Personal- und Besoldungsgesetz
                            SRSZ 1.2.2024  1  (Vom 26. Juni 1991)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Geltungsbereich
                            1  Diese  s  Gesetz  regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter des Kantons in Ver-  waltung, Anstalten und Gerichten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmun-  gen der Spezialgesetzgebung für einzelne Gruppen von Mit  arbeitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schwyzer Kantonalbank ist mit ihren Mitarbeitern diesem Gesetz nicht un-  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Mitarbeiter
                            Es werden folgende Gruppen von Mitarbeitern des Kantons unterschieden:  a)  Beamte, die vom Kantonsrat auf eine feste Amtsdauer gewählt werde  n;  b)  Angestellte;  c)  nebenamtliche  Mitarbeiter,  die  ohne  Begründung  eines  Arbeitsverhältnisses  ausserhalb der engeren Verwaltungs  -  , Anstalts  -  und Gerichtsorganisation tätig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4
§ 4 5 Stellenplan
                            Der Regierungsrat erlässt einen verbindlichen Stelle  nplan. Miteinbezogen werden  die durch die Gesetzgebung vorgesehenen und die von den Gerichten beanspruch-  ten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 6 Besetzung offener Stellen
                            1  Offene  Stellen werden zur Bewerbung öffentlich ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstellungsbehörde  kann  in  begründeten  Fällen  auf  die  öffentliche  Aus-  schreibung verzichten.  II. Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten  7  A  . Rechtsnatur  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 9 Grundsätze
                            1  Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich  -  rechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann diese  m  Gesetz  oder  seinen  Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen  werden, gilt ergänzend das Obligationenrecht.  B  . Beamte  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 11 Begründung
                            1  Das Arbeitsverhältnis der Beamten wird durch Annahme der Wahl begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der  Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl übt  d  er Regierungsrat  die Aufgaben der Anstellungsbehörde für den Kantonsrat aus, indem er insbeson-  dere:  a)  die Anstellungsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag regelt;  b)  die Einreihung der Beamten in die Lohnbänder vornimmt;  c)  den Einstiegslohn und die individue  lle Lohnentwicklung festlegt;  d)  über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 12 Amtsdauer
                            Das Arbeitsverhältnis der Beamten dauert unabhängig vom Stellenantritt bis zum  Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 13 Beendigung
                            a)  Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Arbeitsverhältnis der Beamten endet durch:  a)  Ablauf der Amtsperiode;  b)  Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen;  c)  Rücktritt;  d)  Auflösung aus wichtigen Gründen;  e)  vorzeitige Pensionierung;  f)  Anspruch auf eine ganze Rente der Eidg  enössischen  Invalidenversicherung;  g)  Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Beamte  das 65. Altersjahr vollendet;  h)  Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  gegenseitigen  Einvernehmen  kann  das  Arbeitsverhältnis  maximal  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                70. Altersjahr des Beamten verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht ein
                            Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne von  §  21a Abs.  2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.  §  9a  14  b)  Nichtwiederwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beabsichtigt die zuständige Kommi  ssion des Kantonsrates, einen Beamten nicht  zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die  Anhörung erfolgt in der Regel mindestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Nichtwiederwahl  darf  nicht  missbräuchlich  nach  den  Bestimmungen  des  Obligationenrechts  sein  und  setzt  einen  sachlich  zureichenden  Grund  gemäss  §  21a Abs.  2 voraus. Sie ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die Anhörungsfrist gemäss Abs.  1 nicht eingehalten werden, hat der Be-  amte im Falle einer Nichtwiederwahl Ansp  ruch auf eine anteilsmässige Abfindung  bis maximal einem halben Jahreslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 15 c ) Rücktritt
                            Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende  jedes Monats zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 16 Anwendbare Bestimmungen
                            Die Bestimmungen  betreffend das Arbeitsverhältnis der Angestellten gelten sinn-  gemäss hinsichtlich:  a)  Auflösung des Arbeitsverhältnis  ses  aus wichtigen Gründen;  b)  v  orzeitige Pensionierung;  c)  Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung gemäss §  21f Abs.  2;  d)  Abfindung  und Ents  chädigung.  C  . Angestellte  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 18 Begründung
                            a) Vertrag  Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch schriftlichen Vertrag begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 19 b) Anstellungsbehörde
                            1  Anstellungsbehörde  sind der Regierungsrat und die Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können ihre  Kompetenzen als Anstellungsbehörde an die Vorsteher der De-  partemente und Anstalten, die Amtsvorsteher, die Präsidenten der Gerichte sowie  an das Personalamt delegieren. Davon ausgenommen ist die Anstellung von Füh-  rungskräften I gemäss Einreihungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 20 c) Anforderungen
                            1  Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses setzt die fachliche und persönliche  Eignung für die Stelle voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung und die Anstellungsbehörde können weitere Voraussetzungen  für die Anstellung verlangen, die in die Ausschr  eibung aufzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 21 Dauer
                            Das Arbeitsverhältnis der Angestellten ist in der Regel unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 22
