Gesundheitsgesetz
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  1  (Vom 16. Oktober 2002)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese  s  G  e  setz  regelt das öffentliche  Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  bezweckt unter Beachtung  der Selbstverantwortung jeder Person die Erha  l-  tung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkant  o  na-  ler und kantonaler Erlasse,  insbesondere die Bestimmungen über das Spita  l  we-  sen und die Spitex.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Zusammenarbeit
                            1  Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisati  o-  nen und Privatpersonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantone  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Übertragung von Dienstleistungen
                            Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  können  Dienstleistungen,  die  nach  diese  m  Gesetz  anzubieten  sind, vertraglich  anderen  Gemeinwesen,  Organisationen  oder  Priva  t  personen übertragen.  II. Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organe des Kantons
§ 4 2 1. Regierungsrat
                            a) Aufsichts  -  und Regelungskompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann insbesondere nähere Bestimmungen erlassen über:  a)  die Zulassung  und  die Tätigkeit der Berufe,  Organisationen und Einrichtu  n-  gen des Gesun  d  heitswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  den Vollzug des Heilmittel  -  und Betäubungsmittel  rechts;  3  c)  die medizinische Katastrophen  -  und Nothilfe;  d)  das Bestattungs  -  und Friedhofwesen;  e)  die  Aufgaben  der  Kantonsärztin  oder  des  Kantonsarztes,  der  K  antonszah  n-  ärztin  oder  des  Kantonszahnarztes,  der  Kantonsapothekerin  oder  des  Ka  n-  tonsapothekers  sowie  von  weiteren  Personen,  die  im  öffentlichen  Gesun  d-  heitswesen hohei  t  liche Funktionen wahrnehmen;  f)  die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten  ;  g)  den  Vollzug des Transplantationsgesetzes  ;  4  h  )  den Vollzug des Humanforschungsgesetzes;  5  i  )  den Vollzug des Epidemiengesetzes;  6  j)  den Vollzug des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier;  7  k)  den Vollzug des Bundesgesetzes über die Registrierun  g von Krebserkrankun-  gen  .  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Weisungen und Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Abschluss von Verträgen
                            1  Der Regierungsrat ist ermächtigt, Verträge über gemeinsame Massnahmen  der  Gesundheitsförderung,  die  Zusammenarbeit  oder  gemeinsame  Führung  amb  u-  lanter  Dienste  und  die  Ausbildung  zu  Berufen  der  Gesundheits  -  und  Kranke  n-  pflege abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Invest  i-  tionsbeiträge oder die Beteiligung an inter  kantonalen Trägerscha  f  ten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 9 2. Departement und Amt
                            1  Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat  die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem  Ge  biete des Gesun  d-  heitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht  ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:  a)  die Koordination der Massnahmen zur Gesundheitsförderung;  b)  die  Aufsicht über die Gesundheitsberufe;  c)  die Überwachung der Apotheken, Praxen und anderen Einrichtungen, in de  -  nen Gesundheitsberufe ausgeübt werden;  d)  die Aufsicht über den Verkehr mit Heil  -  und Betäubungsmitteln;  e)  die Koordination der medizinischen Ka  tastrophen  -  und Nothilfe;  f)  die Durchführung von Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organe der Bezirke und Gemeinden
§ 7 10 1. Bezirksärztinnen und Bezirksärzte
                            1  Die Bezirksärztinnen und die Bezirksärzte sowie ihre Stellvertreter werden vom  Bezirks  rat  gewählt.  Fachtechnisch  unterstehen  sie  der  vom  Regierungsrat  b  e-  zeichneten Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bezirksärztinnen  und  Bezirksärzte  erfüllen  die  ihnen  durch  die  Gesetzg  e-  bung übertragenen Aufgaben, insbesondere:  a)  überwachen  sie  das  Gesundheitswesen  sowie  die  hyg  ienischen  Verhältnisse  in ihrem Bezirk und beantragen den zuständigen Stellen die nötigen Anor  d-  nungen;  b)  überwachen sie den ärztlichen  Notfalldienst in ihrem Bezirk und sorgen für  die Publikation der Notfalldienstnummern;  c)  stehen  sie  den  Untersuchungsorganen  und  Gerichten  in  allen  gerichtsmed  i-  zinischen  Obliegenheiten  zur  Verfügung,  soweit  diese  nicht  einer  anderen  zuständ  i  gen Stelle übertragen sind;  d)  erstatten sie dem zuständigen Amt jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt kann den  Bezirksärz  tinnen und den Bezirksärzten weitere  Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Gemeinderat
                            1  Dem Gemeinderat obliegt namentlich die Sorge für die Orts  -  und Wohnhygiene  im Einvernehmen mit der Bezirksärztin oder dem Bezirksarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  trifft  Massnahmen  gegen  gesundheits  schädliche  Immissionen,  soweit  nicht  eine andere Behörde oder Amtsstelle zuständig ist.  III.  Gesundheitsförderung, Krankenpflege und sanitätsdienstliches Rettungsw  e-  sen  11
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 9 12 1. Grundsatz
                            1  Der  Kanton  koordiniert  die  Massnahmen  der  Gesundhe  itsförderung  und  der  Krankenpflege. Er kann diese Aufgabe für einzelne Bereiche Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die im Gesundheitswesen tätigen Org  a-  nisationen  und  Personen  fördern  gemeinsam  eine  gesunde  Lebensweise  und  bekämpfen d  ie Suchtgefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Sinne der Vorsorge ist insbesondere auf allen Schulstufen eine angemess  e-  ne Gesundheitserziehung zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 13 2. Schutz vor Passivrauchen
                            1  Für  den  Schutz vor  Passivrauchen  gelten  die  Mindestbestimmungen  des  Bu  n-  desrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  für  die  Gastgewerbebewilligung  zuständige  Behörde  entscheidet  auf  G  e-  such hin  über die  Einrichtung von Raucherräumen und die Führung eines Re  s-  taurationsbetriebes als Raucherlokal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  vollziehen  die  Gemeinden  die  Bestimmungen  zum  Schutz  vor  P  assivrauchen. Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufgaben des Kantons
§ 10 14 1. Ambulante Dienste
