Steuergesetz
                            Steuergesetz (StG) vom 30. Oktober 1994 (Stand 1. Januar 2024) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand des Gesetzes 1 Der   Kanton   und   die   steuerberechtigten   Gemeinden   erheben   nach   die sem Gesetz folgende Steuern: a. * Einkommens-,   Vermögens-   und   Aufwandsteuern   von   natürlichen Personen; b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Perso nen; d. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern von bestimmten na türlichen und juristischen Personen; e. * ... 2 Bei   interkantonalen   und   internationalen   Beziehungen   bleiben   die   Be stimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten. 3 Vorbehalten bleiben Spezialgesetze in Steuersachen. * 4 Wo   dieses   Gesetz   für   natürliche   Personen   die   männliche   Form   wählt, gilt es auch für weibliche Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Einfache Steuern und Steuerfuss 1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Einkommens-, Vermögens-,   Aufwand-   und   Grundstückgewinnsteuer   ist   die   einfache Steuer. * 1) GDB 101.0 OGS 1995, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   ordentliche   Steuer   wird   errechnet,   indem   die   einfache   Steuer   mit dem festgelegten Steuerfuss vervielfacht wird. 3 Der Steuerfuss der Kantonssteuer beträgt 3,15 Einheiten. Der Gemein desteuerfuss   wird   durch   Beschluss   der   Gemeindeversammlung   festge legt. 2 ) * 4 Zur   Finanzierung   einer   bedeutenden   kommunalen   Infrastrukturanlage kann   der   Gemeindesteuerfuss   zeitlich   befristet   und   zweckgebunden   er höht   werden.   Die   Festlegung   der   zusätzlichen   Einheiten   erfolgt   zusam men mit dem entsprechenden Kreditbeschluss an einer kommunalen Ur nenabstimmung. * Die   Gemeindeversammlung   kann  bei  guter  Finanzlage  mit  der  Verab schiedung  des  Voranschlages  der Gemeinde für das  betreffende Voran schlagsjahr einen Rabatt des Gemeindesteuerfusses gewähren. * 5 Der Kantonsrat kann bei guter Finanzlage mit der Verabschiedung des Staatsvoranschlages   für   das   betreffende   Voranschlagsjahr   einen   Rabatt von höchstens 0,3 Einheiten des Staatssteuerfusses gewähren. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Anwendung des Gesetzes 1 Steuerpflichtige   und   Steuerbehörden   haben   bei   der   Ausübung   ihrer Rechte   und   bei   der   Erfüllung   ihrer   Pflichten   nach   Treu   und   Glauben   zu handeln. 2 Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so gelten für die Anwendung des Geset zes die wirtschaftlichen Verhältnisse. 3 Rechtsgestaltungen,   die   eine   Steuerumgehung   bezwecken,   werden nicht anerkannt. 4 Der Regierungsrat kann: * a. mit   anderen   Kantonen   oder   mit   ausländischen   Staaten   Gegen rechtsvereinbarungen   über   Steuerbefreiungen   oder   andere   gegen seitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen; b. * ... 2) Siehe auch  Art. 8 des Gesetzes  über  die Planung,  den  Bau und die Finanzierung des  Projekts Hochwassersicherheit   Sarneraatal  (GDB 740.2 )  über  die seit dem  1. Januar   2015   erhobene   zweckgebundene   Staatssteuer   zur   Finanzierung   des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Steuererleichterungen im Interesse der Volkswirtschaft 1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Unter nehmen, die neu eröffnet werden und dem Interesse der obwaldnerischen Volkswirtschaft   dienen,   für   das   Gründungsjahr   und   die   neun   folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren. 2 Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neugrün dung gleichgestellt. 3 Die   Gewährung   von   Steuererleichterungen   kann   an   Bedingungen   und Auflagen geknüpft werden. 2. Besteuerung der natürlichen Personen 2.1. Steuerpflicht 2.1.1. Zugehörigkeit 2.1.1.1. Persönliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1 Natürliche  Personen sind  auf  Grund  persönlicher Zugehörigkeit  steuer pflichtig,   wenn   sie   ihren   steuerrechtlichen   Wohnsitz   oder   Aufenthalt   im Kanton haben. * 2 Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, die sich hier mit der   Absicht   dauernden   Verbleibens   aufhält   oder   wenn   ihr   das   Bundes recht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. 3 Steuerrechtlichen   Aufenthalt   im   Kanton   hat   eine   Person,   die   sich   im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Er werbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält. 4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Per son, die ihren Wohnsitz in einem andern Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke 1 Natürliche   Personen   ohne   steuerrechtlichen   Wohnsitz   oder   Aufenthalt im   Kanton   sind   aufgrund   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   steuerpflichtig, wenn sie: a. Inhaber,   Teilhaber   oder   Nutzniesser   von   Geschäftsbetrieben   im Kanton sind; b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c. an   im   Kanton   gelegenen   Grundstücken   Eigentum,   Nutzniessung oder   andere   dingliche   oder   diesen   wirtschaftlich   gleichzusetzende persönliche Nutzungsrechte haben; d. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 2 Als   Betriebsstätte   gilt   eine   feste   Geschäftseinrichtung,   in   der   die   Ge schäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teil weise  ausgeübt  wird.  Betriebsstätten   sind  insbesondere  Zweigniederlas sungen,   Fabrikationsstätten,   Werkstätten,   Verkaufsstellen,   ständige   Ver tretungen,   Bergwerke   und   andere   Stätten   der   Ausbeutung   von   Boden schätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Andere steuerbare Werte 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der   Schweiz   sind   aufgrund   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   steuerpflichtig, wenn sie: a. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; b. * als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristi schen Personen mit Sitz  oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder,   feste   Entschädigungen,   Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; c. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; d. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf grund  eines  früheren  öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses   von einem   Arbeitgeber   oder   einer   Vorsorgeeinrichtung   mit   Sitz   im Kanton ausgerichtet werden; e. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen   Vorsorge   oder   aus   anerkannten   Formen   der   gebunde nen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder ei nes Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder   andere   Vergütungen   von   einem   Arbeitgeber   mit   Sitz   oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; g. * als Gläubiger oder Nutzniesser von Lizenzverträgen von Schuldnern mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Lizenzgebühren oder andere Vergünstigungen erhalten; h. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln. 2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Drit ten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig. 2.1.1.3. Umfang der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund stücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   beschränkt   sich   die   Steuerpflicht   auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Art. 6 und 7 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Es ist mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermö gen zu versteuern. 3 Die  Abgrenzung   der   Steuerpflicht   (Steuerausscheidung)  für  Geschäfts betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen   und   zum   Ausland   nach   den   Grundsätzen   des   Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unter nehmen     mit     Sitz     im     Kanton     Verluste     aus     einer     ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgen den sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. Die Verluste aus dieser   Betriebsstätte   werden   in   diesem   Fall   im   Kanton   nachträglich   nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind ausländische Verluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1.4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1 Natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Ver mögens   im   Kanton   steuerpflichtig   sind,   entrichten   die   Steuer   für   die   im Kanton   steuerbaren   Werte   nach   dem   Steuersatz,   der   ihrem   gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt. 2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke   im   Kanton   mindestens   zu   dem   Steuersatz,   der   dem   im Kanton   erzielten   Einkommen   und   dem   hier   gelegenen   Vermögen   ent spricht. 2.1.2. Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            * 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die Steuerpflichtigen im Kanton   steuerrechtlichen   Wohnsitz   oder   Aufenthalt   nehmen   oder   im Kanton steuerbare Werte erwerben. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflich tigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. 3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im inter kantonalen   Verhältnis   durch   die   Bundesgesetzgebung   über   die   Steuer harmonisierung 3 ) und   durch   die   Grundsätze   des   Bundesrechts   über   das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. 2.1.3. Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge * 1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsäch lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. 3) Bundesgesetz   über   die   Harmonisierung   der   direkten   Steuern   der   Kantone   und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einkommen   und   Vermögen   von   Kindern   werden   bis   zum   Beginn   des Jahres,  in  dem sie  volljährig werden, dem Inhaber der  elterlichen Sorge zugerechnet. * 3 Für   Erwerbseinkommen   und   für   Grundstückgewinne   wird   das   Kind selbstständig besteuert. * 4 Einkommen  und  Vermögen  von   Kindern  unter  gemeinsamer  elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zuge rechnet,   dem   der   Kinderabzug   gemäss   Art. 37 Abs. 1 Bst. b   dieses   Ge setzes zusteht. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften * 1 Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Komman ditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen  wird   den   einzelnen   Erben,   Vermächtnisnehmern  oder  Teilha bern anteilmässig zugerechnet. 2 Ist   die   Erbfolge   oder   sind   die   Beteiligungen   ungewiss,   so   werden   Ein kommen   und   Vermögen   als   Ganzes   nach   den   für   natürliche   Personen geltenden Bestimmungen besteuert. 3 ... * 4 Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens von Per sonengemeinschaften   gemäss   Absatz 2   sind   Art. 37   und   Art. 54   dieses Gesetzes nicht anwendbar. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a
                            * Kollektive Kapitalanlagen 1 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bun desgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen 4 ) werden den Anlegern an teilmässig zugerechnet. Ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapi talanlagen mit direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländi sche Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit 1 Ausländische   Handelsgesellschaften   und   andere   ausländische   Perso nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftli cher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. 4) SR 951.31 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Steuernachfolge 1 In die Rechte und Pflichten der Verstorbenen treten deren Erben ein. Sie haften   solidarisch   für   die   vom   Erblasser   geschuldeten   Steuern   bis   zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der Vorempfänge und der von Todes wegen angefallenen Versicherungsleistungen. 2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil, einschliesslich der von Todes wegen angefallenen Versicherungsleistungen, sowie dem Be trag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamt gut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus er hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Haftung und Mithaftung für die Steuer 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haf ten   solidarisch   für   die   Gesamtsteuer.   Jeder   Gatte   haftet   jedoch   nur   für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfä hig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen  Teil  an der Gesamt steuer, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt. * 2 Bei  rechtlich oder  tatsächlich getrennter  Ehe entfällt  die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. 3 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch: a. * unter der elterlichen Sorge stehende Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; b. in der Schweiz wohnende Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesell schaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; c. Käufer   und   Verkäufer   einer   im   Kanton   gelegenen   Liegenschaft   bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus   dieser   Tätigkeit   geschuldeten   Steuer,   wenn   der   Händler   oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; d. * Personen,   die   Geschäftsbetriebe   oder   Betriebsstätten   im   Kanton auflösen  oder im  Kanton  gelegene Grundstücke oder  durch  solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten bis zum Betrage des   Reinerlöses,   wenn   die   Steuerpflichtigen   keinen   steuerrechtli chen Wohnsitz in der Schweiz haben. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit den Steuernachfolgern haften für die Steuern des Erblassers solida risch die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt, sofern sie diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Die Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben. 5 Ist die Erbfolge oder sind die Beteiligten ungewiss, so dass Einkommen und   Vermögen   als   Ganzes   besteuert   werden,   so   haften   die   Erben   oder die Beteiligten unbeschränkt und solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Besteuerung nach dem Aufwand a. Voraussetzungen * 1 Das Finanzdepartement kann natürlichen Personen das Recht zugeste hen   anstelle   der   Einkommens-   und   Vermögenssteuer   eine   Steuer   nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: * a. * nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b. * erstmals   oder   nach   mindestens   zehnjähriger   Unterbrechung   unbe schränkt steuerpflichtig (Art. 5 dieses Gesetzes) sind; und c. * in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Ehegatten, die rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, müs sen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. * 3–4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a
                            * Besteuerung nach dem Aufwand b. Bemessung und Berechnung 1 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen   in   der   Bemessungsperiode   im   In-   und   Ausland   entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter haltenen  Personen,   mindestens  aber  nach dem  höchsten  der  folgenden Beträge bemessen: a. Fr. 400 000.–; b. für   Steuerpflichtige   mit   eigenem   Haushalt:   dem   Siebenfachen   des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes; c. für   die   übrigen   Steuerpflichtigen:   dem   Dreifachen   des   jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufent halts nach Art. 5 dieses Gesetzes. 2 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steu ertarif berechnet wird, unterliegen mindestens die in Absatz 4 erwähnten Vermögenswerte. Als Bemessungsgrundlage gilt mindestens das Zehnfa che der Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommenssteuer. 4 Die  Steuer   nach  dem  Aufwand  muss   mindestens   gleich   hoch  sein   wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag: a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, ein schliesslich   der   grundpfändlich   gesicherten   Forderungen,   und   von dessen Einkünften; d. der   in   der   Schweiz   verwerteten   Urheberrechte,   Patente   und   ähnli chen Rechte und von deren Einkünften; e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; und f. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländi schen Steuern beansprucht. 5 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlas tet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen   Einkommensbestandteilen   aus   dem   Quellenstaat   bemes sen. 2.1.4. Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 5 ) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. * 2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes. 5) SR 192.12 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Einkommenssteuer 2.2.1. Steuerbare Einkünfte 2.2.1.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1 Der   Einkommenssteuer   unterliegen   alle   wiederkehrenden   und   einmali gen Einkünfte. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnis se und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. 3 Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuer frei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewin ne. 2.2.1.2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-recht lichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschä digungen   für   Sonderleistungen,   Provisionen,   Zulagen,   Dienstalters-   und Jubiläumsgeschenke,   Gratifikationen,   Trinkgelder,   Tantiemen,   geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. * 2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung,   einschliesslich   Umschulungskosten,   stellen   unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. * 3 Kapitalabfindungen   aus   einer   mit   dem   Arbeitsverhältnis   verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeber werden nach Art. 40 dieses Gesetzes besteuert. * 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a
                            * Mitarbeiterbeteiligungen 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a. Aktien,   Genussscheine,   Partizipationsscheine,   Genossenschaftsan teile oder Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitar beitenden abgibt; b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a. 2 Als   unechte   Mitarbeiterbeteiligungen   gelten   Anwartschaften   auf   blosse Bargeldabfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b
                            * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus ge sperrten   oder   nicht   börsenkotierten   Optionen,   sind   im   Zeitpunkt   des   Er werbs   als   Einkommen  aus   unselbstständiger   Erwerbstätigkeit   steuerbar. Die   steuerbare   Leistung   entspricht   deren   Verkehrswert   vermindert   um einen allfälligen Erwerbspreis. 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert   zu   berücksichtigen.   Dieser   Diskont   gilt   längstens   für zehn Jahre. 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeite roptionen   werden   im   Zeitpunkt   der   Ausübung   besteuert.   Die   steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c
                            * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte   Vorteile   aus   unechten   Mitarbeiterbeteiligungen   sind   im   Zeit punkt ihres Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19d
                            * Anteilsmässige Besteuerung 1 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwi schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitar beiteroptionen gemäss Art. 19b Abs. 3 dieses Gesetzes steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vor teile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.3. Selbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern selbständigen Erwerbstätigkeit. 2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne   aus   Veräusserung,   Verwertung   oder   buchmässiger   Auf wertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in aus ländische Betriebe oder Betriebsstätten. * 3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vor wiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Be teiligungen von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital ei ner Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Eigentümer sie im Zeitpunkt   des   Erwerbs   zum   Geschäftsvermögen   erklärt.   Art. 20a   dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. * 4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            78 dieses Gesetzes sinngemäss. 5 ... * 6 Die  Gewinne  aus  der  Veräusserung von land-  und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften im Umfange der Diffe renz   zwischen   den   Anlagekosten   und   dem   steuerlich   massgebenden Buchwert zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a
                            * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Ge schäftsvermögens 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor teile   aus   Aktien,   Anteilen   an   Gesellschaften   mit   beschränkter   Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zure chenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte   mindestens   10 Prozent   des   Grund-   oder   Stammkapi tals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 2 Die   Teilbesteuerung   auf   Veräusserungsgewinnen   wird   nur   gewährt, wenn   die   veräusserten   Beteiligungsrechte   mindestens   ein   Jahr   im Eigentum  der  steuerpflichtigen  Person oder  des  Personenunternehmens waren. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b
                            * Aufschubtatbestände 1 Wird   eine   Liegenschaft   des   Anlagevermögens   aus   dem   Geschäftsver mögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Per son verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwi schen   den   Anlagekosten   und   dem   massgebenden   Einkommenssteuer wert   besteuert   wird.   In   diesem   Fall   gelten   die   Anlagekosten   als   neuer massgebender Einkommenssteuerwert und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. 2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuer pflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. 3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fort geführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgescho ben,   soweit   diese   Erben   die   bisherigen   für   die   Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20c
                            * Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Für   den   Abzug   von   Forschungs-   und   Entwicklungsaufwand   bei   selbst ständiger   Erwerbstätigkeit   ist   Art.   79a   dieses   Gesetzes   sinngemäss   an wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            * Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personenge sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusi on, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in   der   Schweiz   fortbesteht   und   die   bisher   für   die   Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Perso nenunternehmung; b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; c. beim   Austausch   von   Beteiligungs-   oder   Mitgliedschaftsrechten   an lässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 dieses Gesetzes oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die über tragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Art. 230 bis 232 dieses Gesetzes   nachträglich   besteuert,   soweit   während   der   der   Umstrukturie rung   nachfolgenden   fünf   Jahre   Beteiligungs-   oder   Mitgliedschaftsrechte zu   einem   über   dem   übertragenen   steuerlichen   Eigenkapital   liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall ent sprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 3 Die   Absätze   1   und   2   gelten   sinngemäss   für   Unternehmen,   die   im   Ge samthandverhältnis betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a
                            * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Für   das   Einkommen   aus   Patenten   und   vergleichbaren   Rechten   bei selbstständiger   Erwerbstätigkeit   sind   Art. 78a   und   78b   dieses   Gesetzes sinngemäss anwendbar. 2.2.1.4. Bewegliches Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Grundsatz * 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a. * Zinsen   aus   Guthaben,   einschliesslich   ausbezahlten   Erträgen   aus rückkaufsfähigen   Kapitalversicherungen   mit   Einmalprämie   im   Erle bensfall   oder  bei  Rückkauf,   ausser  wenn  diese  Kapitalversicherun gen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszah lung   der   Versicherungsleistung   ab   dem   vollendeten   60. Altersjahr der Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertrags verhältnisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wur de. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung wie globalverzinsliche Obliga tionen oder Diskont-Obligationen, die den Inhabern anfallen; 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile   aus   Beteiligungen   aller   Art   (einschliesslich   Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von  Beteiligungsrechten  im  Sinne  von  Art. 4a  des   Bundesgesetzes über   die   Verrechnungssteuer 6 ) an   die   Kapitalgesellschaft   oder   Ge nossenschaft   erzielter   Liquidationsüberschuss   gilt   in   dem   Jahr   als realisiert,   in   welchem   die   Verrechnungssteuerforderung   entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungs steuer); Absatz 2 bleibt vorbehalten; d. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonsti ger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e. * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Ge samterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f. Einkünfte aus immateriellen Gütern. 2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor teile   aus   Aktien,   Anteilen   an   Gesellschaften   mit   beschränkter   Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gra tisaktien,   Gratisnennwerterhöhungen   und   dergleichen)   sind   im   Umfang von   50 Prozent   steuerbar,   wenn   diese   Beteiligungsrechte   mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. * 3 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören. * 4 ... * 5 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus   Kapitaleinlagen),   die  von  den   Inhabern   der   Beteiligungsrechte  nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die   Rückzahlung   von   Grund-  oder  Stammkapital.   Absatz   6  bleibt   vorbe halten. * 6 Schüttet   eine   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft,   die   an   einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 5 nicht mindestens im gleichen Umfang übri ge Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung  und  der Ausschüttung der übrigen  Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhande nen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. * 6) SR 642.21 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Absatz 6 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: * a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Ka pitalgesellschaft   oder   Genossenschaft   nach   Art.   81   Abs.   1   Bst.   c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländi sche Tochtergesellschaft   nach Art.  81 Abs.  1 Bst.  d nach  dem  24. Februar 2008 entstanden sind; b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstruk turierung nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genos senschaft vorhanden waren; c. im   Falle   der   Liquidation   der   Kapitalgesellschaft   oder   Genossen schaft. 8 Die Absätze 6 und 7 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapital einlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerter höhungen verwendet werden. * 9 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalge sellschaft  oder Genossenschaft,  die an einer schweizerischen Börse ko tiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindes tens   der   Hälfte   des   erhaltenen   Liquidationsüberschusses,   so   vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz   zwischen diesem  Anteil  und  der Rückzahlung,  höchstens   aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitalein lagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. * 10 Absatz   5   gilt   für   Einlagen   und   Aufgelder,   die   während   eines   Kapital bands nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR) 7 ) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapi talbands übersteigen. * 7) SR 220 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a
                            * Indirekte Teilliquidation und Transponierung 1 Als       Ertrag       aus       beweglichem       Vermögen       im       Sinne       von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            22 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes gilt auch: a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Pro zent   am   Grund-   oder   Stammkapital   einer   Kapitalgesellschaft   oder Genossenschaft   aus   dem   Privatvermögen   in   das   Geschäftsvermö gen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäu fers, nicht  betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet  wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich aus schüttungsfähig   war;   dies   gilt   sinngemäss   auch,   wenn   innert   fünf Jahren  mehrere  Beteiligte   eine   solche   Beteiligung  gemeinsam   ver kaufen   oder   Beteiligungen   von   insgesamt   mindestens   20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer ge gebenenfalls   im   Verfahren   nach   den   Art. 230 Abs. 1,   Art. 231   und 232 nachträglich besteuert; b. * der   Erlös   aus   der   Übertragung   einer   Beteiligung   am   Grund-   oder Stammkapital   einer   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft   aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenun ternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräus serer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Pro zent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegen leistung   die   Summe   aus   dem   Nennwert   der   übertragenen   Beteili gung   und   den   Reserven   aus   Kapitaleinlagen   nach   Art. 22b   dieses Gesetzes übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Be teiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung   im   Sinne   von   Abs. 1 Bst. a   liegt   vor,   wenn   der   Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22b
                            * Kapitaleinlagenprinzip 1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus   Kapitaleinlagen),   die  von  den   Inhabern   der   Beteiligungsrechte  nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die   Rückzahlung   von   Grund-  oder  Stammkapital.   Absatz   2  bleibt   vorbe halten. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schüttet   eine   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft,   die   an   einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übri ge Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung  und  der Ausschüttung der übrigen  Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhande nen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Ka pitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. c die ses   Gesetzes   oder   durch   eine   grenzüberschreitende   Übertragung auf   eine   inländische   Tochtergesellschaft   nach   Art. 81   Abs. 1   Bst. d dieses Gesetzes nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstruk turierung   nach   Art. 81   Abs. 1   Bst. b   und   Abs. 4   dieses   Gesetzes oder   der   Verlegung   des   Sitzes   oder   der   tatsächlichen   Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapital gesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c. im   Falle   der   Liquidation   der   Kapitalgesellschaft   oder   Genossen schaft. 4 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapital einlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerter höhungen verwendet werden. 5 Entspricht bei der Rückgabe der Beteiligungsrechte an einer Kapitalge sellschaft  oder Genossenschaft,  die an einer schweizerischen Börse ko tiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindes tens   der   Hälfte   des   erhaltenen   Liquidationsüberschusses,   so   vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz   zwischen diesem  Anteil  und  der Rückzahlung,  höchstens   aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitalein 2.2.1.5. Unbewegliches Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichen Vermögen, insbesonde re: a. alle   Einkünfte   aus   Vermietung,   Verpachtung,   Nutzniessung   oder sonstiger Nutzung; 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. * der   Mietwert   von   Liegenschaften   oder   Liegenschaftsteilen,   die   den Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Wasserrechten, Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens. 2 Der   Mietwert   gemäss   Absatz 1 Buchstabe b   ist   auch   dann   steuerbar, wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird. * 3 Der   Regierungsrat   erlässt   die   für   die   gleichmässige   Bemessung   des Eigenmietwerts selbst bewohnter nichtlandwirtschaftlicher Liegenschaften oder   Liegenschaftsteile   notwendigen   Ausführungsbestimmungen.   Dabei kann   eine   schematische,   formelmässige   Bewertung   der   Eigenmietwerte vorgesehen werden. Es sind jedoch folgende Leitlinien zu beachten: * a. der   Eigenmietwert   ist   unter   Berücksichtigung   der   Förderung   von Eigentumsbildung   und   Selbstvorsorge   auf   unter   70   Prozent   des Marktwerts festzulegen; b. Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die im  Falle der Vermietung auch  den  Mietzins  massgeblich  beeinflus sen   würden,   ist   im   Rahmen   einer   schematischen,   formelmässigen Bewertung der Eigenmietwerte angemessen Rechnung zu tragen; c. bei   am   Wohnsitz   selbst   bewohnten   Liegenschaften   oder   Liegen schaftsteilen   ist   der   Eigenmietwert   zudem   unter   Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung festzulegen. 2.2.1.6. Renten, ähnliche wiederkehrende Einkünfte und Einkünfte aus Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            * 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus an erkannten   Formen   der   gebundenen   Selbstvorsorge,   mit   Einschluss   der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Bei trägen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistun gen   aus   Vorsorgekassen,   aus   Spar-   und   Gruppenversicherungen   sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Einkünfte aus Leibrenten und Verpfründungen sind zu 40 Prozent steu erbar. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Renten  und Kapitalabfindungen aus  Einrichtungen der beruflichen Vor sorge, die vor dem 1. oder  die  vor  dem  1. Januar  2002 zu  laufen  beginnen  oder  fällig   werden und auf  einem  Vorsorgeverhältnis  beruhen,  das  am  31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: a. zu 60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämi enzahlungen), auf denen der Anspruch der Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind; b. zu   80 Prozent,   wenn   die   Leistungen,   auf   denen   der   Anspruch   der Steuerpflichtigen  beruht,  nur  zum Teil,  mindestens  aber zu  20 Pro zent von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind; c. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen. 5 Den   Leistungen   der   Steuerpflichtigen   im   Sinne   von   Absatz 4   sind   die Leistungen  von Angehörigen gleichgestellt;  dasselbe gilt  für die Leistun gen von Dritten, wenn die Steuerpflichtigen den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten haben. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            26 Bst. b dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 2.2.1.7. Übrige Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            1 Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar: a. alle   andern   Einkünfte,   die   an   die   Stelle   des   Einkommens   aus   Er werbstätigkeit treten; b. einmalige   oder   wiederkehrende   Zahlungen   bei   Tod   sowie   für   blei bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; c. Entschädigungen   für   die   Aufgabe   oder   Nichtausübung   einer   Tätig keit; d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; e. * ... f. * Unterhaltsbeiträge, die  Steuerpflichtige  bei Scheidung,  gerichtlicher oder   tatsächlicher   Trennung   für  sich  erhalten,   sowie   Unterhaltsbei träge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehen den Kinder erhält. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2. Steuerfreie Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1 Steuerfrei sind: a. Vermögensanfall   infolge   Erbschaft,   Vermächtnis,   Schenkung   oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; b. Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen   aus   Freizügigkeitspolicen;   Art. 22 Abs. 1 Bst. a   die ses Gesetzes bleibt vorbehalten; c. * Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen   der   beruflichen   Vorsorge  ausgerichtet   werden,  wenn die Empfänger sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwenden; d. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, eingeschlos sen Stipendien; e. Leistungen   in   Erfüllung   familienrechtlicher   Verpflichtungen,   ausge nommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 25 Bst. f dieses Gesetzes; f. * der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zi vildienst; f1. * der   Sold   der   Milizfeuerwehrleute   bis   zum   Betrag   von   jährlich Fr. 5 000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der   Kernaufgaben   der   Feuerwehr   (Übungen,   Pikettdienste,   Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Bekämpfung, allge meinen   Schadenwehr,   Elementarschadenbewältigung   und   derglei chen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszu lagen   sowie   Entschädigungen   für   administrative   Arbeiten   und   für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; g. Zahlungen von Genugtuungssummen; h. * Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; i. