Steuergesetz
                            1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 (vom 8. Juni 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erster Teil: Staatssteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Steuerarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Kanton erhebt als St aatssteuern jährlich: a.   Einkommens- und Vermögenssteuer n von natürlichen Personen*, b.   Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen, c.   Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Per sonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die aufgrund der in diesem Gese tz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist di e einfache Staatssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat setzt für je zwei Kalenderjahre den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Der Regierungsrat beantragt innerhalb  der  Steuerfussperiode Erhöhungen  des  Steuerfusses  zur Deckung höchstens der Hälfte der in seinem Voranschlagsentwurf ein gestellten Abschreibungen eines Finanzfehlbetrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Steuerfuss gilt gleichmässig für alle Steuerarten. Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen A. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörig keit  steuerpflichtig,  wenn  sie  ih ren  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder Aufenthalt im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einen  steuerrechtlichen  Wohnsitz im  Kanton  hat  eine  Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier eine n besonderen gesetzlichen Wohn sitz zuweist. * Unabhängig davon, ob im Einzelnen we ibliche oder männliche Formulierun gen  verwendet  werden,  gelten  die  pe rsonenbezogenen  Formulierungen  im Steuergesetz für weibliche und männlic he Personen, ausser wenn sich aus der Natur der Sache ergibt, dass ein Begrif f ausschliesslich auf Angehörige eines bestimmten Geschlechts ausgelegt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einen  steuerrechtlichen  Aufenthalt im  Kanton  hat  eine  Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übung einer Erwerbstätigkeit währe nd mindestens 90 Tagen aufhält. II. Wirt schaftliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Natürliche Personen ohne steu errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgr und wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie a. im Kanton Geschäftsbetriebe ode r Betriebsstätten unterhalten, b. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkomme nde persönliche Nutzungsrechte haben, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Natürliche Personen ohne steuer rechtlichen Wohnsitz oder Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - enthalt in der Schweiz sind aufgru nd wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie a. im Kanton eine Erwe rbstätigkeit ausüben, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 als Mitglieder der Verwaltung od er Geschäftsführung von juris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Personen mit Sitz oder Be triebsstätte im Kanton Tantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, Sitzungsgelder, feste Ents chädigungen, Mitarbeiterbeteili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen oder ähnliche Vergütungen beziehen, c. Gläubiger  oder  Nutzniesser  vo n  Forderungen  sind,  die  durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstü cken im Kanton gesichert sind, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 im Kanton gelegene Gr undstücke vermitteln, e. Pensionen,  Ruhegehälter  oder  a ndere  Leistungen  erhalten,  die aufgrund  eines  früheren  öffentlich-rechtlichen  Arbeitsverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisses von einem Arbeitgeber ode r einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden, f. Leistungen aus schweizerische n privatrechtlichen Einrichtungen der  beruflichen  Vorsorge  oder aus  anerkannten  Formen  der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton erhalten, g. für  Arbeit  im  inte rnationalen  Verkehr  an  Bord  eines  Schiffes oder  eines  Luftfahrzeuges  oder bei  einem  Transport  auf  der Strasse  Lohn  oder  andere  Vergüt ungen  von  einem  Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstät te im Kanton erhalten. III. Umfang der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. St euerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Sc hweiz versteuern mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelege ne Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abgrenzung der Steuerpflich t für Geschäftsbetriebe, Betriebs stätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsät zen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppe lbesteuerung. Wenn ein schweize risches Unternehmen Verluste aus einer ausländische n Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechne t hat, innert der folgenden sie ben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne eine Re vision der ursprünglichen Veranlag ung vorzunehmen; di e Verluste aus dieser Betriebsstätte we rden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Aus landsverluste ausschlies slich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vor behalten bleiben die in Doppelbe steuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechnung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilweiser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Ein kommens und Vermögens steuerpflich tig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Wert e nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Ve rmögen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steu ern für Geschäftsbetriebe, Betriebs stätten und Grundstücke im Kanton mi ndestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkomme n und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Ehegatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingetragene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Partnerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            elterlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Einkommen und Vermögen der Eh egatten, die in rechtlich und  tatsächlich  ungetrennter  Ehe  le ben,  werden  ohne  Rücksicht  auf den Güterstand zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis Einkommen und Vermögen von Pe rsonen, die in rechtlich und tatsächlich  ungetrennter  eingetragen er  Partnerschaft  leben,  werden zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter Die Stellung eingetragener Part nerinnen und Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Part nerschaft sowie bezüglich der Un terhaltsbeiträge und der vermögens rechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leben  Ehegatten  in  rechtlich  und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat  jedoch  nur  ein  Ehegatte  seinen steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder Aufenthalt im Kanton, während de r andere Ehegatte in einem ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Kanton wohnt, richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haften  Ehegatten  nach  den  Grundsät zen  des  Bundesrechts  über  das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wohnt der andere Ehegatte im Ausland, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes  Einkommen  und  Vermögen steuerpflichtig;  vorbehalten bleiben auch in diesem Fall die auf eine ausserkantonale Liegenschaft oder Betriebsstätte entfallenden Einkomme ns- und Vermögenswerte oder  eine  Einschränkung  durch ein  Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter An wendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete , auf das gesamte eheliche Einkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men und Vermögen abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einkommen und Vermögen von Ki ndern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Be i Kindern unter gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samer  Sorge  nicht  gemeinsam  besteu erter  Eltern  erfolgt  die  Zurech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung bei demjenigen Elternteil, de m der Kinderabzug im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  zusteht.  Vorbehalten  bleibt das  Erwerbseinkommen,  für welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 VI. Besteuerung von Personen- gemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Einfache Gesellschaften, Ko llektiv- und Kommanditgesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften sind als solche nicht steuer pflichtig; ihr Einkommen und Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögen wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommandit gesellschaften; ausländische Handelsgesell schaften und andere auslän dische Personen- gesamtheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichke it, die aufgrund wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlicher Zugehörigkeit steuerpflich tig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Erben- gemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Erbengemeinschaften  sind  als  so lche  nicht  steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Erbfolge ungew iss, wird die Erbeng emeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kollektive Kapitalanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Einkommen und Vermögen de r kollektiven Kapitalanla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  gemäss  dem  Kollektivanlagengesetz  vom  23. Juni  2006  (KAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 werden den Anlegern anteilsmässi g zugerechnet; ausgenommen hier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - von sind die kollektiven Kapitalanlagen mit di rektem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ende der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Steuerpflicht beginnt mi t dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf enthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuer pflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuer baren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Folgen des Beginns , der Änderung und des Endes der Steuer pflicht aufgrund persönl icher und wirtschaftlic her Zugehörigkeit wer den  im  interkantonalen  Verhältnis durch  das  Bundesgesetz  über  die Harmonisierung der direkten St euern der Kantone und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 sowie  durch  die  Grundsätze  des  Bu ndesrechts  über  das  Verbot  der interkantonalen Doppelb esteuerung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Stirbt  der  Steuerpflichtige, treten  seine  Erben  in  seine Rechte und Pflichten ein. Sie hafte n solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten  Steuern  bis  zur  Höhe  ih rer  Erbteile,  einschliesslich  der Vorempfänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  überlebende  Ehegatte  hafte t  mit  seinem  Erbteil  und  dem Betrag,  den  er  aufgrund  eheliche n  Güterrechts  vom  Vorschlag  oder Gesamtgut über den gesetzlichen An teil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  überlebende  eing etragene  Partnerin oder  der  überlebende eingetragene  Partner  ha ftet  mit  ihrem  bzw.  seinem  Erbteil  und  dem Betrag, den sie bzw. er aufgrund ei ner vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  in  rechtlich  und  tatsäc hlich  ungetrennter  Ehe  leben den  Ehegatten  haften  solidarisch für  die  Gesamtsteuer.  Jeder  Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Fe rner haften sie solidarisch für den jenigen Teil an der Gesamtsteuer , der auf das Kindereinkommen ent fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Steuerpflichti gen haften solidarisch: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 die  unter  seiner  elterlichen Sorge  stehenden  Kinder  bis  zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer, b. die in der Schweiz wohnenden Te ilhaber an einer einfachen Ge sellschaft, Kollektiv- oder Komm anditgesellschaft bis zum Betrag ihrer  Gesellschaftsante ile  für  die  Steuern  der  im  Ausland  woh nenden Teilhaber,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) c. Käufer  und  Verkäufer  einer  im Kanton  gelegenen  Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittler  aus  dieser  Tätigkeit  ges chuldeten  Steuern,  wenn  der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Wohnsitz hat; Käufer un d  Verkäufer  haften  jedoch  nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen ents prechenden Auftrag erteilt haben, d. die Personen, die Geschäftsbetrie be oder Betriebs stätten im Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton auflösen oder im Kanton gelegene Grunds tücke oder durch solche  gesicherte  Fo rderungen  veräussern  oder  verwerten,  bis zum  Betrag  des  Reinerlöses,  we nn  der  Steuerpflichtige  keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit dem Steuernachfolger haften fü r die Steuer des Erblassers soli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - darisch  der  Erbschafts verwalter  und  der  Willens vollstrecker  bis  zum Betrag, der nach dem Stand des Na chlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Di e Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er al le nach den Umständen gebotene Sorgfalt ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            79 X.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Angehörige diplomatischer und konsula rischer Ver tretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten diplomatischen und konsularisch en Vertretungen sowie die Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörigen der in der Schweiz nieder gelassenen internationalen Organi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationen und der bei ihne n bestehenden Vertretungen werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1. XI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Steuer- erleichterungen für Unter nehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Für  Personenunternehmen,  die  neu  eröffnet  werden  und dem volkswirtschaftlichen Interess e des Kantons dienen, kann der Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gierungsrat  im  Einverne hmen  mit  der  zuständigen  Gemeinde  höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  für  das  Eröffnungsjahr  und die  neun  folgenden  Jahre  angemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sene Steuererleichterungen gewähren . Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden. B. Einkommenssteuer I. Steuerbare Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der Einkommenssteuer unterlieg en alle wied erkehrenden und einmaligen Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Einkommen gelten auch Natu ralbezüge jeder Art, insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere  freie  Verpflegung  und  Unter kunft  sowie  der  Wert  selbst  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brauchter Erzeugnisse und Wa ren des eigenen Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kapitalgewinne  aus  der  Ve räusserung  von Privatvermögen sind steuerfrei. Vorbehalten blei bt die Grundstückgewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unselbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhä ltnis mit Einschlu ss der Nebenein künfte, wie Entschädigungen für Son derleistungen, Provisionen, Zula gen, Dienstalters- und Jubiläumsgesch enke, Gratifikationen, Trinkgel der, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschlies slich Umschulungskosten, stellen unabhängig  von  deren  Höhe  keinen anderen  geldwerten  Vorteil  im Sinne von Abs. 1 dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kapitalabfindungen aus einer mi t dem Arbeitsverhältnis verbun denen Vorsorgeeinricht ung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a.   Aktien,  Genussscheine,  Partizip ationsscheine,  Genossenschafts anteile oder Beteiligung en anderer Art, die der Arbeitgeber, des sen  Muttergesellschaft  oder  eine andere  Konzerng esellschaft  den Mitarbeitern abgibt, b.   Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligu ngen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus echten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser  aus  gesperrten  oder  nicht börsenkotierten  Optionen,  sind  im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbs tätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrs wert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Mitarbeiteraktien  sind  für die  Berechnung  der  steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Di skont von 6 Proz ent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksich tigen. Dieser Diskont gilt längs tens für zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geldwerte  Vorteile  aus  gesper rten  oder  nich t  börsenkotierten Mitarbeiteroptionen  werden  im  Ze itpunkt  der  Ausübung  besteuert. Die  steuerbare  Leistung  entspricht dem  Verkehrswert  der  Aktie  bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus unechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligun gen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) e. Anteilmässige Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne  zwischen  Erwerb  und  Entstehen  des  Ausübungsrechts der  gesperrten  Mita rbeiteroptionen  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 b  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  steuerrechtlichen Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  der  Sc hweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Selbstständige Erwerbs tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Indust