§ 17 23 Probezeit
                            1  Die ersten  drei  Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Probezeit  kann  durch  schriftliche  Vereinbarung  oder  durch  Entscheid  der  Anstellungsbehörde auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der ersten drei Monate der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jeder-  zeit mit einer Kündigungsfrist von  sieben Tagen gekündigt werden. Danach beträgt  die Kündigungsfrist 14  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 24 Beendigung
                            1  Die Anstellungsbehörde und der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im ge-  genseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern oder beendigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsv  erhältnis endet durch:  a)  Kündigung;  b)  Auflösung aus wichtigen Gründen;  c)  vorzeitige Pensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch:  a)  Ablauf einer befristeten Anstellung;  b)  Anspruch auf eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicheru  ng;  c)  Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Mitarbeiter  das 65. Altersjahr vollendet;  d)  Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  gegenseitigen  Einvernehmen  kann  das  Arbeitsverhältnis  maximal  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                70. Altersjahr des Angestellten verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht
                            ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne  von §  21a Abs.  2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 25 Kündigung
                            a) Form  Das Arbeitsverhältnis kann seitens des Mitarbeiters  oder seitens der Anstellungs-  behörde schriftlich gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 26 b) Fristen
                            1  Die Fristen für die Kündigung betragen beidseitig nach Ablauf der Probezeit:  a)  im ersten Anstellungsjahr ein Monat;  b)  ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Ans  tellungsvertrag  kann in begründeten Fällen eine längere Kündigungsfrist  von maximal sechs Monaten vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 27 Kündigungsschutz
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Will die Anstellungsbehörde einem Mitarbeiter kündigen, hat sie ihm zuerst das  rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung ist von der Anstellungsbehörde schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor einem Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden  kann, der  nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen oder dessen Leistung und Verhalten  nicht befriedigen, sind ihm die Beanstandungen vorzuhalten und ist ihm eine Be-  währungsfrist von mindestens drei Monaten anzusetzen. Auf die Ansetzung einer  Bewährung  sfrist kann verzichtet werden, wenn  diese ihren Zweck nicht erfüllen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a 28 b) sachlicher Kündigungsschutz
                            1  Die  Kündigung  durch  die  Anstellungsbehörde  darf  nicht  missbräuchlich  sein  nach  den  Bestimmungen  des  Obligationenrechts  und  setzt  einen  sac  hlich  zu-  reichenden Grund voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn:  a)  ein Mitarbeiter längerfristig oder dauernd verhindert ist, seine Aufgabe zu er-  füllen;  b)  ein Mitarbeiter nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen oder wenn seine  Le  istung und sein Verhalten nicht befriedigen;  c)  ein Mitarbeiter seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer oder wieder-  holt verletzt hat;  d)  ein  Mitarbeiter  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  die  nach  Treu  und  Glauben mit der ordnungsgemässen Aufga  benerfüllung nicht vereinbar ist;  e)  eine  Stelle  aufgehoben  oder  in  Bezug  auf  den  Aufgaben  -  ,  Kompetenz  -  oder  Verantwortungsbereich umgestaltet wird und der Mitarbeiter nicht bereit ist,  die umgestaltete Stelle oder eine andere zumutbare Stelle anzunehmen o  der  wenn es nicht möglich ist, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle an-  zubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21b 29 c) zeitlicher Kündigungsschutz
                            1  Die  Anstellungsbehörde  darf  nach  Ablauf  der  Probezeit  das  Arbeitsverhältnis  nicht kündigen:  a)  während sowie vier Wochen vor un  d nach einer mindestens elf Tage dauernden  obligatorischen Dienstleistung;  b)  während  eines  unbesoldeten  Urlaubs,  der  für  eine freiwillige  gemeinnützige  Dienstleistung bewilligt worden ist;  c)  während  30  Tagen  im  ersten  Dienstjahr,  während  90  Tagen  ab  zwei  tem  bis  und mit fünftem Dienstjahr und während 180  Tagen ab sechstem Dienstjahr  im  Fall  unverschuldeter  ganzer  oder  teilweiser  Arbeitsunfähigkeit  wegen  Krankheit oder Unfall, ausser bei einem laufenden Kündigungsverfahren auf-  grund von §  21a Abs.  2 Bst.  b b  is d;  d)  während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach  der Niederkunft  ;  e)  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während  sechs Monaten ab dem Tag, an dem di  e Rahmenfrist zu laufen beginnt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die K  ündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist  bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist  bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21c 30 Auflösung aus wichtigen Gründen
                            1  Das Arbeitsverhält  nis kann aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden.  Die Auflösung hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  wichtiger  Grund  gilt  jeder  Umstand,  bei  dessen  Vorhandensein  nach  Treu  und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21d 31 Vorzeitige Pensionierung
                            1  Die Mitarbeiter können sich nach Vollendung des 59. Altersjahres unter  Einhal-  tung der Kündigungsfrist vorzeitig pensionieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann einen Mitarbeiter nach Vollendung des 63. Alters-  jahres und im gegenseitigen Einvernehmen in den vorzeitigen Ruhestand verset-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21e 32 AHV - Ersatzrente