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt wer den, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind, sofern   diese   Gewinne   nicht   aus   selbstständiger   Erwerbstätigkeit stammen; j. * die   einzelnen   Gewinne   bis   zum   Betrag   von   1   Million   Franken   aus der  Teilnahme  an  Grossspielen,  die  nach  dem  Bundesgesetz   über Geldspiele zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spiel bankenspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zuge lassen sind; 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k. * die   Gewinne   aus   Kleinspielen,   die   nach   dem   Bundesgesetz   über Geldspiele zugelassen sind; l. * die   einzelnen   Gewinne   aus   Lotterien   und   Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e des Bun desgesetzes   über   Geldspiele   diesem   nicht   unterstehen,   sofern   die Grenze von Fr. 1 000.– nicht überschritten wird; m. * Einkünfte   aufgrund   des   Bundesgesetzes   über   Überbrückungsleis tungen für ältere Arbeitslose 8 ) . 2.2.3. Ermittlung des Reineinkommens 2.2.3.1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            * 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuer baren  Einkünften  die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge  nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            28 bis 35a dieses Gesetzes abgezogen. 2.2.3.2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. * die   notwendigen   Kosten   bis   zu   einem   Betrag   von   Fr.   10   000.–   für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohn stätte und bei Schichtarbeit; c. * die   notwendigen   Kosten   für   die   Unterkunft   bei   auswärtigem   Wo chenaufenthalt; d.–f. * ... g. * die   übrigen   für   die   Ausübung   des   Berufs   erforderlichen   Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            35 Abs. 1 Bst. o dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 2 ... * 3 Für  die Berufskosten  nach  Absatz  1  Buchstaben a,  b,  c und  g werden Pauschalansätze  festgelegt;   im   Falle  von   Absatz   1   Buchstaben   c   und   g steht   den   Steuerpflichtigen   der   Nachweis   höherer   Kosten   offen.   Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung. * 8) SR 837.2 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3.3. Selbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Allgemeines 1 Bei   selbständiger   Erwerbstätigkeit   werden   die   geschäfts-   oder   berufs mässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere: a. die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rück lagen gemäss Art. 30 und Art. 31 dieses Gesetzes; b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; c. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals,   sofern   jede   zweckwidrige   Verwendung   ausgeschlossen ist; d. * die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss Art. 20 Abs. 3 dieses Gesetzes entfallen; e. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sowie Um schulungskosten des eigenen Personals; f. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck ha ben. 3 Nicht abziehbar sind insbesondere: * a. * Zahlungen  von Bestechungsgeldern  im Sinne  des  schweizerischen Strafrechts; b. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleis tung für die Begehung von Straftaten; c. * Bussen und Geldstrafen; d. * finanzielle  Verwaltungssanktionen,  soweit  sie  einen  Strafzweck   ha ben. 4 Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländi schen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie ab ziehbar, wenn: * a. die   Sanktion   gegen   den   schweizerischen   Ordre   public   verstösst; oder b. die steuerpflichtige Person glaubhaft  darlegt, dass sie alles  Zumut bare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Abschreibungen 1 Geschäftsmässig   begründete   Abschreibungen   von   Aktiven   sind   zuläs sig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957   Abs.   2   OR 9 ) ,   in   besonderen   Abschreibungstabellen   ausgewiesen sind. * 2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der   einzelnen   Vermögensteile   berechnet   oder   nach   ihrer   voraussichtli chen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 3 Abschreibungen   auf   Aktiven,   die   zum   Ausgleich   von   Verlusten   aufge wertet   wurden,  können nur  vorgenommen  werden,  wenn  die  Aufwertun gen   handelsrechtlich   zulässig   waren   und   die   Verluste   im   Zeitpunkt   der Abschreibung   nach   Art. 33 Abs. 1   dieses   Gesetzes   verrechenbar   gewe sen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig: a. Rückstellungen für: 1. im   Geschäftsjahr   bestehende   Verpflichtungen,   deren   Höhe noch unbestimmt ist; 2. unmittelbar   drohende   Verlustrisiken,   die   im   Geschäftsjahr   be stehen; b. Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere mit Waren und Forderungen, verbunden sind; c.–d. * ... 2 Bisherige   Rückstellungen,   Wertberichtigungen   und   Rücklagen   werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr be gründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Ersatzbeschaffungen 1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stil len Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist die   Übertragung   auf   Vermögen   ausserhalb   der   Schweiz.   Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstän de des beweglichen Vermögens. * 9) SR 220 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Findet   die   Ersatzbeschaffung   nicht   im   gleichen   Geschäftsjahr   statt,   so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese   Rückstellung   ist   innert   angemessener   Frist   zur   Abschreibung   auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung auf zulösen. 3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmit telbar   dient;   ausgeschlossen   sind   insbesondere   Vermögensobjekte,   die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Verluste 1 Verluste   aus   den   sieben   der   Steuerperiode   vorangegangenen   Ge schäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des   steuerbaren   Einkommens   dieser   Jahre   nicht   berücksichtigt   werden konnten. * 2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet wer den, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Ein kommen verrechnet werden konnten. 3 Bei  Liquidation  des  Unternehmens  können alle noch  nicht  mit  Einkom men   verrechneten   Verluste   vom   Liquidationsgewinn   in   Abzug   gebracht werden, sofern die  Verluste in Geschäftsjahren  entstanden sind,  die ge mäss Absatz 1 zu berücksichtigen sind. 4 Die   Absätze 1   und   2   gelten   auch   bei   Verlegung   des   steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. * 2.2.3.4. Privatvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            1 Bei   beweglichem   Privatvermögen   können   die   Kosten   der   Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren auslän dischen Quellensteuern abgezogen werden. 2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver sicherungsprämien  und  die  Kosten  der  Verwaltung  durch  Dritte   abgezo gen   werden.   Der   Kantonsrat   regelt   die   Grenzziehung   zwischen   Unter halts- und Anlagekosten von Liegenschaften durch Verordnung. * 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energie sparen  und  dem  Umweltschutz   dienen,   soweit   sie  bei  der  direkten  Bun dessteuer abziehbar sind. Gleiches gilt für die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukos ten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. * 3 Abziehbar   sind   ferner   die   Kosten   denkmalpflegerischer   Arbeiten,   die Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den  Behörden  oder  auf   deren  Anordnung   hin   vorgenommen   haben,   so weit diese Arbeiten nicht durch Subventionen gedeckt sind. 4 Steuerpflichtige   können   für   Grundstücke   des   Privatvermögens   anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend ma chen. Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 2.2.3.5. Allgemeine Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            1 Von den Einkünften werden abgezogen: a. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 22, 22a und 23 dieses   Gesetzes   steuerbaren   Vermögenserträge   und   weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich be teiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Be dingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr un ter Dritten üblichen Bedingungen abweichen; b. * dauernde Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten; c. * Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil   für   die   unter   dessen   elterlicher   Sorge   stehenden   Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Un terhalts- oder Unterstützungspflichten; d. * gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleistete Einlagen, Prämi en  und Beiträge an  die Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenversi cherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; e. * Einlagen, Prämien und Beiträge zum  Erwerb von vertraglichen An sprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Art. 82 BVG 10 ) ; 10) SR 831.40 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Prämien  und  Beiträge   für  die  Erwerbsersatzordnung,   die  Arbeitslo senversicherung und die obligatorische Unfallversicherung; g. * Einlagen,  Prämien  und  Beiträge  für  die  Lebens-,  die  Kranken-  und die   nicht   unter   Buchstabe   f   fallende   Unfallversicherung   sowie   die Zinsen   von   Sparkapitalien   der   Steuerpflichtigen   und   der   von   ihnen unterhaltenen   Personen   bis   zum   Gesamtbetrag  von   Fr. 3 300.–   für Ehepaare,   die   in   rechtlich   und   tatsächlich   ungetrennter   Ehe   leben und Fr. 1 700.– für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Abzüge erhö hen sich: 1. * um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Buch staben d und e; 2. * um Fr. 700.- für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die ein Abzug nach Art. 37 Abs. 1 Bst. b und d die ses Gesetzes geltend gemacht werden kann; h. * Krankheits-   und   Unfallkosten   der   Steuerpflichtigen   und   der   von   ih nen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den  Art. 28  bis   35  dieses   Gesetzes   verminderten   steuerbaren   Ein künfte übersteigen; i. * die   behinderungsbedingten   Kosten   des   Steuerpflichtigen   oder   der von   ihm   unterhaltenen   Personen   mit   Behinderungen   im   Sinne   des Bundesgesetzes   über   die   Beseitigung   von   Benachteiligungen   von Menschen   mit   Behinderungen 11 ) ,   soweit   der   Steuerpflichtige   die Kosten selber trägt; k. * ... l. * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens bis Fr. 10 000.–, für die   Drittbetreuung   jedes   Kindes,   welches   das   14. Altersjahr   noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für sei nen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Aus bildung   oder   Erwerbsunfähigkeit   der   steuerpflichtigen   Person   ste hen; m. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10 000.– an politische Parteien, die: 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 12 ) eingetragen sind, 2. im Kantonsrat des Kantons Obwalden vertreten sind, oder 11) SR 151.3 12) SR 161.1 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. * im Kanton Obwalden bei den letzten Gesamterneuerungswah len des Kantonsrats mindestens drei Prozent der Stimmen er reicht haben; n. * von   den   einzelnen   Gewinnen   aus   der   Teilnahme   an   Geldspielen, welche nicht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. i bis l dieses Gesetzes steuer frei sind, werden fünf Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.–, als Ein satzkosten   abgezogen.   Von   den   einzelnen   Gewinnen   aus   der   On line-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. j die ses   Gesetzes   werden   die   vom   Online-Spielerkonto   abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25 000.– abgezo gen; o. * die   Kosten   der   berufsorientierten   Aus-   und   Weiterbildung,   ein schliesslich   der   Umschulungskosten,   bis   zum   Gesamtbetrag   von Fr. 12 000.–, sofern: 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Aus bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstu fe II handelt. 2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so wer den   vom   Erwerbseinkommen,   das   ein   Ehegatte   unabhängig   vom   Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 3 400.– abge zogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehe gatten   im   Beruf,   Geschäft   oder   Gewerbe   des   anderen   Ehegatten.   Der Zweitverdienerabzug   wird   vom   niedrigeren   der   beiden   Erwerbseinkom men abgezogen. * 3–4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a
                            * Freiwillige Leistungen 1 Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in   der   Schweiz,   die   gemäss   Art. 76 Abs. 1 Bst. g   dieses   Gesetzes   auf grund ihrer öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. 2 Vorausgesetzt wird, dass die Zuwendungen im Steuerjahr Fr. 100.– er reichen und insgesamt 20 Prozent der um alle andern Aufwendungen ge mäss den Art. 28 bis 35 dieses Gesetzes verminderten steuerbaren Ein künfte im Jahr nicht übersteigen. 3 Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistun gen   an   Bund,   Kantone,   Gemeinden   und   deren   Anstalten   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            76 Abs.1 Bst. a bis c dieses Gesetzes. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3.6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbeson dere: a. Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Fa milie   sowie   der   durch   die   berufliche   Stellung   der   Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand; b. * Kosten der Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf der Sekun darstufe II; c. Aufwendungen für Schuldentilgung; d. Aufwendungen   für   Anschaffung,   Herstellung   oder   Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; e. Einkommens-,   Grundstückgewinn-,   Handänderungs-,   Erbschafts- und   Schenkungssteuern,   Vermögenssteuern   von   Bund,   Kantonen und Gemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern; f. * ... 2.2.4. Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            1 Zur   Berechnung   des   steuerbaren   Einkommens   werden   vom   Reinein kommen abgezogen: * a. * für   Ehepaare,   die   in   rechtlich   und   tatsächlich   ungetrennter   Ehe leben,   sowie   für   verwitwete,   gerichtlich   oder   tatsächlich   getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kin dern im Sinne von Buchstabe b oder mit unterstützungsbedürftigen Personen im  Sinne von Buchstabe d  im gleichen Haushalt  zusam menleben   und   deren   Unterhalt   zur   Hauptsache   bestreiten,   20 Pro zent   des   Reineinkommens,   mindestens   Fr. 4 300.–,   höchstens Fr. 10 000.–; b. * Fr. 6 200.–   für   jedes   minderjährige   oder   in   der   beruflichen   oder schulischen   Ausbildung   stehende   Kind,   für   dessen   Unterhalt   die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so   wird   der   Kinderabzug   hälftig   aufgeteilt,   wenn   das   Kind   unter gemeinsamer   elterlicher   Sorge   steht   und   keine   Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes für das Kind geltend ge macht werden; 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. * befinden sich Kinder, für die die Steuerpflichtigen nach Buchstabe b einen Abzug beanspruchen können, nach Abschluss der obligatori schen  Schulzeit   noch  in   schulischer  oder  beruflicher  Vollzeitausbil dung   und   ist   der   Wohn-   oder   Aufenthaltsort   solcher   Kinder   aus Gründen   der   Ausbildung   vom   Wohnort   der   Steuerpflichtigen   ver schieden, so können die Steuerpflichtigen für die ihnen daraus ent stehenden   Mehrkosten   einen   zusätzlichen   Abzug   von   pauschal Fr. 5 100. vornehmen; d. * als   Unterstützungsabzug   für   erwerbsunfähige   oder   beschränkt   er werbsfähige Personen, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen min destens in der Höhe des Abzugs beitragen, Fr. 2 400.– für jede un terstützte Person. Dieser Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe b oder Art. 35 Bst. c dieses Gesetzes gewährt wird; e. * als Sozialabzug für die Steuerberechnung: 1. Fr. 10 000.– für  Ehepaare, die  in  rechtlich und  tatsächlich un getrennter Ehe leben; 2. Fr. 10 000.– für die übrigen Steuerpflichtigen; f. als Sonderabzug: 1. * für Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von Buchstabe b im   gleichen   Haushalt   zusammenleben   und   über   ein   Reinein kommen von unter Fr. 100 000.– verfügen, 10 % der Differenz von   Fr. 100 000.–   und   dem   Reineinkommen.   Werden   die   El tern getrennt besteuert und wird der Kinderabzug hälftig aufge teilt, so ist auch der Sonderabzug hälftig aufzuteilen; 2. für   Ehepaare,   die   ohne   Kinder   im   Sinne   von   Buchstabe   b   in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und über ein Reineinkommen von unter Fr. 75 000.– verfügen, 10 % der Dif ferenz von Fr. 75 000.– und dem Reineinkommen; 3. für die übrigen Steuerpflichtigen, die über ein Reineinkommen von   unter   Fr. 50 000.–   verfügen,   10 %   der   Differenz   von Fr. 50 000.– und dem Reineinkommen. 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuer * 3 Besteht   die   Steuerpflicht   nur   während   eines   Teils   der   Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet. * 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.5. Steuerberechnung 2.2.5.1. Steuertarife
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            * 1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen für ein Steuerjahr be trägt 1,8 Prozent. * 2 Diese Ansätze gelten jeweils für den ganzen steuerbaren Einkommens betrag. Restbeträge unter Fr. 100.– werden nicht berücksichtigt. 3 ... * 2.2.5.2. Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a
                            * Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskos ten   und   Sozialabzüge   zu   einem   Satz   von   4,5 Prozent   zu   erheben;   Vor aussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des verein fachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgeset zes gegen die Schwarzarbeit 13 ) entrichtet. Damit ist die Einkommenssteu er abgegolten. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            209 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes gilt sinngemäss. 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern peri odisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. 4 Die   AHV-Ausgleichskasse   stellt   dem   Steuerpflichtigen   eine   Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zu ständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. 5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Art. 209 Abs. 4 dieses Geset zes wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. 13) SR 822.41 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39b
                            * Liquidationsgewinne 1 Wird   die   selbstständige   Erwerbstätigkeit   nach   dem   vollendeten   55. Al tersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität defi nitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjah ren  realisierten  stillen  Reserven  getrennt  vom  übrigen  Einkommen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            40 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu besteuern. Einkaufsbeiträge ge mäss Art. 35 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes sind abziehbar. 2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalen derjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen  nach   Art. 24   dieses   Gesetzes,   gleichartige  Kapitalab findungen des   Arbeitgebers   sowie Zahlungen bei Tod  und für  bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteu ert. Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleistun gen. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. * 1a Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechen den Einkünfte zugeflossen sind. * 2 Die   Steuerberechnung   erfolgt   zu   zwei   Fünfteln   des   Tarifs,   der   für   ein Einkommen   in   der   Höhe   der   steuerbaren   Kapitalabfindung   anzuwenden wäre. 3 Die Sozialabzüge nach Art. 37 dieses Gesetzes werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41–42
                            * ... 2.3. Vermögenssteuer 2.3.1. Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen vermindert um den steuerfreien Betrag gemäss Art. 54 dieses Gesetzes. Das Rein vermögen besteht aus dem Überschuss der Aktiven über die Passiven. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nutzniessungsvermögen wird den Nutzniessern zugerechnet. 3 Bei Anteilen  an kollektiven  Kapitalanlagen mit  direktem  Grundbesitz  ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalan lage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. * 4 Hausrat  und   persönliche   Gebrauchsgegenstände   werden  nicht   besteu ert. 2.3.2. Bewertung 2.3.2.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            1 Das   Vermögen   wird   zum   Verkehrswert   bewertet.   Dabei   kann   der   Er tragswert angemessen berücksichtigt werden. 2 Für Grundstücke erfolgt die Bewertung zum Steuerwert, der nach Art. 45 bis   47   dieses   Gesetzes   ermittelt   wird   und   den   Verkehrswert   nicht   über steigen darf. 2.3.2.2. Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke 1 Als   Grundlage   für   die   Berechnung   des   Steuerwertes   der   nichtlandwirt schaftlichen Grundstücke dient der durch die Steuerverwaltung ermittelte Real- oder Ertragswert. * 2 Der   Regierungsrat   erlässt   die   für   eine   gleichmässige   Bewertung   von nichtlandwirtschaftlichen  Grundstücken notwendigen Ausführungsbestim mungen. Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgese hen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wäh len,   dass   die   am   oberen   Rand   der   Bandbreite   liegenden   Schätzungen nicht über 90 Prozent des effektiven Verkehrswerts liegen. * 3 Führt   in   Einzelfällen   die   formelmässige   Bewertung   dennoch   zu   einem höheren Steuerwert, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen. * 4–5 ... * 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Netto-Steuerwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke 1 Der Netto-Steuerwert für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und die landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes   wird   durch   den   Kantonsrat   in   Prozenten   ihres   Steuerwertes durch Verordnung festgelegt. 2 Der Netto-Steuerwert dient der Berechnung der: a. steuerbaren   Vermögenswerte   nichtlandwirtschaftlicher  Grundstücke sowie landwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes; b. Eigenmietwerte der Gebäude auf solchen Grundstücken; c. * Minimalsteuer     auf     nichtlandwirtschaftlichen     Grundstücken     und Grundstücken   gemäss   Art. 47 Abs. 3   dieses   Gesetzes   von   natürli chen und juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Landwirtschaftliche Grundstücke 1 Für die der Land- und Forstwirtschaft dienenden Grundstücke, mit Ein schluss   der   erforderlichen   Ökonomiegebäude   und   der   Wohnung   des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin, entspricht der Steuerwert dem Er tragswert. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4. * 2 Ein   Grundstück   dient   der   Land-   und   Forstwirtschaft,   wenn   es   durch Gewinnung und Verwertung der natürlichen Früchte des Bodens genutzt oder   für   die   Aufzucht   von   Tieren   benutzt   wird   und   der   Eigentümer   das Grundstück diesen Zwecken erhalten will oder für diese Zwecke erworben hat. 3 Grundstücke, die zum Zwecke der Kapitalanlage erworben wurden oder offensichtlich   diesem   Zweck   dienen,   werden   wie   nichtlandwirtschaftliche Grundstücke besteuert. 4 Innerhalb   der   Bauzone   gelegene   landwirtschaftliche   Grundstücke   wer den wie nichtlandwirtschaftliche Grundstücke besteuert. * 2.3.2.3. Bewegliches Vermögen und immaterielle Güter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            * 1 Bewegliches Vermögen und immaterielle Güter, die zum Geschäftsver mögen   der   Steuerpflichtigen   gehören,   werden   zu   dem   für   die   Einkom menssteuer massgeblichen Wert bewertet. * 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betriebsinventar, wie Maschinen, Werkzeuge, Instrumente, Mobiliar und Fahrhabe werden zum Anschaffungswert, vermindert um die Entwertung, angerechnet. 3 Selbstproduzierte Futtervorräte für den eigenen Viehbestand sind steu erfrei. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49–50
                            * ... 2.3.2.4. Wertpapiere und Forderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            1 Für Wertpapiere gilt als Verkehrswert der Kurswert und bei dessen Feh len der innere Wert. 2 Forderungen werden  zum Nennwert  angerechnet.  Einer  allfälligen  Ver lustwahrscheinlichkeit ist angemessen Rechnung zu tragen. 3 ... * 4 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 19b Abs. 1 dieses Gesetzes sind zum Verkehrswert   steuerbar.   Allfällige   Sperrfristen   sind   in   Anwendung   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            19b Abs. 2 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. * 5 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 19b Abs. 3 und Art. 19c dieses Geset zes sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. * 2.3.2.5. Ansprüche aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            * 1 Rückkaufsfähige   Kapital-   und   Rentenversicherungen   unterliegen   der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. 2.3.3. Abzug von Schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            1 Nachgewiesene   Schulden,   für   die   die   Steuerpflichtigen   allein   haften, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschafts schulden, nur insoweit, als sie von den Steuerpflichtigen getragen werden müssen. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ... * 2.3.4. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            Steuerfreier Betrag 1 Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a. für   Ehegatten,   die   in   rechtlich   und   tatsächlich   ungetrennter   Ehe leben Fr. 50 000.–; b. * für   minderjährige   oder   in   der   beruflichen   oder   schulischen   Ausbil dung stehende Kinder, für die die Steuerpflichtigen den Kinderabzug gemäss   Art. 37 Abs. 1 Bst. b   dieses   Gesetzes   beanspruchen   kön nen, Fr. 10 000.– für jedes Kind; werden die Eltern getrennt besteu ert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer   elterlicher   Sorge   steht   und   keine   Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes für das Kind geltend ge macht werden; c. für alle andern Steuerpflichtigen Fr. 25 000.–. 2 Bei   teilweiser   Steuerpflicht   ist   der   steuerfreie   Betrag   verhältnismässig herabzusetzen. 3 Die  steuerfreien Beträge werden  nach den  Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            * Steuersatz 1 Die  einfache  Steuer  vom steuerbaren Vermögen für ein  Steuerjahr be trägt 0,2 Promille. * 2 Restbeträge unter Fr. 1 000.– werden nicht berücksichtigt. 2.3.5. Minimalsteuern auf Grundstücken *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            1 Natürliche  Personen haben  anstelle  der ordentlichen  Steuern (Einkom mens- und Vermögenssteuern) eine Minimalsteuer für alle ihre im Kanton gelegenen Grundstücke zu bezahlen, sofern der Betrag der Minimalsteuer höher ausfällt als die Gesamtheit der durch sie im Kanton zu entrichten den ordentlichen Steuern. * 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   feste   Minimalsteuer   auf   Grundstücken   beträgt   zwei   Promille   des Netto-Steuerwertes   der   nichtlandwirtschaftlich   bewerteten   Grundstücke gemäss   Art. 45   und   47 Abs. 3   und   zwei   Promille   des   Ertragswertes   der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Ge setzes. * 3 Von der Minimalsteuer sind ausgenommen: * a. natürliche Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird; b. natürliche   Personen   für   Grundstücke,   mit   denen   sie   Aufgaben   im sozialen Wohnungsbau erfüllen. 2.4. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57–58
                            * ... 2.5. Ausgleich der kalten Progression
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            1 Bei der Steuer vom Einkommen natürlicher Personen werden die Folgen der  kalten  Progression  durch  gleichmässige  Anpassung der  in  Franken beträgen   festgesetzten   Abzüge   vom   Einkommen   mindestens   zur   Hälfte ausgeglichen. * 2 Der Regierungsrat beschliesst die Anpassung, die für die nächste Steu erperiode   gilt,   wenn   sich   der   Landesindex   der   Konsumentenpreise   an fänglich   gegenüber   dem   Indexstand   per   Ende   Oktober   2008   und   in   der Folge   gegenüber   dem   für   die   letzte   Anpassung   massgeblichen   Index stand um mindestens sieben Prozent erhöht hat. Massgeblich für die zu einer   Steuerperiode   gehörende   Anpassung   ist   der   letzte   Oktober-Index stand vor Beginn der betreffenden Steuerperiode. * 3 Gegenstand       der       Anpassung       bilden       die       Abzüge       nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            35 Abs. 1 Bst. g sowie Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und e dieses Gesetzes. * 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6. Zeitliche Bemessung 2.6.1. Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            1 Die   Einkommens-   und   Vermögenssteuern   werden   für   jede   Steuerperi ode festgesetzt und für jedes Steuerjahr erhoben. * 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. * 3 Besteht   die   Steuerpflicht   nur   während   eines   Teils   der   Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            40 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. * 4 Für   die   Abzüge   gelten   Absatz 3   und   Art. 37 Abs. 3   dieses   Gesetzes sinngemäss. * 2.6.2. Hauptveranlagung 2.6.2.1. Bemessungsperiode *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            * ... 2.6.2.2. Bemessung des Einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            * Regelfall 1 Das   steuerbare   Einkommen   bemisst   sich   nach   den   Einkünften   in   der Steuerperiode. 2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjah re massgebend. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            * Selbstständigerwerbende 1 Steuerpflichtige   mit   selbstständiger   Erwerbstätigkeit   müssen   in   jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstä tigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird. 2.6.2.3. Bemessung des Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            * 1 Das  steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht. 2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, bei denen das Geschäftsjahr   nicht   mit   dem   Kalenderjahr   übereinstimmt,   bestimmt   sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. 3 Besteht   die   Steuerpflicht   nur   während   eines   Teils   der   Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. 4 Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem andern Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss. 2.6.3. Sonderfälle *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            * Volljährigkeit * 1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljäh rig werden, selbstständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selbstständi ge Veranlagung Minderjähriger, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzie len oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            * Begründung und Auflösung der Ehe 1 Bei Heirat  werden die Ehegatten für  die  ganze laufende  Steuerperiode gemeinsam veranlagt. * 2 Bei Scheidung und  bei rechtlicher  oder  tatsächlicher  Trennung wird  je der Ehegatte für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei   Tod   eines   Ehegatten   werden   die   Ehegatten   bis   zum   Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht bei der Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegat ten. 2.6.4. Steuerfüsse *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            * Steuerfüsse 1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            * ... 3. Besteuerung der juristischen Personen 3.1. Steuerpflicht 3.1.1. Begriff der juristischen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            1 Als juristische Personen werden besteuert: a. die   Kapitalgesellschaften   (Aktiengesellschaften,   Kommanditaktien gesellschaften   und   Gesellschaften   mit   beschränkter   Haftung)   und die Genossenschaften; b. die  Vereine,   die  Stiftungen,   die  Korporationen,  Teilsamen und  Alp genossenschaften sowie die übrigen juristischen Personen. 2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Ka pitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Art. 58 des Bundesgeset zes   über   die   kollektiven   Kapitalanlagen 14 ) .   Die   Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Art. 110 des Bundesgesetzes über die kollekti ven Kapitalanlagen werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. * 3 Ausländische juristische Personen sowie nach Art. 13 dieses Gesetzes steuerpflichtige   ausländische   Handelsgesellschaften   und   andere   auslän dische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden je nen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. 14) SR 951.31 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2. Steuerliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            Persönliche Zugehörigkeit 1 Juristische   Personen   sind   aufgrund   persönlicher   Zugehörigkeit   steuer pflichtig,  wenn  sich  ihr Sitz  oder ihre  tatsächliche Verwaltung im  Kanton befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwal tung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steu erpflichtig, wenn sie: a. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c. * an   Grundstücken   im   Kanton   Eigentum,   dingliche   oder   diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 2 Juristische Personen  mit  Sitz  und tatsächlicher Verwaltung  im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: a. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; b. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln. 3 Als   Betriebsstätte   gilt   eine   feste   Geschäftseinrichtung,   in   der   die   Ge schäftstätigkeit   des   Unternehmens   ganz   oder   teilweise   ausgeübt   wird. Betriebsstätten   sind   insbesondere   Zweigniederlassungen,   Fabrikations stätten,   Werkstätten,   Verkaufsstellen,   ständige   Vertretungen,   Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            Umfang der Steuerpflicht 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie er streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund stücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   beschränkt   sich   die   Steuerpflicht   auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die nach Art. 71 dieses Ge setzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Abgrenzung   der   Steuerpflicht   (Steuerausscheidung)  für  Geschäfts betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen   und   zum   Ausland   nach   den   Grundsätzen   des   Bundesrechts über   das   Verbot   der   interkantonalen   Doppelbesteuerung.   Ein   Unterneh men   mit   Sitz   im   Kanton   kann   Verluste   aus   einer   ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verlus te im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so   erfolgt   in   diesen   Geschäftsjahren   im   Ausmass   der   im   Betriebsstät testaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus aus ländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehal ten   bleiben   die   in   Doppelbesteuerungsabkommen   enthaltenen   Regelun gen. * 4 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            * ... 3.1.3. Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der   Verlegung   ihres   Sitzes   oder   ihrer   tatsächlichen   Verwaltung   in   den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle gung des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. * 3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische  Person,  sind   die  von  ihr   geschuldeten   Steuern   von   der   über nehmenden juristischen Person zu entrichten. 4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im inter kantonalen   Verhältnis   durch   die   Bundesgesetzgebung   über   die   Steuer harmonisierung 15 ) und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. * 15) Bundesgesetz   über   die   Harmonisierung   der   direkten   Steuern   der   Kantone   und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.4. Mithaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung   und   die   mit   ihrer   Liquidation   betrauten   Personen   solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationser gebnisses   oder,   falls   die   juristische   Person   ihren   Sitz   oder   tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen   Person.   Die   Haftung   entfällt,   wenn   der   Haftende   nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. 2 Für   die   Steuern   einer   aufgrund   wirtschaftlicher   Zugehörigkeit   steuer pflichtigen   juristischen   Person   haften   solidarisch   bis   zum   Betrag   des Reinerlöses Personen, die: a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen; b. Grundstücke  im  Kanton  oder  durch  solche  Grundstücke  gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten. 3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die   aus   der   Vermittlungstätigkeit   geschuldete   Steuer   solidarisch   bis   zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde ju ristische   Person   in   der   Schweiz   weder   ihren   Sitz   noch   ihre   tatsächliche Verwaltung hat. 4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer aus ländischer   Personengesamtheiten   ohne   juristische   Persönlichkeit   haften die Teilhaber solidarisch. 3.1.5. Ausnahme von der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            1 Von der Steuerpflicht sind befreit: b. der Kanton und seine Anstalten; c. die   Gemeinden,   öffentlichen   Körperschaften   und   Anstalten   für   ihr Vermögen und ihre Einkünfte, soweit diese unmittelbar der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen; 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunterneh men, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ih rer   Konzession   einen   ganzjährigen   Betrieb   von   nationaler   Bedeu tung   aufrecht   erhalten   müssen;   die   Steuerbefreiung   erstreckt   sich auch   auf   Gewinne   aus   der   konzessionierten   Tätigkeit,   die   frei   ver fügbar   sind;   von   der   Steuerbefreiung   ausgenommen   sind   jedoch Nebenbetriebe   und   Liegenschaften,   die   keine   notwendige   Bezie hung zur konzessionierten Tätigkeit haben; e. die   Einrichtungen   der   beruflichen   Vorsorge   von   Unternehmen   mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehen den   Unternehmen,   sofern   die   Mittel   der   Einrichtung   dauernd   und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; f. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbe sondere Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliden- und Hinterlasse nenversicherungskassen,   mit   Ausnahme   der   konzessionierten   Ver sicherungsgesellschaften; g. die   juristischen   Personen,   die   öffentliche   oder   gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliess lich   und   unwiderruflich   diesen   Zwecken   gewidmet   sind.   Unterneh merische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unter nehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unter nehmenserhaltung   dem   gemeinnützigen   Zweck   untergeordnet   ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; h. die   juristischen   Personen,   die   kantonal   oder   gesamtschweizerisch Kultuszwecke   verfolgen,   für   den   Gewinn   und  das   Kapital,   die   aus schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; i. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern de ren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der berufli chen   Vorsorge   nach   Buchstabe   e   oder   steuerbefreite   inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind; k. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren   Gebrauch   der   diplomatischen   und   konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuer pflicht  befreiten  institutionellen   Begünstigten  nach  Art. 2 Abs. 1  des Gaststaatgesetzes  vom  22. Juni 2007 16 ) für die  Liegenschaften, die Eigentum   der   institutionellen   Begünstigten   sind   und   die   von   deren Dienststellen benützt werden. 2 Die in Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten juristischen Personen un terliegen  in jedem Fall der Grundstückgewinn-  und Handänderungssteu er. * 16) SR 192.12 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   in   Absatz 1 Buchstaben b   und   c   genannten   juristischen   Personen unterliegen der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, soweit die Handänderung   nicht   in   unmittelbarem   Zusammenhang   mit   der   Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erfolgt. * 3.2. Gewinnsteuer 3.2.1. Steuerobjekt 3.2.1.1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. 3.2.1.2. Berechnung des Reingewinns
