Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung
                            Information der Öffentlichkeit, den  Datenschutz und die Archivierung  (ARGIDA)  vom 16.12.2010 (Stand 01.01.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten  -  schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);  auf Antrag des Präsidiums,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement bestimmt die Modalitäten der Information der  Öffentlichkeit, des Zugangs zu allgemeinen und spezifischen Informationen,  des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, der Bearbeitung von Personenda  -  ten durch die Behörden und der Archivierung amtlicher Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Modalitäten des vorliegenden Reglements können mittels Weisungen  präzisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Regle  -  ment auf sämtliche in Artikel 3 Absatz 1 GIDA definierten Behörden Anwen  -  dung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Information der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Orientierung
                            1  Die Behörden orientieren allgemein über ihre Tätigkeit und ihre Politik an  -  lässlich von periodischen Treffen mit den Medienvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regelmässige Information
                            1  Im Allgemeinen bilden die Entscheide der Behörden, die von öffentlichem  Interesse sind, Gegenstand einer regelmässigen Information über angemes  -  sene Kanäle, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wichtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Punktuelle Information
                            1  Wenn   sie   es   für   nötig   erachten,   informieren   die   Behörden   punktuell   im  Rahmen   einer   Medienmitteilung   beziehungsweise   einer   Medienkonferenz  oder -orientierung, zu der die Journalisten eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zugang zu allgemeinen und spezifischen Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesuch um allgemeine Informationen
                            1  Allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Behörden können Gegen  -  stand eines Gesuchs an die zuständige Behörde bilden, das keiner Formvor  -  schrift unterworfen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein informelles Gesuch ist unzulässig, wenn die Behandlung des Gesuchs  einen besonderen Aufwand erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das informelle Gesuch unzulässig, wird der Gesuchsteller mündlich über  die Notwendigkeit eines schriftlichen Gesuchs und die allfälligen Kosten in  -  formiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesuch um spezifische Informationen
                            1  Spezifische   Informationen   über   die   Tätigkeit   der   Behörden   bedingen   ein  schriftliches Gesuch an die zuständige Behörde, genauer gesagt an die für  die Informationserteilung zuständige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss präzise formuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls es der Behörde nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist  zu bestimmen, um welche Informationen es sich handelt, kann sie vom Ge  -  suchsteller eine Präzisierung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls der Gesuchsteller die nötige zusätzliche Präzisierung zur Ermittlung  der erforderlichen Informationen nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen  unterbreitet, wird das Gesuch hinfällig und gegenstandslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Behandlung des Informationsgesuchs
                            1  Die Behörde, an die das Gesuch gerichtet ist, behandelt es selbst innert ei  -  ner Frist von 10 Arbeitstagen nach dessen Eingang, sofern keine andere Be  -  hörde dafür zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls das Gesuch offensichtlich  Informationen betrifft, die  im Besitz einer  anderen Behörde sind, wird das Gesuch zur Behandlung an diese Behörde  weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls das Gesuch Informationen betrifft, die im Besitz mehrerer Behörden  sind,   einigen   sich   diese   über   das   Vorgehen   zur   Behandlung   und   Prüfung  des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Antwort der Behörde
                            1  Mündliche Gesuche werden mündlich oder auf elektronischem Weg beant  -  wortet, sofern der Informationsinhalt dies erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang zu schriftlich beantragten Informationen erfolgt entweder mit  -  tels Einsichtnahme bei der zuständigen Behörde oder mittels Zurverfügung  -  stellung von Kopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugang auf elektronischem Weg kann gewährt werden, wenn die be  -  antragte Information keine Personendaten  enthält oder die Personendaten  ausreichend geschützt werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einsichtnahme in Informationen
                            1  Die Einsichtnahme erfolgt bei der für die Behandlung des Gesuchs zustän  -  digen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann sich auf die Anfertigung von Kopien beschränken, insbe  -  sondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde kann die Identität des Gesuchstellers beim Zugang zu ihren  Räumlichkeiten kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörde gewährleistet eine angemessene Sicherheit der Informationen  während der Einsichtnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übermittlung der Informationen
                            1  Die Behörde übermittelt die Informationen in ihrer ursprünglichen Form. Sie  ist nicht dazu verpflichtet, die Informationen übersetzen zu lassen oder auf  irgendeine andere Art zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der Zugang zu den Informationen nur teilweise gewährt werden kann,  können die Teile des Dokuments, die Gegenstand einer Einschränkung bil  -  den, abgedeckt oder entfernt werden. Ist dies in einem vernünftigen Rahmen  nicht möglich, kann eine Zusammenfassung der Informationen abgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nachweis
