Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
                            (EGStGB)  vom 12.05.2016 (Stand 01.01.2024)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 333, 335, 372 und folgende, 381 und folgende und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            391 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB);  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 1 und 42 Absät  -  ze 1 und 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 40 und 43 des Gesetzes über die Organisation der  Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck des Gesetzes
                            1  Das vorliegende Gesetz, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschrif  -  ten:  a)  bezeichnet   die   mit   dem   Vollzug   von   Verfügungen   der   Staatsanwalt  -  schaft, die rechtskräftigen Urteilen gleichgestellt sind, und der von den  Strafgerichten   aufgrund   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches  (StGB) gefällten Urteile betrauten Behörden, legt ihre Zuständigkeiten  fest und beschliesst das vor diesen Behörden anwendbare Verfahren;  b)  sorgt  für   die   Umsetzung   anderer  Bundesgesetze   in  Strafsachen,   die  nicht Gegenstand einer speziellen Einführungsgesetzgebung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ergänzung zum Bundes- und Konkordatsrecht erlässt es Bestimmun  -  gen zum Straf- und Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erlässt Bestimmungen zum kantonalen und kommunalen Strafrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im   vorliegenden   Gesetz   gilt   jede   Bezeichnung   der   Person,   des   Status   oder   der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ergänzendes Recht
                            1  Gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Kompetenzdelegatio  -  nen erlässt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg das für den Vollzug von  Strafurteilen geltende ergänzende Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bun  -  desrates zum Vollzug von Strafurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendung auf andere Strafurteile
                            1  Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmung kommt das vorliegende Gesetz  beim   Vollzug   von   Urteilen   und   Entscheiden   zur   Anwendung,   welche   die  Strafgerichte und Strafbehörden aufgrund des eidgenössischen Nebenstraf  -  rechts gegen erwachsene Personen gefällt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorbehalte zum Gesetz
                            1  Vorbehalten bleiben:  a)  die   Schweizerische   Strafprozessordnung   (StPO),   das   Bundesgesetz  über das Jugendstrafrecht (JStG), die Schweizerische Jugendstrafpro  -  zessordnung (JStPO), das Bundesgesetz über internationale Rechts  -  hilfe in Strafsachen (IRSG) und  das Übereinkommen über  die Über  -  stellung verurteilter Personen;  b)  das   Einführungsgesetz   zur   Schweizerischen   Strafprozessordnung  (EGStPO);  c)  das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht  (EGJStG)   und   das   Einführungsgesetz   zur   Schweizerischen   Jugend  -  strafprozessordnung (EGJStPO);  d)  das Gesetz über die Rechtspflege (RPflG), das Gesetz über die unent  -  geltliche Rechtspflege (GUR) und das Gesetz betreffend den Tarif der  Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden  (GTar);  e)  die kantonale und kommunale Spezialgesetzgebung im Bereich Straf  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Behörden für den Vollzug von Strafurteilen und  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Richterliche und administrative Strafsachen
                            1  Mit dem Vollzug von Strafurteilen werden entweder richterliche Behörden  beziehungsweise die Staatsanwaltschaft (Kapitel 2.1) oder Verwaltungsbe  -  hörden (Kapitel 2.2) betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Sicherheit fällt, ist dafür  zuständig,   die  einem   vollstreckbaren   Strafurteil   folgenden   Verfügungen   zu  fällen, die weder vom Bundesrecht noch vom vorliegenden Gesetz und sei  -  nen Vollzugsbestimmungen einer anderen richterlichen oder administrativen  Behörde zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Richterliche Behörden und Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Urteilender Richter - Revisionsrichter
                            1  Für   die   einem   vollstreckbaren   Strafurteil   gemäss   Bundesrecht   folgenden  Entscheide ist die urteilende Behörde oder, wenn es sich um eine Kollegial  -  behörde handelt, deren Präsident zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   nachträgliche   Anordnung   einer   Verwahrung   anstelle   einer   Freiheits  -  strafe fällt in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, das die zuständige Be  -  hörde für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Richter der neuen Widerhandlung
                            1  Ist gegenüber einem sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindenden  Verurteilten von der mit einer neuen Widerhandlung befassten Behörde eine  dringende Massnahme zu treffen, entscheidet diese oder, wenn es sich um  eine Kollegialbehörde handelt, deren Präsident vorläufig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Staatsanwaltschaft
                            1  Die Staatsanwaltschaft, die in einem Strafbefehlsverfahren einen Entscheid  fällt, ist ebenfalls dafür zuständig, nachträgliche Entscheide zu fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen der Herstellung und Einfuhr pornografischer Gegenstände ist sie  ebenfalls für die Information an die Zentralstelle zur Bekämpfung der Porno  -  grafie zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder -gericht
                            a) Allgemeine Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbehältlich der Zuständigkeiten, die das Bundesrecht ausdrücklich dem  urteilenden   Richter,   dem   Revisionsrichter,   dem   Richter   der   neuen   Wider  -  handlung oder der Staatsanwaltschaft zuweist, ist der Straf- und Massnah  -  menvollzugsrichter für jeden gemäss Bundesstrafrecht einem rechtskräftigen  Strafurteil folgenden Entscheid zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Besondere Zuständigkeiten
                            1  Darüber hinaus und unter denselben Vorbehalten wie in Absatz 9 hat er  folgende Zuständigkeiten:  a)  alle mit der Aufhebung einer stationären oder ambulanten Massnahme  im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen;  b)  alle   mit   der   bedingten   Entlassung   aus   einer   stationären   therapeuti  -  schen Massnahme oder aus der Verwahrung im Zusammenhang ste  -  henden Entscheide  fällen sowie eine Bewährungshilfe  oder Weisung  anordnen;  c)  prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Be  -  handlung bei einem Verurteilen mit angeordneter Verwahrung vor oder  während  ihres Vollzugs  gegeben  sind,  um gegebenenfalls   den  urtei  -  lenden Richter mit dem Fall zu beauftragen;  d)  alle mit der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe im Zusam  -  menhang   stehenden   Entscheide   fällen   sowie   eine   Bewährungshilfe  oder Weisung anordnen;  e)  alle mit dem Vollzug eines Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbots im  Zusammenhang stehenden Entscheide fällen;  f)  eine Weisung oder Bewährungshilfe verlängern, aufheben oder anpas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Zuständigkeiten des Einzelrichters oder des Gerichts
                            1  In der Regel befindet der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter als Einzel  -  richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann er den Fall vor das Straf- und Massnahmenvoll  -  zugsgericht bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Vollzugsbehörden und andere Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugsbehörden
                            1  Zu den mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Verwaltungsbe  -  hörden zählen insbesondere:  a)  das   Departement,   in   dessen   Aufgabenbereich   die   Sicherheit   fällt  (nachstehend: Departement);  b)  die   Dienststelle,   in   deren   Aufgabenbereich   der   Straf-   und   Massnah  -  menvollzug fällt (nachstehend: Dienststelle);  c)  die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde;  d)  die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit;  e)  die gemäss Spezialgesetzgebung für den Erlass von Strafverfügungen  zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   des   vorliegenden   Gesetzes   und  die   Spezialgesetzgebung,   die   einer   anderen   Behörde   eine   besondere   Zu  -  ständigkeit zuteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Departement
