Energieverordnung
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  1  (Vom  16. Februar 2010  )  Der  Regierungsrat  des Kantons Schwyz  ,  g  estützt auf  §  2  des  kantonalen  E  nergiegesetz  es  vom  16  . September 2009  ,  2  beschliesst:  I.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Departement
                            1  Das  Umweltdepartement  ist  das  zuständige  Departement  gemäss  §  3  des  Ge-  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es nimmt seine Aufsicht wahr, indem es insbesondere:  a)  die Gesuche um Globalbeiträge beim Bundesamt einreicht;  b)  dem  Regierungsrat  und  dem  Bundesamt  jährlich  Bericht  über  die  Verwen-  dung der Fördergelder und der vom Bund zur Verfügung  gestellten Globalbei-  träge erstattet;  c)  die kantonale Koordinationsstelle für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit  dem Gebäude  -  und Wohnungsregister (GWR)  bei der Erhebung von energie-  relevanten Daten unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 4 Amt und Energiefachstelle
                            1  Das  Amt  fü  r  Umwelt  und  Energie  führt  die  Energiefachstelle  gemäss  §  4  des  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt ist für die periodische Erhebung von energierelevanten Daten für die  Energieplanung  zuständig.  II.  Allgemeine Bestimmungen  §  2  5  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit diese Verordnung n  ichts anderes bestimmt, gilt sie für:  a)  Neubauten, welche beheizt, belüftet  , g  ekühlt oder befeuchtet werden;  b)  Umbauten  und  Umnutzungen  von  bestehenden  Bauten,  welche  beheizt,  belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;  c)  Neuinstallationen  von  gebäudetech  nische  n  Anlagen  zur  Aufbereitung  und  Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft;  d)  Erneuerungen,  Umbauten  oder  Änderungen  von  gebäudetechnischen  Anla-  gen, auch  wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anbauten  und  ne  ubauartige  Umbauten  ,  wie  Auskernungen  und  dergle  i  chen  ,  gelten  als Neuba  u  ten  .  §  3  6  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Minergie  -  Zertifikat  ersetzt  im  Baubewilligungsverfahren  den  Energienac  h-  weis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umbauten    und    Umnutzungen,    welche    Baukoste  n    von    weniger    als  Fr  .  250  000  .  --  ver  ursachen,  sind  vom  Nachweis  der  energetischen  Anforderun-  gen  befreit.  Diese  Summe  wird  der  Entwick  lung  des  Zürcher  Index  der  Wohn-  baupreise  (Stand April 2022) angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nachweise
                            D  ie  Bauherr  schaft  und  d  ie  Projektverfasse  nden  haben  die  Einhaltung  der  ene  r-  gierechtlichen Vorschriften mit  amtlichem  Formular nachzuwe  i  sen.  §  5  7  Begriffe  In dieser Verordnung bedeuten:  a)  Baute und Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künst-  lich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen  Raum  zum  Schutze  von  Menschen  und  Sachen  gegen  äussere,  namentlich  atmo-  sphärische  Einflüsse  vollständig  abschliesst.  Darunter  fallen  auch  Fahrnis-  bauten, die länger als drei Jahre bestehen bleiben;  b)  Anlage:  Künstlich  geschaffene  und  auf  Dauer  angelegte  Ei  nrichtung,  die  in  fester  Beziehung  zum  Erdboden  steht  und  keine  Baute  darstellt,  wie  be  i-  spielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze und Seilbahnen;  c)  Ausstattungen und Ausrüstungen /  Gebäude  technische Anlagen: Energierel  e-  vante  Installatione  n,  die  im  Zusammenhang  mit  einer  Baute  oder  Anlage  stehen;  d)  vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als „vom Umbau betroffen“, wenn an  ihm mehr als blosse Oberflächen  -  Auffrischungs  -  oder Reparaturarbeiten vo  r-  genommen werden;  e)  von  der  Umnutzung  betroffen:  Ein Bauteil gilt als „von der Umnutzung b  e-  troffen“,  wenn  daran  durch  die  Umnutzung  die  Temperaturdifferenz  au  f-  grund der Standardnutzung verändert wird.  §  6  Stand der Technik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  nach  dieser Verordnung  geforderten Massnahmen sind  nach dem Stand der  Techn  ik zu planen und auszufü  h  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Gesetz und Verordnung  ni  chts anderes bestimmen, gelten als Stand der  Technik  die  Anforderungen  und  Rechenmethoden  der  Normen,  Richtl  i  nien  und  Empfehlungen  der Fachorganisationen  gemäss Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  3  I  I  I  .  Anforderungen  an den Wärme  -  und Kälteschutz von Gebäuden  §  7  8  Nachweis winterlicher Wärmeschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anforderungen  an  den  Wärmeschutz  von  Gebäuden,  ausgenommen  Kühl-  räume,  Gewächshäuser  und  beheizte  Traglufthallen,  sowie  das  Nachweisverfah-  ren richten sich grundsätzlich  nach der Norm SIA 380/1 „Heizwärmebedarf“. Es  sind zwei Verfahren definiert:  a)  Einhaltung  von  Einzelanforderungen  an  die  Wärmedämmung  der  einzelnen  Teile  der  Gebäudehülle,  wobei  für  Neubauten  und  neue  Bauteile  bei  Um-  bauten  und  Umnutzungen  die  Anforderungen  gemäss  Anhang  2,  für  alle  vom  Umbau  oder  der  Umnutzung  betroffenen  Bauteile  die  Anforderungen  gemäss Anhang 3 gelten;  b)  Einhaltung  einer  Systemanforderung  in  Form  eines  spezifischen  Heizwär-  mebedarfs und bei Neubauten einer spezifischen Heizleistung, die Bere  ch-  nung der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim  Systemnachweis  sind  die  Klimadaten  der  Klimastationen  Zürich  Meteo  -  Schweiz oder Luzern zu verwenden.  §  8  9  §  9  10  §  10  11  §  11  12  Nachweis sommerlicher Wärmeschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der sommerliche Wärm  eschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig  oder  erwünscht  ist,  sind  die  Anforderungen  an  den  g  -  Wert,  die  Steuerung  und  die  Windfestigkeit  des  Sonnenschutzes  nach  dem  Stand  der  Technik  e  inzuhal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei anderen Räumen sind die Anforderungen an den g  -  Wert des Sonnenschut-  zes nach dem Stand der Technik einzuhalten.  §  12  Kühlräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Kühlräumen,  die  auf  weniger  als  8°C  gekühlt  werden,  darf  der  mittlere  Wärmezufluss durch die umschliessend  en Bauteile pro Temperatu  r  zone 5  W/m  2  nicht  überschreiten.  Für  die  Berechnung  ist  von  der  Auslegungstemp  e  ratur  des  Kühlraums  sowie  den folgenden Umgebungstemperaturen auszug  e  hen:  a)  in beheizten Räumen:  Auslegungstemperatur für die Behe  i  zung  b)  gegen Ausse  nklima:  20°C  c)  gegen Erdreich oder unbeheizte Räume:  10°C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten nicht für Kühlräume mit weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 m  3  Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U  -  Wert von  höchstens 0.15 W/m  2  K einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 13 G ewächshäuser und beheizte Traglufthallen
                            1  Für  Gewächshäuser,  in  denen  für  die  Aufzucht,  Produktion  oder  Vermarktung  von  Pflanzen  vorgegebene  Wachstumsbedingungen   aufrechterhalten  werden  müssen,  gelten  die  Anforderungen  gemäss  Empfehlung  EN  -  131 „Beheizte G  e-  wächshäuser“, Ausgabe 2017, der Energiefachstellenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 „Beheizte Traglufthallen“, Ausgabe 2017, der Energiefachstellenkonferenz.  §  1  4  Befreiungen und Erleichterungen  a)  winterlicher Wärmeschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeindebehörde  kann  bei  den  Anforderungen  an  den  winterlichen  Wä  r-  meschutz  ganzer  Gebäude  oder  einzelner  Gebäudeteile  Erleichterungen  bewill  i-  gen für  :  a)  Bauten  , die auf weniger als  10°C aktiv beheizt werden, ausgenommen Küh  l-  r  äume;  b)  Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden;  c)  Bauten  , deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umnutzungen  werden  von den Anforderungen  an die Gebäudehülle  g  e  mäss  §  7  befreit,  wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung  der Raumlufttemper  a  turen  verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der therm  i  schen  Gebä  u  dehülle entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 b) sommerlicher Wärmeschutz
                            Von  den  Anforderungen  an  den  sommerlichen  Wärmeschutz  der  Gebäud  e  hülle  gemäss §  11  werden  befreit  :  a)  Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist;  b)  Umnutzungen, wen  n damit keine Räume neu unter §  11  fallen;  c)  Vorhaben,  für  die  mit  einem  anerkannten  Rechenverfahren  nachgewiesen  wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten w  ird.  I  V  .  Anforderungen an  gebäudetech  nische Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 Wärmeerzeugung
                            1  Bei  Neubauten  haben  m  it  fossilen  Brennstoffen  betriebene  Heizkessel  mit  einer  Absicherungstemperatur  von  weniger  als  110°C  die  Kondensationswä  r  me  aus  zu  nützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B  eim Ersatz  des  Wär  meerzeug  ers gilt die Anforderung nach Abs  atz  1  , soweit es  technisch möglich und  wirtschaftlich zumutbar ist.  §  16a  14  Ortsfeste  elektrische Widerstandsheizungen  a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen  Leist  ungsbedarf decken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notheizungen dürfen eingesetzt werden:  a)  bei  Wärmepumpen,  insbesondere  für  Aussentemperaturen  unter  der  Ausle-  gungstemperatur;  b)  bei  handbeschickten  Holzheizungen  bis  zu  einer  Leistung  von  50%  des  Leistungsbedarfs.  §  16b  15  b) Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  begründetes  Gesuch  hin  kann  ausnahmsweise  die  Installation  neuer  oder  der  Ersatz  bestehender,  ortsfester  elektrischer  Widerstandsheizungen  bewilligt  werden, wenn:  a)  die betroffene Baute abgelegen und schlecht zugänglich ist und  b)  die  Installation  eines  anderen  Heizsystems  technisch  nicht  möglich,  wirt-  schaftlich nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen können insbesondere gewährt werden für:  a)  Bergbahnstationen;  b)  Alphütten;  c)  Bergrestaurants;  d)  Schutzbauten;  e)  provisorische Bauten;  f  )  einzelne Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 16 Wassererwärmer
                            1  Neue und zu ersetzende Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von  max.  60°C  auszulegen.  Ausgenommen  sind  Wassererwärmer,  deren  Temperatur  aus betrieblichen  oder hygienischen Gründen höher sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  neue  und  vollständig  zu  ersetzende  Warmwasserversorgungen  ist  eine  di-  rektelektrische  Erwärmung  des  Warmwassers  in  Wohnbauten  nur  erlaubt,  wenn  das Warmwasser:  a)  während  der  Heizperiode  mit  dem  Wärmeerzeuge  r  für  die  Raumheizung  erwärmt oder vorgewärmt wird oder  b)  zu  mindestens  50%  mittels  erneuerbarer  Energie  oder  Abwärme  erwärmt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 17 Wärmeverteilung und Wärmeabgabe