                            1  Der Regi  erungsrat kann Mitarbeitern, welche vorzeitig in den Ruhestand versetzt  werden, eine monatliche AHV  -  Ersatzrente gewähren, wenn sie nach Massgabe des  Gesetzes über die  Pensionskasse des Kantons Schwyz  vom 21.  Mai 2014 (Pensi-  onskassengesetz, PKG)  33  ganze Altersleistungen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  AHV  -  Ersatzrente  kann  frühestens  ab  Vollendung  des  63.  Altersjahres  ge-  währt werden und  endet mit Erreichen des ordentlichen AHV  -  Rentenalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der AHV  -  Ersatzrente entspricht grundsätzlich der maximalen AHV  -  A  l-  tersrente, multipliziert mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad beim Kan-  ton während der letzten zehn Jahre vor der Pensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht ein Anspruch auf eine Viertelrente, eine halbe Rente oder eine Dreivier-  telrente  der  Eidg  enössischen  Invalid  enversicherung,  entspricht  die  Höhe  der  Überbrückungsrente drei Vierteln, der Hälfte bzw. einem Viertel davon. Besteht  ein  Anspruch  auf  eine  ganze  Rente  der  Eidg  enössischen  Invalidenversicherung,  kann keine AHV  -  Ersatzrente gewährt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21f 34 Folgen ei ner unzulässigen Kündigung oder Auflösung
                            1  Eine Kündigung, die während einer Sperrfrist nach § 21b ausgesprochen wird,  ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Kündigung missbräuchlich nach  den Bestimmungen des Obligatio  nen-  rechts, ist ein  e Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 21a Abs. 2  oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 21 ausgesprochen worden  oder ist eine fristlose Entlassung nach § 21c ohne wichtigen Grund erfolgt, ent-  stehen finanzielle Ansprüche nach §  21g, sofern der betroffene Mitarbeiter nicht  wiedereingestellt  wird.  Hingegen  kann  in  diesen  Fällen  kein  Anspruch  auf  die  Fortführung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21g 35 Abfindung und Entschädigung
                            1  Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlass  ung der Anstellungsbehörde im gegen-  seitigen Einvernehmen beendigt, wird ein Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand  versetzt oder kann einem Mitarbeiter, dessen Stelle aufgehoben wird, keine andere  zumutbare Stelle angeboten werden, erhält der betroffene Mi  tarbeiter eine Abfin-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abfindung  entspricht  höchstens  neun  Monatslöhnen  und  wird  vom  Regie-  rungsrat nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt. Berücksichtigt werden  das Alter, die Dienstjahre und die persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters  so-  wie der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Kündigung missbräuchlich nach  den Bestimmungen des Obligatio  nen-  rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 21a Abs. 2  oder in Missachtung der Verf  ahrensvorschriften nach § 21 ausgesprochen worden  oder ist eine fristlose Entlassung nach § 21c ohne wichtigen Grund erfolgt, hat  der betroffene Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung nach Abs. 2 und auf eine  zusätzliche  Entschädigung,  die  höchstens  dem  l  etzten  halben  Jahreslohn  ent-  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21h 36 Ausnahmen
                            a)  Gewählte Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Arbeitsverhältnis  mit  den  gewählten  Angestellten  wird  durch  die  Anstel-  lungsbehörde mit schriftlichem Vertrag begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen betreffend Arbeitsverhältnis  der Angestellten sind unter Vor-  behalt folgender Abweichungen und Präzisierungen analog anwendbar:  a)  Die  Wahl  ,  Wiederwahl  und  Nichtwiederwahl  fallen  in  die  ausschliessliche  Kompetenz des Regierungsrates. Vorbehalten bleibt §  3 Abs.  2 des Gesetzes  über die  Finanzkontrolle vom 25.  April 2012.  37  b)  Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Berücksich-  tigung von §  17 Abs.  3 aufgehoben werden.  c)  Nach  Ablauf  der  Probezeit  endet  das  Arbeitsverhältnis  mit  einer  auf  Amts-  dauer  gewählten  Person  im  gegenseitigen  Einvernehmen,  durch  Ablauf  der  Amtsperiode, Rücktritt, Auflösung aus wichtigen Gründen, vorzeitige Pensio-  nierung oder einen Beendigungsgrund gemäss §  18 Abs.  3.  d)  Die auf Amtsdauer gewählte Person kann unter Einhaltung der Kündigungs-  frist  en gemäss §  20 auf das Ende jedes Monats zurücktreten.  e)  Beabsichtigt  die  Anstellungsbehörde,  eine  auf  Amtsdauer  gewählte  Person  nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihr unter Einhaltung der Kündi-  gungsfristen gemäss §  20 vorgängig das rechtliche Ge  hör zu gewähren. §  21  Abs.  3 findet keine Anwendung.  f)  Die Nichtwiederwahl darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen  des Obligationenrechts und setzt einen sachlich zureichenden Grund gemäss  §  21a Abs.  2 voraus. Sie ist zu begründen.  g)  Ist ein  e Nichtwiederwahl in Missachtung der Anhörungsfrist gemäss Bst.  e er-  folgt, hat die auf Amtsdauer gewählte Person Anspruch auf eine anteilsmäs-  sige Abfindung in der Höhe der geltenden Kündigungsfrist gemäss §  20.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21i 38 b ) Lehrpersonen
                            In den Vollzugserlas  sen wird die Anpassung der Arbeitsverhältnisse der Lehrper-  sonen von kantonalen Schulen an die Anforderungen des Schulbetriebes geregelt.  §  21  j  39  c)  Auszubildende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Ausbildungsverhältnissen können von diesem Gesetz abweichende Regelun-  gen getroffen werde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lernende wird ein Lehrvertrag nach Obligationenrecht abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  III. Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten  40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Besoldung und Versicherung
                            Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Besoldung und wird gegen die wirtschaftlichen  Folgen vo  n Unfall, Invalidität, Alter und Tod versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 41 Ferien