                            1  Das Departement ist dafür zuständig:  a)  auf Gesuch des Verurteilten bei Vorliegen wichtiger Gründe, auf kurze  Zeit und ausser unter  ausserordentlichen Umständen  höchstens ein  -  mal das zum Vollzug der Strafe oder Massnahme angeordnete Datum  zu verschieben, wenn der Aufschub mit der öffentlichen Ordnung ver  -  einbar ist;  b)  Zahlungserleichterungen für die Ersatzforderung zu gewähren, soweit  sich dies als notwendig erweist und die Resozialisierung des Verurteil  -  ten begünstigt;  c)  den Anteil der vom Verurteilten am Straf- und Massnahmenvollzug zu  tragenden Kosten zu bestimmen, wenn er die ihm zugeteilte Arbeit un  -  rechtmässig ablehnt (Art. 60 Abs. 4);  d)  über den Unterbruch einer Strafe oder Massnahme zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dienststelle
                            a) Organisationseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Vollzug von Strafurteilen gegen erwachsene Verurteilte verfügt die  Dienststelle über die folgenden Organisationseinheiten:  a)  ein Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (nachstehend: Amt);  b)  Haftanstalten für den Vollzug freiheitsentziehender Strafen;  c)  eine Anstalt für junge Erwachsene, die zu einer stationären therapeuti  -  schen Massnahme verurteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der EGStPO, des EGJStGB und der EGJStPO, welche  die Untersuchungsgefängnisse  sowie die geeigneten  Einrichtungen für Ju  -  gendliche betreffen, welche durch die Dienststelle geführt werden, bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Zuständigkeiten
                            1  Die Dienststelle ist:  a)  die Vollzugsbehörde im Sinne des StGB;  b)  die zuständige Behörde im Sinne des StGB, wenn diese nicht durch  eine Sonderbestimmung des vorliegenden Gesetzes festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   gewährleistet   die   administrative   Leitung   des   Bewährungsnetzes   (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16, 57, 58).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide werden vom Dienstchef gefällt. Unter Vorbehalt einer ge  -  genteiligen Gesetzesbestimmung kann er seine Kompetenzen an den Amts  -  chef oder an einen Verantwortlichen der Vollzugsanstalt delegieren, die in  seinem Namen handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Dienstchef erlässt in einer Weisung, welche Kompetenzen er an seine  Vertreter delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aufgaben   im   Zusammenhang   mit   dem   Straf-   und   Massnahmenvollzug  kann er an öffentliche oder private Instanzen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Für die Bewährungshilfe zuständige Behörde
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde ist netzwerkartig organi  -  siert. Auf Begehren der Dienststelle leistet die für die Bewährungshilfe zu  -  ständige Behörde die erforderliche Hilfe. In der Art und Weise der Erfüllung  ihrer Aufgabe ist sie vollständig autonom. Im Übrigen werden die Beziehun  -  gen   administrativer   Art   zwischen   der   für   die   Bewährungshilfe   zuständigen  Behörde und der Dienststelle im vorliegenden Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Netz der Bewährungshilfe umfasst:  a)  öffentlich-rechtliche Partner, namentlich die Stiftung Sucht Wallis, die  regionalen Arbeitsvermittlungszentren, das Spital Wallis, die sozialme  -  dizinischen   Regionalzentren,   die   Erwachsenenschutzbehörden,   die  Dienststellen der kantonalen Verwaltung, welche zur Wiedereingliede  -  rung der Gefangenen einen Beitrag leisten können, sowie die Kantons  -  polizei und die Gemeindepolizeien;  b)  privatrechtliche Partner, die sich zwecks Wiedereingliederung der Ge  -  fangenen gemäss einem die Ausführungsmodalitäten regelnden Leis  -  tungsauftrag zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erwachsenenschutzbehörden und die privatrechtlichen Partner haben  Anspruch auf eine Entschädigung, die mittels Leistungsauftrag geregelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle bereitet die Leistungsaufträge vor, organisiert und koordi  -  niert die Tätigkeit der Netzwerkpartner und entschädigt deren Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Aufgaben
                            1  Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde:  a)  leistet Bewährungshilfe im Sinne des StGB;  b)  stellt die Einhaltung der Weisungen sicher;  c)  erstattet   der   Vollzugsbehörde   Bericht   bei   Missachtung   der   Bewäh  -  rungshilfe;  d)  bietet die freiwillige soziale Betreuung im Sinne des StGB an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit
                            a) Statut und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist eine disziplin  -  übergreifende  Verwaltungskommission,  die  vom Staatsrat  für  eine  Verwal  -  tungsperiode ernannt wird. Sie kann in Unterkommissionen tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission  beziehungsweise  die  einzelnen  Unterkommissionen  set  -  zen sich zusammen aus:  a)  einem Vertreter der richterlichen Gewalt;  b)  einem Vertreter der Staatsanwaltschaft;  c)  einem Straf- und Massnahmenvollzugsrichter;  d)  einem Vertreter der Dienststelle;  e)  einem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt;  f)  einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der über Kenntnis  -  se in forensischer Medizin verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Handelt es sich um einen im Sinne von Artikel 75a Absätze 1 und 3 StGB  als gemeingefährlich Verurteilten, kann der Arzt, der Mitglied der Kommissi  -  on zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist, den behandelnden Arzt kon  -  taktieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonderen Fällen kann die Kommission einen Experten mit beratender  Stimme beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen wird die Organisation und Arbeitsweise der Kommission in ei  -  ner Verordnung des Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Zuständigkeiten
                            1  Die Kommission beurteilt die Gemeingefährlichkeit des Verurteilten für die  Gesellschaft in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen, indem sie sich  insbesondere auf seine Lebenslage, seine Persönlichkeit, sein Vorleben und  seinen Geisteszustand bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder die Dienststelle kann der  Kommission andere Gefangene zur Beurteilung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Strafrechtliche Verwaltungsbehörden
                            1  Die für die Ahndung von Übertretungen erstinstanzlich zuständigen Verwal  -  tungsbehörden sorgen für den Vollzug der von ihnen gefällten administrati  -  ven Strafentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Andere Behörden
                            a) Grosser Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat übt das Begnadigungsrecht in Fällen aus, in denen eine  kantonale Behörde geurteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Justizkommission
                            1  Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs ist die Justizkommission  zuständig für:  a)  die Prüfung der Begnadigungsgesuche und die Abgabe einer Vormei  -  nung zuhanden des Grossen Rates;  b)  den Besuch Gefangener und Verwahrter in den kantonalen Anstalten  sowie   Gefangener   und   Verwahrter,   die   im   Kanton   Wallis   verurteilt,  aber in eine Anstalt eines anderen Kantons eingewiesen wurden, um  die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die Achtung ihrer Rechte und die  Lebensbedingungen in der Anstalt zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 c) Bei Verletzung einer Unterhaltspflicht zum Strafantrag be -
                            rechtigte Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bei Verletzung einer Unterhaltspflicht zum Strafantrag berechtigten Be  -  hörden sind:  a)  die kantonale Dienststelle für Sozialwesen;  b)  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den Fällen, mit denen  nicht die kantonale Dienststelle für Sozialwesen befasst wird;  c)  der   Gemeinderat,   wenn   die   Gemeinde   einen   Unterstützungsbeitrag  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 d) Departement, in dessen Aufgabenbereich das öffentliche Ge -
                            sundheitswesen fällt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Departement,   in   dessen   Aufgabenbereich   das   öffentliche   Gesund  -  heitswesen fällt, ist die zuständige  Behörde, der  zu statistischen Zwecken  Schwangerschaftsabbrüche gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24a e) Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
                            1  Im Bereich des Schutzes von Personendaten und wenn die für die Bearbei  -  tung  zuständige   Behörde  kantonal  ist,  ist  der   kantonale  Datenschutz-  und  Öffentlichkeitsbeauftragte (kantonaler Beauftragter) anstelle des eidgenössi  -  schen Beauftragten zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfung gemäss Artikel 349g StGB kann ausschliesslich eine kantona  -  le Behörde unterzogen werden, die der Aufsicht des kantonalen Beauftrag  -  ten untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Richterliche Strafsachen