                            1  Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  ambulanten  Dienste  von  kantonaler  Bede  u-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  finanziert  diese  Dienste,  soweit  deren  Aufwen  dungen  nicht  durch  Dritte gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  kann  ausnahmsweise  Massnahmen  von  kantonaler  Bedeutung  in  den Bereichen Aus  -  und Weiterbildung von Medizinal  -  und Pflegepersonal  sowie  Organisation des Notfalldienstes  mitfinanzieren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Medizinis che Katastrophen - und Nothilfe
                            1  Der  Kanton  koordiniert  die  medizinische  Katastrophen  -  und  Nothilfe.  Er  sorgt  für den Sanitätsnotruf und die notwendige sanitätsdienstliche Vo  r  ratshaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ausserordentlichen Lagen ist der Regierungsrat ermächtigt,  a)  d  ie freie Arzt  -  und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben;  b)  das Medizinal  -  , Pflege  -  und Fachpersonal am Arbeitsplatz oder in einer dem  Wohnsitz  nahe  gelegenen  sanitätsdienstlichen  Einrichtung  zum  Dienst  zu  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton trägt den Aufwand  für Planung, Organisation und Au  s  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 15 3. Spezialrettungsdienste
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  die  Organisation  der  Berg  -  ,  Höhlen  -  und  Luftrettung.  Er  kann  zu  diesem  Zweck  mit  privaten  Organisationen  und  Institutionen  im  Rettungswesen zusammenarbeit  en  und finanzielle Verpflichtungen eingehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann sich an den nicht gedeckten Kosten von Einsätzen der Spez  i-  alrettungsdienste  beteiligen,  namentlich,  wenn  diese  nicht  dem  Verursacher  oder Dritten überbunden werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a 16 4. Akut - und Übergangspflege
                            1  Die Kosten der Akut  -  und Übergangspflege, welche durch zugelassene Leistung  s-  erbringer  für  Personen  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Schwyz  erbracht  wird,  werden  für  längstens zwei Wochen vom Kanton übernommen, soweit sie nicht durch gesetzl  i-  che Ver  pflichtungen Dritter gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten,  insbesondere  das  Durchführungs  -  und  Abrechnungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  5  §  1  2  b  17  5  .  Krebsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftretenden  Krebserkrankun  gen führt der Kanton ein Krebsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  die  Registerführung  einer  öffentlich  -  rechtlichen  oder  privaten Organisation oder Einrichtung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Betreiber  des  kantonalen  Krebsregisters  ist  berechtigt,  die  zu  diesem  Zweck erho  benen Personendaten mit den Personendaten des Einwohnerregisters  abzugleichen.  Der  Datenabgleich  kann  im  Abrufverfahren  gemäss  §  21a  des  Gesetzes über das Einwohnermeldewesen vom 17.  Dezember 2008  18  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufgaben der Bezirke
§ 13 Rettungsdienste
                            1  D  ie  Bezirke  sorgen  für  Rettungsdienste.  Sie  stellen  den  strassengebundenen  Notfall  -  und Krankentransport sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Organisations  -  und Qualitätsvorschriften erlassen oder  Normen und Richtlinien von Fachinstanzen verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  . Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 1. Sanitätsdienstliches Ersteinsatzelement
                            1  Die Gemeinden unterhalten sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente zur Bewä  l-  tigung von Ereignissen mit einer grösseren Zahl verletzter Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können sich zu diesem Zweck mit  anderen Gemeinden oder den Bezirken  zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie finanzieren und koordinieren die entsprechenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 19 2. Spitex und Entlastungsdienst
                            1  Jede  Gemeinde  stellt  ein  Angebot  für  die  Hauskrankenpflege,  die  hauswir  t-  schaftlichen Dienste sow  ie den Entlastungsdienst für betreuende und pflegende  Angehörige sicher.  Sie kann weitere Dienstleistungen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  finanzieren  die  Angebote,  soweit  die  Au  f  wendungen  nicht  durch  gesetzliche  Verpflichtungen  Dritter  oder  die  Person,  die  die  Leistung  beansprucht, gedeckt we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Hauskrankenpflege erlässt der Regierungsrat insbesondere Bestimmu  n-  gen über:  a)  das Leistungsangebot,  b)  die Berechnung und Festlegung der anrechenbaren Höchsttaxen,  c)  die Kostenbeteiligung der versicherten P  erson,  wobei 10% des höchsten vom  Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages nicht überschritten werden darf,  d)  das Durchführungs  -  und Abrechnung  s  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a 20 3. Ambulante medizinische Versorgung
                            Jede Gemeinde kann Massnahmen zur Sicherstellung der  ambulanten medizin  i-  schen Versorgung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 21 4 . Mütter - und Väterberatung
                            1  Die Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter  -  und Väterber  a  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gemeinde ist verpflichtet, dieses Angebot sicherzustellen und zu finanzi  e-  ren,  soweit  die  Au  fwendungen  nicht  durch  gesetzliche  Verpflichtungen  Dritter  gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 22 5 . Bestattungs - und Friedhofwesen
                            1  Das Bestattungs  -  und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Art der Friedh  ö-  f  e,  deren  Bewilligungsvoraussetzungen  und  die  gesundheitspolizeilichen  Anfo  r-  derungen,  die  Graböffnungen  und  das  Vorgehen  bei  Todesfällen.  Er  bestimmt,  welche Anforderungen die kirchlichen und privaten Friedhöfe erfüllen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Stimmberechtigten  erla  ssen  für  den  öffentlichen  Friedhof  ein  Regl  e  ment.  Darin sind mindestens zu regeln:  a)  Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbahrungsstelle;  b)  Gestaltung und Benützung des Friedhofes;  c)  Grundzüge der Gebührenregelung.  IV. Gesundheitsberufe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. All gemeine Bestimmungen
§ 18 1. Bewilligungspflicht