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            Allgemeines 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a. dem Saldo  der Erfolgsrechnung  unter Berücksichtigung  des  Saldo vortrages des Vorjahres; b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschie denen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie ins besondere: 1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; 2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rück stellungen; 3. Einlagen in die Reserven; 4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen; 5. offene   und   verdeckte   Gewinnausschüttungen   und   geschäfts mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein schluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbe hältlich  Art. 84  dieses  Gesetzes. Der Liquidation ist hinsichtlich  der stillen Reserven, deren Bildung den Gewinn in der Schweiz gemin dert hat, die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäfts betriebes   oder   einer   Betriebsstätte   ausserhalb   der   Schweiz   gleich gestellt; d. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital. 2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrech nung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a
                            * Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe 1 Als Patente gelten: a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Ok tober  1973   in  seiner  revidierten   Fassung   vom  29.   November  2000 mit Benennung der Schweiz; b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954; c. ausländische   Patente,   die   den   Patenten   nach   den   Buchstaben   a oder b entsprechen. 2 Als vergleichbare Rechte gelten: a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz  vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung; b. Topographien,   die   nach   dem   Topographiengesetz   vom   9.   Oktober 1992 geschützt sind; c. Pflanzensorten,   die   nach   dem   Sortenschutzgesetz   vom   20.   März 1975 geschützt sind; d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind; e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Land wirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtsschutz besteht; f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e entsprechen. 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78b
                            * Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung 1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf An trag der steuerpflichtigen Person  im  Verhältnis  des  qualifizierenden  For schungs-   und   Entwicklungsaufwands   zum   gesamten   Forschungs-   und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquoti ent) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuer baren Reingewinns einbezogen. 2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Pro dukten enthalten sind,  ermittelt   sich, in  dem  der  Reingewinn aus  diesen Produkten   jeweils   um   6   Prozent   der   diesen   Produkten   zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird. 3 Wird   der   Reingewinn   aus   Patenten   und   vergleichbaren   Rechten   erst mals   ermässigt   besteuert   (Boxeneintritt),   so   wird   der   in   vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsauf wand zu einem Steuersatz von 1 Prozent besteuert. 4 Wird   der   Reingewinn   aus   Patenten   und   vergleichbaren   Rechten   erst mals   nicht   mehr  ermässigt   besteuert   (Boxenaustritt),   so   wird   auf   Antrag der   in   vergangenen   Steuerperioden   angefallene   Forschungs-   und   Ent wicklungsaufwand zu 1 Prozent an die Gewinnsteuern angerechnet. Die Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Eintritt nach Absatz 3 erhoben wurde. Der Antrag ist spätestens bis zur Rechtskraft der Ver anlagung   der   Steuerperiode   zu   stellen,   in   welcher   der   Reingewinn   aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt be steuert wird, ansonsten der Anspruch nach diesem Absatz erlischt. 5 Für die Fälligkeiten gelten Art. 244 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieses Ge setzes sinngemäss. 6 Der Regierungsrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere: a. zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Paten ten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten; b. zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abwei chungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen; c. zu den Dokumentationspflichten; d. zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; e. zur   Behandlung   der   Verluste   aus   Patenten   und   vergleichbaren Rechten. 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79
                            Geschäftsmässig begründeter Aufwand 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a. eidgenössische,   kantonale   und   kommunale   Steuern,   nicht   aber Steuerbussen; b. * Zuwendungen im Rahmen des Bundesrechts an Vorsorgeeinrichtun gen   zugunsten   des   eigenen   Personals,   sofern   jede   zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; c. * freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemein nützige     Zwecke     von     der     Steuerpflicht     befreit     sind     gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            76 Bst. g   dieses   Gesetzes,   sowie   an   Bund,   Kantone,   Gemein den und deren Anstalten gemäss Art. 76 Bst. a bis c dieses Geset zes; d. * Rabatte,   Skonti,   Umsatzbonifikationen   und   Rückvergütungen   auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsge sellschaften; e. * Kosten   der   berufsorientierten   Aus-   und   Weiterbildung   sowie   Um schulungskosten des eigenen Personals; f. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck ha ben. 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesonde re: * a. * Zahlungen  von Bestechungsgeldern  im Sinne  des  schweizerischen Strafrechts; b. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleis tung für die Begehung von Straftaten; c. * Bussen; d. * finanzielle  Verwaltungssanktionen,  soweit  sie  einen  Strafzweck   ha ben. 3 Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländi schen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie ab ziehbar, wenn: * a. die   Sanktion   gegen   den   schweizerischen   Ordre   public   verstösst; oder b. die steuerpflichtige Person glaubhaft  darlegt, dass sie alles  Zumut bare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. 49
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a
                            * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsauf wand 1 Auf Antrag können Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen   Person   direkt   oder   durch   Dritte   im   Inland   indirekt   ent standen ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begrün deten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelas sen werden. 2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und   die   wissenschaftsbasierte   Innovation   nach   Art. 2   des   Bundesgeset zes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation. 3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent wicklung,  zuzüglich  eines  Zuschlags  von  35 Prozent  dieses  Perso nalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steu erpflichtigen Person; b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For schung und Entwicklung. 4 Ist   der  Auftraggeber  der  Forschung  und Entwicklung  abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79b
                            * Entlastungsbegrenzung 1 Die   gesamte   steuerliche   Ermässigung   nach   den   Art. 78a,   78b   Abs.   1 und 2 und 79a dieses Gesetzes darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren   Gewinns   vor   Verlustverrechnung,   wobei   der   Nettobeteili gungsertrag  nach Art. 88 dieses  Gesetzes  ausgeklammert  wird,  und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. 2 Es   dürfen   weder   aus   den   einzelnen   Ermässigungen   noch   aus   der   ge samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80
                            Erfolgsneutrale Vorgänge 1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: a. Kapitaleinlagen   von   Mitgliedern   von   Kapitalgesellschaften   und   Ge nossenschaften,   einschliesslich   Aufgelder   und   Leistungen   à   fonds perdu; 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Verlegung   des   Sitzes,   der   Verwaltung,   eines   Geschäftsbetriebes oder   einer   Betriebsstätte   innerhalb   der   Schweiz,   soweit   keine   Ver äusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen wer den; c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            * Umstrukturierungen 1 Stille   Reserven   einer   juristischen   Person   werden   bei   Umstrukturierun gen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bis her für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a. bei   der   Umwandlung   in   eine   Personenunternehmung   oder   in   eine andere juristische Person; b. bei   der   Auf-   oder   Abspaltung   einer   juristischen   Person,   sofern   ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und so weit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c. beim   Austausch   von   Beteiligungs-   oder   Mitgliedschaftsrechten   an lässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusam menschlüssen; d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Ge genständen   des   betrieblichen   Anlagevermögens   auf   eine   inländi sche   Tochtergesellschaft.   Als   Tochtergesellschaft   gilt   eine   Kapital gesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapital gesellschaft   oder   Genossenschaft   zu   mindestens   20 Prozent   am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwi schen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt,  wenn die über wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. * 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buch stabe d   werden   die   übertragenen   stillen   Reserven   im   Verfahren   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            230 bis 232 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Ver mögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Toch tergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall   entsprechende,   als   Gewinn  versteuerte  stille  Reserven   geltend  ma chen. 4 Zwischen   inländischen   Kapitalgesellschaften   und   Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stim menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Ka pitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können di rekt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genos senschaft,   Betriebe   oder   Teilbetriebe   sowie   Gegenstände   des   betriebli chen   Anlagevermögens   zu   den   bisher   für   die   Gewinnsteuer   massgebli chen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d. * 5 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 4 während der nachfol genden   fünf   Jahre   die   übertragenen   Vermögenswerte   veräussert   oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 230 bis 232 die ses   Gesetzes   nachträglich  besteuert.   Die   begünstigte   juristische  Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reser ven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter ein heitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. 6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapital gesellschaft   oder   einer   Genossenschaft,   deren   Beteiligungsrechte   der übernehmenden   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft   gehören,   ein Buchverlust  auf  der  Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezo gen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert. 7 Bei der Umstrukturierung von Unternehmen werden die realisierten stil len Reserven auf zu  Buchwerten eingesetzten Beteiligungen  einer  Kapi talgesellschaft oder Genossenschaft nicht besteuert, wenn die Kapitalge sellschaft   oder   Genossenschaft   als   Holdinggesellschaft   gemäss   Art. 89 dieses   Gesetzes   anerkannt   wird  oder  wenn  die   Kapitalgesellschaft   oder Genossenschaft infolge Umstrukturierung die Beteiligungen auf eine Hol dinggesellschaft   überträgt.   Wenn   die   Beteiligungen   innerhalb   von   zehn Jahren veräussert oder aufgewertet werden, wird eine feste Jahressteuer von   sechs   Prozent   des   Kapital-   oder   Aufwertungsgewinns   erhoben.   Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            Abschreibungen 1 Geschäftsmässig   begründete   Abschreibungen   von   Aktiven   sind   zuläs sig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besondern Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. 2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der   einzelnen   Vermögensteile   berechnet   oder   nach   ihrer   voraussichtli chen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher be wertet   wurden,  können nur  vorgenommen  werden,  wenn  die  Aufwertun gen   handelsrechtlich   zulässig   waren   und   die   Verluste   im   Zeitpunkt   der Abschreibung  nach Art.  86 dieses  Gesetzes  verrechenbar gewesen wä ren. 4 Wertberichtigungen   sowie   Abschreibungen   auf   den   Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 5 Bst. b dieses  Gesetzes  erfüllen,  werden dem steuerbaren Gewinn zugerech net, soweit sie nicht mehr begründet sind. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83
                            Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig: a. Rückstellungen für: 1. im   Geschäftsjahr   bestehende   Verpflichtungen,   deren   Höhe noch unbestimmt ist; 2. unmittelbar   drohende   Verlustrisiken,   die   im   Geschäftsjahr   be stehen; b. * Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere mit Waren und Forderungen, verbunden sind; sie dürfen nur im Aus mass   der am  Bilanzstichtag bestehenden Verlustwahrscheinlichkeit vorgenommen werden; c.–d. * ... 2 Bisherige   Rückstellungen,   Wertberichtigungen   und   Rücklagen   werden dem   steuerbaren   Gewinn   zugerechnet,   soweit   sie  nicht   mehr  begründet sind. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            * Ersatzbeschaffungen 1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stil len Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist die   Übertragung   auf   Vermögen   ausserhalb   der   Schweiz.   Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstän de des beweglichen Vermögens. * 2 Beim   Ersatz   von   Beteiligungen   können   die   stillen   Reserven   auf   eine neue   Beteiligung   übertragen   werden,   sofern   die   veräusserte   Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft aus macht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Ka pitalgesellschaft oder Genossenschaft war. * 3 Findet   die   Ersatzbeschaffung   nicht   im   gleichen   Geschäftsjahr   statt,   so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese   Rückstellung   ist   innert   angemessener   Frist   zur   Abschreibung   auf dem   Ersatzobjekt   zu   verwenden   oder   zu   Gunsten   der   Erfolgsrechnung aufzulösen. * 4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmit telbar   dient;   ausgeschlossen   sind   insbesondere   Vermögensobjekte,   die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84a
                            * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht 1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Re serven einschliesslich des selbst  geschaffenen Mehrwerts  auf,  so unter liegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stil le   Reserven   einer   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft   aus   Beteili gungen  von mindestens   10  Prozent am  Grund- oder  Stammkapital  oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. 2 Als   Beginn   der   Steuerpflicht   gelten   die   Verlegung   von   Vermögenswer ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Art. 76 dieses Gesetzes sowie die Ver legung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. 3 Die   aufgedeckten   stillen   Reserven   sind   jährlich   zum   Satz   abzuschrei ben,   der   für   Abschreibungen   auf   den   betreffenden   Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 4 Der   aufgedeckte   selbst   geschaffene   Mehrwert   ist   innert   zehn   Jahren abzuschreiben. 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84b
                            * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht   versteuerten   stillen   Reserven   einschliesslich   des   selbst   geschaffe nen Mehrwerts besteuert. 2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen auslän dischen   Geschäftsbetrieb   oder   in   eine   ausländische   Betriebsstätte,   der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 76 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie   die   Verlegung   des   Sitzes   oder   der   tatsächlichen   Verwaltung   ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapital anlagen * 1 Mitgliederbeiträge   an  Vereine   und   Einlagen   in  das   Vermögen  von  Stif tungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. 2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung die ser   Erträge   erforderlichen   Aufwendungen   in   vollem   Umfang   abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. 3 Kollektive   Kapitalanlagen   unterliegen   der   Gewinnsteuer   für   den   Ertrag aus direktem Grundbesitz. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85a
                            * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken 1 Gewinne von juristischen Personen  mit ideellen  Zwecken  werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 50 000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86
                            Verluste 1 Vom   Reingewinn   der   Steuerperiode   können   Verluste   aus   sieben   der Steuerperiode   vorangegangenen   Geschäftsjahren   abgezogen   werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste gelten auch als berücksich tigt, wenn für eine Steuerperiode die Mindeststeuer gemäss Art. 101 die ses Gesetzes entrichtet wurde. Dabei werden sie in der Höhe des ausge wiesenen Jahresgewinnes verrechnet. * 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie rung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 80 Bst. a dieses Geset zes   sind,   können   auch   Verluste   verrechnet   werden,   die   in   früheren   Ge schäftsjahren   entstanden   und   noch   nicht   mit   Gewinnen   verrechnet   wer den konnten. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tat sächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. * 3.2.2. Steuerberechnung 3.2.2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            * Steuersatz 1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften be trägt 6 Prozent des Reingewinns. 17 ) * 3.2.2.2. Gesellschaften mit Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            Gesellschaften mit Beteiligungen von massgebendem Ein fluss 1 Die   Gewinnsteuer   einer   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft   er mässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum   gesamten   Reingewinn,   wenn   die   Gesellschaft   oder   Genossen schaft: * a. zu   mindestens   10 Prozent   am   Grund-   oder   Stammkapital   einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu  mindestens   10 Prozent   am  Gewinn  und  an  den  Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte   im   Verkehrswert   von   mindestens   einer   Million Franken hält. 17) Nach   Art.   8   des   Gesetzes   über   die   Planung,   den   Bau   und   die   Finanzierung   des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2 ) und Art. 10a des Gesetzes über  die Wasserbaumassnahmen  an  der Sarneraa  Alpnach  (GDB 740.3 )  wird zu sätzlich eine zweckgebundene Staatssteuer von 0.1 Prozent erhoben. 56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligun gen im Sinne von Absatz 1, vermindert um die anteilmässig darauf entfal lenden   Finanzierungskosten   und   um   die   anteiligen   Verwaltungskosten von fünf Prozent oder die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskos ten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Art. 310 dieses Ge setzes bleibt vorbehalten. * 3 Keine Beteiligungserträge sind: * a. ... b. Erträge,   die   bei   der   leistenden   Gesellschaft   oder   Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; c. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen; d. ... 4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässi gung   insoweit   nicht   berücksichtigt,   als   auf   der   gleichen   Beteiligung   zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht. * 5 Kapitalgewinne   werden   bei   der   Berechnung   der   Ermässigung   nur   be rücksichtigt: * a. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt; b. * sofern   die   veräusserte   Beteiligung   mindestens   10 Prozent   des Grund-   oder   Stammkapitals   der   anderen   Gesellschaft   ausmacht oder  einen  Anspruch auf  mindestens  10 Prozent  des   Gewinns   und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder   Genossenschaft   war.   Fällt   die   Beteiligungsquote   infolge   Teil veräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte   am   Ende   des   Steuerjahres   vor   dem   Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten. 6 Transaktionen,   die   im   Konzern   eine   ungerechtfertigte   Steuerersparnis bewirken,   führen   zu   einer   Berichtigung   des   steuerbaren   Reingewinnes oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerer sparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschrei bungen auf Beteiligungen im Sinne der Art. 82 und 88 dieses Gesetzes in kausalem Zusammenhang stehen. * 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG) 18 ) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksich tigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4 oder Art. 30b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG stammen, die von der Eidge nössischen   Finanzmarktaufsicht   im   Hinblick   auf   die   Erfüllung   regulatori scher Erfordernisse genehmigt wurden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            * ... 3.2.2.3. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            * ... 3.2.2.4. Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrige juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            1 Die   Gewinnsteuer   der   Vereine,   Stiftungen,   Korporationen,   Teilsamen, Alpgenossenschaften   und   der   übrigen   juristischen   Personen   beträgt 6 Prozent des Reingewinns. 19 ) * 2 Verteilen diese juristischen Personen den Reingewinn vorwiegend nach der   Kapitalbeteiligung   der   Mitglieder   oder   betreiben   sie   ein   industrielles oder gewerbliches Unternehmen, so werden sie wie Kapitalgesellschaften besteuert. 3 ... * 18) SR 952.0 19) Nach   Art.   8   des   Gesetzes   über   die   Planung,   den   Bau   und   die   Finanzierung   des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2 ) und Art. 10a des Gesetzes über  die Wasserbaumassnahmen  an  der Sarneraa  Alpnach  (GDB 740.3 )  wird zu sätzlich eine zweckgebundene Staatssteuer von 0.1 Prozent erhoben. 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2.5. Kollektive Kapitalanlagen *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            * 1 Die  Gewinnsteuer  der   kollektiven  Kapitalanlagen  (Art. 69 Abs. 2   dieses Gesetzes) beträgt 6 Prozent des Reingewinns. 20 ) * 3.2.3. Steueranteile *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92a
                            * 1 Die   Aufteilung   des   Ertrags   aus   der   Gewinnsteuer   gemäss   Art. 87,   91 und 92 dieses  Gesetzes  erfolgt  im Verhältnis  von  je 48 Prozent  für den Kanton und die Einwohnergemeinde und 4 Prozent für die Kirchgemein de. * 3.3. Kapitalsteuer 3.3.1. Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            Grundsatz 1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Das   steuerbare   Eigenkapital   der   Kapitalgesellschaften   und   Genossen schaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn ge bildeten stillen Reserven. * 2 Steuerbar   ist   mindestens   das   einbezahlte   Grund-   oder   Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals. * 20) Nach   Art.   8   des   Gesetzes   über   die   Planung,   den   Bau   und   die   Finanzierung   des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2 ) und Art. 10a des Gesetzes über  die Wasserbaumassnahmen  an  der Sarneraa  Alpnach  (GDB 740.3 )  wird zu sätzlich eine zweckgebundene Staatssteuer von 0.1 Prozent erhoben. 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            Verdecktes Eigenkapital 1 Das   steuerbare   Eigenkapital   von   Kapitalgesellschaften   und   Genossen schaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            * Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation 1 Als   steuerbares   Eigenkapital   von  Kapitalgesellschaften  und  Genossen schaften,   die sich  am  Ende  einer  Steuerperiode  in  Liquidation  befinden, gilt das Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristi schen Personen gilt das Reinvermögen. 2 Das  Reinvermögen wird nach den für die natürlichen Personen gelten den Vorschriften ermittelt. 3 Bei den kollektiven Kapitalanlagen gilt der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen als steuerbares Eigenkapital. * 3.3.2. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            * Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Die  Kapitalsteuer   der   Kapitalgesellschaften   und  Genossenschaften   be trägt 0,01 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. * 1a Lautet  der Geschäftsabschluss  auf eine  ausländische Währung, so ist das   steuerbare   Eigenkapital   in   Franken   umzurechnen.   Massgebend   ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. * 2 Die   Jahressteuer   hat   in   allen   Fällen   unter   Mitberücksichtigung   der Gewinnsteuer   mindestens   Fr. 500.–   je   Steuerjahr   zu   betragen,   ausge nommen bei Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstre bende Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            * ... 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100
                            Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenos senschaften und übrige juristische Personen 1 Eigenkapital   der  Vereine,   Stiftungen,   Korporationen,   Teilsamen,   Alpge nossenschaften und übrigen juristischen Personen unter Fr. 50 000.– wird nicht besteuert. 2 Die   Kapitalsteuer   der   Vereine,   Stiftungen,   Korporationen,   Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrigen juristischen Personen beträgt 0,01 Pro mille des steuerbaren Eigenkapitals. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            Minimalsteuer auf Grundstücken * 1 Juristische Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine   Minimalsteuer   zu   entrichten,   sofern   deren   Betrag   höher   ist   als   die Leistung der juristischen Personen aufgrund der Gewinn- und Kapitalsteu er. * 2 Die   feste   Minimalsteuer   auf   Grundstücken   beträgt   zwei   Promille   des Netto-Steuerwertes   der   nichtlandwirtschaftlich   bewerteten   Grundstücke gemäss   Art. 45   und   47 Abs. 3   und   zwei   Promille   des   Ertragswertes   der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Ge setzes. * 3 Von der Minimalsteuer sind ausgenommen: * a. juristische Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird; b. juristische   Personen   für   Grundstücke,   mit   denen   sie   Aufgaben   im sozialen Wohnungsbau erfüllen. 3.3.3. Steueranteile *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a
                            * 1 Die   Aufteilung   des   Ertrags   aus   der   Kapitalsteuer   gemäss   Art. 98,   100 und 101 dieses Gesetzes erfolgt im Verhältnis von je 48 Prozent für den Kanton und die Einwohnergemeinde und 4 Prozent für die Kirchgemein de. * 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. Zeitliche Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            Steuerperiode 1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital sowie die Mindest steuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. 3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Ge schäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausser dem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung,  eines   Geschäftsbetriebes   oder einer  Betriebsstätte  ins   Aus land sowie bei Abschluss der Liquidation. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            Bemessung des Reingewinns 1 Der Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. * 1a Lautet  der Geschäftsabschluss  auf eine  ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. * 2 ... * 3 Wird   eine   juristische   Person   aufgelöst   oder   verlegt   sie   ihren   Sitz,   die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            Bemessung des Eigenkapitals 1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. 2 Bei   über-   oder   unterjährigen   Geschäftsabschlüssen   bestimmt   sich   die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105
                            * Steuersätze 1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze. 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen 4.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton 4.1.1. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer * 1 Ausländische   Arbeitnehmer   ohne   Niederlassungsbewilligung,   die   im Kanton jedoch steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder Aufenthalt  haben, unter liegen   für   ihr   Einkommen   aus   unselbstständiger   Erwerbstätigkeit   einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteue rung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 39a dieses Geset zes unterstehen. * 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, un terliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schwei zer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. * 3 Bei Gefährdung des Steueranspruchs kann die Quellenbesteuerung auf unbestimmte Zeit als Sicherungssteuer beibehalten oder wieder angeord net werden. * 4.1.2. ... * 4.1.2.1. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107
                            Steuerbare Leistung * 1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. 2 Steuerbar sind: a. * die   Einkommen   aus   unselbstständiger   Erwerbstätigkeit   nach   Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vor teile  aus   Mitarbeiterbeteiligungen sowie  Naturalleistungen,  nicht  je doch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes; b. * die Ersatzeinkünfte; c. * die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 21 ) . 21) SR 831.10 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansät zen bewertet. 4.1.2.2. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108
                            Quellensteuerabzug * 1 Der   Regierungsrat   legt   in   Ausführungsbestimmungen   die   Grundlagen fest, wie die Quellensteuertarife zu berechnen sind. Massgebend sind die Steuersätze der Einkommenssteuer für natürliche Personen. * 2 Bei   der   Berechnung   des   Abzugs   werden   Pauschalen   für   Berufskosten (Art. 28 dieses Gesetzes) und für Versicherungsprämien (Art. 35 Abs. 1 Bst. d, f, und g dieses Gesetzes) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 37 dieses Gesetzes) berücksichtigt. * 3 Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,   die  beide  erwerbstätig   sind,   richtet  sich   nach  Tarifen,   die   ihr Gesamteinkommen (Art. 11 Abs.1 dieses Gesetzes), die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehe gatten (Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes) berücksichtigten. * 4 Nach   den   bundesrechtlichen   Ausführungsbestimmungen   richtet   sich, wie   insbesondere   der   13.   Monatslohn,   Gratifikationen,   unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistun gen   nach   Art.   18   Abs.   3   AHVG   und   satzbestimmende   Elemente   zu   be rücksichtigen   sind   und   wie   bei   Tarifwechsel,   rückwirkenden   Gehaltsan passungen und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Be endigung der Anstellung zu verfahren ist. * 5 Die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzu rechnen sind, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerver waltung (ESTV) zu bestimmen. * 6 Der   Steuerabzug   umfasst   die   Kantons-   und   Gemeindesteuern,   ein schliesslich die Kirchensteuer und die Feuerwehrersatzabgabe, sowie die direkte Bundessteuer. * 7 Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109–110
                            * ... 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2.3. ... * 4.1.2.3.1. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111
                            * ... 4.1.2.3.2. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112–113
                            * ... 4.1.2.4. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            * ... 4.1.3. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            Obligatorische nachträglich ordentliche Veranlagung * 1 Personen, die nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen,   werden   nachträglich   im   ordentlichen   Verfahren   veranlagt, wenn: * a. * ihr Bruttoeinkommen in  einem  Steuerjahr  mehr als  einen bestimm ten Betrag erreicht oder übersteigt; oder b. * sie   über   Vermögen   und   Einkünfte   verfügen,   die   nicht   der   Quellen steuer unterliegen. 2 Der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach den bundes rechtlichen Ausführungsbestimmungen. * 3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit ei ner Person nach  Absatz   1 in rechtlich und tatsächlich  ungetrennter  Ehe lebt. * 4 Personen   mit   Einkünften   und   Vermögen   nach   Absatz   1   Buchstabe   b müssen   das   Formular   für   die   Steuererklärung   bis   am   31.   März   des   auf das   Steuerjahr   folgenden   Jahres   bei   der   zuständigen   Behörde   verlan gen. * 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die nachträglich ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellen steuerpflicht. Auch im Falle einer Trennung bleibt diese bestehen. * 6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116a
                            * Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 116 Abs. 1 dieses Gesetzes   erfüllen,   werden   auf   Antrag   hin   nachträglich   im   ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antrag steller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. 3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres ein gereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrages im Zeitpunkt der Abmeldung. 4 Erfolgt   keine  nachträgliche  ordentliche  Veranlagung   auf   Antrag,   so  tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranla genden   Steuern   des   Bundes,   des   Kantons   und   der   Gemeinde   auf   dem Erwerbseinkommen.   Nachträglich   werden   keine   zusätzlichen   Abzüge mehr gewährt. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 5 und 6 dieses Gesetzes ist anwendbar.
