Verordnung über den ABC-Schutz
                            1 Verordnung über den ABC-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) (vom 28. Februar 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  des  Bundesgesetzes  über den  Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , Art. 36 und 42 des Bundes gesetzes  über  den  Umweltschutz  vom  7. Oktober  1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ,  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  des Bundesgesetzes über den Schutz de r Gewässer vom 24. Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , Art. 21 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 , das Bundes gesetz  über  die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten  des  Men schen vom 28. September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 , Art. 3 des Tierseuchengesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 , §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs. 2 und 57 des Einführ ungsgesetzes zum Gewäs serschutzgesetz vom 8. Dezember 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sowie  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Gesetzes  über  die Gebäudeversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. März 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 : A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt a.   die  Aufgaben  der  Einsatzkräfte und  der  weiteren Beteiligten  im ABC-Schutz, b.   die Kostentragung durch die Ve rursacherin oder den Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehältlich des übergeordneten Rechts richtet sich der ABC- Schutz auch bei bewaffneten Konf likten nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            In dieser Verordnung bedeuten: a. ABC-Schutz Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewäl tigung von A-, B- oder C-Ereignissen; b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 A-Ereignis Ereignis  mit  tatsächlicher  oder  vermeintlicher  Freisetzung  von radioaktiven Stoffen oder radioa ktiver Strahlung, dessen Auswir nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1 Verordnung über den ABC-Schutz c. B-Ereignis Ereignis  mit  tatsächlicher  oder  vermeintlicher  Freisetzung  von gentechnisch veränderten oder pa thogenen Organismen, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den können; d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 C-Ereignis Ereignis  mit  tatsächl icher  oder  vermeintlic her  Freisetzung  von toxischen  oder  umweltgefährdende n  Stoffen  einschliesslich  Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt werden können; e. Partnerorganisationen die Partnerorganisatio nen im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Bundesgeset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Ok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 sowie das Veterinärwesen; f. Einsatzkräfte Personal und Angehörige der Part nerorganisationen, Fachleute, insbesondere B-Fachberatende , Chemiefachberatende und An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehörige des Gewässerschutzpike tts des Amtes für Abfall, Was
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser, Energie und Luft (AWEL); g. Messorganisation geführter und koordinierter Eins atz aller eigenen und zugewiese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Mess- und Analysemittel zu r Erfassung der Gefährdungslage im Kanton. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung in den Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden treffen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 2 des Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organisationsgesetzes vom 29. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei A-, B- und C-Er eignissen. Dazu gehört insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Betreuung von Personen aus betroffenen ode r gefährdeten Gebieten. Zusammen arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Im ABC-Schutz arbeiten die Partnerorganisationen und die Fachleute zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Feuerwehr stellt sicher, dass je nach Bedarf folgende Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kräfte aufgeboten werden: a.   eigene   Einsatzkräfte, b.   B-Fachberatende, c.   Chemiefachberatende, d.   das Gewässerschutzpikett des AWEL, e.   die  kantonale  Seepolizei  und  die  Wasserschutzpolizei  der  Stadt Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über den ABC-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonspolizei a.   gewährleistet,  dass  Warnmeldun gen  an  Behörden,  Einsatzkräfte und Betroffene weitergeleitet werden, b.   leitet Alarmmeldungen an die Medien weiter, c.   leitet nach einem Ereignis Mi tteilungen über die Lockerung oder Aufhebung von angeordne ten Massnahmen an die Medien weiter, d.   löst nach Rücksprache mit dem AWEL den Hochrheinalarm aus oder beantragt, falls erforderli ch, bei der Internationalen Haupt warnzentrale Basel di e Auslösung des intern ationalen Rheinalarms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatzkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und von weite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Partnerorganisationen treffen geeignete Vorsorgemass