Beschluss über den Erlass eines Normalarbeitsvertrags für das Personal der Ingenieur-, Architektur- und anderen Planungsbüros des Kantons Wallis
                            über den Erlass eines Normalarbeitsvertrags  für das Personal der Ingenieur-, Architektur-  und anderen Planungsbüros des Kantons  Wallis  vom 12.12.2023 (Stand 01.01.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 359 bis 360 des Obligationenrechts (OR);  eingesehen Artikel 31 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016  (kArG);  eingesehen die Veröffentlichung des Beschlussentwurfs über den Erlass ei  -  nes Normalarbeitsvertrags für das Personal der Ingenieur-, Architektur- und  anderen Planungsbüros des Kantons Wallis im Amtsblatt des Kantons Wallis  Nummer GE-VS40-0000000194 vom 17. November 2023;  auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen selbstständigen Inhabern von In  -  genieur-, Architekten- oder Planungsbüros und ihren in diesen Büros be  -  schäftigten Arbeitnehmern wie Ingenieuren, Architekten, Bauleitern, Zeich  -  nern, Hilfsangestellten sowie den administrativen Angestellten, unabhängig  von ihrem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht in den Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrags fallen:  a)  Arbeitnehmer die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvie  -  ren müssen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeitnehmer, die ein auf höchstens 2 Wochen begrenztes Praktikum  absolvieren, um einen Beruf kennen zu lernen;  c)  Arbeitnehmer, die eine von der Arbeitslosenversicherung (AVIG) oder  vom Kanton Wallis finanzierte Massnahme zur Erleichterung der beruf  -  lichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (z.B. GETAC-Prakti  -  kum) in Anspruch nehmen, mit Ausnahme derjenigen, die Einarbei  -  tungszuschüsse (EAZ) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkungen
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag entspricht dem Willen der Vertragsparteien, es  sei denn, sie weichen durch eine schriftliche Vereinbarung im Rahmen der  Bestimmungen der Artikel 361 und 362 des Obligationenrechts (OR) davon  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Inkrafttreten dieses Vertrages oder einer späteren Änderung bestehen  -  de und für den Arbeitnehmer günstigere schriftliche, mündliche oder still  -  schweigende Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflichten des Arbeitgebers
                            1  Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Persönlichkeit  des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen (Art. 328 Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Information über den allgemeinen Ge  -  schäftsgang und die kurz- und mittelfristigen Aussichten des Büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal wird zu Fragen der Arbeitsorganisation (Betriebsordnung,  Stunden- und Ferienpläne, Aufgabenverteilung) und zu Fragen der Arbeit  -  sumgebung und des Arbeitsplatzes, wie z.B. Gestaltung und Anordnung der  Räumlichkeiten, Anschaffung von neuem Material und Fragen der berufli  -  chen Weiterbildung, angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fragen betreffend Verwaltung der Sozialeinrichtungen (berufliche Vorsor  -  ge, Kranken- und Unfallversicherung) und Anwendung der vom Arbeitgeber  getroffenen Bestimmungen über die berufliche Weiterbildung beziehen, wer  -  den im Einvernehmen mit dem Personal geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Pflichten des Arbeitnehmers
                            1  Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und  die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befol  -  gen (Art. 321d Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitnehmer hat das Material, das ihm zur Verfügung gestellt wird,  sorgfältig zu behandeln. Er haftet für den Schaden, der absichtlich oder grob  fahrlässig verursacht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitnehmer ist in allen Angelegenheiten, die das Büro betreffen, zu  grösster Verschwiegenheit verpflichtet. Er verpflichtet sich, die von ihm aus  -  gearbeiteten oder zu seiner Kenntnis gelangten Dokumente, Zeichnungen  und Abzüge, ohne Bewilligung des Arbeitgebers, weder zu Gunsten Dritter  zu verwenden, noch andern zu zeigen oder zu überlassen. Alle in Ausübung  seiner Funktion ausgeführten Arbeiten werden Eigentum des Arbeitgebers,  einschliesslich der Wettbewerbe. In Anwendung des Bundesgesetzes über  die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) ist der Arbeitnehmer nicht be  -  rechtigt ohne Bewilligung des Arbeitgebers Abzüge für sich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Projektergebnisse
                            1  Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sein Name in den Projektergebnis  -  sen erwähnt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Private Arbeiten