Art. 117
                            * Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranla gung 1 Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfah ren veranlagt: a. ab  Beginn  des   der  Erteilung  der  Niederlassungsbewilligung  folgen den Monats; b. ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schwei zer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt. 2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von ei nem   Ehepartner   mit   Schweizer   Bürgerrecht   oder   Niederlassungsbewilli gung   lösen   für   eine   ausländische   Arbeitnehmerin   oder   einen   ausländi schen  Arbeitnehmer  ohne  Niederlassungsbewilligung  ab  Beginn  des   fol genden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus. 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn   ein  Einkommen  im   Laufe   derselben   Steuerperiode   zunächst  der Quellensteuer   und   dann   der   ordentlichen   Besteuerung   oder   umgekehrt unterliegt, hat der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart bezüglich   dieses   Einkommens   dieselben   Folgen,   wie   wenn   ein   Steuer pflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119
                            Vergütungen aus dem Ausland 1 Erhalten Steuerpflichtige Vergütungen von Leistungsschuldnern im Aus land und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrich tung in der Schweiz getragen, werden sie im ordentlichen Verfahren ver anlagt. 2 Die Steuerpflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. 4.2. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz * 4.2.1. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer * 1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzauf enthalter   unterliegen   für   ihr   im   Kanton   erzieltes   Einkommen   aus   un selbstständiger   Erwerbstätigkeit   der   Quellensteuer   gemäss   Art.   107   und 108 dieses Gesetzes. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Be steuerung   im   vereinfachten   Abrechnungsverfahren   gemäss   Art.   39a   un terstehen. * 2 Ebenfalls der Quellensteuer gemäss Art. 107 und 108 dieses Gesetzes unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für die Arbeit im in ternationalen  Verkehr   an  Bord   eines   Schiffes   oder   eines   Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von   einem   Arbeitgeber   mit   Sitz   oder   Betriebsstätte   im   Kanton   erhalten; davon   ausgenommen  bleibt   die   Besteuerung  der   Seeleute   für  Arbeit   an Bord eines Hochseeschiffes. * 67
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a
                            * Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Art. 120 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr  folgenden  Jahres  eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: a. der überwiegende Teil ihrer Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten in der Schweiz steuerbar ist; b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steu erpflichtigen Person vergleichbar ist; oder c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu ma chen,   die   in   einem   Doppelbesteuerungsabkommen   vorgesehen sind. 2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. 3 Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausfüh rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120b
                            * Nachträglich ordentliche Veranlagung von Amtes wegen 1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellen steuersatz   einberechneten   Pauschalabzüge,   kann   die  kantonale  Steuer verwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen. 2 Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausfüh rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121
                            * ... 4.2.2. ... * * 1 Im   Ausland   wohnhafte   Künstler,   wie   Bühnen-,   Film-,   Rundfunk-   oder Fernsehkünstler,   Musiker   und   Artisten,   sowie   Sportler   und   Referen ten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätig keit   und   für   weitere   damit   verbundene   Entschädigungen   steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler   oder   Referenten   selber,   sondern   einem   Dritten   zufliessen,   der seine Tätigkeit organisiert hat. * 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Steuer   beträgt   zehn   Prozent   der   Tageseinkünfte   der   steuerbaren Leistung. * 3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zula gen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betra gen: * a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern; b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten. 4 Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Ver anstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar. * 5 Die   Höhe   der   Bruttoeinkünfte,   ab   welcher   die   Quellensteuer   erhoben wird,   richtet   sich   nach   den   bundesrechtlichen   Ausführungsbestimmun gen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123–124
                            * ... 4.2.3. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125
                            Verwaltungsräte * 1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh rung von juristischen Personen mit  Sitz   oder tatsächlicher Verwaltung  in der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen   Entschädigungen,   Mitarbeiterbeteiligungen   und   ähnlichen   Vergü tungen steuerpflichtig. * 2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh rung   von   ausländischen   Unternehmungen,   welche   in   der   Schweiz Betriebsstätten   unterhalten,   sind   für   die   ihnen   zu   Lasten   dieser Betriebsstätten   ausgerichteten   Tantiemen,   Sitzungsgelder,   festen   Ent schädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steu erpflichtig. * 3 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen   und   Nebenbezüge.   Dazu   gehören   auch   die   Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen. * 4 Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Einkünfte. * 5 Die   Höhe   der   Bruttoeinkünfte,   ab   welcher   die   Quellensteuer   erhoben wird,   richtet   sich   nach   den   bundesrechtlichen   Ausführungsbestimmun gen. * 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.4. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126
                            Hypothekargläubiger * 1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch   Grund-   oder   Faustpfand   auf   Grundstücken   im   Kanton   gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zuflies sen. 3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der steuerbaren Einkünfte. 4 Die   Höhe   der   Bruttoeinkünfte,   ab   welcher   die   Quellensteuer   erhoben wird,   richtet   sich   nach   den   bundesrechtlichen   Ausführungsbestimmun gen. * 4.2.5. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127
                            Empfänger von Vorsorgeleistungen * 1 Im Ausland wohnhafte Personen, die: a. aufgrund   eines   früheren   öffentlich-rechtlichen   Arbeitsverhältnisses von     Arbeitgebern     oder     einer     Vorsorgekasse     mit     Sitz     oder Betriebsstätte   im Kanton  Pensionen,  Ruhegelder,  Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, b. aus   privatrechtlichen   Einrichtungen   der   beruflichen   Vorsorge   oder aus   anerkannten   Formen   der   gebundenen   Selbstvorsorge   mit   Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder ande re Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. 3 Die Steuer beträgt bei Renten zehn Prozent der steuerbaren Einkünfte; Kapitalleistungen sind gemäss Art. 40 dieses Gesetzes steuerbar. * 4 Die   Höhe   der   Bruttoeinkünfte,   ab   welcher   die   Quellensteuer   erhoben wird,   richtet   sich   nach   den   bundesrechtlichen   Ausführungsbestimmun gen. * 70
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127a
                            * Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen 1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten   Mitarbeiteroptionen  gemäss   Art. 19b   Abs. 3  dieses   Gesetzes im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmäs sig nach Art. 19d dieses Gesetzes steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt 11,5 Prozent des geldwerten Vorteils. 4.2.6. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128
                            * ... 4.2.7. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129
                            1 Die   Quellensteuer   tritt   an   die   Stelle   der   im   ordentlichen   Verfahren   zu veranlagenden   Kantons-,   Gemeinde-   und   Kirchensteuern   auf   dem   Er werbseinkommen; sie erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte   Bundessteuer.   Nachträglich   werden   keine   zusätzlichen   Abzüge gewährt. * 2 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestim menden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden. * 5. ... * 5.1. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130
                            * ... 5.2. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131–133
                            * ... 5.3. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134–136
                            * ... 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137–139
                            * ... 5.5. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140
                            5.6. ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141
                            * ... 6. Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) 6.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142
                            Arten von Grundsteuern 1 Der Kanton und die Gemeinden, in denen die betreffenden Grundstücke liegen, erheben Grundsteuern in Form von a. Grundstückgewinnsteuern und b. Handänderungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143
                            Grundstücke 1 Als Grundstücke im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten: a. die Liegenschaften; b. die   in   das   Grundbuch   aufgenommenen   selbständigen   und   dauern den Rechte; c. die Bergwerke; d. die Miteigentumsanteile an Grundstücken. 2 Steuerrechtlich gehören Bestandteile gemäss Art. 642 ZGB zu den ent sprechenden Grundstücken, nicht jedoch deren Zugehör. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2. Grundstückgewinnsteuer 6.2.1. Steuertatbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144
                            Steuerbegründende Veräusserung 1 Der   Grundstückgewinnsteuer   unterliegen   Gewinne   aus   der   Veräusse rung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen von solchen, die a. zum Privatvermögen gehören; b. land- und forstwirtschaftlicher Natur sind; vorbehalten bleibt die Be steuerung     der     wiedereingebrachten     Abschreibungen     gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            20 Abs. 6 dieses Gesetzes; c. * im Eigentum  von  den in Art. 76 Abs. 1 Bst. e bis  i dieses  Gesetzes genannten juristischen Personen stehen; d. * im Eigentum von den in Art. 76 Abs. 1 Bst. b und c dieses Gesetzes genannten   juristischen   Personen   stehen,   soweit   die   Veräusserung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffent lichen Aufgabe erfolgt. 2 Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt: a. * Rechtsgeschäfte,   die   in   Bezug   auf   die   Verfügungsgewalt   über   ein Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wir ken   (insbesondere   Kauf,   Tausch,   Einbringung   eines   Grundstückes in   eine   Personengesellschaft,   eine   Kapitalgesellschaft   oder   in   eine Genossenschaft, Enteignung, Zwangsverwertung usw.); b. Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder   öffentlich-rechtlichen   Eigentumsbeschränkungen,   wenn   diese die   unbeschränkte   Bewirtschaftung   oder   den   Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und da für ein Entgelt entrichtet wird; das Entgelt unterliegt nicht der Grund stückgewinnsteuer,   wenn   es   nach   Art. 23 Bst. c   oder   d   dieses   Ge setzes versteuert wird; c. Überführung eines Grundstückes oder von Anteilen daran vom Pri vatvermögen in das Geschäftsvermögen; d. * ... e. entgeltliche   Übertragung   eines   Kaufrechtes   an   einem   Grundstück, Eintritt   Dritter   in   einen   Kaufvertrag   sowie   entgeltlicher   Verzicht   auf Ausübung derart erworbener Rechte an Grundstücken. f. * ... 73
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145
                            Steueraufschiebende Veräusserung 1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch: a. Erbgang   (Erbfolge,   Erbteilung,   Vermächtnis),   Erbvorbezug   oder Schenkung; b. * Rechtsgeschäfte   unter  Ehegatten   im   Zusammenhang   mit   dem   Gü terrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehe gatten   an  den   Unterhalt   der   Familie   (Art. 165  ZGB),   zur  Abgeltung von   Mehrwertanteilen   (Art. 206   ZGB)   sowie   zur   Abgeltung   von scheidungsrechtlichen   Ansprüchen,   sofern  beide   Ehegatten  einver standen sind; c. * Landumlegungen   zwecks   Güterzusammenlegung,   Quartierplanung, Grenzbereinigung,   Abrundung   landwirtschaftlicher   Heimwesen   so wie  bei  Landumlegungen  im  Enteignungsverfahren  oder  drohender Enteignung; d. * vollständige oder teilweise Veräusserung eines selbstbewirtschafte ten   land-   oder   forstwirtschaftlichen   Grundstückes,   soweit   der   Ver äusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur   Verbesserung   der   eigenen   selbstbewirtschafteten   land-   oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird; e. * Veräusserung   einer   dauernd   und   ausschliesslich   selbstgenutzten Wohnliegenschaft   oder   selbstgenutzter   Anteile   daran   (Einfamilien haus   oder   Eigentumswohnung),   soweit   der   dabei   erzielte   Erlös   in nert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichge nutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird; f. * Rechtsgeschäfte   von  Gesellschaften,   die  nach   Art. 76 Abs. 1 Bst. d bis i dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind und im Rah men von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 81 dieses Gesetzes erfolgen. 2 Der Steueraufschub gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e ist durch die steuerpflichtige Person schriftlich zu beantragen. * 3 Der   Steueraufschub   gemäss   Absatz 1 Buchstaben d   und   e   gilt   nur   so ten der veräusserten Liegenschaft übersteigt. * 4 Die aufgeschobene Besteuerung gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e wird im Verfahren nach Art. 230 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, wenn das Ersatzgrundstück veräussert oder dauernd einer anderen Nut zung zugeführt wird. * 74
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145a
                            * Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffung ausserhalb des Kantons 1 Wird das  ausserkantonale Ersatzgrundstück  nach einer im Kanton auf geschobenen Besteuerung veräussert oder einer anderen Nutzung zuge führt,   so   ist   der   aufgeschobene   Grundstückgewinn   während   der   ersten fünf Jahre     im Kanton     Obwalden,     nach     Ablauf     der     fünf Jahre     in dem Kanton, in dem das Ersatzgrundstück liegt, nachzubesteuern. * 2 Kann   der   aufgeschobene   Grundstückgewinn   im   anderen   Kanton   nicht besteuert   werden   oder   verzichtet   der   andere   Kanton   zugunsten   des Kantons Obwalden auf die Besteuerung, wird die ursprüngliche Veranla gung aufgehoben und der aufgeschobene Gewinn nachbesteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145b
                            * Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffung innerhalb des Kantons 1 Wird das innerkantonale Ersatzgrundstück nach einer im Kanton aufge schobenen   Besteuerung   veräussert   oder   einer   anderen   Nutzung   zuge führt, so ist der aufgeschobene Grundstückgewinn am ursprünglichen Ort der gelegenen Sache nachzubesteuern. 2 Wird das innerkantonale Ersatzgrundstück nach einer im Kanton aufge schobenen Besteuerung nach Ablauf von fünf Jahren veräussert oder ei ner anderen Nutzung zugeführt, so ist der aufgeschobene Gewinn am Ort des Ersatzgrundstücks nachzubesteuern. 6.2.2. Steuersubjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146
                            1 Steuerpflichtig sind jene Personen, die ein Grundstück veräussern. 2 Veräussert eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit ein Grundstück,   so   wird   die   Steuer,   bemessen   nach   dem   Gewinn   als   Gan zem, von allen Beteiligten solidarisch geschuldet. 3 Beim   Tausch   liegen   mehrere   Rechtsgeschäfte   zu   Grunde.   Jede   daran beteiligte Person wird für sich steuerpflichtig. * 4 Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung. * 6.2.3. Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147
                            * ... 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.4. Steuerobjekt 6.2.4.1. Grundstückgewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148
                            1 Der   Grundstückgewinn   besteht   aus   der   Differenz   zwischen   Veräusse rungserlös und Anlagekosten. 2 Massgebend   für   die   Berechnung   des   Grundstückgewinns   ist   die   letzte steuerbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub. 6.2.4.2. Veräusserungserlös
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149
                            1 Als  Veräusserungserlös  gilt der  Kaufpreis  mit Einschluss  aller  weiteren Leistungen des Erwerbers. 2 Werden Grundstücke aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermö gen überführt, so gilt als Erlös der Wert, zu dem das Grundstück in die Bi lanz der Unternehmung aufgenommen wird. 3 Wird kein Kaufpreis festgelegt, so ist der im Zeitpunkt der Veräusserung geltende Verkehrswert massgebend. 4 Beim   Tausch   gilt   als   Veräusserungserlös   der   Verkehrswert   des   einge tauschten Grundstückes. 6.2.4.3. Anlagekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150
                            * 1 Die   Anlagekosten   setzen   sich   zusammen   aus   dem   Erwerbspreis   und den wertvermehrenden anrechenbaren Aufwendungen. 2 Bei   Veräusserung   eines   Grundstückes,   bei   dessen   Erwerb,   Bau   oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Art. 145 Bst. d und e dieses Gesetzes   oder    einer   entsprechenden   Bestimmung    eines   anderen Kantons aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen. 3 ... * 76
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            * Erwerbspreis 1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistun gen des Erwerbers. 2 Der Erwerbspreis  ist jedoch nicht massgebend, soweit das  Grundstück durch   eine   steueraufschiebende   Veräusserung   erworben   worden   ist.   In solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher bei der letz ten steuerbegründenden Veräusserung zugrunde lag. * 3 Wurde   ein   land-   oder   forstwirtschaftliches   Grundstück   vom   Geschäfts vermögen  in   das   Privatvermögen   überführt,   so  gilt   der  im   Zeitpunkt   des Übergangs   steuerlich   massgebende   Buchwert,   vermehrt   um   die   wieder eingebrachten Abschreibungen als Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152
                            Anrechenbare Aufwendungen 1 Als wertvermehrende Aufwendungen sind anrechenbar: a. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Erschliessungen, Melioratio nen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach Abzug  allfälliger   Versicherungsleistungen  und   Beiträgen  von  Bund, Kanton oder Gemeinde; Baukreditzinsen und Baurechtszinsen sind nur als Aufwendungen anrechenbar, falls sie nicht als Schuldzinsen gemäss   Art. 35 Abs. 1 Bst. a   dieses   Gesetzes   von   den   Einkünften abgezogen werden konnten; b. Grundeigentümerbeiträge,   wie   Anschlussgebühren   und   Perimeter beiträge       für       Erschliessungsanlagen,       Bodenverbesserungen, Wasserbau und Lawinenverbauungen; c. * Aufwendungen,   die   mit   dem   Erwerb   und   der   Veräusserung   des Grundstückes   verbunden   sind,   mit   Einschluss   der   Provisionen   und Vermittlungsgebühren   in   üblicher   Höhe,   soweit   sie   nicht   bereits   im Erwerbspreis   enthalten   sind.   Diese   Aufwendungen   können   zusätz lich zur Pauschale gemäss Art. 152a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes 2 Anrechenbar   sind   die   in   der   massgebenden   Besitzesdauer   gemachten Aufwendungen. 77
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a
                            * Anlagekosten bei Besitzesdauer über zehn Jahre 1 Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass es   die  steuerpflichtige  Person  länger  als   zehn  vollendete  Jahre,  werden die Anlagekosten pauschaliert, sofern keine höheren Anlagekosten nach gewiesen werden. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungs erlöses bemessen. * Besitzesdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Ver äusserungserlöses 11 80 12 79 13 78 14 77 15 76 16 75 17 74 18 73 19 72 20 71 21 70 22 69 23 68 24 67 25 66 Ab 25 vollendeten Jahren 65 2 Ist   das   Grundstück   im   Zeitpunkt   der   Veräusserung   nicht   überbaut   und besass   es   die   steuerpflichtige   Person   länger   als   zehn   vollendete   Jahre, werden die Anlagekosten pauschaliert, sofern keine höheren Anlagekos ten nachgewiesen werden. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräus serungserlöses bemessen. * Besitzesdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Ver äusserungserlöses 11 * 64.0 12 * 63.3 13 * 62.4 14 * 61.6 15 * 60.8 16 * 60.0 17 * 59.2 18 * 58.4 19 * 57.6 20 * 56.8 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besitzesdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Ver äusserungserlöses 21 * 56.0 22 * 55.2 23 * 54.4 24 * 53.6 25 * 52.8 Ab 25 vollendeten Jahren * 52.0 3 Höhere Anlagekosten werden angerechnet, sofern sie die steuerpflichti ge Person vollständig nachweist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152b
                            * Anlagekosten bei land- und forstwirtschaftlichen Grund stücken 1 Die   für   die   Grundstückgewinnsteuer   massgeblichen   Anlagekosten   von land-   und   forstwirtschaftlichen   Grundstücken   des   Geschäftsvermögens entsprechen   dem   Buchwert   zuzüglich   der   bisher   vorgenommenen Abschreibungen gemäss Art. 20 Abs. 6 dieses Gesetzes. 2 Der   in   diesen   Anlagekosten   enthaltene   Erwerbspreis   ist   jedoch   nicht massgebend,   soweit   das   Grundstück   durch   eine   steueraufschiebende Veräusserung   erworben   worden   ist.   In   solchen   Fällen   ist   derjenige   Er werbspreis   massgebend,   welcher   der   letzten   steuerbegründenden   Ver äusserung zugrunde lag. 6.2.4.4. Gesamtveräusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153
                            * 1 Werden  zu  verschiedenen  Zeiten   erworbene  Grundstücke  oder   Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn je gesondert zu er mitteln. 6.2.4.5. Teilveräusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154
                            1 Bei   parzellenweiser   Veräusserung   ist   der   Gesamterwerbspreis   auf   die einzelnen Parzellen anteilmässig aufzuteilen. 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufwendungen   sind   anrechenbar,   soweit   sie   die   veräusserte   Parzelle betreffen;   unausscheidbare   Aufwendungen   sind   anteilmässig   anrechen bar. 3 Verluste   aus   Teilveräusserungen   können   den   Anlagekosten   der   mit Gewinn   veräusserten   Parzellen   oder   Stockwerkeigentumsliegenschaften zugerechnet werden. * 6.2.5. Steuerberechnung 6.2.5.1. Steuersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155
                            * 1 Die   einfache   Grundstückgewinnsteuer   beträgt   2   Prozent   des   Grund stückgewinns. * 2 Grundstückgewinne unter Fr. 5 000.– werden nicht besteuert. * 6.2.5.2. Ermässigung und Erhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156
                            1 Die   Grundstückgewinnsteuer   erhöht   sich   bei   einer   Eigentumsdauer von: * a. weniger als einem Jahr um 30 Prozent; b. von einem bis weniger als zwei Jahren um 20 Prozent; c. von zwei bis weniger als drei Jahren um 10 Prozent. 2 Massgebend für die Eigentumsdauer eines der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Grundstückes ist die letzte steuerbegründende Veräusse rung. Die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen unterbricht die Eigentumsdauer. * 3 ... * 4 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erwor ben, so wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Ver äusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte. 5 ... * 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3. Handänderungssteuer 6.3.1. Steuertatbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157
                            1 Bei   Veräusserungen   von   Grundstücken   oder   Anteilen   an   solchen   wird eine Handänderungssteuer erhoben. 2 Veräusserungen von Grundstücken sind gleichgestellt: a. * Rechtsgeschäfte,   die   in   Bezug   auf   die   Verfügungsgewalt   über   ein Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wir ken   (insbesondere   Kauf,   Tausch,   Einbringung   eines   Grundstückes in   eine   Personengesellschaft,   eine   Kapitalgesellschaft   oder   in   eine Genossenschaft, Enteignung, Zwangsverwertung usw.); b. Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder   öffentlich-rechtlichen   Eigentumsbeschränkungen,   sofern   diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belas tung gegen Entgelt erfolgt; c. * entgeltliche   Übertragung   eines   Kaufrechts   an   einem   Grundstück, Eintritt   Dritter   in   einen   Kaufvertrag   sowie   entgeltlicher   Verzicht   auf Ausübung derart erworbener Rechte an Grundstücken. 3 Beim   Tausch   liegen   mehrere   Rechtsgeschäfte   zu   Grunde.   Jedes   stellt eine Veräusserung dar. * 6.3.2. Steuersubjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158
                            1 Die   Handänderungssteuer   ist,   wenn   nichts   anderes   vereinbart   ist,   von der veräussernden und von der erwerbenden Person zu gleichen Teilen unter   solidarischer   Haftung   zu   bezahlen.   Die   solidarische   Haftung   kann nicht wegbedungen werden. 2 Veräussert oder erwirbt eine Personengesamtheit ohne juristische Per sönlichkeit ein Grundstück, so wird die gemäss Absatz 1 anfallende hälfti ge   Steuer   von   allen   Beteiligten   der   Personengesamtheit   solidarisch   ge schuldet. 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die veräussernde oder erwerbende Person von der Handänderungs steuer gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. i sowie Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes befreit,   so   schuldet   die   Partei,   die  eine   Steuerbefreiung   nicht   beanspru chen kann, die Hälfte der Steuer. * 6.3.3. Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159
                            1 Von der Handänderungssteuer befreit sind Veräusserungen von Grund stücken bei: a. * einem Kaufpreis unter Fr. 5 000.–; b. Erbgang   (Erbfolge,   Erbteilung,   Vermächtnis),   Erbvorbezug   oder Schenkung; c. * Rechtsgeschäften  unter Ehegatten,  Verwandten  in auf- und  abstei gender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder, Schwiegerel tern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, unter Geschwistern so wie bei Scheidung; d. Landumlegungen,   Quartierplanung,   Grenzbereinigung,   Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Strassenbau; e. * Umstrukturierungen im Sinne von Art. 21 und 81 dieses Gesetzes; f.–h. * ... i. Zwangsvollstreckungsverfahren für den Schuldner, die Konkursmas se, die Pfandgläubiger, den Pfandeigentümer und den Pfandbürgen, sofern Gläubiger zu Verlust kommen; k. Umwandlung  von  Gesamteigentum  in  Miteigentum  und  umgekehrt, ohne dass die Person oder der Umfang der Beteiligung ändern; bei Änderung der Beteiligung ist die Handänderungssteuer auf dem Zu wachs geschuldet; l. körperliche Teilung von gemeinschaftlichem Grundeigentum, soweit die zugeteilten  Liegenschaftsparzellen  den bisherigen Anteilen  ent sprechen; bei Veränderung der Anteile ist die Handänderungssteuer auf dem Zuwachs geschuldet. 2 Wer ein Grundstück veräussert, ist von der Handänderungssteuer befreit bei: a. Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen ge hörenden Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum   Erwerb   eines   neuen   oder   zur   Verbesserung   eines   eigenen Ersatzgrundstückes im Kanton verwendet wird; 82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. * vollständiger oder  teilweiser Veräusserung  eines  selbstbewirtschaf teten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes   oder   zur   Verbesserung   der   eigenen,   selbstbe wirtschafteten   land-   oder   forstwirtschaftlichen   Grundstücke   im Kanton verwendet wird; c. * Veräusserung   einer   dauernd   und   ausschliesslich   selbstbenutzten Wohnliegenschaft   oder   selbstbenutzter   Anteile   daran   (Einfamilien haus   oder   Eigentumswohnung),   soweit   der   dabei   erzielte   Erlös   in nert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer selbstbe nutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird. 3 Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 2 Buchstaben a bis c wird im Nach steuerverfahren aufgehoben, wenn das Ersatzgrundstück veräussert oder dauernd einer anderen Nutzung zugeführt wird. Die Zuständigkeit für die Nachbesteuerung ist in Art. 145a und 145b dieses Gesetzes geregelt. * 4 Bei Veräusserung von Grundstücken sind von der Handänderungssteu er befreit: * a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes; b. der Kanton und seine Anstalten, die Gemeinden und die öffentlichen Körperschaften und Anstalten, soweit die Veräusserung in unmittel barem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfolgt, sowie die Zweckverbände von Gemeinden; c. ausländische   Staaten   im   Rahmen   von   Art. 76 Bst. i   dieses   Geset zes. 6.3.4. Steuerbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160
                            Bemessungsgrundlage im allgemeinen 1 Bemessungsgrundlage   für   die   Handänderungssteuer   ist   der   Kaufpreis des  Grundstücks  mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerber, exklusive Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis vereinbart, so ist der im Zeit punkt der Veräusserung geltende Verkehrswert massgebend. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161
                            Periodische Leistungen 1 Bemessungsgrundlage   für   die   Handänderungssteuer   bei   vereinbarten periodischen Leistungen ist deren Barwert. 2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.5. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162
                            Steuersatz 1 Die   Handänderungssteuer   beträgt   1,5 Prozent   des   als   Bemessungs grundlage dienenden Wertes des Grundstückes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163
                            Steueranteile 1 Der   Ertrag   der   Handänderungssteuer   wird   zwischen   Kanton   und Einwohnergemeinde hälftig geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164
                            Fälligkeit 1 Die Handänderungssteuer wird mit der Veräusserung fällig. 7. Verfahrensrecht 7.1. Behördenorganisation 7.1.1. Aufsichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165
                            Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das gesamte Steuerwesen aus. Er wählt die Vorsteherin oder den Vorsteher der kantonalen Steuerverwal tung und der kantonalen Finanzverwaltung. * 2 Er erlässt vor jeder Haupteinschätzung die Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166
                            * Finanzdepartement 1 Das   Finanzdepartement   leitet   das   gesamte   Steuerwesen.  Ihm   sind  die Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Finanzverwaltung unterstellt. 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.2. Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167
                            Kantonale Steuerverwaltung 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist unmittelbares  Organ des  Finanzde partementes in der Leitung des Steuerwesens. 2 Ihr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht besondere Behör den bezeichnet sind. * 3 Sie ist insbesondere für gleichmässige Steuerveranlagungen verantwort lich. * 4 Der Kantonsrat regelt die Organisation der Steuerverwaltung durch Ver ordnung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167a
                            * Kantonale Finanzverwaltung 1 Die kantonale Finanzverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzde partements zum Steuerbezug. 2 Sie ist verantwortlich für einen einheitlichen Steuerbezug, das Erlasswe sen sowie die Abrechnungen mit den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168
                            * Zuständige Gemeindestelle 1 Die  Einwohnergemeinden  arbeiten  bei der  Vorbereitung  der  Steuerver anlagungsgrundlagen   gemäss   Weisungen   der   kantonalen   Steuerverwal tung mit. Sie bereinigen insbesondere das Verzeichnis der Steuerpflichti gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169–172
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173
                            Einsprachebehörde 1 Als Einsprachebehörde amtet die entsprechende Veranlagungsbehörde. 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.3. Rechtsmittelbehörden *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174
                            Rekursbehörde 1 Als   Rekursbehörde   amtet   die   von   der   Steuerbehörde   unabhängige kantonale   Steuerrekurskommission.   Sie   besteht   aus   einer   Präsidentin oder  einem  Präsidenten,  vier  Mitgliedern  und  drei  Ersatzmitgliedern,  die vom Kantonsrat auf vier Jahre gewählt werden. 2 Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   kann   über   alle   Rekurse,   in   denen nicht ein höherer Steuerbetrag als Fr. 1 000.– streitig ist, selbständig ent scheiden. 3 Das Sekretariat der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch den Regierungsrat bestellt. 4 Angehörige   der   kantonalen   Steuerverwaltung   sind   als   Mitglieder   sowie als   Sekretärin   oder   Sekretär   der   kantonalen   Steuerrekurskommission nicht wählbar. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175
                            * Verwaltungsgericht 1 Die Steuerpflichtigen sowie die kantonale Steuerverwaltung können den Rekursentscheid der kantonalen Steuerrekurskommission an das Verwal tungsgericht weiterziehen. 7.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze 7.2.1. Amtspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176
                            Ausstand 1 Personen, die beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entschei den   oder   an   einer   Verfügung   oder   Entscheidung   in   massgeblicher   Stel lung mitzuwirken haben, sind verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie: a. an der Sache ein persönliches Interesse haben; b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetrage ne Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannah me verbunden sind; c. eine Partei vertreten oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten. 86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden. 3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet bei Verwaltungsangestell ten   die   vorgesetzte   Behörde,   bei   Mitgliedern   von   Kollegialbehörden   die Kollegialbehörde. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177
                            * Geheimhaltungspflicht 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen be wahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. 2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht   oder   im   kantonalen   Recht   gegeben   ist.   Es   ist   ein   entspre chendes Begehren einzureichen, über das die Vorsteherin oder der Vor steher der kantonalen Steuerverwaltung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178
                            Amtshilfe unter Steuerbehörden 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben den Steuerbe hörden   anderer   Kantone   die   benötigten   Auskünfte   kostenlos   zu   erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten zu gewähren. Die in Anwendung   dieser   Vorschrift   gemeldeten   oder   festgestellten   Tatsachen sind geheimzuhalten. 2 Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton nach der Steuererklä rung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so ist den Steuerbehör den   dieses   Kantons   von   der   Steuererklärung   und   von   der   Veranlagung Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179
                            Amtshilfe anderer Behörden * 1 Die   Behörden,   Departemente   und   Amtsstellen   des   Kantons   und   der Gemeinden   erteilen   den   mit   dem   Vollzug   dieses   Gesetzes   betrauten Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie   können   diese   Behörden   von   sich   aus   darauf   aufmerksam   machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. * 2 Die   gleiche   Pflicht   zur   Amtshilfe   trifft   Organe   von   Körperschaften   und Anstalten,   soweit   sie   Aufgaben   der   öffentlichen   Verwaltung   wahrneh men. * 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträ gern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugäng lich gemacht werden. * 4 Die Einwohnerregisterstelle hat der kantonalen Steuerverwaltung sämtli che   Mutationen   im   Zusammenhang   mit   steuerpflichtigen   Personen   zu melden. * 5 Die   Grundbuchämter   haben   der   kantonalen   Steuerverwaltung   alle Rechtsgeschäfte,   die   der   Grundstückgewinn-   und   Handänderungssteuer unterliegen können, unverzüglich zu melden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a