                            1  Der Ferienanspruch der Mitarbeiter beträgt jährlich:  a)  bis zum 49.  Altersjahr 25  Arbeitstage;  b)  ab dem 50.  Altersjahr 30  Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das  Altersjahr erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ferienanspruch der Lehrpersonen an kantonalen Schulen, der Auszubilden-  den  und  der  jugendlichen  Mitarbeiter  sowie  der  anteilmässige  Ferienanspruch  werden in den Vollzugserlassen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 42 Urlaub
                            1  Besoldeter oder  unbesoldeter Urlaub kann gewährt werden, sofern der ordentli-  che Dienstbetrieb sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Vollzugserlassen wird insbesondere der besoldete Kurzurlaub für persön-  liche Anlässe, der Mutterschaftsurlaub, der Urlaub bei Geburt oder Adoption ein  es  Kindes,  der  Betreuungsurlaub  sowie  der  besoldete  Urlaub  im  öffentlichen  Inte-  resse geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist zuständig, unbesoldeten Urlaub zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 43 Verbandsfreiheit und Streikrecht
                            1  Die Verbandsfreiheit ist gewährleistet. Die Mi  tarbeiter können insbesondere  Per-  sonalorganisationen gründen und ihnen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Gewährleistung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie des Eigentums, des  Schutzes der Gesundheit, der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder der Er-  bringung  wi  chtiger  öffentlicher  Dienstleistungen  kann  der  Regierungsrat  das  Streik-  recht für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern beschränken oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Mitwirkung
                            1  Die Personalorganisationen und die einzelnen Mitarbeiter haben das Recht, zu  betrieblichen und  beruflichen Angelegenheiten Vorschläge zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Personalorganisationen  werden  über  Änderungen  von  Personalvorschriften  vorzeitig informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Rechtsschutz
                            1  Mitarbeiter, gegen die im Zusammenhang mit  ihrer Aufgabenerfüllung ein ge-  richtliches Verfahren angehoben wird, können um Rechtsschutz ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über Gewährung, Art und Umfang des Schutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Personaldaten
                            1  Der Mitarbeiter kann Einsicht in seine Personaldaten n  ehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige  ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 44 Arbeitszeugnis
                            1  Der Mitarbeiter kann jederzeit vom Vorgesetzten ein Zeugnis verlangen, das sich  über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sow  ie über Leistung und Verhalten  ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu be-  schränken, wenn es der Mitarbeiter verlangt.  §  29a  45  Mitarbeiterbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorgesetzten beurteilen Leistung und Verhalten der  ihnen unterstellten Mit-  arbeiter. Sie führen mit ihnen periodisch Gespräche, bei denen die Beurteilung  besprochen wird und Ziele für die nächste Beurteilungsperiode schriftlich verein-  bart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Mitarbeiter mit der Beurteilung durch den Vorgesetz  ten nicht einverstan-  den, kann er deren Überprüfung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren der Mitarbeiterbeurtei-  lung und der Überprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Allgemeine Dienstpflichten
                            1  Der Mitarbeiter ist zur persönlichen Arbeitsleistung  verpflichtet. Er hat die Inte-  ressen des Kantons zu wahren und seine Aufgaben rechtmässig, loyal, wirtschaft-  lich und initiativ zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeiter hat die Arbeitszeit für die Aufgabenerfüllung zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeiter untersteht im Rahmen  der Gesetzgebung dem dienstlichen und  fachlichen Weisungsrecht seiner Vorgesetzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a 46 Verweis
                            1  Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde einen Verweis aus-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  klärt  den  Sachverhalt  ab  und  gewährt  dem  Mitarbeitenden  das  re  chtliche  Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt  die  Anhörung  des  Mitarbeiters  oder  der  Verweis  mündlich,  ist  dies  zu  protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zusammenarbeit
                            1  Die Mitarbeiter haben sich bei der Aufgabenerfüllung gegenseitig zu unterstüt-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet, Stellvertretun  gen zu übernehmen oder vorübergehend Ar-  beiten auszuführen, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 47 Arbeitszeit
                            a) Normalarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Vollzugserla  ssen wird geregelt:  a)  die Form der Arbeitszeit  und Arbeitserbringung  ;  b)  die Feiertagsordnung;  c)  der Nacht  -  , Sonntags  -  und Pikettdienst;  d)  die Arbeitszeit der Lehrer von kantonalen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 b) Überstunden
                            1  Der  Mitarbeiter  ist  verpflichtet,  ausnahmsweise  und  in  zumutbarem  Ausmass  Überstunden zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Vollzugserlassen wird die Kompensation als Regelfall und die Vergütung  von Überstunden als Ausnahme geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 48 c) Teilzeitarbeit
                            Die Anstellungsbehörde kann die  Normalarbeitszeit im Einzelfall verkürzen oder  eine Stelle mit mehreren Mitarbeitern besetzen, wenn es der Dienstbetrieb gestat-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 49 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitarbeiter sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen  in ihrer amtlichen St  ellung zur Kenntnis g  elangen und an denen ein öf  fentliches  Geheimhaltungsinteresse oder ein Pe  rsönlichkeitsschutzinteresse be  steht oder die  gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungspflicht  gilt auch nach Beendigung des Arbeitsv  erhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  den  gleichen  Grundsätzen  dürfen  dienstliche  Akten  und  Daten  Dritten  nicht zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht:  a)  wenn die Gesetzgebung zur Anzeige oder zur Auskunft verpflichtet;  b)  im Rahmen der Zeugnisp  flicht, wenn die vorgesetzte Behörde zur Aussage er-  mächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 50 Geschenkannahme