                            1  Eine Bewilligung des zuständigen Amtes benötigt:  a)  wer  in  eigener  fachlicher  Verantwortung  Krankheiten,  Verletzungen  und  andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen  nach  den  Er  kenntnissen  der  anerkannten  Wissenschaften  oder  im  Rahmen  der wisse  n  schaftlichen Forschung feststellt oder behandelt;  b)  wer die Geburtshilfe ausübt;  c)  wer sich als Leistungserbringer in einem Beruf betätigt, der in der Gesetzg  e-  bung über die Krankenversicherung  23  vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bestimmt  die  einzelnen  bewilligungspflichtigen  Berufe  und  umschreibt das zulässige Tätigkeitsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  kann  unter  Berücksichtigung  des  Gefährdungspotenzials  weitere  bewill  i-  gungspflichtige  Berufe  bestimmen  und  deren  zulässiges  Tätigkeitsgebiet  u  m-  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 2. Vorbehaltene Tätigkeiten
                            1  Den bewilligungspflichtigen Berufen sind grundsätzlich vorbehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  7  a)  chirurgische, geburtshilfliche oder gynäkologische Eingriffe;  b)  Injektionen  (inklusive  Akupunktur  und  Neuralth  erapie),  Blutentnahmen  und  Blutsauerstoffanwendungen;  c)  Behandlung   von   Geschlechtskrankheiten   und   anderer   meldepflichtiger  Krankheiten;  d)  zahnärztliche   Eingriffe   wie   subgingivale   Zahnreinigungen,   chirurgische,  konservierende  und  orthodontische  Behandlungen,  Se  tzen  von  Implanta  t-  pfeilern, Beschleifen von Zähnen und Paradontitisbehan  d  lungen;  e)  Gelenksmanipulationen mit Impuls;  f)  das Ausstellen von medizinischen Zeugnissen und B  e  richten;  g)  die Abgabe und die Verschreibung von Arzneimitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  weite  re  Tätigkeiten  den  bewilligungspflichtigen  Ber  u-  fen  vorbehalten,  wenn  dies  im  Interesse  des  Gesundheitsschutzes  erforderlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 24 3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
                            Keiner Bewilligung bedürfen:  a)  Fachpersonen, die in anderen Kantonen zur selbstst  ändigen Berufsausübung  zugelassen sind, für eine berufliche Besuchstätigkeit im Kanton Schwyz oder  wenn  sie  in  besonderen  Einzelfällen  von  der  behandelnden  Fachperson  im  Kanton Schwyz zugezogen we  r  den;  b)  Personen,  die  entsprechend  fachlich  ausgebildet  sind  u  nd  unter  Aufsicht  und  Verantwortung  einer  Fachperson  mit  der  entsprechenden  Bewilligung  stehen. Ausgenommen davon sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen  und Zahnärzte, welche in privater Praxis tätig sind und die Voraussetzungen  gemäss Art.  36 des Me  dizinalberufegesetzes  25  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 4. Freie Tätigkeiten
                            Alle nicht den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen  im ganzen Kantonsgebiet frei ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 26 5. Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, w  enn die Fac  h  person:  a)  einen  nach  Staatsvertrag,  Bundesrecht,  interkantonalem  oder  kantonalem  Recht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt;  b)  über die erforderliche praktische Erfahrung verfügt;  c)  handlungsfähig ist und einen unbescholtenen Leumund geniesst;  d)  nicht  an einer Krankheit leidet, die mit der berufl  ichen Tätigkeit unvereinbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 27 6. Erlöschen der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  a)  mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung;  b)  mit dem Bewilligungsentzug;  c)  mit dem schriftlichen Verzicht auf die Berufsausübung;  d)  wenn  die  bewilligte  Tätigkeit  nicht  innert  einem  Jahr  seit  Erteilung  der  B  e-  willigung aufgenommen oder während zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen im Todesfall ist das Erlöschen der Bewilligung im Amtsblatt zu  veröffentlichen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 7. Bewilligungsentzug
                            1  Die  Bewilligung  kann  durch  das  zuständige  Amt  auf  best  immte  oder  unb  e-  stimmte Zeit ganz oder teilweise en  t  zogen werden:  a)  sofern  eine  Voraussetzung  für  die  Erteilung  der  Bewilligung  nicht  mehr  b  e-  steht;  b)  bei  schwerwiegenden  oder  trotz  Ermahnung  wiederholten  Verletzungen  der  beruflichen Sorgfaltspflicht;  c)  bei  schwerwiegenden  oder  trotz  Ermahnung  wiederholten  Verstössen  gegen  diese  s  Gesetz  oder andere Vorschriften der Gesundheitsg  e  setzgebung;  d)  sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung wegen eines Delikts  bestraft  wurde  oder  ein  Strafverfahren  weg  en  eines  Verbrechens  oder  Ver  -  gehens  eröffnet  wurde,  das  im  Zusammenhang  mit  der  Berufsausübung  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  ein  durch  den  Richter  ausgesprochenes  Berufsverbot  gemäss  dem  Schweizerischen  Strafgesetzbuch  28  und  die  übrigen  Verwaltung  s-  massnahme  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bestimmungen zur Berufsausübung
§ 25 1. Persönliche Berufsausübung
                            1  Die  Inhaberin  oder  der  Inhaber  einer  Bewilligung  hat  die  bewilligte  Tätigkeit  persönlich  und  grundsätzlich  unmittelbar  an  der  Patientin  oder  am  Patienten  auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können ei  nzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht  und  Verantwortung  delegieren,  wenn  diese  dafür  hinreichend  qualifiziert  sind  und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 29 2. Stellvertretung
                            1  Die Fachperson kann sich durch ei  ne andere Fachperson vertreten lassen, die  über einen gleichwertigen anerkannten Abschluss verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Stellvertretung ist vor deren Beginn dem zuständigen Amt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rechte und Pflichten der Gesundheitsberufe
§ 27 30 1. Sorgfalts - und Beistan dspflicht
                            1  Wer  einen  bewilligungspflichtigen  Gesundheitsberuf  ausübt,  hat  bei  seiner  Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachpersonen  haben  eine  Berufshaftpflichtversicherung  nach  Massgabe  der  Art  und  des  Umfanges  der  Risiken,  die  mit  ihrer  Tätigk  eit  verbunden  sind,  abz  u  schliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind verpflichtet, in dringenden Fällen sowie bei schweren Unglücksfällen  und Katastrophen Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 2. Aufzeichnungspflicht