                            1  Die   Behörde   kann   vom   Gesuchsteller   insbesondere   dann   einen   schriftli  -  chen Nachweis für sein Interesse verlangen, wenn die Erfüllung ihrer sonsti  -  gen   Aufgaben   durch   die   Behandlung   des   Gesuchs   deutlich   beeinträchtigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der Nachweis erbracht wird, kann die Behörde die vorgesehene Frist  zur Gewährung des Zugangs zur Information angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zugang zu amtlichen Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Umfang der Zugangsberechtigung
                            1  Es können einzig amtliche Dokumente eingesehen werden. Das Dokument  liegt in seiner definitiven Fassung vor, wenn es von der Behörde, von der es  stammt, unterschrieben wurde oder wenn es von seinem Verfasser definitiv  an seinen Empfänger übergeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Dokument ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn es zwar  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, jedoch ausschliesslich von  seinem Verfasser oder von einem eingeschränkten Personenkreis als Hilfs  -  mittel (Notizen, Berichte, Gutachten usw.) verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Veröffentlichte Dokumente
                            1  Wenn die amtlichen Dokumente auf dem Internet zugänglich oder Gegen  -  stand einer amtlichen Veröffentlichung sind, kann sich die Behörde darauf  beschränken,   dem   Gesuchsteller   die   notwendigen   Zugangsinformationen  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * ...
Art. 16 Offenkundig unverhältnismässiger Aufwand
                            1  Ein offenkundig unverhältnismässiger Aufwand liegt vor, wenn die Behörde  mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der  Lage ist, dem Informationsgesuch zu entsprechen, ohne ihre sonstigen Auf  -  gaben wesentlich zu vernachlässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Archivierte Dokumente
                            1  Die Gesuche um Zugang zu Dokumenten, die sich im Archiv befinden, wer  -  den durch das betreffende Archiv behandelt. Betrifft das Gesuch Dokumen  -  te,   die   einer   Schutzfrist   unterstehen,   holt   das   Archiv   vorgängig   einen   Be  -  scheid der zuständigen Behörde (Autorin des Dokuments) ein.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen in diesem Abschnitt regeln die Erhebung von Gebühren  durch die Kantonsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezielle Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
                            a) Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn   Kopien   angefertigt   werden   oder   der   Zugang   zu   einem   Dokument  einen grösseren Aufwand nach sich zieht, informiert die Behörde den Ge  -  suchsteller unverzüglich über eine mögliche Gebührenpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Grösserer Aufwand
                            1  Ein   grösserer   Aufwand   liegt   vor,   wenn   die   Behandlung   des   Zugangsge  -  suchs mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
                            1  Die Erneuerung eines Gesuchs betreffend ein amtliches Dokument gilt als  missbräuchlich, wenn das Dokument dem Gesuchsteller innerhalb der letz  -  ten zwölf Monate vor Einreichung des Gesuchs bereits einmal zur Verfügung  gestellt worden ist und der Inhalt des Dokuments inzwischen keine Änderun  -  gen erfahren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Gebühr
                            a) Druck-, Kopier- und Versandkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Anfertigung von Kopien oder den Druck von amtlichen Dokumenten  auf Papier wird eine Gebühr von einem Franken pro Seite erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Dokumente nicht vor Ort abgeholt werden, können die effektiven  Versandkosten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Angemessene Beteiligung
                            1  Wenn   die   Behandlung   des   Zugangsgesuchs   einen   grösseren   Aufwand  nach sich zieht, kann über die in Artikel 22 vorgesehene Gebühr hinaus eine  angemessene   Kostenbeteiligung   verlangt   werden,   die   einem   Stundentarif  von 60 Franken entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
                            1  Bei missbräuchlicher Erneuerung eines Gesuchs kann eine Kostenbeteili  -  gung von mindestens 20 Franken pro Leistung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   die   Behandlung   des   Gesuchs   mehr   als   eine   Viertelstunde   in   An  -  spruch   nimmt,   findet   zusätzlich   der   Stundentarif   von   60   Franken   Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Modalitäten
                            1  Jede Person, die vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Auskunft  darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden, muss sich über ihre  Identität ausweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektroni  -  schem   Weg   erfolgen,   wenn   der   Verantwortliche   für   die   Datenbearbeitung  dies ausdrücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um:  *  a)  die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und  b)  die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftsertei  -  lung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auskünfte umfassen:  a)  die Informationen betreffend den Gesuchsteller, die in den Datenban  -  ken der Behörde verfügbar sind;  b)  die   Rechtsgrundlage   und   den   mit   der   Datenbearbeitung   verfolgten  Zweck,  die   in   die  Datenbearbeitung   involvierten   Behörden   sowie  die  regelmässigen Empfänger der Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung oder  auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort  und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn  die betroffene Person eingewilligt hat und identifiziert worden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Auskunft wird innert 30 Tagen nach Eingang des Auskunftsbegehrens  erteilt. Dies gilt auch für den begründeten Entscheid über die Beschränkung  des Auskunftsrechts. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden,  muss der Verantwortliche für die Datenbearbeitung den Gesuchsteller hier  -  über informieren und ihm die Frist mitteilen, innerhalb der die Auskunft erteilt  wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden   Daten   von   mehreren   Verantwortlichen   für   die   Datenbearbeitung  gemeinsam verwaltet, kann das Auskunftsrecht bei jedem Verantwortlichen  geltend gemacht werden. Ist der Verantwortliche für die Datenbearbeitung  zur  Auskunftserteilung   nicht  ermächtigt,   leitet   er  das   Begehren   an   die  zu  -  ständige Person weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen  für die Datenbearbeitung von einem Dritten bearbeitet werden, leitet der Ver  -  antwortliche das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er  nicht selbst in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, ist sie zu  erteilen,   wenn   der   Gesuchsteller   ein   Interesse   an   der   Auskunft   nachweist  und wenn keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbe  -  nen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie  Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bekanntgabe der Daten
                            1  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung meldet dem Datenempfänger  die  Aktualität  und  Zuverlässigkeit   der  von  ihm  bekannt   gegebenen  Daten,  sofern  diese Informationen  nicht  aus  den Daten  selbst  oder  aus den  Um  -  ständen hervorgehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Register  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung bestimmter Daten -
                            bearbeitungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Datenbearbeitungen,   die   ausschliesslich   der   Erfüllung   von   Aufgaben   der  Verwaltung dienen und keine Wirkung nach aussen haben, werden nicht re  -  gistriert, sofern sie kein Risiko für die Rechte der betroffenen Person darstel  -  len.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden  sind  nicht  verpflichtet,  Datenbearbeitungen  zu  registrieren,  die gelegentlich erfolgen oder kein Risiko für die Rechte der betroffenen Per  -  son darstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Technische und organisatorische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
Art. 29 Besondere Massnahmen
                            1  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung trifft die technischen und or  -  ganisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zie  -  len gerecht zu werden:  *  a)  *  die Nutzer für die Risiken für die Freiheiten und die Privatsphäre sensi  -  bilisieren;  b)  *  die Nutzer vor jedem Zugriff auf Daten und Bearbeitungsmittel authen  -  tifizieren;  c)  *  den Zugriff auf die für den Nutzer notwendigen Daten beschränken;  d)  *  eine Protokollierung zur Aufzeichnung der Zugriffe und Verwaltung der  Vorfälle vorsehen;  e)  *  die Sicherheit der Arbeitsplätze, einschliesslich der mobilen Ausrüstun  -  gen, internen Netzwerke, Server und Websites gewährleisten;  f)  *  regelmässige Sicherungen durchführen und die Kontinuität der Tätig  -  keit gewährleisten, indem die Wiederherstellung der installierten Syste  -  me im Falle eines Unterbruchs sichergestellt wird;  g)  *  die Daten auf gesicherte Weise archivieren;  h)  *  den Zugriff auf die Daten während der Unterhaltsarbeiten beschränken  und die korrekte Vernichtung der Daten gewährleisten;  i)  *  die   Einhaltung   der   Sicherheitsvorschriften   durch   Subunternehmer  überprüfen, gegebenenfalls durch Audits;  j)  *  die Zuverlässigkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleis  -  ten;  k)  *  die Daten nach Möglichkeit verschlüsseln oder pseudonymisieren;  l)  *  die Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen regelmässig überprüfen,  analysieren und bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten sind so zu organisieren, dass die betroffenen Personen ihr Aus  -  kunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Protokollierung
                            1  Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung protokolliert die automatisier  -  te Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Profi  -  lingdaten, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht ausrei  -  chend   gewährleisten   können.   Eine   Protokollierung   hat   insbesondere   dann  zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die  Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder be  -  kannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für  andere Bearbeitungen empfehlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren.  Sie sind ausschliesslich den Aufsichtsbehörden zugänglich, denen die Über  -  wachung   der   Datenschutzvorschriften   obliegt,   und   dürfen   nur   für   diesen  Zweck verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a Aufsichtsbehörde  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a * Zusammensetzung der kantonalen Datenschutz- und Öffentlich -
                            keitskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission setzt sich zusammen aus:  a)  einem Präsidenten;  b)  einem Vizepräsidenten;  c)  3 weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b * Statut und Überprüfungs- und Untersuchungsbefugnis
                            1  Die   Kommission   entscheidet   als   verwaltungsunabhängige   Justizbehörde  über   alle   Fälle   betreffend   erfolglose   Mediationen   oder   die   Nichteinhaltung  der im Rahmen einer Mediation erzielten Vereinbarung, mit denen sie be  -  fasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   verfügt   über   eine   umfassende   Überprüfungsbefugnis   in   tatsächlicher  und rechtlicher Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ordnet im Instruktionsverfahren von Amtes wegen alle nötigen Untersu  -  chungsmassnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann einen externen Experten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Verfahren wird ergänzend im Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Das Staatsarchiv ist die massgebende Instanz für sämtliche Fragen betref  -  fend  die Verwaltung  der  Dokumente  und Archivalien  der  Behörden,  unab  -  hängig von deren Art oder Informationsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es koordiniert die Praktiken in Sachen Verwaltung der Dokumente und Ar  -  chivalien der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erstellt Weisungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien  der Kantonsbehörden, insbesondere in Form einer Wegleitung für die Doku  -  mentenverwaltung, und bietet diesbezügliche Schulungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es verfasst Empfehlungen für die Verwaltung der Dokumente und Archiva  -  lien der übrigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a * Einwohner- und Burgerbehörden