                            1  Dem  Mitarbeiter  ist  es  untersagt,  für  sich  oder  Dritte  im  Zusammenhang  mit  seiner Aufgabenerfüllung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen  oder versprechen  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder sozial übliche Geschenke,  sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 51
§ 38 52 Wohnsitz
                            1  Der Mitarbeiter kann von der Anstellungsbehörde verpflichtet werden,  aus dienst-  lichen Gründen im Kanton zu wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei kann angeordnet werden, dass der Mitarbeiter einen bestimmten Wohnsitz  zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 53 Nebenbeschäftigung
                            1  Der Mitarbeiter darf keine Nebenbeschäftigungen ausü  ben, die seine Aufgaben-  erfüllung  beeinträchtigen  können.  Die  Anstellungsbehörde  kann  aus  wichtigen  Gründen Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  Vollzugserlassen  wird  die  Bewilligungspflicht,  die  Beanspruchung  von  Arbeitszeit  und  die  Ablieferung  von  Entschädigung  en  und  Besoldungsbeiträgen  Dritter geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 54 Aus - und Weiterbildung
                            1  Der Kanton fördert die  Aus  -  und Weiterbildung seiner Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Vollzugserlassen wird die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Über-  nahme der Kosten geregelt.  IV. Besol  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 55 Bestandteile
                            Die  Besoldung  setzt  sich  aus  dem  Jahreslohn  gemäss  §§  44  f.  sowie  allfälligen  Zulagen gemäss §§  52 und 53 zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2 56 Lohnsystem
                            1  Das Lo  hnsystem umfasst 20  Lohnbänder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lohnminima und  -  maxima richten sich nach der Lohntabelle im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Lohnansätze  entsprechen  dem  Landesindex  der  Konsumentenpreise  von
                        
                        
                    
                    
                    
                166.5 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100) .
§ 4 3 57
§ 44 58 Einreihung und Festlegung des Lohns
                            a)  Einreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat  setzt den Einreihungsplan nach Funktionsgruppen und Lohn-  bänder  n  fest. Der Einreihungsplan ist in die Vollzugserlasse aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Grundlagen der Funktionsbewertung sowie die Zuständigkeiten für  die Einreihung der einzelnen Stellen in die  Lohnbänder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 59 b ) Festlegung des Jahreslohns
                            1  Der Regierungsrat regelt die E  inzelheiten zur Festlegung des Jahresl  ohns inner-  halb des der Funktion zugeordneten Lohnbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei  :  a)  die beruflichen und ausserberuflichen Kenntnisse  und Erfahrungen  ;  b)  die Vorbildung;  c)  das Lebensalter;  d)  interne und externe Lohnvergleiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend beruflicher und  ausserberuflicher Kenntnisse und Erfahrungen  sowie  Vorbildung  , bei Stellenantrit  t  nicht vollständig erfüllt, kann das Lohnminimum des massgebenden Lohn  bands  um bis zu 10  %  unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 60 Neubewertung
                            Ändert  bei  einer  Funktion  der  Aufgaben  -  ,  Kompetenz  -  oder  Verantwortungsbe-  reich, kann der Mitarbeiter eine Überprüfung der  Funktionsbewertung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a 61
§ 4 7 62 Individuelle Lohnentwicklung
                            a  )  Kriterien  Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt anhand folgender Kriterien:  a)  die Leistung und das Verhalten  ;  b)  die Lage im Lohnband;  c)  da  s Lebensalter und die Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a 63 b) Verfahren und Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat legt einmal pro Jahr fest, welche Gesamtsumme für die indi-  viduelle Lohnentwicklung zur Verfügung steht. Er berücksichtigt dabei das wirt-  schaftliche Umfeld und den Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er teilt den De  partementen, Anstalten  und Gerichten ihren Anteil zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er regelt die Zuständigkeit für die Festlegung der individuellen Lohnentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 47b  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 65 Teuerungsausgleich
                            1  Der Regierungsrat passt die Lohnansätze nach §  42 dem Landesindex der  Kon-  sumentenpreise an. Er berücksichtigt dabei angemessen das wirtschaftliche Um-  feld, den Finanzhaushalt und den allenfalls in den Vorjahren nich  t gewährten Teu-  erungsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Teuerungsausgleich  wird  Ende  Jahr  für  das  folgende  Kalenderjahr  festge-  setz  t. Es wird Bezug genommen auf den Stand des Landesindexes der Konsum-  entenpreise von Ende November.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise tiefer als im Vorjahr,  wird der höhere Indexstand beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 13. Monatslohn
                            Der Jahreslohn wir  d in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Vor jedem Monats-  ende wird ein Teilbetrag und im Monat November zusätzlich ein Teilbetrag als 13.  Monatslohn ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 66 Leistungszulage
                            1  Der Regierungsrat, die Anstalten und die Gerichte können gestützt auf  die Be-  urteilung durch die Vorgesetzten einzelnen Mitarbeitern für herausragende Leis-  tungen eine Leistungszulage ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungszulage  wird nicht in den anrechenbaren Jahresverdienst nach dem  Pension  skasse  ngesetz einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat  bestimmt die Summe,  die  gesamthaft für  an Mitarbeiter  aus-  zurichtende Leistungszulagen  jährlich  zur Verfügung steht und regelt deren Zutei-  lung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 67 Dienstaltersgeschenk