                            1  Berufsarbeiten auf eigene Rechnung oder für Dritte sowie die Teilnahme  an Wettbewerben sind, ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitgebers,  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt der Arbeitnehmer Arbeiten im Sinne des vorliegenden Absatzes ohne  ausdrückliche Einwilligung des Arbeitgebers aus, kommt Artikel 9 des vorlie  -  genden Normalarbeitsvertrages zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergebnisse der persönlichen Arbeiten, die im Einverständnis mit dem  Arbeitgeber getätigt wurden, sind vollumfänglich Eigentum des Arbeitneh  -  mers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berufliche Weiterbildung
                            1  Der Arbeitgeber fördert die persönliche und berufliche Aus- und Weiterbil  -  dung seiner Arbeitnehmer durch die Teilnahme an Kursen oder Seminaren,  die im Rahmen der Berufsorganisation organisiert werden. Er informiert sie  fortlaufend über bestehende Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Arbeitnehmer hat für die Aus- und Weiterbildung jährlich Anspruch  auf 3 bezahlte Ausbildungstage, sofern die Ausbildung auf einen üblichen  Arbeitstag fällt, mit der Tätigkeit des Büros zusammenhängt und vom Arbeit  -  geber genehmigt wurde. Diese Ausbildungstage werden nicht an die freien  Tage oder die Ferien des Mitarbeiters angerechnet und können aufgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede vom Arbeitgeber verlangte Aus- und Weiterbildung wird von diesem  bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus- und Weiterbildungen, welche länger als 3 Tage dauern, sind Gegen  -  stand einer freiwilligen Vereinbarung unter den Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anstellung
                            1  Der 1. Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Die Dauer der  Probezeit kann auf 3 Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen  Monat eingegangen wurde, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätes  -  tens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über fol  -  gende Punkte informieren:  a)  den Namen der Parteien;  b)  das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;  c)  die Funktion des Arbeitnehmers;  d)  den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;  e)  die wöchentliche Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn einzelne Punkte der obligatorischen schriftlichen Information im Sin  -  ne von Absatz 2 während des Arbeitsverhältnisses geändert werden, so ist  dies   dem   Arbeitnehmer   spätestens   einen   Monat,   nachdem   sie   wirksam  geworden sind, schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kündigung
                            1  Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kün  -  digungsfrist von 7 Tagen auf das Ende der Arbeitswoche gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr ge  -  dauert hat, einen Monat im Voraus auf Ende eines Monats gekündigt wer  -  den. Hat das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr gedauert, so kann es im 2.  bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten und an  -  schliessend mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten je auf das Ende eines  Monats gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Entlassung ge  -  mäss Artikel 337 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bezieht der Arbeitneh  -  mer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Vaterschaftsurlaub ge  -  mäss Artikel 329g OR, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl der  nicht bezogenen Urlaubstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kündigung zur Unzeit
                            1  Im Sinne von Artikel 336c OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis  nach der Probezeit nicht kündigen:  a)  während   der   Arbeitnehmer   schweizerischen   obligatorischen   Militär-  oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder in ei  -  nem Frauendienst der Armee oder in einem Dienst des Roten Kreuzes  dient, sowie während 4 Wochen vor und nach diesem Dienst, sofern  die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert;  b)  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit  oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert  ist, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5.  Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Ta  -  gen;  c)  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nie  -  derkunft einer Arbeitnehmerin;  d)  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer  von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für  eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfris  -  ten erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer sol  -  chen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen,  so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist  fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das  Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem  Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese  bis zum nächstfolgenden Endtermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Arbeitszeit