                            1  Wer einen bewilligun  gspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen  Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufzeichnungen  sind  solange  aufzubewahren,  als  sie  für  die  Gesundheit  der  Patientin  oder  des  Patienten  von  Interesse  sind,  mindestens  aber  während  zehn  Jahren.  Der  Regierungsrat  kann  für  bestimmte  Tätigkeiten  längere  Aufb  e-  wahrungsfristen vorsehen, wenn dies im Interesse der Patientinnen und Patie  n-  ten liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  eine  selbstständige  Praxistätigkeit  aufgegeben,  so  ist  für  eine  sichere  Aufbewahrung  de  r  Aufzeichnungen  zu  sorgen,  sofern  diese  nicht  mit  Einve  r-  ständnis der Patientinnen oder Patienten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger  überg  e  ben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 3. Verschwiegenheit
                            1  Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung sowie ihre Hilfsperson  en sind  zur  Verschwiegenheit  über  Tatsachen  verpflichtet,  die  ihnen  auf  Grund  ihres  Berufes anvertraut oder durch eigene Wahrnehmungen bekannt g  e  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Patientin oder dem Patienten selbst oder durch gesetzliche Vorschrift  können sie aus der  Pflicht zur Verschwiegenheit entlassen werden; zur Wahrung  überwiegender schutzwürdiger Interessen kann das Berufsgeheimnis auch durch  das zuständige Amt aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 31 4. Anzeigepflicht
                            1  Wer  einen  bewilligungspflichtigen  Gesundheitsberuf  aus  übt,  ist  verpflichtet,  aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Polizeiorganen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis sind Inhaberinnen und Inhaber einer  Bewilligung berechtigt, den Polizeiorganen Wahrnehmungen zu melden:  a)  die  auf  ein  V  erbrechen  oder  Vergehen  gegen  Leib  und  Leben,  die  sexuelle  Integrität  von  Personen  oder  gegen  die  öffentliche  Gesundheit  schliessen  lassen;  b)  die  auf  eine  erhöhte  Gewaltbereitschaft  von  oder  gegenüber  Drittpersonen  hi  n  deuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 32 5. Notfalldienst
                            1  Ärz  tinnen  und  Ärzte  sowie  Zahnärztinnen  und  Zahnärzte  mit  einer  Berufsau  s-  übungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für eine zweckmässige Organisation dieses Dienstes und erarbeiten  ein Reglement, das den  al  lgemeinen und spezialärztlichen Notfalldienst siche  r-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt:  a)  genehmigt das Reglement;  b)  erlässt  die  erforderlichen  Anordnungen  zur  Sicherstellung  des  Notfalldiens-  tes  ;  c)  kann  die  Unterlagen  zur  Kontoführung,  die  Dienst  -  und  Einsatz  pläne  der  Notfalldienstpflichten  sowie  die  Listen  der  abgabebefreiten  Personen  und  der Personen mit reduzierter Ersatzabgabe einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a 33 6. Ersatzabgabe
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Notfalldienstpflichtige, die aus wichtigem Grund vom Notfalldienst dispensiert  sind, haben eine Ersatzabgabe zu entrichten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten der Organis  a-  tion und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden.  §  31b  34  b) Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt maximal Fr.  8000.  --  pro Ja  hr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann auf Antrag der für den Notfalldienst zuständigen Orga-  nisation oder nach deren Anhörung von Amtes wegen die Höhe der Ersatzabga-  be:  a)  nach dem Kostendeckungsprinzip herabsetzen, vorbehältlich der Bildung von  angemessenen Reserve  n;  b)  bei drohender Unterdeckung bis auf den Maximalbetrag anheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  Gesuch  der  abgabepflichtigen  Person  kann  die  für  den  Notfalldienst  zu-  ständige  Organisation  die  Ersatzabgabe  rückwirkend  verhältnismässig  reduzie-  ren, sofern sie aus allen medizinalbe  ruflichen Tätigkeiten im Kanton Schwyz ein  AHV  -  pflichtiges Einkommen von weniger als Fr.  100  000.  --  pro Jahr erzielt. Die  Ersatzabgabe beträgt jedoch mindestens Fr.  1000.  --  . Die Einzelheiten regelt das  Notfalldienstreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abgabe von Arzneimitteln
§ 32 1. Grundsatz
                            Die  Abgabe  von  Arzneimitteln  ist  unter  Vorbehalt  der  nachfolgenden  Besti  m-  mungen nur den Apothekerinnen und Apothekern gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 35 2. Ausnahmen für Medizinalpersonen
                            1  Ärztinnen  und  Ärzte  sowie  Zahnärztinnen  und  Zahnärzte  mit  einer  Ber  ufsau  s-  übungsbewilligung dürfen Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung am Patie  n-  ten  während  der  Konsultation,  in  Notfällen,  bei  Hausbesuchen  und  zur  Siche  r-  stellung der Erstversorgung abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem ist ihnen die Führung einer Patientenapotheke unter e  igener Verantwo  r-  tung  gestattet  (Selbstdispensation).  Die  Patientinnen  und  Patienten  sind  in  geeigneter  Form  darauf  hinzuweisen,  dass  sie  frei  sind,  wo  sie  die  ärztlich  ve  r-  ordneten Arzneimittel beziehen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Handverkauf an Dritte ist verboten, ausg  enommen in Notfällen, wenn eine  angemessene  Versorgung  durch  eine  öffentliche  Apotheke  nicht  sichergestellt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 36 3. Übrige Ausnahmen
                            1  Drogistinnen  und  Drogisten  sowie  Fachpersonen  mit  einem  Diplom  einer  ei  d-  genössischen Ausbildung in einem Bereich d  er Komplementärmedizin  mit einer  Berufsausübungsbewilligung  ist die  Abgabe  von  Arzneimitteln  im  Rahmen  ihrer  Abgabekompetenz erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den übrigen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung ist  nur die unmittelbare Anwendung der für die Be  handlung notwendigen Arzneimi  t-  tel erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spitäler  und  Heime  dürfen  für  ihre  Patientinnen  und  Patienten  eine  Spital  -  bzw. Heimapotheke führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 4. Rezeptbefugnis
                            Verschreibungspflichtige  Arzneimittel  dürfen  nur  durch  Ärztinnen  und  Ärzte,  Zahnärztin  nen  und  Zahnärzte  und  ausnahmsweise  durch  Apothekerinnen  und  Apotheker ve  r  ordnet werden.  V. Medizinische Organisationen und Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 1. Zulassung
                            1  Als  medizinische  Organisationen  und  Einrichtungen  gelten  die  Leistungser  -  b  ringer gemäss der Geset  zgebung über die Krankenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  weitere  Organisationen  und  Einrichtungen  zulassen,  sofern eine Regelung aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheit  s-  schutz erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 2. Voraussetzungen