                            1  Wenn ein Mitarbeiter sein zehntes Dienstjahr erfüllt, wird ihm  ein Dienstalters-  ges  chenk von 3  % der Jahresbesoldung ausgerichtet. Nach je fünf weiteren Dienst-  j  ahren wird ihm ein jeweils um 1  % höheres Dienstaltersgeschenk ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet  das  Arbeitsverhältnis  eines  anspruchsberechtigten  Mitarbeiters  während  einer Fünfjahresperiode nach Abs. 1 zufolge Erreichens der Altersgrenze, Arbeits-  unfähigkeit oder Aufhebung der Stelle, so wird ihm das nächstfällige Dienstalters-  geschenk anteilmäs  sig ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  es  der  Dienstbetrieb  zulässt,  kann  der  Mitarbeiter  das  Dienstaltersge-  schenk ganz oder teilweise in Form eines bezahlten Urlaubes beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2 68 Arbeitsmarktzulage
                            1  Zur Gewinnung oder Erhaltung eines besonders qualifizierten Mit  arbeiters kön-  nen der Regierungsrat und die Gerichte ausnahmsweise eine Arbeitsmarktzulage  bis zu 20  % des  Jahreslohnes  zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überprüfen  periodisch, ob die Arbeitsmarktzulage weiterhin ausgerichtet, ge-  kürzt oder gestrichen wird.  §  52a  69  Funktionszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übernimmt ein Mitarbeiter vorübergehend, aber für länger als zwei Monate eine  zusätzliche  Funktion  oder  erheblich  erweiterte  Aufgaben,  können  ihm  der  Regierungsrat und die Gerichte für die Dauer der Mehrbelastung eine Funktions-  zulage gew  ähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Funktionszulage beträgt höchstens 20  % des Jahreslohnes. Sie bemisst sich  nach der Art, dem Umfang und den Anforderungen der übernommenen Funktion  oder Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dauert die Übernahme der zusätzlichen Funktion oder erheblich erweiterten Auf-  g  aben länger als zwei Jahre, ist eine Neube  wertung der Funktion zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist zum Zeitpunkt der Zusprechung der Funktionszulage davon auszugehen, dass  sie länger als ein Jahr ausgerichtet wird, ist sie in den versicherten Jahresverdienst  nach dem Pension  skassengesetz einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 70 Sozialzulagen
                            1  Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Kinder  -  und Geburtszulagen nach dem Gesetz  über die Familienzulagen.  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Familienzulage nach Massgabe der Voll-  zugserlasse. Die Familie  nzulage beträgt höchstens 2400  Franken im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 72 Ausnahmen
                            a  )  Auszubildende  Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Praktikanten und  Lernenden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 73 b) Anteilmässige Besoldung
                            Ein anteil  mässiger Besoldungsanspruch auf die Leistungen nach §§  44  f.,  49 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 bis 53 besteht, wenn  :  a)  eine Teilzeitarbeit geleistet wird;  b)  das Arbeitsverhältnis nicht während eines ganzen Kalenderjahres besteht;  c)  während eines Kalenderjahres ein unbesoldete  r Urlaub bezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a 74
§ 56 75 Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung
                            In den Vollzugserlassen wird die Lohnzahlung geregelt während:  a)  Militär  -  und Zivilschutzdienst;  b)  Krankheit und Unfall sowie im Todesfall;  c)  Schwangerschaft und nach der Niederku  nft;  d)  Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes;  e)  Betreuungsurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Leistungen im Todesfall
                            In den Vollzugserlassen werden die Leistungen im Todesfall geregelt.  V. Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Nebenamtliche Mitarbeiter
                            Der Regierungsrat regelt die Vergüt  ungen von nebenamtlichen Mitarbeitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 76 Sonderfälle
                            In den Vollzugserlassen wird die Vergütung geregelt für:  a)  Nacht  -  , Sonntags  -  und Pikettdienst;  b)  Überstunden im Ausnahmefall;  c)  Ferien, die nicht bezogen werden können;  d)  Polizeidienst;  e)  unversicherten  Sachschaden,  den  Mitarbeiter  im  Zusammenhang  mit  ihrer  Aufgabenerfüllung erleiden;  f)  Verbesserungsvorschläge von Mitarbeitern  ;  g)  Kleiderentschädigung;  h)  Büroentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 77 Spesen
                            In den Vollzugserlassen wird der Ersatz der  Auslagen und Spesen geregelt, so na-  mentlich:  a)  der Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als Regelfall;  b)  der Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug als Ausnahmefall;  c)  der Ersatz der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung;  d)  der Ersat  z der Kosten für auswärtige Übernachtung;  e)  der Ersatz der Telefon  -  und Postgebühren;  f)  der Ersatz der Kosten für einen angeordneten Umzug  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Naturalleistungen
                            Der Regierungsrat regelt die Anrechnung von Naturalleistungen an den Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61a 78
VI. Rec htsschutz
§ 62 79 Verwaltungsgerichtliche Klage
                            1  Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die Verletzung von  gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem  Kanton  und  den  Mitarbeitern.  Der  Kanton  wird  im  V  erfahren  durch  die  Anstel-  lungsbehörde vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat der Kläger dem  Beklagten seine Forderung schriftlich anzumelden. Der Beklagte hat dazu innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein,  wenn  dieses  Vorver  fahren  durchgeführt  oder  auf  seine  Veranlassung  nachgeholt  wurde und wenn der Beklagte die Forderung nicht anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.  --  werden den Parteien  keine Kosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 80 Verjährung