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt, Pausen inbegriffen, 41,5 Stunden im  Jahresdurschnitt. Die Aufteilung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit  wird zwischen den Parteien von montags bis freitags frei vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel wird am Samstag nicht gearbeitet. Um den besonderen Ver  -  hältnissen zur Ausführung von Arbeiten in Berggebieten oder auf abgelege  -  nen Baustellen Rechnung zu tragen, kann die wöchentliche Arbeitszeit ab  -  geändert werden. Auf alle Fälle darf die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden  nicht übersteigen. Die Versetzungszeit vom Büro auf den Arbeitsplatz gilt als  Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Homeoffice wird von Fall zu Fall vom Arbeitgeber je nach den Bedürfnissen  des Büros genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Lohnzuschlag
                            1  Überstunden, welche die in Artikel 11 festgesetzte vertragliche Arbeitszeit  überschreiten, können, im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, innert ei  -  nes Zeitraumes von 3 Monaten ausgeglichen werden. Ohne Ausgleich innert  dieser Frist sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Prozent zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden  hinausgehen (Überzeit), werden gemäss dem Arbeitsgesetz des Bundes  kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn aus Gründen höherer Gewalt die zuständige Behörde eine Nacht-  oder Sonntagsarbeitsbewilligung erteilt, beträgt der Lohnzuschlag für die  Nachtarbeit mindestens 50 Prozent und für die Sonntagsarbeit 75 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wöchentliche Ruhezeit
                            1  Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf 2 wöchentliche Ruhetage, die norma  -  lerweise zusammenhängend zu gewähren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bezahlte freie Tage
                            1  Nachfolgende bezahlte freie Tage werden den Arbeitnehmern gewährt:  a)  Heirat  des  Arbeitnehmers,   Todesfall  von  Vater  oder Mutter, Kind oder Ehepartner  3 Tage  b)  Todesfall von Schwiegervater, Schwiegermutter,  Schwager, Schwägerin, Onkel, Tante, Verwandte  im 1. und 2. Grad  1 Tag  c)  wenn besondere Umstände vorliegen  2 Tage  d)  Rekrutierung und Entlassung aus dem Militär  1 Tag  e)  Umzug  1 Tag  f)  bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den  Arbeitgeber für das Aufsuchen einer neuen Stelle  3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bezahlten freie Tage werden bei Eintreten des Ereignisses gewährt, sie  können nicht aufgeschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheit des Arbeitnehmers zur Ausübung öffentlicher Ämter gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 324a OR. In speziellen Fällen ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien abzuschliessen.
                            4  Bei Mutterschaft hat die Arbeitnehmerin nach der Entbindung Anspruch auf  einen Urlaub von mindestens 14 Wochen gemäss Artikel 329f OR. Bei Va  -  terschaft hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Urlaub von 2 Wochen  gemäss Artikel 329g OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Löhne und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Löhne
                            1  Die Minimallöhne des Normalarbeitsvertrages, indexiert gemäss Landesin  -  dex der Konsumentenpreise per Ende Oktober 2023, sind Gegenstand von  Anhang 1 dieses Normalarbeitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber des Titels als diplomierter Bauleiter Hoch- und Tiefbau (HFP) er  -  halten die Zeichnerlöhne gemäss Anhang 1 plus 6'500 Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stundenlohn wird berechnet, indem man den Jahreslohn durch 52 und  dann durch 41,5 teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lohnzahlung erfolgt in gesetzlicher Währung am Ende jedes Kalender  -  monats. Die gesetzlichen und vertraglichen Abzüge sind monatlich vorzu  -  nehmen. Es wird sonst angenommen, dass der Arbeitgeber sie selber über  -  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Arbeitnehmer erhält eine Abrechnung aus der die Höhe und der Zweck  der Abzüge und allfällige Lohnzuschläge hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besondere Fälle
                            1  Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht mehr die  notwendigen Voraussetzungen für eine normale Arbeitsleistung besitzen,  können ausserhalb dieser Tarife bezahlt werden. Die Vormeinung der Kon  -  sultativkommission muss bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses für jeden  Fall eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Feiertage