nahmen für den Schutz ihrer Eins atzkräfte und der von ihnen zugezo genen Personen vor Unfallgefahren und gesundheitlichen Schädigun gen. Sie erlassen dazu Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Einsatz kräfte, die an der Bewältigung ei nes Ereignisses beteiligt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Polizei erfasst die von einem Ereignis betro ffenen Dritten am Schadenplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei B-Ereignissen mit tatsächlic her Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organi smen bewahren die Partnerorga nisationen die nach Abs. 2 und 3 er hobenen Daten während 30 Jahren auf. Bei A- und C-Ereignissen gilt diese Aufbewahrungspflicht, wenn aufgrund der freigesetz ten Stoffe oder Strahlung mit Spätschäden ge rechnet werden muss. In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungs pflicht von zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Material
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Partnerorganisationen be stimmen und beschaffen die materielle Ausrüstung ihrer Organisation für den ABC-Schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Einsätzen stellen sie den zugezogenen Fachleuten geeignetes Schutzmaterial zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt für Militär und Zivils chutz (AMZ) verwaltet und unter hält  das  vom  Bund  beschaffte  und  dem  Kanton  zugewiesene  ABC- Schutzmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es stellt den Partnerorganisati onen auf Verlangen die Ausrüstun gen und Geräte aus diesen Bestände n in Dauerausleihe zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wenn  besondere  Umstände  es  er fordern,  können  die  Einsatz kräfte die Abgabe von zusätzliche n Ausrüstungen und Geräten gemäss Abs. 3 beim AMZ beantragen. Das AMZ stellt die Materialverteilung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1 Verordnung über den ABC-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Partnerorganisationen  könn en  mit  Privaten  Verträge  über die Bereitstellung von Mannschafte n, Maschinen, Transportfahrzeu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  und  Material  für  den  jederzeitigen  Einsatz  bei  A-,  B-  oder  C- Ereignissen abschliessen. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Partnerorganisationen und die weiteren mit dem Vollzug des  ABC-Schutzes  beauftragten  Stellen  sorgen  für  eine  fach-  und stufengerechte  Ausbildung  ihrer  Ei nsatzkräfte  in  den  Belangen  des ABC-Schutzes. Einsatz bereitschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Partnerorganisationen  er lassen  Weisungen  zur  Sicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung ihrer Einsatzbereitschaft. Unterstützung durch weitere Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Je  nach  Art  des  A-,  B-  oder C-Ereignisses  oder  bei  Bedarf können  für  die  Ereignisbewältigung weitere  Stellen  der  kantonalen Verwaltung,  der  Gemeinden  sowie  nötigenfalls  Private  beigezogen werden. Unterstützung durch den Bund oder andere Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Kann  ein  Ereignis  nicht  mi t  den  im  Kanton  verfügbaren Mitteln  bewältigt  werden,  fordert die  Kantonspolizei  die  Unterstüt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung des Bundes oder anderer Kantone an. Aufgaben des Amtes für Land schaft und Natur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das Amt für Landschaft und Na tur berät die Einsatzkräfte beim Schutz von Boden, Wald, Fa una und Flora sowie der landwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Produktion. Aufgaben der Gebäude versicherungs anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Gebäudeversicherungsanstalt  (GVZ)  stellt  sicher,  dass die Feuerwehr die ihr zugewiesenen Aufgaben im Bereich des ABC- Schutzes erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt je nach Bedarf Gemeinden mit gr össeren Feuerweh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren oder Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für den ABC-Schutz und erstattet  diesen  die  Kosten  in der  Höhe  ihrer  ungedeckten  Aufwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen für den ABC-Schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die GVZ führt eine zentrale I nkassostelle für die von den Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ursacherinnen  und  Verurs achern  von  A-,  B-  oder  C-Ereignissen  zu tragenden Kosten. Sie er lässt eine Verfügung üb er den Kostenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die GVZ führt für die finanziell e Abwicklung der ABC-Schutz- Leistungen eine eigene Kostenstelle. Vom Ver ursacher zu tragende Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Verursacherin oder der Ve rursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses trägt sämtliche Au fwendungen für den Einsatz und die nachfolgende  Sanierung  einschliesslich  eines  nach  der  Schwere  des Ereignisses bemessenen Anteils an die  Aufwendungen  der  Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kräfte für die Ei nsatzvorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über den ABC-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu den Aufwendungen für den Ei