Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            über das öffentliche Beschaffungswesen  (kVöB)  vom 29.11.2023 (Stand 01.01.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die  interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche  Beschaf  -  fungswesen vom 15. November 2019 (IVöB);  eingesehen das Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 (kGIVöB);  auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige kantonale Dienststellen
                            1  Der Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten ist dafür zuständig:  a)  die Auftraggeber zu informieren und sie in allgemeinen Rechtsfragen  zu beraten;  b)  die   öffentlichen   Beschaffungsverfahren   im   Sinne   von   Artikel   20   kGI  -  VöB zu kontrollieren;  c)  die Statistik der Beschaffungen, die in den Staatsvertragsbereich fal  -  len, wie auch die Statistik der Vergaben der kantonalen Verwaltung zu  erstellen;  d)  die Informationen im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 IVöB zu sammeln  und weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten kann Verzeichnisse, die  in Artikel 10 kGIVöB vorgesehen sind, nach einzelnen Teilnahmebedingun  -  gen führen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Dienststelle   für   Arbeitnehmerschutz   und   Arbeitsverhältnisse   ist   dafür  zuständig:  a)  die Auftraggeber zu informieren und sie in Bezug auf Fragen betref  -  fend   die   Arbeitsbedingungen   und   Löhne   sowie   in   Bezug   auf   die  Arbeitsschutzbestimmungen zu beraten;  b)  auf   Antrag   der   Auftraggeber   die   Einhaltung   der   Bestimmungen   über  Arbeitsbedingungen   und   Löhne   sowie   der   Arbeitssschutzbestimmun  -  gen in den Bereichen, die durch einen Normalarbeitsvertrag geregelt  sind oder in denen es keine Gesamtarbeitsverträge gibt, zu prüfen. In  anderen   Sektoren,   in   denen   es   Gesamtarbeitsverträge   gibt,   wird   die  Einhaltung der Arbeitsbedingungen von den paritätischen Berufskom  -  missionen kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse kann die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 kGIVöB vorgesehenen Verzeichnisse der Teilnahmebedingungen berufsübergreifend, sektoriell oder auf einen Beruf beschränkt führen. Er
                            kann   auch  die   in   Artikel  13   kGIVöB  vorgesehenen   Verzeichnisse   mit  Eig  -  nungsnachweis führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kontrolle der Teilnahmebedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erklärung zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots oder
                            des Teilnahmeantrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anbieter sowie die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer  haben bei der Angebotseinreichung  beziehungsweise der Einreichung des  Teilnahmeantrags zu erklären, dass sie alle in den Artikeln 12 und 26 IVöB  erwähnten Teilnahmebedingungen einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Erklärungen erfolgen mittels eines vom Kanton erstellten amtlichen  Dokuments. Dieses Dokument nennt des Weiteren die Bestätigungen, wel  -  che der Anbieter, der voraussichtlich den Zuschlag erhält, für sich und für  die im Angebot bekanntgegebenen Subunternehmer vor dem Zuschlag be  -  ziehungsweise dem Selektionsentscheid dem Auftraggeber zustellen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Dienstleistungsaufträgen müssen die Anbieter und die im Angebot be  -  kanntgegebenen Subunternehmer im amtlichen Dokument den Ort der Leis  -  tungserbringung angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vor dem Zuschlag einzureichende Bestätigungen
                            1  Vor dem Zuschlag hat der Anbieter, der den Zuschlag voraussichtlich er  -  hält, dem Auftraggeber für sich und die im Angebot bekannt gegebenen Su  -  bunternehmer Bestätigungen betreffend folgender Punkte einzureichen:  a)  die   Einhaltung   der   Bestimmungen   über   die   Arbeitsbedingungen   im  Sinne von Artikel 9 kGIVöB;  b)  die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge;  c)  die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern für  Unternehmen mit 100 und mehr Beschäftigten;  d)  die Zahlung der Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Unternehmen mit 100 und mehr Beschäftigten gilt die Einreichung des  höchstens   4   Jahre   alten   Ergebnisses   der   Lohngleichheitsanalyse,   welche  mit   dem   Instrument   Logib   oder   einem   anderen   gleichwertigen   Instrument  durchgeführt wurde, sowie dessen Überprüfung durch eine nach dem Bun  -  desgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann zugelassene Revisi  -  onsstelle als Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen zur Lohngleich  -  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Einreichung von Bestätigungen
                            vor dem Zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Selbstdeklarationen im offiziellen Dokument, das dem Angebot beige  -  fügt ist, reichen als Nachweis für die Einhaltung:  a)  der Bestimmungen über die Lohngleichheit zwischen Frauen und Män  -  nern für Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten;  b)  der Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), der ent  -  sandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und des Arbeit  -  nehmerschutzes (ArG);  c)  der   am   Ort   der   Leistungserbringung   geltenden   Vorschriften   zum  Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen;  d)  des Verzichts auf unzulässige Wettbewerbsabsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Anbieter oder ein Subunternehmer ist von der Einreichung der Bestäti  -  gung über die Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Ver  -  ordnung   erwähnten   Bestimmungen   über   die   Arbeitsbedingungen   befreit,  wenn er auf der vom Kanton geführten Liste der Unternehmen, welche die  Teilnahmebedingungen erfüllen, oder im System des individuellen elektroni  -  schen Kontrollinstruments des Kantons gemäss Artikel 4a Absatz 1 des Aus  -  führungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die  Schwarzarbeit  (AGEntsGBGSA)  eingetragen   ist,  sofern  die  Anforderungen  für die Eintragung in die Liste bzw. in das System Artikel 9 kGIVöB entspre  -  chen. Er ist auch von der Einreichung der Bestätigungen über die anderen in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 dieser Verordnung erwähnten Teilnahmebedingungen befreit, so -