                            1  Die Gerichtsbehörde und die Staatsanwaltschaft wenden die Bestimmun  -  gen der StPO zum Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entschei  -  den   des   Gerichts   an,   wenn   das   Bundesrecht   im   Bereich   des   Straf-   und  Massnahmenvollzugs (Art. 6 bis 9) die Zuständigkeit dem Richter vorbehält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Richter oder das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, das als zu  -  ständige Behörde oder als Vollzugsbehörde im Sinne des StGB (Art. 10 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11) befindet, wendet folgende Bestimmungen an:  a)  die Normen der StPO zu den selbstständigen nachträglichen Entschei  -  den des Gerichts und den Zwangsmassnahmen;  b)  das   Gesetz   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungs  -  rechtspflege (VVRG) darüber hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechtsmittel sind in der EGStPO geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Administrative Strafsachen - Verfahrensregeln
                            1  Vorbehältlich der Bestimmungen des Bundesrechts ist für Entscheide, die  von einer Verwaltungsbehörde gefällt werden, das VVRG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids des befassten Richters ha  -  ben Verwaltungsgerichtsbeschwerden keine aufschiebende Wirkung gegen:  a)  die   Weigerung,   das   angeordnete   Vollzugsdatum   einer   Strafe   oder  Massnahme aufzuschieben;  b)  eine Disziplinarsanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne   gegenteilige   Bestimmungen   unterliegen   die   erstinstanzlichen   Ent  -  scheide   der   Verwaltungsbehörden   der   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   an  einen Einzelrichter des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Untersuchung von richterlichen und administrativen Strafsachen
                            a) Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Verwaltungsbehör  -  den unterstützen sich gegenseitig und tauschen die zur Erfüllung ihrer Auf  -  gaben nötigen Informationen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Justizbehörden,   die   Staatsanwaltschaft,   die   Kantonspolizei   und   die  Gemeindepolizeien sowie die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und  der kommunalen Verwaltungen liefern den mit dem Straf- und Massnahmen  -  vollzug   betrauten   Justiz-   und   Verwaltungsbehörden   die   zur   Erfüllung   ihrer  Aufgaben nötigen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentlich-rechtlichen Partner des Bewährungsnetzes sind an die glei  -  che Auskunftspflicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der StPO betreffend die Modalitä  -  ten, die bei Anträgen auf Akteneinsicht gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) Meldepflicht
                            1  Der Psychiater und der Psychologe, die einen Verurteilten behandeln, des  -  sen Gemeingefährlichkeit vermutet wird (Art. 75a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3  StGB) und der einer der folgenden Massnahmen unterworfen ist:  a)  stationäre Massnahme (Art. 59 StGB);  b)  Behandlung wegen einer erheblichen Störung seiner Persönlichkeits  -  entwicklung (Art. 61 StGB);  c)  ambulante Behandlung (Art. 63 StGB);  d)  Verwahrung (Art. 64 StGB);  e)  Bewährungshilfe (Art. 93 StGB);  f)  Weisung   mit   medizinischem   oder   psychotherapeutischem   Charakter  (Art. 94 StGB),  sind dazu verpflichtet, den Psychiater, der Mitglied der Kommission zur Be  -  urteilung der Gemeingefährlichkeit ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. f), schriftlich über  alle im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit rechtserheblichen Sachverhalte  zu informieren, die einen Einfluss auf die laufenden Massnahmen, auf die  Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB) oder im Allgemeinen auf die Beur  -  teilung der Gefährlichkeit der betroffenen Person haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beurteilen von Fall zu Fall, ob die Fakten, von denen sie Kenntnis ha  -  ben, einen rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Verordnung darstel  -  len, ohne dabei eine Diagnose zu übermitteln oder von einem Rückfallrisiko  zu sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der in Kenntnis gesetzte Psychiater informiert unverzüglich die Dienststelle  (Art. 12 Abs. 1 Bst. b) über den ihm gemeldeten rechtserheblichen Sachver  -  halt. Wenn nötig, leitet die Dienststelle die Information unverzüglich weiter,  womit für die zuständige Behörde die Pflicht entsteht, die nötigen superpro  -  visorischen und vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann die Dienststelle nicht eindeutig feststellen, ob der gemeldete Verur  -  teilte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, beruft sie unverzüg  -  lich die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ein und infor  -  miert sie über den gemeldeten rechtserheblichen Sachverhalt, womit für die  Kommission die Pflicht entsteht, die Situation des gefährlichen Verurteilten  neu einzuschätzen und der Dienststelle Bericht zu erstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Verwaltungs- oder  Gerichtsbehörde informiert den Psychiater oder den Psychologen über den  Status des Verurteilten, für den er eine Meldepflicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die zu meldenden rechtserhebli  -  chen Sachverhalte,  wobei er die Walliser Ärztegesellschaft  und das Spital  Wallis anhört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Begnadigungsrecht
                            a) Begnadigungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Begnadigungsgesuch ist in Form einer vom Verurteilten oder seinem  ermächtigten   Vertreter   unterzeichneten   Rechtsschrift   einzureichen.   Die  Rechtsschrift ist mindestens 40 Tage vor Beginn der für die Behandlung der  Begnadigungsgesuche vorgesehenen Grossratssession an den Staatsrat zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begnadigungsgesuch muss begründet und begleitet sein von:  a)  einer Kopie des Urteils oder der Urteile, die sich auf den Fall beziehen;  b)  einem Auszug aus dem Strafregister;  c)  einer   Quittung  über   die   Bezahlung   der  Gerichtskosten   oder   gegebe  -  nenfalls einer kurzen Begründung, warum diese Zahlung nicht erfolgt  ist;  d)  den Unterlagen,  die alle sachdienlichen  Auskünfte über die persönli  -  che, familiäre, berufliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers  enthalten;  e)  den zur Prüfung der dargelegten Gründe notwendigen Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist das Gesuch unverzüglich zu be  -  handeln. Sind sie nicht vorhanden, wird nach erfolgter Mahnung das Gesuch  aufgrund der Akten durch den Grossen Rat für unzulässig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) Untersuchung - Bericht
                            1  Der Staatsrat untersucht den Fall und erstellt einen Bericht, der den Abge  -  ordneten am vorgesehenen Tag der Behandlung übergeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von diesem vertraulichen Bericht darf nur gemäss den allgemeinen Grund  -  sätzen über den Schutz der Persönlichkeit Gebrauch gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 c) Aufschiebende Wirkung
                            1  Das Begnadigungsgesuch schiebt die Vollstreckung der Strafe nicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf begründetes  Begehren hin und sofern das Begnadigungsgesuch  for  -  mell zulässig ist, kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn fol  -  gende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:  a)  das Gesuch ist nicht ohne Erfolgsaussichten;  b)  der Gesuchsteller hat mit der Strafverbüssung noch nicht begonnen;  c)  bei Verweigerung würde die Ausübung des Begnadigungsrechts sinn-  und zwecklos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Entscheid   über   die   aufschiebende   Wirkung   fällt   in   die   Zuständigkeit  des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird   die   aufschiebende   Wirkung   verweigert,   kann   beim   Kantonsgericht  Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Ausser bei gegenteili  -  gem Entscheid des Kantonsgerichts hat diese Beschwerde keine aufschie  -  bende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 d) Ausschluss der Begnadigung
                            1  Die Begnadigung ist ausgeschlossen betreffend:  a)  Massnahmen;  b)  Eintragungen im Strafregister;  c)  verjährte Strafen;  d)  Verurteilung zu Kosten;  e)  administrative Massnahmen und Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 e) Entscheid