                            1  Die  Zulassung  s  etzt  voraus,  dass  diese  Institutionen  den  angebotenen  Leis  -  tungen entsprechend eingerichtet sind und  über das für eine fachgerechte Ve  r-  sorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber  dem  zuständigen  Amt  ist  die  Inhaberin  od  er  der  Inhaber  einer  kantonalen Bewilligung als gesamtverantwortliche Person zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über das Erlöschen einer Bewilligung gelten sinng  e  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  VI. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Im Allgemeinen
§ 38 37 1. Beh andlungsgrundsätze
                            1  Jeder  Person  ist  die  ihrem  Krankheitszustand  entsprechende  Behandlung  zu  gewähren. Sie hat Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Fre  i  heit und Würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Behandlung  hat  sich  nach  den  anerkannten  Berufsgrundsätzen,  der  Ve  r-  hältnismäs  sigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unheilbar  kranke  und  sterbende  Menschen  haben  Anspruch  auf  eine  ange  -  pas  s  te  Betreuung  sowie  auf  Linderung  ihrer  Leiden  und  Schmerzen  nach  den  Grundsä  t  zen der Palliativmedizin und  -  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 38 2. Selbstbes timmung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche  medizinischen  und  pflegerischen  Massnahmen  bedürfen  der  Z  u-  stimmung der Patientin oder des Patienten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vertretung  von  urteilsunfähigen  Personen  bei  medizinischen  Massnahmen  richtet sich nach Art. 377 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für de  n Gegenstand, die Errichtung und die Wirkungen von Patientenverfügu  n-  gen gelten die Bestimmungen von Art. 370 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 39 b) Ausnahme
                            1  Zwangsmassnahmen wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsm  e-  dikation  dürfen  nur  angeordnet  werden,  um  eine  unmittelbare  schwere  Gefäh  r-  dung  des  Lebens  oder  der  Gesundheit  der  Patientin,  des  Patienten  oder  Dritter  abzuwenden  oder  eine  schwerwiegende  akute  Störung  des  Zusammenlebens  zu  beseit  i  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist Ärztinnen und Ärzten vor  behalten;  ausnahmsweise  dürfen  Fixation  oder  Isolation  auch  durch  die  für  den  Pfleg  e-  dienst verantwortliche Person angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwangsmassnahmen  dürfen  solange  angewandt  werden,  als  die  Notsituation  andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrs  cheinlichkeit zu erwarten ist.  Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  Zwangsmassnahmen  gegenüber  Personen,  die  fürsorgerisch  untergebracht  worden sind, gelten Art. 433 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 c) Rechtsschutz
                            1  Gegen  die Anordnung  einer Zwa  ngsmassnahme kann  beim Verwaltungsgericht  Beschwerde  erhoben  werden.  Diese  ist  spätestens  zehn  Tage  nach  Beendigung  der Zwangsmassnahme einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 3. Recht auf Information
                            1  Die  Patientin  ode  r  der  Patient  ist  situationsgerecht  über  den  Gesundheits  -  zustand, die Behandlungsmöglichkeiten, die damit verbundenen Vor  -  und Nac  h-  teile sowie die Risiken und Kostenfolgen in geeigneter und verständlicher Weise  aufzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dritten darf Auskunft nur mit  Einverständnis der Patientin oder des Patienten  erteilt  werden.  Bei  einer  schweren  Erkrankung  wird  das  Einverständnis  der  g  e-  setzlichen  Vertretung,  der  nächsten  Angehörigen  und  der  Lebenspartnerin  oder  des Lebenspartners verm  u  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben di  e gesetzlichen Auskunftspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 40 4. Einsicht in die Krankengeschichte
                            1  Die Patientin oder der Patient kann Einsicht in die Krankengeschichte und die  dazu gehörenden Unterlagen nehmen oder Kopien davon ve  r  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Recht steht bei minderjäh  rigen oder unter umfassender Beistandschaft  stehenden  Personen  auch  der  gesetzlichen  Vertretung  zu,  soweit  urteilsfähige  Patientinnen  oder  Patienten  dem  nicht  widersprechen.  Ebenso  steht  dieses  Recht der mit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfüg  ung beauftra  g  ten  Pe  r  son zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht  dem  Einsichtsrecht  unterliegen  persönliche  Notizen  der  behandelnden  Personen  sowie  Angaben,  die  diesen  von  aussenstehenden  Dritten  anvertraut  worden  sind  und  die  unter  dem  Schutz  des  Berufs  -  oder  Amtsgeheimnisses  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 5. Mitwirkungspflicht
                            1  Der Patientin oder dem Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Unte  r-  stützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  haben  Auskünfte  über  ihre  Person  und  ihre  Umgebung  zu erteilen, soweit  dies für die Behandlung  und Administration erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a 41 6. Datenaustausch
                            1  Zur  Bekämpfung  des  Missbrauchs  von  Betäubungsmitteln  und  psychotropen  Stoffen  sowie  des  Missbrauchs  mit  gefälschten  oder  mehrfach  beschafften  R  e-  zepten  dürfen  die  Kantonsapothekerin  und  der  Ka  ntonsapotheker  sowie  die  Kantonsärztin  und  der  Kantonsarzt  mit  den  Apothekerinnen  und  Apothekern  sowie den  Ärztinnen und Ärzten Informationen über Personen, die Betäubung  s-  mittel oder Heilmittel beziehen, austauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Datenaustausch  darf  besonders  sch  ützenswerte  Personendaten  umfassen  und kann auch im Abrufverfahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  den  Umfang  des  Datenaustausches,  den  Kreis  der  empfangs  -  oder  zugriffsberechtigten  Personen  sowie  die  organisatorischen  und  technischen Massnahmen gegen  unbefugtes Bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                2. In Spitälern und ähnlichen Einrichtungen
§ 45 1. Verhaltensgrundsätze