                            fern die Liste bzw. das System deren Einhaltung bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschaffungen von geringer Bedeutung im Sinne von Artikel 8
                            Absatz 6 kGIVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dienstleistungs- und Lieferaufträge gelten als Beschaffungen von geringer  Bedeutung im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 kGIVöB, wenn der Auftragswert  oder bei Folgebeschaffungen der addierte Auftragswert oder bei wiederkeh  -  renden Aufträgen der addierte Auftragswert der Vergaben, die während ei  -  nes Jahres nach der ersten Vergabe erfolgten, unter 50'000 Franken liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eignungskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Definition der Eignungskriterien
                            1  Der Auftraggeber legt objektive Eignungskriterien und die zu erbringenden  Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter und der Subunterneh  -  mer, die zur Ausführung des Auftrags beigezogen werden, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Eignungskriterien   können   insbesondere   die   berufliche,   finanzielle,  wirtschaftliche, technische  und organisatorische Leistungsfähigkeit  der An  -  bieter sowie deren Erfahrung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter beruflicher Leistungsfähigkeit  versteht man  die Ausbildung und die  Erfahrung   des   Personals   sowie   unter   technischer   Leistungsfähigkeit   die  technische Ausrüstung des Anbieters, die zur fachmännischen Ausführung  des ausgeschriebenen Auftrags benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter finanzieller Leistungsfähigkeit versteht man die finanziellen Mittel und  unter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die logistischen Mittel und die Pro  -  duktivität.   Beide   Begriffe   beziehen   sich   auf   die   Finanzkraft   des   Anbieters  und ermöglichen es, die Leistung fristgerecht zu erbringen und allenfalls un  -  vorhersehbare besondere Umstände zu bewältigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unter organisatorischer Leistungsfähigkeit versteht man interne Prozesse  des Anbieters, die seine Fähigkeit zur produktiven Ausführung des Auftrags  und die Effizienz, auf notwendige Änderungen zu reagieren, ohne dass er  die gesamte Belegschaft einsetzen muss, unter Beweis stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dokumente zur Kontrolle der Eignungskriterien
                            1  Zur Kontrolle der Eignung des Anbieters und der im Angebot beziehungs  -  weise   im   Teilnahmeantrag   bekanntgegebenen   Subunternehmer   kann   der  Auftraggeber   insbesondere   die   in   Anhang   1   der   vorliegenden   Verordnung  aufgeführten Dokumente verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle oder ein Teil der Dokumente, die für die Analyse der Eignungskriterien  erforderlich   sind,   können   beim   Anbieter,   der   voraussichtlich   den   Zuschlag  erhält, nach Einreichung des Angebots einverlangt werden. Der Auftragge  -  ber hat in der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise in der Einladung  oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, welche Dokumente nach  der Einreichung des Angebots einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuschlagskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Allgemeines
                            1  Die   Zuschlagskriterien   dienen   der   Bestimmung   des   vorteilhaftesten  Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorteilhafteste Angebot bestimmt sich auf der Grundlage des Preises  und der Qualität sowie allfälliger weiterer vom Auftraggeber festgelegter Kri  -  terien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Preiskriterien
                            1  Das Preiskriterium kann neben dem nominalen Angebotspreis auch andere  preisbezogene   Kriterien   umfassen,   wie   die   Lebenszykluskosten   oder   die  Verlässlichkeit des Preises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anderen preisbezogenen Kriterien müssen unabhängig vom Nominal  -  preis gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Gewichtung des Nominalpreises ist die Komplexität des Auftrags  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   nicht   weitgehend   standardisierten   Bauaufträgen   darf   die   Gewichtung  des Nominalpreises nicht mehr als 70 Prozent betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Tiefbauaufträgen, die auf der Grundlage von geschätzten Mengen aus  -  geschrieben werden, kann der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterla  -  gen   festlegen,   dass   die   Bewertungsdifferenz   der   Angebote,   die   in   einer  Spanne von 0 bis 5 Prozent des Betrages des niedrigsten Angebots liegen,  maximal 10 Prozent beträgt. In diesem Fall darf die Gewichtung des Nomi  -  nalpreises nicht unter 60 Prozent liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Qualitätskriterien
                            1  Als   Qualitätskriterien   gelten   insbesondere   die   Plausibilität   des   Angebots,  der technische Wert, die Erfahrung oder die Referenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   Plausibilität   des   Angebots   ist   die   Übereinstimmung   zwischen   dem  Gegenstand des Auftrags und den vom Anbieter angegebenen Modalitäten  der Erfüllung zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter technischem Wert versteht man insbesondere die verwendeten Ma  -  schinen und Werkzeuge sowie die vorgesehenen Ausführungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit  Erfahrung  sind  die   Referenzen  der  Schlüsselpersonen   des  Anbieters  gemeint, die für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Referenzen gelten ähnliche Projekte, die vom Anbieter innerhalb einer  vorgeschriebenen Frist realisiert wurden. Letztere trägt der Komplexität des  ausgeschriebenen Auftrags Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kriterien der Vergabe von Unteraufträgen und der Temporärar -
                            beitskräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn der  Anteil  des Beizugs  von  Subunternehmern  bzw.  von Teilzeitar  -  beitskräften   als   Zuschlagskriterium   verwendet   wird,   erhalten   Anbieter,   die  keine oder nur einen geringfügigen Anteil an Subunternehmer beziehungs  -  weise Teilzeitarbeitskräfte bekannt gegeben haben, eine bessere Bewertung  als Anbieter, die einen höheren Anteil an Subunternehmer beziehungsweise  Teilzeitarbeitskräfte bekannt gegeben haben. Die Gewichtung jedes dieser  Kriterien darf nicht mehr als 20 Prozent betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kriterium der beruflichen Grundausbildung