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rie-,  Gewerbe-,  Land-  und  Forstwirts chaftsbetrieb, aus  einem  freien Beruf sowie aus jeder anderen se lbstständigen Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu den Einkünften aus selbststä ndiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Ve räusserung, Verw ertung oder buch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässiger Aufwertung von Geschäfts vermögen. Der Veräusserung gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt  ist  die  Überführung  von Geschäftsvermögen  in  das  Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstst ändigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent am Grund- oder Stamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Gesc häftsvermögen erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren, gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gewinne  auf  Grundstücken  des Geschäftsvermögens  werden  in dem  Umfang  den  steuerbaren  Ein künften  zugerechnet,  in  dem  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werbspreis  und  wertvermehrende Aufwendungen,  eins chliesslich  der Baukreditzinsen, den Einkomm enssteuerwert übersteigen. b. Aufschub tatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verpachtung  eines  Geschä ftsbetriebs  gilt  nur  auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  bei  einer  Erbteilung  der Geschäftsbetrieb nicht  von  allen Erben fortgeführt, wird die Besteu erung der stillen Reserven auf Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - such der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menssteuer massgebe nden Werte übernehmen. c. Teilbesteue rung der Ein künfte aus Beteiligungen des Geschäfts vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkter Haftung, Genossenschafts anteilen und Part izipationsschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen sowie Gewinne aus der Veräusse rung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbare n Aufwands im Umfang von 50 Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zent steuerbar, wenn diese Beteilig ungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft darstellen. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Teilbesteuerung  auf  Veräu sserungsgewinnen  wird  nur  ge währt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunterneh mens waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umstruk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            turierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stille Reserven ei nes Personenunternehm ens (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstruktur ierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fo rtbesteht und die bi sher für die Ein kommenssteuer massgebliche n Werte übernommen werden: a.   bei  der  Übertragung  von  Vermögenswerten  auf  ein  anderes  Per sonenunternehmen, b.   bei der Übertragung ei nes Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person, c.   beim  Austausch  von  Beteiligun gs-  oder  Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturie rungen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  einer  Umstruktur ierung  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. b  werden  die  über tragenen  stillen  Reserven  im  Nachsteuerverfahren  nach  den  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteilig ungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem  über  dem  übertragenen  steuer lichen  Eigenkapital  liegenden Preis  veräussert  werden;  die  juristische  Person  kann  in  diesem  Fall entsprechende, als Gewinn versteuer te stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Patenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            baren Rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Für  das  Einkommen  aus  Patenten  und  vergleichbaren Rechten sind §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 a und 64 b sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bewegliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Zinsen  aus  Guthaben,  einschliesslich  ausbezahlter  Erträge  aus rückkaufsfähigen  Kapitalversi cherungen  mit  Einmalprämie  im Erlebensfall  oder  bei  Rückkauf ,  ausser  wenn  diese  Kapitalver sicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die  Auszahlung  der  Versicherun gsleistung  ab  dem  vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60. Altersjahr des Vers icherten aufgrund eines mindestens fünf jährigen Vertragsverh ältnisses, das vor Vo llendung des 66. Alters jahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei, b. Einkünfte aus der Veräusser ung oder Rückzahlung von Obliga tionen  mit  überwiegender Einmalverzinsung  (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligatione n), die dem Inhaber anfallen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) c. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsre chten im Sinn von Art. 4 a des Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss g ilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteuerforderung  entsteht  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis VStG); Abs. 2 bleibt vorbehalten, d. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiger Nutzung bewegl icher Sachen oder nutzbarer Rechte, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Einkünfte aus Anteilen an kollekti ven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus dire ktem Grundbesitz übersteigen, f. Einkünfte aus imma teriellen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dividenden, Gewinnanteile, Li quidationsüberschüsse und geld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,  Genossenschaftsanteilen  und Partizipationsscheinen  (ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich Gratisaktien, Gratisne nnwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuer bar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapital s einer Kapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesellschaft oder Genosse nschaft darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Erlös  aus  Bezugsrechten  g ilt  nicht  als  Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 5 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 4 ni cht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft vorhandenen, handelsrecht lich ausschüttungsfähigen übrigen Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a.   die bei fusionsähnlichen Zusamm enschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellsch aft oder Genossenschaft nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind, b.   die im Zeitpunkt einer grenzübers chreitenden Fusion oder Umstruk turierung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Abs. 1 lit. b und Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellsch aft oder Genossen schaft vorhanden waren, c.   im Falle der Liquidation der Ka pitalgesellschaft oder Genossen schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwert erhöhungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Entspricht  bei  der  Rückgabe  von  Beteiligungsrechten  an  einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des er haltenen Liquidati onsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschus ses um die halbe Differenz zwisch en diesem Anteil und der Rückzah lung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellscha ft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Vermögensertrag im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 1 lit. c gilt auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 a.   der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Pro zent am Grund- oder Stammkapit al einer Kapitalg esellschaft oder Genossenschaft aus de m Privatvermögen in das Geschäftsvermö gen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Ve rkauf, unter Mitwirkung des Ver käufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereit s vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam ver kaufen  oder  Beteiligungen  von  in sgesamt  mindestens  20  Prozent verkauft  werden;  ausgeschüttete Substanz  wird  beim  Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 161 und 162 nachträglich besteuert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) b.   der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesells chaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Gesc häftsvermögen einer Personenunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertrag ung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung die Summe aus dem Nennwer t der übertrage nen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitwirkung im Sinne v on Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fer weiss oder wissen muss, dass de r Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Unbeweg- liches Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a.   alle  Einkünfte  aus  Vermietung, Verpachtung,  Nutzniessung  oder sonstiger Nutzung, b.   der  Mietwert  von  Liegenschaften oder  Liegenschaftsteilen,  die dem  Steuerpflichtigen  aufgrund von  Eigentum  oder  eines  unent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geltlichen  Nutzungsrechts  für den  Eigengebrauch  zur  Verfügung stehen, c.   Einkünfte aus Baurechtsverträgen, d.   Einkünfte  aus  der  Ausbeutung von  Kies,  Sand  und  anderen  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standteilen des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat erlässt die fü r die durchschnittlich gleichmäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sige Bemessung des Eige nmietwertes selbst be wohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendig en Dienstanweis ungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eige nmietwerte vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesehen werden. Es sind jedoch fo lgende Leitlinien zu beachten: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 der Eigenmietwert ist unter Berü cksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung  und  Selbstvorsor ge  auf  maximal  70  Prozent des Marktwertes festzulegen, b. Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die im Falle der Verm ietung auch den Miet zins massgeblich be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einflussen  würden,  ist  im  Rahm en  einer  schematischen,  formel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zu tragen, c. bei am Wohnsitz selbst bew ohnten Liegenschaften oder Liegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsteilen  ist  der  Eigenmie twert  zudem  unter  Berücksichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung der tatsächliche n Nutzung festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge  und  aus  anerkannten  Fo rmen  der  gebundenen  Selbstvor sorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämie n und Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherun gen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Einkünfte  aus  einem  mit  einer  Nutzniessung  oder  einem Wohnrecht belasteten Vermögen we rden dem Nutzniesser oder Wohn rechtsberechtigten zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Übrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Steuerbar sind auch: a. alle  anderen  Einkünfte,  die  an die  Stelle  des  Einkommens  aus Erwerbstätigkeit treten, b. einmalige  oder  wied erkehrende  Zahlungen  bei  Tod  sowie  für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig keit, d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Unterhaltsbeiträge,  di e  ein  Steuerpflichtiger  bei  Scheidung,  ge richtlicher oder tatsächlicher Tr ennung für sich erhält, sowie Un terhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut steh enden Kinder erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Steuerfreie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            98 Der Einkommenssteuer si nd nicht unterworfen: a. der Vermögensanfall infolge Er bschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung, b. der  Vermögensanfall  aus  rückka ufsfähiger  privater  Kapitalver sicherung,  ausgenommen  aus  Freizügigkeitspolicen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a bleibt vorbehalten, c. die  Kapitalzahlungen,  die  bei  Stellenwechsel  vom  Arbeitgeber oder  von  Einrichtungen  der  beruflichen  Vorsorge  ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in  eine  Einrichtung  der  berufl ichen  Vorsorge oder  zum  Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet, d. die Unterstützungen aus öffent lichen oder privaten Mitteln, e. die Leistungen in Erfüllung fa milienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhal tsbeiträge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 lit. f,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 der Sold für Militär- und Schutzd ienst sowie das Taschengeld für Zivildienst, g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 8300 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung der Kernaufgaben der Feue rwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfall einsätze zur Rettung, Brand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bekämpfung,  allgemeinen  Schadenwehr,  Elementarschadenbewäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigung  und  dergleichen);  ausgen ommen  sind  Pauschalzulagen  für Kader,  Funktionszulagen  sowie Entschädigungen  für  administra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tive Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willig erbringt, h. die Zahlung von Genugtuungssummen, i. die Einkünfte aufgrund der Bu ndesgesetzgebung über Ergänzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen zur Alters-, Hinterla ssenen- und Invalidenversicherung, j. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgeset z vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen, k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr. 1 033 000 aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, l. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, m. die einzelnen Gewinne aus Lotter ien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1000 nicht überschritten wird. III. Ermittlung des Rein- einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Zur  Ermittlung  des  Reineinko mmens  werden  von  den  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samten  steuerbaren  Einkünften  die zu  ihrer  Erzielung  notwendigen Aufwendungen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26–30) und die allgem einen Abzüge (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 und 32) abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unselbst- ständige Erwerbs tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Berufskosten werden abgezogen: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 5200 für Fahrten zwischen W ohn- und Arbeitsstätte, b. die notwendigen Mehrkosten fü r Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, c. die übrigen für die Ausübung de s Berufes erforderlichen Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1 lit. k bleibt vorbehalten.