                            1  Die  Patientinnen  und  Patienten  haben  im  Rahmen  der  Hausordnung  die  A  n-  ordnungen des Personals zu befolgen und es bei der Behandlung und Pflege zu  unterstütz  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben auf Mitpatientinnen und Mitpatienten Rücksicht zu nehmen und die  Hausordnung zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und soweit es der Gesun  d-  heitszustand zulässt, Besuche zu em  p  fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 42 2. Beschränkungen
                            1  Einsch  ränkungen  der  Bewegungsfreiheit  und  ähnliche  Massnahmen  sind  ge  -  gen den Willen der Patientin oder des Patienten nur bei einer unmittelbaren und  ernsthaften Selbst  -  oder Drittgefährdung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Massnahmen  sind  so  kurz  wie  möglich  zu  halten  und  in  de  r  Kranken  -  g  e  schichte detailliert festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Einschränkungen  der  Bewegungsfreiheit  bei  Aufenthalten  in  Wohn  -  oder  Pflegeeinrichtungen gelten Art. 383 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 3. Entlassung
                            1  Patientinnen  oder  Patienten  dürfen  gegen  ihren  Willen  nur  zurückbeha  lten  werden, wenn beso  n  dere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  eine  Patientin  oder  ein  Patient  gegen  den  ärztlichen  Rat  auf  Entla  s-  sung, kann eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 43 4. Obduktion
                            1  Eine Obduktion darf vorgenommen  werden, sofern die Zustimmung der Versto  r-  benen  oder  des  Verstorbenen  vorliegt  oder  an  deren  Stelle  nächste  Angehörige,  die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleibt  die  Obduktion  nach  den  Bestimmungen  der  Schweizer  i-  schen  Strafp  rozessordnung  und  aus  wichtigen  Gründen,  namentlich  bei  schw  e-  ren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.  VII. Verfahren und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 1. Verwaltungsverfahren
                            1  Das  Verfahren  für  den  Erlass  und  die  Anfechtung  von  Verfügungen  und  En  t-  scheiden richtet sich nach de  m  Verwaltung  s  rechtspflege  gesetz  .  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende  Bestimmungen  diese  s  G  e  setzes  und  des  Bundesrechts  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 45 2. Verwaltungsmassnahmen
                            1  Das  zuständige  Amt  kann  alle  Verwaltungsmassnahmen  treffen,  die  zum  Vol  l-  zug  diese  s  G  e  setzes  sowie  der  Ausführungserlasse  erforderlich  sind,  und  dafür  polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kann es:  a)  Beanstandungen  aussprechen  und  eine  Frist  zur  Wiederherstellung  des  rechtmässigen Zustandes ansetzen;  b)  Bewil  ligungen  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  ganz  oder  teilweise  entzi  e  hen;  c)  Einrichtungen,  Geräte,  Drucksachen  und  Stoffe  vorsorglich  einziehen,  wenn  eine  unmittelbare  Gefahr  für  die  öffentliche  Gesundheit  droht,  und  deren  Verwertung  oder  Vernichtung  ano  rdnen,  wenn  mit  einer  dauernden  Gefäh  r-  dung zu rechnen ist;  d)  die  Anpassung  oder  Schliessung  von  Räumen  anordnen,  die  für  die  Au  s-  übung  der  beruflichen  Tätigkeit  nicht  geeignet  oder  für  Patientinnen  und  Patienten nicht zumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten  bleiben  di  e  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Strafprozessor  d-  nung.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a 47 3. Inspektionen
                            1  Das  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales  kann  jederzeit  und  ohne  Voranmeldung  bei  Personen  und  Institutionen,  welche  eine  Heiltätigkeit  anbieten  oder  aus  ü-  ben,  Inspektionen  der  Pr  axis  -  und  Betriebsräumlichkeiten  durchführen  oder  durchführen  lassen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  anderer  Stellen  nach  besonderen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Inspektoren  ist  Zugang  zu  allen  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen  zu  gewähren. Die Aufzeichnungen  sind auf Verlangen herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 3. Gebühren
                            Für  die  Behandlung  von  Gesuchen  und  den  Erlass  von  Verfügungen  werden  Gebühren  nach  der  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und  die  Rechtspflege  im Kanton Schwyz  48  erhoben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 4. Kantonales Schiedsgericht
                            a) Besetzung und Beschlussfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonales Schiedsgericht ist das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  wird  ergänzt  mit  je  einer  Vertreterin  oder  einem  Vertreter  der  Versicherer  und Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn neben den Ver  tretern der Beteili  g-  ten mindestens drei Richterinnen oder Richter mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 b) Wahl der Vertreter
                            1  Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Beteili  g-  ten je eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie ein Ersatzmitgli  ed der Versich  e-  rer und der Hauptgruppen der Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann infolge Ausstands von Vertretern nach Abs. 1 das Gericht nicht ordentlich  besetzt  werden,  ergänzt  es  das  Verwaltungsgericht  durch  ausserordentliche  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsrichterinnen  und Schiedsrichter werden durch die Präsidentin oder  den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in ihr Amt eingewiesen und vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 49 c) Verfahren
                            Das  Verfahren  richtet  sich,  soweit  es  nicht  bundesrechtlich  geregelt  ist,  nach  den  Bestimmungen  für  die  verwaltungsgerichtliche  Klage  gemäss  de  m  Verwa  l-  tungsrechtspflege  gesetz  und nach den Bestimmungen de  s  Justi  z  gesetzes  .  VIII. Straf  -  , Übergangs  -  und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 50 1. Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse bis zu 100  000 Franken wird bestraft:  a)  wer ohne Bew  illigung eine nach diese  m  Gesetz  bewilligungspflichtige Täti  g-  keit ausübt oder sich dafür empfiehlt;  b)  wer  als  Inhaberin  oder  Inhaber  einer  nach  diese  m  Gesetz  ausgestellten  B  e-  willigung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;  c)  wer  vorsätzlich  gegenüber  d  em  zuständigen  Amt  unwahre  Angaben  macht,  um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erha  l  ten;  d)  wer  als  Inhaberin  oder  Inhaber  einer  nach  diese  m  Gesetz  ausgestellten  B  e-  willigung seiner Aufzeichnungs  -  und Aufbewahrungspflicht nicht nac  h  kommt  (§ 28), das Sc  hweigegebot missachtet (§ 29) oder eine Anzeige u  n  terlässt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  ie Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem zuständigen Amt sind mitzuteilen:  a)  Eröffnungen von Strafverfahren gegen Inhaberinnen od  er Inhaber einer nach  diesem  Gesetz  ausgestellten  Bewilligung  wegen  Verbrechen  und  Vergehen,  die mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen;  b)  Strafurteile,  die  auf  Grund  der  eidgenössischen  oder  der  kantonalen  G  e-  sundheitsgesetzgebung  ergehen  oder  die  einen  Entzugsgrund  im  Sinne  von  §  24 Abs. 1 darstellen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 56  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 52 2. Übergangsbestimmungen