                            1  Wenn der Auftraggeber das Kriterium der beruflichen Grundausbildung ver  -  wendet, berücksichtigt sie die Anzahl der in den letzten 3 Jahren ausgebilde  -  ten   Lehrlinge   im   Verhältnis   zur   Anzahl   der   Beschäftigten,   ausgedrückt   in  Vollzeitäquivalenten für denselben Zeitraum. Dieses Kriterium kann nur bei  Aufträgen verwendet werden, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen.  Seine Gewichtung darf 10 Prozent nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bestimmung des Wertes von Bauaufträgen, die nicht in den
                            Staatsvertragsbereich fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Codes des Baukostenplans (BKP) sind von der in Artikel 4 kGI  -  VöB festgelegten Anforderung ausgenommen:  a)  BKP   211.1,   212.1,   213.1,   214.5,   215.1,   224.4,   225.0,   226.0,   227.0,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271.2, 282.7, 283.0 und 285.0 Gerüste;  b)  BKP 281.0 Unterlagsböden;  c)  BKP 281.6 Fliesen;  d)  BKP 281.9 Sockelleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausschreibungsunterlagen
                            1  Die   Ausschreibungsunterlagen   enthalten   zusätzlich   zu   den   in   Artikel   36  IVöB aufgeführten Angaben:  a)  gegebenenfalls   die   Anwendungsmodalitäten   der   Konventionalstrafe  (Art. 12 Abs. 4 kGIVöB);  b)  gegebenenfalls die Forderung, dass der Anbieter, der voraussichtlich  den Zuschlag erhält, und die Subunternehmer, die an der Leistungser  -  bringung   beteiligt   sein   werden,   ein   individuelles   elektronisches  Kontrollinstrument für die Beschäftigten einsetzen müssen, um insbe  -  sondere die Einhaltung der geltenden Arbeitsbedingungen und die Be  -  zahlung der Sozialabgaben während der Ausführung der Bauarbeiten  zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Technische Spezifikationen
                            1  Bei Aufträgen, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen, legt der Auf  -  traggeber   die   technischen   Spezifikationen   auf   der   Grundlage   der   in   der  Schweiz angewandten technischen Normen, der national anerkannten Nor  -  men oder der Branchenempfehlungen fest. Bei Fehlen solcher stützt er sich  auf internationale Normen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fristen für die Einreichung der Angebote
                            1  Zusätzlich zu den in Artikel 46 Absatz 1 IVöB aufgeführten Anforderungen  verlängert   der   Auftraggeber   für   Bauaufträge   in   angemessener   Weise   die  Fristen für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge, um die  in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Ferien und offiziellen Tage, so  -  fern   diese   veröffentlicht   sind,   sowie   die   eidgenössischen   und   kantonalen  Feiertage zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Angebotseinreichung
                            1  Für die Einhaltung der Frist zur Angebotseinreichung ist der Poststempel  massgebend,   sofern   der   Auftraggeber   die   Angebotseinreichung   auf   dem  Postweg   verlangt   hat.   Kann   das   Angebot   elektronisch   übermittelt   werden,  gilt das Absendedatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zwei-Couverts-Methode
                            1  Hat der Auftraggeber in der öffentlichen Ausschreibung oder der Einladung  bekanntgegeben, dass Leistung und Preiskriterien in zwei separaten Cou  -  verts angeboten werden müssen, haben die Anbieter ihr Angebot in einem  Umschlag, bestehend aus zwei verschlossenen inneren Couverts, einzurei  -  chen, die mit der Bezeichnung des Beschaffungsgegenstandes, dem Namen  des   Anbieters   sowie   dem   Vermerk   "erstes   Couvert:   Leistung"   respektive  "zweites Couvert: Preis" versehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  koll, das mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der  Anbieter und das Datum der Einreichung der Angebote enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Auftraggeber   prüft   in   einem  ersten   Schritt   die  Zuschlagskriterien   mit  Ausnahme der Preiskriterien und erstellt die provisorische Zuschlagstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er berücksichtigt nur diejenigen Angebote, welche mindestens die zu errei  -  chende Minimalnote im Sinne von Artikel 14 kGIVöB erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er schreitet anschliessend zur Öffnung der zweiten Couverts, welche die  Preiskriterien beinhalten, und verfasst ein neues Protokoll, welches mindes  -  tens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter und die  Gesamtpreise enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Auftraggeber bewertet die Preiskriterien und erstellt die endgültige Zu  -  schlagstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ungewöhnlich niedrige Angebote
                            1  Als ungewöhnlich niedrige Angebote im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 IVöB  gelten   insbesondere   Angebote,   deren   Preis  20   Prozent   unter  dem   Durch  -  schnittspreis der eingereichten Angebote liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Erläuterungen
                            1  In der Regel darf der Auftraggeber vom Anbieter nur schriftliche Erläuterun  -  gen bezüglich seiner Eignung und seines Angebots verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Protokoll über die Öffnung der Angebote und Teilnahmeanträge
                            1  Das  Protokoll  über  die   Öffnung  der  Angebote   beziehungsweise  der  Teil  -  nahmeanträge enthält zusätzlich zu den in Artikel 37 IVöB aufgelisteten An  -  gaben die Namen der bekannt gegebenen Subunternehmer sowie die Na  -  men der Mitglieder von Bietergemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll über die Öffnung der Angebote im offenen Verfahren und im  Einladungsverfahren sowie das Protokoll über die Öffnung der Teilnahmean  -  träge im selektiven Verfahren sind der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz  und Arbeitsverhältnisse, den zuständigen paritätischen Berufskommissionen  und   auf   Verlangen   den   Berufsverbänden   zuzustellen.   Der   Versand   erfolgt  spätestens am Tag nach der Öffnung der Angebote bzw. der Teilnahmean  -  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständigen   paritätischen   Berufskommissionen   haben   eine   Frist   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen, um Bemerkungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, vor  -  zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wettbewerbe und parallele Studienaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grundsätze