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a–c legt die Finanzdirektion Pauschalsätze fest. Im Falle von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  und  c  steht  dem  Steuer pflichtigen der Nachweis höherer Kost en offen; der Höchstbetrag gemäss Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Selbstständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begrün deten Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dazu gehören insbesondere: a. die ausgewiesenen Abschrei bungen des Geschäftsvermögens, b. die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch  unbestimmt  ist,  oder  für  unmittelbar  drohende  Verlust risiken sowie die Rü cklagen für Forschungs- und Entwicklungs aufträge  an  Dritte  bis  zu  10  Prozent  des  steuerbaren  Geschäfts ertrags, insgesamt jedoch höchs tens bis zu 1 Million Franken, c. die  eingetretenen  und  verbucht en  Verluste  auf  dem  Geschäfts vermögen, d. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Zinsen auf Geschäftsschulden ( ohne Baukreditzinsen für Grund stücke im Geschäftsvermögen) so wie Zinsen, die auf Beteiligun gen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 3 entfallen, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 die  Kosten  der  berufsorientiert en  Aus-  und  Weiterbildung,  ein schliesslich Umschulungskoste n, des eigene n Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amts träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  den  Abzug  von  Forschungs-  und  Entwicklungsaufwand  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            a sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ersatz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagever mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor benen Anlagegüter übertragen werd en, wenn diese ebenfalls betriebs notwendig sind und sich in der Sc hweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz v on Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Findet  die  Ersatzbesc haffung  nicht  im  gl eichen  Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Re serven eine Rückstellung gebildet werden.  Diese  Rückstellung  ist  innert  angemessener  Frist  zur  Ab schreibung  auf  dem  Ersatzobjekt  zu verwenden  oder  zugunsten  der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als betriebsnotwendig gilt nur An lagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Verm ögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. c. Verluste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Verluste  aus  den  sieben  de r  Steuerperiode  vorangegan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen Geschäftsjahren können abgezo gen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerba ren Einkommens dieser Jahre nicht berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Leistungen Dritter, die zu m Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Privat- vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenbaren ausländischen Quelle nsteuern abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Liegenschaften im Privat vermögen können die Unterhaltskos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, die Versicherungsprämien un d die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterh altskosten sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umwelt schutz dienen, und die Rückbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kosten im Hinblick auf den Ersatzneub au gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neubau nach Abs. 2 zweiter Satz si nd in den zwei nachfolgenden Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perioden abziehbar, soweit sie in der laufenden St euerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steu erlich nicht vollständig berücksich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die den Erträgen aus Liegensc haften gegenübe rstehenden Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtszinsen können abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abzugsfähig sind ferner die Ko sten denkmalpflegerischer Arbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten,  die  der  Steuerpflichtige  aufg rund  gesetzlicher  Vorschriften,  im Einvernehmen  mit  den  Behörden oder  auf  deren  Anordnung  hin vorgenommen hat, soweit diese Ar beiten nicht subventioniert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Steuerpflichtige  kann  für  Li egenschaften  des  Privatvermö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abzug  geltend  machen.  Die  Finanzdi rektion  regelt  diesen  Pauschal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Von den Einkünften werden abgezogen: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20, 20 a und 21 steuerbaren Vermögensertr äge und weiterer Fr. 50 000, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibren ten, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 die  Unterhaltsbeiträge  an  den  geschiedenen,  gerichtlich  oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhalts beiträge  an  einen  Elternteil  fü r  die  unter  dessen  elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder , nicht jedoch Leistungen in Erfüllung  anderer  fa milienrechtlicher  Un terhalts-  oder  Unter stützungspflichten, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 die gemäss Gesetz, Statut oder Re glement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung  und  an  Einr ichtungen  der  beruflichen  Vor sorge, e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen  aus  anerkannten  Formen  der  gebundenen  Selbst vorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 , f. die  Prämien  und  Beiträge  für die  Erwerbsersatzordnung,  die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversiche rung, g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zin- sen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5800 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 2900 für die übrigen Steuerpflichtigen . Für Steuerpflichtige ohne Bei träge gemäss lit. d und e erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um Fr. 1300 für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürft ige Person, für die der Steuer pflichtige einen Abzug gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs. 1 geltend machen kann. Wird bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern der Kinderabzug gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs. 1 lit. a hälftig aufgeteilt, gilt dies auch für die Erhöhung der Abzüge für je des Kind um Fr. 1300, h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 20 600 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und  von  Fr.  10 300  für  die  übrigen  Steuerpflichtigen  an  politische Parteien, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   im Parteienregister nach Art. 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Dezember 1976 über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 eingetragen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unabhängige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   in einem kantonalen Parl ament vertreten sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   in  einem  Kanton  bei  den  letzten  Wahlen  des  kantonalen  Par- laments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 die  behinderungsbedingten  Kosten  des  Steuerpflichtigen  und der  von  ihm  unterhaltenen  Pe rsonen  mit  Behinderungen  im Sinne  des  Behindertengleichste llungsgesetzes vom 13. Dezem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt, j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 25 000, für die Drittbetreuung jedes Kindes, da s das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpf lichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Ha ushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenh ang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son stehen, k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12 400,  sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Aus- bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe II handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden  vom  Erwerbseinkommen,  da s  ein  Ehegatte  unabhängig  von Beruf,  Geschäft  oder  Gewerbe  des  anderen  Ehegatten  erzielt,  Fr.  6100 abgezogen;  ein  gleicher  Abzug  ist  zulässig  bei  erheblicher  Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschä ft oder Gewerbe des anderen Ehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Von  den  einzelnen  Gewinnen  aus  der  Teilnahme  an  Geldspielen, die nicht nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 lit. j–m steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5200, als Einsatzkos ten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen  aus  der  Online-Teilnahme  an  Spielbankenspielen  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 lit.  k  werden  die  vom  Online-Spiele rkonto  abgebuchten  Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchste ns Fr. 25 800, abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 b. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Von den Einkünften werden ferner abgezogen: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, so weit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prozent der um die Aufwendun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26–31 verminderten st euerbaren Einkünfte über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 die  freiwilligen  Le istungen  von  Geld und  übrigen  Vermögens werten  an  den  Bund  und  seine  Anstalten,  an  Kantone  und  ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juris tische  Personen  mit  Sitz  in  der  Schweiz,  die  im  Hinblick  auf öffentliche oder ausschliesslic h gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen in der Steuer periode  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  erreichen  und  insgesam t  20  Prozent  der  um  die Aufwendungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26–31 verminderten steuerbaren Ein künfte nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abzugsfähige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Nicht abzugsfähig sind die übrigen Kosten und Aufwendun gen, insbesondere: a.   die  Aufwendungen  für  den  Unte rhalt  des  Steuerpflichtigen  und seiner Familie sowie der durch di e berufliche Stellung des Steuer pflichtigen beding te Privataufwand, b.   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 c.   die Aufwendungen für Schuldentilgung, d.   die Aufwendungen für die Anscha ffung, Herstellung oder Wertver mehrung von Vermögensgegenständen, e.   Einkommens-, Grundstückgewi nn-, Handänderungs- und Vermö genssteuern von Bund, Kantone n und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 als Kinderabzug: für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpfli chtigen sowie für voll jährige Kinder, die in der beruflichen Erstaus bildung  stehen  und  dere n  Unterhalt  der  Steuer- pflichtige zur Hauptsache bestreitet, je Fr. 9300 Bei nicht gemeinsam be steuerten Eltern wird der  Kinderabzug  hälftig  aufgeteilt,  wenn  das Kind unter gemeinsamer el terlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 als Unterstützungsabzug: für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs fähige  Personen,  an  deren  Unterhalt  der  Steuer pflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, je Fr. 2800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) Der Abzug kann nicht b eansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Ab- zug gemäss lit. a oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 1 lit. c gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sozialabzüge gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 anteilmässig gewährt. Für die Satzbe stimmung werden sie voll angerech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 V. Steuer- berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die Einkommenssteuer be trägt (Grundtarif):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0% für die ersten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13% für Einkommensteile über Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gericht lich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene  und  ledige  Steuerpflich tige,  die  mit  Kinde rn  im  Sinn  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Einkommenssteuer (Ver
                            - heiratetentarif):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0% für die ersten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13% für Einkommensteile über Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Steuertarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis Bei nicht gemeinsam besteuerte n Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zu sammenleben und de nen der Kinder abzug je zur Hälfte zusteht, hat de rjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unter halt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Tarif  wird  nach  den  Verhältnissen  am  Ende  der  Steuer periode oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wieder kehrende Leistungen, wird die Ei nkommenssteuer unter Berücksich tigung  der  übrigen  Einkünfte  zu  de m  Steuersatz  berechnet,  der  sich ergäbe,  wenn  anstelle  der  einmaligen  Leistung  eine  entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kapital-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Kapitalleistungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  sowie  Zahlungen  bei  Tod und für bleibende körperliche ode r gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berec hnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jä hrliche Leistung von ei nem Zwanzigstel der Kapi talleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sozialabzüge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fachtes Abrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  kleine  Arbeitsentgelt e  aus  unselbstständiger  Er werbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Ein künfte,  allfälliger  Berufskosten und  Sozialabzüge  zu  einem  Satz  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 Prozent zu erheben. Voraussetz ung ist, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  die  Steuer  im  Rahm en  des  vereinfachten  Abrechnungs verfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarz arbeit  vom  17. Juni  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 entrichten.  Damit  sind  die  Einkommens steuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Steuern  sind  periodisch  de r  zuständigen AHV-Ausgleichs kasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder  eine  Bestätigung  über  den  St euerabzug  aus.  Sie  überweist  dem kantonalen Steueramt die einkassi erten Steuerzahlungen. Die AHV- Ausgleichskasse erhält eine Bezugs provision. Die Be stimmungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
