Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
                            die Hilfe an Opfer von Straftaten  *  (AGOHG)  vom 10.04.2008 (Stand 01.01.2024)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsver  -  fassung;  eingesehen das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. März 2007 (OHG);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsgebiet
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt die Ausführung der Bundesgesetzgebung  über die Hilfe an Opfer von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Strafprozessordnung bezüglich der Hilfe an Opfer  von Straftaten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung
                            1  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vorbehalt des Subventionsgesetzes
                            1  Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes vom 13. Novem  -  ber 1995 sind unmittelbar und vollumfänglich auf alle im vorliegenden Ge  -  setz vorgesehenen Subventionen anwendbar. Letzteres bleibt nur insoweit  anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht ent  -  gegenstehen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Information durch die Polizei und Ausbildung
                            1  Der Staatsrat, vertreten durch die betroffenen Departemente, sorgt dafür,  dass die Kantonspolizei sowie die Gemeindepolizei ihre Informationspflich  -  ten gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 OHG erfüllen. Dazu kann er die Mitar  -  beit der Gemeindebehörden anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt die Aus- und Weiterbildung der Personen, welche mit der Hil  -  fe an Opfer von Straftaten betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Das mit dem Sozialwesen betraute Departement sorgt mittels seiner zu  -  ständigen Dienstelle dafür, dass fachlich selbständige private oder öffentli  -  che Beratungsstellen zur Verfügung stehen, welche den besonderen Bedürf  -  nissen der verschiedenen Opferkategorien Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck kann es eine oder mehrere kantonale oder interkantona  -  le Beratungsstellen eröffnen, Dienststellen des Staates bestimmen oder öf  -  fentliche oder private medizinische, sozialmedizinische, soziale oder spezia  -  lisierte Einrichtungen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das mit dem Sozialwesen betraute Departement sichert mittels seiner zu  -  ständigen Dienststelle die Finanzierung der Zentren, die es eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es kann eine beratende Kommission über die Hilfe an Opfer von Straftaten  ernennen und deren Mitglieder und Aufgaben bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben
                            1  Die Beratungsstellen erfüllen folgende Aufgaben:  a)  die Opfer über die Hilfe an Opfer von Straftaten informieren und bera  -  ten;  b)  den Opfern innert einer angemessenen Frist die durch das OHG vor  -  gesehene Soforthilfe zukommen lassen;  c)  falls notwendig, die durch das OHG vorgesehene längerfristige Hilfe  anbieten;  d)  *  die Rolle der Vertrauensperson, wie in der Strafprozessordnung vorge  -  sehen, wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratungsstellen  geben den Opfern  die  angemessene  medizinische,  psychologische, soziale, materielle und rechtliche Hilfe, die sie benötigen.  Diese kann von der Beratungsstelle selbst oder durch öffentliche oder priva  -  te, ernannte oder anerkannte Drittinstanzen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beratungsstellen berichten der zuständigen Dienststelle des mit dem  Sozialwesen betrauten Departements über ihre Finanzführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtlicher Beistand
                            1  Die von den OHG-Zentren übernommenen Anwaltskosten werden zum Ta  -  rif für unentgeltlichen Rechtsbeistand verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren
                            1  Die durch die Beratungsstellen gefassten Entscheide können Gegenstand  einer Einsprache im Sinne der Artikel 34a und folgende des Gesetzes über  das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide der Beratungsstellen können Gegenstand einer  Beschwerde an den Staatsrat sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entschädigung und Genugtuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständige Behörde
                            1  Das   für   den   Straf-   und   Massnahmenvollzug   zuständige   Departement  (nachstehend: Departement) entscheidet erstinstanzlich über Gesuche um  Entschädigung und Genugtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige  Gesuche  um  Vorschuss   werden  vorrangig  und   innert   kürzester  Frist behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verfahren
                            1  Das Gesuch ist, zumindest summarisch, zu begründen und mit den ent  -  sprechenden Beweismitteln innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach  Kenntnis des Schadens einzureichen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die vom OHG vorgesehenen Ausnahmen für die fünf  -  jährige Verwirkungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Gesuch müssen die offiziellen Formulare des Departements be  -  nutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen wird das Verfahren durch das VVRG geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untersuchung