                            Forderungen a  us dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbei-  tern verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.  VII. Übergangs  -  und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 81 Anpassung der Arbeitsverhältnisse
                            1  Die öffentlich  -  rechtlichen Arbeitsverhältnisse  der Mitarbeiter werden  auf den  1.  Januar 1992 dem neuen Recht angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatrechtliche Arbeitsverträge werden auf den 1. Januar 1992 nach den Vor-  schriften des neuen Rechts in öffentlich  -  rechtliche Verträge umgestaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Di  e  bis  Ende  der  Amtsperiode  1996  -  2000  gewählten  Beamten  gelten  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 2000 als unbefristet angestellt, ohne dass ein schriftlicher Vertrag abge-
                            schlossen werden muss. Vorbehalten bleibt die Auflösung des Dienstverhältnisses  vor oder auf diesen Zeitpunkt nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 82 Ü bergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2022
                            a) Garantie des Besitzstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat  ordnet die Funktionen der Mitarbeiter auf den Zeitpunkt des  Inkrafttretens des neuen Rechts den Lohnbändern gemäss Anhang zu. Der bishe-  rige Jahreslohn der  einzelnen Mitarbeiter wird übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der bisherige Jahreslohn geringer als der Minimallohn des der Funktion des  Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Lohn auf das Minimum ange-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der bisherige Jahreslohn grösser als der Maximal  lohn des der Funktion des  Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Jahreslohn beibehalten bis er  innerhalb des Lohnbandes liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a 83 b) Überbrückungsrente
                            1  Überbrückungsrenten,  welche  vor  Inkrafttreten  dieser  Änderung  zugesprochen  wurden, wer  den weiterhin nach alte  m  Recht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiter  , deren Arbeitsverhältnis innerhalb von  drei  Jahr  en  seit dem Inkraft-  treten  dieser Änderung endet, und welche  die Voraussetzungen für eine Überbrü-  ckungsrente nach alte  m  Recht  erfüllen, behalten ihren  Anspruch auf eine Über-  brückungsrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  17  §  65b  84  c) Dienstaltersgeschenk  Es besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Ausrichtung des Dienstaltersge-  schenkes für Mitarbeitende, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-  zes bereits  zehn  Dienstjahre absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit Inkrafttreten diese  s  Erlasses  wird die Verordnung über die Besoldung der Be-  hörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 20. November 1968  85  mit Ausnahme der §§ 15  bis  20 aufgehob  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66a 86 Änderung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  über  die  wirkungsorientierte  Verwaltungsführung  (WOV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  .  März 1999  87  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2
                            2  Zu diesem Zweck enthält die Verordnung besondere Instrumente, Zuständigkei-  ten  und  Verfahren,  die  von  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Organisation  und den Finanzhaushalt abweichen.  §§ 19 bis  22  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 88 Referendum, Publikation, Inkr afttreten
                            1  Dieses  Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 68  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Anhang: Lohntabelle  91  Lohntabelle  (Index 16  6  .  5  )  Lohnband  Minimum  Maximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01  51  708  74  977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02  54  329  81  495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03  57  122  88  539
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04  60  098  94  956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05  63  271  99  969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06  66  657  105  317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07  70  270  111  026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08  74  127  117  121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09  78  249  123  633
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  82  654  130  593
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  87  365  138  037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  92  406  146  002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  97  803  154  529
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  103  583  163  661
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  109  777  173  448
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  116  418  183  941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  123  544  195  198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  131  190  207  281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  139  718  220  754
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  149  498  236  208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als  dem fakultativen Referendum  unterstehende  Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  -  129 mit Änderungen vom 12. Mai 1993 (GS 18  -  343), vom 15. Dezember 1994 (GS 18  -  533),  vom 9. Dezember 1997 (GS 19  -  267), vom 13. Mai 1998 (GS 19  -  306), vom 14. Dezemb  er 1999  (GS 19  -  476), vom 22. März 2000 (GS 19  -  559), vom 12. Dezember 2000 (GS 19  -  649), vom 11.  Dezember 2001 (GS 20  -  165), vom 10. Dezember 2002 (GS 20  -  352), vom 10. Dezember 2003  (GS  20  -  470),  vom  19.  Mai  2004  (Pensionskassenverordnung,  GS  20  -  567),  vom  14.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (GS 20  -  623), vom 6. Dezember 2005 (GS 21  -  47), vom 12. Dezember 2006 (GS 21  -  102),  vom 25. April 2007 (GS 21  -  125), vom 11. Dezember 2007 (GS 21  -  157), vom 10. Dezember 2008  (GS 22  -  48), vom 14. Dezember 2010 (GS 22  -  132), vom 17. Dezember 2013 (RR  B Anpassung an  neue Kantonsverfassung, GS 23  -  97), vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24  -  7a), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014 - 2017, GS 24 - 10a), vom 25. Mai 2022 (GS 26 -