                            1  Der Entscheid des Grossen Rates erfolgt in geheimer Abstimmung. Dieser  hat so vorzugehen, dass die Identität des Gesuchstellers der Öffentlichkeit  nicht bekannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begnadigung kann in einem vollständigen oder teilweisen Erlass von  Haupt- und Nebenstrafen, in einer Strafumwandlung und in der Auferlegung  von gewissen Bedingungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung der Begnadigung darf ein neu  -  es Begnadigungsgesuch erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Entscheid  gestellt werden. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Umstände, die vom  Gesuchsteller ordnungsgemäss geltend gemacht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsordnung des Straf- und Massnahmenvollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Vorbehalt des Bundes- und Konkordatsrechts
                            1  Im Straf- und Massnahmenvollzug bleibt folgendes Recht vorbehalten:  a)  das Bundesrecht, insbesondere das StGB und seine Vollzugsbestim  -  mungen sowie die StPO;  b)  das Konkordat der Kantone der lateinischen Schweiz über den straf  -  rechtlichen   Freiheitsentzug   an   Erwachsenen   sowie   die   konkordats  -  rechtlichen Reglemente und anderen Erlasse der Konferenz der Jus  -  tiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren der lateinischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Geltungsbereich
                            1  Die   vom   vorliegenden   Gesetz   erlassene   Rechtsordnung   des   Straf-   und  Massnahmenvollzugs ist anwendbar auf:  a)  die von den Walliser Behörden verurteilten Personen, die ihre Sanktion  im Wallis verbüssen;  b)  die von den Behörden eines anderen Kantons oder des Bundes verur  -  teilten   Personen,   deren   Strafvollzug   dem   Kanton   Wallis   anvertraut  wurde, wobei Entscheide, die in die Zuständigkeit der Behörden des  Urteilskantons fallen, allerdings vorbehalten bleiben;  c)  die von den Walliser Behörden verurteilten Personen, die ihre Sanktion  in einem anderen Kanton verbüssen, wobei die Massnahme in die Zu  -  ständigkeit   des   Urteilskantons   fällt   und   die   Zuständigkeitsdelegation  vorbehalten bleibt;  d)  die   von   einem   ausländischen   Staat   verurteilten   Personen,   die   ihre  Sanktion   im   Kanton   Wallis   in   Anwendung   der   Bundesgesetzgebung  über internationale  Rechtshilfe in Strafsachen  oder des Übereinkom  -  mens über die Überstellung verurteilter Personen verbüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Übermittlung von Strafbefehlen und Urteilen
                            1  Die Staatsanwaltschaft übermittelt der Dienststelle die Strafbefehle inner  -  halb von 14 Tagen nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte übermitteln der Dienststelle das Dispositiv der Urteile inner  -  halb von 14 Tagen nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind; sie eröffnen  die Urteile innert kürzester Frist. Teilweise in Rechtskraft erwachsene Urteile  müssen innerhalb der gleichen Fristen eröffnet und übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vollzugsbefehl
                            1  Der Vollzugsbefehl einer Sanktion ist die dem Verurteilten zugestellte An  -  ordnung,  die  der   Anwendung  eines  rechtskräftigen   Strafurteils  dient,  ohne  dass dies eine Änderung seiner Rechtsstellung zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzugsbefehl ist keine Verwaltungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Grundrechte
                            1  Der sich im Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme befindliche Verur  -  teilte verfügt über die ihm von der Bundesverfassung zugesicherten Grund  -  rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Einschränkung  eines Grundrechts muss die  von der Bundesverfas  -  sung gestellten Anforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zweck des Vollzugs
                            1  Der   Strafvollzug   soll,   insbesondere   um   die   öffentliche   Sicherheit   zu  gewährleisten:  a)  den Verurteilten zu einem eigenverantwortlichen Verhalten bewegen,  wobei er die Rechte der anderen und der Gesellschaft achtet;  b)  das Sozialverhalten des Verurteilten verbessern;  c)  die   Einsicht   des   Verurteilten   in   die   Folgen   seiner   Straftat   für   sich  selbst, das Opfer und die Allgemeinheit wecken;  d)  die Wiedergutmachung   des Unrechts  fördern,  das  den Opfern  zuge  -  fügt wurde;  e)  gegebenenfalls die berufliche Wiedereingliederung fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Richtlinien
                            1  Der Dienstchef erarbeitet Richtlinien zum Vollzug der Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er achtet auf deren Umsetzung, insbesondere indem er das Amt und die  Haftanstalten beaufsichtigt und berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist für den Vollzug der Strafurteile verantwortlich, deren Umsetzung dem  Kanton obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Vollzug von Geldstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Geldstrafe - Busse
                            1  Die Dienststelle gewährt dem Verurteilten in der Regel die Möglichkeit, die  Geldstrafe oder Busse in Raten aufgrund der Anzahl Tagessätze oder der  Höhe der Strafe zu bezahlen. Die Zahlung hat innerhalb von sechs Monaten  zu erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger persönlicher, familiärer oder beruflicher  Gründe kann die Zahlungsfrist bis zu einem Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Rate wird das Vollzugsverfahren für  den gesamten Restbetrag der Geldstrafe oder der Busse eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Dienststelle den begründeten Verdacht, dass der Verurteilte sich  der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen will, kann die Dienststelle Sicher  -  heitsleistungen in Form eines Grundpfandes, das ein in der Schweiz gelege  -  nes   Grundstück   belastet,   einer   Solidarbürgschaft   durch   einen   Bürgen   mit  Wohnsitz in der Schweiz oder einer Bankgarantie durch ein Geldinstitut mit  Sitz in der Schweiz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   die   Busse   nicht   auf   dem   Weg   der   Schuldbetreibung   eingetrieben  werden kann, schalten die für das Verhängen eines administrativen Strafent  -  scheids   erstinstanzlich   zuständigen   Verwaltungsbehörden   das   Straf-   und  Massnahmenvollzugsgericht ein, um die Umwandlung der Busse in eine Er  -  satzfreiheitsstrafe zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststelle kann den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnützi  -  ger Arbeit genehmigen, wobei Artikel 53 Absatz 2 des vorliegenden Geset  -  zes analog anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Inkasso der Geldstrafe und der Busse wird im Übrigen in einer Verord  -  nung des Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen und der  Verwahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Grundsätze
                            1  Die   Dienststelle   bestimmt   die   geeignete   Anstalt   für   die   Einweisung   von  Personen,   für  eine   stationäre   therapeutische   Massnahmen   oder   eine   Ver  -  wahrung angeordnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der  Vollzugsbehörde   oder   der   zuständigen   Behörde   anvertraut.   Vorbehalten  bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen  der in Artikel 10 Buchstaben a bis c vorgesehenen Entscheide zuständigen  Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Ver  -  fahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie  einen Antrag einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann  den  Verurteilten   in  eine  andere   angemessene  Anstalt  überwei  -  sen, wenn sein Zustand, sein Verhalten, die Sicherheit oder seine Behand  -  lung dies erfordert oder seine Wiedereingliederung dadurch erleichtert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechte und Pflichten der einer Massnahme unterworfenen und der in  -  haftierten Personen sind in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Straf- und Verwahrungsanstalten
                            1  Die Anstalt, in die ein Verurteilter, für den eine stationäre therapeutische  Massnahme   oder   eine   Verwahrung   angeordnet   wurde,   eingewiesen   wird,  gewährleistet die Aufsicht, die Unterbringung und die Betreuung des Verur  -  teilten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt dafür, dass die mit der Massnahme oder Verwahrung verfolgten  Ziele erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Informationspflicht
                            1  Die   mit   der   Behandlung   oder   der   psychiatrischen   Betreuung   beauftragte  Person   muss   regelmässig   oder   auf   Antrag   der   Dienststelle   einen   Bericht  über die Fortschritte bei der Betreuung erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle und die Anstalt vereinbaren, welche Informationen im Be  -  richt zu übermitteln sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   mit   der   Behandlung   oder   der   psychiatrischen   Betreuung   beauftragte  Person informiert die Dienststelle unverzüglich, wenn der Verurteilte die Be  -  handlung verweigert oder sie nicht mehr in der Lage ist, die Behandlung wei  -  ter zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die dem Arztgeheimnis unterstellte Person hat dieses zum Zeitpunkt der  Information der Behörden zu beachten, unter Vorbehalt von Artikel 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Vollzug der anderen Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ambulante Behandlung