                            3 Der  Regierungsrat  regelt  die  Verteilung  der  Steuerbeträge  auf Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Kapital-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abfindungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wiederkehrende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) VII. Liquida tionsgewinne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - endeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  Einkommen  zu  besteuern. Einkaufsbeiträge  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. d  sind  abziehbar.  Werden  keine solchen  Einkäufe  vorgenommen, wird der Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtige  die  Zulässigkeit  eines  Einkaufs  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d nachweist, wie eine Ka pitalleistung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 besteuert. Der Rest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 gilt auch für den überle benden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofe rn sie das übernommene Unterneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  nicht  fortführen.  Die  steuerli che  Abrechnung  erfolgt  spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. C. Vermögenssteuer I. Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Der Vermögenssteuer unterlie gt das gesamte Reinvermö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesse r zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Anteilen an kollektiven Ka pitalanlagen mit direktem Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besitz  ist  die  Wertdifferenz  zwis chen  den  Gesamtaktiven  der  kollek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiven Kapitalanlage und deren di rektem Grundbesitz steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hausrat  und  persönliche  Gebrauchsgegenstände  werden  nicht besteuert. II. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Immaterielle Güter und beweglic hes Vermögen, die zum Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vermögen der steuerpflichtigen Pers on gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massge blichen Wert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von  Grundstücken  notwendigen  Di enstanweisungen.  Es  kann  eine schematische,  formelmässige  Bewe rtung  vorgesehen  werden,  wobei jedoch  den  Qualitätsmerkmalen  de r  Grundstücke,  die  im  Falle  der Veräusserung  auch  den  Kaufpreis massgeblich  beeinf lussen  würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Ma rktwert liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Führt  in  Einzelfällen  die  fo rmelmässige Bewertung  dennoch  zu einem höheren Vermögen ssteuerwert, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Prozent des effektiven Markt wertes anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitarbeiterbeteiligungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 b Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfälli ge Sperrfristen sind in Anwendung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 b Abs. 2 zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitarbeiterbeteiligungen  nach  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 b  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und  17 c  sind  bei Zuteilung ohne Steuerwe rt zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Land- oder forstwirtschaftlic h genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuer für land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirtschaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Wird ein Grundstück, das zum Er tragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder de r bisherigen land- oder forstwirt schaftlichen  Bewirtschaftung  entfrem det,  wird  vom  Eigentümer  eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufschub der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Die ergänzende Vermögensste uer wird aufg eschoben bei: a. Eigentumswechsel  dur ch  Erbgang  (Erbfolge,  Erbteilung,  Ver mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Handänderungen  unter  Ehegatte n  im  Zusammenhang  mit  dem Güterrecht sowie zur Abgeltung au sserordentlicher Beiträge eines Ehegatten  an  den  Unterhalt  der  Familie  (Art.  165  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 )  und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einver standen sind, c. Landumlegungen  zwecks  Güterzusammenlegung,  Quartierpla nung, Grenzbereinigung, Abr undung landwirtschaftlicher Heim wesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung, d. vollständiger oder teilweiser Ve räusserung eines land- oder forst wirtschaftlichen Grundstücks, sowe it der Erlös innert angemesse ner Frist zum Erwerb eines selb st bewirtschafteten Ersatzgrund- stückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafte ten land- oder forstwirtschaftlic hen Grundstücke im Kanton ver wendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die  ergänzende  Vermögensste uer  wird  entsprechend  der Besitzesdauer, jedoch höchstens fü r 20 Jahre, erhoben. Ist die Veran lagung aufgeschoben worden, gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219 Abs. 2–5 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das steuerbare Vermögen berechne t sich nach der Differenz zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen Verkehrswerte des Grundstücks je am Anfang und am Ende der mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenden Besitzesdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  ergänzende  Vermögenssteue r  wird  bezogen  zum  Steuersatz von 1 Promille und zum Steuerfuss, de r im Jahr der Ve räusserung oder der Beendigung der land- oder fors twirtschaftlichen Nutzung Geltung hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die  ergänzende  Vermögensste uer  wird  in  einem  besonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren, vom ordentlichen Einschätz ungsverfahren unabhängigen Verfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren festgesetzt. VI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Lebens- und Renten- versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            75 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. VII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Abzug von Schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Schulden, für die der Steuerpfli chtige allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, nur insoweit, als sie vom Steu erpflichtigen getragen werden müs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. VIII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Steuer tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0‰ für die ersten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 ½‰ für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            399
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1½‰   für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            636
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‰ für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2½‰   für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3‰ für Vermögensteile über Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gericht lich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene  und  ledige  Steuerpflich tige,  die  mit  Kinde rn  im  Sinn  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Vermögenssteuer (Ver
                            - heiratetentarif):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0‰ für die ersten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 ½‰ für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            397
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1½‰   für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‰ für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2½‰   für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3‰ für Vermögensteile über Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            342
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis Bei nicht gemeinsam besteuerte n Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zu sammenleben und de nen der Kinder abzug je zur Hälfte zusteht, hat de rjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der den Unterhal t des Kindes aus se inen versteuer ten Einkünften zur Hauptsache bestreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Tarif  wird  nach  den  Verhältnissen  am  Ende  der  Steuer periode oder der Steuerpflicht festgelegt. D. Ausgleich der kalten Progression
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der kalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Progression
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Folgen der kalten Prog ression werden durch gleich mässige Anpassung der allgemeinen Abzüge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31, der Sozial abzüge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 und der Tarifstufen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 und 47 ausge glichen. Die Beträge sind auf- oder abzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Finanzdirektion  passt  die  Abzüge  und  die  Tarifstufen  auf Beginn  jeder  Steuerfussperiode  an den  Landesindex  der  Konsumen tenpreise an. Mass gebend ist der Indexstand im Monat Ma i vor Beginn der Steuerfussperiode. Be i negativem Teue rungsverlauf erfolgt keine Anpassung. Der auf eine negative Teuerung folg ende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten Ausgleichs. E. Zeitliche Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Steuerperiode gi lt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht  die  Steuerpflicht  nur während  eines  Teils  der  Steuer periode,  wird  die  Steuer  auf  den  in diesem  Zeitraum  erzielten  Ein künften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende  Einkünfte  nach  dem  au f  zwölf  Monate  berechneten  Ein kommen; nicht regelmässig fliesse nde Einkünfte werden für die Satz bestimmung nicht umgerechnet. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Bemessungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            periode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Das  steuerbare  Einkommen  be misst  sich  nach  den  Ein künften in der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätigkeit ist das Ergebnis der in di e Steuerperiode fallenden Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschlüsse massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Steuerpflichtige  mit  selbstständiger  Erwerbstätigkeit  müssen  in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss erstellen. Kein Geschäftsab schluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men wird. III. Vermögens- besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Das steuerbare Vermögen bemi sst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Steuerpflichtige  mit  selbstst ändiger  Erwerbst ätigkeit,  deren Geschäftsjahr  nicht  mit  dem  Kale nderjahr  übereins timmt,  bestimmt sich  das  steuerbare  Geschäftsve rmögen  nach  dem  Eigenkapital  am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht  die  Steuerpflicht  nur  während  eines  Teils  der  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - periode, wird die dies em Zeitraum entsprec hende Steuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erbt der Steuerpflichtige währ end der Steuerpe riode Vermögen oder entfällt die wirtsc haftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton während der Steuerperiode , gilt Abs. 3 sinngemäss. IV. Volljährig keit; Begrün dung und Auf lösung der Ehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Steuerpflichtige werden erst mals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbstständig eingeschätzt. Vorbehalten bleibt eine  selbstständige  Einschätzung,  soweit  sie  ein  Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinsam besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Scheidung  und  bei  rechtlic her  oder  tatsäc hlicher  Trennung wird jeder Ehegatte für die ganz e Steuerperiode getrennt besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam  besteuert.  Der  Tod  gilt als  Beendigung  der  Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn de r Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. V. Steuerfüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Dritter Abschnitt: Besteuerung der juristischen Personen A. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der juristischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Als juristische Persone n werden besteuert: a.   die Kapitalgesellschaften (Aktie ngesellschaften, Kommanditaktien gesellschaften, Gesell schaften mit beschrän kter Haftung) und die Genossenschaften, b.   die Vereine, die Stiftungen und di e übrigen juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den übrigen juristischen Persone n gleichgestellt sind die kollek tiven Kapitalanlagen mit di rektem Grundbesitz nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 KAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 . Die Investmentgesellschaften mi t festem Kapital nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 KAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 steuer pflichtige ausländische Handelsges ellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inlän dischen  juristischen  Personen  gleich gestellt,  denen  si e  rechtlich  oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Steuerliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Juristische Personen sind au fgrund persönlicher Zugehörig keit  steuerpflichtig,  wenn  sich  ihr Sitz  oder  ihre  tatsächliche  Verwal tung im Kanton befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Juristische Personen mit Sitz waltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie a. Teilhaber an Geschäftsbe trieben im Kanton sind, b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten, c. an Grundstücken im Kanton Eigen tum, dingliche Rechte oder die sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Juristische  Personen  mit  Sitz  und  tatsächlicher  Verwaltung  im Ausland sind ausserdem steu erpflichtig, wenn sie a. Gläubiger  oder  Nutzniesser  vo n  Forderungen  sind,  die  durch Grund- oder Faustpfand auf Grunds tücken im Kanton gesichert sind, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 im Kanton gelegene Gr undstücke vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Umfang der
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Bei persönlicher Zu gehörigkeit ist die Steuerpflicht unbe schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebs stätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  wirtschaftlicher  Zugehörigkei t  beschränkt  sich  die  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stätten und Grundstücke er folgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkant onalen Doppelbesteuerung . Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betr iebsstätte mit inländischen Gewinnen ve rrechnen, soweit diese Verluste im Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - triebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staat verrechneten Verlus tvorträge eine Besteuerung. Verluste aus aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppe lbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Steuerpflichtige  ohne  Sitz  oder  tatsächliche  Verwaltung  in  der Schweiz haben den im Kanton erzi elten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            99 III. Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  der  Gründung  der  juris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung  in  den  Kanton  oder mit  dem  Erwerb  von  im  Kanton steuerbaren Werten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Überträgt eine juristische Pers on Aktiven und Passiven auf eine andere  juristische  Person,  sind  di e  von  ihr  geschuldeten  Steuern  von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Folgen des Beginns, der Ände rung und des Endes der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht aufgrund persönl icher und wirtschaftlic her Zugehörigkeit wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  im  interkantonalen  Verhältnis durch  das  Bundesgesetz  über  die Harmonisierung der direkten St euern der Kantone und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 sowie  durch  die  Grundsätze  des  B undesrechts  über das  Verbot  der interkantonalen Doppelb esteuerung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Mithaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Endet  die  Steuerpflicht  einer juristischen  Person,  haften die mit ihrer Verwaltung und die mi t ihrer Liquidation betrauten Per sonen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationserge bnisses oder, falls die juri stische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des  Reinvermögens  der  juristischen  Person.  Die  Haftung  entfällt, wenn der Haftende nachweis t, dass er alle na ch den Umständen gebo tene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Steuern  einer  aufgrund wirtschaftlicher  Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Pers on haften solidari sch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die a.   