                            79), vom 25. Mai 2022 (MaG, GS 26  -  80c), vom 6. Dezember 2022 (GS 2  6  -  93) und vom 5. De-  zember 2023 (GS 27  -  25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 2 auf  gehoben am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fassung vom 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Gliederungstitel in  der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Überschrif  t und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 und 3 aufgehoben); Gliederungstitel in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Mai 2022.
                            22  Aufgehoben am 25. Mai 20  22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 und 3 neu); Überschrift und Abs. 3 in  der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            25  Fassung vom 22. März 2000  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 und Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom 25.  Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Neu eingefügt am 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Neu eingefügt am 22. März 2000  ; Abs.1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. e neu eingefügt am
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Mai 2022.
                            30  Neu eingefügt am 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Abs. 1 in der Fassung vom 19. Mai 2004; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und  4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  SRSZ 145.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Neu eingefügt am 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Neu  eingefügt  am  22.  März  2000;  Überschrift  und  Abs.  1  in  der  Fassung  vom,  Abs.  2  neu  eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  SRSZ 144.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben  am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Neu eingefüg  t am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Fassung vom 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom und Bst. c  aufgehoben am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Überschrift in der Fassung vom und Ab  s. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Fassung vom 22. März 2000 (Begriff „Dienstverhältnis“ durch „Arbeitsverhältnis“ ersetzt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 25.  Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Fassung vom 22. März 2000 (Begriff „Wahlbehörde“ durch „Anstellungsbehörde“ ersetzt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Fassung vom 22.  März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Überschrift  in  der  Fassung  vom  und  Abs.  2  neu  eingefügt  am  25.  Mai  2022,  Abs.  2  in  der  Fassung des gleichentags erlassenen MaG (GS 26  -  80c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Aufgehoben am 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff „Wahlbehörde“ durch „  Anstellungsbehörde“  ersetzt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff „Wahlbehörde“ durch „Anstellungsbehörde“  ersetzt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der F  assung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 25. Mai 2022; Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 in der Fassung vom 5. Dezember 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Aufgehoben am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefüg  t am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Aufgehoben am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 4 aufgehoben am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in  der Fassung vom, Abs. 3 neu  eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Aufgehoben am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt  am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  Abs.  1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 neu); Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            69  Neu eingefügt am 25. April 2007; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Abs. 1 in der Fassung vom 22. März  2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  SRSZ 370.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 2. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  Fassung vom 25. April 2007; Einleitungssatz in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  Aufgehoben am 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Fassung vom 22. März 2000; Bst. g und h neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  Bst. g und h aufgehoben am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Aufgehoben am 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Fassung vom 22. März 200  0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  GS 15  -  549; SRSZ 140.510.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  Neu eingefügt am 25. April 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  SRSZ 143.210; GS 19  -  384.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  In Kraft  getreten am 1. Januar 1992 (Abl 1991 747); Änderungen vom 22. März 2000 am 1.  Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 10. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2135), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2044), vom 19. Mai 2004, vom 14. Dezember
                            20  04 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1418 bzw. Abl 2004 2102), vom 6. Dezember 2005 am 1.  Januar 2006 (Abl 2005 2022), vom 12. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2174),  vom 25. April 2007 und  11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2298 und 2300),  v  om 10. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2628), vom 14. Dezember 2010 am 1.  Januar 2011 (Abl 2010 2771), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974),  vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906, 2178), vom 25. Mai 2022 am 1. Janua  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 (Abl 2022 3081), vom 25. Mai 2022 (GS 26  -  80c) am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3159),  vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3082) und vom 5. Dezember 2023 am 1.  Januar 2024 (Abl 2023 2885) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  Aufgehoben am 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  Fassung vom  5  . Dezember 2023  .