                            1  Zur   Beschaffung   von   Bauleistungen,   Lieferungen   und   Dienstleistungen  können  Wettbewerbs-   und  parallele  Studienauftragsverfahren  durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wettbewerben und parallelen Studienaufträgen beurteilt ein qualifizier  -  tes Preisgericht  beziehungsweise  ein  Expertenkollegium  die  Arbeiten,  ver  -  gibt die Preise und schlägt den Gewinner vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen zu den Wettbewerben finden unter Vorbehalt ausdrück  -  licher   anderer   Bestimmungen   auch   auf   parallele   Studienaufträge   Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen, des kantonalen Anwendungsgesetzes sowie der übri  -  gen Abschnitte der vorliegenden Verordnung finden Anwendung, sofern sie  nicht jenen des vorliegenden Abschnittes widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hat   der   Auftraggeber   beschlossen,   sich   für   die   Regelung   des   Wettbe  -  werbsverfahrens auf die von den in der Sache zuständigen Berufsverbänden  erlassenen Regeln zu beziehen, sind diese anwendbar, soweit sie nicht den  Bestimmungen der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen  widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zweck
                            1  Wettbewerbe beziehungsweise parallele Studienaufträge dienen dem Auf  -  traggeber zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in architek  -  tonischer, konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher und  technischer Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Arten von Wettbewerben und parallelen Studienaufträgen
                            1  Es   gibt   verschiedene   Wettbewerbsarten,   insbesondere   den   Ideenwettbe  -  werb, den Projektwettbewerb und den Gesamtleistungswettbewerb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ideenwettbewerb soll Lösungsvorschläge für konzeptionelle Entschei  -  de oder Aufgaben aufzeigen, die nicht präzis definiert sind beziehungsweise  die nur allgemein umschrieben und abgegrenzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Projektwettbewerb erlaubt es, zu einer im Hinblick auf eine Realisie  -  rung   klar   umschriebenen   und   festgelegten   Aufgabe   Lösungsvorschläge   in  technischer,   architektonischer,   ingenieurtechnischer   oder   experimenteller  Hinsicht zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gesamtleistungswettbewerb erlaubt es, Projektvorschläge und gleich  -  zeitig ein Realisierungsangebot für eine klar umschriebene Aufgabe zu er  -  halten, mit dem Ziel, die Vergabe der Leistungen in Zusammenhang mit die  -  sen Aufgaben vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der parallele Studienauftrag ermöglicht es dem Auftraggeber, Vorschläge  für konzeptionelle Entscheide oder für die Lösung komplexer, nur allgemein  definierter und abgegrenzter Aufgaben zu erhalten (Ideenaufträge) oder Lö  -  sungsvorschläge für komplexe Aufgaben, die realisiert werden sollen, zu er  -  halten (Projektaufträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wettbewerbe   und   parallele   Studienaufträge   können   mehrstufig   durchge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Bestimmungen   zu   Dienstleistungsaufträgen   sind   auf   Ideen-   und  Projektwettbewerbe sowie auf parallele Studienaufträge anwendbar; jene zu  Bauaufträgen sind grundsätzlich auf Gesamtleistungswettbewerbe anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ansprüche aus den Wettbewerbs- und parallelen Studienauf -
                            tragsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gewinner eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen wei  -  teren Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gewinner   eines   Projektwettbewerbs   hat   in   der   Regel   Anspruch   auf  einen weiteren planerischen Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gewinner   eines   Gesamtleistungswettbewerbs   hat   in   der   Regel   An  -  spruch darauf, einen Auftrag für die Realisierung des Wettbewerbsprojekts  zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   Projektaufträgen   hat   der   Verfasser   derjenigen   Studie,   deren   Fortset  -  zung das Preisgericht empfiehlt, in der Regel Anspruch darauf, einen Auf  -  trag nach den Bestimmungen des Programms zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wert der Wettbewerbe und parallelen Studienaufträge
                            1  Der Wert eines Wettbewerbs entspricht:  a)  bei einem Ideenwettbewerb der Gesamtpreissumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei   einem   Projektwettbewerb   der   Gesamtpreissumme   und   dem   ge  -  schätzten Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren pla  -  nerischen Leistungen;  c)  bei   einem   Gesamtleistungswettbewerb   der   Gesamtpreissumme   und  dem geschätzten Wert des zu vergebenden Auftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wert eines parallelen Studienauftrags entspricht der Gesamtentschädi  -  gungssumme und dem geschätzten Wert des zu vergebenen Auftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Auftraggeber   setzt   bei   Wettbewerben   eine   angemessene   Gesamt  -  preissumme fest. Dabei orientiert er sich an der Höhe der Preise und den  üblichen   Anerkennungen,   der   Wettbewerbsart,   der   geforderten   Wettbe  -  werbsleistung,  der  erwarteten   Teilnehmerzahl,  allfälligen   festen  Entschädi  -  gungen an die Wettbewerbsteilnehmer und einem in Aussicht gestellten wei  -  teren planerischen Auftrag oder Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   einem   parallelen   Studienauftrag   erhält   jeder   Teilnehmer   die   gleiche  Pauschalentschädigung. Die Höhe der Pauschale wird auf der Grundlage ei  -  ner Kostenschätzung für alle Leistungen festgelegt, welche die Teilnehmer  in allen relevanten Bereichen erbringen müssen, um ihre Vorschläge auszu  -  arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vorstudie für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge
                            1  Ist der Gesamtwert des Projekts nach Artikel 7 Absatz 1 IVöB höher als 10  Millionen Franken, hat der Auftraggeber eine Vorstudie zu erstellen. Der Ge  -  samtwert des Projekts wird durch den Gesamtwert der Bauarbeiten definiert,  die für die Realisierung eines Bauwerks erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vorstudie   enthält   die   für   die   Beurteilung   sowie   die   Machbarkeit   des  Projekts notwendigen Angaben und legt fest, ob ein Wettbewerb oder paral  -  lele Studienaufträge durchgeführt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorstudie analysiert und erklärt insbesondere die folgenden Punkte:  a)  den Kontext und die Bedingungen, in die das Projekt eingebettet ist;  b)  das   Projekt,   einschliesslich   der   vom   Auftraggeber   verfolgten   spezifi  -  schen Ziele und dessen Bedürfnisse;  c)  den Budgetrahmen und die Bedingungen für die Finanzierung;  d)  die architektonischen, ästhetischen oder städtebaulichen Herausforde  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschliesst der Auftraggeber, einen Wettbewerb oder einen parallelen Stu  -  dienauftrag durchzuführen, so dient die Vorstudie als Referenz für die Aus  -  arbeitung des Programmreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verfahren
                            1  Die   Wettbewerbe   bilden   Gegenstand   einer   amtlichen   Wettbewerbsaus  -  schreibung im offenen oder selektiven Verfahren, wenn der Wert des betref  -  fenden Wettbewerbs den massgebenden Schwellenwert erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, kann der Wettbewerb im Einla  -  dungsverfahren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die amtliche  Wettbewerbsausschreibung   im offenen  oder  selektiven  Ver  -  fahren enthält mindestens folgende Angaben:  a)  Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Organisators  (Auftraggebers);  b)  kurze Beschreibung des Wettbewerbsobjekts;  c)  gewählte Wettbewerbsart;  d)  gewähltes Verfahren;  e)  Teilnahmebedingungen und/oder Modalitäten der Teilnehmerwahl (Kri  -  terien);  f)  Einschreibe- und Einreichungsfristen für den Wettbewerb;  g)  Ort des Erhalts des Wettbewerbsprogramms;  h)  die Möglichkeit,  den  Folgeauftrag  im  freihändigen  Verfahren  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i IVöB zu vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Wettbewerb im Einladungsverfahren durchgeführt, hat die Einla  -  dung dieselben Angaben zu enthalten wie jene, die in Absatz 3 aufgeführt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Wettbewerbsprogramm   steht   den   Interessierten   ab   Publikation   der  amtlichen   Wettbewerbsausschreibung   beziehungsweise   ab   Versand   der  Einladung zur Verfügung und enthält alle Angaben zur Einschreibung, zum  Organisator, zum Preisgericht, zu den Preisen, zu den Entschädigungen, zu  den   Anzahl   Stufen,   zu   den   Bedingungen   der   Auftragserteilung   und   zum  Projekt, das zu erarbeiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Wettbewerbsverfahren im engeren Sinne hat die Anonymität der Teil  -  nehmer zu gewährleisten. Das Verfahren zur Erteilung paralleler Studienauf  -  träge wird grundsätzlich nominal durchgeführt, die Teilnehmer werden alle  gleich honoriert und es gibt keine Rangierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Preisgericht
                            1  Das Preisgericht setzt sich aus Fachleuten auf dem Gebiet der Leistungen,  auf die der Wettbewerb zielt, und weiteren vom Auftraggeber frei bestimm  -  ten Personen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts müssen Fachleute sein. Zu  -  dem muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Preisgerichts unabhän  -  gig vom Auftraggeber sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Begutachtung von Spezialfragen kann das Preisgericht Sachverständi  -  ge beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Preisgerichts und die beigezogenen Sachverständigen  müssen unabhängig von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern sein.  Die   Ausstandsgründe   gemäss   Artikel   10   des   Gesetzes   über   das   Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) gelten analog. Vor  -  behalten bleibt Artikel 13 Absatz 4 IVöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Mitglieder   des   Preisgerichts   müssen   im   Wettbewerbsprogramm   er  -  wähnt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufgaben des Preisgerichts
                            1  Das Preisgericht  genehmigt  das  Wettbewerbsprogramm  und  beurteilt  die  vorgestellten   Arbeiten.   Es   entscheidet   bei   einem   Wettbewerb   im   engeren  Sinne über die Rangierung und die Vergabe der Preise. Es bezeichnet den  Gewinner. Sein Entscheid entspricht einem Urteil mit einer Zuschlagsemp  -  fehlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ergebnis des Wettbewerbs
                            1  Der Auftraggeber ist grundsätzlich an die Empfehlungen des Preisgerichts  gebunden, ausser es liegen triftige Gründe, wie insbesondere eine wesentli  -  che Änderung des Programms oder des Standorts, vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber teilt den Entscheid und den Bericht des Preisgerichts al  -  len Teilnehmern schriftlich mit. Er kann die Wettbewerbsbeiträge öffentlich  ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Entscheid,   mit   welchem   das   Wettbewerbsverfahren   abgeschlossen  wird, ist auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internet  -  plattform für öffentliche Beschaffungen zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Vergabeentscheid nach einem Wettbewerb, Zustellung und Pu -
                            blikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Empfehlung durch das Preisgericht vergibt der Auftraggeber den  Auftrag im freihändigen Verfahren im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 IVöB an  den Gewinner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vergabeentscheid   wird auf  der  gemeinsam  von Bund  und  Kantonen  betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Inhalt, Übermittlung und Veröffentlichung der  Vergabeentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inhalt der Vergabeentscheide
                            1  Zusätzlich zu den in Artikel 51 Absatz 3 IVöB aufgelisteten Anforderungen  an die Begründung hat der Vergabeentscheid folgende Angaben zu enthal  -  ten:  a)  gegebenenfalls die Liste der Subunternehmer, die möglicherweise an  der Ausführung des Auftrags teilnehmen und die im Angebot bekannt  -  gegeben wurden;  b)  gegebenenfalls die Begrenzung von Temporärarbeitskräften;  c)  gegebenenfalls   die   Auftragsvergabe   in   Anwendung   der  Bagatellklau  -  sel;  d)  das geschätzte Datum des Beginns der Bauarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Übermittlung der Vergabeentscheide