                            1  Arbeitnehmer im Stundenlohn haben jedes Jahr Anrecht auf die Bezahlung  folgender neun Feiertage, falls sie auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr, Jo  -  sefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen,  Maria Empfängnis und Weihnachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für vorgenannte Feiertage wird Arbeitnehmern im Monatslohn der Lohn  nicht gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bezahlte Ferien
                            1  Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf 4 Wochen Ferien im Verhältnis zu  seinem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem 45. Altersjahr oder nach 20 Dienstjahren beträgt der Ferienan  -  spruch 5 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Jugendliche und Lehrlinge bis zum erfüllten 20. Altersjahr sind 5 Feri  -  enwochen obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei unvollständigem Dienstjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer  des Arbeitsverhältnisses gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf  die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interes  -  sen des Betriebes oder Büros vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres  insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so  kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um  einen Zwölftel kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienst  -  jahr, und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen,  wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öf  -  fentlichen Amtes oder Jugendurlaub ohne Verschulden des Arbeitnehmers  verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Ferien werden in der Regel im entsprechenden Dienstjahr gewährt und  umfassen mindestens 2 zusammenhängende Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Ferien sind zur Ruhe und Erholung des Arbeitnehmers bestimmt und  dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistun  -  gen abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Spezialurlaub
                            1  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte freie Tage für die Pflege ei  -  nes gesundheitlich beeinträchtigten Familienmitglieds oder Partners; der Ur  -  laub ist auf die für die Pflege erforderliche Zeit begrenzt, darf aber 3 Tage  pro Fall und insgesamt 10 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich  schwer beeinträchtigen Kindes ist in Artikel 329i OR vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Stellensuche
                            1  1 Nach erfolgter Kündigung durch den Arbeitnehmer hat ihm der Arbeitge  -  ber für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle die erforderliche Zeit zu  gewähren. Diese wird zwischen den Parteien vereinbart und ist nicht be  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Reiseentschädigung
                            1  Entstehen dem Arbeitnehmer durch Aussendienst Kosten für Transport,  Unterkunft und Mahlzeiten, sind ihm folgende Minimalentschädigungen aus  -  zurichten:  a)  Transportkosten, Eisenbahnbillett 2. Klasse oder Postauto;  b)  Mittagessen: 20 Franken;  c)  Abendessen: 20 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für auswärtiges Übernachten und Frühstück, effektive Kosten nach Ab  -  sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen sein eigenes Fahrzeug  für seine Arbeit zur Verfügung, so ist ihm eine Kilometerentschädigung ge  -  mäss Anhang 1 des Spesenreglements zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Familienzulagen
                            1  Die   diesem   Normalarbeitsvertrag   unterstellten   Büros   haben   einer   vom  Staatsrat des Kantons Wallis anerkannten Familienzulagenkasse beizutre  -  ten. Die Zulagen werden gemäss gesetzlichen Vorschriften entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeiten im Ausland
                            1  Im Falle von Arbeiten im Ausland regeln die Parteien durch eine besondere  Vereinbarung alle von diesem Normalarbeitsvertrag abweichenden Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung darf keine Bestimmungen enthalten, die schlechter sind  als   die   im   Normalarbeitsvertrag   vorgesehenen.   Andernfalls   besteht   An  -  spruch auf Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Versicherunge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Lohn bei Verhinderung der Arbeitsleistung (Krankheit)
                            1  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Versicherung sei  -  ner Wahl, die den freien Übergang in die Einzelversicherung garantiert, für  eine Entschädigung zu versichern, die mindestens 80 Prozent des Lohns  während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 aufeinanderfolgenden Ta  -  gen beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohn wird während der Wartefrist zu 100 Prozent bezahlt. Der Arbeit  -  geber trägt mindestens die Hälfte der Prämien. Damit wird er von seiner Haf  -  tung nach Artikel 324a OR befreit. Der auf den Arbeitnehmer entfallende An  -  teil wird monatlich vom Lohn abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für alle Abwesenheiten wegen Krankheit von mehr als 3 Tagen ist ein ärzt  -  liches Zeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Krankenpflegeversicherung hat der Arbeitnehmer abzuschliessen. Die  Prämien gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Unfallversicherung