                            1  Die Dienststelle bezeichnet die für die ambulante Behandlung zuständige  Person und verfügt wenn nötig eine anfängliche vorübergehend stationäre  Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der  Vollzugsbehörde   oder   der   zuständigen   Behörde   anvertraut.   Vorbehalten  bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen  der in Artikel 10 Buchstabe a vorgesehenen Entscheide zuständigen Bun  -  desbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Verfahren  vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen  Antrag einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   für   die   Behandlung   zuständige   Person   untersteht   der   Informations  -  pflicht gemäss Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kontakt- und Rayonverbot
                            1  Der Richter für den Straf- und Massnahmenvollzug ist die zuständige Be  -  hörde für alle Entscheide betreffend den Vollzug des Kontakt- und des Ray  -  onverbots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle:  a)  leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dem Richter für den Straf-  und   Massnahmenvollzug   ein,   indem   sie   ihm   die   vollständigen   Akten  sowie einen Antrag einreicht;  b)  führt   die   Entscheide   aus,   nimmt   insbesondere   die   Programmierung  und   das   Anbringen   ei¬nes   technischen   Geräts   zur   Feststellung   des  Standorts des Verurteilten vor, informiert diesen über die Bedingungen  und Zielsetzung der Massnahme sowie über die Sanktion bei Verstoss  gegen das Kontakt- oder Rayonverbot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  begleitet den Verurteilten während der Dauer der Massnahme und er  -  greift   den   Umständen   entsprechende   Massnahmen   bei   Missachtung  des Verbots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei:  a)  empfängt   den   Notruf   des   technischen   Aufsichtsorgans   bei   Missach  -  tung des Verbots;  b)  interveniert unverzüglich beim fehlbaren Verurteilten und zeigt ihn bei  der Dienststelle und bei der Staatsanwaltschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fahrverbot
                            1  Die   für   die   Zulassung   von   Personen   in   den   Strassenverkehr   zuständige  Dienststelle nimmt auf Gesuch der Dienststelle den Vollzug von Fahrverbo  -  ten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Landesverweisung
                            1  Die  Dienststelle,  in  deren   Aufgabenbereich  die   Fremdenkontrolle  fällt,  ist  die für den Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung zuständige Behörde;  dazu führt sie Realakte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle entscheidet jedoch über den Aufschub der Landesverwei  -  sung:  a)  auf Begehren des Verurteilten;  b)  von Amtes wegen, wenn sie von Vollzugshindernissen erfährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen ihre Entscheide kann bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts  Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Vorbereitungshaft zur Ausschaffung und die Aus  -  schaffungshaft   infolge   einer   erstinstanzlichen   Ausweisungsanordnung   im  Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Veröffentlichung des Urteils
                            1  Die Dienststelle veröffentlicht das Urteil gemäss den im richterlichen Urteil  erlassenen Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Einziehung
                            a) Vorgängige Sofortmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach   deren   Erwachsen   in   Rechtskraft   werden   die   gemäss   StGB   oder  Nebenstrafrecht   angeordneten   Einziehungsentscheide   der   Dienststelle  durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte zum Vollzug übermittelt. Die  besonderen Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor   dem   eigentlichen   Vollzug   des   Einziehungsentscheids   ergreift   die  Dienststelle die vorgängigen Sofortmassnahmen, falls nötig in Zusammenar  -  beit mit einer anderen Dienststelle der Verwaltung. Das Verfahren wird in ei  -  ner Verordnung des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 b) Vollstreckungsmassnahmen
                            1  Gemäss   den   im   Einziehungsentscheid   aufgeführten   Anweisungen   ordnet  die Dienststelle:  a)  die   Zerstörung,   die   Unbrauchbarmachung   und/oder   die   eventuelle  Rückgabe der gefährlichen eingezogenen Gegenstände an;  b)  unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten der Geschädigten die Zer  -  störung der eingezogenen Güter an, deren Wert bescheiden ist oder  die wertlos sind;  c)  die sofortige Verwertung der eingezogenen Güter an, welche einer ra  -  piden   Wertverminderung   unterworfen   sind   oder   deren   Unterhalt   auf  -  wändig ist und überweist den Erlös auf ein Depositenkonto;  d)  den Aufschub der Verwertung der anderen eingezogenen Vermögens  -  werte   bis   zum   Ablauf   der   Fristen,   innert   welchen   die   Geschädigten  oder Dritte ihre Ansprüche geltend machen können, an; danach ordnet  sie die Verwertung der Vermögenswerte an und überweist den Erlös  auf ein Depositenkonto;  e)  die   Hinterlegung   von   eingezogenen   Vermögenswerten   in   Form   von  Bankkonten, Wertschriften und Geldbeträgen auf ein separates Depo  -  sitenkonto an;  f)  die Verwaltung der Depositenkonti an, bucht von diesen Beträge ab,  die   den   Anspruchsberechtigten   zustehen   und   überweist   den   Saldo  rechtzeitig auf das Konto des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Zerstörung oder die Verwertung eines eingezogenen Gutes kann  verzichtet werden, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung ver  -  wendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Bilanz des Staates muss für jedes Urteil, mit dem eine Einziehung  angeordnet   wird,   ein   separates   Depositenkonto   eröffnet   werden,   mit   dem  Hinweis auf das Aktenzeichen des Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vermögenswerte werden durch freihändigen Verkauf oder Versteige  -  rung verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen werden das Verfahren und die Mitwirkung anderer Dienststellen  der Verwaltung bei der Durchführung der Einziehungsmassnahmen in einer  Verordnung des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Ersatzforderung - Verwendung zugunsten des Geschädigten
                            1  Die Dienststelle besorgt das Inkasso der Ersatzforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   die   Verwendung   zugunsten   des   Geschädigten   im   Strafurteil   nicht  angeordnet wurde, kann der Staatsanwalt, der Bezirksrichter oder der Präsi  -  dent des Kreisgerichts, der die Angelegenheit in erster Instanz entschieden  hat, über das Gesuch des Geschädigten gemäss Artikel 73 Absatz 3 StGB  befinden. Das Verfahren für die selbstständigen nachträglichen richterlichen  Entscheide   kommt   zur   Anwendung;   Artikel   267   Absätze   3   bis   6   StPO   ist  analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Vollzug der Freiheitsstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Offener Strafvollzug
                            1  Die Dienststelle begleitet den Verurteilten während der Probezeit, falls zu  -  sammen   mit   dem   bedingten   Strafvollzug   eine   Bewährungshilfe   oder   eine  Weisung angeordnet wurde. Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor  der zuständigen Behörde ein, wenn der Verurteilte sich der Begleitmassnah  -  me entzieht, diese nicht mehr vollzogen werden kann oder nicht mehr nötig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann den Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bewilli  -  gen, legt die Modalitäten fest, spricht gegen den Verurteilten bei Missach  -  tung eine Verwarnung aus und verordnet gegebenenfalls den Vollzug einer  Freiheitsstrafe. In einer Verordnung des Staatsrates werden die ergänzen  -  den Bestimmungen erlassen, insbesondere jene über die Verantwortlichkeit  des Staates, die Versicherungsdeckung des Verurteilten, das Verhältnis des  Staates zu den Begünstigten und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann den Vollzug der gesamten oder eines Teils der Strafe in Form von  Hausarrest bewilligen (elektronische Überwachung), die dafür geltenden Be  -  stimmungen festlegen, den Hausarrest abbrechen oder die dem Verurteilten  zustehende   freie   Zeit   einschränken.   In   einer   Verordnung   des   Staatsrates  werden die ergänzenden Bestimmungen erlassen, insbesondere jene über  die Rechtsordnung und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Geschlossener Strafvollzug