                            1  Vor  Inkrafttreten  diese  s  Erlasses  erteilte  Bewilligungen  zur  selbstständigen  Berufsausübung bleiben in Kraft, sofern die Tätigkeit gemäss diese  m  Erlas  s  und  den  Ausführungserlassen  bewilligungspflichtig  ist.  Der  Inhalt  der  Bewill  i  gung  richtet sich nach den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  eine  Tätigkeit  nach  diese  m  Erlass  nicht  mehr  bewilligungspflichtig,  so  e  r-  lischt  die  auf  Grund  des  früheren  Rechts  ausgestel  lte  Bewilligung  mit  dem  I  n-  krafttreten diese  s  Erlasses  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  bisher  eine  Tätigkeit  ausgeübt  hat,  die  neu  bewilligungspflichtig  ist,  hat  innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten diese  s  Erlasses  ein Bewilligung  s-  gesuch einzureichen, ansonsten die weite  re Ausübung dieser Tätigkeit unte  r  sagt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Amt kann Personen, die vor Inkrafttreten diese  s  Erlasses  einen  neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf während mindestens drei Jahren  selbstständig ausgeübt haben, bei genügender Qualifik  ation die Bewill  i  gung zur  Berufsausübung  erteilen,  auch  wenn  die  von  diese  m  Erlass  und  den  Ausfü  h-  rungserlassen geforderten Vorausse  t  zungen nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 53
§ 59 54
§ 60 3. Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geän  dert:  a)  Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973  55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 3
                            Der Regierungsrat ist befugt, Vereinbarungen über den Besuch von Schulen und  Heimen,  über  die  Weiter  -  und  Fortbildung  der  Lehrer,  über  gemeinsame  Leh  r-  mittel und weitere dem Vollzug die  ser Verordnung dienende Massnahmen abz  u  -  schliessen  und  finanzielle  Verpflichtungen  einzugehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kantonsrates  für  Verträge,  die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.  b)  Ve  rordnung   über  die  Berufsbildung   und   Berufsberatung  vom  19.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3
                            Er kann im Rahmen dieser Verordnung Vereinbarungen abschliessen und fina  n-  zielle  Verpflichtungen  eingehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Ka  n-  tonsrates für Verträge, di  e Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interka  n-  tonalen Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            Für die Schulung in Berufen, die nicht in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b BBG aufg  e-  führt  sind,  kann  der  Regierungsrat  mit  Schulträgern  Vereinbarungen  über  den  Schulbes  uch  durch  Schüler  aus  dem  Kanton  Schwyz  treffen  und  finanzielle  Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates  für  Verträge,  die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung  an  interkantonalen  Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs . 2
                            In  den  übrigen  Fällen,  insbesondere  für  die  Ausbildung  zum  vom  Bund,  vom  Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Kanton geregelten Berufen der Gesun  d-  heits  -  und Krankenpflege, leistet der Kanton die Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 3 (neu)
                            Dazu  kann  der  Regierungsrat  V  ereinbarungen  abschliessen  und  finanzielle  Ve  r-  pflichtungen  eingehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kantonsrates  für  Verträge,  die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung  an  interkantonalen  Trägerschaften vorsehen.  c)  Verordnung über die Mittelsch  ulen vom 9. Mai 1973  57
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 4
                            Der Regierungsrat kann mit Dritten Vereinbarungen, welche Kantonseinwohnern  den  Besuch  von  Mittelschulen  ermöglichen  oder  erleichtern,  abschliessen  und  finanzielle  Verpflichtungen  eingehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständig  keit  des  Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an inte  r-  kantonalen Trägerschaften vorsehen.  d)  Gesetz über die Landwirtschaft vom 5. Februar 1976  58
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 und 3 (neu)
                            2  Er kann hiezu eigene Schulen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungs  rat kann mit Dritten hierüber auch Vereinbarungen abschlies  sen  und  finanzielle  Verpflichtungen  eingehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kantonsrates  für  Verträge,  die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung  an  interkantonalen Trägerschaften vo  rsehen.  e)  Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs  -  und Beratungswesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Oktober 1978
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 3 (neu)
                            Er kann dazu Vereinbarungen mit Dritten abschliessen und finanzielle Verpflic  h-  tungen  eingehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  K  antonsrates  für  Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Träge  r-  schaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  19  f)  Kantonale  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  den  Wald  vom  21.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  60
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 3 Ziff. 5
5. der Abschluss von Vereinbarungen über di e forstliche Aus - , Weiter - und For t-