                            1  Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung  (UVG) zu versichern. Die Prämienzahlungspflicht und das Inkasso der Prä  -  mien sind in Artikel 91 dieses Gesetzes geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berufliche Vorsorge
                            1  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sein Personal gemäss den Bestimmungen  des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) bei einer berufli  -  chen Vorsorgesicherung für Leistungen im Alter sowie bei Tod und Invalidi  -  tät zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer  getragen. Eine andere Aufteilung kann vereinbart werden, insofern der Prä  -  mienanteil den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Tod des Arbeitnehmers
                            1  Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis (Art. 338  Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Lohn, vom Todestag an gerechnet, wei  -  terhin zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten oder minderjäh  -  rige Kinder oder andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Un  -  terstützungspflicht erfüllt hat, und zwar auf Grund folgender Skala:  a)  vor Ende des 2. Dienstjahres  1 Monat  b)  ab 3. bis und mit 9. Dienstjahr  2 Monate  c)  ab 10. Dienstjahr  4 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Militär- und Zivilschutzdienst
                            1  Bei Abwesenheit infolge obligatorischen Dienstes wird der volle Lohn auf  folgender Grundlage ausbezahlt:  a)  Während des 1. Dienstjahres, sofern das Arbeitsverhältnis 3 Monate  dauerte  oder  für   mehr  als  3  Monate  eingegangen  wurde,  hat  der  Arbeitnehmer Anrecht auf die Zahlung des vollen Lohnes während des  obligatorischen Dienstes, wenn er nicht 30 Tage übersteigt. In diesem  Fall stehen die Leistungen der Ausgleichskasse dem Arbeitgeber zu.  b)  Ab dem 31. Tag des obligatorischen Dienstes erhält der Arbeitnehmer,  sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate dauerte, 50 Prozent des Loh  -  nes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen der Ausgleichskasse gehen an den Arbeitgeber, insofern  sie nicht 50 Prozent des Lohnes übersteigen. Bei höheren Leistungen geht  die Differenz an den Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verschiedenes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch das für das Sozialwesen zuständige Departement wird eine Konsul  -  tativkommission gebildet, die aus je 3 bis 5 Arbeitgeber- und Arbeitnehmer  -  vertretern besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission ist dafür zuständig, jährliche Aktualisierungen dieses  Normalarbeitsvertrags vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Individuelle Arbeitsstreitigkeiten
                            1  Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag ist  in Artikel 34 ff. des kantonalen Arbeitsgesetzes (kArG) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vorbehalt
                            1  Vorbehalten bleiben bei Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages für die  Arbeitnehmer günstigere Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2023-128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.12.2023  01.01.2024  Erstfassung  RO/AGS 2023-128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221.606-A1  (Stand 01.01.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 Minimallöhne Ingenieurbüro
                            Funktion  Jahreslohn im 1. Jahr  Jahreslohn im 2. Jahr  Jahreslohn im 3. Jahr  Administration  CHF 55'000  CHF 56'650  CHF 58'350  Hilfsangestellter  CHF 55'000  CHF 56'650  CHF 58'350  Zeichner EFZ  CHF 60'000  CHF 61'800  CHF 63'654  Ingenieur FH Bachelor  CHF 71'000  CHF 73'130  CHF 75'324  Ingenieur FH Master  CHF 73'000  CHF 75'190  CHF 77'446  Ingenieur ETH Master  CHF 75'000  CHF 77'250  CHF 79'568  Architekturbüro  Funktion  Jahreslohn im 1. Jahr  Jahreslohn im 2. Jahr  Jahreslohn im 3. Jahr  Administration  CHF 55'000  CHF 56'650  CHF 58'350  Zeichner EFZ  CHF 60'000  CHF 61'800  CHF 63'654  Architekt FH Bachelor  CHF 69'000  CHF 71'070  CHF 73'202  Architekt ETH Master  CHF 72'051  CHF 74'160  CHF 76'385  Anhang 1 zu Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses über den Erlass eines Normalarbeitsvertrages  für das Personal der Ingenieur-, Architektur- und andern Planungsbüros des Kantons Wallis  * die Minimallöhne für Inhaber des Titels diplomierter Bauleiter im Tief- oder Hochbau (HFP-Titel) sind aufgeführt   in Artikel 15 Absatz 2 des vorliegenden NAV