Geschäftsbetriebe oder Betrie bsstätten im Kanton auflösen, b.   Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Käufer  und  Verkäufer einer  im  Kanton  ge legenen  Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungst ätigkeit geschuldeten Steuern soli darisch  bis  zu  3  Prozent  der  Kauf summe,  wenn  die  die  Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Au ftrag erteilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Steuern  ausländischer  Hand elsgesellschaften  und  anderer ausländischer  Personeng esamtheiten  ohne  juri stische  Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.   A u s n a h m e n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Von der Steuerpflicht sind befreit: a. der Bund und seine Anstalten na ch Massgabe de s Bundesrechts, b. der Kanton und seine Anstalten, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 die von der Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 anerkannten kirchlichen Körperschaf ten  sowie  die  v on  der  Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 anerkannten  jüdischen  Ge meinden, d. die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten, e. die Einrichtungen der beruflic hen Vorsorge von Unternehmen mit  Wohnsitz,  Sitz  oder  Betriebs stätte  in  der  Schweiz  und  von ihnen nahestehenden Unternehme n, sofern die Mittel der Ein richtung dauernd und ausschliess lich der Personalv orsorge dienen, f. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, ins besondere Arbeit slosen-, Krankenversich erungs-, Alters-, Inva liden-  und  Hinterlassenenvers icherungskassen,  mit  Ausnahme der konzessionierten Vers icherungsges ellschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) g. die  juristischen  Personen,  di e  öffentliche  ode r  gemeinnützige Zwecke  verfolgen,  für  den  Ge winn  und  das  Kapital,  die  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich und unwider ruflich diesen Zwec ken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnüt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zig. Der Erwerb und die Verwalt ung von wesentlichen Kapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und ke ine geschäftsleitenden Tätigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten ausgeübt werden, h. im Kantonsrat vertrete ne politische Parteien, i. die  juristischen  Personen,  di e  kantonal  oder gesamtschweize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die  ausschliesslich  und  unwiderru flich  diesen  Zwecken  gewid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - met sind, j. die ausländischen Staaten für ih re ausschliesslich dem unmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Gebrauch der diplomatis chen und konsularischen Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen bestimmten Li egenschaften, unter Vorbehalt des Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechts, k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 die kollektiven Kapitalanlagen mi t direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich st euerbefreite Ei nrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. f sind, l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 vom  Bund  konzessionierte  Verk ehrs-  und  Infrastrukturunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund  ihrer  Konzession  einen  ganz jährigen  Betrieb  von  natio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - naler Bedeutung aufrechterhalt en müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinn e aus der konzessionierten Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konz essionierten Tätigkeit haben. VI. Steuer- erleichterungen für Unter nehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            Für Unternehmen von juristisch en Personen, die neu eröff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net werden und dem volkswirtschaftl ichen Interesse des Kantons die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen,  kann  der  Regierung srat  im  Einvernehmen mit  der  zuständigen Gemeinde höchstens für das Erö ffnungsjahr und die neun folgenden Jahre  angemessene  Steuererleichterungen  gewähren.  Eine  wesent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Änderung der be trieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 B. Gewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            Gegenstand der Gewinnste uer ist der Reingewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Reingewinns
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. dem  Saldo  der  Erfolgsrechnung  unter  Berücksichtigung  des Saldovortrags des Vorjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschie denen  Teilen  des  Geschäftserge bnisses,  die  nicht  zur  Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: a.   Kosten  für  die  Anschaffung,  Herstellung  oder  Wertvermeh rung von Gegenständen des Anlagevermögens, b.   geschäftsmässig ni cht begründete Abschreibungen und Rück stellungen, c.   Einlagen in die Reserven, d.   Einzahlungen  auf  das  Eigenkapital  aus  Mitteln  der  juris tischen  Person,  soweit  sie  ni cht  aus  als  Gewinn  versteuerten Reserven erfolgen, e.   offene  und  verdeckte  Gewinnausschüttungen  und  geschäfts mässig nicht begründete Zu wendungen an Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 den der Erfolgsrechnung nicht gutg eschriebenen Erträgen, mit Ein schluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liqui dationsgewinne, vor behältlich §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. den Zinsen auf verd ecktem Eigenkapital (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 geschäftsmässig  nicht  mehr  b egründeten  Abschreibungen  und gen im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 a Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  steuerbare  Reingewinn  juristischer  Personen,  die  keine  Er folgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang als Gewinn steuer bar, in dem Erwerbspreis und we rtvermehrende Aufwendungen, ein schliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerw ert übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Patente und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vergleichbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte: Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Patente gelten: a.   Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Ok tober 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz, b.   Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 , c.   ausländische Patente, die den Patenten nach lit. a oder b entspre chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als vergleichbare Rechte gelten: a.   ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 und deren Verlängerung, b.   Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 geschützt sind, c. Pflanzensorten, die nach dem Sort enschutzgesetz vom 20. März 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 geschützt sind, d.   Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 geschützt sind, e.   Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 ein Berichtschutz besteht, f.    ausländische Rechte , die den Rechten nach lit. a–e entsprechen. c. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  wird  auf  Antrag  der  steuerpflichtigen  Person  im  Verhältnis  des qualifizierenden Fors chungs- und Entwicklung saufwands zum gesam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Forschungs- und Entwicklungsaufw and pro Patent oder vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bares Recht (Nexusquotient) mit ei ner Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbare n Reingewinns einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Reingewinn aus Pa tenten und vergleichb aren Rechten, die in Produkten  enthalten  sind,  ermittel t  sich,  indem  der  Reingewinn  aus diesen Produkten jeweils um 6 Proz ent der diesen Produkten zugewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Jahr der Einbringung von Pa tenten und vergleichbaren Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in die Besteuerung gemäss Abs. 1 und in de n vier folgenden Jahren sind die gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für diese Rechte bis zur Einbringun g entstandenen und steuerwirksam ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gezogenen Forschungs- und Entwic klungsaufwand sowie mit gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            a vorgenommenen Abzügen zu verrechnen. Die ermässigte Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steue rung der Reingewinne aus Pate nten und vergleichbaren Rechten gemäss Abs. 1 erfolgt, soweit dies e Reingewinne den gesamten für diese Rechte bis zur Einbrin gung entstandenen und steuerwirksam abgezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen Forschungs- und Entwicklung saufwand sowie die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a vorgenommenen Abzüge üb ersteigen. Am Ende de s fünften Jahres nach Einbringung  sind  der  noch  nicht verrechnete  Forschungs-  und  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklungsaufwand  und  die  noch nicht  verrechneten  Abzüge  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §
                            - tige Person hat jederzei t das Recht, den noch nicht verrechneten For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungs- und Entwicklungsauf wand und die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 a vorgenomme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Abzüge zum steuerbaren Rein gewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ob die Voraussetzungen der Besteu erung nach Abs. 1 erfüllt sind, prüft die Steuerbehörde a.   in jener Steuerperiode, in der die steuerpflichtige Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   geltend macht, dass der gesa mte für die Patente und vergleich baren Rechte bis zur Einbring ung entstandene und steuerwirk sam abgezogene Fors chungs- und Entwicklungsaufwand sowie die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 a vorgenommenen Abzüge mit dem Reingewinn aus diesen Rechten verrechnet wo rden sind, oder sofort über diesen Aufwand und über di ese Abzüge abrechnet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die ermässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt, b.   spätestens in der fünften Steuerpe riode nach Einbringung, sofern die steuerpflichtige Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. über den noch nicht verrechnete n Forschungs- und Entwicklungs aufwand und die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 a vorgenommenen Abzüge abrech net und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   beantragt,  dass  Reingewinne aus  eingebrachten  Patenten  und vergleichbaren Rechten künftig gem äss Abs. 1 besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die steuerpflichtige Person muss die für die Überprüfung der An wendung von Abs. 1 und des für die Patente und vergleichbaren Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen For schungs- und Entwicklungsaufwands sowie der gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 a vorge nommenen Abzüge erforderlichen Un terlagen aufbewahren und der Steuerbehörde auf Ve rlangen vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Im Übrigen gelten die vom Bu ndesrat gestützt auf Art. 24 b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 erlassenen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Aufdeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stiller Reserven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Beginn der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Deckt die steuerpflichtige Pe rson bei Beginn der Steuer pflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Ge winnsteuer. Nicht aufgedeckt wer den dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stamm kapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesell schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Beginn der Steuerpf licht gelten die Verlegung von Vermögens werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebs stätte, das Ende einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächliche n Verwaltung in die Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die aufgedeckten stillen Reserv en sind jährlich zum Satz abzu schreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögens werten steuerlich angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren abzuschreiben. e. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stil len Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Ende der Steuerpflicht gel ten die Verlegung von Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrie b oder in eine ausländische Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - triebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tats ächlichen Verwalt ung ins Ausland. f. Geschäfts mässig begrün- deter Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Zum geschäftsmässig begründe ten Aufwand gehören auch: a. die Steuern, nicht aber Steuerbussen, b. die Zuwendungen an Vorsorgeein richtungen zugunsten des eige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen ist, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 die  freiwilligen  Le istungen  von  Geld  und  übrigen  Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werten bis zu 20 Prozent des Re ingewinns an den Bund und seine Anstalten,  an  Kantone  und  ihre Anstalten,  an  Gemeinden  und ihre Anstalten und an andere juri stische Personen mit Sitz in der Schweiz,  die  im  Hinblick  auf  öffentliche  oder  ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpfli cht befreit sind, d. die  Rabatte,  Skonti,  Umsatzbo nifikationen  und  Rückvergütun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  auf  dem  Entgelt  für  Liefer ungen  und  Leistungen  sowie  zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherungsgesellschaften, e. die  Rücklagen  für  künftige  Fo rschungs-  und  Entwicklungsauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge  an  Dritte  bis  zu  10  Prozent  des  steuerbaren  Gewinns,  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 die Kosten der berufsorientiert en Aus- und Weiterbildung, ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich Umschulungskoste n, des eigenen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht zum geschäftsmä ssig begründeten Au fwand gehören Zah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische ode r fremde Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 g. Zusätzlicher Abzug von For schungs- und Entwicklungs aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Forschungs-  und  Entwicklungsaufwand,  welcher  der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent über den geschäftsmäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Forschung und Entwicklung ge lten die wissenschaftliche For schung und die wissenscha ftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bun desgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förder ung der Forschung und der Innovation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a.   dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuer pflichtigen Person, b.   80 Prozent des Aufwands für du rch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist  der  Auftraggeber  der  Fors chung  und  Entwicklung  abzugs berechtigt, steht dem Auftragne hmer dafür kein Abzug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. Abzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch der Abzug für Eigenfinanzierung. De r Abzug entspricht dem kalkula torischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Sicherheitseigenkapital entspric ht dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 a, der das für die Geschäftstätigkeit langfristi g benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapi talunterlegungssätzen be rechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgeschlossen ist ein ka lkulatorischer Zins auf: a.  Beteiligungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72, b.  nicht betriebs notwendigen Aktiven, c.  Aktiven nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 a, d.  den nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 c aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst  geschaffenen  Mehrwerts  sowie  auf  vergleichbaren  unver steuert aufgedeckten stillen Reserven, e.  Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerecht fertigte Steuerersparnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden, soweit diese aus der Veräusserung von Beteiligungen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 und 72 a oder Ausschüttungen stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital rich tet sich nach der Rendite von zehn jährigen Bundesobligationen. Soweit dieses anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehen den entfällt, kann ein dem Drittvergl eich entsprechender Zinssatz gel tend gemacht werden; Abs. 3 lit. e bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Berechnung des kalkulatorisch en Zinses auf dem Sicherheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigenkapital erfolgt am Ende der St euerperiode auf der Grundlage des Durchschnittswerts der ei nzelnen Aktiven, bewe rtet zu Gewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werten, und des Eigenkapitals währ end der betreffenden Steuerperi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ode sowie der Eigenkapi talunterlegungssätze gemäss Abs. 2 und 3 und der Bestimmungen zum kalkulatoris chen Zinssatz gemäss Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für die Anwendung der Abs. 2–5 gelten die vom Bundesrat gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 a bis Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 erlassenen Ausfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsbestimmungen. i. Entlastungs begrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 b Abs. 1 und 2 sowie 65 a und 65 b darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Gewinns vor Verl ustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ertrag nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 und 72 a ausgeklammert wird, und vor Abzug der vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommenen Ermässigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es dürfen weder aus den einzel nen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Entlastung Verlustvorträge resultieren. j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Erfolgs- neutrale Vorgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            Kein steuerbarer Ge winn entsteht durch: a.   Kapitaleinlagen von Mitglieder n von Kapitalgesellschaften und Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nossenschaften, einsch liesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu, b.   Verlegung des Sitzes, der Verwal tung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb de r Schweiz, soweit keine Veräusse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen oder buchmässigen Aufwer tungen vorgenommen werden, c.   Kapitalzuwachs aus Erbscha ft, Vermächtnis oder Schenkung. k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Umstruktu rierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stille  Reserven  einer  juristischen  Person  werden  bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für di e Gewinnsteuer mass übernommen werden: a.   bei  der  Umwandlung  in  ein  Pe rsonenunternehmen  oder  in  eine andere juristische Person, b.   bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übe rtragen  werden  und soweit  die  nach  der  Spaltung  be stehenden  juristischen  Personen einen Betrieb oder Teil betrieb weiterführen, c.   beim  Austausch  von  Beteiligungs-  oder  Mitgliedschaftsrechten anlässlich  von  Umstrukturierungen  oder  von  fusionsähnlichen Zusammenschlüssen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 d.   bei der Übertragung von Betrie ben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrie blichen Anlagevermögens auf eine inlän dische Tochtergesellschaft. Als Toch tergesellschaft gilt eine Kapital gesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapital gesellschaft  oder  Ge nossenschaft  zu  mindestens  20  Prozent  am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfah ren nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160–162 nachträglich besteuert, soweit während den der  Umstrukturierung  nachfolgende n  fünf  Jahren  die  übertragenen Vermögenswerte oder Bete iligungs- oder Mitglied schaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewi nn versteuerte stille Reserven gel tend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwischen  inländischen  Kapitalgesellschaften  und  Genossenschaf ten, die nach dem Gesamtbild der ta tsächlichen Verhältnisse durch Stim menmehrheit oder auf ande re Weise unter einheit licher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossensch aft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Bete iligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalg esellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilb etriebe sowie Gegenstände des be trieblichen Anlagevermögens zu den bi sher für die Gewinnsteuer mass geblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertra gung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nach folgenden  fünf  Jahre  die  übertra genen  Vermögenswerte  veräussert oder wird während dies er Zeit die einheitlich e Leitung aufgegeben, so werden  die  übertragenen  stillen  Reserven  im  Nachsteuerverfahren nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160–162 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person  kann  in  diesem  Fall  ents prechende,  als  Gewinn  versteuerte stille  Reserven  geltend  machen. Die  im  Zeitpunkt  der  Sperrfrist verletzung unter einheitlicher Leit ung zusammengefasst en inländischen Kapitalgesellschaften und Genossensc haften haften für die Nachsteuer solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Entsteht  durch  die  Übernahme der  Aktiven  und  Passiven  einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, de ren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein  Buchverlust  auf  der  Beteiligung, so  kann  dieser  steuerlich  nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Ersatz- beschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Werden Gegenstände des be triebsnotwendigen Anlagever
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - benen Anlagegüter übert ragen werden, wenn diese ebenfalls betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - notwendig sind und sich in der Sc hweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz v on Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Ersatz  von  Beteiligungen können  die  stillen  Reserven  auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Betei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung  mindestens  10  Prozent  de s  Grund-  oder  Stammkapitals  oder mindestens  10  Prozent  des  Gewinns und  der  Reserven  der  anderen Gesellschaft ausmacht und diese Bete iligung während mi ndestens eines Jahres im Besitz der Kapitalges ellschaft oder Genossenschaft war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Findet  die  Ersatzbesc haffung  nicht  im  gl eichen  Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Re serven eine Rückstellung gebildet werden.  Diese  Rückstellung  ist  innert  angemessener  Frist  zur  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibung  auf  dem  Ersatzobjekt  zu verwenden  oder  zugunsten  der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als betriebsnotwendig gilt nur An lagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; aus geschlossen sind insbesonde re Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Verm ögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Die Mitgliederbeiträge an di e Vereine und di e Einlagen in das Vermögen der Sti ftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von den steuerbaren Erträgen de r Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendung en in vollem Umfang abgezogen werden,  andere  Aufwendungen  nur insoweit,  als  sie  die  Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge übe rsteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die kollektiven Kapi talanlagen mit dire ktem Grundbesitz unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden  nicht  besteuert, sofern  sie  höchstens  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  betragen  und ausschliesslich und unwiderruflic h diesen Zwecken gewidmet sind. o.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Verluste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            1 Vom Reingewinn der Steuerpe riode können Verluste aus sieben  der  Steuerperiode  vorang egangenen  Geschä ftsjahren  abgezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  werden,  soweit  sie  bei  der  Berechnung  des  steuerbaren  Rein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewinns dieser Jahre nicht be rücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  Leistungen  zum  Ausgleich  einer  Unterbilanz  im  Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 lit. a sind, kön nen auch Verluste verr echnet werden, die in fr üheren Geschäftsjahren entstanden  sind  und  noch  nicht mit  Gewinnen  verrechnet  werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            96 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genos senschaften beträg t 7 Prozent des steuerbaren Gewinns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beteiligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Die  Gewinnsteuer  ei ner  Kapitalgesel lschaft  oder  Genos senschaft ermässigt sich im Verhältnis des Ne ttoertrages aus den Betei ligungsrechten zum gesamten Rein gewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 a.   zu  mindestens  10  Prozent  am  Gr und-  oder  Stammkapital  einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b.   zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c.   Beteiligungsrechte im Verkehrsw ert von mindesten s einer Million Franken hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Nettoertrag  aus  Beteiligungen  entspricht  dem  Ertrag  aus Beteiligungen, vermindert um den an teiligen Verwaltungsaufwand von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prozent oder um den tieferen tats ächlichen Verwaltungsaufwand sowie um den anteiligen Finanzierungsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als  Finanzierungsaufwand  gelten Schuldzinsen  sowie  weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schu ldzinsen gleichzustellen ist. Der Ertrag  aus  einer  Beteiligung  wird bei  der  Berechnung  der  Ermäs sigung  nicht  berücksichtigt,  soweit auf  der  gleichen  Beteiligung  eine Abschreibung  vorgenommen  wird,  die  mit  der  Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kapital- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufwertungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewinne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Beteiligungsabzug wird ebenfalls gewährt für Kapi talgewinne auf Beteiligungen, Erlö se aus dazugehörigen Bezugsrech ten und Buchgewinne auf Beteiligung en infolge Aufwertung gemäss Art. 670 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , wenn die Beteilig ung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betr ug oder einen An spruch auf mindestens 10 Prozent de s Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft be gründete. Fällt die  Beteiligungsquote  infolge Teilveräusserung  unter  10  Prozen t,  kann  die  Ermäss igung  für  jeden folgenden  Veräusserung sgewinn  nur  beanspru cht  werden,  wenn  die Beteiligung am Ende der Steuerpe riode vor dem Verkauf einen Ver kehrswert von mindestens 1 Million Franken hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapital-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Genossen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kapitalgewinne  und  Buchgewinne  infolge  Aufwertung  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            670  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 werden  bei  der  Berechnung der  Ermässigung  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 nur berücksichtigt,
                            a.   soweit der Erlös oder die Aufw ertung die Gest ehungskosten über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steigt b.   und sofern die veräusserte oder au fgewertete Bete iligung während wenigstens  eines  Jahres  im  Besi tz  der  Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gestehungskosten  werden  na ch  einer  Aufwertung  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            670 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 um den dem Beteiligungsabz ug unterliegenden Betrag der Aufwertung erhöht und um di e vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Abs. 3 zur Folge hatten. Bei Beteil igungen, die bei einer steuerneutra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len  Umstrukturierung  zu  Gewinn steuerwerten  üb ertragen  worden sind, wird auf die ursprünglich en Gestehungskos ten abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Transaktionen, die im Konzern ei ne ungerechtfertigte Steuererspar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis bewirken, führen zu einer Beri chtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässig ung. Eine ungerechtfertigte Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ersparnis liegt vor, wenn Kapitalg ewinne und Kapitalverluste oder Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusamm enhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            73–75.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Vereine, Stiftungen und übrige juristi sche Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Die  Gewinnsteuer  der  Verein e,  Stiftungen  und  übrigen juristischen Personen beträg t 4 Prozent de s Reingewinns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 nicht erreichen, werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kollektive Kapitalanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            49 Die Gewinnsteuer der kollekti ven Kapitalanlagen mit direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tem Grundbesitz beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Prozent des steuerbaren Reingewinns. C. Kapitalsteuer I. Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Gegenstand der Kapitalste uer ist das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapital- gesellschaften und Genossen schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbi lanz ausgewiesenen Einlagen, Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geldern und Zuschüssen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 4, dem Partizipations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kapital, den offenen und den aus ve rsteuertem Gewinn gebildeten stil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerbar  ist  mindestens  das  ei nbezahlte  Aktien-,  Grund-  oder Stammkapital, einschliesslich des ei nbezahlten Partizip ationskapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Verdecktes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Te il des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vereine,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übrige juristi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sche Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Als steuerbares Eigenkapital gilt bei a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 den kollektiven Kapitalanlagen de r auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen, b. den Vereinen, Stiftungen und üb rigen juristisch en Personen das Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen gelte nden Grundsätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Veräusserung oder Zwecken tfremdung von zum Ertragswert bewerteten land- oder forstwirtsch aftlichen Liegensc haften wird eine ergänzende Kapitalsteuer zum Steu ersatz von 0,75 Promille erhoben; im  Übrigen  werden  die  Bestimmungen  über  die  ergänzende  Vermö genssteuer natürlicher Pers onen sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ermässigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Vom steuerbaren Eigenkapital , das auf Beteiligungsrechte, Rechte nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 a und auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, können 90 Prozent abgezogen werden . Der Abzug berechnet sich auf grund der für die Gewinn- und Kapi talsteuer mass gebenden Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            1 Die  Kapitalsteuer  beträgt  0,75  Promille  des  steuerbaren Eigenkapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eigenkapital  der  Vereine,  Stif tungen  und  übrigen  juristischen Personen, einschliesslich der kollekt iven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, unter Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 wird nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 D. Zeitliche Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital wer den für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  jedem  Kalenderjahr,  ausgen ommen  im  Gründungsjahr,  muss ein  Geschäftsabschluss  mit  Bilanz und  Erfolgsrechnung  erstellt  wer den. Ausserdem ist ein Geschäftsab schluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebs stätte ins Ausland sowie be i Abschluss der Liquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) II. Bemessung des Reingewinns