                            a)  Vorlauftemperatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Neubauten  oder  beim  Ersatz  des  Wärmeab  gabesystems  darf  die  Vorlauf-  tem  peratur  bei  der  massgebenden  Auslegetemper  atur  höchstens  50°C,  bei  Fussbo  denheizun  gen höchstens 35°C betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen  sind  Hallenheizungen  mittels  Bandstrahler  sowie  Heizungssys-  teme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese nach  weislich eine höhere  Vorlauftemperatur benötigen.  §  19  18  b)  Wärmedämmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende  neue  oder  im  Rahmen  eines  Umbaus  neu  erstellte  Installationen  inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Däm  m-  stärken gemäss Anhang  8  gegen Wärmeverl  uste zu dämmen  :  a)  Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen  und im Freien;  b)  alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in beheizten oder  unbeheizten Räumen und im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  erdverlegten  Leitungen  dürfen  die  U  R  -  Werte  gemäss  Anha  ng  9  nicht  übe  r-  schritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anford  e-  rungen  gemäss  Absatz  1  anzupassen,  soweit  es  die  örtlichen  Platzverhältnisse  zulassen.  §  2  0  19  c)  Steuerung und Regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  beheizten  Räumen  sind  Einrichtungen  zu  installieren,  die  es  ermöglichen,  die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen  sind  Räume,  die  überwiegend  mittels  träger  Flächenheizungen  mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werde  n. In diesem Fall  ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn  -  oder Nutzeinheit zu instal-  lieren.  §  2  1  20  Abwärmenutzung  Im  Gebäude  anfallende  Abwärme,  insbesondere  jene  aus  Kälteerzeugung  sowie  aus  gewerblichen  und  industriellen  Prozessen,  ist  zu  nutz  en,  soweit  dies  tech-  nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.  §  2  2  21  Lüftungstechnische Anlagen  a) Grundbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärm  e-  rückgewinnung auszurüsten, welche einen T  emperatur  -  Änderungsgrad nach dem  Stand der Technik aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrol-  lierten  Zuführung  der  Ersatzluft  und  einer  Wärmerückgewinnung  oder  einer  Nutzung  der  Wärme  der  Abluft  auszurüsten,  s  ofern  der  Abluftvolumenstrom  mehr  als  1000  m  3  /h  und  die  Betriebsdauer  mehr  als  500  Stunden  pro  Jahr  beträgt.  Dabei  gelten  mehrere  getrennte  einfache  Abluftanlagen  im  gleichen  Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fach-  gerech  ten  Energieverbrauchsmessung  nachgewiesen  wird,  dass  kein  erhöhter  Energieverbrauch eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lüftungstechnische  Anlagen  für  Räume  oder  Raumgruppen  mit  wesentlich  abweichenden Nutzungen oder  Betriebszeiten sind  mit  Einrichtungen  auszurü  s-  ten  , die einen in  dividuellen Betrieb ermöglichen.  §  22a  22  b) Luftgeschwindigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Luftgeschwindigkeiten  dürfen  in  Apparaten,  bezogen  auf  die  Nettofläche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschrei-  ten:  bis  1000 m  3  /h  3 m/s  bis  2000  m  3  /h  4 m/s  bis  4000 m  3  /h  5 m/s  bis  10 000 m  3  /h  6 m/s  über  10 000 m  3  /h  7 m/s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grössere  Luftgeschwindigkeiten  sind  zulässig,  wenn  mit  einer  fachgerechten  Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass:  a)  kein erhöhter Energieverbrauch auftritt;  b)  mit weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr zu rechnen ist oder  c)  sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 23 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
                            1  Neue und zu ersetzende Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftu  ngs  -  und Kli-  maanlagen  sind  je  nach  Temperaturdifferenz im  Auslegungsfall  und    -  Wert  des  Dämmmaterials  gemäss  SIA  Norm  382/1  (Ausgabe  2014  Ziffer  5.9)  gegen  Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dämmstärken  können  in  begründet  en  Fällen,  wie  bei  kurzen  Leitungsstü-  cken, Kreuzungen, Wand  -  und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen  mit  Klappen  im  Bereich  der  thermischen  Hülle  sowie  bei  Platzproblemen  bei  Ersatz und Erneuerung, reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 24 Kühlung, Befeuchtung un d Entfeuchtung
                            Die  Installation  von  Klimaanlagen  für  die  Aufrechterhaltung  des  Komforts  in  bestehenden Bauten ist zulässig, wenn:  a)  der  elektrische  Leistungsbedarf  für  die  Medienförderung  und  -  aufbereitung  inklusive  allfälliger  Kühlung,  Befeuchtung,  Entfe  uchtung  und  Wasseraufbe-  reitung 12  W/m  2  nicht überschreitet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  b)  die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung  nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Be-  trieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem  Stand der Technik erfolgen o-  der  c)  bei  neuen  oder  zu  ersetzenden  Klimaanlagen,  welche  nach  dem  Stand  der  Technik ausgelegt sind, eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung im  Umfang   der   elektrischen   Leistung   für   die   Medienförderung   und  -  aufbereitung  inklusive  allfälliger  Kühlung,  Befeuchtung,  Entfeuchtung  und  Wasseraufbereitung der Kältemaschine installiert wird.  V. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten  25  §  24a  26  Anforderung  an  Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für  Heizung, Warmwasser, Lüftung und  Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten:  Gebäudekategorie  Grenzwerte für Neubauten  E  HWLK  in kWh/m  2  I  Wohnen MFH  35  II  Wohnen EFH  35  III  Verwaltung  40  IV  Schulen  35  V  Verkauf  40  VI  Rest  aurants  45  VII  Versammlungslokale  40  VIII  Spitäler  70  IX  Industrie  20  X  Lager  20  XI  Sportbauten  25  XII  Hallenbäder  keine Anforderung an E  HWLK  Ausgenommen  sind  Erweiterungen  von  bestehenden  Gebäuden  ,  wenn  die  neu  geschaffene  Ener  giebezugsfläche  wenig  er  als  50  m  2  oder  maximal  20%  der  Energiebezugsflä  che  des  bestehenden  Gebäudeteil  s  und  nicht  mehr  als  1000  m  2  beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  den  Kategorien  VI  und  XI  gilt  die  Anforderung  ohne  Berücksichtigung  des  Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorie VI, XI u  nd XII sind mindes-  tens  20%  der  Energie  für  die  Wassererwärmung  aus  erneuerbarer  Energie  zu  decken.  