Beschluss über die Festlegung der Entschädigungen für die Mitglieder der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission
                            über die Festlegung der Entschädigungen für  die Mitglieder der kantonalen Datenschutz-  und Öffentlichkeitskommission  vom 17.11.2023 (Stand 01.01.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 38 Absatz 4 des Gesetzes über die Information der Öf  -  fentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008  (GIDA);  eingesehen Artikel 1 des Beschlusses über die Kommissionsentschädigun  -  gen vom 18. Juni 2008;  eingesehen Artikel 30b Absatz 1 des Ausführungsreglements zum Gesetz  über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivie  -  rung vom 16. Dezember 2010 (ARGIDA);  auf Antrag des Präsidiums,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sitzungen und aufgewendete Zeit
                            1  Die Entschädigungen für die verwaltungsexternen Mitglieder der kantona  -  len Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission für Sitzungen und die dafür  aufgewendete Zeit (Dossierstudium, Vorbereitungsarbeiten usw.) werden  folgendermassen festgesetzt:  a)  Präsidium:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Tag  Fr. 500.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Halbtag  Fr. 250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro einzelne Stunde  Fr. 100.-  b)  Mitglieder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Tag  Fr. 350.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Halbtag  Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro einzelne Stunde  Fr. 50.-  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird auf Stundenbasis berechnet, darf jedoch die Ent  -  schädigung pro Halbtag oder gegebenenfalls pro Tag nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Magistraten und Angestellte, die der Kommission angehören, er  -  halten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des  Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Übrige Kosten
                            1  Die Auslagen für Porto, Telekommunikation, Kopien usw. werden nach  dem effektiven Aufwand vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Kosten und Vergütungen sowie die Organisation der Sitzungen  und die Auszahlung richten sich nach dem Beschluss über die Kommissi  -  onsentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2023-122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.11.2023  01.01.2024  Erstfassung  RO/AGS 2023-122