                            1  Das Departement ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen aufgrund der  Belege in den Akten der Gesuch stellenden Person. Falls notwendig kann es  eine Expertise verlangen, deren Kosten vom Staat Wallis übernommen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuch stellende Person ist gehalten, Dritte von ihrer Geheimhaltungs  -  pflicht zu entbinden, alle zur Prüfung des Gesuchs notwendigen Auskünfte  zu erteilen und die nötigen Belege auszuhändigen. Sie hat jede Änderung  ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Situation unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   die   Gesuch   stellende   Person   nach   Erhalt   einer   eingeschriebenen  schriftlichen   Aufforderung,   welche   ihr   die   Konsequenzen   ihrer   Untätigkeit  klarlegt, innerhalb der eingeräumten Frist nicht zur Zusammenarbeit bereit  ist, welche man von ihr unter diesen Umständen verlangen darf, kann das  OHG-Gesuch mittels einem summarisch motivierten Entscheid ad acta ge  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gerichtsbehörden   liefern   dem   Departement   in   angemessener   Form  alle für die Behandlung des Gesuchs nötigen Auskünfte und Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zur  Mitarbeit  aufgeforderten  Behörden  und  Dritten erteilen ihre  Aus  -  künfte kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entscheid
                            1  Nach Abschluss der Untersuchung erlässt das Departement innerhalb kur  -  zer Frist einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann auf die Rückerstattung eines geleisteten Vorschus  -  ses ganz oder teilweise verzichten, wenn diese das Opfer in eine schwierige  Lage bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide des Departements unterliegen der Verwaltungsgerichtsbe  -  schwerde an das Kantonsgericht; dieses hat freie Überprüfungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten können auf die mutwillig handelnde Partei überwälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Subrogation und Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Subrogation
                            1  Falls der Staat Leistungen für Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigun  -  gen oder Genugtuungen in Anwendung des OHG gewährt, tritt er in diesel  -  ben   Rechte,   welche   der   Anspruchsberechtigte   gegenüber   dem   Straftäter  oder einem Dritten geltend machen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkasso
                            1  Das mit den Finanzen betraute Departement besorgt das Inkasso der ge  -  leisteten   Beträge   bei   den   haftbaren   Dritten,   insbesondere   beim   Straftäter  und seinen Versicherern, bei der Privatversicherung des Opfers oder seiner  Unfall- oder Krankenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  Geltendmachung  seiner  Ansprüche gegenüber  dem Täter versichert  sich das mit den Finanzen betraute Departement bei der zuständigen Behör  -  de, dass der Rückgriff die schützenswerten Interessen des Opfers oder sei  -  ner Angehörigen oder die soziale Wiedereingliederung des Täters nicht ge  -  fährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Beteiligung des primär Pflichtigen zur Deckung des Schadens  geklärt ist, übermittelt die Beratungsstelle dem mit den Finanzen betrauten  Departement eine Abrechnung über die dem Opfer geleistete Hilfe sowie die  für das Inkasso unerlässlichen Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anfechtung
                            1  Im Bestreitungsfalle erfolgt das Inkasso vor den Gerichtsbehörden gemäss  den Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi  -  nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 und des  Reglements betreffend die Vertretung des Staates vor den Gerichten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Juni 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schutz und besondere Rechte im Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Untersuchung und Urteil der Straftaten gegen die sexuelle Inte -
                            grität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausführung
                            1  Der Staatsrat erlässt die zur Inkraftsetzung des OHG und seiner Verord  -  nung notwendigen Zusatzbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das mit dem Sozialwesen betraute Departement trifft die Entscheide und  Massnahmen,   die   durch   das   vorliegende   Gesetz   nicht   ausdrücklich   einer  anderen Behörde übertragen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Änderung und Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von  -  Straftaten vom 11. November 1992 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement über die kantonale Kommission für die Hilfe an Opfer von  -  Straftaten vom 12. April 1995 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Walliser Strafprozessordnung vom 22. Februar 1962 wird  abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übergangsrecht
                            1  Das bisherige Recht gilt für:  a)  Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor  Inkrafttreten des OHG vom 23. März 2007 und des vorliegenden Ge  -  setzes verübt worden sind; für Ansprüche auf Entschädigung oder Ge  -  nugtuung für Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttre  -  ten dieser Gesetze verübt worden sind, gelten die Fristen gemäss Arti  -  kel 10 des vorliegenden Gesetzes und Artikel 25 OHG;  b)  Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des vorliegen  -  den Gesetzes und des OHG vom 23. März 2007 eingereicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vor  -  liegende Gesetz nicht der Volksabstimmung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2023  01.01.2024  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2023-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2023  01.01.2024  Art. 6 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2023-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2023  01.01.2024  Art. 16 Abs. 1  aufgehoben  RO/AGS 2023-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.04.2008  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 26/2008  Erlasstitel  11.05.2023  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2023-103