                            1  Die Dienststelle eröffnet dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt  und stellt für einen Verurteilten, der darauf keine Folge leistet, einen Haftbe  -  fehl aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   entscheidet,   nach   welchem   Haftregime   die   Strafe   vollzogen   werden  soll, und bestimmt, in welche Anstalt der Verurteilte eingewiesen wird. Sie  beschliesst die Planung des Strafvollzugs und validiert den von der Direktion  der Haftanstalt erstellten Vollzugsplan der Strafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft sämtliche Entscheide zum Leben in Haft und verhängt die Diszipli  -  narsanktionen. In einer Verordnung des Staatsrates wird die Entschädigung  eines Verurteilten festgelegt, der einer Arbeit nachgeht oder eine Ausbildung  absolviert,   wobei   eine   Beteiligung   des   Verurteilten   an   den   von   ihm   verur  -  sachten Vollzugskosten abgezogen wird (Art. 60).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor der Behörde ein, die für die  bedingte Entlassung zuständig ist, indem sie ihr die vollständigen Akten so  -  wie  einen  Antrag  einreicht.   Wird  die  bedingte  Entlassung   an  eine  Bewäh  -  rungshilfe oder eine Weisung geknüpft, kommt Artikel 53 Absatz 1 analog  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie leitet das Verfahren vor der für die Änderung einer Sanktion zuständi  -  gen Gerichtsbehörde von Amtes wegen ein, indem sie ihr die vollständigen  Akten und einen Antrag einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Rechte und Pflichten der inhaftierten Person
                            1  In Ergänzung zu den bundes- und konkordatsrechtlichen Bestimmungen im  Bereich des Vollzugsregimes werden die Rechte und Pflichten der inhaftier  -  ten Person in einer Verordnung des Staatsrates geregelt, die vor allem fol  -  gende Bereiche behandelt:  a)  Haftantritt und Entlassung;  b)  Haftlokale, Bettwäsche und Bekleidung;  c)  Gesundheit, Medikation und Ernährung;  d)  Ordnung, Disziplinarrecht, Sicherheits- und Zwangsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Arbeit, Ausbildung und Entschädigung;  f)  Rechte des Inhaftierten;  g)  Verfahren;  h)  Vollzug in Form von Halbgefangenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung muss:  a)  die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitglied  -  staaten   über   die   Europäischen   Strafvollzugsgrundsätze   berücksichti  -  gen;  b)  eine Lebensgestaltung im Freiheitsentzug fördern, die so weit als mög  -  lich auf die positiven Aspekte des Lebens in der Gesellschaft ausge  -  richtet ist;  c)  die Rechte der inhaftierten Person nur so weit beschränken  oder ihr  nur so weit Pflichten auferlegen, wie es der Freiheitsentzug und das  Zusammenleben in der Anstalt erfordern;  d)  die Anwendung von unmittelbaren Zwangsmassnahmen auf die Fälle  begrenzen, bei denen sie für die Aufrechterhaltung der Ordnung, der  Sicherheit und des Anstaltsbetriebs unumgänglich sind, oder wenn die  öffentliche Sicherheit es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Strafvollzugspersonal und sozialpädagogische Mitarbeiter
                            1  Gemäss   den   in   den   nachfolgenden   Absätzen   2   und   3   festgehaltenen  Grundsätzen erlässt der Staatsrat eine Verordnung, in welcher er die spezifi  -  schen Rechte und Pflichten des Vollzugspersonals und des pädagogischen  Personals   (nachstehend:   Personal)   regelt   und   somit   sicherstellt,   dass   alle  Formen des Freiheitsentzugs die soziale Integration der Gefangenen in die  Gesellschaft erleichtern und gleichzeitig die Sicherheitsbedürfnisse der All  -  gemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung und die Arbeitsbedingungen  müssen ermöglichen, dass das Personal die Betreuung der inhaftierten Per  -  sonen auf hohem Niveau gewährleisten kann, in Übereinstimmung mit dem  im Strafrecht für den Vollzug von freiheitsentziehenden Strafen und Mass  -  nahmen festgelegten Zielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal hat die Pflicht:  a)  alle inhaftierten Personen mit Menschlichkeit und unter Achtung ihrer  Menschenwürde zu behandeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  keinen unmittelbaren Zwang anzuwenden, mit Ausnahme von gerecht  -  fertigter Notwehr, im Falle eines Fluchtversuchs oder einer Widersetz  -  lichkeit gegen eine rechtmässige Anordnung; in diesen Fällen darf die  Anwendung unmittelbaren Zwangs nur als letztes Mittel erfolgen und  muss verhältnismässig sein;  c)  aktiv mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Bewährungshilfe - Weisungen - Freiwillige soziale Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Leistungsauftrag - Interdisziplinäre Zusammenarbeit
                            1  Der Vollzug des die Bewährungshilfe anordnenden oder Weisungen ertei  -  lenden Urteils oder Entscheids obliegt der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle veranlasst die Zusammenarbeit mit dem Partner des Be  -  währungsnetzes, um die soziale Integration des Verurteilten zu begünstigen  und diesem die nötige Hilfe zukommen zu lassen. Sie händigt dem Partner  des   Bewährungsnetzes   vorgängig   die   sachdienlichen   Unterlagen   aus   und  holt einen Bericht ein, sofern dieser nicht bereits bei der Urteils- oder Ent  -  scheidfällung erstellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung der Bewährungshilfe bildet Gegenstand eines Leistungs  -  auftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewährungshilfe kann disziplinübergreifend sein. Die Dienststelle ver  -  anlasst sowohl bei der Anordnung einer disziplinübergreifenden Zusammen  -  arbeit   wie   auch   während   deren   Durchführung   Besprechungen   mit   allen  betroffenen Partnern. Die Besprechung bezweckt:  a)  die einer sozialen Wiedereingliederung entgegen stehenden Probleme  zu bestimmen;  b)  die anzuwendenden Mittel auszuwählen und die Leistungsaufträge zu  erteilen;  c)  die Etappen des Wiedereingliederungsprozesses zu bestimmen;  d)  den Wiedereingliederungsprozess periodisch zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen werden die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den jeweiligen  Partnern in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Rückfallprävention - Nichtbewährung - Entziehung
                            1  Der beauftragte Partner erstattet der Dienststelle jedes Mal Bericht, wenn  ein Entscheid betreffend Verlängerung oder Abänderung der Bewährungshil  -  fe oder der Weisungen erforderlich ist, inbesondere wenn die Rückfallprä  -  vention es erfordert, bei Nichtbewährung oder bei Entziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Überprüfung des Falls erstattet die Dienststelle zuhanden der zustän  -  digen Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Freiwillige soziale Betreuung
                            1  Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Bewährungsnetz angeboten, an  das sich die betroffene Person direkt wenden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bedarfsfall führt die Dienststelle die notwendigen Vorkehrungen bei den  Partnern des Bewährungsnetzes durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs
                            1  Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Urteilskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verurteilte,   der   seine   Sanktion   in   Gefangenschaft,   in   Halbgefangen  -  schaft, im Arbeitsexternat, im Wohn- und Arbeitsexternat oder unter elektro  -  nischer Überwachung verbüsst, wird an den Kosten des Vollzugs beteiligt,  wie dies in den Vorschriften der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorin  -  nen und -direktoren der lateinischen Schweiz vorgesehen ist. Fehlen diesbe  -  züglich konkordatsrechtliche Vorschriften, wird die Beteiligung wie folgt be  -  rechnet:  a)  25 Prozent des Arbeitsentgelts für die in der Anstalt geleistete Arbeit;  b)  10   Prozent   des   aufgrund   einer   Tätigkeit   im   Rahmen   der   Halbgefan  -  genschaft, des Arbeitsexternats oder des unter elektronischer Überwa  -  chung erzielten Einkommens, aber höchstens bis zum Konkordatspen  -  sionspreis respektive bis zu den effektiven Kosten des unter elektroni  -  scher Überwachung stattfindenden Strafvollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Verurteilte,   der   eine   ihm   zugewiesene   Arbeit   unrechtmässig   verwei  -  gert,   beteiligt   sich   gemäss   konkordatsrechtlichen   Vorschriften   an   den  Vollzugskosten   der   Sanktion.   Fehlen   solche   Vorschriften,   wird   die   Beteili  -  gung auf 25 Prozent seines Einkommens und auf bis zu 50 Prozent seines  Vermögens festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Entscheid   über   die   Beteiligung   des   Verurteilten   an   den   Kosten   des  Vollzugs für die unbegründete Ablehnung einer Arbeit kann mit Beschwerde  an den Staatsrat angefochten werden. Dessen Entscheid unterliegt der Be  -  schwerde ans Kantonsgericht. Der Anspruch des Staates verjährt mit Ablauf  von dix Jahren seit der definitiven Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Vollzugskosten   für   eine   in   einem   anderen   Kanton   verurteilte   Person  werden   von   der   Dienststelle   bei   der   Unterbringungsbehörde   in   Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Medizinische Kosten
