Zusatzvertrag zwischen dem Kanton Schwyz, den Bezirken Einsiedeln und Höfe sowie den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr
                            SRSZ 1.2.2024  1  sowie  den  Schweizerischen  Bundesbahnen  SBB  AG  über  die  Steuerung  des  Sihlsees bei Hochwassergefahr  1  (Vom  15.  März 2023  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand der Vereinbarung
1.1 Basierend auf der Etzelwerk - Konzession betreibt die Konzessionärin in
                            Altendorf ein Elektrizitätswerk zur Produktion von Bahnstrom.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Die vorliegende Vereinbarung regelt Art und Umfang der Massnahme n im
                            Interesse  des  Hochwasserschutzes  und  die  Entschädigungspflicht  gemäss  Ziffer 20 der Etzelwerkkonzession. Die Massnahmen im Interesse des Hoch-  wasserschutzes haben zum Ziel, das Hochwasserrisiko, insbesondere das Ri-  siko an Personen  -  und Sachschäden durc  h Hochwasser entlang der Sihl zu  reduzieren.  Alle  Massnahmen  müssen  im  Sinne  des  Hochwasserschutzes  verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 3 In der Etzelwerk - Konzession ist festgelegt:
                            a.  Ziffer 20.1.  Die Parteien gehen davon aus, dass das Etzelwerk und sein  Betrieb die  Hochwassergefährdung  insbesondere  der  Unterlieger  gegenüber  dem  Zustand vor der Erstellung des Etzelwerks nicht verschlechtern. Ändern  die  Parteien  diese  Beurteilung  der  Hochwassergefährdung,  insbeson-  dere,  weil  sich  die  tatsächlichen  Verhältnis  se  ändern,  oder  weil  neue  Erkenntnisse vorliegen, vereinbaren sie Massnahmen zur Verbesserung  der Hochwassersicherheit, die der Verursacher trägt.  b.  Ziffer 20.2.  Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, verhältnismässige  Massnahmen  im  In  teresse  des  Hochwasserschutzes  zu  treffen,  insbe-  sondere den Seespiegel innert  einem bestimmten  Zeitraum auf eine be-  stimmte Kote abzusenken.  c.  Ziffer 20.3.  Die Parteien, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Einsie-  deln  und  Höfe,  regeln  das  Weitere,  insbesondere  auch  die  Entschädi-  gungspflicht  für  die  Absenkung  des  Seespiegels  im  ZUSATZVERTRAG  über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grundlagen
                            [1]  Etzelwerk  -  Konzession vom 1. Januar 2023.  [2]  Etzelwerk AG / Stauanlage Sihlsee; Wehrreglement V1.0 vom 23.2.2018  [3]  Scherrer  (2020)  Ergänzung  zum  «  Factsheet  Sihlsee  »  hinsichtlich  der  verwendeten  Niederschlag  -  Szenarien  in  Scherrer  AG  (2013)  und  WSL  (2014) vom Juli 2020  [4]  Scherrer (2013) Hochwasser Hydrologie der Sihl (12/159)  [5]  WSL (2018) Einfluss des Sihlsees auf den Abfluss der Sihl, Nachrech-  nungen mit PR  EVAH  [6]  SBB (2020) Factsheet «Hochwasserschutz Sihl/Egg, Schwammwirkung  Moorfläche ohne Sihlsee» vom 14. Mai 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                11.1.2019 (mit Stellungnahmen SBB vom 14 Mai 2020 un d Scherrer
                            vom Juli 2020  )  [8]  TK Consult AG (2021), Fliesszeiten Sihl, vom 14.12.2021  SRSZ 1.2.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Hochwasserabflüsse und Haftung
3.1 Als massgebende Hochwasser (Basis ohne Stauanlage) werden folgende Ab-
                            flüsse definiert:  Wiederkehrperiode  in  Jahren  Natürlicher  Abfluss  bei  In  den  Schlagen in m  3  /s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  260  (300)  (320)  Länge  der  vorliegenden  Datenreihe  gemäss  gängiger Hochwassersta  t  istik ungenügend  Tabelle 1 Massgebende Abflüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Die Abflüsse gemäss Tabelle 1 entsprechen den Hochwasserabflüssen vor
                            dem Bau des Stausees.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Für den Hochwasserschutz im Unterlauf gelten die Schutzziele gemäss Na-
                            turgefahrenstrategie des Kantons Schwyz. Die SBB muss sich an den bauli-  chen Massnah  men nicht beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Die Haftung der Parteien richtet sich nach dem Gesetz.