Bei  Vorhaben  der  Kategorie  XII  sind  die  Nutzung  der  Abwärme  aus  Fortluft, Bade  -  und Duschwasser zu optimieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am S  tandort erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  9  §  24b  27  Berechnungsregeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Berechnung  des  gewichteten  Energiebedarfs  für  Heizung,  Warmwasser,  Lüftung  und  Klimatisierung  wird  der  Nutzwärmebedarf  für  Heizung  Q  H  ,eff  und  Warmwasser  Q  ww  mit  den  Nutzungsgraden  μ  der  gewählten  Wärmeerzeugung  dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multi-  pliziert  sowie  der  ebenfalls  mit  dem  entsprechenden  Gewichtungsfaktor  g  ge-  wichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung E  LK  addiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei gelten folgende Besonderheiten:  a)  in der Regel wird nur die dem  Gebäude zugeführte hochwertige Energie für  Raumheizung,  Warmwasser,  Lüftung  und  Raumklimatisierung  in  den  Ener-  giebedarf   eingerechnet,   wobei   die   nutzungsabhängigen   Prozessenergien  nicht  in den Energiebedarf eingerechnet werden;  b)  Elektrizität  aus  Eigenstromerzeugung  wird  nicht  in  die  Berechnung  des  gewichteten   Energiebedarfs   einbezogen,   ausgenommen   Elektrizität   aus  WKK  -  Anlagen;  c)  die  Gewichtung  der  Energieträger  richtet  sich  nach  den  von  der  Konferenz  Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) definierten nationalen Gewichtungsfak-  toren.  §  24c  28  Nachweis mittels Standardlösungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Gebäudekategorien  I  (Wohnen  MFH)  und  II  (Wohnen  EFH)  kann  der  Nachweis  auch  über  eine  der  Standardlösungen  gemäss  A  nhang  5  erbracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anforderungen  gemäss  §  24a  gelten  überdies  als  erfüllt,  wenn  die  Mass-  nahmen  gemäss  Nachweis  mit  dem  Energienachweistool  (ENteb  -  Tool  «EN  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101c»  der EnFK) für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.  VI. Eigenstromerzeugun  g bei Neubauten  29  §  24d  30  Grundanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  im,  auf  oder  am  Gebäude  installierte  Elektrizitätserzeugungsanlage  muss  mindestens  10  W  pro  m  2  EBF  betragen,  wobei  als  Obergrenze  insgesamt  nicht  mehr als 30  kW verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind:  a)  Neuba  uten  an  Standorten  mit  einer  Globalstrahlung  von  weniger  als  1120  kWh/m²  und  Jahr,  wobei  die  vom  Amt  für  Umwelt  und  Energie  publizierten  GIS  -  Daten massgebend sind;  b)  Neubauten, welche den Minergiestandard erreichen;  c)  Erweiterungen von bestehenden Gebäud  en, wenn die neu geschaffene Ener-  giebezugsfläche weniger als 50 m  2  oder maximal 20% der Energiebezugsflä-  che des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m  2  beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elektrizität  aus  WKK  -  Anlagen  kann  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  nicht  zu  r Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs gemäss §  24a  eingerechnet wird.  §  24e  31  Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Liegt  ein  Zusammenschluss  zum  Eigenverbrauch  vor,  kann  die  Eigenstromer-  zeugungspflicht für die Gesamtüberbauung auch ge  samthaft erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Eigenstromerzeugungspflicht  wird  nur  erfüllt,  wenn  der  Zusammenschluss  mit einer neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlage erfolgt.  VII. Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz  32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24f 33 Nachweisverfahre n
                            1  Der  Ersatz  von  Wärmeerzeugern  in  bestehenden  Bauten  mit  Wohnnutzung  ist  melde  -  und  bewilligungspflichtig.  Ausgenommen  sind  Bauten  mit  gemischter  Nutzung, wenn der Wohnanteil 150 m  2  Energiebezugsfläche nicht überschreitet.  Der reine Ersatz des Brenners  ohne Kesselersatz gilt nicht als Wärmeerzeugerer-  satz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Massnahmen am Standort nachgewiesen  wird, dass:  a)  die  fachgerechte  Umsetzung  einer  Standardlösung  gemäss  Anhang  6  ge-  währleistet ist;  b)  die Zertifizierung des G  ebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder  c)  die Klasse D bei der GEAK  -  Gesamtenergiekennzahl erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  ausserordentlichen  Verhältnissen  kann  eine  Ausnahmebewilligung  erteilt  werden, wenn:  a)  zuhanden  der  zuständigen  Behörde  aufgezeigt  wird,  dass  keine  Standardlö-  sung gemäss Anhang 6 und keine Lösung mit erneuerbaren Brennstoffen re-  alisiert werden kann;  b)  innert  drei  Jahren  ein  Anschluss  an  ein  Fernwärmenetz,  welches  die  Anfor-  derungen erfüllt, erfolgt und der Anschlussvertrag vorliegt;  c)  nach  Ins  tallation  einer  auf  maximal  drei  Jahre  befristeten  Übergangslösung  die  Umsetzung  einer  Massnahme  gemäss  Absatz  2  e  rfolgt  oder  ein  Ersatz-  neubau erstellt wird.  §  24g  34  Benutzungsvereinbarungen   und  Zertifikate  über  erneu  erbare  Brennstoffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Eigentümer  d  er  Baute  schliesst  mit  dem  Energielieferanten  eine  Bezugs-  vereinbarung  ab,  welche  die  Lieferung  von  erneuerbaren  Brennstoffen  während  der  Lebensdauer  der  Anlage  gewährleistet.  Er  reicht  die  Bezugsvereinbarung  spätestens drei Monate nach der Meldung über den  Wärmeerzeugerersatz nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Energielieferant  reicht  dem  Amt  für  Umwelt  und  Energie  jeweils  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. März eine nach Gemeinden geordnete Liste der versorgten Bauten ein mit