                            1  In einem offenen, selektiven, Einladungs- oder freihändigen Verfahren ge  -  mäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB ist gleichzeitig mit der Zustellung des Verga  -  beentscheids auch der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsver  -  hältnisse eine Kopie dessen zukommen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Veröffentlichung der Vergabeentscheide
                            1  Alle Vergabeentscheide gemäss Artikel 16 Absatz 1 kGIVöB sind auf der  gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffent  -  liche Beschaffungen zu veröffentlichen. Die Publikationen von Vergaben, die  nicht  in  den  Staatsvertragsbereich  fallen,  enthalten   die  gleichen  Angaben,  wie sie in Artikel 48 für Vergaben im Staatsvertragsbereich festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abbruch, Widerruf und Ausschluss von künftigen Vergaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abbruch des Verfahrens
                            1  Bei einem Abbruch des Vergabeverfahrens in den Fällen von Artikel 43 Ab  -  satz 1 Buchstaben a, c oder f IVöB haben die Anbieter einen Anspruch auf  Entschädigung entsprechend der geleisteten Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Auftraggeber   hat   einen   Anspruch   auf   Entschädigung   für   die   Kosten  des   Vergabeverfahrens,   wenn   dieses   aufgrund   von   Artikel   43   Absatz   1  Buchstabe e IVöB abgebrochen werden musste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Widerruf des Zuschlags
                            1  Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 44 IVöB widerruft der Auftraggeber den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Meldung von Ausschlussentscheiden für künftige Vergaben
                            1  Der Auftraggeber, der einen Anbieter oder einen Subunternehmer gestützt  auf   Artikel   45   Absatz   1   IVöB   für   künftige   öffentliche   Beschaffungen   aus  -  schliesst,   hat   den   Ausschlussentscheid   unmittelbar   nach   Eintritt   der  Rechtskraft   dem   Rechtsdienst   für   Wirtschaftsangelegenheiten   zu   übermit  -  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Modalitäten der Selbstkontrolle und der Kontrolle der  Vergabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Grundsätze
                            1  Jedes öffentliche Beschaffungsverfahren, welches als offenes, selektives,  Einladungs- oder freihändiges Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB  durchgeführt  wurde,   ist  durch  den  Auftraggeber   zu  dokumentieren  und   zu  kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Beginn jedes öffentlichen Beschaffungsverfahrens sowie vor dem Zu  -  schlag vergewissert sich der Auftraggeber, ob die gesetzlichen Bestimmun  -  gen beachtet werden; er hält das Ergebnis seiner Beurteilungen und seiner  Kontrollen in einem den Akten beigelegten Dokument fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellen des Kantons können angehalten werden, dem kantonalen  Kontrollorgan die zur Auftragserfüllung nötige Hilfe zu gewähren, die erfor  -  derlichen Auskünfte zu erteilen und alle sachdienlichen Dokumente zur Ver  -  fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Dokumente,   die   im   Laufe   eines   öffentlichen   Beschaffungsverfahrens  erstellt   werden   müssen   und   die   mindestens   im   Vergabedossier   enthalten  sein müssen, sind in den Anhängen 2 bis 7 dieser Verordnung aufgelistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vorbeurteilung
                            1  Vor   Beginn   eines   jeden   Vergabeverfahrens   muss   der   Auftraggeber   eine  Vorbeurteilung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen dieser Vorbeurteilung prüft der Auftraggeber insbesondere fol  -  gende Fragen:  a)  "Handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag, um einen Lieferauf  -  trag oder um einen Bauauftrag des Bauhauptgewerbes oder des Bau  -  nebengewerbes?";  b)  "Welches   ist   der   geschätzte   Auftragswert   und   welches   sind   die   Ele  -  mente, die als Grundlage der Schätzung dienten?";  c)  "Handelt es sich um eine nationale oder internationale Beschaffung?"  d)  "Erfolgt die in Frage stehende Beschaffung in Anwendung der Baga  -  tellklausel?";  e)  "Welches   ist   das   gewählte   Verfahren   und   welcher   Ausnahmetatbe  -  stand wird mit welcher Begründung angerufen, falls der Auftraggeber  das  freihändige   Verfahren  gemäss   Artikel   21  Absatz   2   IVöB  anwen  -  det?".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Ergebnis der Vorbeurteilung ist ein Bericht zu erstellen und ins  Beschaffungsdossier zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergibt  die   Vorbeurteilung,   dass   ein   offenes  oder   selektives   Verfahren   im  Staatsvertragsbereich oder ein freihändiges Verfahren im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Absatz 1 IVöB durchgeführt wird, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet,  einen Bericht zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuschlagstabelle
                            1  Bevor die Vergabe vorgenommen wird, erstellt der Auftraggeber eine Zu  -  schlagstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuschlagstabelle beinhaltet folgende Angaben:  a)  die Zuschlagskriterien und die Unterkriterien beziehungsweise die Eig  -  nungskriterien, falls diese benotet werden;  b)  deren jeweilige Gewichtung;  c)  die Benotungsskala;  d)  die den Anbietern für jedes der Kriterien und Unterkriterien zugeteilten  Noten;  e)  die Rangierung jedes Anbieters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Erläuternder Bericht
                            1  Bevor die Vergabe vorgenommen wird, erstellt der Auftraggeber einen er  -  läuternden Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der erläuternde Bericht beinhaltet insbesondere folgende Angaben:  a)  die Berichterstattung über den Verfahrensablauf;  b)  die Art und Weise, wie die nachhaltige Entwicklung im Beschaffungs  -  verfahren berücksichtigt wurde;  c)  die Methode zur Benotung der Preiskriterien (Nominalpreis und gege  -  benenfalls die weiteren Preiskriterien);  d)  die Beurteilung der eingereichten Angebote;  e)  die Kontrolle des Anbieters, der voraussichtlich den Zuschlag erhalten  soll, und die im Angebot bekanntgegebenen Subunternehmer in Bezug  auf die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien;  f)  die Bezeichnung des Anbieters, der voraussichtlich den Zuschlag er  -  halten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Dokumentation bei Verfahrensabbruch
