Gesetz über das Halten von Hunden
                            SRSZ  1.2.20  24  1  (Vom 23. Juni 1983)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Hundehaltung
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hunde  sind  so  zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder  belästige  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  Wohnzonen  müssen  Hunde  nachts  in  einem  Gebäude  oder  in  einem  geschlossenen Areal gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Hundehalter  ist  verpflichtet,  eine  Tierhalter  -  Haftpflichtversicherung  abz  u-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 b) Besondere Pflichten
                            1  In  öffentlichen  Anlagen  ,  auf  öffentlichen  Wegen  und  im  Strassenverkehr  sind  Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind:  a)  Hunde beim Viehtrieb;  b)  Herdenschutzhunde im Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in Dörfern, auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Wegen oder in Parkanlagen  sowie  auf  Wegen,  welche  durch  intensiv  genutztes  landwirtschaftliches  Gebiet  führen, einen Hund mit sich führt, ist verpflichtet, dessen Kot zu entfernen und  schadlos zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hitzige Hündinnen sind eingesperrt zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 c) Verbote
                            1  Es ist untersagt, Hunde un  beaufsichtigt öffentlich umherlaufen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  untersagt,  Hunde  landwirtschaftliche  Kulturen  und  fremdes,  nicht  ö  f-  fentlich  zugängliches  Eigentum  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten betreten zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Nutzhunde
                            Als Nutzhunde gelten:  a)  Treib  hunde in der Landwirtschaft;  b)  Jagdhunde gemäss § 33 Abs. 1 des Jagd  -  und Wildschutzgesetzes vom 25.  Mai 2016 (JWG)  5  ;  c)  Herdenschutzhunde  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Hundesteuer
                            1  Für  jeden  im  Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund  hat der Halter seiner  Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten. Vorbeha  l  ten  bleibt § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hundesteuer beträgt:  a)  für einen Nutzhund: Fr. 20.  -  im Jahr  b)  für einen andern Hund: Fr. 50.  -  im Jahr. Für jeden weiteren Hund pro Hau  s-  halt beträgt die Steuer je Fr. 100.  -  mehr als  die Grundsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Stimmberechtigten  der  Gemeinde  können  die  Hundesteuer  auf  höchstens  Fr. 40.  -  für Nutzhunde und auf höchstens Fr. 100.  -  für andere Hunde erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tritt die Steuerpflicht während des Jahres ein, ist die Steuer anteilmässig für  die r  estlichen Monate des Jahres zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Wohnortswechsel wird der in einer andern Gemeinde des Kantons entric  h-  tete Steuerbetrag angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sonderfälle
                            1  Für Hunde, die zur Ausübung eines Berufes benötigt werden, sowie für Hunde  einer gewerbsm  ässigen Hundezucht oder eines Tierheimes kann der Gemeind  e  rat  den Steuerbetrag herabsetzen oder eine Pauschale festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Härtefällen kann der Gemeinderat die Steuer ermässigen oder erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 6 Steuerbefreiung
                            Von  der  Hundesteuer  befreit  sind  die  Halter  von  ausgebildeten  und  entsprechend  einsetzbaren:  a)  Armeehunden;  b)  Polizeihunden;  c)  Rettungs  -  , Katastrophen  -  und Lawinenhunden;  d)  Schweisshunden;  e)  Blinden  -  und Assistenzhunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Steuerbezug
                            1  Die  Hundesteuer  ist  alljährlich  im  Monat  Januar  oder  sofort  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht bei der von der Gemeinde bezeichneten Bezugsstelle zu entric  h  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  Steuerpflicht  oder  Steuerbetrag  umstritten,  trifft  der  Gemeinderat  eine  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Hundemarke
                            1  Jeder Hund muss eine amtliche Hundemark  e mit der Wohngemeinde des Ha  l-  ters und der Kontrollnummer gut sichtbar am Halsband tragen. Jagdhunden darf  für die Jagd und die Anlernzeit die Hundemarke abgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Hundemarke  wird  von  der  Bezugsstelle  abgegeben,  wenn  die  geschuldete  Hundeste  uer entrichtet und der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  24  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hunde ohne amtliche Hundemarke werden von der Polizei eingefangen und auf  Kosten  des  Halters  verwahrt.  Werden  sie  nicht  binnen  zehn  Tagen  nach  B  e-  kanntgabe im Amtsblatt abgeholt, können sie ve  rkauft, weggegeben oder abgetan  we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verwaltungsmassnahmen
                            1  Der  Gemeinderat  ordnet  gegenüber  Haltern,  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  missachten, das Geeignete an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen,  die  wiederholt  wegen  Übertretung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  wegen Missachtung von Anordnungen oder Verfügungen des Gemeinder  a  tes  bestraft  worden  sind,  kann  der  Gemeinderat  ungeachtet  der  Strafbarkeit  die  Hundehaltung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 7 Generelle Anordnungen des Gemeinderats
                            1  Der  Gemeinderat  kann  zum  Schutz  von  Personen  und  Sachen  gegen  Beei  n-  trächtigung oder Gefährdung durch Hunde örtlich begrenzte Verbote und Gebote  erlassen und auf deren Missachtung Strafe androhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Anordnungen sind im Amtsblatt und in den örtlichen Pub  likationsorg  a-  nen zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  ein  Interesse  dartut,  kann  dagegen  innert  20  Tagen  seit  der  Veröffentl  i-  chung Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheid Beschwe  r  de  an den Regierungsrat erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Strafbestimmungen
                            1  Wer  Vorschrif  ten  dieses  Gesetzes  oder  Anordnungen  des  Gemeinderates zuw  i-  derhandelt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rechtsschutz
                            Verfügungen des Gemeinderates sind nach Massgabe  des  Verwaltungsrechtspfl  e-  ge  gesetzes  mit Beschwerde anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufhebung eines Erlasses
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  das  Gesetz  über  das  Halten  von  Hunden vom 16. Februar 1967 aufgehoben.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 9 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz unterliegt dem Referen  dum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton  s-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt;  er  bestimmt  den  Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  17  -  445  mit  Änderung  en  vom  24.  Oktober  2007  (VRP,  GS  21  -  148g)  ,  vom  17.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -  97)  und vom 26. April 2023 (JWG, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  -  5a)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angenommen in der  Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 mit 12 862 Ja gegen 9 158 Nein  (Abl 1983 1062). Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1984 (Abl 1983 1146).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Überschrift, Bst. a und b in der Fassung vom, Bst. c neu eingefügt am  26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SRSZ 761.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fassung vom 26. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 3 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  GS 15  -  374.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Überschrift  und  Abs. 1  in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1. Januar 1984 (Abl 1983 1146  );  Änderung  en  vom 24. Oktober 2007 am  1.  Januar 2009  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 2697  ),  vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  und vom 26. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2834) in Kraft getreten.