                            * Amtshilfe der Steuerbehörde 1 Die Steuerverwaltung erteilt den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden so wie   deren   Durchführungsorganen   auf   Ersuchen   hin   alle   erforderlichen Auskünfte,   soweit   hierfür   ein   vorrangiges   öffentliches   Interesse   besteht und soweit diese Behörden die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179b
                            * Datenbearbeitung 1 Die Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informati onssystem. Sie ist befugt, darin besonders schützenswerte Personenda ten über administrative und strafrechtliche Sanktionen, die steuerrechtlich wesentlich sind, zu speichern. 2 Für die Gewährung der Amtshilfe im Sinne der Art. 178 bis 179a dieses Gesetzes   können  Daten  einzeln,  auf  Listen  oder  auf  elektronischen  Da tenträgern übermittelt  werden.  Die Daten  können auch mittels   eines  Ab rufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Vorsteherin oder der Vor steher   der   kantonalen   Steuerverwaltung   regelt   Art  und  Umfang  des   Da tenabrufs sowie die Zugriffsberechtigungen. 3 Besonders   schützenswerte  Personendaten  dürfen  nur  durch  ein  Abruf verfahren   zugänglich   gemacht   werden,   wenn   es   zur   Erfüllung   einer   ge setzlichen Aufgabe unentbehrlich ist. 4 Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sinnge mäss anwendbar. 5 Die Steuerverwaltung und die Behörden nach Art. 178 dieses Gesetzes sind berechtigt,  die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenen versicherung  nach  den Bestimmungen  des   AHVG  für  die  Erfüllung  ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. * 88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.2. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180
                            1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die  nach  diesem  Gesetz   den  Steuerpflichtigen  zustehenden  Verfahrens rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus; Absatz 5 bleibt vorbehal ten. * 2 Sie   unterschreiben   die   Steuererklärung   in   Papierform   gemeinsam.   Ist die  Steuererklärung  nur  von  einem  der  beiden  Ehegatten  unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine entsprechende Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertre tung unter Ehegatten angenommen. * 3 Rechtsmittel   und   andere   Eingaben   gelten   als   rechtzeitig   eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. 4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörde an verheiratete Steuerpflichti ge, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. 5 Bei   den   Grundstückgewinn-   und   Handänderungssteuern   muss   jeder Ehegatte   die   nach   diesem   Gesetz   den   Steuerpflichtigen   zustehenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten für sich alleine ausüben. * 7.2.3. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181
                            Akteneinsicht 1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veran lagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu. 2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung  des  Sachverhaltes  abgeschlossen ist und  soweit  nicht öf fentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Das   Gesuch   um   Einsicht   in   die   nicht   von   den   Steuerpflichtigen   einge reichten oder von ihnen unterzeichneten Akten ist bei der Veranlagungs behörde einzureichen, die darüber entscheidet. 4 Wird den Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei gert, so darf darauf zum Nachteil der Steuerpflichtigen nur abgestellt wer den, wenn ihnen die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich  oder schriftlich  Kenntnis   und  ausserdem  Gelegenheit  gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf   Wunsch   der   Steuerpflichtigen   bestätigt   die   Behörde   die   Verweige rung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Rekurs angefoch ten werden kann. 6 Die  Akteneinsicht   gemäss   den  Absätzen 1  bis   5  steht  auch  den  Erben verstorbener Steuerpflichtiger zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182
                            Beweisabnahme 1 Die von  Steuerpflichtigen  angebotenen Beweise müssen  abgenommen werden, soweit sie  geeignet sind,  für  die Veranlagung  erhebliche Tatsa chen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183
                            Eröffnung 1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steu erfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reinge winn   und   steuerbares   Kapital),   den   Steuersatz,   den   Steuerfuss   und   die Steuerbeträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften und Genossen schaften der Stand des Eigentumskapitals nach Veranlagung der Gewinn steuer   und   Berücksichtigung   von   Gewinnausschüttungen   bekannt   gege ben. * 2 Ist der Aufenthalt von Steuerpflichtigen unbekannt oder befinden sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin oder einen Vertreter zu haben, so kann ihnen ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184
                            Vertragliche Vertretung 1 Die Steuerpflichtigen können sich  vor den mit  dem Vollzug dieses  Ge setzes   betrauten   Behörden   vertraglich   vertreten   lassen,   soweit   ihre  per sönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Wird in der Steuererklärung eine Vertreterin  oder   ein  Vertreter  bevollmächtigt,   so  ist  die   Veranlagung   der bevollmächtigten Person zuzustellen. * 2 Als Vertreterin oder Vertreter sind Personen zugelassen, die handlungs fähig   sind   und   in   bürgerlichen   Ehren   und   Rechten   stehen.   Die   Behörde kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 3 Zur Vertretung sind auch juristische Personen und Personengesamthei ten zugelassen, deren Organe oder Gesellschafter die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Haben   Ehegatten,   die   in   rechtlich   und   tatsächlich   ungetrennter   Ehe leben,   keine   gemeinsame   Vertretung   oder   keine   gemeinsame   Zustell adresse bezeichnet, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. 5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185
                            * ... 7.2.4. Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186
                            * 1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. 2 Eine von einer Behörde oder Amtsstelle angesetzte Frist kann erstreckt werden,   wenn   zureichende   Gründe   vorliegen   und   das   Erstreckungsge such innert der Frist gestellt worden ist. 3 Gesetzliche oder behördlich bestimmte Fristen stehen still: a. vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, c. * vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 4 Für die Berechnung von Fristen sowie die Wiederherstellung von Fristen gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichts verfahren 22 ) sinngemäss. * 5 Der   Regierungsrat   legt   bei   elektronischer   Zustellung   von   Verfügungen und anderen Mitteilungen den Beginn des Fristenlaufs in Ausführungsbe stimmungen fest. * 7.2.5. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187
                            Veranlagungsverjährung 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben Art. 231 und Art. 272 dieses Ge setzes. 22) GDB 134.14 91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisions verfahrens; b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c. solange   weder   die   Steuerpflichtigen   noch   Mithaftende   in   der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 3 Die Verjährung beginnt neu mit: a. jeder   auf   Feststellung   oder   Geltendmachung   der   Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die den Steuerpflichtigen oder Mithaften den zur Kenntnis gebracht wird; b. jeder   ausdrücklichen   Anerkennung   der   Steuerforderung   durch   die Steuerpflichtigen oder Mithaftende; c. der Einreichung eines Erlassgesuches; d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinter ziehung oder wegen Steuervergehens. 4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188
                            Bezugsverjährung 1 Steuerforderungen   verjähren   fünf   Jahre,   nachdem   die   Veranlagungen rechtskräftig geworden sind. 2 Stillstand     und    Unterbrechung    der     Verjährung     richten    sich     nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            187 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes. 3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. 7.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren 7.3.1. Verfahrenspflichten 7.3.1.1. Aufgaben der Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189
                            1 Die Steuerbehörden stellen zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine  vollständige und  richtige Besteuerung  massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   können   insbesondere   Sachverständige   beiziehen,   Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einse hen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuerpflichtigen   oder   jeder   anderen   zur   Auskunft   verpflichteten   Person auferlegt   werden,   die   diese   durch   eine   schuldhafte   Verletzung   von   Ver fahrenspflichten notwendig gemacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189a
                            * Aufbewahrung von Steuerakten 1 Steuerakten können auf Papier oder elektronisch aufbewahrt werden. 2 Der   Regierungsrat   erlässt   Ausführungsbestimmungen   über   die   Digitali sierung und elektronische Aufbewahrung von Steuerakten und regelt ins besondere die Voraussetzungen, unter welchen die Papierakten nach der Konversion in die elektronische Form vernichtet werden dürfen. 3 Die   Digitalisierung   und   elektronische   Aufbewahrung   von   Steuerakten kann an Dritte ausgelagert werden, sofern: a. das   Datenschutzgesetz   des   Kantons   Obwalden   weiterhin   anwend bar bleibt; b. die Datenbearbeitung ausschliesslich in der Schweiz stattfindet; c. die Speicherung und Verarbeitung der Daten zu jedem Zeitpunkt auf Servern mit Standort in der Schweiz erfolgt; d. der Auftragnehmer schriftlich garantiert, dass der Datenschutz nach den kantonalen Vorgaben sichergestellt ist; e. es   sich   beim   Auftragnehmer   um   eine   Gesellschaft   mit   Sitz   in   der Schweiz handelt, welche nicht ausländisch beherrscht ist. 4 Steuerakten sind mindestens 20 Jahre nach Ablauf der in Frage stehen den Steuerperiode aufzubewahren. 7.3.1.2. Pflichten der Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190
                            Steuererklärung a. Allgemeines * 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Anzeige und, soweit der Veranlagungsbehörde   die   Pflicht   zur   Einreichung   einer   Steuererklärung bekannt ist, durch Zustellung einer Mitteilung zur Einreichung der Steuer erklärung aufgefordert. * 2 Die Nichtzustellung der Mitteilung entbindet nicht von der Steuerpflicht. * 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Steuererklärung ist von den Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristge recht bei der zuständigen Behörde einzureichen. * 4 Unterlassen   es   Steuerpflichtige   die   Steuererklärung   oder   die   Beilagen fristgerecht   einzureichen,   oder   reichen   sie   ein   mangelhaft   ausgefülltes Formular ein, so sind sie zu mahnen, innert angemessener Frist das Ver säumte nachzuholen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a
                            * b. Elektronisches Verfahren * 1 Die Steuererklärung kann in elektronischer Form eingereicht werden. * 2 Das   Veranlagungsverfahren   wird   in   elektronischer   Form   durchgeführt. Die kantonale Steuerverwaltung kann der steuerpflichtigen Person mit de ren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen. * 3 Anstelle der Unterzeichnung ist bei elektronischen Eingaben eine elek tronische   Bestätigung   der   Angaben   abzugeben.   Der   Regierungsrat   legt fest,   wie   beim   elektronischen   Verkehr   das   Erfordernis   der   Schriftlichkeit erfüllt ist. * 4 Der   Regierungsrat   legt   in   Ausführungsbestimmungen   die   Einzelheiten für das elektronische Verfahren fest. Dabei ist die Authentizität und Inte grität der übermittelten Daten zu gewährleisten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190b
                            * c. Verfahren in Papierform 1 Die Steuererklärung kann anstelle der elektronischen Form auch in Pa pierform eingereicht werden. 2 Die   Steuererklärung   in   Papierform   kann   von   den   Steuerpflichtigen   bei der Steuerverwaltung bezogen werden. 3 Die steuerpflichtige Person muss die in Papierform eingereichte Steuer erklärung persönlich unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191
                            Beilagen zur Steuererklärung 1 Der   Steuererklärung   natürlicher   Personen   sind   insbesondere   beizule gen: a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätig keit; b. Ausweise   über   Bezüge   als   Mitglied   der   Verwaltung   oder   eines andern Organs juristischer Personen; 94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. * Verzeichnisse   über   sämtliche   Wertschriften,   Forderungen   und Schulden.   Diese  Verzeichnisse  können  auch   auf   Datenträgern,   die von der Steuerverwaltung vorgegeben oder ausdrücklich anerkannt sind, eingereicht werden. 2 Natürliche   Personen   mit   Einkommen   aus   selbstständiger   Erwerbstätig keit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: * a. * die   unterzeichneten   Jahresrechnungen   (Bilanzen,   Erfolgsrechnun gen) der Steuerperiode; oder b. * bei  vereinfachter  Buchführung  nach  Art.  957  Abs.  2  OR 23 ) :   Aufstel lungen   über   Einnahmen   und   Ausgaben,   über   die   Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode. 3 Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 2 richtet sich nach Art. 957 - 958f OR 24 ) . * 4 Zudem   haben   Kapitalgesellschaften   und   Genossenschaften   das   ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steu erperiode   oder   der   Steuerpflicht   auszuweisen.   Dieses   besteht   aus   dem einbezahlten   Grund-   oder   Stammkapital,   den   offenen   und   den   aus   ver steuertem   Gewinn   abgebildeten   stillen   Reserven   sowie   aus   jenem   Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zu kommt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192
                            Weitere Mitwirkungspflichten 1 Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. 2 Sie   müssen   auf   Verlangen   der   Veranlagungsbehörde   insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere   Bescheinigungen   sowie   Urkunden   über   den   Geschäftsverkehr vorlegen. 3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und Belege, die mit ihrer Tä tigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192a
                            * Notwendige Vertretung 1 Die   Steuerverwaltung   kann   von   einer   steuerpflichtigen   Person   mit Schweiz bezeichnet. 23) SR 220 24) SR 220 95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.1.3. Pflichten Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193
                            Bescheinigungspflicht Dritter 1 Dritte,  die mit  den Steuerpflichtigen  in  einem Vertragsverhältnis  stehen oder standen, müssen ihnen das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen bescheinigen. 2 Insbesondere   sind   gegenüber   den   Steuerpflichtigen   zur   Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b. Gläubiger   und   Schuldner   über   Bestand,   Höhe,   Verzinsung   und   Si cherstellung von Forderungen; c. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen  und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschulde ten Leistungen; d. Treuhänder,   Vermögensverwalter,   Pfandgläubiger,   Beauftragte   und andere Personen, die Vermögen der Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge; e. Personen, die mit den Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getä tigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen. 3 Reichen die Steuerpflichtigen trotz Mahnung die nötigen Bescheinigun gen nicht ein, kann die Veranlagungsbehörde sie von den Dritten einfor dern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194
                            Auskunftspflicht Dritter 1 Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Ver langen den Steuerbehörden über ihre Rechtsverhältnisse zu den Steuer pflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195
                            Meldepflicht Dritter 1 Den   Veranlagungsbehörden   müssen   für   jede   Steuerperiode   eine   Be scheinigung einreichen: a. juristische   Personen   über   die   den   Mitgliedern   der   Verwaltung   und anderer   Organe   ausgerichteten   Leistungen;   Stiftungen   reichen   zu sätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein; 96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbst vorsorge   über   die   den   Versicherten   oder   Begünstigten   erbrachten Leistungen; c. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Ver hältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere   über   ihren   Anteil   an   Einkommen   und   Vermögen   der Gesellschaft; d. * kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhält nisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und des sen Erträge massgeblich sind; e. * Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wur den. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bun desgesetzes   über   die   direkte   Bundessteuer 25 ) erlassenen   Bestim mungen gelten sinngemäss; f. * die   Arbeitslosenkassen   über   ausgerichtete   Entschädigungen   an Arbeitslose. 2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. 3 ... * 7.3.2. Veranlagung 7.3.2.1. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196
                            Allgemeines 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erfor derlichen Ermittlungen vor. 2 Sie bezeichnet die Art und Weise der Auskunftserteilung und die einzu reichenden Unterlagen und setzt zur Erfüllung dieser Pflichten eine ange messene Frist fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197
                            Veranlagung nach Ermessen 1 Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wird vorgenommen: a. wenn   die   Steuerpflichtigen   trotz   Mahnung   ihre   Verfahrenspflichten nicht erfüllt haben; 25) SR 642.11 97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. wenn   die   Steuerfaktoren   mangels   zuverlässiger   Unterlagen   nicht einwandfrei ermittelt werden können. 2 Für diese Veranlagung sind insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögen sentwicklung   und   Lebensaufwand   der   Steuerpflichtigen   zu   berücksichti gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198
                            Kosten 1 Das Veranlagungsverfahren ist kostenlos. Den Steuerpflichtigen können jedoch die Kosten von Buchprüfungen oder anderer Beweiserhebungen, die sie durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben, ganz oder teilwei se überbunden werden. 7.3.2.2. Besondere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200
                            Inventar bei Todesfällen * 1 Die   Zivilstandsämter   melden   unverzüglich   jeden   Todesfall   und   die Gemeindekanzleien jede Testamentseröffnung mit Beilage einer Abschrift des Testaments an die kantonale Steuerverwaltung sowie die Gemeinde behörde, die für das Inventar bei Todesfällen zuständig ist. * 2–3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202
                            Grundstückgewinnsteuer 1 Die Urkundspersonen und Grundbuchverwalter haben an der Vorberei tung und Durchführung der Veranlagung mitzuwirken. 2 Die Steuerpflichtigen haben jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintrag in das Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der kanto nalen Steuerverwaltung schriftlich zu melden. * 98
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203
                            * Handänderungssteuer 1 Bei Veräusserungen, die keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, ha ben  die  Steuerpflichtigen  der  kantonalen  Steuerverwaltung  innert   30 Ta gen die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die nötigen Ausweise beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204
                            Kirchensteuer 1 Die   Kirchensteuer   wird   von   Konfessionsangehörigen   und   von   juristi schen Personen erhoben. 2 Gehören die Mitglieder einer Familie oder einer Erbengemeinschaft ver schiedenen   Konfessionen  an,   so   wird   der   Steueranspruch   im   Verhältnis der   Konfessionsangehörigen   zur   Gesamtzahl   der   Familienangehörigen aufgeteilt. 3 Der Steuerertrag einer Gemeinde wird im Verhältnis der Konfessionsan gehörigen   unter   die   anerkannten   Kirchgemeinden   aufgeteilt.   Die   juristi schen Personen mit konfessionellem Zweck können nur von der Kirchge meinde ihrer Konfession besteuert werden. * 7.3.2.3. Eröffnung und Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205
                            1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steu erfaktoren fest. 2 Alle Abweichungen von der Steuererklärung sind mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung im einzelnen anzugeben und zu begründen. 3 Die   Veranlagung   ist   rechtskräftig,   wenn   gegen   sie   innert   gesetzlicher Frist nicht Einsprache erhoben wird. 7.3.3. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206
                            Frist und Voraussetzungen 1 Gegen   Veranlagungsverfügungen   können   die   Steuerpflichtigen   innert 30 Tagen   nach   Zustellung   bei   der   Veranlagungsbehörde   schriftlich   Ein sprache erheben. * 2 Veranlagungen   nach   pflichtgemässem   Ermessen   können   die   Steuer pflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. 99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einsprachen haben einen Antrag mit Begründung und allfällige Beweis mittel wie Beweisurkunden zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207
                            Befugnisse der Steuerbehörden 1 Im Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörden die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. 2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. * 3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208
                            Entscheid 1 Die   Veranlagungsbehörde   entscheidet   gestützt   auf   die   Untersuchung über   die   Einsprache.   Sie   kann   alle   Steuerfaktoren   neu   festsetzen   und nach Anhören der Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu deren Nach teil abändern. 2 Der   Entscheid   ist   zu   begründen   und   den   Steuerpflichtigen   zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 3 Das       Einspracheverfahren       ist       kostenfrei.       Vorbehalten       bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            189 Abs. 2 dieses Gesetzes. 7.4. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer 7.4.1. Pflichten der Schuldner steuerbarer Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209
                            1 Die   Schuldner   steuerbarer   Leistungen   sind   verpflichtet,   sämtliche   zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbeson dere: a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistungen die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen; b. * bei   Fälligkeit   von   Geldleistungen,   ungeachtet   allfälliger   Einwände oder   Lohnpfändungen,   die   geschuldete   Quellensteuer   zurückzube halten und bei andern Leistungen, wie Naturalleistungen und Trink geldern, die geschuldete Steuer von den Steuerpflichtigen einzufor dern; 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. * den Quellensteuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeit nehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben; d. mit   der  kantonalen  Steuerverwaltung  über  die  der  Quellenbesteue rung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quel lensteuern fristgerecht abzuliefern; e. * den Arbeitnehmern eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe   des   Quellensteuerabzuges   sowie   einen   Lohnausweis   auszu stellen; f. * Arbeitnehmer, die der nachträglichen Veranlagung gemäss Art. 116 dieses   Gesetzes   unterliegen,   der   kantonalen   Steuerverwaltung   all jährlich unaufgefordert zu melden; g. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiter optionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässi ge Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländi schen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. 2 Zur Kontrolle der Steuererhebung haben die Schuldner von steuerbaren Leistungen   der   kantonalen   Steuerverwaltung   Einblick   in   alle   Unterlagen zu gewähren und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. * 3 Die Schuldner von steuerbaren Leistungen haften für die Entrichtung der Quellensteuer.   Die   mit   der   Organisation   der   Darbietung   von   Künstlern, Sportlern oder Referenten in der Schweiz beauftragten Veranstalter haf ten solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer. 4 Die Schuldner von steuerbaren Leistungen erhalten eine Bezugsprovisi on. 5 Der   Kantonsrat   regelt   die   Höhe   der   Bezugsprovision   und   die   Abrech nungsfristen durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugs provision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, jedoch höchs tens   50   Franken   pro   Kapitalleistung   für   die   Quellensteuer   von   Bund, Kanton und Gemeinde. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209a
                            * Notwendige Vertretung 1 Die   Steuerverwaltung   kann   von   einer   steuerpflichtigen   Person   mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet. 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen, die nach Artikel 120a dieses Gesetzes eine nachträgliche or dentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird kei ne   Zustelladresse   bezeichnet   oder   verliert   die   Zustelladresse   während des   Veranlagungsverfahrens   ihre   Gültigkeit,   so   gewährt   die   zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Be zeichnung   einer   gültigen   Zustelladresse.   Läuft   diese   Frist   unbenutzt   ab, so tritt  die  Quellensteuer  an  die  Stelle  der  im ordentlichen Verfahren  zu veranlagenden  Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Art.  54 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz gilt sinngemäss. 7.4.2. Pflichten der Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210
                            Im allgemeinen 1 Die Steuerpflichtigen haben der kantonalen Steuerverwaltung sowie den Schuldnern der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quel lensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211
                            Direktbezug 1 Die  Steuerpflichtigen  können  von  der  kantonalen  Steuerverwaltung  zur Nachzahlung der von ihnen geschuldeten Quellensteuern verpflichtet wer den, wenn die steuerbaren Leistungen nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer   gekürzt   ausbezahlt   worden   sind   und   ein   Nachbezug   bei den Schuldnern der steuerbaren Leistungen nicht möglich ist. 7.4.3. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212
                            Ausserkantonale Steuerpflichtige 1 Sind   die   der   Quellensteuer   unterliegenden   Personen   nicht   im   Kanton steuerpflichtig, überweist die kantonale Steuerverwaltung die eingegange nen   Steuerbeträge   der   Steuerbehörde   des   zur   Besteuerung   befugten Kantons. 2 Der Quellensteuerabzug hat nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtli chen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zu erfolgen. * 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 2 zuständigen Kanton. * 102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213
                            Ausserkantonale Schuldner 1 Steuerpflichtige mit ausserkantonalen Schuldnern der steuerbaren Leis tung unterliegen der Quellensteuer nach diesem Gesetz. 2 Die   von   ausserkantonalen   Schuldnern   abgezogenen   Quellensteuern sind nach diesem Gesetz zu berechnen und abzurechnen. * 3–4 ... * 7.4.4. Verteilung der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214
                            1 Auf   Ende   des   Kalenderjahres   erstellt   die   kantonale   Steuerverwaltung eine   Abrechnung   für   Bund,   Kanton   und   Gemeinden   und   setzt   die   Höhe des Anteils der anspruchsberechtigten Gemeinden nach folgenden Richt linien fest: a. vom Bruttobetrag der während des Abrechnungsjahres eingehenden Quellensteuererträge werden vorweg die direkten Bundessteuern in Abzug gebracht; b. * ... c. ausgehend   vom   Netto-Quellensteuerertrag   nach   Abzug   der   Feuer wehrersatzabgabe, nehmen die Einwohnergemeinden die Aufteilung auf   die  anspruchsberechtigten   Gemeinden  nach   Massgabe  des   je weils gültigen Steuerfusses vor; d. den   anspruchsberechtigten   Gemeinden   werden   die   ihnen   zukom menden Quellensteuererträge gutgeschrieben. 7.4.5. Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215
                            1 Die  steuerpflichtige   Person  kann  von  der   Steuerverwaltung   bis   am   31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Ver fügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: * a. * mit dem Quellensteuerabzug gemäss  Bescheinigung nach Art.  209 dieses Gesetzes nicht einverstanden ist; oder b. * die Bescheinigung nach Art. 209 dieses Gesetzes vom Arbeitgeber nicht erhalten hat. 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjah res   eine   Verfügung   über   Bestand   und   Umfang   der   Steuerpflicht   verlan gen. * 3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteu er zu erheben. * 7.4.6. Nachforderung und Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216
                            1 Haben   die   Schuldner   steuerbarer   Leistungen   den   Steuerabzug   nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie die kantonale Steuerver waltung   zur   Nachzahlung.   Der   Rückgriff   der   Schuldner   auf   die   Steuer pflichtigen bleibt vorbehalten. 2 Haben Schuldner  steuerbarer  Leistungen einen  zu hohen Steuerabzug vorgenommen, müssen sie den Steuerpflichtigen die Differenz zurückzah len. Die kantonale Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen zuviel ab gezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten. 3 Die   steuerpflichtige   Person   kann   von   der   Veranlagungsbehörde   zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. * 4 Wer nach Art. 290 dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich ist, haf tet   persönlich   für   abgezogene,   aber   nicht   abgelieferte   Quellensteuern samt Bussen und Zinsen. Die Finanzverwaltung macht die Forderung ver fügungsweise   geltend.   Die   Forderung   verjährt   ein   Jahr   nach   Abschluss des Strafverfahrens. * 7.4.7. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217
                            * 1 Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die Steuerpflich tigen   oder   die   Schuldner   steuerbarer   Leistungen   Einsprache   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            206 dieses Gesetzes erheben. 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5. Rekursverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218
                            Frist und Voraussetzungen 1 Gegen Einspracheentscheide können die Steuerpflichtigen innert 30 Ta gen  nach  Zustellung  schriftlich   Rekurs  bei  der  kantonalen  Steuerrekurs kommission erheben. * 2 Gegen Einspracheentscheide über die  Quellensteuer können  die  Steu erpflichtigen   oder   die   Schuldner   steuerbarer   Leistungen   Rekurs   erhe ben. * 3 Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides so wie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. 4 Die   Rekursschrift   muss   einen   Antrag   und   eine   Begründung   enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird den Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare  Nachfrist  zur  Behebung des   Mangels  angesetzt  unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, ge nau bezeichnet werden. 5 Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Steuerrekurskom mission   nach   Art. 174 Abs. 2   dieses   Gesetzes   können   innert   30 Tagen mit Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219
                            Verfahren 1 Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als un zulässig erweist, der Gegenpartei zur Beantwortung zuzustellen. Den Re kurrentinnen   und  Rekurrenten  wird  ein   Doppel   der  Rekursantwort  zuge stellt. 2 Ausnahmsweise   kann   ein   weiterer   Schriftenwechsel   oder   eine   mündli che Verhandlung angeordnet werden. 3 Der   kantonalen   Steuerrekurskommission   stehen   dieselben   Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren. 105
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220
                            Entscheid 1 Die   kantonale   Steuerrekurskommission   ist   in   ihrem   Entscheid   nicht   an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann nach Anhören der Steuer pflichtigen die Veranlagung auch zu deren Ungunsten abändern. Sie hat das  Verfahren trotz  Rückzug oder Anerkennung des  Rekurses weiterzu führen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Ent scheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat. 2 Ausnahmsweise kann die kantonale Steuerrekurskommission die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde, dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet oder der Sachverhalt ungenü gend festgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221
                            * Mitteilung 1 Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Er enthält die Be setzung  der  kantonalen  Steuerrekurskommission,   eine  Begründung,  das Dispositiv   und   eine   Rechtsmittelbelehrung.   Ein   Doppel   des   Entscheides ist der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222
                            Kosten 1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gut geheissen, werden sie anteilmässig überbunden. 2 Den  obsiegenden  Rekurrentinnen  und  Rekurrenten   werden   die   Kosten ganz   oder   teilweise   auferlegt,   wenn   sie   bei   pflichtgemässem   Verhalten schon   im   Veranlagungs-   oder   Einspracheverfahren   zu   ihrem   Recht   ge kommen wären oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerre kurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert haben. 3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kosten auflage abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223
                            * Parteientschädigung 1 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung ist die Verwaltungsver fahrensverordnung 26 ) anwendbar. 26) GDB 133.21 106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224
                            Beschwerde beim Verwaltungsgericht 1 Die  Steuerpflichtigen  oder  die  kantonale  Steuerverwaltung  können  den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission innert 30 Tagen nach Eröffnung durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehen. * 2 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission über die Quellensteuer   können   die   Steuerpflichtigen,   die   Schuldner   steuerbarer Leistungen oder die kantonale Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Er öffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. * 3 Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224a
                            * Beschwerde an das Bundesgericht 1 Gegen den  Entscheid  des   Verwaltungsgerichts   können  die  betroffenen Personen, die kantonale Steuerverwaltung oder die Eidgenössische Steu erverwaltung beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsge setzes 27 ) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 28 ) Beschwerde erheben. * 7.6. Änderung rechtskräftiger Entscheide 7.6.1. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225
                            Gründe 1 Rechtskräftige Entscheide können auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn a. erhebliche   neue   Tatsachen   oder   entscheidende   neue   Beweismittel entdeckt werden; b. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel,   die   ihr   bekannt   waren   oder   bekannt   sein   mussten, ausser   acht   gelassen   oder   in   anderer   Weise   wesentliche   Verfah rensgrundsätze verletzt hat; c. ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat; 27) SR 173.110 28) SR 642.14 107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. * bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflik ten   die   erkennende   Behörde   zum   Schluss   kommt,   dass   nach   den anwendbaren   Regeln   zur   Vermeidung   der   Doppelbesteuerung   der Kanton Obwalden sein Besteuerungsrecht einschränken muss. 2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellenden als Revisi onsgrund vorbringen, was sie bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 226