nsatz und die Sanierung gehö ren die Kosten a.   der beim Einsatz und bei der Sa nierung tätigen Einsatzkräfte, b.   der  beim  Einsatz  und  bei  der  Sa nierung  verwende ten  Fahrzeuge, Maschinen und andere n Einrichtungen, c.   des beim Einsatz und der Sani erung verbrauchten Materials, d.   der für den Einsatz und die Sani erung erforderlichen Untersuchun gen, e.   für Entschädigungsleistungen bei notwendigen Eingriffen in frem des Eigentum, f.    die beigezogenen Dritten für de n  Einsatz  und  die  Sanierung  ent standen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu den Aufwendungen der Einsatzk räfte für die Einsatzvorberei tung gehören die Kosten für a.   den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC- Schutzes, b.   die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforder lichen Anlagen, Fahrzeuge, Masc hinen, Ausrüstungen und Materia lien, c.   die Ausbildung der Eins atzkräfte im ABC-Schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die GVZ und das AWEL erlassen einen Tarif über die zu ver rechnenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der GVZ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Für die Erfüllung der Aufgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 schliesst die Baudirektion  mit  der  GVZ  Leistung svereinbarungen  ab  und  richtet ihr für deren Erfüllung jä hrlich einen pauschalie rten Staatsbeitrag aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Staatsbeitrag wird im Vora us auf der Grundlage eines Bud gets der GVZ für die ungedeckten Kosten des ABC-Schutzes im fol genden Jahr festgelegt. Er bemisst sich nach den Grundsätzen einer wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Leist ungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  GVZ  leistet  einen Eigenanteil  nach  Ma ssgabe  des  Anteils von ABC-Ereignissen bei oder im Zusammenhang mi t Gebäuden oder gewerblichen  Anlagen,  die  von  der GVZ  versichert  sind.  Die  GVZ ermittelt die Beanspruchung jährli ch. Massgebend ist der Durchschnitts wert der vorangehenden drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kommt keine Vereinbar ung zu Stande, legt der Regierungsrat die Leistungen und den Staatsbeitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Bean
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spruchung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABC-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die GVZ kann mit Privaten, gemischtwirtschaftlichen Un ternehmen sowie öffentlichrechtlic hen Körperschaften und Anstalten Vereinbarungen  über  die  künftige Beanspruchung  von  ABC-Schutz leistungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1 Verordnung über den ABC-Schutz B. A-Schutz Nationale oder regionale Gefährdung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei nationaler oder regional er Gefährdung als Folge erhöh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter  Radioaktivität,  insbesondere  be i  einem  Kernkra ftwerk-Störfall, stellt die Kantonspolizei die dauernde Verbindung zwischen der Natio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Alarmzentrale, den Partnero rganisationen und den Gemeinden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kantonspolizei  aktiviert  selbstständig  oder  auf  Antrag  die kantonale Führungsorganisation, be treibt das Lagezentrum und stellt in Zusammenarbeit mit dem AMZ die Alarmierung der Bevölkerung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einsatzkräfte un terstützen die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Durchsetzung de r angeordneten Massnahmen sowie bei der Informations- u nd Lagebildbeschaffung. Lokale Gefährdung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Bei lokaler Gefähr dung als Folge erhöh ter Radioaktivität treffen Polizei und Feuerwehr die er forderlichen Sofortmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kantonspolizei  or ientiert  die  Nationa le  Alarmzentrale  und wenn nötig weitere Stelle n des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            22 Aufgaben der GVZ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die GVZ stellt bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter Radioaktivität die Strahlenwehr si cher. Bei nationaler oder regionaler Gefährdung gewährleistet sie die St rahlenwehr bis zum Eintreffen der durch den Bund gestellten Einsatzkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie leitet und koordiniert die kantonale Messunterstützung zuguns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der Nationalen Alarmzentrale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tritt ein A-Ereignis ein, stellt die GVZ die Messung der Strahlung an den auf dem Gebiet des Kantons fe stgelegten Punkten sicher. Sie rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet sich dabei nach de n Vorgaben des Bundes. Messung und Untersuchung von Radio aktivität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das  Kantonale  Labor  Zürich ,  das  Veterinäramt  und  das Amt für Landschaft und Natur st ellen in den ihnen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 4 der Verordnung zum eidgenössische n Lebensmittelgesetz vom 28. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zugewiesenen  Bereichen  die  Messung  und  Beurteilung  von radioaktiv  belasteten  Lebens- und  Futtermitteln  und  von  radioaktiv belastetem Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Kantonale Labor Zürich führ t die Radioaktivitätsmessungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verordnung über den ABC-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Gemeinden  stellen  in  ihrem  Zuständigkeitsbereich sicher,  dass  die  zum  Schutz  de r  Bevölkerung  angeordneten  Mass nahmen des Bundes und des Ka ntons durchgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  halten  sich  be reit,  auf  Anordnung  des  Bundes oder  des  Kantons  die  Abgabe  der  Jodtabletten  an  die  Bevölkerung gemäss der Verordnung über die Vers orgung der Bevölkerung mit Jod tabletten vom 1. Juli 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radio aktiven Stoffen umgehen, unterstüt zen die Einsatzkräfte bei der Ein satzvorbereitung und im Einsatz mi t den personellen und materiellen Mitteln des Betriebes. C. B-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Der B-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das AWEL bildet die kantonale Fa chstelle im Sinne der Freiset zungsverordnung  vom  25. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 und  der  Einschliessungsver ordnung vom 25. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatzkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bewäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B-Ereignissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die  Einsatzkräfte  für  die  Be wältigung  von  B-Ereignissen werden gebildet aus: a.   den  dafür  bezeichneten  Stützpunkt-,  Berufs-  und  Betriebsfeuer wehren, b.   den B-Fachberatenden, c.   weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stützpunkt-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren a. bereiten Einsätze für die Bewä ltigung von B-Ereignissen vor und bewältigen B-Ereignisse in de m ihnen von der GVZ zugewiese nen Einsatzgebiet, b. führen Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen durch, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 bewahren die aktuelle Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1 und die Einsatzplanu
                            ng der Betriebe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 3 auf und nehmen diese Dokument e an den Schadenplatz mit, d. stellen  den  Transport  der  B-Fa chberatenden  an  den  Einsatzort sicher, e. entnehmen Proben und trans portieren diese zum Labor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1 Verordnung über den ABC-Schutz Aufgaben des AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Das AWEL a. unterstützt  die  Einsatzkräfte bei  der  Ausbildung  des  Personals und bei der Bewältigung von B-Ereignissen, b. stellt einen Bere itschaftsdienst mit B- Fachberatenden sicher, c.      erarbeitet      Entscheidungsgrundl agen  für  die  Warnung,  Alarmie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung und Entwarnung, d.     beurteilt     periodisc h die Gefährdungslage, e.      führt      einen      Bio-Risikokataster ,  in  dem  die  melde-  und  bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungspflichtigen Proj ekte gemäss Art. 9 und Anhang 2.3 der Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliessungsver ordnung vom 25. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 verzeichnet sind, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 kontrolliert  die  Betriebs-Einsatzdokumentation  B  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und verteilt diese Dokumente an die Feuerwehr, g. unterstützt die Feuerwehr und das Veterinäramt bei Dekontami
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nations- und Inaktivierungsmassnahmen, h. stellt die Triage und die Di agnostik von Umweltproben sicher, i. stellt bei Gefährdung durch Organismen die Überwachung (Moni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - toring) sicher, j. arbeitet  zum  Schutz  der  Einsatzkräfte  vor  Gefährdung  durch Mikroorganismen mit de m Amt für Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 zusammen. Aufgaben der B- Fachberatenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  B-Fachberatenden  beurteilen  die  Lage  vor  Ort  und beraten die weiteren Einsatzkräfte bei der Bewältigung von B-Ereig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nissen. Bei Bedarf beantragen si e den Beizug weiterer Fachleute. Aufgaben der Kantons apotheke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Kantonsapotheke sorgt für die vorsorgliche Lagerhaltung von Dekontaminations- und Desinfek tionsmitteln sowie von Heilmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teln für Prophylaxe und Therapie. Aufgaben der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Das AWEL schliesst mit der Un iversität Zürich Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vereinbarungen ab über a.   die Einrichtung und den Unterhal t der Infrastruktur für die jeder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitige Annahme und Triage von Umweltproben, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen enthalten, b.   die  Einrichtung  und  den  Unterh alt  geeigneter  Laborkapazitäten zur Analyse und Diagnosti k solcher Umweltproben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Universität  führt  eine  List e  mit  Fachleuten,  die  bei  Bedarf von den Einsatzkräften und dem AWEL beigezogen werden können. Aufgaben des Veterinäramts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Das  Veterinäramt  stellt  den Einsatzkräften  für  die  Inakti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vierung von freigesetzte n Organismen seine Se uchen-Ausrüstung zum Selbstkostenpreis zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verordnung über den ABC-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Bei Tätigkeiten der Klasse 2 gemäss Art. 7 der Einschlies sungsverordnung vom 25. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 erstellen die Betriebsinhabe rinnen  und  Betriebsinha ber  eine  Betriebs-E insatzdokumentation  B für die Bewältigung von B-Ereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Betriebs-Einsatzdokumenta tion B gibt Auskunft über: a.   die im Betrieb ve rwendeten Organismen, b.   die Arbeits- und Aufbewahrungsorte, c.   die   erforderlichen   Schutzmassnah men zur Sicherheit der Einsatz kräfte, d.   die Massnahmen zur Inak tivierung der Organismen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Tätigkeiten  de r  Klasse  3  und höher  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  der  Ein schliessungsverordnung  sind  die  na ch  der  Störfallverordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Betriebs inhaberinnen und Betriebsinhaber er stellen zusammen mit der Feuer wehr und dem AWEL insbesondere ei ne Einsatzplanung im Sinne von Anhang 3.2 lit. d Störfallverordnu ng. Die Einsatzplanung gibt zudem im Sinne von Abs. 2 lit. c Auskun ft über die erforderlichen Schutzmass nahmen zur Sicherheit der Einsatzkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Betriebsinhaberinnen  und  Be triebsinhaber  reichen  die  Be triebs-Einsatzdokumentation  B  un d  die  Einsatzplanung  dem  AWEL ein und sorgen für die dauernde Ak tualität und Richtigkeit der Anga ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Einsatzvorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebes. D. C-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Der C-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatzkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bewäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C-Ereignissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die  Einsatzkräfte  für  die  Be wältigung  von  C-Ereignissen werden gebildet aus: a.   den  dafür  bezeichneten  Stützpunkt-,  Berufs-  und  Betriebsfeuer wehren, b.   der  kantonalen  Seepolizei  und  de r  Wasserschutzpolizei  der  Stadt Zürich, c.   den  Chemiefachberatenden  und dem  Gewässerschutzpikett  des AWEL  sowie  den  Gewässerschutzf achstellen  in  den  Städten  Zü rich und Winterthur, d.   weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1 Verordnung über den ABC-Schutz Aufgaben der Stützpunkt-, Berufs- und Betriebs feuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die Stützpunkt-, Berufs- und Be triebsfeuerwehren bereiten Einsätze für die Bewältigung von C-Ereignissen vor und bewältigen C- Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiesenen Einsatzgebiet. Aufgaben auf schiffbaren Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die Vorbereitung von Einsätze n bei C-Ereignissen und die Bewältigung von C-Ereignissen und ihren Auswir kungen obliegen a.   auf dem im Gebiet der Stadt Zü rich liegenden Teil des Zürichsees und der Limmat: der Wasserschut zpolizei der Stadt Zürich, b.   auf dem im Gebiet der Stadt Dietikon und der Gemeinde Oetwil a. d. L. liegenden Teil der Limmat: der Stadt Dietikon, c.   auf dem im Gebiet der Stadt Uste r liegenden Teil des Greifensees: der Stadt Uster, d.   auf  dem  im  Gebiet  der  Gemein de  Eglisau  liegenden  Teil  des Rheins: der Geme inde Eglisau, e.   auf den übrigen schiffbaren Gewä ssern: der kantonalen Seepolizei. Aufgaben des AWEL sowie der Gewässer schutzfachstel len der Städte Zürich und Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Das AWEL berät die Einsatzkräfte beim Schutz der Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - welt.  Hierzu  unterhält  es  eine Alarmorganisation  (Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pikett).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ordnet die erforder lichen Sanierungs- und Entsorgungsmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es stellt die zur Be urteilung der Umweltge fährdung und zur Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahl  von  Sanierungs-  und  Entsor gungsmassnahmen  erforderlichen Analysen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In den Städten Zürich und Winter thur erfüllen in der Regel die städtischen Gewässerschutzfachstellen die Aufgaben gemäss Abs. 1–3. Bei schwerwiegenden Scha denereignissen obliegt die Entscheidungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - befugnis für Sanierungs- und En tsorgungsmassnahmen dem AWEL. Chemiefach beratende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Das Forensische Institut Zürich stellt einen Bereitschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst mit Chemiefachberatenden sicher (Primärpikett).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  GVZ  stellt  einen  ergänzende n  Bereitschaftsdienst  mit  Che
