Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz
                            SRSZ  1.2.20  24  1  (Vom 18. Dezember 2001)  Der Regierungsrat,  gestützt auf §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 21.  Oktober 1998 (KWaG),  2  beschliesst:  I. Forstorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Amt für Wald und Natur
                            Das A  mt für Wald und Natur  (AWN)  vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit das  Kantonale Waldgesetz (KWaG)  4  und diese Verordnung nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 Forstkreise und Forstreviere
                            Der Kanton ist eingeteilt in:  Forstkreis 1  (Muotatal, Fronalpstock, Schwyz,  Rossberg, Rigi) mit den Forstrevie-  ren 1, 5 und 6;  Forstkreis 2  (Rothenthurm, Alpthal, Einsiedeln, Iberg) mit den Forstrevieren 3, 4  und 7;  Forstkreis 3  (March, Höfe, Wägital) mit den Forstrevieren 8, 9 und 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 6
II. Zuständigkeit
§ 4 7 Umweltdeparteme nt
                            1  Das  Umweltdepartement  ist  das  zuständige  Departement  im  Sinne  von  §  20  KWaG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist namentlich zuständig für:  a)  die  Behandlung  von  Einsprachen  gegen  Betriebspläne  (§  10  Abs.  4  KWaG  )  und deren Erlass (§ 20 Abs. 2 Ziff. 1  KWaG  );  b)  die Bewilligung der Verä  usserung und Te  ilung von  Wald (§ 13  KWaG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 Amt für Wald und Natur
                            1  Das  Amt  für  Wald  und  Natur  ist  das  zuständige  Amt  im  Sinne  der  §§  4,  9  Abs.  3, 11, 14, 21 und 24 KWaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist namentlich zuständig für:  a)  Waldfeststellungen (Art. 10 Abs. 2 un  d Art  . 13  WaG  9  in Verbindung mit  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  der  Verordnung  über  den  Wald  (WaV),  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 KWaG und § 35 der Vol l-
                            zugsverordnung zum Planungs  -  und Baugesetz);  11  b)  Stellungnahmen  zu  Rodungen  für  Bauvorhaben  (Art.  6  WaG  i.  V.  m.  Art.  6  WaV, § 4  KWaG  und § 41 VVzPBG) sowie für  die Bewilligung von Rodungen  ausserhalb des Ba  u  bewilligungsverfahrens  ;  c)  die Auswahl der Waldbestände für forstliches Vermehrungsgut, die Meldung  der  Erntebestände  und  die  Ausstellung  von  Herkunftszeugnissen  (Art.  21  Abs. 2 und 3 WaV);  d)  die Grundlagenbescha  ffung gemäss § 15  KWaG  ;  e)  die Information gemäss Art. 34 WaG i. V. m. § 15  KWaG  ;  f)  die Ausbildung der Waldarbeiter gemäss § 19 Abs. 2 Ziffer 6  KWaG  und die  Beratung der Walde  i  gentümer (Art. 30 WaG  i. V. m. § 21  KWaG  );  g)  die Bewilligung von Veranstaltungen im  Wald (Art. 14 Abs. 2  Bst  . b WaG);  h)  Stellungnahmen  im  Bewilligungsverfahren  für  nichtforstliche  Kleinbaut  e  n  und  -  anlagen im Wald (Art. 14 Abs. 2 WaV);  i)  die Ausarbeitung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten zum Schutz vor  Naturereignissen (Art. 19 WaG);  j)  d  ie Aufsicht über die Pflege und Nutzung der Wälder;  k)  di  e Bewilligung von Kahlschlägen (Art. 22 Abs. 2 WaG  );  l)  die Anordnung von Massnahmen gegen Waldschäden (A  rt. 27 WaG , Art. 28  und 29 WaV  );  m)  die  Beobachtung  der  Wildschadensituation  und  die  Erstellung  von  Ve  rh  ü-  tungskonzepten (§ 14  KWaG  ) in Zusa  m  menarbeit mit der Jagdverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsförster erlässt Weisungen über die Aufgaben der Forstkreise, Fors  t-  reviere und des Staatswaldes.  III. Betreten, Befahren und Nutzung des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einschränkung der Zugän glichkeit
                            Soweit  keine  öffentlichen  Interessen  entgegenstehen,  sind  Zutrittsbeschränku  n-  gen namentlich gestattet:  a)  zum Schutz von Jungwuchsflächen;  b)  zum Schutz von Pflanzen und wild lebenden Tieren;  c)  zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen;  d)  zur Abwehr v  on Gefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bewilligungspflicht für Veranstaltungen
                            Bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2  Bst.  b WaG  sind:  a)  Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden;  b)  Veranstaltungen  zwischen  24.00  bis  06.00  Uhr  mit  mehr  als 100  Betei  li  g-  ten;  c)  Veranstaltungen  unter  Verwendung  von  technischen  Hilfsmitteln,  wie  Licht  -  oder Verstärkeranl  a  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  24  3  d)  Veranstaltungen  in  Naturschutzzonen  oder  Waldreservaten  sowie  in  deren  unmittelbarer Nähe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 12 Motorfahrzeugverkehr
