Jagd- und Wildschutzgesetz
                            SRSZ 1.2.2024  1  (  Vom  25. Mai 2016  )  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd  und den  Schutz wildleben-  der Säugetiere und  Vögel  , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungs-  rates,  beschliesst:  I  .  Allgemeine Bestimmungen  §  1  Aufgaben des Staates  Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a  )  die Erhaltung  gesunder  Wildbestände  , des Wildlebensraums  und  dessen Ver-  netzung  ;  b)  die Erhaltung  der geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel  ;  c  )  die Regelung und Überwachung de  r  Jagd  sowie die Organisation  der  Wildhut  ;  d  )  die Begrenzung der von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald,  landwirtschaftlichen Kultu  ren und Nutztieren  ;  e)  die Gewährleistung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände durch die  Jagd.  §  2  Jagd  regal und Jagdsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagd ist ein Regal des Kantons.  Er  verfügt  im Rahmen der Bundesgesetzge-  bung  über alle jagdbaren und geschützten  wildlebenden Säugetiere und Vögel  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt  .  II  .  Organisation und Zuständigkeit  en  §  3  2  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat  erfüllt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und erlässt  die erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist zuständig für:  a  )  den Erlass von Schutzbestimmungen für kantonal gefährdete Tierarten;  b  )  den Erlass von Vorschriften über die Jagdprüfung und über die Verhütung und  Entschädigung von Wildschäden;  c  )  die  Bewilligung  des  Abschusses  einzelner  Schaden  stiftender  geschützter  Tiere  und  deren  Bestandesregulierung  ,  ausgenommen  geschütztes  Schalen-  wild  ;  d  )  die  Bewilligung  zur  Aussetzung  einheimischer  wildlebender  Säugetiere  und  Vögel  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e  )  Vernehmlassungen  zu  handen  des Bundes  zu Bewilligungsgesuchen für Bau-  ten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel be-  einträchtigen können;  f  )  die Mitwirkung an der Ausscheidung  von Jagdbanngebieten sowie Wasser  -  und  Zugvogelreservaten  in der Zuständigkeit de  s Bundes  ;  g  )  den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund  ;  h  )  die  Ernennung  der Jagd  -  und der Jagd  prüfungskommission  smitglieder  ;  i  )  die Ausscheidung von Wildtierkorridoren  , die in Richt  -  und Nutzungsplanung  zu berücksichtigen sind  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 Departement
                            1  D  em  zuständige  n  Departement  obliegt  die Aufsicht über die Jagd und die Tätig-  keit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für:  a  )  den Erlass der  jährlichen Jagdvorschriften, insbesondere der jährlichen Stre-  ckenv  orgabe, räumlich differenzierter jagdplanerischer Massnahmen und der  Wildvorweis  -  und Abschusskontrollpflicht der Jäger  ;  b  )  den Erlass der  Vorschriften für Hegeabschü  sse von geschütztem Schalenwild  ;  c  )  die Ausscheidung von kantonalen Jagdbanngebieten, Wass  er  -  und Zugvogel-  reservaten im Rahmen von kantonalen Nutzungsplanverfahren  ;  d  )  die Anerkennung von ausserkantonalen und ausländischen Jagdprüfungen, so-  fern  die  ausländischen  Jägerprüfungen  dieselben  Anforderungen  wie  die  schweizerische Jagdprüfung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 Amt
                            1  Soweit  in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen  Zuständigkeiten  festgelegt  sind  ,  vollzieht  das  zuständige  Amt  die  Vorschriften  über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist insbesondere  zuständig für:  a)  Organisation, Führung und Ausrüstung der  Wildhüter;  b  )  die Instruktion und die Beaufsichtigung der Jäger;  c)  die Erteilung der Patente, die Patentverweigerungen und den Entzug von Jagd-  berechtigungen nach einer rechtskräftigen Verurteilung  durch den Richter;  d)  die Erarbeitung von jagdlichen und wildbiologischen Grundlagen, die für den  Schutz  und  die  nachhaltige  Bewirtschaftung  des  Wildbestands  und  für  die  weidmännische Jagdausübung notwendig sind;  e  )  die Abfassung  von Rechenschafts  -  und  Ja  hresberichte  n sowie die  Abrechnun-  gen  über  die  eidgenössischen  Jagdbanngebiete  und  die  Vereinbarungen  mit  dem Bund  ;  f  )  die Führung  einer Liste  der im Kanton wohnhaften Personen, d  ie geschützte  Tiere  präparieren  sowie  die  Erteilung  von  Ausnahmebewilligungen  für  den  Handel mit alten, restaurierten Präparaten geschützter Tiere;  g  )  die Anordnung von Massnahmen gegen einzelne  Tiere jagdbarer Arten;  h  )  die Erteilung von Bewilligungen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vö-  gel;  i)  das Einfordern von Schadenersat  z für Schäden, die dem  Kanton  durch  Verge-  hen  oder Übertretungen  gemäss Jagdgesetzgebung  entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5 Jagdkommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagdkommission besteht aus  :  a)  dem Vorsteher des zuständigen Departements,  der den Vorsitz führt;  b)  dem Vorsteher des zuständigen Amtes  ;  c)  dem Jagdverwalter, als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht;  d  )  sieben  durch den Regierungsrat zu  ernennende  Mitglieder  ,  w  obei  die  Wildhü-  ter,  der kantonale Forstdienst, die Waldeigentümer, die Landwirtschaft,  sowie  di  e  kantonalen Schutzverbände  mit je einer Person und der kantonale Patent-  jägerverband mit zwei Personen  vertreten  sind  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf können  für einzelne Beratungsgegenstände  Dritte  beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Aufgaben
                            Der Jagdkommission obliegen:  a)  die Berat  ung des  Vorstehers des zuständigen  Departements  betreffend Jagd,  Wild  -  und Artenschutz  ;  b)  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Beiträge  an  Wildschadenverhütungsmass-  nahmen und Wildschäden. Sie kann diese Aufgaben einem kommissionseige-  nen,  nach  Schutz  -  und  Nutzinteressen  paritätisch  zusammengesetzten  Aus-  schuss übertragen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6 Jagdprüfungskommission
                            1  Die Jagdprüfungskommission besteht aus  :  a)  dem Jagdverwalter, welcher den Vorsitz führt;  b)  fünf  vom  Regierungsrat  für eine Amtsdauer von vier  Jahren  ernannte  n  Mitglie-  der  n  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Jagdprüfungskommission  obliegt  die  Vorbereitung  und  Durchführung  des  Jagdlehrganges  und  der  Jagdprüfung  gemäss  den  geltenden  Jagdprüfungsvor-  schriften  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann die Durchführung des Jagdlehrganges  Dritten  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 7 Jagdpolizei