                            Frist 1 Das   Revisionsbegehren   muss   innert   90 Tagen   nach   Entdeckung   des Revisionsgrundes,   spätestens   aber   innert   zehn   Jahren   nach   Eröffnung des Entscheides, eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227
                            Revisionsbegehren 1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche den früheren Entscheid getroffen hat. 2 Das Revisionsbegehren muss enthalten: a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei. 3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, seit Entdeckung   der   Revisionsgründe   seien   noch   nicht   90   Tage   verflossen, sind dem Revisionsbegehren beizulegen  oder, sofern dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 228
                            Verfahren und Entscheid 1 Das   Revisionsbegehren   ist,   sofern   es   nicht   offensichtlich   unbegründet ist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen. 2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihren früheren Ent scheid auf und entscheidet von neuem. 3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den Neuent scheid   können   die   gleichen   Rechtsmittel   wie   gegen   den   früheren   Ent scheid ergriffen werden. 4 Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem der frühere Entscheid ergangen ist. 108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.6.2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 229
                            1 Rechnungsfehler   und   Schreibversehen   in   rechtskräftigen   Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes we gen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. 2 Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung sind die gleichen Rechts mittel wie gegen den früheren Entscheid zulässig. 7.6.3. Nachsteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230
                            Ordentliche Nachsteuer * 1 Ergibt   sich   auf   Grund   von   Tatsachen   oder   Beweismitteln,   welche   der Steuerbehörde  nicht  bekannt  waren,  dass   eine  Veranlagung  zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist   eine   unterbliebene   oder   unvollständige   Veranlagung   auf   ein   Verbre chen   oder   ein   Vergehen   gegen   die   Steuerbehörde   zurückzuführen,   so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. * 2 Haben   die   Steuerpflichtigen   Einkommen,   Vermögen,   Reingewinn, Eigenkapital   oder  Grundstückgewinn  in  ihrer  Steuererklärung  vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung an erkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Be wertung ungenügend war. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231
                            Verwirkung 1 Das   Recht,   ein   Nachsteuerverfahren   einzuleiten,   erlischt   zehn   Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht un terblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. 2 Die   Eröffnung   der   Strafverfolgung   wegen   Steuerhinterziehung   oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. 3 Das  Recht,  die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232
                            * Verfahren 1 Das   Nachsteuerverfahren   wird   von   der   kantonalen   Steuerverwaltung durchgeführt. 109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn   bei   Einleitung   des   Verfahrens   ein   Strafverfahren   wegen   Steuer hinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen   werden   kann,   wird   die   steuerpflichtige   Person   auf   die Möglichkeit   der   späteren   Einleitung   eines   solchen   Strafverfahrens   auf merksam gemacht. * 3 Die   Einleitung   des   Nachsteuerverfahrens   ist   den   betroffenen   Steuer pflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. 4 Das   Verfahren,   das   beim   Tod   Steuerpflichtiger   noch   nicht   eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt. 5 Im übrigen sind die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrund sätze und über das ordentliche Veranlagungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232a
                            * Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben 1 Alle   Erben   haben   unabhängig   voneinander   Anspruch   auf   eine   verein fachte   Nachbesteuerung   der   vom   Erblasser   hinterzogenen   Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie   die   Verwaltung   bei   der   Feststellung   der   hinterzogenen   Vermö gens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und c. sie   sich   ernstlich   um   die   Bezahlung   der   geschuldeten   Nachsteuer bemühen. 2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden  nach   den   Vorschriften   über   die   ordentliche  Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die   vereinfachte   Nachbesteuerung   ist   ausgeschlossen,   wenn   die   Erb schaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. 4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen. 110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.7. Inventar 7.7.1. Inventarpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233
                            1 Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wird innert 30 Tagen ein amtliches Inventar aufgenommen. * 2 Die   Inventaraufnahme   kann   unterbleiben,   wenn   anzunehmen   ist,   dass kein Vermögen vorhanden ist. 3 Wurde ein Inventar nach Art. 154 ff. des Bundesgesetzes über die direk te Bundessteuer 29 ) erstellt, so gilt dieses auch für die kantonalen Steuern. 7.7.2. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234
                            1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erb lassers,   seines   in   ungetrennter   Ehe   lebenden   Ehegatten   und   der   unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder, für die er einen Kinderabzug   gemäss   Art. 37 Abs. 1 Bst. b   dieses   Gesetzes   beanspru chen kann, aufgenommen. * 2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt. 7.7.3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235
                            Sicherung der Inventaraufnahme 1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren,   dürfen  über  dieses   vor   Aufnahme   des   Inventars   nur   mit   Zu stimmung der Inventarbehörde verfügen. 2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Sie gelung vornehmen. 29) SR 642.11 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236
                            Mitwirkungspflichten 1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet: a. über   alle   Verhältnisse,   die   für   die   Feststellung   der   Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Aus kunft zu erteilen; b. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen; c. alle   Räumlichkeiten   und   Behältnisse   zu   öffnen,   die   dem   Erblasser zur Verfügung gestanden haben. 2 Erben   und   gesetzliche   Vertreter   von   Erben,   die   mit   dem   Erblasser   in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblas sers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren. 3 Erhalten   Erben,   gesetzliche   Vertreter   von   Erben,   Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Ge genständen   des   Nachlasses,   die   nicht   im   Inventar   verzeichnet   sind,   so müssen sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben. 4 Der   Inventaraufnahme   müssen   mindestens   ein   handlungsfähiger   Erbe und   die   gesetzlichen   Vertreter   minderjähriger   oder   unter   umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237
                            Auskunfts- und Bescheinigungspflicht 1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder  denen gegenüber  der  Erblasser  geldwerte  Rechte  oder  Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Ver langen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. 2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so können Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde ma chen. 3 Im übrigen gelten die Art. 194 und 195 dieses Gesetzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238
                            Mitteilung 1 Den Willensvollstreckern oder den von den Erben bezeichneten Vertre tern und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt. 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.7.4. Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239
                            1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in der der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent halt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. Der Einwohnergemein derat kann die Inventaraufnahme der kantonalen Steuerverwaltung über tragen. * 2 Ordnet   die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   oder   der   Richter eine   Inventaraufnahme   an,   so   wird   eine   Ausfertigung   des   Inventars   der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. * 3 Die   Zivilstandsämter   informieren   bei   einem   Todesfall   unverzüglich   die für die Inventaraufnahme zuständige Behörde. * 7.8. Verfahren bei Steuerbefreiungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240
                            Gesuch 1 Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. 2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241
                            Entscheid 1 Der Entscheid über die Steuerbefreiung steht der kantonalen Steuerver waltung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242
                            Rechtsmittel 1 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung können die Ge suchstellenden   Rekurs   bei   der   kantonalen   Steuerrekurskommission   und gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwer de beim Verwaltungsgericht erheben. * 2 Die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Ver anlagungen gelten sinngemäss. 113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Bezug und Sicherung der Steuern 8.1. Steuerbezug 8.1.1. Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243
                            * 1 Die Steuern gemäss Art. 1 dieses Gesetzes werden durch die kantonale Finanzverwaltung bezogen. * 2 Der   Kanton   ist   den   anspruchsberechtigten   Gemeinden   gegenüber   für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verant wortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der zuständi gen Verwaltungsangestellten. 8.1.2. Fälligkeitstermine und Verfalltage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244
                            1 In der Regel werden fällig: a. * die   periodisch   veranlagten   Einkommens-,   Vermögens-,   Aufwand-, Gewinn- und Kapitalsteuern auf einen vom Kantonsrat durch Verord nung zu bestimmenden Zeitpunkt; b. * ... c. * die nicht periodisch veranlagten Steuern mit der Zustellung der pro visorischen Rechnung. 2 Steuern und wegen Übertretung verfügte Bussen werden jedoch spätes tens fällig: a. an dem Tage, an welchem Steuerpflichtige den Kanton offensichtlich dauernd verlassen wollen; b. mit der Anmeldung zur Löschung einer juristischen Person im Han delsregister; c. im   Zeitpunkt,   in   welchem   ausländische   Steuerpflichtige   ihren   Ge schäftsbetrieb,   ihre   Beteiligungen   an   einem   Geschäftsbetrieb,   ihre Betriebsstätte,   ihren   Grundbesitz   oder   ihre   durch   Grundstücke   si chergestellten Forderungen aufgeben; d. mit der Konkurseröffnung; e. mit dem Tod. 114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Steuern und wegen Übertretung verfügte Bussen werden auch dann in vollem   Umfang   fällig,   wenn   sie   lediglich   aufgrund   einer   provisorischen Steuerrechnung   gefordert   werden,   oder   wenn   gegen   die   Veranlagung Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erhoben wurde. 8.1.3. Fälligkeit der Steuer in der Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 245
                            1 Die   Steuern   der   natürlichen   Personen   werden   im   Steuerjahr   fällig,   die Steuern der juristischen Personen im Kalenderjahr, in dem die Steuerperi ode (das Geschäftsjahr) endet. 8.1.4. Durchführung des Steuerbezugs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246
                            Provisorischer Bezug 1 Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer noch nicht vor genommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die   Steuererklärung,   die   letzte   Veranlagung   oder   der   mutmasslich   ge schuldete Betrag. * 2 Provisorisch bezogene Steuern werden an die gemäss definitiver Veran lagung geschuldeten Steuern angerechnet. 3 Zuwenig   oder   zuviel   bezahlte   Beträge   werden   nachgefordert,   verrech net oder zurückerstattet. * 4 Gegen   die   provisorische   Steuerrechnung   kann   Einsprache,   gegen   den Einspracheentscheid   Rekurs   erhoben   werden.   Die   Rechtsmittelfrist   be trägt 30 Tage. * 5 Es kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass   der   mutmassliche   Steuerbetrag   für   die   Steuerperiode   tiefer   ist   als die in Rechnung gestellte, provisorische Steuer. Im Übrigen gelten die Be stimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren sinngemäss. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247
                            * Schlussrechnung und Ausgleichszinsen 1 Die   Schlussrechnung   wird   den   Steuerpflichtigen   nach   Vornahme   oder mit Eröffnung der definitiven Veranlagung zugestellt. 115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Schlussrechnung werden für periodische Steuern Ausgleichszin sen berechnet: * a. zu   Gunsten   der   Steuerpflichtigen   auf   allen   Zahlungen,   die   sie   auf grund von provisorischen Rechnungen bis zur Schlussrechnung ge leistet haben; b. zu Lasten der Steuerpflichtigen auf dem definitiv veranlagten Steuer betrag ab dem Verfalltag. 3 Für   nicht   periodische   Steuern   werden   keine   Ausgleichszinsen   berech net. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248
                            * Zahlung 1 Steuern und Bussen, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind innert 30 Tagen zu entrichten. 2 Nach  Ablauf   der  Zahlungsfrist   gemäss   Absatz 1   wird  ungeachtet   eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens ein Verzugs zins   geschuldet.   Bei   Nachsteuern   wird   der   Verzugszins   ab   dem   Fällig keitsdatum gemäss Art. 244 Abs. 1 Bst. a und Art. 247 Abs. 3 dieses Ge setzes an Stelle des Ausgleichszinses gemäss Art. 247 Abs. 2 dieses Ge setzes berechnet. 3 Der     Kantonsrat     regelt     die     Höhe     des     Ausgleichszinses     gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            247 Abs. 2   dieses   Gesetzes   und   des   Verzugszinses   gemäss   Ab satz 2 durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 249
                            * Mahnung und Zwangsvollstreckung 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind säumige Steuerpflichtige zu mahnen. 2 Wird  der  geschuldete   Betrag  auch  nach  Mahnung  nicht   bezahlt,   so   ist die Betreibung einzuleiten. 3 Haben   Zahlungspflichtige   keinen   Wohnsitz   in   der   Schweiz   oder   wurde ein Arrest gelegt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung ein geleitet werden. 4 Die   rechtskräftigen   definitiven   und   die   provisorischen   Veranlagungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs 30 ) gleichgestellt. * 30) SR 281.1 116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1.5. Zahlungserleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250
                            1 Ist die Zahlung der Steuer, der Kosten oder einer Busse wegen Übertre tung innert der vorgeschriebenen Frist für die Zahlungspflichtigen mit ei ner  erheblichen  Härte  verbunden,   so  kann   die   von   der   zuständigen  Be hörde bezeichnete Inkassostelle die Zahlungsfrist erstrecken oder Raten zahlungen bewilligen. * 2 Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann von einer angemes senen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 3 Gewährte   Zahlungserleichterungen   sind   zu   widerrufen,   wenn   ihre   Vor aussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 8.1.6. Steuerbezug bei Quellensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251
                            1 Die an der Quelle erhobenen Steuern sind im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift  oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fäl lig. 2 Die   Steuern   sind   innert 45 Tagen   nach   Fälligkeit   von   den   Schuldnern der   steuerbaren   Leistung   der   kantonalen   Steuerverwaltung   zu   überwei sen. Diese kann besondere Ablieferungstermine festlegen. * 3 Für   verspätet   entrichtete   Steuern   werden   Verzugszinsen   belastet;   der Zinsenlauf beginnt 45 Tage nach dem Ablieferungstermin. * 4 Die Vorschriften des Steuergesetzes über den Steuerbezug finden sinn gemäss Anwendung. 117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2. Steuererlass 8.2.1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 252
                            * 1 Steuerpflichtigen   natürlichen   und   juristischen   Personen,   für   die   infolge einer   Notlage   die   Bezahlung   der   Steuern,   der   Zinsen   oder   der   Bussen wegen   Übertretung   eine   grosse   Härte   bedeuten   würde,   können   die   ge schuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Eine   Notlage   liegt   vor,   wenn   der   ganze   geschuldete   Betrag   in   einem Missverhältnis   zur   finanziellen   Leistungsfähigkeit   der   steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesonde re   dann   gegeben,   wenn   die   Steuerschuld   trotz   Einschränkung   der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Frist nicht vollumfänglich beglichen werden kann. 3 Ein Erlass ist ausgeschlossen wenn: a. die Steuer, der Zins oder die Busse noch nicht rechtskräftig veran lagt ist; b. die steuerpflichtige Person überschuldet ist; c. die Steuer, der Zins oder die Busse vorbehaltlos bezahlt wurde; d. für die ausstehenden Steuerbeträge die Zwangsvollstreckung einge leitet wurde. 4 Auf das Erlassgesuch wird nicht eingetreten, wenn die gesuchstellende Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt. 5 Liegt   eine   Überschuldung   im   Sinne   von   Absatz 3 Buchstabe b   vor,   so kann   im   Rahmen   einer  Gesamtschuldensanierung  in  jenem   Umfang  ein Steuererlass gewährt werden, in dem die übrigen Gläubiger auf ihre An sprüche verzichten. 6 Das   Vorhandensein   von   Vermögen   schliesst   einen   Steuererlass   nicht aus. 8.2.2. Erlassverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253
                            * Entscheid 1 Über den Steuererlass entscheidet die kantonale Finanzverwaltung. 2 Der Entscheid ist den Steuerpflichtigen und dem Einwohnergemeinderat schriftlich mitzuteilen. 118
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254
                            Rekurs a. der Steuerpflichtigen * 1 Gegen   den   Entscheid   der   kantonalen   Finanzverwaltung   können   die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der kanto nalen Steuerrekurskommission erheben. * 2 Die   Rekursschrift   muss   einen   Antrag   und   eine   Begründung   enthalten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Die Bestimmungen über das Re kursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss. 3 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255
                            * b. des Einwohnergemeinderats 1 Gegen   den   Entscheid   der   kantonalen   Finanzverwaltung   kann   der Einwohnergemeinderat   innert   30 Tagen   nach   Zustellung   Rekurs   bei   der kantonalen Steuerrekurskommission erheben, wenn die erlassenen Steu ern den Betrag von Fr. 1 000.– übersteigen. 2 Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dieser ist den Steuerpflichtigen zur Beantwortung und der kantonalen Finanzver waltung   zur   Vernehmlassung   zuzustellen.   Die   Bestimmungen   über   das Rekursverfahren für die Veranlagungen gelten sinngemäss. 3 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar. * 8.3. Rückforderung bezahlter Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256
                            1 Die   Steuerpflichtigen   können   einen   bezahlten   Steuerbetrag   zurückfor dern,   wenn   sie   eine   ganz   oder   teilweise   nicht   geschuldete   Steuer   oder Busse   wegen   Übertretung   bezahlt   haben.   Rechtskräftig   festgesetzte Steuern und Bussen gelten als geschuldet. 2 Kommt   es  bei  einer Veräusserung von  Grundstücken  nicht  zur definiti ven Eintragung im Grundbuch oder wird sie aus rechtlichen Gründen auf gehoben,   so   wird   eine   bereits   bezahlte   Handänderungssteuer   zurücker stattet. * 119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zurückzuerstattende   Beträge   werden,   wenn   seit   der   Zahlung   mehr   als 30 Tage   verflossen   sind,   vom   Zeitpunkt   der   Zahlung   an   zu   dem   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            248 Abs. 3   dieses   Gesetzes   für   den   Ausgleichszins   festgesetzten Satz verzinst. * 4 Der Rückerstattungsanspruch ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Ka lenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der für das In kasso zuständigen Behörde geltend zu machen. Weist diese den Rücker stattungsantrag ab, so stehen den Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu   wie   gegen   eine   Veranlagungsverfügung.   Der   Anspruch   erlischt   zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. * 8.4. Steuersicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257
                            Sicherstellung 1 Haben   Steuerpflichtige   keinen  Wohnsitz   in   der  Schweiz  oder  erscheint die geschuldete Steuer samt Zinsen und Kosten nach den Umständen als gefährdet, so kann die für das Inkasso zuständige Verwaltungsstelle oder die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des   Steuerbetrages   jederzeit   Sicherstellung   verlangen.   Die   Sicherstel lungsverfügung wird den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet; sie hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. * 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer marktgän giger Wertschriften, Bankbürgschaft oder Bankgarantie geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258
                            Rekurs gegen die Sicherstellungsverfügung 1 Gegen   die   Sicherstellungsverfügung   können   Steuerpflichtige   innert 30 Tagen   nach   Eröffnung   Rekurs   bei   der   kantonalen   Steuerrekurskom mission erheben. 2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal ten; Beweismittel sind beizulegen oder, wo dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veran lagungen gelten sinngemäss. 3 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar. * 4 Die Beschwerde hemmt die Sicherstellungsverfügung nicht. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259
                            Arrest 1 Die   Sicherstellungsverfügung   gilt   als   Arrestbefehl   nach   Art. 274   des Bundesgesetzes   über   Schuldbetreibung   und   Konkurs 31 ) .   Der   Arrest   wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgeset zes über Schuldbetreibung und Konkurs 32 ) ist nicht zulässig. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260
                            Löschung im Handelsregister 1 Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unter nehmungen dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung im Handelsregister gelöscht werden. 2 Die   Zustimmung   wird   erteilt,   wenn   alle   Steuern   bezahlt   oder   sicherge stellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 261
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262
                            * Steuerpfandrecht an Grundstücken 1 Für   alle   in   einem   unmittelbaren   Zusammenhang   mit   dem   belasteten Grundstück   stehenden   Steuerforderungen (Grundstückgewinn-,   Handän derungs-, Einkommens- sowie Gewinnsteuern) steht dem Kanton und den steuerberechtigten   Gemeinden   an   den   entsprechenden   Grundstücken ein,  den  im  Grundbuch  eingetragenen  privatrechtlichen  Pfandrechten  im Range   vorangehendes,   gesetzliches   Pfandrecht   zu,   welches   zu   seiner Entstehung keiner Eintragung bedarf; es kann auch ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung im Grundbuch eingetragen werden. * 2 ... * 31) SR 281.1 32) SR 281.1 121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Steuerstrafrecht 9.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung 9.1.1. Verletzung von Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 263
                            1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere a. die   Steuererklärung   oder   die   dazu   verlangten   Beilagen   nicht   ein reicht; b. eine Auskunfts-, Bescheinigungs- oder Meldepflicht nicht erfüllt; c. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfah ren obliegen, wird mit Busse bestraft. 2 Die Busse  beträgt  bis   zu Fr. 1 000.–,  in schweren Fällen oder  im  Wie derholungsfall bis zu Fr. 10 000.–. 9.1.2. Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264
                            Vollendete Steuerhinterziehung 1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräfti ge Veranlagung unvollständig ist; b. zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt; c. vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt. 2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie   kann   bei   leichtem   Verschulden   bis   auf   einen   Drittel   ermässigt,   bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. 3 Zeigt   die   steuerpflichtige   Person   erstmals   eine   Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbst anzeige), wenn: * a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; 122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und c. sie   sich   ernstlich   um   die   Bezahlung   der   geschuldeten   Nachsteuer bemüht. 4 Bei   jeder   weiteren  Selbstanzeige  wird   die  Busse  unter  den  Vorausset zungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäs sigt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 265
                            Versuchte Steuerhinterziehung 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhin terziehung festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 266
                            Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als   Vertreterin  bzw.   Vertreter  von   Steuerpflichtigen   eine   Steuerhinterzie hung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit   der   Steuerpflichtigen  mit   Busse   bestraft   und  haftet   überdies solidarisch für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer. 2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder bei Rück fall bis zu Fr. 50 000.–. 3 Zeigt   sich   eine   Person   nach   Absatz 1   erstmals   selbst   an   und   sind   die Voraussetzungen  nach  Art. 264 Abs. 3 Bst. a  und  b  dieses   Gesetzes  er füllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267
                            Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlassakti ven im Inventarverfahren 1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren ver pflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inven taraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder * 2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder bei Rück fall bis zu Fr. 50 000.–. 3 Der   Versuch   einer   Verheimlichung   oder   Beiseiteschaffung   von   Nach lasswerten ist ebenfalls strafbar. 123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von ei ner   Strafverfolgung   wegen   Verheimlichung   oder   Beiseiteschaffung   von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in die sem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbst anzeige), wenn: * a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbe haltlos unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 269
                            * Steuerhinterziehung von Ehegatten 1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren ge büsst.   Vorbehalten   bleibt   Art. 266   dieses   Gesetzes.   Die   Mitunterzeich nung   der   Steuererklärung   und   die   elektronische   Einreichung   stellen   für sich allein keine Widerhandlung nach Art. 266 dar. * 9.1.3. Juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270
                            Allgemeines * 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten ver letzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person bestraft. 2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehand lungen, wie Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung, an Steuerhinterziehun gen Dritter begangen, so ist Art. 266 dieses Gesetzes auf die juristische Person anwendbar. 3 Die Bestrafung der  handelnden  Organe sowie der Vertreterin und Ver treter nach Art. 266 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 4 Bei   Körperschaften   und   Anstalten   des   ausländischen   Rechts   und   bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gel ten die Absätze 124
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270a
                            * Selbstanzeige 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Ge schäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von ei ner Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und c. sie   sich   ernstlich   um   die   Bezahlung   der   geschuldeten   Nachsteuer bemüht. 2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes in nerhalb der Schweiz; b. nach einer Umwandlung nach den Art. 53 bis 68 des Fusionsgeset zes   (FusG)   vom  3. Oktober  2003 33 ) durch   die  neue   juristische  Per son   für   die   vor   der   Umwandlung   begangenen   Steuerhinterziehun gen; c. nach   einer   Absorption   (Art. 3 Abs. 1 Bst. a   FusG)   oder   Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhin terziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung ent fällt. 4 Zeigt   ein   ausgeschiedenes   Organmitglied   oder   ein   ausgeschiedener Vertreter   der   juristischen   Person   diese   wegen   Steuerhinterziehung   erst mals   an   und   ist   die   Steuerhinterziehung   keiner   Steuerbehörde   bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktu eller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt. 5 Bei   jeder   weiteren  Selbstanzeige  wird   die  Busse  unter  den  Vorausset zungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäs sigt. 6 Nach   Beendigung   der   Steuerpflicht   einer   juristischen   Person   in   der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. 33) SR 221.301 125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1.4. Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 271
                            1 Die   im   Steuerverfahren   auferlegten   Bussen   und   Kosten   werden   nach den Art. 243 bis 250 dieses Gesetzes bezogen. 2 Kanton und Einwohnergemeinde haben an den Bussen je zur Hälfte An teil. 9.1.5. Verjährung der Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272
                            1 Die Strafverfolgung verjährt: a. * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung   sechs   Jahre   nach   dem   rechtskräftigen   Ab schluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden; b. bei   vollendeter   Steuerhinterziehung   zehn   Jahre   nach   dem   Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig  veranlagt wurde oder der Steuerabzug an  der Quelle nicht  gesetzmässig   erfolgte,   oder  zehn  Jahre  nach   Ablauf   des   Ka lenderjahres,   in  dem   eine   unrechtmässige   Rückerstattung   oder   ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im In ventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die kantonale Steuerverwaltung vor   Ablauf   der   Verjährungsfrist   eine   Verfügung   gemäss   Art. 280   dieses Gesetzes erlassen hat. * 9.1.6. Strafverfahren 9.1.6.1. Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 273
                            * Zuständigkeit 1 Die kantonale Steuerverwaltung beurteilt die Übertretungen wegen Ver letzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung gemäss Art. 263 bis 270 dieses Gesetzes. 126
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274
                            * Eröffnung des Verfahrens 1 Die   Einleitung   eines   Strafverfahrens   wegen   Steuerhinterziehung   wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gege ben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf   ihr   Recht   hingewiesen,   die   Aussage   und   ihre   Mitwirkung   zu   verwei gern. 2 Beweismittel  aus  einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafver fahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermes sen   (Art. 197   dieses   Gesetzes)   mit   Umkehr   der   Beweislast   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            206 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. 3 Bei   Verletzung   von   Verfahrenspflichten   kann   direkt   die   Strafverfügung erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 275
                            Verteidigung 1 Angeschuldigte können jederzeit eine Verteidigerin oder einen Verteidi ger beiziehen. 2 Handelt   es   sich   beim   Gegenstand   des   Strafverfahrens   nicht   um   einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht er hebliche   Schwierigkeiten,   denen   die   Angeschuldigten   nicht   gewachsen sind, so wird ihnen auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigerin oder ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn sie nicht über die Mittel zur Bezah lung einer Verteidigung verfügen. 3 Über   das   Begehren   um   Bestellung   einer   amtlichen   Verteidigung   ent scheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gerichtliche Be urteilung   die   Vorsteherin   oder   der   Vorsteher   des   Finanzdepartements; nachher ist die kantonale Steuerrekurskommission zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 276
                            Übersetzung 1 Können die Angeschuldigten dem Strafverfahren wegen Steuerhinterzie hung nicht folgen, weil sie die deutsche Sprache nicht verstehen, so wird, soweit nötig, einer Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen. 127
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 277
                            Protokollierung 1 Über   alle   wesentlichen   Verhandlungen   und   alle   Verfügungen   werden Protokolle geführt, welche über den Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 278
                            Untersuchung 1 Die  zuständige  Behörde  ermittelt   den Sachverhalt.  Sie   kann  die  Ange schuldigten befragen, Zeugen einvernehmen und tätigt nötigenfalls weite re Untersuchungen. * 2 Die Angeschuldigten können in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Im übri gen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Be stimmungen über die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mit wirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 279
                            Zeugeneinvernahmen 1 Zeugen   werden   unter   sinngemässer   Anwendung   der   Zivilprozessord nung 34 ) einvernommen. Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten. * 2 Verweigern die Zeugen unbefugt die Aussage, werden sie wegen Verlet zung   von   Verfahrenspflichten   bestraft.   Wenn   sie   die   Weigerung   fortset zen, werden sie dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams ge mäss Art. 291 dieses Gesetzes überwiesen. 3 Die Angeschuldigten sind berechtigt, den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280
                            Abschluss der Untersuchung 1 Nach   Abschluss   der   Untersuchung erlässt   die   kantonale   Steuerverwal tung eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 281
                            Strafverfügung 1 Die   Strafverfügung   wird   schriftlich   erlassen   und   stellt   fest:   die   Ange schuldigten, die Tat, die angewandten Gesetzesbestimmungen, die Stra fe,   die   Kosten   und   den   Hinweis   auf   das   Recht   auf   gerichtliche   Beurtei lung. 34) SR 272 128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Strafverfügung   wird   mit   einer   kurzen   Begründung,   einschliesslich dem Hinweis auf die massgebenden Beweise, versehen. 3 Die   Kosten   besonderer   Untersuchungsmassnahmen   wie   Buchprüfung, Gutachten,   Sachverständige   werden   in   der   Regel   denjenigen   auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft werden; sie können ihnen auch bei Ein stellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesent lich erschwert oder verzögert haben. 9.1.6.2. Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 282
                            Begehren um gerichtliche Beurteilung 1 Die Angeschuldigten können innert  30 Tagen  seit  Zustellung der Straf verfügung   bei   der   kantonalen   Steuerverwaltung   schriftlich   Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission verlangen. * 2 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Fällung des ge richtlichen Urteils zurückgezogen werden. 3 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder   wird   dieses   zurückgezogen,   so   steht   die   Strafverfügung   einem rechtskräftigen Urteil gleich. 4 Gegen die Einstellungsverfügung kann Rekurs bei der kantonalen Steu errekurskommission   erhoben   werden.   Die   Bestimmungen   über   das   Re kursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 283