                            den folgenden Angaben:  a)  Gebäudeangaben;  b)  je Gemeinde insgesamt gelieferte M  enge Gas oder Öl;  c)  Anzahl  der ausgebuchten  Zertifikate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Eigentümer  der  Baute  reicht  den  Kaufbeleg  über  die  erforderliche  Menge  Zertifikate  mit  dem  Baugesuch  oder  jährlich  nach  Lieferung  des  flüssigen  Brennstoffes  der  zuständigen  Behörde  ein.  Die  Be  rechnung  der  erforderlichen  Zertifikate erfolgt gemäss Anhang 6.  VIII. Elektrische Energie  35  §  24h  36  Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Neubauten,  Umbauten  und  Umnutzungen  mit  einer  Energiebezugsfläche  von  mehr  als  1000  m  2  muss  die  Ein  haltung  der  Gre  nzwerte  für  den  jährlichen  Elek  trizitätsbedarf für Beleuchtung gemäss SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden  –  Beleuchtung:  Berechnung  und  Anforderungen»  nachgewiesen  werden.  Davon  ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anforderung  gemäss  Absatz  1  gilt  ebenfalls  als  erfüllt,  wenn  mit  dem  Hilfsprogramm   «Beleuchtung»   der   Konferenz   Kantonaler   Energiefachstellen  (EnFK)  nachgewiesen  wird,  dass  die  Vorgabe  an  die  spezifische  Leistung  p  L  bestimmt  aus  Grenz  -  und  Zielwert  gemäss  Tabelle  13  d  er  Norm  SIA  387/4  eingehalten wird.  §  24i  37  Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsys-  tem  Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizun-  gen  zu  Wärmepumpen  oder  als  Notheizungen  eingebaut  sind.  Beim  Ersa  tz  der  ganzen  Systeme  oder  wesentlicher  Teile  davon,  insbesondere  der  Wärmepumpe  oder  der  elektrischen  Widerstandsheizung  ist  die  Anlage  an  die  Anforderungen  des Gesetzes anzupassen.  IX. Verbrauchsabhängige Heiz  -  und Warmwasserkosten bei Neubauten  38  §  2  5  39  Ausr  üstungspflicht  Als  ausrüstungspflichtige  Bauten  im  Sinne  von  §  10  des  Gesetzes  gelten  alle  Bau  ten  ,  für  welche  nach  dem  1.  Februar  2001  die  Baubewilligung  erteilt  wo  r-  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  §  2  6  40  Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  für  den  Wärmeverbrauch  (Heizenergie  und  evtl.  Warmwasser)  sind  in Gebäuden und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht besteht, zum  überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzein-  heiten abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Flächenheizungen  ist für  den  Bauteil  zwischen  der  Wärmeabgabe  und  der  angrenzenden Nutzeinheit ein U  -  Wert von maximal 0,7 W/m  2  K einzuhalten.  §  2  7  41  Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen  Von der Ausrüstungs  -  und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit  sind  Gebäude  und  Gebäudegruppen,  der  en  installierte  Wärmeerzeugerleistung  (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m  2  Energiebezugsfläche beträgt.  §  2  8  42  Gebäudeenergieausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hauseigentümer  können  die  Gesamtenergieeffizienz  ihres  Gebäudes  zu  Infor-  m  a  tionszwecken  mit  dem  Gebäudeenergi  eausweis  der  Ka  n  tone  (GEAK)  darstel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassifizierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebe-  darfs  und  die  formalen  Vorgaben  an  den  Gebäudeenergieausweis  richten  sich  nach  den  von  der  Konferenz  Kantonaler  Energiedirektoren  (EnDK)  er  lassenen  Normen in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Grossverbraucher
                            Grossverbraucher, die Zielvereinbarungen gemäss §  9  des Gesetzes  abschliessen  und  sich  in  Gruppen  zusammenschliessen,  organisieren  sich  selber  und  regeln  die Au  f  nahme und den Ausschlus  s von Mitgliedern.  X  . Fördermassnahmen  43  §  29a  44  Vorbildfunktion der öffentlichen Hand  Der  Regierungsrat  erlässt  ein  Leitbild  zum  nachhaltigen  Bauen,  welches  die  Anforderungen festlegt und regelmässig aktualisiert wird.  §  30  45  G  rundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  Förderbeiträge  nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden nur solange Förderbeiträge bezahlt, wie dem Kanton  Mittel aus der  Teilzweckbindung  der  CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  Abgabe  und  ergänzende  kantonale  Beiträge  zur  Ver-  fügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Förderbedingungen  basieren  au  f  dem  harmonisierten  Fördermodell  (HFM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015) der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Öffentliche Bauten von Bund und Kanton sind nicht förderbeitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 1 46 B e itragsgesuch
                            1  Gesuche sind vor Baubeginn eines Vorhabens zusammen mit den notwendigen  Unterlagen der Energiefa  chstelle einzureichen. Auf Gesuche, welche erst  später  eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  ist  berechtigt,  zusätzliche  Unterlagen  einzufordern  oder  eine  Ko  n-  trolle vor Ort durchzuführen. Sollte der Förderbeitrag aufgrund falscher Angabe  n  gewährt  worden  sein,  kann  der  Kanton  den  Beitrag  zurückfordern  (inklusive  Verrechnung eines angemessenen Aufwands).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Energiefachstelle teilt dem Gesuchsteller das Resultat der Prüfung schrif  t-  lich  mit.  Der  Gesuchsteller  kann  innert  30  Tagen  eine  anfe  chtbare  Verfügung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement kann die Gesuchsprüfung Dritten übertragen.  §  3  2  47  Beitragsberechtigung  a)  Gebäudehülle und erneuerbare Energien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsberechtigt sind  Sanierungen mit Einzel  massnahmen  (  HFM  2015  ,  M  -  01  bis M  -  08  )  sowie umfassende Gesamtsanierungen  ohne Etappierung  (HFM  2015  ,  M  -  12  )  gemäss  Anhang 11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Sanierungen mit Einzelmassnahmen (HFM 2015,  M  -  02  bis  M  -  08) stehen  für ein einzelnes Modul jeweils  höchstens  30  % der jährlichen  Mittel zur Verfü-  gung.  Der Regierun  gsrat kann diese Quote bei Bedarf jeweils im vierten Quartal  anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der maximale Beitrag fü  r ein Fördergesuch beträgt Fr.  3  00  000.  --  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 48 b) Energieberatung