                            a) Nach KVG versicherte Gefangene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die Kosten  -  übernahme für Leistungen, die für einen nach KVG versicherten Gefange  -  nen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Übernahme   der   Prämien   der   obligatorischen   Krankenpflegeversiche  -  rung,   des   Franchisebetrags,   des   die   Franchise   übersteigenden   Selbstbe  -  halts und des Kostenbeitrags an die Spitalkosten werden durch die Gesetz  -  gebung des Kantons bestimmt, in welchem sich der Gefangene zum Zeit  -  punkt der Verhaftung, des vorzeitigen Strafvollzugs oder der Verurteilung re  -  gelmässig aufgehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle prüft, ob der nach KVG versicherte Gefangene für Kran  -  kenpflege versichert ist und teilt dies der zuständigen Behörde des Kantons  mit, in welchem sich der Gefangene zum Zeitpunkt der Verhaftung, des vor  -  zeitigen Strafvollzugs oder der Verurteilung regelmässig aufgehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nicht durch das KVG gedeckten Behandlungskosten stellen Kosten des  Straf- und Massnahmenvollzugs dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 b) Nicht nach KVG versicherte Gefangene
                            1  Leistungen für einen nicht nach KVG versicherten Gefangenen gehen zu  seinen Lasten, wenn sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In anderen Fällen werden die Behandlungskosten getragen:  a)  im Falle eines vorzeitigen Strafvollzugs durch den die Untersuchungs  -  haft anordnenden Kanton während der Dauer dieser Massnahme;  b)  gemäss den Bestimmungen des Konkordats der Kantone der lateini  -  schen   Schweiz   über   den   strafrechtlichen   Freiheitsentzug   an   Er  -  wachsenen während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, der Massnahme  und der Verwahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 c) Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten
                            1  Die Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten, die nicht zulasten der obli  -  gatorischen   Krankenpflegeversicherung   gehen,   sind   vom   Gefangenen   zu  tragen, sofern sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In anderen Fällen werden diese Kosten, falls die Behandlung aus medizini  -  scher Sicht unbedingt  nötig ist, durch den Urteilskanton  oder den Kanton,  der für den Verurteilten verantwortlich ist, getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Stationäre therapeutische Behandlung
                            1  Ohne gegenteilige Vereinbarung regeln die Artikel 61 bis 63 die Übernah  -  me der medizinischen bei Einweisung in eine therapeutische Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Ambulante Massnahmen medizinischer Art
                            1  Die Artikel 61 und 62 kommen bei der Kostenübernahme für medizinische  Leistungen zur Anwendung, die für einen Gefangenen erbracht werden, für  den eine ambulante Behandlung, eine Weisung oder eine Bewährungshilfe  angeordnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko
                            1  Arbeitet   der   Gefangene   im   Arbeitsexternat   ausserhalb   der   Anstalt,   infor  -  miert die Dienststelle den Arbeitgeber, dass er den Gefangenen gegen das  Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko zu versichern hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kantonales und kommunales Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Geltungsbereich
                            1  Im   vorliegenden   Kapitel   werden   die   Verfolgung,   die   Beurteilung   und   der  Vollzug bei Widerhandlungen gegen kantonales und kommunales Recht be  -  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen
                            1  Welche Behörden  für  die  Verfolgung  und Beurteilung  von  Widerhandlun  -  gen gegen kantonales und kommunales Recht zuständig sind und welches  Verfahren anwendbar ist, wird wie folgt bestimmt:  a)  durch das EGStPO, wenn der Urheber eine erwachsene Person ist;  b)  durch das EGJStPO, wenn der Urheber eine minderjährige Person ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Vollzug von Sanktionen
                            a) Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug von Urteilen und Entscheiden, die eine von einer erwachsenen  Person   begangene   Widerhandlung   gegen   kantonales   oder   kommunales  Recht sanktionieren, obliegt folgenden Behörden:  a)  der   Verwaltungsbehörde,   die   den   administrativen   Strafentscheid   in  erster Instanz gefällt hat;  b)  der Dienststelle, wenn das Urteil von der Staatsanwaltschaft oder von  einem Gericht gefällt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das EGJStG legt fest, welche Behörden für den Vollzug von Urteilen ge  -  gen Minderjährige zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 b) Anwendbares Recht
                            1  Die Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes gelten analog  für den Vollzug von Sanktionen, mit denen eine von einer erwachsenen Per  -  son begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht  geahndet wird. Ausserdem:  a)  können   Ersatzfreiheitsstrafen,   mit   denen   eine   Widerhandlung   gegen  kommunales Recht geahndet wird, in einer kantonalen Haftanstalt voll  -  zogen werden, wobei die Gemeinde einen Kostenvorschuss leistet;  b)  kann die Gemeindeverwaltung bei Widerhandlungen gegen kommuna  -  les   Recht   dazu   angehalten   werden,   bei   der   Eintreibung   von   Bussen  sowie bei der Vollstreckung der Einziehung und des Verfalls von Ver  -  mögenswerten, die der Gemeinde zufliessen, mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das EGJStG regelt den Vollzug von Sanktionen, mit denen ein von einer  minderjährigen   Person   begangene   Widerhandlung   gegen   kantonales   oder  kommunales Recht geahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Strafbarkeit und anwendbare Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Grundsätze
                            1  Unter Vorbehalt der Artikel 72 bis 74 kommen bei Widerhandlungen gegen  kantonales oder kommunales Recht, die von einer erwachsenen Person be  -  gangen  werden,   die  allgemeinen  Bestimmungen   des  StGB  ergänzend   zur  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das EGJStG legt das kantonale materielle Strafrecht fest, das bei Wider  -  handlungen gegen kantonales oder kommunales Recht, die von einer min  -  derjährigen Person begangen werden, zur Anwendung kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben gegenteilige Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Räumlicher Geltungsbereich
                            1  Begeht jemand eine Widerhandlung gegen kantonales Recht auf Kantons  -  gebiet, kommt das kantonale Strafrecht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begeht   jemand   eine   Widerhandlung   gegen   kommunales   Recht   auf  Gemeindegebiet, kommt das kommunale Strafrecht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Fahrlässigkeit
                            1  Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen sind kantonal- oder kommu  -  nalrechtliche   Übertretungen   nicht   strafbar,   wenn   sie   fahrlässig   begangen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Busse
                            1  Die Busse beträgt mindestens 10 Franken und höchstens 10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann die Busse 100'000  Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Wiederholungsfall   oder   beim   Zusammentreffen   mehrerer   Straftaten  kann die Behörde die Höhe der Busse verdoppeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   die   Busse   nicht   auf   dem   Weg   der   Schuldbetreibung   eingetrieben  werden kann, schaltet die für das Verhängen eines administrativen Strafent  -  scheids   erstinstanzlich   zuständige   Verwaltungsbehörde   den   Straf-   und  Massnahmenvollzugsrichter ein, um die Umwandlung der Busse in eine Er  -  satzfreiheitsstrafe zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Übertretungen von Polizeivorschriften