3.5 Bei Wehrabflüssen grösser als 260 m
                            3  /s (natürliches Hochwasser mit einer  Wiederkehrperiode von 100 Jahren, vgl. Ziffer 3.1) hält die SBB die Unter-  lieger  schad  los,  sofern  der  Abfluss  aufgrund  der  Bewirtschaftung  des  Sihlsees grösser ist, als die massgebenden Hochwasserabflüsse ohne Stau-  see. Die Beweispflicht liegt bei der SBB.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wehrreglement und aktive Sihlseesteuerung
4.1 Das Wehrreglement regelt die Han dhabung der Entlastungs - und Ablassvor-
                            richtungen der Stauanlage Sihlsee im Falle eines Hochwassers. Die vorlie-  gende Vereinbarung ergänzt das Wehrreglement. Grundlage ist das Wehrreg-  lement von 2018 mit der aktiven Sihlseesteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die aktive Sihls eesteuerung steuert den Abfluss aus dem Sihlsee bei einem
                            Hochwasser unter Einbezug der Abflüsse von Alp und Biber. Ziel ist es, den  Abfluss von Sihl, Alp und Biber im Gebiet „Dreiwässern“ auf max. 220 m  3  /s  zu limitieren. Während der Abfluss von Alp und Bi  ber nicht beeinflusst wer-  den kann, ist der Überlauf bei der Staumauer In den Schlagen regulierbar.  Die aktive Sihlseesteuerung ist beizubehalten. Der Betrieb, die Instandhal-  tung,  die  Instandstellung  und  ein  allfälliger  Rückbau  der  Anlageteile  der  aktiven S  ihlseesteuerung gehen zulasten der SBB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  3  ziel bei 889.34 m.ü.M bewirtschaftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Der Normalbetrieb gemäss Wehrreglement 2018 wird eingestellt, wenn
                            a.  der Sihlsee ober  halb einer Kote von 888.70 m.ü.M mit einer Geschwin-  digkeit  von  mehr  als  2  cm  innerhalb  einer  halben  Stunde  ansteigt.  ln  diesem Fall tritt die vorsorgliche Entlastung (Phase 1 gemäss Wehrreg-  lement, Ziff. 6.1ff) in Kraft.  b.  der Sihlsee über das Stauzie  l (889.34 m. ü. M) steigt, und es tritt Phase
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gemäss Wehrreglement Ziff. 6.2.2 in Kraft. Die Entlastung wird unter  Einhaltung der 3  -  Wässernbedingung erhöht, mit dem Ziel, den Seestand  wieder auf das Stauziel (889.34 m.ü.M) zu bringen.  c.  der Seestan  d 889.59 m.ü.M. übersteigt, und es tritt die Phase 3 Stau-  anlagensicherheit  in  Kraft.  Die  Entlastung  erfolgt  gemäss  Regulierta-  belle des Wehrreglements. In dieser Phase nimmt die Entlastungsmenge  bei einem Pegelanstieg aufgrund der Stauanlagensicherheit star  k zu. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  Wässernbedingung wird nicht mehr eingehalten. Um das Hochwasser-  risko entlang der Sihl zu minimieren, ist die Phase 3 möglichst zu ver-  meiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Einstellung des Normalbetriebs aufgrund von Prognosen
                            Bei  Prognosen,  die  ohne  vorsorgliche  Entlastung  einen  Seestand  über
                        
                        
                    
                    
                    
                889.59 m.ü.M voraussagen, tritt eine vorsorgliche Entlastung gemäss dieser
                            Vereinbarung (Ziffer 5) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Seeabsenkung bei Hochwassergefahr und Entschädigung
5.1 Die Konzessionärin verpflichtet sich, die Entwicklung der Zuflüsse, des See-
                            pegels  und  des  Wehrabflusses  durch  geeignete,  dem  neusten  Stand  der  Technik entsprechende Werkzeuge vorherzusagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Ergibt eine Dreitagesprognose, trotz 100% Turbineneinsa tz und Verzicht auf
                            einen  Pumpeinsatz,  einen  Pegelanstieg  von  über  889.59  m.ü.M.,  ist  der  See vorsorglich abzusenken. Der Umfang der Vorabsenkung hat das Ziel, die  Phase 3 des Wehrreglements zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Während der Seeabsenkung bei Hochwasserg efahr aufgrund dieser Verein-