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergeb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die  Verwaltung,  einen  Geschäftsbetr ieb  oder  eine  Betriebsstätte  ins Ausland, werden die aus nicht vers teuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Rein gewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert. III. Bemessung des Eigenkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            1 Das steuerbare Eige nkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei über- oder unterjährigen Gesc häftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs. IV. Tarife und Steuerfüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse. Vierter Abschnitt:  Quellensteuern für natürliche und juristische Personen A.  Natürliche Personen mit steu errechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton I. Der Quellen steuer unter- worfene Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtliche n Wohnsitz oder Aufent halt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständi ger Erwerbstätigkeit einer Quel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrec hnungsverfahren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 a unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ehegatten, die in rechtlich und ta tsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen  nicht  der  Quellensteuer,  wenn  einer  der  Ehegatten  das Schweizer Bürgerrecht oder die Ni ederlassungsbewill igung besitzt. II. Steuerbare Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerbar sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 a.   die Einkommen aus unselbststän diger Erwerbstätigkeit nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beteiligungen sowie Naturalleistungen und Trinkgelder, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kost en der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 2, b.   die Ersatzeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten den Ansätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Steuertarife
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Quellensteuerabzug auf den steuerbare n Leistungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 wird unter Anwendung der Qu ellensteuertarife vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Finanzdirektion setzt die Quel lensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteu er geltenden Steuersätzen und den Steuerfüs sen fest. Im ganzen Kanton ge lten die gleichen Tarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Quellensteuertarife umfassen die Staats-, Personal- und Ge meindesteuern sowie di e direkte Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Anteil  für  die  Gemeindesteu ern  berechnet  sich  nach  dem gewogenen Mittel der Geme indesteuern im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26) und Versicherungsprämien (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 1 lit. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 und 35) berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Quellensteue rabzug für die in rechtlich und tatsächlich unge trennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Quellensteuertarif en, die ihr Gesamteinkommen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbs tätigkeit beider Ehegatten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 2) berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die von der Eidgenössischen Steu erverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 erlassenen Festlegungen zur Berücksichtigung von 13. Mona tslöhnen, Gratifik ationen, unregel mässigen Beschäftigungen, Stundenlöhne n, Teilzeit- oder Nebenerwerb und satzbestimmenden Elementen sowi e die Regeln zu Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen und zu Leistun gen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Schuldners
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der steuerbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            1 Der Schuldner der steu erbaren Leistung ist verpflichtet, a.   bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzu behalten und bei anderen Leistun gen (insbesondere Naturalleistun gen und Trinkgeldern) die geschul dete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern, b.   dem Steuerpflichtigen eine Aufste llung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen, c.   die Steuern periodisch dem kantona len Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhe bung Einblick in alle Un terlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem andere n Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Schuldner  der  steuerbaren  Le istung  haftet  für  die  Entrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er erhält eine Bezugsprovision von 1–2 Prozent des gesamten Quel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lensteuerbetrags. Die Finanzdirekti on setzt die Bezugsprovision fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 V. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Personen, die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Abs. 1 der Quellensteuer unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegen, werden nachträglich im orde ntlichen Verfahren veranlagt, wenn a.   ihr Bruttoeinkommen in einem Steu erjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Art. 33 a Abs. 2 des Bundesgeset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes über die Harmonisier ung der direkten St euern der Kantone und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 festgelegten Betrag erre icht oder übersteigt oder b.   sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuer unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen mit Vermögen und Einkünfte n nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steu ererklärung bis am 31. März des auf das Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr folgenden Jahr es beim Gemeindesteueramt verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die nachträgliche ordentliche Vera nlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Personen, die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Abs. 1 der Quellensteuer unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegen und keine der Vora ussetzungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Abs. 1 erfüllen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragsteller in rechtlich und ta tsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichun g des Antrags im Zeitpunkt der Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erfolgt keine nachträgliche ordent liche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlagenden Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einkommen. Nachträglich werden ke ine zusätzlichen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Abs. 4 und 5 ist anwendbar.
                            1. Obliga- torische nachträgliche ordentliche Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Ausland wohnhafte Gren zgänger, Wochenaufenthal ter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Ein kommen aus unselbstständi ger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            88–90. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrec hnungsverfahren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 a unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ebenfalls der Quellensteuer nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88–90 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft fahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Ve rgütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Ka nton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee schiffes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Künstler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportler und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im  Ausland  wohnhafte  Künstler,  wie  Bühnen-,  Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Mu siker und Artisten, sowie Sport ler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weit ere damit verbundene Entschädi gungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigun gen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zu fliessen, der dessen Tä tigkeit organisiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliess lich aller Zulagen und Nebenbezüge , nach Abzug der Gewinnungskos ten. Diese betragen: a.   50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern, b.   20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der mit der Organisation der Da rbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die St euer solidarisch haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Quellensteue r wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte den vom Eidgenössischen Finanzdepartem ent gestützt auf Art. 92 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 festgelegten Betrag nicht erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            1 Im  Ausland  wohnhafte  Mitglieder  der  Verwaltung  oder der Geschäftsführung von juristisch en Personen mit Sitz oder tatsäch licher Verwaltung im Kanton sind fü r die ihnen ausgerichteten Tantie men, Sitzungsgelder, festen Entsch ädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflic htig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsführung ausländischer Untern ehmen, welche im Kanton Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stätten unterhalten, sind für die ihne n zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantieme n, Sitzungsgelder, fest en Entschädigungen, Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiterbeteiligungen und ähnliche n Vergütungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Steuer beträgt 20 Pr ozent der Bruttoeinkünfte. IV. Hypothekar- gläubiger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            1 Im  Ausland  wohnhafte  Gläu biger  oder  Nutzniesser  von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ih nen ausgerichteten Zinsen steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Steuer beträgt 14 Pr ozent der Bruttoeinkünfte. V. Empfänger von Vorsorge leistungen aus öffentlich-recht lichem Arbeits verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehältern oder anderen Vergütungen, die sie au fgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhä ltnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte. VI. Empfänger von privatrecht lichen Vorsorge leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            1 Im  Ausland  wohnhafte  Empf änger  von  Leistungen  aus privatrechtlichen  Einrichtungen  der  beruflichen  Vorsorge  oder  aus anerkannten  Formen  der  gebundenen  Selbstvorsorge  mit  Sitz  oder Betriebsstätte im Kanton si nd hiefür steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte. VII. Empfänger von Mitarbeiter beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für de n geldwerten Vorteil anteilmässig nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 d steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils. VIII. Direkte Bundessteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            101 Der Steuerabzug gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95–100 erhöht sich um die entsprechenden Ansätze fü r die direkte Bundessteuer. IX. Nach trägliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Personen, die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, wenn a.   der überwiegende Teil ihrer we ltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, b.   ihre Situation mit derjenigen ei ner in der Schweiz wohnhaften steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtigen Person ve rgleichbar ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 c.   eine solche Veranlagung erforderli ch ist, um Abzüge geltend zu ma chen, die in einem Doppelbesteue rungsabkommen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            X. Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trägliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberec hneten Pauschalabzüge, kann das kan tonale Steueramt von Amtes wegen ei ne nachträgliche ordentliche Ver anlagung zugunsten oder zuungunste n des Steuerpflichtigen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XI. Abgegol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tene Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung nach  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 a und 101 b, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranl agenden Steuern auf dem Erwerbs einkommen. Es werden keine zu sätzlichen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XII. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Schuldners
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der steuerbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, a. bei Fälligkeit von Geldleistung en die geschuldete Steuer zurück zubehalten  und  bei  anderen  Leis tungen  (insbes ondere  Natural leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuer pflichtigen einzufordern, b. dem  Steuerpflichtigen  eine  Au fstellung  oder  eine  Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen, c. die Steuern periodisch dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 abzuliefern, mit ihm da rüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei teroptionen  zu  entrichten;  der Arbeitgeber  schuldet  die  anteil mässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger der steuerbaren Leistung in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Schuldner  der  steuerbaren  Le istung  haftet  für  die  Entrich tung der Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er erhält eine Bezugs provision von 1–2 Prozent des gesamten Quel lensteuerbetrags. Di e Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezu gsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von B und, Kanton und Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XIII. Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Steuerbetrag, de r sich gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95–99 ergibt, fällt zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die politische Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Finanzdirektion regelt die Ve rteilung des Steuerbetrags gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 an Kanton und Gemeinden.