                            Der  Kanton  fördert  die  energetische  Gebäude  a  nalyse  (Vor  -  Ort  -  Energieberatung)  mit e  i  nem Paus  chalbeitrag gemäss Anhang 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 49 Beitragsbedingungen
                            1  Eine  Sanierung  der  Gebäudehülle  (HFM  2015,  M  -  01)  ist  nur  beitragsberech-  tigt,  wenn  das  Gebäude  vor  dem  1.  Januar  2000  rechtskräftig  bewilligt  worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kleinstprojekte  für  das  Modul  M  -  01  mit  ein  em  resultierenden  Förderbeitrag  unter Fr.  3000.  --  werden nicht gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermieter sind zur Weitergabe der durch die Förderbeiträge erzielten Reduktion  der Liegenschaftskosten infolge Ermässigung der Investitionskosten an die Mi  e-  terschaft verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  X  I. Schlussbestimmungen  50  §  3  5  51  Private Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Beizug von Privaten zur Kontrolle der baulichen Anforderungen an eine  sparsame  und  rationelle  Energienutzung  gilt  die  I  nterkantonale  Vereinbarung  vom  16.  Februar  2010  über  den  Vollzug  der  privat  en  Kontrolle  im  Energieb  e-  reich  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Umweltdepartement  bestellt  die  Vertretung  des  Kantons  in  der  Steue-  rungskommission und nimmt alle innerkantonalen Aufgaben im Zusammenhang  mit dieser Vereinbarung wahr.  §  3  6  Übergangsbestimmung  zur Änderung vom  22. Mär  z 2022  Bewilligungspflichtige  Bauvorhaben,  welche  von  der  Teilrevision  betroffen  sind  und für die das Gesuch vor dem 1.  August 2022 eingereicht worden ist,  werden  nach bisherigem Recht beurteilt.  §  3  7  Aufhebung bisherigen Rechts  Die Vollzugsverordnung zur  Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und  Anlagen vom 1.  April  2003  52  wird au  f  gehoben.  §  3  8  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  wird  mit  den  Anhängen  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am  1  .  April  20  1  0 in Kraf  t.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  15  Anhang 1  54  Stand der Technik gemäss §  6  Als massgebender Stand der Technik gelten:  SIA  -  Norm 180  Wärme  -  , Feuchteschutz und Raum-  klima in Gebäuden  Ausgabe 2014  SIA  -  Norm 380  Grundlagen für die energetische  Berechnungen von Gebäuden  Ausgabe 2015  SIA  -  No  rm 380/1  Heizwärmebedarf  Ausgabe 2016  SIA  -  Norm 382/1  Lüftungs  -  und Klimaanlagen  –  All-  gemeine Grundlagen und Anforde-  rungen  Ausgabe 2014  SIA  -  Norm 384/1  Heizungsanlagen in Gebäuden  –  Grundlagen und Anforderungen  Ausgabe 2009  SIA  -  Norm 384/2  Heizungsanlagen  in Gebäuden  –  Leistungsbedarf  Ausgabe 2020  SIA  -  Norm 387/4  Elektrizität in Gebäuden  –  Beleuch-  tung: Berechnung und Anforderun-  gen  Ausgabe 2017  SIA  -  Merkblatt 2024  Standard  -  Nutzungsbedingungen für  Energie  -  und Gebäudetechnik  Ausgabe 2015  SIA  -  Merkblatt 2028  K  limadaten für Bauphysik, Energie  -  und Gebäudetechnik  Ausgabe 2010  SIA  -  Merkblatt 2060  Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in  Gebäuden  Ausgabe 2020  Vollzugshilfen  Vollzugshilfen der EnDK / EnFK  jeweils  a  ktuelle  Ausgabe  Anhang 2  55  U  -  Wert  -  Grenzwerte bei N  eubauten und für neue Teile bei Umbauten gemäss §  7  Abs.  3  Grenzwerte U  li  in  W/(m  2  K)  mit  Wärmebrü-  ckennachweis  Bauteil gegen Bauteil  Aussenkli-  ma oder  weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m im  Erdreich  unbeheizte  Räume  oder mehr  als 2 m im  Erdreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  opake  Bauteile  Dach,  Decke,  Wand,  Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,17  0,25  Fenster, Fenstertüren  1,00  1,30  Türen  1,20  1,50  Tore (gemäss SIA Norm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            343)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,70  2,00  Storenkasten  0,50  0,50  Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient    Grenzwerte W/(m K)  Typ 1: Auskragungen in Fo  rm von Platten oder Riegel  0,30  Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch  Wände, Böden oder Decken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizon-  talen oder vertikalen Gebäudekanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 5: Fensteranschlag  0,15  Punktbezogener Wärme  durchgangskoeffizient    Grenzwerte W/K  Punktuelle Durchdringung der Wärmedämmung  0,30  Anhang 3  56  U  -  Wert  -  Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen gemäss §  7 Abs.  3  Grenzwerte U  li  in W/(m  2  K)  Bauteil gegen Bauteil  Aussenklima oder  weniger als 2 m im  Erdre  ich  unbeheizte Räu-  me  oder mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m im Erdreich  opake  Bauteile  Dach, Decke, Wand, Boden  0,25  0,28  Fenster, Fenstertüren  1,00  1,30  Türen  1,20  1,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  17  Tore (gemäss SIA Norm 343)  1,70  2,00  Storenkasten  0,50  0,50  Anhang 4  57  Grenzwerte für  den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und  Umnutzungen gemäss §  7 Abs.  4  Grenzwerte  für  den  Heizwärmebedarf  pro  Jahr  (bei  9,4°C  Jahresmitteltempera-  tur) und die spezifische Heizleistung (bei  -  8°C Auslegungstemperatur)  Grenzwerte für  Neubau  ten  Grenzwerte für  Umbauten und  Umnutzungen  Gebäudekategorie  Q  H  ,li0  kWh/m  2    Q  H  ,li  kWh/m  2  P  H  ,li  W/ m  2  Q  H  ,li  _Umbauten/Umnutzungen  kWh/m  2  I  Wohnen MFH  13  15  20  II  Wohnen EFH  16  15  25  III  Verwaltung  13  15  25  IV  Schulen  14  15  20  V  Verkauf  7  14  -  V  I  Restaurants  16  15  -  1,50 * Q  H  ,li  _Neubauten  VII  Versammlungslokale  18  15  -  VIII  Spitäler  18  17  -  IX  Industrie  10  14  -  X  Lager  14  14  -  XI  Sportbauten  16  14  -  XII  Hallenbäder  15  18  -  Auf  eine  Klimakorrektur  der  Grenzwerte  bei  den  Einzelanforde  rungen  wird  ver-  zichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den obigen Werten errechnete Grenz-  wert Q  H  ,li  für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4°C. Er wird um 6% pro K höhe-  re  oder  tiefere  Jahresmitteltemperatur  der  Klimastation  reduziert  bzw.  erhöht.  