                            Überweisung der Akten und Anklage 1 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüg lich an die kantonale Steuerrekurskommission überwiesen. 2 Die Strafverfügung gilt als Anklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 284
                            Vorbereitung der Hauptverhandlung 1 Die kantonale Steuerrekurskommission orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung. Sie prüft, ob dieses rechtzeitig eingereicht worden ist. 2 Sind zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Erhebungen erforderlich, kann die kantonale Steuerrekurskommission auf Antrag einer Partei oder von sich aus weitere Abklärungen vornehmen oder vornehmen lassen. 129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Parteien werden rechtzeitig über die Hauptverhandlung benachrich tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 285
                            Hauptverhandlung 1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die kantonale Steuerrekurskom mission  von  sich  aus   oder  auf  Antrag  einer  Partei  die  Öffentlichkeit  von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. 2 Die kantonale Steuerrekurskommission würdigt die Beweise frei. Sie ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden. 3 Die Urteilsverkündung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 286
                            Erscheinungspflicht der Angeschuldigten 1 Die Angeschuldigten haben persönlich vor der kantonalen Steuerrekurs kommission zu erscheinen. Die Präsidentin oder der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen. 2 Bleiben die Angeschuldigten der Verhandlung fern, ohne dass ihnen das persönliche   Erscheinen   erlassen   worden   ist,   so  wird   Rückzug   ihres   Be gehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen. 3 Waren Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhand lung   teilzunehmen,   so   können   sie   bei   der   kantonalen   Steuerrekurskom mission   innert   fünf   Tagen  seit   Wegfall   des  Hindernisses   erneut   das   Be gehren um gerichtliche Beurteilung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 287
                            Verweis auf das Rekursverfahren 1 Soweit   die   vorstehenden   Bestimmungen   nichts   anderes   vorschreiben, gelten   die   Bestimmungen   über   das   Rekursverfahren   bei   Veranlagungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 288
                            * Beschwerde beim Verwaltungsgericht 1 Gegen  den  Entscheid   der   kantonalen   Steuerrekurskommission   können die   Verurteilten   und   die   kantonale   Steuerverwaltung   Beschwerde   beim Verwaltungsgericht erheben. 130
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 288a
                            * Beschwerde an das Bundesgericht 1 Gegen   den   Entscheid   des   Verwaltungsgerichts   können   die   betroffene Person, die kantonale Steuerverwaltung oder die Eidgenössische Steuer verwaltung   beim   Bundesgericht   nach   Massgabe   des   Bundesgerichtsge setzes 35 ) Beschwerde erheben. 9.2. Steuervergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 289
                            Steuerbetrug 1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder in haltlich   unwahre   Urkunden   wie   Geschäftsbücher,   Bilanzen,   Erfolgsrech nungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täu schung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld strafe  bestraft.   Eine   bedingte   Strafe  kann   mit   Busse  bis   zu  Fr. 10 000.– verbunden werden. * 2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. 3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 264 Abs. 3 oder Art. 270a Abs. 1 die ses Gesetzes vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung began gen     wurden.     Diese     Bestimmung     ist     auch     in     den     Fällen     nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            266 Abs. 3 und Art. 270a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes anwendbar. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 290
                            * Veruntreuung von Quellensteuern 1 Wer   zum   Steuerabzug   an   der   Quelle   verpflichtet   ist   und   abgezogene Steuern zu eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheits strafe  oder Geldstrafe bestraft.  Eine bedingte  Strafe kann mit  Busse  bis zu Fr. 10 000.– verbunden werden. * 2 Werden Quellensteuern im  Geschäftsbereich  einer juristischen  Person, eines   Personenunternehmens   oder   einer   Körperschaft   oder   Anstalt   des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. 3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 264 Abs. 3 oder Art. 270a Abs. 1 die ses Gesetzes vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von   Quellensteuern   und   anderen   Straftaten,   die   zum   Zweck   der   Verun treuung   von   Quellensteuern   begangen   wurden,   abgesehen.   Diese   Be stimmung ist auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 3 und Art. 270a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes anwendbar. * 35) SR 173.110 131
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 291
                            Anwendbares Recht 1 Die   allgemeinen   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbu ches 36 ) sind   anwendbar,   soweit   das   Steuergesetz   nichts   anderes   vor schreibt. 2 Das   Strafverfahren   und   der   Strafvollzug   richten   sich   nach   kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. 3 Entscheide   der  letzten   kantonalen  Instanz   unterliegen  der  Nichtigkeits beschwerde an das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 292
                            Verjährung der Strafverfolgung 1 Die   Strafverfolgung   der   Steuervergehen   verjährt   nach   Ablauf   von 15 Jahren,   seitdem   die   Täter   die   letzte   strafbare   Tätigkeit   ausgeführt   ha ben. * 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 293
                            Steueramnestie 1 Der Kantonsrat ist ermächtigt, in dem Sinne Steueramnestie zu gewäh ren, dass von der Strafverfolgung wegen Hinterziehung befreit wird, wer innert   Frist   vorher   nicht   angegebene   Steuerwerte   zur   Versteuerung   an meldet.   Die   Frist   wird  durch  öffentliche   Bekanntmachung  jeweils   zu   Be ginn der Steuerperiode angesetzt. 2 Diese Vergünstigung gilt nicht für jene Steuerfaktoren, für die gegen die Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren eingeleitet wurde. 10. Schlussbestimmungen 10.1. Vollzugsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 294
                            1 Der Kantonsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und Über gangsbestimmungen durch Verordnung. 36) SR 311.0 132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2. Änderungen oder Kündigung des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 295
                            * 1 Änderungen oder die Kündigung  des  Konkordats  über den  Ausschluss von   Steuerabkommen   vom   10. Dezember   1948 37 ) bedürfen   der   Zustim mung des Kantonsrats. 10.3. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 296
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Steuergesetz vom 21. Oktober 1979 38 ) wird aufgehoben. Vorbehal ten bleiben nachstehende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 297
                            Steuerjahre bis und mit 1994 1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 1995 beginnende   Steuerperiode.   Veranlagungen   bis   und   mit   Steuerjahr   1994 werden nach altem Recht vorgenommen. 2 Die   Beurteilung   von   Nach-   und   Strafsteuertatbeständen,   die   sich   auf Steuerjahre bis und mit 1994 beziehen, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht   das   neue   Recht   eine   für   die   Steuerpflichtigen   günstigere   Lösung bringt. Für das Verfahren gilt jedoch neues Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 298
                            Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen 1 Die   einfache   Gewinnsteuer   der   juristischen   Personen   für   die   im   Jahr 1995 endende Steuerperiode wird nach den Bemessungsregeln des alten und des neuen Rechts berechnet. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer   höher,   ist   diese,   andernfalls   die   nach   altem   Recht   unter   Aus schluss   der   ausserordentlichen   Erträge   gemäss   Absatz 3   berechnete Steuer massgebend. 2 Ergibt   sich   nach   den   Bemessungsregeln   des   alten   und   des   neuen Rechts ein Verlust, ist der niedrigere Verlustvortrag massgebend. 37) GDB 641.51 38) OGS 1980, 28, OGS 1986, 33, OGS 1986, 126, OGS 1989, 113 133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausserordentliche   Erträge,   wie   erzielte   Kapitalgewinne,   buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösung von Rückstellun gen,   Unterlassung   geschäftsmässig   begründeter   Abschreibungen   und Rückstellungen in den Geschäftsjahren, die in den Jahren 1993 und 1994 enden,   unterliegen   einer   nach   Art. 87   dieses   Gesetzes   bemessenen Sondersteuer,   soweit   sie   nicht   zur   Abdeckung   verrechenbarer   Verluste verwendet werden. 4 Soweit   das   im   Jahr   1995   abgeschlossene   Geschäftsjahr   in   das   Jahr 1994 zurückreicht, wird die Gewinn- und Kapitalsteuer, die sich für diesen Zeitraum   nach  altem   Recht   ergibt,   je  auf   die   Gewinn-  und   Kapitalsteuer angerechnet,   die   sich   für   den   gleichen   Zeitraum   nach   neuem   Recht   er gibt; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 299
                            Abzugsfähigkeit von Steuern für juristische Personen 1 Die   vor   dem   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   entstandenen   Steuerver pflichtungen  zählen  nicht  zu  den  geschäftsmässig  begründeten  Aufwen dungen gemäss Art. 79 Bst. a dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 300
                            Wechsel der zeitlichen Bemessung für Vereine und die übri gen juristischen Personen 1 Für   Vereine,   Stiftungen   und   die   übrigen   juristischen   Personen   ist
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            298   dieses   Gesetzes   sinngemäss   anwendbar.   Massgebend   ist   der Steuertarif für das Jahr 1995. 2 Die in den Jahren 1993 und 1994 erzielten ausserordentlichen Einkünfte unterliegen einer Jahressteuer gemäss Art. 67 dieses Gesetzes, sie wer den bei der Vergleichsrechnung gemäss Art. 298 Abs. 1 dieses Gesetzes satzbestimmend berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 301
                            Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesell schaften 1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1993 ge gründete   Immobiliengesellschaft   bei   Überführung   ihrer   Liegenschaft   auf den  Aktionär  erzielt,   wird  um  75 Prozent  gekürzt,   wenn  die  Gesellschaft aufgelöst wird. 2 Die   Steuer   auf   dem   Liquidationsergebnis,   das   dem   Aktionär   zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt. 3 Liquidation   und   Löschung   der   Immobiliengesellschaft   müssen   spätes tens bis zum 31. Dezember 1999 vorgenommen werden. 134
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 302
                            Grundsteuern 1 Grundstückgewinn-   und   Handänderungssteuern   werden   nach   neuem Recht erhoben, wenn die Veräusserung nach dem 1. Januar 1995 vollzo gen wird. 2 Bei   Veräusserungen,   die   nur   nach   altem   Recht   zu   einem   Steuerauf schub   oder   zu   einer   Steuerbefreiung   geführt   haben,   ist   für   die   Berech nung des Gewinns nach der Besitzesdauer auf die frühere Veräusserung abzustellen. 3 Der   Regierungsrat   ist   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung   durch   den Kantonsrat ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über die ge genseitige   Ausdehnung   der   Steueraufschubtatbestände   bei   den   Grund stückgewinnsteuern im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen auf das Gebiet des andern Kantons abzuschliessen. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            262 dieses Gesetzes gilt nur für Veräusserungen von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1995 im Grundbuch eingetragen werden. Die vor diesem   Datum   entstandenen   gesetzlichen   Pfandrechte   für   Steuerforde rungen an Grundstücken unterstehen dem alten Recht. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            262 dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 303
                            Rechtsmittelverfahren 1 Einsprachen gegen Veranlagungen, Rekurse und Beschwerden an das Verwaltungsgericht, die vor dem 1. Januar 1995 eingereicht wurden, wer den von der betreffenden Instanz nach altem Recht erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 304
                            Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. 10.4. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 25. Juni 1999 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 305
                            * Anwendung des neuen Rechts * 1 Das  geänderte Recht findet erstmals  Anwendung auf die am 1. Januar 2001   beginnende   Steuerperiode.   Veranlagungen   bis   und   mit   Steuerjahr 2000 werden nach altem Recht vorgenommen. 135
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 306
                            * Wechsel der zeitlichen Bemessung 1 Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbe messung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung bei na türlichen Personen erfolgt auf den Beginn des Jahres 2001. 2 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerpe riode nach dem Wechsel wird nach neuem Recht veranlagt. 3 Ausserordentliche Einkünfte,  die in  den Jahren 1999 und 2000  oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird,   unterliegen   für   das   Steuerjahr,   in   dem   sie   zugeflossen   sind,   einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein er gibt;  vorbehalten bleiben die Art. 39  und  40  dieses   Gesetzes.  Die allge meinen   Abzüge   nach   Art. 35   und   die   Sozialabzüge   nach   Art. 37   dieses Gesetzes werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte  unmittelbar zusammenhängen,  können ab gezogen werden. * 4 Als   ausserordentliche   Einkünfte   gelten   insbesondere   Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie, in sinngemässer Anwendung von Art. 298 Abs. 3 dieses Gesetzes, ausserordentliche Ein künfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. 5 Besteht am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton, so werden von den   für   die   Steuerperiode   1999/2000   zu   Grunde   gelegten   steuerbaren Einkommen  die  im   Durchschnitt   der  Jahre   1999  und   2000   angefallenen ausserordentlichen     Aufwendungen     zusätzlich     abgezogen.     Bereits rechtskräftige   Veranlagungen   werden   zu   Gunsten   der   steuerpflichtigen Person revidiert. Für das Verfahren gilt Art. 228 dieses Gesetzes sinnge mäss.   Zu   viel   bezahlte   Steuerbeträge   werden   ohne   Vergütungszins   zu rückerstattet. 6 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: a. Unterhaltskosten   für   Liegenschaften,   soweit   diese   jährlich   die Pauschalabzüge gemäss Art. 15 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung zum alten Steuergesetz übersteigen; massgebend ist das Alter der Liegenschaft am 1. Januar 1999; b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsor ge für den Einkauf von Beitragsjahren; c. Krankheits-,   Unfall-,   Invaliditäts-   und   Weiterbildungs-   und   Umschu lungskosten,   soweit   diese   die   bereits   berücksichtigten   Aufwendun gen übersteigen. 136
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 307
                            * Steuererklärung für Übergangsperiode 1999/2000 1 Im   Jahr   2001   ist   eine   nach   den   Bestimmungen   der   Art. 190,   191   und 192   StG   und   nach   den   Bestimmungen   für   die   zweijährige   Vergangen heitsbemessung   ausgefüllte   Steuererklärung   einzureichen.   Sie   kann   zur Ermittlung   des   mutmasslichen   Steuerbetrages   für   die   vorläufige   Steuer rechnung gemäss Art. 246 dieses Gesetzes berücksichtigt werden. 10.5. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 21. September 2000 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 308
                            * Grundstückgewinnsteuern 1 Grundstückgewinnsteuern   werden   nach   neuem   Recht   erhoben,   wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2001 erfolgt. 2 Bei   Veräusserungen,   die   nur   nach   altem   Recht   zu   einem   Steuerauf schub   oder   zu   einer   Steuerbefreiung   geführt   haben,   ist   für   die   Berech nung   des   Gewinns   nach   der   Besitzdauer   auf   die   frühere   Veräusserung abzustellen. 3 Bei  Ersatzbeschaffung  in  einem  andern  Kanton  gemäss   Art. 145 Bst. d und e dieses Gesetzes wird der Gewinn nicht besteuert, wenn der andere Kanton   eine   entsprechende   Aufschubsregelung   kennt   und   Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 309
                            * Säule 3a in der Bemessungslücke 1 Beiträge   gemäss   Art. 35 Abs. 1 Bst. e   dieses   Gesetzes,   die   in   den Jahren   1999   und   2000   einbezahlt   wurden   und   die   wegen   der   Bemes sungslücke   nicht   vom   Einkommen   abgezogen   werden   konnten,   werden für die Besteuerung nach Art. 40 dieses Gesetzes von der ausbezahlten Kapitalleistung auf Antrag des Steuerpflichtigen hin in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 310
                            * Änderung des Beteiligungsabzuges 1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten  werden bei der Berechnung des  Nettoertra ges   nach   Art. 88 Abs. 2   dieses   Gesetzes   nicht   berücksichtigt,   wenn   die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft   waren   und   die   erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden. 137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalge sellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Geste hungskosten (Art. 82 Abs. 4 und Art. 88 Abs. 5 Bst. a dieses Gesetzes). 3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von   mindestens   20 Prozent   am   Grund-   oder   Stammkapital   anderer   Ge sellschaften,   die vor dem  1. Januar 1997 in ihrem Besitze war,  auf  eine ausländische   Konzerngesellschaft,   so   wird   die   Differenz   zwischen   dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerba ren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Betei ligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen.   Gleichzeitig   ist   die   Kapitalgesellschaft   oder   Genossen schaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu   bilden.   Diese   Reserve   ist   steuerlich   wirksam   aufzulösen,   wenn   die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert   wird.   Die   Kapitalgesellschaft   oder   Genossenschaft   hat   jeder Steuererklärung   ein   Verzeichnis   der   Beteiligungen   beizulegen,   für   die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. De zember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 311
                            * Kapitalversicherungen mit Einmalprämie 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            22 Abs. 1 Bst. a   dieses   Gesetzes   ist   auf   Kapitalversicherungen   mit Einmalprämie   anwendbar,   welche   nach   dem   31. Dezember   1998   abge schlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 312
                            * Änderung bisherigen Rechts 1 ... 39 ) 10.6. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. Oktober 2005 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 313
                            * Anwendung des neuen Rechts 1 Das  geänderte Recht findet erstmals  Anwendung auf die am 1. Januar 2006   beginnende   Steuerperiode.   Veranlagungen   bis   und   mit   Steuerjahr 2005 werden nach altem Recht vorgenommen. 39) Die   Änderung   bisherigen   Rechts   ist   im   entsprechenden   Erlass   nachgeführt   und kann unter OGS 2000, 59 konsultiert werden 138
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 314
                            * Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privat vermögen 1 Die   Besteuerung   eines   Kapitalgewinns,   der   bei   Überführung   einer   Lie genschaft vor dem 1. Januar 2006 vom Geschäftsvermögen ins Privatver mögen angefallen ist, jedoch mittels Revers aufgeschoben wurde, erfolgt nach dem alten Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 315
                            * Steueraufteilung Gewinn- und Kapitalsteuerertrag 1 Die   Aufteilung   des   Gewinn-   und   Kapitalsteuerertrags   gemäss   Art. 92a und 101a dieses Gesetzes findet erstmals Anwendung auf die am 1. Ja nuar  2006  beginnende  Steuerperiode.  Steuererträge  der Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2005 werden nach altem Recht aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 316
                            * Grundstückgewinnsteuern 1 Grundstückgewinnsteuern   werden   nach   dem   neuen   Recht   erhoben, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2006 erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 317
                            * Steuerstrategieausgleich a. Finanzierung 1 Der Kanton leistet zur Minderung der Steuerausfälle der Gemeinden in den Jahren 2006 bis 2015 folgende jährliche Beiträge: a. 2006: 6,3 Millionen Franken; b. 2007: 5,25 Millionen Franken; c. 2008: 5,7 Millionen Franken; d. 2009: 5,15 Millionen Franken; e. 2010: 4,1 Millionen Franken; f. 2011: 3,0 Millionen Franken; g. 2012: maximal 4,1 Millionen Franken; h. 2013: maximal 3,075 Millionen Franken; i. 2014: maximal 2,05 Millionen Franken; j. 2015: maximal 1,025 Millionen Franken. 139
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318
                            * b. Verteilung für die Jahre 2006 bis 2011 1 Die Auszahlung der Mittel gemäss Art. 317 Bst. a bis f dieses Gesetzes erfolgt nach folgendem Verteilschlüssel: a. Einwohnergemeinde Sarnen 1. 2006: Fr. 1 496 621 2. 2007: Fr. 1 248 535 3. 2008: Fr. 1 330 155 4. 2009: Fr. 1 204 452 5. 2010: Fr. 956 366 6. 2011: Fr. 621 965 a2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Sarnen 1. 2006: Fr. 150 435 2. 2007: Fr. 125 220 3. 2008: Fr. 135 506 4. 2009: Fr. 121 851 5. 2010: Fr. 96 636 6. 2011: Fr. 71 820 b. Einwohnergemeinde Kerns 1. 2006: Fr. 720 128 2. 2007: Fr. 595 019 3. 2008: Fr. 629 912 4. 2009: Fr. 548 386 5. 2010: Fr. 423 276 6. Fr. 349 260 b2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Kerns 1. 2006: Fr. 95 145 2. 2007: Fr. 78 760 3. 2008: Fr. 82 348 4. 2009: Fr. 72 107 5. 2010: Fr. 55 722 6. 2011: Fr. 41 487 c. Einwohnergemeinde Sachseln 1. 2006: Fr. 745 719 2. 2007: Fr. 621 280 3. 2008: Fr. 659 244 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. 2009: Fr. 593 581 5. 2010: Fr. 469 142 6. 2011: Fr. 310 882 c2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Sachseln 1. 2006: Fr. 110 379 2. 2007: Fr. 92 146 3. 2008: Fr. 95 282 4. 2009: Fr. 86 246 5. 2010: Fr. 68 013 6. 2011: Fr. 36 515 d. Einwohnergemeinde Alpnach 1. 2006: Fr. 778 725 2. 2007: Fr. 647 161 3. 2008: Fr. 692 568 4. 2009: Fr. 618 070 5. 2010: Fr. 486 506 6. 2011: Fr. 359 715 d2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Alpnach 1. 2006: Fr. 109 356 2. 2007: Fr. 91 160 3. 2008: Fr. 95 393 4. 2009: Fr. 85 955 5. 2010: Fr. 67 759 6. 2011: Fr. 41 013 e. Einwohnergemeinde Giswil 1. 2006: Fr. 648 035 2. 2007: Fr. 540 617 3. 2008: Fr. 626 775 4. 2009: Fr. 572 357 5. 2010: Fr. 464 939 6. 2011: Fr. 421 724 e2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Giswil 1. 2006: Fr. 79 117 2. 2007: Fr. 66 117 3. 2008: Fr. 75 679 4. 2009: Fr. 69 454 141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. 2010: Fr. 56 454 6. 2011: Fr. 47 362 f. Einwohnergemeinde Lungern 1. 2006: Fr. 605 773 2. 2007: Fr. 508 829 3. 2008: Fr. 555 515 4. 2009: Fr. 517 363 5. 2010: Fr. 420 419 6. 2011: Fr. 254 517 f2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Lungern 1. 2006: Fr. 58 185 2. 2007: Fr. 48 723 3. 2008: Fr. 53 566 4. 2009: Fr. 49 349 5. 2010: Fr. 39 887 6. 2011: Fr. 27 181 g. Einwohnergemeinde Engelberg 1. 2006: Fr. 659 264 2. 2007: Fr. 550 516 3. 2008: Fr. 627 964 4. 2009: Fr. 574 551 5. 2010: Fr. 465 803 6. 2011: Fr. 392 587 h. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Obwalden 1. 2006: Fr. 43 188 2. 2007: Fr. 35 917 3. 2008: Fr. 40 093 4. 2009: Fr. 36 278 5. 2010: Fr. 29 078 6. 2011: Fr. 23 972
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318a
                            * c. Verteilung für die Jahre 2012 bis 2015 1 Der   Steuerstrategieausgleich   der   Jahre   2012   bis   2015   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            317 Bst. g bis j dieses Gesetzes wird in Abhängigkeit des im jeweili gen Rechnungsjahr erzielten Steuerertrags des betreffenden Gemeinwe sens ausgerichtet. 142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Senkt eine Gemeinde den Gemeindesteuerfuss, so verliert sie den An spruch auf den Steuerstrategieausgleich gemäss Art. 317 Bst. g bis j die ses Gesetzes. 3 Die Einzelheiten der Berechnung und der Auszahlung regelt der Regie rungsrat in Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 319
                            * d. Vollzug * 1 Mit dem Vollzug wird die kantonale Finanzverwaltung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 320
                            * Evaluation 1 Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Steue rerträge   des   Kantons   und   der   Gemeinden   und   erstattet   darüber   dem Kantonsrat und den Gemeinden mindestens alle zwei Jahre Bericht und Antrag für allfällige Massnahmen. * 10.7. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 28. Oktober 2010 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 321
                            * Anwendung des neuen Rechts 1 Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2011   beginnende   Steuerperiode.   Veranlagungen   bis   und   mit   Steuerjahr 2010 werden nach altem Recht vorgenommen. 10.8. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 27. Mai 2015 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 322
                            * Anwendung des neuen Rechts 1 Das  geänderte Recht findet erstmals  Anwendung auf die am 1. Januar 2016   beginnende   Steuerperiode.   Veranlagungen   bis   und   mit   Steuerjahr 2015 werden nach altem Recht vorgenommen. 2 Für  natürliche  Personen,   die  im  Zeitpunkt  des   Inkrafttretens   des   geän derten Rechts nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis am 31. De zember 2020 weiterhin Art. 16 des bisherigen Rechts. 143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.9. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. April 2016 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 323
                            * Steuerausgleich 1 Der Kanton leistet zur Minderung der Steuerausfälle in den Jahren 2017 bis 2019 jährliche Ausgleichsbeiträge. 2 Ausgleichsberechtigt sind diejenigen Gemeinden, deren Steuerkraft we niger als 100 Prozent des Mittels aller Gemeinden beträgt (finanzschwa che   Gemeinden)   und   deren   jährliche   Einnahmen   aus   den   Schenkungs- und Erbschaftssteuern bis 31. Dezember 2016 unter Fr. 500 000.– liegen. 3 Die Ausgleichsbeiträge umfassen: a. 2017: Fr. 40 000.– je ausgleichsberechtigte Gemeinde; b. 2018: Fr. 30 000.– je ausgleichsberechtigte Gemeinde; c. 2019: Fr. 20 000.– je ausgleichsberechtigte Gemeinde. 10.10 Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 5. Dezember 2018 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 324
                            * Anwendung des neuen Rechts 1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttre ten der Änderung vom 5. Dezember 2018 begangen worden sind, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuer perioden geltende Recht. 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11 Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 28. Juni 2019 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 325
                            * Übergangsbestimmungen 1 Gesellschaften,   welche   nach   dem   31. Dezember   2016,   aber   vor   dem 1. Januar 2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft ge mäss Artikel 89 und 90 des bisherigen Rechts verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbst geschaf fenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können auf Antrag die am 1. Januar 2020   noch   bestehenden   aufgedeckten   stillen   Reserven   einschliesslich des   selbst   geschaffenen   Mehrwerts   bis   spätestens   am   31. Dezember 2024 abschreiben. Artikel 79b dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. Soweit die   aufgedeckten   stillen   Reserven   am   31. Dezember   2024   noch   beste hen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen. 2 Gesellschaften, welche gemäss Artikel 89 und 90 des bisherigen Rechts besteuert wurden und die keinen Antrag gemäss Absatz 1 gestellt haben, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehen den stillen Reserven einschliesslich des  selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit   sie   bisher   nicht   steuerbar   gewesen   wären,   mit   einer   Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezember 2024 ge sondert   besteuert   werden.   Die  feste   Sondersteuer  beträgt   1  Prozent   für das Steuerjahr 2020, 1,2 Prozent für das Steuerjahr 2021, 1,4 Prozent für das Steuerjahr 2022, 1,6 Prozent für das Steuerjahr 2023 und 1,8 Prozent für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit der Steuererklärung für die erste   Periode   nach   Wegfall   des   Steuerstatus   schriftlich   eingereicht   wer den und hat die nötigen Angaben für die Bewertung der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 326
                            * Befristete Erhöhung des Steuerfusses der Kantonssteuer 1 Für die Steuerjahre 2020 bis 2024 wird der Steuerfuss der Kantonssteu er um 0,1 Einheiten erhöht. 145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 41 geändert durch das Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (OGS 1997, 83), Nachtrag vom 25. Juni 1999, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 1999, 87), Nachtrag vom 21. September 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 2000, 59), das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83), die Ausführungsbestimmungen über die Beseitigung der Folgen der kal ten Progression vom 4. Februar 2003, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2003 (OGS 2003, 6), das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaus halt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (OGS 2004, 73), Nachtrag vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (OGS 2005, 92, OGS 2005, 88), das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91), Nachtrag vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 16. August 2007 (OGS 2007, 42, OGS 2007, 49), das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 65, OGS 2007, 78), Nachtrag vom 8. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 94, OGS 2008, 3), die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98), Nachtrag vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 104, OGS 2009, 1), das Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz) vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008, 109), das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 11., OGS 2010, 41), Nachtrag vom 28. Oktober 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 64, OGS 2010, 79), Nachtrag vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 86, OGS 2011, 59), 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29, OGS 2012, 43),Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Jus tizreform (Rechtspflegebehörden) vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 54 und 2015, 6),Nachtrag vom 27. Mai 2015, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. Februar 2015, Kantonsratssitzungen vom 23. April und 27. Mai 2015 (22.14.06), in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 30 und 41),Gesetz über die Neuregelung der Grundstückschätzungen vom 16. April 2014 (Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 30. November 2014, OGS 2014, 50), Botschaft und Vorlage des Regierungs rats vom 3. Dezember 2013, Kantonsratsprotokolle vom 20. März und 16. April 2014 (22.13.03), Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung vom 30. November 2014 (OGS 2014, 51), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2015, 36),Nachtrag vom 14. April 2016 (Abstimmungserläuterungen zur kantona len Volksabstimmung vom 27. November 2016, OGS 2016, 68), Bot schaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratsprotokolle vom 10. März und 14. April 2016 (22.15.09), Ab stimmungsergebnis der Volksabstimmung vom 27. November 2016 (OGS 2016, 70 und 76), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 68 und 76),Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantons ratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26),Nachtrag vom 27. Oktober 2017 (OGS 2017, 50), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. Juni 2017, Kantonsratssitzungen vom 7. September und 27. Oktober 2017 (22.17.06), in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS 2017, 62),Nachtrag vom 5. Dezember 2018 (OGS 2018, 42), Botschaft und Vorla ge des Regierungsrats vom 12. Juni 2018, Kantonsratssitzungen vom 6. September und 5. Dezember 2018 (22.18.05), in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 2),Nachtrag vom 28. Juni 2019 (Abstimmungserläuterungen zur kantona len Volksabstimmung vom 22. September 2019, OGS 2019, 43), Bot schaft und Vorlage des Regierungsrat vom 9. April 2019, Kantonsratspro tokolle vom 23. Mai und 28. Juni 2019 (22.19.01), Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung vom 22. September 2019 (OGS 2019, 44 und 47), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 43 und 47),Nachtrag vom 3. Dezember 2020 (OGS 2020, 51), Botschaft und Vorla 147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ge des Regierungsrats vom 3. Juli 2020, Kantonsratssitzungen vom 22. Oktober und 3. Dezember 2020 (22.20.06), in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2021, 6),Nachtrag vom 26. Oktober 2023 (OGS 2023, 29), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 2. Mai 2023, Kantonsratssitzungen vom 14. September und 26. Oktober 2023 (22.23.03), in Kraft seit 1. Januar 2024 (OGS 2023, 35) 148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 41 08.06.1997 01.07.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186
                            totalrevidiert OGS 1997, 83 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 3
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 3
                            eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 3
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 4
                            eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001 Titel 2.6.2.1. geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001 Titel 2.6.3. geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001 Titel 2.6.4. geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 3
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 3
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 4
                            eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169
                            aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170
                            aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171
                            aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172
                            aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 4
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 3
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 3
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 3
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 4
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199
                            aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Abs. 1,
                            b. aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 Abs. 3
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1,
                            b. aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 Abs. 4
                            eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 Abs. 5
                            eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 249
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 2
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 3
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 261
                            aufgehoben OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 273
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 278 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 282 Abs. 1
                            geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 288
                            totalrevidiert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001 Titel 10.3. geändert OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001 Titel 10.4. eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 305
                            eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 306
                            eingefügt OGS 1999, 87 25.06.1999 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 307
                            eingefügt OGS 1999, 87 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, a.