                            1  Die Jagdpolizei wird durch  die  kantonale Wildhut  und die Polizei  ausgeübt.  Sie  sind  Organ  e  der gerichtlichen Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jag  dpolizeiorgane sind berechtigt  :  a)  sich die Ausweise vorzeigen zu lassen  ;  b)  Wild, Jagdpatente sowie jegliche Waffen, Munition  und Jagdgeräte zu kontrol-  lieren und bei Gefahr oder begründetem Verdacht auf ein  e Widerhandlung ge-  gen die Jagdgesetzgebung  sicherzustellen;  c)  bei  begründetem Verdacht auf ein  e Widerhandlung gegen die Jagdgesetzge-  bung  die angehaltene Person zu verpflichte  n mitgeführte Sachen vorzuzeigen  sowie Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie zeigen  Widerhandlungen  gegen  die  Jagdgesetzgebung  bei der  zuständigen  Strafverfolgungsbehörde  an,  sofern  nicht  das  Ordnungsbussenverfahren  zur  An-  wendung gelangt. Vorbehalten  bleiben administrative Massnahmen nach § 6  3  a  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  III  .  Jagdausübung  A. Jagdberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Voraussetzung en
                            Voraussetzungen  zur Jagdberechtigung sind:  a)  jahrgangmässig erfülltes 20. Altersjahr;  b)  gültige, vom Kanton Schwyz anerkannte Jagdprüfung;  c  )  keine Verweigerungsgründe nach  den  §  §  23  und  25  ;  d  )  Ausweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.  §  11  Gültigkeitsdauer  Die  Jagdberechtigung  verliert ihre Gültigkeit:  a  )  wenn die Jagd während mehr als zehn Jahren nicht mehr  ausgeübt worden ist,  wobei die Tätigkeit als Wildhüter der Jagdausübung gleichgestellt ist;  b  )  wenn die Jagdberechtigung durch den Richter oder vom zuständigen Amt nach  einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter entzogen worden ist.  §  12  8  Entzug  der Jagdberechtigung  Die Jagdberechtigung wird vom zuständigen Amt nach einer rechtskräftigen straf-  rechtlichen Verurteilung für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre ent-  zogen, wenn der Jagdberechtigte:  a)  vorweisungspflichtiges Wild in Umgehung der  Kontrollpflicht als  Jagdberech-  tigter  oder Gehilfe liegen lässt, wegschafft, verheimlicht oder verwertet oder  den Versuch dazu unternimmt;  b)  ein in Art. 17 des Bundesgesetzes über die Jagd und den  Schutz der wildle-  benden Säugetiere  und Vögel  vom 20. Juni 1986  (Jagdgesetz, JSG)  9  genan  n-  tes Vergehen begeht.  §  13  10  Wiedererlangen der Jagdberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Entzug der Jagdberechtigung nach § 12 Bst. a kann die Jagdberechtigung  erst durch das erneute Bestehen des vollständigen Jagdlehrgangs und de  r Jagd-  prüfung wieder erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Entzug der Jagdberechtigung nach § 1  2  Bst  . b kann die Jagdberechti  gung  erst durch das erneute Bestehen des ganze  n oder eines Teils des Jagdlehrgang  s  wieder erworben werden  . Das zuständige Amt bestimmt im Einzel  fall die zu be-  stehenden Prüfungsfächer.  B. Patente  §  14  11  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jagdpatente sind persönlich, nicht übertragbar und werden nur an Personen ab-  gegeben  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  5  a)  die im Kanton Schwyz jagdberechtigt sind;  b)  gegen  die  keine  Patentverweigerungs  -  oder  entzugsgr  ünde  nach  den  §§  23  und  25 vorliegen und  c)  die sich  im Rahmen der Einreichung des  Patentgesuch  s  verpflichtet haben,  die jährlichen Jagdvorschriften einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind für ein Jagdjahr im ganzen  für die Jagd offenen Kantonsgebiet gültig  und müssen jährlich erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind bei der Ausübung  der Jagd stets mitzuführen und  auf Verlangen  den  Jagdpolizeiorganen  und  den  an den Grundstücken Berechtigten,  auf deren Gebiet  die Jagd ausgeübt wir  d  ,  vorzuweisen.  §  15  Patentarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden  folgende  Patente ausgestellt:  a)  Patent I  :  Hochwildjagd auf jagdbares Rotwild,  Gamswild  ,  Schwarzwild, Mur-  meltiere, Füchse und Dachse;  b)  Patent II  :  Niederwildjagd auf alles jagdbare Nieder  -  und Wasserwild  ,  Füchse  und Dachse  ,  ausgenommen Schwarzwild;  c)  Patent III  :  Haarraubwildjagd;  d)  Patent IV  :  Jagd auf Wasserwild;  e)  Patent V: Jagd auf Schwarzwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Patent  I  Hochwildjagd  kann  je  nach  jagdplanerischer  Notwendigkeit  auch  als zwei separate Patente wie  folgt abgegeben werden:  a)  Patent  Ia  :  Hochwildjagd  auf  jagdbares  Rotwild,  Schwarzwild,  Murmeltiere,  Füchse und Dachse  ;  b)  Patent Ib  :  Hochwildjagd auf jagdbares  Gamswild  , Schwarzwild, Murmeltiere,  Füchse und Dachse  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Patentgebühren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der R  egierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente und Gästekarten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patentgebühren haben zusammen mit den übrigen Erträgen des Jagdregals  mittelfristig den Aufwand für die Jagd und die Wildhut vollumfänglich zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Rahmenansätze
                            1  F  ür die Patentgebühren gelten folgende Rahmenansätze:  a)  Patent I Fr. 400.  --  bis Fr. 700.  --  ;  b)  Patent II Fr. 400.  --  bis Fr. 700.  --  ;  c)  Patent III Fr. Fr. 100.  --  bis Fr. 200.  --  ;  d)  Patent IV Fr. 100.  --  bis Fr. 200.  --  ;  e)  Patent V Fr. 400.  --  bis Fr. 700.  --  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Patente Ia und Ib gemeinsam gelöst, ist dafür eine Gebühr im Rah-  menansatz von Abs. 1 Bst. a vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für Patent III entfallen, sofern Patent I, II oder V vorgängig gelöst  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ausserkantonale Patentbewerber
                            1  Ausserkantonale Patentbewerber bezahlen die vierfache Patentgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Patentbewerber,  die  im  Zeitpunkt  der  Gesuchseinreichung  nicht  mindestens  sechs Monate Wohnsitz im Kanton Schwyz haben, sind den ausserkantonalen Pa-  tentbewerbern gleichgestellt.  §  1  9  12  Pf  lichten des Paten  t  inhabers  Der Inhaber eines Jagdpatents ist verpflichtet  :  a)  angeordnete administrative Pflichten sowie angeordnete Wildvorweis  -  und Ab-  schusskontrollpflichten termingerecht  ,  wahrheitsgetreu  und  vollständig  wahr-  zunehmen;  b  )  bei der Wildscha  denverhütung, der Hege und bei der Bekämpfung von Tier-  seuchen mitzuhelfen;  c  )  dem zuständigen Amt mitzuteilen, wenn sich bezüglich der Patentverweige-  rungsgründe Änderungen ergeben;  d  )  die Jagd weid  -  und tierschutz  gerecht auszuüben  ;  e  )  den periodischen Tref  fs  icherheitsnachweis zu erbringen;  f)  Jagdhunde nur gemäss § 33 einzusetzen  .  §  20  Kontingentierung  Das zuständige Departement kann  :  a)  Höchstzahl  en  für die Patentarten, in erster Linie für die an ausserkantonale  Jäger erteilten Patente, festlegen  , wenn  ein  übermässiger  Jagddruck  entsteht  ;  b)  Patentarten nach Anzahl oder Art der Wildtiere  einschränken, wenn hegerische  oder  jagdplanerische Massnahmen dies erfordern.  §  21  Gästekarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gästekarte erlaubt  jagdberechtigten  Personen die Teilnahme an der orden  tli-  chen Jagd im Beisein eines Gastgebers, der Inhaber des entsprechenden Jagdpa-  tents ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berechtigt zum Abschuss von  :  a)  jagdbarem  Gams  -  und Rehwild, für das der Jagdpatentinhaber oder ein ande-  rer  anwesender  Jäger  seine  Abschussberechtigung  (  Marke  )  zur  Verfügung  stellt;  b)  jagdbarem  Haarraubwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlegte Tiere gemäss Abs. 2 Bst. a sind  unmittelbar nach dem Abschuss durch  den Patentinhaber mit dessen Marke zu kennzeichnen.  §  22  Erteilung und Abgabe von Patenten und Gästekarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Amt  kontrolliert die eingereichten Gesuche  , holt bei Bedarf In-  formationen bei den  mitwirkungspflichtigen Bewerber  n oder den zuständigen kan-  tonalen und kommunalen Amtsstellen ein  und  erteilt die Patente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  gibt  die  Patente  und  Gästekarten  ab  oder  kann  Dritte  mit  dieser  Aufgabe  betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  die  Abgabe  Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsvereinbarung min-  destens  deren  Aufgaben und die Beitragsleistungen des  Kantons  festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 13 Patentverweigerung und - widerruf
                            1  Zum Bezug eines Patentes  ni  cht  berechtigt  sind Bewerber  :  a)  welchen  die Jagdberechtigung entzogen ist;  b  )  die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindestens  sechs  Mo-  naten verurteilt wurden, bis fünf Jahre nach Beendigung des Strafvollzuges;  c  )  die geschuldete  Jagdbussen, Wertersatz, Verfahrenskosten oder Patentgebüh-  ren noch nicht bezahlt haben;  d  )  die wegen physischer und psychischer Beeinträchtigungen keine Gewähr für  eine  weidgerechte  Jagdausübung,  die  Einhaltung  der  Jagdvorschriften  oder  die Waffenhandhabung  bieten;  e  )  die nicht im Besitz einer Waffe sein dürfen  ;  f  )  welche falsche Angaben zu ihren Personalien oder ihrer Jagdberechtigung ma-  chen  ;  g  )  die den periodischen Treffsicherheitsnachweis nicht erbracht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für mindestens zwei Jahre nicht zum Bezug e  ines Patents berechtigt sind  Be-  werber  :  a  )  die wegen unsachgemässem Umgang mit Waffen einen Unfall oder Schaden  verursacht  haben  und  deswegen  verurteilt  wurden,  soweit  nicht  die  Jagdbe-  rechtigung entzogen wurde  ;  b  )  die  wegen  Verstössen  gegen  die  Tierschutzge  setzgebung  verurteilt  worden  sind;  c)  die wegen einer Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung rechtskräftig ver-  urteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Patent wird umgehend widerrufen und im Folgejahr verweigert, wenn dem  Bewerber:  a)  vorsätzliche Verletzungen der Pflichten  gemäss § 19 nachgewiesen werden;  b)  wiederholt fahrlässige Verletzungen der Pflichten gemäss §  19 nachgewiesen  werden und er deswegen vom Amt schriftlich verwarnt wurde.  §  2  4  Meldepflichten und Dateneinsichtsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Amt ist berechtigt  in E  rfüllung seiner Aufgaben bei den zustän-  digen kantonalen und kommunalen Stellen Auskünfte  über Patentbewerber  ein-  zuholen  hinsichtlich von  :  a  )  Vorstrafen und hängige  n  Strafverfahren;  b  )  Erwachsenenschutzmassnahmen  ;  c  )  Hinderungsgründe  n  nach Art. 8 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu-  behör und Munition  vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG)  .  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt  die Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änder  n  sich die  Verhältnisse  hinsich  tlich  der Auskunft über den  einzelnen Pa-  tentinhaber  während  der  Jagd,  hat  die  angefragte  kantonale  oder  kommunale  Stelle dies  von sich aus  dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  §  2  5  15  Kontrolle und Nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Amt ist jederzeit ber  echtigt, zur Überprüfung der Patentverwei  -  gerungs  -  oder Widerrufs  gründe oder der Teilnahmevoraussetzungen am Jagdlehr-  gang Nachweise vom Jäger  einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  kann  bei  Verdacht  auf  physische  und  psychische  Beeinträchtigungen,  die  keine Gewähr für eine  weidgerechte Jagdausübung bieten, vom Jäger  nötigenfalls  ein  vertrauensärztliches  Zeugnis  zu  verlangen.  Der  Vertrauensarzt  ist  in  diesem  Umfang vom  Arztgeheimnis entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden diese Nachweise nicht erbracht, kann das Patent verweigert oder wider-  rufen  sowie die Teilnahme am Jagdlehrgang untersagt werden.  §  2  6  16  Vorsorglicher Patententzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagdpolizeiorgane entziehen  dem Patentinhaber  das Patent  vorsorglich  :  a)  bei  Wilderei;  b)  nach Vorfällen, bei denen ein  Patentinhaber  bei der Ausübung der Jagd D  ritte  oder Sachwerte gefährdet hat;  c)  wenn ein Patentverweigerungsgrund nach der Patenterteilung eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  einem  vorsorglichen  Patententzug  darf  der  betroffene  Patentinhaber  die  Jagd nicht  wieder  aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt ist ermächtigt, das  Jagdpatent so lange zurück zu halten,  bis  der Vorfall geklärt  ist  oder  allfällige strafrechtliche oder administrative Mass-  nahmen rechtskräftig sind. Das  entsprechende  Verfahren ist unmittelbar einzulei-  ten.  C. Jagd  ausbildung  §  2  7  17  Jagd  lehrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum  Jagdlehrgang wird zugelassen wer  :  a)  bei Kursbeginn das 18. Altersjahr erfüllt  hat  und  b)  die  Bedingungen  zum  Erwerb  eines  Jagdpatents  gemäss  §  10  Bst.  c  und  d  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer bei der Anmeldung für den Jagdlehrgang falsche Angaben macht, wird von  der  Teilnahme ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt  kann die Anzahl zugelassener Jagdlehr  gangsteilnehmer  be-  schränken.  §  2  8  18  Jagdprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Voraussetzung  für  die  Zulassung  zur  Jagdprüfung  ist  die  Absolvierung  des  Jagdlehrganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Jagdprüfung  besteht  aus  ein  er  praktischen  Schiessprüfung,  einer  prakti-  schen Prüfung zur Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd sowie aus einer  theoretischen Prüfung.  Sie hat dem schweizerischen Ausbildungsstandard zu ge-  nügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Jagdprüfung unter Vorspiegelung fal  scher Tatsachen absolviert, ist sie  ungültig  .  Die Ungültigkeit einer Jagdprüfung ist per Verfügung festzustellen  . Eine  r  dagegen erhobenen Beschwerde  kommt  keine aufschiebende Wirkung  zu.  D. Jagdausübung  §  2  9  Jagdzeiten  Die Jagd  -  und Schussabgabezeiten  sowi  e die  Schonzeiten  werden vom  zuständi-  gen  Departement in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.  §  30  Jagdbare Arten  Das  zuständige  Departement regelt die Jagd auf jagdbare Arten in den jährlichen  Jagdvorschriften.  §  31  19  Jagdwaffen  ,  Munition  und Ausrüs  tung  a)  Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  zuständige  Departement  bestimmt  in  den  jährlichen  Jagdvorschriften  die  erlaubten Jagdwaffen, die dazugehörige Muniti  on, die Hilfsmittel und die Ausrüs-  tung, insbeson  dere die vorschriftsgemässe Kennzeichnung der Jäger und  Jagdbe-  teiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Jagdwaffen  haben  im  Hinblick  auf  die  Auftreffenergie  und  Ballistik  sowie  auf die Schussdistanzen eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen  und  in ei-  nem  schiesstüchtigen Zustand zu sein  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für seuchenpolizeiliche und hegerische Mas  snahmen kann das  zuständige  De-  partement  unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung  ausnahmsweise  die  Verwen-  dung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte bewilligen.  §  3  2  b)  Einschiessen  und  Mittragen  von Waffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaff  en ist nur auf bewilligten An-  lagen  gestattet.  Vorbehalten  bleibt  das  Einschiessen  während  der  Jagdzeit  bei  Problemen mit der Waffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Schontagen ist das Mittragen von Jagdwaffen ausschliesslich zwecks siche-  ren Deponierens für die am Folgetag  aufzunehmende Jagd erlaubt.  §  3  3  20  Jagdhunde  a)  Zulassung und  Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf der Jagd dürfen nur Jagdhunde eingesetzt werden  .  Als Jagdhunde gelten alle  Jagdhunderassen  gemäss  der  Definition  des  Internationalen  Kynologischen  Ver-  bandes (FCI) und deren Mischlinge, die über eine bestandene Ablege  -  und Gehor-  sam  s  prüfung oder eine anerkannte gleichwertige Prüfung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für deren Einsatz gelten zudem folgende Einschränkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  a)  auf der Hochwildjagd dürfen nur Jagdhunde des  Schweisshundepiketts mit-  geführt werden;  b)  auf  der  Niederwildjagd  sind  lautjagende  Jagdhunde  zugelassen,  sofern  sie  über einen Lautnachweis oder eine anerkannte gleichwertige Prüfung verfü-  gen;  c)  auf  der  Bau  -  ,  Wasserwild  -  ,  Schneehasen  -  sowie  Schwarzwildjag  d  sind  alle  Jagdhunde  zugelassen, sofern sie über eine anerkannte Prüfung im entspre-  chenden Einsatzbereich verfügen  ;  d)  für  die  Nachsuche  zugelassen  sind  Jagdhunde  des  Schweisshundepikett-  dienstes,  sowie  nach  vorgängiger  Zustimmung  des  Wildhüters  Hunde,  die  über die erforderliche anerkannte Prüfung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Jagdhunde  sind  unter  Vermerk  zur  jeweiligen  Aus  -  und  Weiterbildung  im  Patent  einzutragen  und  vorschriftsgemäss  zu  kennzeichnen.  Die  gültigen  Prü-  fungsausweise und weiteren Nachweise sind beim Einsat  z mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Prüfungsanforderungen und Einzelheiten des Ein-  satzes im Sinne einer tierschutzgerechten Jagd.  §  34  b) Organisation und Ausbildung  Das zuständige Amt  :  a)  organisiert einen kantonalen Schweisshundepikettdienst  ;  b  )  stellt  Leistung und Qualität mittels jährlicher  Übungs  -  und Weiterbildung  san-  gebote  sicher  und kann dazu mit Jägern und Dritten zusammenarbeiten  ;  c)  kann Übungskurse und Prüfungen für die Bau  -  , Wasserwild  -  und Schwarzwild-  jagd sowie für das Vorstehen und  Apportieren anbieten  oder Dritte damit be-  auftragen.  §  35  Falknerei  a)  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beizjagd  sowie  das  freie  Fliegenlassen  von  Greifvögeln  sind  grundsätzlich  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die falknerische Haltung von Greifvögeln  kann bewilligt werden  , sofern:  a)  die  Greifvögel zur Beizjagd gehalten werden;  b)  eine Berechtigung zu  r  Beizjagd vorliegt und  c)  die Greifvögel die Möglichkeit zum Freiflug haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die falknerische Haltung von Greifvögeln bedarf folgender Bewilligungen  der zu-  ständigen Stellen  :  a)  kantonale Be  rechtigung zur Falknerei;  b)  kantonale Jagdberechtigung;  c)  Sachkundenachweis für tierschutzgerechte Haltung von Greifvögeln;  d)  Bewilligung zur Haltung von Greifvögeln.  §  36  b)  Ausnahme  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausnahmebewilligungen zur Beizjagd oder zum freien Fliegenlassen v  on Greif-  vögeln  können  erteil  t werden  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  11  a)  zur Vermeidung von Wildschäden;  b)  zu Demonstrations  -  oder Veranstaltungszwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind  eine Schweizerische  Falk-  nerprüfung  oder eine anerkannte falknerische Ausbildung  sowie die Jagdberechti-  gung im Kanton Schwyz.  §  37  Transportmittel  a)  Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Motorfahrzeuge dürfen als Transportmittel bis zur Aufnahme der Jagd verwendet  werden und sind zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von Luftfahrzeugen für die  Jagdausübung  ist  grundsätzlich  un-  tersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement regelt die Ausnahmen in den jährlichen Jagdvor-  schriften.  §  38  b)  Spezialfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Einsatz von Fahrzeugen auf Strassen und Fahrwegen im Fahrverbot ist für  das Bergen von Schalenwild erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  Vorbehalt  der  Jagd  auf  Wasserwild,  der  Baujagd  ,  der  Nachsuche  durch  Wildhüter oder Mitglieder des Schweisshundepiketts  und des Bergens von erleg-  tem  Schalenwild  darf  das  Motorfahrzeug  nach  Aufnahme  der  Jagd  gleichentags  zur Jagdausübung nicht mehr  benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei nachfolgender Wiederaufnahme der Jagd ist das Motorfahrzeug auf den vor-  herigen Standort zurück zu führen und die Jagd von dort aus wieder aufzunehmen.  §  39  Verbotene  Methoden und Hilfsmittel  Neben den Beschränkungen gemäss Art. 2  der  Verordnung über die Jagd und den  Schutz  wildlebender  Säugetiere  und  Vögel  vom  29.  Februar  1988  (  Jagdverord-  nung,  JSV  )  21  sind nachfolgende  Methoden  und  Hilfsmittel  bei der Jagdausübung  untersagt:  a)  die Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne s  icheren Kugel-  fang im Hinterland;  b)  die Schussabgabe aus dem Motorfahrzeug  unter Vorbehalt  der Lusserjagd;  c)  die  Durchführung  von  Treib  -  und  Drückjagd  durch  Personen,  die  weder  im  Besitz  eines  Jagdpatents  oder  einer  kantonalen  Treiberberechtigung  sind  ,  no  ch  den Jagdlehrgang absolvieren;  d)  jegliches Aufjagen des Wildes mit Gegenständen oder Treibschüssen;  e)  die Ausübung der Jagd auf Skiern und  ähnlichen Fortbewegungsmitteln.  §  40  22  Unweidmännische  s  Verhalten  Als unweidmännisch  gilt und  ist verboten  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  a)  das  absichtliche  Beschiessen  von  spitz  zustehendem  oder  wegflüchtendem  Wild;  b  )  das  Unterlassen  der  Nachsuche  nach  einer  Schussabgabe  bei  der  das  Wild  nicht aufgefunden werden kann;  c  )  das Unterlassen der unmittelbaren Meldung einer erfolglosen Nachsuche a  n  den Wildhüter;  d  )  das Unterlassen der raschen Tötung eines angeschossenen Wildes nach Vor-  gabe der J  agdverordnung  ;  e  )  gewalttätiges, ausfälliges Verhalten oder fahrlässige Gefährdung Dritter oder  von Sachwerten während der Jagdausübung  ;  f  )  der irrtümliche  Abschuss  , d  er  aus Grobfahrlässigkeit  erfolgt,  sowie wiederholte  Irrtumsabschüsse in schwerwiegenden Fällen.  §  41  Irrtums  -  und Fehl  abschuss  a) Allgemeines Schalenwild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer geschütztes Rot  -  , Gams  -  oder Rehwild erlegt, wird  durch die  Jagdpolizeior-  gane  verzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von einer  Verzeigung  des Erlegers  wird abgesehen  ,  wenn  er  :  a)  das Tier  irrtümlich erlegt  hat  ;  b)  es umgehend einem Kontrollorgan vorgewiesen  hat  ;  c)  den  Sachverhalt wahrheitsgetreu geschildert  hat  und  d)  den vom zuständigen Amt nach aktuellem Marktpreis festgelegten  Wertersatz  bezahlt  hat  .  §  4  2  b) Führende Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennt  der  Erleger  eines  führenden  Tieres  den  Befund  des  Kontrollorgans  über den Milchgehalt des Gesäuges nicht, so lässt das zuständige Amt  das Ge-  säuge wissenschaftlich begutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestätigt  die Begutachtung  den  Befund über den  Milchgehalt, trägt der Erleger  die  Untersuchungskosten  , andernfalls gehen sie zulasten des Kantons.  §  4  3  23  Schutz  von  Besitz  und Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ohne die Bewilligung des  Berechtigten darf die Jagd nicht ausgeübt werden in  Gebäuden und deren nächsten Umgebung, auf Friedhöfen, in Baumschulen, Park  -  und Gartenanlagen sowie bis nach der Ernte in Weinbergen, Obstgärten und Ge-  müsepflanzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlschüsse auf nicht dem Jagdrega  l und der Jagdgesetzgebung unterliegende  Tiere (z. B. Haustiere) oder der Beschuss von Dritteigentum sind unabhängig von  Schäden  oder  der  privatrechtlichen  Vereinbarung  mit  dem  Geschädigten  unver-  züglich der Wildhut  oder  dem  zuständigen  Amt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  13  §  4  4  Selbsthilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Schutz  von Nutz  tiere  n  , Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen  und sofern ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist,  ist es den  Berechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten mit Bewilligung des  zust  ändigen Amtes gestattet, Massnahmen  gegen jagdbares Haarraubwild und Vo-  gelarten gemäss der Jagdverordnung  zu treffen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen dabei angewendet werden:  a)  im Inneren von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fan  g von  jagdbarem Haarraubwild, sofern sie täglich kontrolliert werden;  b)  jagdtaugliche Munition für den Abschuss  der  Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Kastenfalle eingefangenes Haarraubwild ist:  a)  unverzüglich an einer geeigneten Stelle freizulassen; oder  b)  falls keine  Freilassung möglich ist  ,  entsprechend der Tierschutzgesetzgebung  zu töten und zu entsorgen.  IV  .  Wildlebensräume, Wildschutz, Wildkrankheiten  A. Wildlebensräume  §  4  5  Schutz des Lebensraumes  Auf den  Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist im Rahmen von  Planungen und Projekten  Rücksicht zu nehmen  .  §  4  6  Wildtierkorridore  a) Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wildtierkorridore  ,  die  als  überregional  und  regional  eingestuft  werden,  sind  durch  den Regierungsrat  raumpl  anerisch  mittels  Richt  -  und  Nutzungsplanung und  unter Einbezug der betroffenen Interessenvertreter  sicher  zustellen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  sind zu erhalten  oder  mit  ent  sprechenden Bauwerken und Leits  trukturen wie  Über  -  und Unterführungen, Hecken und Feldgehölzen  zu  sanieren  , falls sie bereits  beeinträchtigt sind  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere  bei  der  Sanierung  und  beim  Ausbau  von  Verkehrsträgern  ist  die  Wiederherstellung der Wildtierkorridore in die Planung mit einzubeziehen.  §  4  7  b)  Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Errichtung  und  Änderung  von  Bauten  und  Anlagen,  welche  die  Erhaltung  eines Wild  tier  korridors konkret gefährden,  ist  nur zulässig, wenn  daran ein gegen-  über  der ungeschmälerten Erhaltung des Wildtierkorridors  gleich  -  oder höherwer-  tiges nationales Interesse besteht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein  nach  Abs. 1  unzulässiges Projekt geeignete Massnahmen zur Minimie-  rung der Beeinträchtigung eines Wildtierkorridors beinhaltet,  k  ann das zuständige  Amt  eine  Ausnahmebewilligung  erteilen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  B. Wildschutz  §  4  8  Wildlebende Säugetiere und Vögel  a) Einfangen und  Halten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einfangen  wildlebender  Säugetiere  und Vögel  sowie die Haltung und Pflege  geschützter  wildlebender  Säugetiere  und  Vögel  bed  ürfen  einer  Bewilligung  des  zuständigen Amtes, sofern nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert die Haltung zusätzlich ei  ne Bewilligung nach  der  Tierschutzgesetz  ge-  bung  , ist vorgängig eine entsprechende Bewilligung bei  der dafür zuständigen Be-  hörde  einzuholen  .  §  49  b)  Aussetzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Aussetzen  ursprünglich  wildlebender  Säugetiere  und Vögel  bedarf einer Be-  willigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.  §  50  Streunende Hunde und Katzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streunende oder  verwilderte  Hunde und Katzen  , die  im Wald oder Jagdbannge-  biet  angetroffen werden,  sind der Wildhut  zu melden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Wildhüter e  ingefangene Hunde und Katzen sind dem Tierhalter oder der  für  Findeltiere  zuständigen  Stelle  abzugeben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitab von Höfen und Siedlungen streunende  oder verwilderte  Hunde  und Kat-  zen  , die offensichtlich krank oder verletzt  sind,  dürfen durch  die  Wildhüter erlegt  werden.  §  5  1  Jagende Hunde und Katzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hunde  und Katzen  , die  wiederholt  wildlebenden Säugetieren oder Vögeln  nach-  stellen,  dürfen  durch Wildhüter erlegt werden, wenn:  a)  das Tie  r nicht eingefangen werden kann  und  b  )  vorgängig  schriftlich  eine  Verwarnung  des  Tierhalters  durch  das  zuständige  Amt erfolgt ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  vorgängige  schriftliche  Verwarnung  des  Tierhalters  ist  nicht  erforderlich  wenn  Hunde und Katzen  beim Reissen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln  angetrof  fenen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Hunde im jagdlichen Einsatz.  §  5  2  Schutz der Wildtiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Träger von öffentlichen Strassen  haben  von intensivem  Wildwechsel  betroffene  Strassenstrecken zu signalisieren und in Absprache mit dem zuständigen Amt die  notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Zusammenstösse mit  Strassenbenüt-  zern  möglichst zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das mutwillige Stören von Wildtieren ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  15  C. Wildkrankheiten  §  5  3  Bekämpfung von Tierseuchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besteht der Verdacht, dass  übertragbare Krankheiten  vorliegen,  l  ässt  die  Wildh  ut  die erlegten Wildtiere untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jäger haben  der Wildhut  Auffälligkeiten bei erlegten Wildtieren zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  zuständige  Amt  hat  Auffälligkeiten  im  Wildbestand  nachzugehen  und  bei  Bedarf  nach  Absprache  mit  dem  Kantonstierarzt  geeignete  Massnahmen  zu  er-  greifen.  §  5  4  Hegeabschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wildhüter sind verpflichtet, offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere zu  erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Ausübung der Jagd sind Jäger verpflichtet:  a)  offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere unter Vorbehalt der geschützten  Wildtiere zu erlegen;  b)  Abschüsse und Sichtungen umgehend der Wildhut zu melden und  c)  der Wildhut das erlegte Wild vorzuweisen und  auf Anweisung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wildhut kann Jagdberechtigte ausserhalb der Jagdzeit beauftragen, He  g  eab-  schüsse für sie zu tätigen.  §  5  5  Fallwild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tot aufgefundene wildlebende Säugetiere und Vögel sind  der Wildhut  zu melden.  Ausgenommen davon sind tot aufgefundene Singvögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fallwild oder Teile und Trophäen davon können dem Finder abgegeben wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt erlässt hierzu Richtlinien.  V  .  Wildtiermanagement  §  5  6  Information  Das zuständige Amt sorgt dafür, das  s die Bevölkerung über die Lebensweise der  wildlebenden  Säugetiere und Vögel  , ihre Bedürfnisse und ihren Schutz  sowie über  die Bedeutung der Jagd  informiert wird  .  §  5  7  Bestandesregulierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Jagd  planung  bezüglich  des Schalenwildes ist  insbesondere  aufg  rund der Be-  standeszahlen,  Jagdstrecken  und  der  Fallwildzahlen  sowie  der  nachgewiesenen  Wildschäden jährlich festzulegen.  Die Planung kann  bei Notwendigkeit  räumlich  differenziert erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie soll  :  a)  einen  natürlichen  Alters  -  und  Geschlechtsaufbau  so  wie  eine  gebietsange-  passte  Bestandesdich  te zum Ziel haben;  b)  einen für den Lebensraum sowie  die  Land  -  und Forstwirtschaft tragbaren Wild-  bestand anstreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ka  nton  unterstützt  mit der Jagd  den Erhalt  sämtlicher Waldfunktionen  ,  ins-  besondere die Schutzfunktion,  die  nachhaltige Bewirtschaftung  der Wälder  sowie  die  natürliche  Verjüngung  mit  standortgemässen  Baumarten  und  vermeidet  un-  tragbare Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Jagdstrecken gemäss Zielvorgaben nich  t erreicht, ist das zuständige  Amt verpflichtet, das Plansoll zu erfüllen.  §  58  24  Verhütung und  Entschädigung  von Wildschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine  angemessene Ent-  schädigung an:  a)  Massnahmen zur Verhütung von  Wildschäden;  b)  Schäden, die wildlebende Säugetiere und Vögel anrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leistet zusätzlich eine angemessene Entschädigung an:  a)  Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;  b)  Massnahmen zur Verhü  tung von Schäden, die Grossraub  tiere anrichten;  c)  zumutbare Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren  .  §  59  Fütterung von Wildtieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Füttern  von  Wildtieren  ,  insbesondere  d  as  Errichten  von  Fütterungsstellen  für  Schalenwild  ,  ist  grundsätzlich  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind private Winterfütterungen von Singv  ögeln in Hausnähe sowie  die Bestückung von Lusserplätzen durch  Jäger  anlässlich der Lusserjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  as zuständige Amt kann Ausnahmen  für Fütterungsstellen von Schalenwild  bewilligen, wenn dies für das Überleben  der Wildtiere  oder der Reduktion von  Wildschäd  en unumgänglich ist  und die Zustimmung des Grundeigentümers vor-  liegt.  §  60  Konzepte zum Umgang mit  Grossraubtiere  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren. Er richtet  sich dabei nach den Konzepten des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  integriert Her  den  -  und Bienenschutz in die landwirtschaftliche Beratung und  stellt zur Erfüllung der Aufgaben geeignete Instrumente zur Verfügung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er regelt die Rechte und Pflichten von Nutztierhaltern in Bezug auf Präventions-  massnahmen und Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  17  VI.  Verfahren und Rechts  s  chutz  §  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Verfahren  für  den  Erlass  und  die  Anfechtung  von  Verfügungen  und  Ent  -  scheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom 6. Juni 1974  (VRP)  .  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts  bleiben vor-  behalten.  VI  I  .  Strafbestimmungen  §  6  2  26  Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse  wird bestraft  , wer vorsätzlich oder fahrlässig  :  a)  ...  b)  ein Jagdpatent bezieht  oder verwendet  , ohne dazu berechtigt zu sein  (§  § 14  und  23  )  ;  c  )  den Abschuss nicht rechtzeitig meldet (§  19  Bst. a  );  d)  die Abschussmeldung unvollständig oder fehlerhaft ausfüllt (§  19  Bst. a  );  e  )  die Jagd nicht tierschutzgerecht ausübt  (§  19  Bst.  d  );  f  )  die Jagd  -  und Schussabgabezeiten  oder  die Schonzeiten missachtet  (§  29  )  ;  g  )  unerlaubte Jagdwaffen  ,  Munition oder Hilfsmittel verwendet (§§ 31 und 32)  ;  h  )  während der Jagdausübung nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§  31  Abs. 1  )  ;  i  )  einen Hund entgegen de  n  Vorschriften auf der Jagd einsetzt (§  33  )  ;  j  )  das Verbot  der Beizjagd oder des freien Fliegenlassens von Greifvögeln miss-  achtet  (§  35  )  ;  k  )  die  Vorschriften  des  Transportmitteleinsatzes  zur  Jagdausübung  (inkl  usive  Bergung) missachtet  (§§  37  und  38  )  ;  l  )  bei der Jagdausübung verbotene Methoden oder Hilfsmittel verw  endet (§  39  );  m  )  das Verbot unweidmännisch  en  Verhaltens  missachtet (§  40  );  n  )  geschütztes  Rot  -  ,  Gams  -  oder Rehwild erlegt (§  41  );  o  )  ohne  Bewilligung  des  Berechtigten  die  Jagd  in  oder  auf  dessen  Besitz  oder  Eigentum ausübt (§  43  );  p  )  die Vorschriften über  die Selbsthilfe missachtet (§  44  );  q  )  mutwillig Wildtiere stört (§  52  Abs.  2  );  r  )  Wildtiere füttert oder Fütterungsstellen errichtet (§ 59  Abs. 1  )  ;  s)  die Sicherheitsbestimmungen gemäss den Jagdvorschriften missachtet;  t)  seinen  Meldepflichten  nicht  rechtz  eitig,  unvollständig  oder  fehlerhaft  nach-  kommt;  u)  bei der Jagdausübung Tiere erlegt, die nicht der Jagdgesetzgebung unterste-  hen oder Eigentum Dritter beschädigt (§ 43 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts  sowie  administ-  rative Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  §  6  3  Mitteilungspflicht  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Polizeirapporte sowie Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf  die Strafbestimmungen nach §  62 oder das  Jagdgesetz  bezi  ehen  , sind dem zu-  ständigen Amt  zuzustellen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  hat  von Strafbehörden  verfügte Entzüge der Jagdberechti-  gung dem Bundesamt mitzuteilen.  §  6  3  a  27  Administrative Massnahmen  Bei Verstössen gegen die kantonale Jagdgesetzgebung können die  folgenden ad-  ministrativen Massnahmen ergriffen werden:  a)  schriftliche Verwarnung;  b)  Patentverweigerung oder  -  widerruf (§ 23);  c)  Entzug der Jagdberechtigung (§ 12);  d)  Sicherstellung  von  Tieren,  Waffen,  Munition,  Fanggeräten  und  Hilfsmitteln  (§  9).  VII  I.  Schlussbestimmungen  §  64  Aufhebung  von Erlassen  Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Gesetz über die Jagd vom 23. März 1972;  28  b)  Jagd  -  und Wildschutzgesetz (JWG) vom 20. Dezember 1989.  29  §  6  5  Änderung von Erlassen  Di  e nachstehenden Erlasse werden  wie folgt geändert:  a)  Kantonales Fischereigesetz (KFG) vom 18. März 2009  30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bst. g und h (neu)
                            (Der  Regierungsrat  erlässt  Schutzbestimmungen  und  bezeichnet  die  zulässigen  Gerätschaften. Er regelt namentlich:  )  g)  die  Einschränkung von sportlichen Betätigungen, wenn dies zum Schutz der  Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume erforderlich ist;  h)  die Führung der Fangstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 Bst. l und m (neu)
                            1  (  Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich o  der fahrlässig:  )  l)  bei der Fischereiausübung das Fischereipatent oder die Gästekarte nicht mit-  führt;  m)  die maximalen Tagesfangzahlen missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  19  b)  Kantonales Ordnungsbussengesetz (KOBG)  31  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                3. 1 Verstoss gegen das Lagerungs - oder Campierverbot
                            (  § 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 19 Bst. c der Verordnung zum  Schutze des Frauenwinkels vom 5. Mai 1980 [VSF]  32  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bst. a i.V.m. § 15 Bst. a der Verordnung zum Schutze
                            des Aahorns vom  18. Februar 2009  [VSA]  33  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum
                            Schutze des Nuoler Riedes vom 5. Mai 1980 [VSN]  34  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum
                            Schutze der Bätzimatt vom 11. Oktober 1983 [VSB]  35  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung
                            zum Schutze der Gebiete Sägel  und Schutt sowie des  Lauerzersees vom 16. Dezember 1986 [VSS]  36  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 Bst. a i.V.m. § 26 Bst. c der Verordnung
                            betreffend  die Moorlandschaft Rothenthurm  vom 6. September 2007 [VMR]  37  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bst. a i.V.m. § 21 der Verordnung zum Schutze
                            der Gebiete  Schwantenau, Roblosen, Breitried,  Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig  vom 29. August 1994 [VSR]  38  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 21 Bst. d der Verordnung
                            betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg  vom 18. Dezember 2008 [VSI]  39  )  150.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Verstoss gegen das Feuerungsverbot (§ 3 Abs. 2 Bst. d
                            i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. b i.V.m. § 21 VSR; § 4 Bst. b
                            i.V.m. § 15 Bst. a VSA)  250.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Verstoss gegen die Hundel einenpflicht (§ 3 Abs. 2 Bst. f
                            i.V.m  . § 19 Bst. a VSF; § 4 Bst. d i.V.m. § 15 Bst. a  VSA;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 Bst. d i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 4 Bst. d
                            i.  V.m.  § 12 VSB; § 3 Abs. 2  Bst. f i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m.
§ 2 6 Bst. c VMR; § 4 Bst. e i.V.m. § 2 1 VSR;
§ 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. § 21 Bst. d VSI ) 100. --
3.4 Verstoss gegen das Reitverbot (§ 4 Bst. e i.V.m.
§ 15 Bst. a VSA; § 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m.
§ 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. f i.V.m. § 21 VSR;
§ 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m. § 21 Bst. d VSI ) 100. --
3.5 Verstoss gege n das Betretungsverbot oder das
                            Befahrungsverb  ot mit einem nicht  motorisierten  Fahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst.  b und c VSF;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Bst. f und § 7 Abs.  2 und 3 i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 i.V.m . § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. k und
§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;
§ 4 Abs. 1 Bst. e und § 13 i.V.m. § 26 Bst. b und c
                            VMR;  § 5 Abs.  1, 2 und  3 i.V.m.  § 21 VSR;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 Bst. e und § 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI ) 50. --
3.6 Verstoss gegen das Befahrungsverbot mit einem
                            Motorfahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst.  b und c  VSF;  § 7 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. c VSA; § 6 Abs.  3  i.V.m.  § 12 VSN; § 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 Bst. k i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;
§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 26 Bst. c VMR;
§ 5 Abs. 3 i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. a und
§ 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI ) 100. --
3.7 Verstoss gegen das Badeverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m.
§ 19 Bst. c VSF; § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA;
§ 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB;
§ 3 Abs. 2 Bst. c i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;
§ 4 Bst. c i.V.m. § 21 VSR) 50. --
3.8 Verstoss gegen das Anlegungs - , Stationierungs - und
                            Durchfahrverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 19 Bst. c VSF;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA; § 5 Abs. 2 i.V.m.