                            1  In den Schranken des Bundesrechts definiert die kantonale Spezialgesetz  -  gebung die Straftatbestände, die aufgrund ihrer Art oder Schwere nicht von  Bundesrechts wegen als strafbare Handlungen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   Schranken   des   Bundesrechts   und   des   kantonalen   Rechts   ist   die  Gemeinde dafür zuständig, Vorschriften gegen Polizeiübertretungen zu er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Verwaltungs- und verfahrensrechtliche Widerhandlungen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können für die Missachtung der in ihre Zu  -  ständigkeit fallenden Verwaltungs- und Verfahrensgesetze Sanktionen vor  -  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bestimmungen zur Anwendung anderer Bundesgesetze in  Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Vereinigung der Strafsachen
                            1  Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, um eine Vereinigung der Strafsachen  durch die Strafverfolgungsbehörde anzuordnen (Art. 20 Abs. 3 VStrR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Durchsuchung
                            1  Der Generalstaatsanwalt bezeichnet den Staatsanwalt oder den Polizeibe  -  amten, der zur Durchsuchung beizuziehen ist (Art. 49 Abs. 2 VStrR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Haftbefehl und Freilassung
                            1  Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für:  a)  die Anhörung der vorläufig festgenommenen Person, die Ausstellung  des Haftbefehls oder  die Anordnung der  Freilassung der festgenom  -  menen Person (Art. 51 Abs. 3 bis 5 VStrR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerde gegen die Freilas  -  sung der vorläufig festgenommenen Person (Art. 51 Abs. 6 VStrR);  c)  der Erlass des Haftbefehls (Art. 51 Abs. 2 VStrR);  d)  die Übernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 54 Abs. 2  VStrR);  e)  die Einvernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 55 Abs. 1  VStrR);  f)  die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 57 Abs. 2 VStrR);  g)  die Überwachung  des richtigen Vollzugs der Untersuchungshaft  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Abs. 1 VStrR);  h)  die Entscheidung über ein Gesuch um vorläufige Haftentlassung, so  -  lange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden  sind (Art. 59 Abs. 3 VStrR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Beurteilung
                            1  Das EGStPO bezeichnet das zuständige Gericht, welches entscheidet:  a)  wenn das zuständige eidgenössische Departement die Voraussetzun  -  gen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme  als gegeben erachtet (Art. 21 Abs. 1 VStrR);  b)  wenn   die   von   der   Strafverfügung   der   Verwaltung   betroffene   Person  eine Beurteilung durch ein Gericht verlangt (Art. 21 Abs. 2 VStrR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Ersatzfreiheitsstrafe
                            1  Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ist zuständig, um die Ersatz  -  freiheitsstrafe festzusetzen, wenn die Geldstrafe oder die Busse durch die  Verwaltung angeordnet wurde (Art. 10 VStrR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)  - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen  Strafgerichtshof (ZISG) - Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den  Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in  Strafsachen (BG-RVUS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Grundsätze
                            1  Die   zentrale   Staatsanwaltschaft   nimmt   die   Zuteilung,   die   sich   aus   dem  IRSG, dem ZISG oder dem BG-RVUS ergeben, an die zuständige Behörde,  an   die   kantonale   Behörde,   an   die   Strafverfolgungsbehörde   oder   an   die  Vollzugsbehörde vor, unter Vorbehalt der Artikel 83 bis 86.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übt sämtliche Zuständigkeiten aus, was die internationale Rechtshilfe  anbelangt, welche die kantonale Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das Verfahren einen Minderjährigen betrifft, wird die zuständige Be  -  hörde vom EGJStPO bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4 StPO, wenn die Aufgabe der Rechts  -  hilfe einer richterlichen Behörde zugewiesen wird, ausser beim Exequatur  -  verfahren (Art. 85).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei nimmt die Festnahmen vor, führt die Untersuchung der  festgenommenen Person und der Räume durch, sorgt für die Sicherstellung  von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 44 und 45 IRSG) und erstat  -  tet darüber Meldung (Art. 46 IRSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt den Auslieferungsentscheid aus (Art. 57 Abs. 2 IRSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kommando der Kantonspolizei ist zuständig, die polizeilichen Rechts  -  hilfeersuchen einzureichen (Art. 75a IRSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Rechtshilfeersuchen
                            1  Die Rechtshilfeersuchen (Art. 75 IRSG) werden eingereicht durch:  a)  das Gericht während den Verhandlungen;  b)  die   zentrale   Staatsanwaltschaft   in   den   anderen   Stadien   des   Verfah  -  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Exequaturverfahren
                            1  Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ist zuständig, um die Vollstre  -  ckung eines ausländischen Strafentscheids anzuordnen  (Art. 105 und 106  IRSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet in analoger Anwendung der Bestimmungen der StPO über  die selbstständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsrichters können mittels  Berufung angefochten werden. Die Bestimmungen der StPO über die Beru  -  fung sind analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Dienststelle
                            1  Die Dienststelle ist die zuständige Behörde, um das Bundesamt für Justiz  aufzufordern, ein Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung einer Massnah  -  me eines Verurteilten, der sich im Ausland befindet, zu stellen und den An  -  ordnungen   des   Bundesamtes   nachzukommen   (Art.   30   Abs.   2   IRSG).   Die  Kosten   des   Auslieferungsverfahrens   sind   vom   Verurteilten   zu   tragen.   Die  Dienststelle bevorschusst diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Polizei die Vollstreckung eines  schweizerischen Strafentscheids durch einen ausländischen Staat zu verlan  -  gen  und die  Nutzung  der Walliser  Strafanstalten  für  die Durchführung  der  ausländischen Strafentscheide, die an die Schweiz delegiert wurden, anzu  -  ordnen (Art. 94 ff. IRSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Justiz Ersuchen um Überstellung  einzureichen, und sich mit ihm über die der Schweiz gestellten Ersuchen um  Überstellung zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und  Fernmeldeverkehrs (BÜPF)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a * Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
                            1  Ausserhalb eines Strafverfahrens ist das Amt zuständig für die Anordnung  der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer verurteilten Per  -  son, die der Vollzugsbehörde des Kantons Wallis untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Zwangsmassnahmengericht   ist   zuständig   für   die   Genehmigung   der  Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann mittels Beschwerde  bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden. Die Artikel 379  bis 397 StPO gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum vor  -  liegenden Rechtserlass.  T1 Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsrecht
                            1  Das  vorliegende   Gesetz   findet   auf   die  bei   seinem   Inkrafttreten   hängigen  Strafsachen und Verfahren Anwendung.  T2 Übergangsbestimmung der Änderung von 13.09.2019  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1 *
                            1  Der vorliegende Rechtserlass findet auf die bei seinem Inkrafttreten hängi  -  gen Strafsachen und Verfahren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 28 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 28 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Titel T2  eingefügt  RO/AGS 2020-014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. T2-1  eingefügt  RO/AGS 2020-014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2021  01.09.2021  Titel 5.3  eingefügt  RO/AGS 2021-101,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2021  01.09.2021  Art. 86a  eingefügt  RO/AGS 2021-101,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.05.2016  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-014,
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 4 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-014,
                            2020-015  Titel 5.3  08.06.2021  01.09.2021  eingefügt  RO/AGS 2021-101,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a 08.06.2021 01.09.2021 eingefügt RO/AGS 2021-101,
                            2021-102  Titel T2  13.09.2019  01.01.2020  eingefügt  RO/AGS 2020-014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-014,
                            2020-015