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Titel geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Titel geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 4
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3,
                            a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3,
                            d. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1,
                            f. geändert OGS 2000, 59 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            f. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            h. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            i. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2,
                            d. eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            h. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 4
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001 Titel 2.4. aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            aufgehoben OGS 2000, 59 152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 2
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 4
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 6
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 2
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            g. eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            h. eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 2,
                            a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 2,
                            d. aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 2,
                            f. aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            f. aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145a
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147
                            aufgehoben OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 2,
                            a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224a
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Abs. 1,
                            d. eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 Abs. 2
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234 Abs. 1
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 2
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264 Abs. 3
                            geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 288a
                            eingefügt OGS 2000, 59 154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 290
                            totalrevidiert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001 Titel 10.3. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001 Titel 10.4. geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 305
                            Titel geändert OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001 Titel 10.5. eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 308
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 309
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 310
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 311
                            eingefügt OGS 2000, 59 21.09.2000 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 312
                            eingefügt OGS 2000, 59 20.09.2001 01.01.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3
                            geändert OGS 2001, 83 04.02.2003 01.01.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            g. geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 2
                            geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2003, 6 04.02.2003 01.01.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1
                            geändert OGS 2003, 6 02.12.2004 01.01.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            geändert OGS 2004, 73 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 289 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 290 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 2
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            f. aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            g. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            h. geändert OGS 2005, 92 155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            i. eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            k. eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 2
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 4
                            aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 3
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006 Titel 3.2.3. eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92a
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006 Titel 3.3.3. eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 3
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137a
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2005, 92 156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            f. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 3
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Abs. 3
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 5
                            aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            f. aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            g. aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            h. aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 2,
                            c. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 3
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167a
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Abs. 3
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 Abs. 3
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 249 Abs. 4
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254
                            Titel geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259 Abs. 2
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268
                            aufgehoben OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006 Titel 10.2. geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 295
                            totalrevidiert OGS 2005, 92 157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 306 Abs. 3
                            geändert OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006 Titel 10.6. eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 313
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 314
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 315
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 316
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 317
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 319
                            eingefügt OGS 2005, 92 14.10.2005 01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 320
                            eingefügt OGS 2005, 92 05.07.2007 16.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 42 05.07.2007 16.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 42 08.11.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2
                            geändert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3
                            geändert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            totalrevidiert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 317
                            totalrevidiert OGS 2007, 94 08.11.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318
                            totalrevidiert OGS 2007, 94 25.11.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 98 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a
                            eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a
                            eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Titel geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a
                            eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 2
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2008, 104 158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1,
                            f. aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a
                            eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Titel geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 2
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1,
                            i. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1,
                            k. eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            Titel geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2.5. geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 1
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 1
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153
                            totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 3
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177
                            totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 1
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 1,
                            d. eingefügt OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223
                            totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224a
                            totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232
                            totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233 Abs. 1
                            geändert OGS 2008, 104 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 Abs. 1
                            geändert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 269
                            totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274
                            totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 288a
                            totalrevidiert OGS 2008, 104 04.12.2008 15.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 2
                            geändert OGS 2008, 109 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Abs. 4
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 3
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 Abs. 3
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258 Abs. 3
                            geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 279 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 33 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4, b.
                            aufgehoben OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 5
                            aufgehoben OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            e. aufgehoben OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            l. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            m. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            aufgehoben OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39b
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1,
                            k. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 4
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 4
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 5,
                            b. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2010, 64 160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 1,
                            d. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            f. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145a
                            totalrevidiert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            totalrevidiert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152b
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 2,
                            c. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 2,
                            b. geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 3
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 4
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230
                            Titel geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232a
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 252
                            totalrevidiert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264 Abs. 3
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 266 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267 Abs. 1
                            geändert OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270
                            Titel geändert OGS 2010, 64 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270a
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 289 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 290 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011 Titel 10.7. eingefügt OGS 2010, 64 28.10.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 321
                            eingefügt OGS 2010, 64 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4
                            geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            totalrevidiert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            h. geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            k. aufgehoben OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a
                            eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1
                            geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Abs. 1,
                            c. eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2 geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            3 eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155
                            totalrevidiert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1
                            geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 2
                            geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179
                            Titel geändert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a
                            eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179b
                            eingefügt OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 317
                            totalrevidiert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318
                            totalrevidiert OGS 2011, 86 01.07.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318a
                            eingefügt OGS 2011, 86 03.05.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            Titel geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 1
                            geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Abs. 4
                            geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 Abs. 2
                            geändert OGS 2012, 29 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1
                            geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 2
                            geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3
                            geändert OGS 2014, 50 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 4
                            aufgehoben OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 5
                            aufgehoben OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 1
                            geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 4
                            geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 Abs. 1
                            geändert OGS 2014, 50 16.04.2014 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2014, 50 04.12.2014 01.03.2015 Titel 7.1.3. eingefügt OGS 2014, 54 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, b.
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Titel geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            a. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            b. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            c. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 4
                            aufgehoben OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19d
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            f1. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            i. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            d. aufgehoben OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            g. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2,
                            d. geändert OGS 2015, 30 163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2,
                            e. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            d. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            m., 3. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            n. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            o. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            e. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            d. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 2,
                            a. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127a
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 4
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145a Abs.
                            1 geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145b
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 30 164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Abs. 3,
                            c. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189a
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 2,
                            a. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 2,
                            b. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 1,
                            e. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            f. geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            g. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224a Abs.
                            1 geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1,
                            c. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 319
                            Titel geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 320 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016 Titel 10.8. eingefügt OGS 2015, 30 27.05.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 322
                            eingefügt OGS 2015, 30 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, e.
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.1. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.2. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132
                            aufgehoben OGS 2016, 68 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.3. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.4. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137a
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.5. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 1
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.6. aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 5
                            geändert OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200
                            Titel geändert OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201
                            aufgehoben OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 Abs. 2
                            geändert OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 Abs. 1
                            geändert OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017 Titel 10.9. eingefügt OGS 2016, 68 14.04.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 323
                            eingefügt OGS 2016, 68 01.12.2016 01.06.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 Abs. 1
                            geändert OGS 2016, 79 27.10.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 2
                            geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abs. 1
                            geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190
                            Titel geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 1
                            geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 2
                            geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 3
                            geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 4
                            geändert OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a
                            eingefügt OGS 2017, 50 27.10.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 269 Abs. 1
                            geändert OGS 2017, 50 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, d.
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, g.
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, h.
                            eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            g. geändert OGS 2018, 42 166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            g., 1. eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            g., 2. eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            f., 1. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1a
                            eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019 Titel 2.3.5. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1,
                            d. eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2,
                            b. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85a
                            eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            1 geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2 geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "11" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "12" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "13" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "14" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "15" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "16" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "17" eingefügt OGS 2018, 42 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "18" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "19" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "20" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "21" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "22" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "23" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "24" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "25" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "Ab 25 vollendeten Jahren" eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272 Abs. 2
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 289 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 290 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 292 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 292 Abs. 2
                            geändert OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019 Titel 10.10 eingefügt OGS 2018, 42 05.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 324
                            eingefügt OGS 2018, 42 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3
                            geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4a
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20c
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4
                            aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22b
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1,
                            e. aufgehoben OGS 2019, 43 168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            i. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            j. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            k. eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            l. eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3
                            geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2a
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            n. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78b
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79b
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 2
                            geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 4
                            geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 4,
                            a. aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 4,
                            b. aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84a
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84b
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020 Titel 3.2.2.3. aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92a Abs. 1
                            geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 1
                            geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Abs. 1
                            geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            aufgehoben OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2
                            geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a Abs.
                            1 geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2019, 43 169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            d., 1. eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            d., 2. eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            e. eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 1
                            geändert OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020 Titel 10.11 eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 325
                            eingefügt OGS 2019, 43 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 326
                            eingefügt OGS 2019, 43 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            c. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            d. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2,
                            c. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 3
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            c. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            d. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 3
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.1. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 1
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 2
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.1. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107
                            Titel geändert OGS 2020, 51 170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 2,
                            a. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 2,
                            b. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 2,
                            c. eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.2. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108
                            Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 1
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 2
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 3
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 6
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 7
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.3. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.3.1. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.3.2. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.4. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.3. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1,
                            a. eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1,
                            b. eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 2
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 3
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 4
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 6
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116a
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.1. aufgehoben OGS 2020, 51 171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120b
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.2. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122
                            Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 1
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.3. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125
                            Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 1
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 1,
                            a. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 1,
                            b. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 2
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 3
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 4
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.4. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126
                            Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 4
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.5. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127
                            Titel geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 4
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.6. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.7. aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Abs. 1
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179b Abs.
                            5 eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192a
                            eingefügt OGS 2020, 51 172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            f. geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 5
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209a
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Abs. 2
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Abs. 4
                            aufgehoben OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 1
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 1,
                            a. eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 1,
                            b. eingefügt OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 2
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 3
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 3
                            geändert OGS 2020, 51 03.12.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2020, 51 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 6
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 7
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 8
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 9
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 10
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            l. geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            m. eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2,
                            e. geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2,
                            f. eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3
                            geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3,
                            a. eingefügt OGS 2023, 29 173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3,
                            b. eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3,
                            c. eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3,
                            d. eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            f. eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2
                            geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2,
                            a. eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2,
                            b. eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2,
                            c. eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2,
                            d. eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 7
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Abs. 1a
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs.
                            1a eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a
                            Titel geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a Abs.
                            1 geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a Abs.
                            2 geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a Abs.
                            3 geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a Abs.
                            4 geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190b
                            eingefügt OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2023, 29 26.10.2023 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 1,
                            f. eingefügt OGS 2023, 29 174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.10.1994 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, a.
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, e.
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3
                            20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4
                            01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4a
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 5
                            01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4, b.
                            28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, d.
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, b.
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, g.
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, h.
                            05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            21.09.2000 01.01.2001 Titel geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 4
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            21.09.2000 01.01.2001 Titel geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 4
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a
                            04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3,
                            a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3,
                            d. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            27.05.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30 175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            a. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            b. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            c. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            02.12.2004 01.01.2005 geändert OGS 2004, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3
                            27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 4
                            27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19d
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 2
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 5
                            28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a
                            04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20c
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            04.12.2008 01.01.2009 Titel geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1,
                            a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1,
                            c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1,
                            c. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1,
                            c. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1,
                            e. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104 176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4
                            28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 5
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 6
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 7
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 8
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 9
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 10
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a
                            04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a Abs. 1,
                            b. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22b
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            b. 16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3
                            16.04.2014 01.01.2017 eingefügt OGS 2014, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1,
                            e. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1,
                            e. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1,
                            e. 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1,
                            f. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            f. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            f1. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            h. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            i. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            i. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            i. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            j. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30 177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            j. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            k. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            l. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            l. 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1,
                            m. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            a. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            c. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            d. 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            e. 28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            f. 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1,
                            g. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2,
                            d. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2,
                            d. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2,
                            e. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2,
                            e. 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2,
                            f. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3
                            26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3,
                            a. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3,
                            b. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29 178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3,
                            c. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3,
                            d. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            c. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            c. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            d. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            d. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2a
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            a. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            b. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            d. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            d. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            e. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            g. 04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            g. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92 179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            g. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            g., 1. 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            g., 2. 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            h. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            h. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            h. 01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            i. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            k. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            k. 01.07.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            l. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            m. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            m., 3. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            n. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            n. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1,
                            o. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 2
                            04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 2
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 2
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 4
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 4
                            14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a
                            01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1,
                            b. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1,
                            f. 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1
                            01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            a. 04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            b. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            b. 04.02.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            c. 04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            d. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            d. 04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            e. 08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1,
                            f., 1. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1
                            04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1
                            05.07.2007 16.08.2007 geändert OGS 2007, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1
                            08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a
                            04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39b
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1a
                            05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1
                            16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 2
                            16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3
                            16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 4
                            16.04.2014 01.01.2017 aufgehoben OGS 2014, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 5
                            16.04.2014 01.01.2017 aufgehoben OGS 2014, 50 181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2,
                            c. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 1
                            16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 4
                            16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            04.12.2008 01.01.2009 Titel geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 4
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 5
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1,
                            b. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1,
                            b. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 1
                            05.07.2007 16.08.2007 geändert OGS 2007, 42 Titel 2.3.5. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 Titel 2.4. 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 1
                            08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2
                            08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3
                            08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 4
                            25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87 Titel 2.6.2.1. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87 182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87 Titel 2.6.3. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            03.05.2012 01.01.2013 Titel geändert OGS 2012, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 1
                            03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59 Titel 2.6.4. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 2
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1,
                            c. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1,
                            d. 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2,
                            b. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 4
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1,
                            d. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1,
                            i. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1,
                            k. 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1,
                            k. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78b
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            b. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            c. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            d. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            e. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            e. 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1,
                            f. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2
                            26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2,
                            a. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2,
                            b. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2,
                            c. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 2,
                            d. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 3
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79b
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 2
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 4
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 4,
                            a. 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 4,
                            b. 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 4
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 4
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            b. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            c. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            c. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            d. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1,
                            d. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92 184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 2
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 4
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84a
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84b
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            04.12.2008 01.01.2009 Titel geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85a
                            05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 1
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 1
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 4
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 5
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 5,
                            b. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 6
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 7
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43 Titel 3.2.2.3. 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 3
                            05.12.2018 01.01.2019 aufgehoben OGS 2018, 42 Titel 3.2.2.5. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 1
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42 Titel 3.2.3. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92a
                            14.10.2005 01.01.2007 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92a Abs. 1
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43 185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 1
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Abs. 1
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Abs. 1a
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 2
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 Titel 3.3.3. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101a Abs.
                            1 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs.
                            1a 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92 Titel 4.1.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 1
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 1
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51 Titel 4.1.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 Titel 4.1.2.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107
                            03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 2,
                            a. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 2,
                            a. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 2,
                            b. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Abs. 2,
                            c. 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51 Titel 4.1.2.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108
                            03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 1
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 4
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 5
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 6
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 7
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            a. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            a. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            b. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            b. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            c. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            d. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            d. 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            d., 1. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            d., 2. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1,
                            e. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43 Titel 4.1.2.3. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 Titel 4.1.2.3.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 Titel 4.1.2.3.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Titel 4.1.2.4. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 Titel 4.1.3. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1,
                            a. 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1,
                            b. 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 4
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 5
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 6
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116a
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92 Titel 4.2. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 Titel 4.2.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120b
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 Titel 4.2.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122
                            03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 1
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 4
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 5
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 1
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104 Titel 4.2.3. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51 188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125
                            03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 1
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 1
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 1,
                            a. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 1,
                            b. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 4
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 5
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51 Titel 4.2.4. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126
                            03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 4
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 Titel 4.2.5. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127
                            03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2001 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 4
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127a
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30 Titel 4.2.6. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 1
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30 Titel 4.2.7. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Abs. 1
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51 Titel 5. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68 Titel 5.1. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68 Titel 5.2. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            a. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            b. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59 189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            b. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            c. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            g. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1,
                            h. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59 Titel 5.3. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Abs. 1
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68 Titel 5.4. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Abs. 1,
                            a. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137a
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137a
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68 Titel 5.5. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 1
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 2
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Abs. 3
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68 Titel 5.6. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 1,
                            c. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 1,
                            c. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 1,
                            c. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 1,
                            d. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 2,
                            a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 2,
                            d. 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59 190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 2,
                            f. 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            b. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            b. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            c. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            d. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            d. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            e. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            f. 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            f. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 1,
                            f. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 2
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 4
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 4
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145a
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145a
                            28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145a Abs.
                            1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145b
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 4
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147
                            21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Abs. 2
                            04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Abs. 1,
                            c. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Abs. 1,
                            c. 01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64 191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2 01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "11" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "12" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "13" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "14" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "15" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "16" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "17" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "18" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "19" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "20" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "21" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "22" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "23" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "24" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "25" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            2, Tabelle, "Ab 25 vollendeten Jahren" 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152a Abs.
                            3 01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152b
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153
                            04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155
                            01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 1
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 2
                            04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 1
                            01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 2
                            01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 2
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 3
                            01.07.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Abs. 5
                            14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 2,
                            a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 2,
                            c. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Abs. 3
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            a. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            c. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            e. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            f. 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            g. 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 1,
                            h. 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 2,
                            b. 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 2,
                            c. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 3
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Abs. 4
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Abs. 1
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92 193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 4
                            25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167a
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169
                            25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170
                            25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171
                            25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172
                            25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87 Titel 7.1.3. 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 4
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177
                            04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179
                            01.07.2011 01.01.2012 Titel geändert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 1
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 1
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 2
                            04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 2
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 3
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 4
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Abs. 5
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a
                            01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179b
                            01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179b Abs.
                            5 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 1
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 2
                            27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 5
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 5
                            14.04.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abs. 1
                            27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186
                            08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92 194
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Abs. 3,
                            c. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Abs. 4
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Abs. 5
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189a
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190
                            27.10.2017 01.01.2018 Titel geändert OGS 2017, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 1
                            27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 2
                            27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 3
                            27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 4
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Abs. 4
                            27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a
                            27.10.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a
                            26.10.2023 01.01.2024 Titel geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a Abs.
                            1 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a Abs.
                            2 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a Abs.
                            3 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190a Abs.
                            4 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190b
                            26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 1,
                            c. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 2
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 2,
                            a. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 2,
                            b. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 3
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Abs. 4
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192a
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 1,
                            d. 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 1,
                            d. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 1,
                            e. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30 195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 1,
                            e. 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 1,
                            f. 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Abs. 3
                            04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199
                            25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200
                            14.04.2016 01.01.2017 Titel geändert OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 2
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Abs. 3
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201
                            14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            b. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            c. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            e. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            f. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            f. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1,
                            g. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 5
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209a
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Abs. 4
                            03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Abs. 1,
                            b. 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 1
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51 196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 1,
                            a. 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 1,
                            b. 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 2
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 3
                            03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 4
                            03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 Abs. 1
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223
                            04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224a
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224a
                            04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224a Abs.
                            1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Abs. 1,
                            d. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230
                            28.10.2010 01.01.2011 Titel geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 Abs. 2
                            14.04.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232
                            04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232a
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233 Abs. 1
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234 Abs. 1
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Abs. 4
                            03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 Abs. 2
                            03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 Abs. 1
                            04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104 197
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1,
                            a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1,
                            b. 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Abs. 1,
                            c. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 Abs. 3
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 Abs. 4
                            25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 Abs. 5
                            25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 Abs. 2
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 Abs. 3
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 249
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 249 Abs. 4
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 Abs. 2
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 Abs. 3
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 252
                            28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254
                            14.10.2005 01.01.2006 Titel geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 3
                            25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 Abs. 3
                            25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 Abs. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 2
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 2
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 3
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 4
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257 Abs. 1
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258 Abs. 3
                            25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98 198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258 Abs. 3
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259 Abs. 2
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 261
                            25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 Abs. 1
                            16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 Abs. 1
                            14.04.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 Abs. 1
                            01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 Abs. 2
                            16.04.2014 01.01.2017 aufgehoben OGS 2014, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264 Abs. 3
                            21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264 Abs. 4
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 266 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267 Abs. 1
                            28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267 Abs. 4
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268
                            14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 269
                            04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 269 Abs. 1
                            27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270
                            28.10.2010 01.01.2011 Titel geändert OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270a
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272 Abs. 1,
                            a. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272 Abs. 2
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 273
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274
                            04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 278 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 279 Abs. 1
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280 Abs. 1
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 282 Abs. 1
                            25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 288
                            25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 288a
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 288a
                            04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 289 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 289 Abs. 1
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 289 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 290
                            21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 290 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 290 Abs. 1
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 290 Abs. 3
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 292 Abs. 1
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 292 Abs. 2
                            05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42 Titel 10.2. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92 199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 295
                            14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92 Titel 10.3. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87 Titel 10.3. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59 Titel 10.4. 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87 Titel 10.4. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 305
                            25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 305
                            21.09.2000 01.01.2001 Titel geändert OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 306
                            25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 306 Abs. 3
                            14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 307
                            25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87 Titel 10.5. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 308
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 309
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 310
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 311
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 312
                            21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59 Titel 10.6. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 313
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 314
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 315
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 316
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 317
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 317
                            08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 317
                            01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318
                            08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318
                            01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318a
                            01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 319
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 319
                            27.05.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 320
                            14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 320 Abs. 1
                            27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30 Titel 10.7. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 321
                            28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64 Titel 10.8. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 322
                            27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30 Titel 10.9. 14.04.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 323
                            14.04.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 68 Titel 10.10 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 324
                            05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42 Titel 10.11 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 325
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 326
                            28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43 201