§ 12 VSN; § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 VSB;
§ 6 Abs. 2 i.V.m.§ 14 Abs. 1 VSS) 100. --
3.9 Verstoss gegen das Pflüc kverbot für Pflanzen, Pilze und
                            Beeren (§ 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 19 Bst.  c VSF;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 12 VSN; § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m.
§ 12 VS B; § 7 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;
§ 4 Abs. 1 Bst. g und § 11 Abs. 2 Bst. g i.V.m.
§ 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. h i.V.m. § 21 VSR;
§ 4 Abs. 1 Bst. g i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 50. --
4.1 Nichtmit führen des Jagdpatents oder der
                            Gästekarte bei der  Jagdausübung (§  §  14 Abs.  3  und  21  i.V.m.  §  6  2  Abs. 1  Bst. a  des Jagd  -  und  Wildschutzgeset  zes  v  om  25. Mai 2016  [JWG]  40  )  50.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Unterlassung der rechtzeitigen Abschussmeldung
                            (§  19  Bst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst.  c  JWG)  50.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen der
                            Abschussmeldung (§  19  Bst. a i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2 Abs. 1 Bst. d JWG) 50. --
4. 4 Nicht vorschriftsgemässe Kennzeichnung der
                            Jagdteilnehmenden (§  31  i.V.m. § 6  2  Abs. 1 Bst.  h  JWG)  100.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  21  Hundes auf der Jagd (§  33  i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2 Abs. 1 Bst. i JWG) 150. --
4. 6 Unerlaubtes Jagenlassen eines Hundes während
                            der Jagdausübung (§  33  i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2 Abs. 1 Bst. j JWG) 150. --
4. 7 Mitnehmen eines Hundes auf die Jagd, der im
                            Jagdpatent nicht  eingetragen oder nicht  v  orschriftsgemäss  gekennzeichnet ist (§  §  31  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Abs.  2  i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst.  k  JWG)  150.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                4. 8 Missachtung des Verbots der Beizjagd oder des freien
                            Fliegenlassens von Greifvögeln  (§  35  i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst.  l  JWG)  100.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                4. 9 Nichtkennzeichnen des Motorfahrzeuges bei der
                            Ausübung der Jagd (§  37  Abs.  1  i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2 Abs. 1 Bst. m JWG) 50. --
4. 10 Missachtung der Verwendungsv orschriften für Transportmittel
                            hinsichtlich der Verwendung bestimmter Fahrzeuge,  des  Verwendungszei  tpunkts  oder des Verwendungsorts  (§§  37  und  38  i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst.  m  JWG)  50.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                4. 11 Verwendung von verbotenen Methoden oder Hilfsmitteln
                            bei der  Selbsthilfe  (§  44  i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 1 Bst. r JWG) 50. --
4. 12 Mutwillige Störung von Wildtieren (§ 52 Abs. 2 i.V.m.
§ 62 Abs. 1 Bst. s JWG) 50. --
5.1 Nichtmitführen des Fischereipatents oder der Gästekarte
                            bei der Fischereiausübung (§ 11 des Kantonalen  Fischereigesetzes vom 18. März 2009 [KFG]  41  i.V.m. § 33 Abs. 1  Bst. l  KFG)  50.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Nicht fachgerechte oder vorschriftsgemässe
                            Handhabung und Verwendung von Köderfischen  sowie untermassiger und gefangener Fische  (§ 19 Abs. 2, § 20 Bst. b und § 33 Abs. 1 Bst. e KFG  und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 KFG) 100. --
5.3 Fischen mit unerlaubten Gerätschaften oder
                            mittels unerlaubter Fangmethoden (§ 20 Bst. a i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 Bst. f KFG und Ausführungsbestimmungen
                            der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG)  100.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Fischen während der Schonzeiten, in Schutz - oder
                            Sc  hongebieten oder unter Missachtung der Schonmasse  (§ 20 Bst. c i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. c KFG und  Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 KFG) 200. --
5.5 Nichteinhalten der maximalen Tagesfangzahlen
                            (§ 20 Bst. e i.V.m. § 33 Abs. 1  Bst.  m  KFG und  Ausführungsbestimmungen der Konkordate  i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG)  200.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6 wird aufgehoben
5.7 Nicht oder nicht vorschriftsgemässes Führen der
                            Fangstatistik  bei der Ausübung der Fischerei  (  § 20 Bst. h i.V.m.  § 33 Abs. 1 Bst. h KFG)  50.  --  §  6  6  Referendum,  Publikation, Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem  Vollzug beauftragt. Er bestimmt nach der Ge-  nehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttr  etens.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  24  -  72  mit  Änderungen  vom  17.  November  2021  (KOBG,  GS  26  -  56d)  und  vom  26.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 (GS 27  -  5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 2 Bst. a aufgehoben am 26. April 2023, bisherige Bst. b bis j werden zu Bst. a bis i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 2 Bst. a aufgehoben am 26. April 2023, bisherige Bst. b bis e werden zu Bst. a bis d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 26. April 2023, bisheriger Bst. c  wird zu Bst. d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 2 Bst b und c, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. d aufgehoben am 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Einleitungssatz und Bst. b in der Fassung vom 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR 922.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26  . April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Bst. f neu eingefügt am 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Überschrift und Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 neu eingefügt am
                        
                        
                    
                    
                    
                26. April 2023.
                            14  SR 514.54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Überschrift, Abs. 1 und 2 in de  r Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Überschrift in der Fassung vom 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Überschrift, Abs. 1  bis 3, Abs. 4 neu eingefügt am 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  SR 922.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Bst. f in der Fassung vom 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs. 1 Bst. a aufgehobe  n am 17. November 2021; Abs. 1 Bst. g und i bis t sowie Abs. 3 in der  Fassung vom, Bst. u neu eingefügt am 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Neu eingefügt am 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  GS 16  -  132.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  GS 18  -  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  SRSZ 771.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  SRSZ 233.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  SRSZ 722.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  SRSZ 722.112.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  SRSZ 722.113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  SRSZ 722.114.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  SRSZ 722.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  SRSZ 722.311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  SRSZ 722.313.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  SRSZ 722.314.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  SRSZ 761.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  SRSZ 771.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  1.  Mai  2018  (Abl  2018  689);  Änderungen  vom  17.  November  2021  am  1.  April  2022  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 821) und vom 26. April 2023 am 1. Janua  r 2024 (Abl 2023 2834) in Kraft getreten.