                            1  Falls   der   Auftraggeber   beschliesst,   ein   Vergabeverfahren   abzubrechen,  legt er dem Dossier, ergänzend zu Dokumenten, welche je nach Verfahrens  -  stand im Zeitpunkt des Abbruchentscheids zu erstellen sind, einen erläutern  -  den Bericht, den allen Anbietern zugestellten Abbruchentscheid und für die  offenen   und   selektiven   Verfahren   die   Veröffentlichung   des   Abbruchent  -  scheids bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Umfang und Modalitäten der Kontrolle
                            1  Die zuständige Dienststelle kann laufende oder abgeschlossene öffentliche  Beschaffungsverfahren oder auch nur einen Verfahrensabschnitt kontrollie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Kontrolle wird  dem  kontrollierten  Auftraggeber  von der  zuständigen  Dienststelle   angekündigt.   Die   zuständige   Dienststelle   legt   nach   freiem   Er  -  messen den Gegenstand und den Umfang der Kontrolle fest. Der kontrollier  -  te Auftraggeber stellt der zuständigen Dienststelle alle zur Durchführung der  Kontrolle erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor der definitive Bericht erstellt wird, übermittelt die zuständige Dienst  -  stelle   dem   kontrollierten   Auftraggeber   einen   Entwurf   des   Kontrollberichts.  Der kontrollierte Auftraggeber kann seine Bemerkungen anbringen und er  -  gänzende Erklärungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Abschluss der Kontrolle übermittelt die zuständige Dienststelle dem  kontrollierten Auftraggeber einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Untersu  -  chungen sowie mit ihren allfälligen Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Statistik der öffentlichen Beschaffungen
                            1  Der Kanton veröffentlicht alljährlich eine Statistik der Vergaben der kanto  -  nalen Verwaltung des Vorjahres, welche im offenen, selektiven, Einladungs-  oder freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB ergingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Rechtsdienst   für   Wirtschaftsangelegenheiten   sammelt   insbesondere  das Datum des Zuschlags, Angaben in Bezug auf die Auftragsart und die Art  des öffentlichen Beschaffungsverfahrens sowie den Namen, den Ort und die  Herkunft (Kanton, Land) des Auftragnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Statistik der öffentlichen Beschaffungen enthält mindestens Angaben  betreffend den Gesamtwert und die Anzahl der nationalen und internationa  -  len Beschaffungen  aufgeteilt nach Verfahrensart,  Auftragsart und Herkunft  der Auftragnehmer (Kanton, Land).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Daten, Inhalt und Erstellung
                            1  Der Staatsrat legt mittels Entscheid den Inhalt und die Modalitäten zur Er  -  stellung  der  Statistik  der   Beschaffungen  der  kantonalen   Verwaltung  sowie  die zu diesem Zweck zu übermittelnden Daten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang 1 - Dokumente, die zur Kontrolle der Eignung der  Anbieter und der im Angebot bekanntgegebenen  Subunternehmer verlangt werden können (Art. 7 Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Eignungskriterien betreffend die berufliche und technische Leis -
                            tungsfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Kriterien betreffen insbesondere die zur Verfügung stehenden Per  -  sonen mit Ausbildung und der nötigen Erfahrung zur erfolgreichen Ausfüh  -  rung des ausgeschriebenen Auftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck können insbesondere folgende Dokumente verlangt wer  -  den:  a)  Diplome   und   Bescheinigungen   über   die   beruflichen   Fähigkeiten   der  Mitarbeitenden des Unternehmens oder des Leistungserbringers und/  oder   von   dessen   Führungskräften,   insbesondere   der   für   die   Ausfüh  -  rung   des   zu   vergebenden   Auftrags   vorgesehenen   verantwortlichen  Personen;  b)  Bescheinigung über die ordentliche Erbringung der vom Unternehmen  oder vom Leistungserbringer ausgeführten Arbeiten mit folgenden An  -  gaben: Kosten der Arbeiten, Datum und Ort der Leistungserbringung,  Stellungnahme (des damaligen Auftraggebers), ob die Leistungen den  anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsge  -  mäss erbracht wurden;  c)  Erklärung über die einsetzbare Personalkapazität, über die Festanstel  -  lung oder die temporäre Anstellung und über die verfügbaren techni  -  schen Mittel im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auf  -  trags;  d)  Liste der wichtigsten vom Unternehmen oder vom Leistungserbringer  und von den für die Ausführung des zu vergebenen Auftrags vorgese  -  henen verantwortlichen Personen erbrachten Leistungen oder die all  -  gemeinen Referenzen des Anbieters von Projekten gleichen Ausmas  -  ses und einem Betrag von (x) Franken im selben BKP, die in den letz  -  ten (x) Jahren beendet wurden. Die Zulässigkeit von Referenzen wird  je nach Art der Arbeit festgelegt;  e)  Durchschnittlicher jährlicher Personalbestand der letzten (x) Jahre;  g)  Arbeitsprogramm;  h)  Zeichnungen, Muster und Modelle;  i)  Referenzobjekte   mit   Angabe   zur   Vergleichbarkeit,   Komplexität   und  Bauvolumen in Schweizer Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Spezialbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Eignungskriterien betreffend die finanzielle und wirtschaftliche
                            Leistungsfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Kriterien betreffen insbesondere die finanziellen und wirtschaftlichen  Mittel,   um   eine   richtige   Ausführung   des   ausgeschriebenen   Auftrags   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck können insbesondere folgende Dokumente verlangt wer  -  den:  a)  Handelsregisterauszug;  b)  Betreibungsregisterauszug;  c)  Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter im Falle der Auf  -  tragserteilung die nötigen Kredite gewährt werden;  d)  Bankgarantie;  e)  Versicherungsbescheinigung   für   Haftpflicht-   und   Schadenersatzan  -  sprüche;  f)  Jährliche Umsatzzahlen (z.B. um zu beurteilen, ob der geschätzte Auf  -  tragswert kleiner als 35 Prozent des Umsatzes ist).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 Eignungskriterien betreffend die organisatorische Leistungsfä -