                            bildung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung  an  interkantonalen  Trägerschaften  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 4. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkraft  treten diese  s  Erlasses  werden aufgehoben:  a)  die Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Schwyz vom 9. Se  p-  tember 1971;  61  b)  die  Verordnung  über  die  schiedsgerichtliche  Erledigung  von  Streitigkeiten  zwischen Krankenkassen einerseits und Ärzten, Apotheker  n, Chiropraktoren,  Hebammen,  medizinischen  Hilfspersonen,  Laboratorien  oder  Heilanstalten  anderseits vom 7. April 1965;  62  c)  § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 6. Juni 1974.  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Bun  desgesetzes über  die  Heilmittel  alle  mit  diesem  Bundesgesetz  in  Widerspruch  stehenden  Erlasse  und Bestimmungen des kantonalen Rechts aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 64 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 3  5 der Kanton  s-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als  dem fakultativen Referendum  unterstehende  Verordnung erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  -  364  mit  Änderungen  vom  15.  Februar  2006  (Rechtspflegeerlasse,  GS  21  -  61l),  vom  18.  November 2009 (JV, GS 22  -  82aj  sowie GS 22  -  8  0), vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pfleg  e-  finanzierung,  GS  22  -  102c)  ,  vom  14.  September  2011  (Einführungsgesetz  zum  schweizer  i  schen  Zivilgesetzbuch, GS 23  -  14j)  ,  vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -  97)  ,  vom  19. November 201  4 (Spitalgesetz, GS 24  -  21a)  ,  vom  25. Juni 2015 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  -  46)  ,  vom  25.  Oktober  2017  (GOG,  GS  25  -  10k  )  ,  vom  14.  November  2018  (GS  25  -  43)  und  vom 14. Dezember 2022 (GS 26  -  98)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.  2  Bst.  b  und  g  (neu)  in  der  Fassung  vom  18.  November  2009  ;  Abs.  2  Bst.  h  bis  j  n  eu  eingefügt am 25. Juni 2015  ; Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. k neu eingefügt  am 14. November 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bundesgesetz  über  Arzneimittel  und  Medizinprodukte  vom  15.  Dezember  2000  ,  SR  812.21;  Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psyc  hotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951  , SR
                        
                        
                    
                    
                    
                812.121.
                            4  Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsg  e-  setz) vom 8. Oktober 2004, SR 810.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. September 2011, SR 810.30.
                            6  Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemieng  e-  setz, EpG) vom 18.  Dezember 1970, SR  818.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 19. Juni 2015, SR 816.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRG) vom 18. März 2016,  SR  818.33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs. 4 aufgehoben am 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Haupttitel in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Überschrift in der F  assung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Neu eingefügt am 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Neu eingefügt am 19. November 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Neu eingefügt am 14. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SRSZ  11  1.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Fassung vom 20. Mai 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Neu eingefügt am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015  ; Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Bundesgesetz  über  die  Krankenversicherung  (KV  G)  vom  18.  März  1994,  SR  832.10;  Veror  d-  nung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995, SR 832.102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Juni 2006, SR 811.11.
                            26  Abs. 1 Bst. e aufgehoben am 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 2 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 3 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni  2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Abs. 3 in der Fassung vom  14. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Neu eingefügt am 25. Juni 2015  ; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14.  Dezember 2022, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Neu eingefügt am 14. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Abs. 2 in der Fassung vo  m 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Abs. 3 neu eingefügt am 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Fassung vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Abs. 4 neu eingefügt am 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Neu eingefügt a  m 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  SRSZ 233.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Neu eingefügt am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Fassung vom 18.  November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  15.  Februar  2006  ;  Abs.  3  in  der  Fassung  vom  und  Abs.  4  neu  eingefügt am 25. Juni 2015  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Aufgehoben am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Aufgehoben am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Aufgehoben am  25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  SRSZ 622.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  SRSZ 623.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  SRSZ 312.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  SRSZ 622.120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  SRSZ 313.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  GS 16  -  79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  GS 15  -  117.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  SRSZ 573.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Überschrift,  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  In Kraft getreten am 1. Januar 2004  (Abl 2003 1514); Änderungen vom 15. Februar 2006 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 und 1. Mai
                            2010 (§ 9a) (Abl 2010 67) sowie am 1. Januar 2011 (Änderungen JV), vom 20. Mai 2010 am 1.  Januar 2011 (Abl 2010 2418)  ,  v  om 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962)  ,  vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  ,  vom 19. November 2014 am 1.  Januar  2015  (Abl  2015  546)  ,  vom  25.  Juni  2015  am  1.  Januar  2016  (Abl  2015  2833)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Oktober 2017 am 1. Juli 2 018 (Abl 2018 498 ), vom 14. November 2018 (Abl 2019 450 )
                            am  1.  März  2019  und  vom  14.  Dezember  2022  am  1.  Januar  2024  (Abl  2023  2259)  in  Kraft  ge  tr  e  ten  .