                            1  Wald  und Waldstrassen dürfen  nur zu forstlichen und andern, gemäss Bunde  s-  recht erlaubten Zwecken (Art. 15 Abs. 1 WaG, Art. 13 WaV) mit Motorfahrze  u-  gen befahren we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  nicht  die  Walderhaltung  oder  andere  öffentliche  Interessen  dagegen  sprechen, dürfen Waldstrassen überdies mit  Motorfahrzeugen befahren we  r  den:  a)  zur Ausübung einer amtlichen Tätigkeit;  b)  zu land  -  und alpwirtschaftlichen Zwecken;  c  )  zum Unterhalt von Gewässern und öffentlichen Werken sowie zur Pflege von  Naturschutzgebieten;  d  )  von gehbehinderten Personen (mit B  ehindertenausweis);  e)  zur  Nachsuche  durch  Nachsucheführer  des  Nachsuchepikettdienstes,  zur  Bergung  von  erlegtem  Wild  sowie  zur  Ausübung  der  Jagd  im  Rahmen  der  jährlichen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten);  f)  von Besuchern der A  nwohner, die dauernd oder vorübergehend im Erschlie  s-  sungsgebiet wohnen;  g)  von Personen, die auf Grundstücken im Erschliessungsgebiet Arbeiten zu  verrichten haben sowie zur Beförderung solcher Personen durch Dritte;  h)  für kollektive Personentransporte zum  Besuch von traditionellen, kulturellen  oder religiösen Anlässen;  i)  als Zufahrt zu Gastronomiebetrieben, die ganzjährig und haupterwerblich  bewirtschaftet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Umweltdepartement:  a)  kann Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbannge  bieten  aus anderen wichtigen Gründen bewi  l  ligen;  b)  erlässt  Weisungen  zum  Fahrverbot  auf  Waldstrassen  und  in  Jagdbanngebi  e-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 13 Nachteilige Nutzungen
                            1  Unzulässige Nutzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 WaG sind namentlich die  Waldweide,  das  Niederhalt  en  von  Bäumen,  das  Reiten  und  Fahren  abseits  von  Waldstrassen und  -  wegen, nichtforstliche Kleinbauten und  -  anlagen sowie Abl  a-  geru  n  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  für  Wald  und  Natur  kann  solche  Nutzungen  aus  wichtigen  Gründen  bewilligen (Art. 16 Abs. 2 WaG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Naturnahe Bewirtschaftung
                            Naturnahe Bewirtschaftun  gen im Sinne von Art. 20 WaG  sind namentlich Natu  r-  verjüngungen, standortgerechte Baum  -  und Straucharten sowie natürliche Ablä  u-  fe der Waldentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IV. Forstliche Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Regionale Waldpläne
                            Die regionalen  W  aldpläne im Sinne von § 9  KWaG  enthalten Angaben über:  a)  die Funktion, den Zustand und die Entwicklung eines Waldes;  b)  die Ziele, die Zielkonflikte und Konfliktlösungen;  c)  die Bewirtschaftungsgrundsätze;  d)  Waldungen mit besonderen Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Betriebspläne
                            1  D  ie Betriebspläne enthalten Angaben über:  a)  den Zustand und die bisherige Bewirtschaftung des Waldes;  b)  die Ziele und Kontrollgrössen der Bewirtschaftung;  c)  die Umsetzung des Regionalen Waldplanes;  d)  die Waldbauliche Planung;  e)  die Holznutzung;  f)  den Hiebsatz.  V. Beitr  äge und Investitionskredite von Bund und Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 14 Zuständigkeit
                            Der Regierungsrat ist zuständig für die Zusicherung von Beiträgen und Investiti-  onskrediten nach §§  16 und 17 KWaG, soweit er diese Kompetenz nicht an das  Umweltdepartement oder das Amt f  ür Wald und Natur übertragen hat.  §  13a  15  Leistungsvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter  geeigneten  Dritten  sind  insbesondere  Forstbetriebe  mit  forstfachlicher  Führung  sowie  Personen  oder  Organisationen  zu  verstehen,  welche  über  eine  hinreichende fachliche Eignung und Qu  alifikation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsvereinbarungen  in  der  Waldbewirtschaftung  werden  nach  Kubikme-  terpauschalierung oder Flächenpauschalen abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abrechnung nach Flächenpauschalen setzt voraus, dass:  a)  der  Leistungserbringer  in  der  betreffenden  Wa  ldfunktion  eine  Fläche  von  mindestens zehn Hektaren pro Jahr bewirtschaftet und  b)  für  die  behandelten  Waldflächen  Betriebspläne  bestehen  (§  10  Abs.  3  KWaG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 16 Beitragsvoraussetzungen
                            1  Leistungen des Kantons setzen voraus, dass:  a)  die  unterstützten  Mas  snahmen  mit  der  forstlichen  Planung  sowie  den  Ko  n-  zepten der Raumplanung und des Natu  r  schutzes übereinstimmen;  b)  die Empfänger für eine Waldfläche von über 50 Hektaren einen Betriebsplan  erste  l  len (§ 10 Abs. 3  KWaG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  24  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen können zudem von der Zw  eckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit  der Betriebsstrukturen abhängig g  e  macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beitragsgewährung