                            higkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Kriterien betreffen insbesondere die organisatorische Leistungsfähig  -  keit, um den ausgeschriebenen Auftrag effizient zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck können insbesondere folgende Dokumente verlangt wer  -  den:  a)  Bestätigung über das Vorhandensein einer anerkannten Art und Weise  des Qualitätsmana-gements;  b)  Erklärung   über   die   Anzahl   und   Funktion   der   im   Unternehmen   oder  beim Leistungserbringer tätigen Personen während der letzten 3 Jahre  vor der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise Einladung;  c)  Beschreibung   der   Aufteilung   der   Aufgaben   und   Verantwortlichkeiten  für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags;  d)  Beschreibung der Arbeitsmethode, die für die Ausführung des ausge  -  schriebenen Auftrags angewendet wird;  e)  Organigramm mit Angabe der Namen und Funktion der Personen;  f)  Prospekt des Unternehmens oder des Leistungserbringers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A2 Anhang 2 - Dokumente in einem offenen Verfahren (Art. 39  Abs. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Dokumente in einem offenen Verfahren
                            1  Ein Vergabedossier im offenen Verfahren muss mindestens folgende Do  -  kumente enthalten:  a)  die Vorbeurteilung (nicht erforderlich bei Aufträgen im Staatsvertrags  -  bereich);  b)  die Ausschreibungsunterlagen;  c)  die öffentliche Ausschreibung;  d)  die Liste der Fragen und Antworten, welche allen Anbietern zugestellt  wurde;  e)  das Protokoll über die Öffnung der Angebote;  f)  die eingereichten Angebote;  g)  die allfälligen ergänzenden Erläuterungen, welche von den Anbietern  verlangt wurden;  h)  die Zuschlagstabelle;  i)  den erläuternden Bericht;  j)  den allen Anbietern zugestellten Vergabeentscheid und die allfälligen  Ausschlussentscheide;  k)  die Veröffentlichung des Vergabeentscheids.  A3 Anhang 3 - Dokumente in einem Einladungsverfahren (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Abs. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3-1 Dokumente in einem Einladungsverfahren
                            1  Ein   Vergabedossier   im   Einladungsverfahren   muss   mindestens   folgende  Dokumente enthalten:  a)  die Vorbeurteilung;  b)  die Ausschreibungsunterlagen;  c)  die Einladung;  d)  die Liste der Fragen und Antworten, welche allen Anbietern zugestellt  wurde;  e)  das Protokoll über die Öffnung der Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die eingereichten Angebote;  g)  die allfälligen ergänzenden Erläuterungen, welche von den Anbietern  verlangt wurden;  h)  die Zuschlagstabelle;  i)  den erläuternden Bericht;  j)  den allen Anbietern zugestellten Vergabeentscheid und die allfälligen  Ausschlussentscheide;  k)  die Veröffentlichung des Vergabeentscheids.  A4 Anhang 4 - Dokumente in einem selektiven Verfahren (Art. 39  Abs. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A4-1 Dokumente in einem selektiven Verfahren
                            1  Ein   Vergabedossier   im   selektiven   Verfahren   muss   mindestens   folgende  Dokumente enthalten:  a)  die Vorbeurteilung (nicht erforderlich bei Aufträgen im Staatsvertrags  -  bereich);  b)  die Dokumente der Anfrage zur Teilnahme;  c)  die Ausschreibung der Anfrage zur Teilnahme;  d)  die Liste der Fragen und Antworten, welche allen Anbietern zugestellt  wurde;  e)  das Protokoll über die Öffnung der Anfragen zur Teilnahme;  f)  die allfälligen ergänzenden Erläuterungen, welche von den Anbietern  verlangt wurden;  g)  die Selektionstabelle;  h)  den erläuternden Bericht;  i)  den allen Teilnehmern  zugestellten Selektionsentscheid  und allfällige  Ausschlussentscheide;  j)  die Ausschreibungsunterlagen;  k)  die Angebotsanfragen;  l)  die Liste der Fragen und Antworten, welche allen Anbietern zugestellt  wurde;  m)  das Protokoll über die Öffnung der Angebote;  n)  die eingereichten Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die allfälligen ergänzenden Erläuterungen, welche von den Anbietern  verlangt wurden;  p)  die Zuschlagstabelle;  q)  den erläuternden Bericht;  r)  den allen Anbietern zugestellten Vergabeentscheid und die allfälligen  Ausschlussentscheide;  s)  die Veröffentlichung des Vergabeentscheids.  A5 Anhang 5 - Dokumente in einem freihändigen Verfahren  gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB (Art. 39 Abs. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A5-1 Dokumente in einem freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21
                            Absatz 2 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Vergabedossier im freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 2  IVöB muss mindestens folgende Dokumente enthalten:  a)  die Vorbeurteilung;  b)  die Ausschreibungsunterlagen;  c)  die Einladung;  d)  das Angebot oder die Angebote;  e)  die verlangten allfälligen ergänzenden Erläuterungen;  f)  den erläuternden Bericht;  g)  den dem Auftragnehmer oder allfälligen weiteren Anbietern zugestell  -  ten Vergabeentscheid;  h)  die Veröffentlichung des Vergabeentscheids.  A6 Anhang 6 - Dokumente in einem Wettbewerbsverfahren (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Abs. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A6-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Vergabedossier in einem Wettbewerbsverfahren muss mindestens fol  -  gende Dokumente enthalten:  a)  die öffentliche  Ausschreibung  beziehungsweise   die Anfrage  zur  Teil  -  nahme oder die Einladung;  b)  das Wettbewerbsprogramm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Bericht und die Empfehlungen des Preisgerichts;  d)  die   Veröffentlichung   der   Rangierung   des   Preisgerichts,   welche   das  Wettbewerbsverfahren beendet;  e)  den dem Auftragnehmer zugestellten Vergabeentscheid;  f)  die Veröffentlichung des Vergabeentscheids.  A7 Anhang 7 - Dokumente in einem parallelen Studienauftrag  (Art. 39 Abs. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A7-1 Dokumente in einem parallelen Studienauftrag
                            1  Ein Vergabedossier   in einem  parallelen  Studienauftrag  muss  mindestens  folgende Dokumente enthalten:  a)  die öffentliche  Ausschreibung  beziehungsweise   die Anfrage  zur  Teil  -  nahme oder die Einladung;  b)  das Programm des parallelen Studienauftrags;  c)  den Bericht und die Empfehlungen des Expertenkollegiums;  d)  die Veröffentlichung der Ergebnisse des parallelen Studienauftrags;  e)  den dem Auftragnehmer zugestellten Vergabeentscheid;  f)  die Veröffentlichung des Vergabeentscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2023-118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.11.2023  01.01.2024  Erstfassung  RO/AGS 2023-118