Die  Anpa  ssung  des  Grenzwerts  P  H  ,li  erfolgt  entsprechend  der  Abweichung  der  Auslegungstemperatur zu  -  8°C.  Der  Systemnachweis  für  Umbauten  und  Umnutzungen  hat  alle  Räume  zu  um-  fassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betrof-  fen  werden.  Die  vom  Umbau  oder  der  Umnutzung  nicht  betroffenen  Räume  können  ebenfalls  in  den  Systemnachweis  einbezogen  werden.  Der  Heizwärme-  bedarf  darf  dabei  den  in  früher  erteilten  Baubewilligungen,  direkt  oder  indirekt  über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nic  ht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Anhang 5  58  Nachweis mittels Standardlösungskombinationen gemäss §  24c  Für  die  Gebäudekategorien  I  (Wohnen  MFH)  und  II  (Wohnen  EFH)  gilt  die  An-  forderung gemäss §  24c als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungs-  kombinationen aus  Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird:  Randbedingungen:  –  Die JAZ für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1,4 betragen.  –  Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei KWL muss mindestens 80%  betragen.  –  Fernwärme: Anschluss an ein Netz  mit Wärme aus KVA, ARA  oder erneuer-  baren Energien, sofern fossiler Anteil <= 30%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  19  Anhang 6  59  Standardlösungen gemäss §  24f  Die Anforderung gemäss §  24f gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Standard-  lösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird:  SL 1  Ther  mische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung  Solaranlage: Mindestfläche 2% der EBF  SL 2  Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung  Holzfeuerung  als  Hauptwärmeerzeuger  und  ein  Anteil  an  erneuerbarer  Energie für Warmwasser  SL 3  Wärmepumpe mit Erdsonde, Wass  er  -  oder Aussenluft  elektrisch  angetriebene  Wärmepumpe  für  Heizung  und  Warmwasser  ganzjährig  SL 4  mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe  für Heizung und Warmwasser ganzjährig  SL 5  Fernwärmeanschluss  Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerb  arer Ener-  gie, sofern der fossile Anteil <= 30%  SL 6  Wärmekraftkopplung  elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für mindestens 60% des  Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser  SL 7  Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage  Wärmepumpenboiler  und  Phot  ovoltaikanlage  mit  mindestens  5  Wp/m  2  EBF  SL 8  Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle  U  -  Wert bestehende Fenster  ≥  2,0 W/m  2  K und U  -  Wert Glas neue Fenster  ≤  0,7 W/m  2  K  SL 9  Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach  U  -  Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden  ≥  0,6 W/m  2  K und U  -  Wert  Fassade/Dach/Estrichboden  ≤  0,20 W/m  2  K, Fläche mindestens 0,5 m  2  pro m  2  EBF  SL 10  Grundla  st  -  Wärmeerzeuger  erneuerbar  mit  bivalent  betriebenem  fossilen  Spitzenlastkessel  Mit     erneuerbarer     Energie     automatisch     betriebener     Grundlast  -  Wärmeerzeuger  (Holzschnitzel,  Pellets,  Erdwärme,  Grundwasser  oder  Aussenluft) mit einer Wärmeleistung von mindestens  25% der im Ausle-  gungsfall  notwendigen  Wärmeleistung  ergänzt  mit  fossilem  Brennstoff  betriebener  Spitzenlast  -  Wärmeerzeuger  für  Heizung  und  Warmwasser  ganzjährig  SL 11  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  Einbau  einer  neuen  kontrollierten  Wohnungslüftung  mi  t  Wärmerückge-  winnung und einem WRG  -  Wirkungsgrad von mindestens 70%  Nachweis der Nutzung von erneuerbaren Brennstoffen gemäss §  24f  Die Anzahl der einzureichenden Zertifikate (Z) wird wie folgt berechnet:  Z = Energiebezugsfläche x 100 kWh/m2a x Anzahl (z.  B. 20) Jahre x 0,2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Anhang  7  60  Anhang  8  Dämmstärken  bei  Verteilleitungen  der  Heizung  sowie  bei  Warmwasserleitunge  n  gemäss  §  19  Abs. 1  In  begründeten  Fällen  wie  z.B.  bei  Kreuzungen,  Wand  -  und  Deckendurchbr  ü-  chen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30  °C  un  d bei Armaturen, Pu  m  pen  usw.  können die Dämmstärken red  u  ziert werden.  Die  angegebenen  Werte  gelten  für  Betriebstemperaturen  bis  90  °C  ,  bei  höheren  Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.  Rohrnennweite  DN  Zoll  Wärmedämmschich  t  bei    
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,03 W/mK  bis    
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,05 W/mK  Wärmedämmschicht  bei    
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,03 W/mK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  –  15  3/8    -  1/2    40 mm  30 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  –  32  3/4    -  5/4    50 mm  40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  –  50  1,5    -  2    60 mm  50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  –  80  2,5    -  3    80 mm  60 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  –  150  4    -  6    100 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  –  200  7    -  8    120 mm  80 mm  Anhang  9  U  R  -  Werte für erdverlegte Leitungen  gemäss  §  1  9  Abs.  2  Durchmesser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  25  32  40  50  65  80  100  125  150  175  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3/4’’  1’’  5/4’’  1,5’’  2’’  2,5’’  3’’  4’’  5’’  6’’  7’’  8’’  Für starre Rohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,14  0,17  0,  18  0,21  0,22  0,25  0,27  0,28  0,31  0,34  0,36  0,37  Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,16  0,18  0,18  0,24  0,27  0,27  0,28  0,31  0,34  0,36  0,38  0,40  Anhang 10  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  21  Anhang  11  62  Förderbeiträge  an  Gebäude  -  und  Gebäudetechniksanierungen  mit  Einzelmass-  nahmen  sowie umfassende Gesamtsanierungen ohne Etappierung  gemäss §  32  M  -  01:  Wärmedämmung  Fassade,  Dach,  Wand  und  Boden  gegen  Erdreich,  Fr.  60.  --  pro m  2  Dämmfläche  M  -  02: Stückholzfeuerung, Pelletfeuerung mit Tagesbehälter  Fr.  5000.  --  pauschal  M  -  03: Automatisc  he Holzfeuerung bis 70 kW  FL  Feuerwärmeleistung  Fr.  4000.  --  + Fr.  200.  --  pro kW Leistung  M  -  04:  Automatische Holzfeuerung über 70 kW  FL  Feuerwärmeleistung  Fr.  5000.  --  + Fr.  200.  --  pro kW Leistung  M  -  05: Luft/Wasser  -  Wärmepumpe  Fr.  4000.  --  + Fr.  200.  --  pro kW  Leistung  M  -  06: Sole/Wasser  -  , Wasser/Wasser  -  Wärmepumpe  Fr.  8000.  --  + Fr.  200.  --  pro kW Leistung  M  -  07: Anschluss an ein Wärmenetz  Fr.  4000.  --  + Fr.  200.  --  pro kW Leistung  M  -  08: Solarkollektoranlage  Fr.  3000.  --  + Fr.  500.  --  pro kW Leistung  M  -  12: Umfassend  e Gesamtsanierung mit Minergie  -  Zertifikat (ohne Etappierung)  Fr.  100.  --  pro m  2  Energiebezugsfläche für EFH  Fr.  60.  --  pro m  2  Energiebezugsfläche für MFH  Fr.  40.  --  pro m  2  Energiebezugsfläche für nicht Wohnbauten  Zusatzbeitrag  Erstinstallation  Wärmeverteilsy  stem  für  die  Module  M  -  02  bis  M  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07: Fr.  3000.  —  pauschal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Anhang 12  63  Förderbeitrag Energieberatung gemäss §  33  IM  -  07: Beratungsbericht GEAK  -  Plus und Begehung vor Ort  Für Ein  -  und Doppeleinfamilienhäuser Fr.  1000.  --  Für alle anderen Gebäudekategorien Fr.  150  0.  --  IM  -  17: Impulsberatung EFH oder kleines MFH bis 6 Wohneinheiten «erneuerbar  heizen» Fr.  500.  --  IM  -  18:  Impulsberatung  grosses  MFH  ab  7  Wohneinheiten  «erneuerbar  heizen»  Fr.  800.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  22  -  94  mit  Änderung  vom  7  .  Dezember  2010  (GS  22  -  128),  vom  20.  Dezember  2016  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  -  94)  ,  vom 12. Dezember 2017 (GS 25  -  14)  ,  vom 3. Juli 2018 (GS 25  -  27)  ,  vom 3. Juni 2020  (  RRB  Anpassung diverser Erlasse aufgrund der R  eorganisation des Umweltdepartements  ,  GS 26  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7j)  ,  vom 22. Dezember 2020 (GS 26  -  36  )  ,  vom 14. Dezember  2021 (GS 26  -  63)  ,  vom 22. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (GS 26  -  73)  und vom 28. November 2023 (GS 27  -  24)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 420.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 in der Fassung vom  3. Juni 2020  ; Überschrift un  d Abs. 2 in der  Fassung vom,  Abs. 3  aufgehoben am 22. März 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 1 Bst. c und d in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 2 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bst. a in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 1 und 2  in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3  neu eingefügt am 22. März 202  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs. 1 und 2 in der Fassu  ng vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs. 1 Bst.  b in der Fassung vom, Bst. c und d aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Neu eingefügt am 22. März  2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Neu eingefügt  am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Haupttitel  neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Überschrift in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 a  ufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Abs. 2 neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Haupttitel in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Abs.  3  in  der  Fassung  vom  und  Abs.  5  aufgehob  en  am  20.  Dezember  2016  ;  Abs.  2  in  der  Fassung vom 22. Dezember 2020  ; Abs. 4 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Überschrift,  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  und  Abs.  3  neu  eingefügt  am  20.  Dezember  2016,  bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Überschrift und  Abs.  1 in der  Fassung vom  12. Dezember 2017  ;  Abs. 2 und 3 neu eingefügt  am 22. Dezember 2020  ; Abs. 3 in der Fassung vom 28. November 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Fassu  ng  vom  20. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Abs. 3 in der  Fassung vom 20. Dezember 2016  ; Abs.  1 und  2 in der Fassung vom  2  2  .  Deze  m-  b  er 20  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Haupttitel in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  SRSZ 420.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Abl  2010  443;  Änderungen  vom  7.  Dezember  2010  am  1.  Januar  2011  (Abl  2010  2720)  ,  vom 20. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 3011)  ,  vo  m 12. Dezember 2017 am 1.  Januar 2018 (Abl 2017 2852)  ,  vom 3. Juli 2018 am  1. August 2018 (Abl 2018 1619),  vom 3.  Juni 2020  am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478),  vom 22. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021  4  )  ,  vom  14.  Dezember  2021  am  1.  Januar  2022  (Abl  2021  3396)  ,  vom  22.  März  2022  am 1. Mai 2022 (Abl 2022  831  )  und  vom 28. November  2023 am  1. Januar 2024 (Abl  2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2840)  in Kraft getr  e  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Fassung vom  22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Fassung vom  2  8  .  November  20  23  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Fassung vom  14  . Dezember 202  1  .