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - miefachberatenden sicher (Sekundä rpikett), der zum Einsatz kommt, wenn das Primärpikett nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Chemiefachberatenden  berate n  die  weiteren  Einsatzkräfte bei der Bewältigung von C-Ereignissen. Schaden kataster und Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Das AWEL führt einen Schade nkataster der C-Ereignisse im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Verordnung über den ABC-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Feuerwehren,  die  Gewässers chutzfachstellen  der  Städte Zürich und Winterthur, die Wasser schutzpolizei der Stadt Zürich und die  kantonale  Seepolizei  melden dem  AWEL  die  C-Ereignisse  in ihrem Einsatzgebiet. Das AWEL erlässt hierzu eine Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Schad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Das  Gewässerschutzlabor  des  AWEL  stellt  in  den  ihm gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der Verordnung über den Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zugewiesenen Bereichen die Analyse von umwelt relevanten Schadstoffen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Kantonale Labor Zürich, da s Veterinäramt und das Amt für Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 4 der Ver ordnung zum eidgenössischen Lebens mittelgesetz vom 28. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zugewiesenen Bereichen die Mess ung und Beurteilung von schadstoff belasteten  Lebens-  und  Futtermitte ln  und  von  schadstoffbelastetem Trinkwasser sicher und ordnen di e notwendigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Forensische Institut Zürich stellt die Untersuchung anderer Schadstoffe sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die Gemeinden rüsten ihre Feuerwehr für Sofortmassnah men  bei  C-Ereignissen  bis  zum  Ei ntreffen  der  Stützpunktfeuerwehr aus. Die GVZ und das AWEL bestimmen Art und Umfang der Aus rüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden stellen ihrer Ortsfeuerwehr und der für ihr Ge biet  zuständigen  Stützpunkt-  oder Berufsfeuerwehr  die  zur  Bewälti gung von C-Ereignisse n notwendigen Unterlagen, insbesondere Kana lisationsübersichtspläne, kostenlos zu und aktualisieren diese jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Grössere öffentliche oder pr ivate Betriebe, bei denen ein erhöhtes  Risiko  eines  C-Ereignisse s  besteht,  organisieren  eine  Be triebsfeuerwehr und rüsten diese mi t chemiewehrtauglichem, betriebs spezifischem Material aus. Die GVZ bestimmt diese Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Inhaberinnen  und  Inhabe r  von  Betrieben  im  Geltungs bereich der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 erstellen eine Einsatzplanung für die Bewält igung von C-Ereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  reichen  die  Einsatzplanung  der  Feuerwehr  ein  (zuständige Stützpunkt- und Ortsfeuerwehr) und sorgen für die dauernde Aktua lität und Richtigkeit der Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Betriebsinhaberinnen  und  Be triebsinhaber  unterstützen  die Einsatzkräfte  bei  der  Einsatzvorbe reitung  und  im  Einsatz  mit  den personellen und materielle n Mitteln des Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528.1 Verordnung über den ABC-Schutz E. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 73 ; Begründung siehe ABl 2007, 380 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 551.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 711.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 711.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 817.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 861.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 862.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 520.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 814.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 814.012 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 814.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 814.50 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 814.52 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 814.911 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 814.912 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 SR 818.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 SR 916.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss Berichtigung vom 28. März 2007 ( OS 62, 95 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 ( OS 64, 193 ; ABl 2009, 642 ). In Kraft seit 1. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 315 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2020 ( OS 75, 173 ; ABl 2020-02-07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Aufgehoben durch RRB vom 29. Januar 2020 ( OS 75, 173 ; ABl 2020-02-07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2021 ( OS 76, 393 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 548 ; ABl 2023-12-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2024.