                            1  Auf der Grundlage der Empfehlungen des Staatsarchivs organisieren die  Einwohner- und Burgerbehörden eine effiziente Dokumentenverwaltung und  Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einwohner-   und   Burgerbehörden   können   die   Verwaltung   und   Aufbe  -  wahrung ihrer mehr als 50 Jahre alten Archive dem Staatsarchiv in Form ei  -  nes Depositums übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Depositum der Gemeindearchive ist Gegenstand eines Depositumver  -  trages, der über eine Dauer von mindestens 30 Jahre abgeschlossen wird  und verlängert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Depositum der Gemeindearchive ist für Dokumente auf einem physi  -  schen   Medium  kostenlos.   Das  Staatsarchiv   kann   jedoch   Gebühren   für  die  Verwaltung elektronischer Daten und Dokumente erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Staatsarchiv  ist für die Aufbewahrung und Vermittlung der ihm anver  -  trauten Gemeindearchive zuständig. Die Erschliessung der Archive obliegt  weiterhin   den   Einwohner-   und   Burgergemeinden,   denen   das   Staatsarchiv  Wallis  beratend und unterstützend zur Seite steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das vorliegende Reglement ersetzt:  a)  das Ausführungsreglement  zum Gesetz über den Schutz von Perso  -  nendaten vom 26. Februar 1986.  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzeitig  mit dem Gesetz in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2010  19.11.2010  Art. 32 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 46/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2015  01.10.2015  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2015  01.10.2015  Art. 17 Abs. 1, a)  aufgehoben  BO/Abl. 39/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2015  01.10.2015  Art. 17 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 39/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.03.2020  Art. 31a  eingefügt  RO/AGS 2020-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 9 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 15  aufgehoben  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 25 Abs. 7  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 26 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Titel 5.2  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 27  Titel geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 1, a)  aufgehoben  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 1, c)  aufgehoben  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 1, d)  aufgehoben  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 27 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 28  aufgehoben  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, f)  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, g)  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, h)  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, i)  eingefügt  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, j)  eingefügt  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, k)  eingefügt  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 1, l)  eingefügt  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 29 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 30 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Titel 5a  eingefügt  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 30a  eingefügt  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Art. 30b  eingefügt  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 9 Abs. 3 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 15 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 17 Abs. 1 16.09.2015 01.10.2015 geändert BO/Abl. 39/2015
Art. 17 Abs. 1, a) 16.09.2015 01.10.2015 aufgehoben BO/Abl. 39/2015
Art. 17 Abs. 1, b) 16.09.2015 01.10.2015 aufgehoben BO/Abl. 39/2015
Art. 25 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 4 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 5 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 6 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 7 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 26 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
                            Titel 5.2  29.11.2023  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2023-121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 29.11.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, a) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, b) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, c) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, d) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 28 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, a) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, b) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, c) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, d) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, e) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, f) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, g) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, h) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, i) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, j) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, k) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, l) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 30 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 30 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
                            Titel 5a  29.11.2023  01.01.2024  eingefügt  RO/AGS 2023-121