                            1  Beiträge werden entrichtet als:  a)  Abgeltung für vertraglich oder hoheitlich festgelegte Leistungen;  b)  Finanzhilfe an Projekte;  c)  Unterstützung gemeinwir  tschaftlicher Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragszahlungen werden eingestellt, wenn der Empfänger die dafür geltenden  Voraussetzungen  nicht  mehr  erfüllt  oder  das  damit  verfolgte  Ziel  nicht  erreicht  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rückerstattung
                            1  Beiträge können zurückgefordert werd  en, wenn:  a)  die unterstützte Massnahme nicht ordnungsgemäss durchgeführt wird;  b)  das unterstützte Werk zweckentfremdet oder mangelhaft unterhalten wird;  c)  Bedingungen  und  Auflagen  im  Zusammenhang  mit  der  Beitragsgewährung  missachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattung  s  -  und die Unterhaltspflicht kann im Grundbuch angemerkt  werden. Sie erlischt spätestens 30 Jahre nach der Vollendung des Werkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Investitionskredite
                            1  Investitionskredite  können  gewährt  werden,  sofern  die  Kreditnehmer  für  die  Rüc  k  zahlung der Beiträg  e Sicherheiten bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen für die Auszahlung werden im Beitragsbeschluss fes  t  gelegt.  VI.  Förderungsmassnahmen  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 18 Zusammenschlüsse von Waldeigentümern
                            Der  Kanton  fördert  Zusammenschlüsse  von  Waldeigentümern  durch  Analysen,  Beratungen un  d  Finanzhilfen, wenn die Gemeinschaft der beteiligten Waldeigen-  tümer eine Fläche von mindestens 500 Hektaren Wald betreut  .  VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:  a)  die Vollzugsverordnung zur Verordn  ung zum Bundesgesetz über Investition  s-  kredite für die Forstwirtschaft im Ber  g  gebiet zu den Artikeln 35 bis 40 des  Bundesgesetzes über den Wald vom 27. September 1994.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)  der  Regierungsratsbeschluss  über  die  Forstreservefonds  der  öffentlichen  Waldbesitzer v  om 18. Juni 1947.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese  Verordnung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  20  -  181  mit  Änderung  en  vom  14.  Dezember  2004  (  GS  20  -  605  )  ,  vom  17.  Juni  2008  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  -  20 und 22  -  22n)  ,  18. Juni 2008 (  VVzPBG,  GS  22  -  19  c  )  ,  vom 23. April 2013 (GS 23  -  72)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 97) , vom 13. März
                            2018  (JWV,  GS  25  -  21c)  ,  vom  3.  Juni  2020  (RRB  Anpassung  diverser  Erlasse  aufgrund  der  Reorganisation des Umweltdepartements  , GS 26  7h)  ,  vom 3. Juni 2020 (GS 26  -  8)  und vom 28.  November 2023 (JWV, GS 27  -  23b)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 313.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung  vom  3  .  Juni 2020  ; Überschrift in der Fassung vom 28. November 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 313.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fassung vom  3  .  Juni  20  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Aufgehoben am 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 23. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 2 Bst. b und h i  n der Fassung vom 18. Juni 2008  ; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung  vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR 921.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR 921.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 1,  2  Bst. a  -  e  in der Fassung vom 17. Juni 2008  ; Abs. 2 Bst. f  -  i neu eingefügt am, Abs. 3  in der Fassung vom und Abs. 4 aufgeh  o  ben am 23. April 2013  ; Abs  . 2 Bst. e in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 2018 .
                            13  Abs. 2 in der Fassung vom  3  . Juni 20  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Fassung vom 3  . Juni 20  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Neu eingefügt am 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abs. 1 Bst. b aufgehoben am 3. Juni 2020, bisheriger Bst. c wird zu Bst. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Haupttitel in der Fassung vo  m 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Überschrift und  Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  GS 18  -  433.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  GS 12  -  647.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Abl 2002 7; Änderungen  vom 14. Dezember 2004 am 1. Januar 2005  (Abl 2004 2158), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1324 und 1339) , vom 23. April 2013
                            am  1.  Mai  2013  (Abl  2013  1027)  ,  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2974)  ,  vom 13. März 2018 am 1. Mai 2018 (Abl 2018 705)  ,  vom 3. Juni 2020  (GS 26 7h)  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) , vom 3. Juni 2020 (GS 26 - 8) am 1. Juli 2020 ( Abl 2020 1475)
                            und vom 28. November 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2839)  in  Kraft getr  e  ten.