                            barung dürfen weder die Bevölkerung gefährdet werden noch grössere Schä-  den entstehen. Dazu gilt es insbesondere zu beachten, dass sich die Wel-  lenform mit zunehmender Gewässerlauflänge verändern kann, wenn grössere  Abflüsse  –  auf  grund der höheren Fliessgeschwindigkeit  –  die kleineren Ab-  flüsse einholen und es dadurch zu einem Anstieg der Abflussänderungsraten  Richtung Zürich kommen kann (=Aufstellen der Schwallfront  )  . Die Entlas-  tung über die Entlastungs  -  und Ablassvorrichtungen hat  maximal auf Basis  folgender Vorgaben zu erfolgen, unter Vorbehalt anderslautender Regelun-  gen gemäss Wehr  -  oder Notfallreglement:  Entlastungsmenge  Max.   Änderung   der   Entlas-  tungs  -  menge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  > 100 m  3  /s  1.0 m  3  /s pro Minute  Tabelle 2 Rückgangsrate gemäss Wehrreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Der Abfluss an der Staumauer in den Schlagen im Rahmen der Vorabsen-
                            kung im Sinne von Zif  fer 5.2 darf maximal 150 m  3  /s betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5 Entstehen aufgrund der Entlastungen gemäss 5.2 bei der Energieprod uktion
                            Verluste, sind diese von den Vertragspartnern (Kanton Schwyz und Bezirke  Einsiedeln und Höfe) nicht zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6 Werden die Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen in der Bundes-
                            gesetzgebung so angepasst, dass Energieverluste im Si  nne von Entlastungen  von Speicherseen zu Gunsten des Hochwasserschutzes entschädigungsbe-  rechtigt werden, wird die Konzessionärin ihre Ansprüche anmelden. Die Ver-  tragsparteien sichern der Konzessionärin ihre Unterstützung im Rahmen ih-  rer Möglichkeiten und K  ompetenzen zu, z.B. bei der Integration der Vorab-  senkung beim planerischen Hochwasserschutz und bei der Anmeldung von  Bundesbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.7 Können künftig mittels «einfachen» Mitteln Personen im Bereich der Sihl
                            gezielt  informiert  bzw.  alarmiert  werd  en  (z.B.  Cell  Broadcast),  prüfen  der  Kanton Schwyz bzw. die Bezirke zusammen mit dem Werksbetreiber deren  Einsatz. Der Kanton Schwyz stellt im Anwendungsfall die überkantonale Ko-  ordination der Massnahme sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Vereinbarungsdauer und - übertragung
6.1 Die vorliegende Vereinbarung gilt bis zum Ablauf der Etzelwerk - Konzession
                            am 31. Dezember 2102.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Mitteilungspflicht gegenüber Dritten
7.1 Für die Seeabsenkung bei Hochwassergefahr gemäss Ziffer 5 gilt die Mittei-
                            lungspflicht gemäss Notfallreglem  ent Etzelwerk AG / Stauanlagen Sihlsee.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Es ist eine Kontaktstelle zu definieren und allen involvierten Parteien be-
                            kannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schriftlichkeit
                            Abschluss,  Änderungen  und  Ergänzungen  der  vorliegenden  Vereinbarung  und ihrer Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, der Ge-  nehmigung  der  Kantone  Zürich  und  Zug  sowie  der  Unterzeichnung  durch  die schwyzerischen Parteien und die SBB.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Inkrafttreten 2
9.1 Diese Vereinbarung tritt nach Eintreten folgender Bedingungen in Kraft:
                            a.  nach Unterzeichnung durch den Kanton Schwyz, den Bezirk Einsiedeln,  den Bezirk Höfe sowie die SBB,  b.  nach Eintritt der Rechtskraft der neuen Konzession u  nd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  5  Hochwasserfall  »  zwischen  Kanton  Zürich  und  der  Etzelwerk  AG  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                08.01.2016.
10. Ausfertigungen
10.1 Die vorliegende Vereinbarung wird 5 - fach ausgefertigt. Der Bezirk Einsie-
                            deln, der Bezirk Höfe, der Kanton Schwyz, die Etzelwerk AG und die SBB  erhalten je ein vollständig unterzeichnetes Exemplar.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2 Die weiteren Konzedenten Kanton Zug und der Kanton Z ürich erhalten je
                            eine Kopie der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  27  -  16b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1. Januar 2023 (Abl 2023 2018).