                            101 C. Örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Schuldner der steuerba ren Leistung berechnet und erhebt die Quelle nsteuer wie folgt: a.   für Arbeitnehmer nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsit z oder Aufenthalt hat, b.   für Personen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 und 96–100: nach de m Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steu errechtlichen Wohnsitz oder Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - enthalt oder seinen Sitz oder die Ve rwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unterneh mens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausger ichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Qu ellensteuer nach de m Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt, c.   für Personen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95: nach dem Recht jene s Kantons, in dem der Künstler, Sportler ode r Referent seine Tätigkeit ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Arbeitnehmer nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Wochenaufenthalter, gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Schuldner der steuerbaren Le istung überweist die Quellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuer an den nach Abs. 1 und 2 anspruchsberechtigten Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zuständigkeit für die nachtr ägliche ordentliche Veranlagung richtet sich nach Art. 38 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Bundesgesetze s über die Harmoni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sierung der direkten Steuer n der Kantone und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            102 Fünfter Abschnitt: Verfahrensrecht A. Steuerverwaltungsbehörden I. Verwaltungs behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            1 Die  Durchführung  des  Gesetz es  obliegt,  soweit  nicht besondere  Behörden  bezeichnet  sind,  im  Kanton  dem  kantonalen Steueramt, in den Gemei nden dem Gemeindesteueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Organisation des kantonalen Steueramtes, einschliesslich der Zuständigkeiten der Steuerkommissäre, Revisoren, juristischen Sekre täre und weiterer Mitarb eiter des kantonalen St eueramtes, wird durch den Regierungsrat, die Organisation des Geme indesteueramtes durch die Gemeinde geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 bestimmt, wer namens der Gemeinde Einsprache, Rekurs oder Be schwerde erheben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            1 Das kantonale Steueramt nimmt die Einschätzung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeindesteuerämter  sind  ve rpflichtet,  bei  der  Einschät zung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen die Gemeindesteuerämter in Vertretung des kantonalen Steuer amtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Einschät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zungsgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Einschätzung  erfolgt  in der  Gemeinde,  in  welcher der Steuerpflichtige am Ende der St euerperiode oder der Steuerpflicht seinen  steuerrechtlichen  Wohnsitz oder  Aufenthalt,  seinen  Sitz  oder seine tatsächliche Verwaltung hat. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Steuerpflichtige mit steuer rechtlichem Wohnsitz oder Auf enthalt,  Sitz  oder  tatsächlicher Verwaltung  ausserhalb  des  Kantons erfolgt  die  Einschätzung  in  der  Ge meinde,  in  der  sich  am  Ende  der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Zweifelsfällen  bezeichnet  da s  kantonale  Steueramt  die  Ein schätzungsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Quellensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            1 Bei  den  Steuern,  die  an  der  Quelle  bezogen  werden,  ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in der a.   die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeit nehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, b.   die im Ausland wohnhaften Arbe itnehmer, Künstl er, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben, c.   das Grundpfand liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den übrigen Fällen ist Eins chätzungsgemeinde die Gemeinde, in welcher der Schuldner der steuerba ren Leistung bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Zweifelsfällen  bezeichnet  da s  kantonale  Steueramt  die  Ein schätzungsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Steuerregis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ter und Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            austausch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gemeindesteueramt führt das kommunale Steuer register. Dieses erfasst: a.   die Steuerpflichtigen, für welche die Gemeinde als Einschätzungs gemeinde zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im ordentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kommunales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) b.   die in der Gemeinde Steuerpflich tigen, für die eine andere zürche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische Gemeinde als Einschät zungsgemeinde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gemeindesteueramt  führt  das  Steuererklärungsverfahren und den Steuerbezug aufgrund des kommunalen Steuerregisters durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einwohnerkontrollen der be treffenden Gemeinden sind für die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung der Zugriffe verantwo rtlich. Sie beschränken die Zahl der Zugriffsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Einwohnerkontrollen der be treffenden Gemeinden schützen den  Zugriff  und  sorgen  für  dessen Protokollierung.  Sie  unterziehen Infrastruktur und technische Ma ssnahmen regelm ässigen Risikoüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonales Steuerregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das kantonale Steueramt führt das kantonale Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register. Dieses erfasst alle im Ka nton steuerpflichtigen Personen. Für die Erfassung dieser Pe rsonen stützt sich das kantonale Steueramt auf die kommunalen Steuerregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  kantonale  Steuerregister dient  dem  kantonalen  Steueramt als Grundlage für die Erfüllung seiner Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonale Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Finanzdirektion kann Vo rschriften über den elekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ronischen Datenaustausch zwischen den kommunalen Steuerregistern und dem kantonalen Steu erregister erlassen. Gegenstand solcher Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften bilden: a.   die auszutauschenden Daten; b.   die Schnittstellen, di e von den Gemeindesteu erämtern für die Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gegennahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len sind; c.   die Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern zu beachten sind bei der Lieferung von Date n an das kantonale Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hält  ein  Gemeindesteueramt  dies e  Vorschriften  nicht  ein,  kann der Kanton die ihm daraus ents tehenden Mehrkosten der Gemeinde auferlegen.  Die  Finanz direktion  setzt  der  Ge meinde  eine  angemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sene Frist für die Erfüllung ihrer Pflichten und macht sie auf die Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenpflicht aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Finanzdirektion kann auch Vorschriften über den elektroni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Datenaustausch zwischen de n Steuerpflichtigen und den Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörden, einschliesslich der elek tronischen Einreichung der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erklärung, erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 a. Elektro- nischer Daten- austausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Elektronische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Steuerakten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Finanzdirektion kann Vo rschriften erlassen über a.   die elektronische Erfassung und Aufbewahrung der Steuererklärun gen  sowie  weiterer  Steuerakten durch  die  Gemeindesteuerämter und das kantonale Steueramt, b.   die Vernichtung der Steuererkl ärungen und weiterer Steuerakten nach der elektroni schen Erfassung, c.   die Weiterleitung der elektronisc h erfassten Steuerdaten von den Gemeindesteuerämtern an das kantonale Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Weiterleitung gelten §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sinn gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            Die Verwaltungs- und Einschät zungsbehörden stehen unter der Aufsicht der Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufsichts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            1 Gegen pflichtwidri ge Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verw altungs- und Einschätzungsbehör den kann innert 30 Tagen nach En tdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen den Entscheid der Finanz direktion kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde be im Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Beschwerde durch die Finanzdirektion oder den Regie rungsrat  abgewiesen,  können  de n  Beschwerdeführern  Kosten  auf erlegt werden. B. Steuerrekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            58 Der  Kantonsrat  bestimmt  den  Sitz  des  Steuerrekurs gerichts (StRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungs gerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäfti gungsgrad sowie die Zahl der Ersatzmitglieder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er wählt die Mitglieder und die Er satzmitglieder. Fü r einen Drittel der Ersatzmitglieder steht dem Steuerrekursgericht ein Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als  Mitglied  oder  Ersatzmitglied  ist  wählbar,  wer  im  Kanton Zürich stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Steuerrekursgericht wählt bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode aus seinen Mitgliedern das  Präsidium  und  das  Vizepräsi dium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufsichts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Steuerrekursgericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder des Steuerre kursgerichts mit deren Einverständnis im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitg lieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lischt die Veränderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 III. Unverein barkeit; Offen legung von Interessen bindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt eines Mitglieds de s Steuerrekursgerichts ist mit  der  berufsmässigen  Vertretung  Dritter  vor  dem  Steuerrekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht und dem Verwalt ungsgericht unvereinbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Offenlegung von In teressenbindungen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 des Geset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes über die Gerichts- und Behördenor ganisation im Zivil- und Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prozess vom 10. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sinngemäss. IV. Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Steuerrekursg ericht trifft seinen Entscheid in Dreier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  voll-  oder  teilamtlichen  Mitg lieder  entscheiden  als  Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richter a.   über  Rekurse,  die  offensichtlich unzulässig  sind,  durch  Rückzug oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos geworden sind, b.   in Fällen, in denen der Streit wert Fr. 20 000 nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Fällen  von  grundsätzlicher Bedeutung  kann  die  Sache  einer Dreierbesetzung zum Entsch eid unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als Streitwert gilt jener Steuerbetr ag, der vom Streit betroffen ist. Soweit  sich  ein  solcher  nicht  ziffern mässig  ermitteln lässt,  fällt  das Geschäft in die Zuständigk eit einer Drei erbesetzung. V. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115.
                            58 Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze gelten sinngemäss  auch  für  das  Verfahren  vor  Steuerrekursgericht.  Ergän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zend  gelten  die  Bestimmungen  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 über den Rekurs. VI. Unabhän gigkeit und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116.
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Steuerrekursgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist administrativ dem Verw altungsgericht unterstellt. VII. Juristisches und administra tives Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117.
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Verwaltungsgericht  be stimmt  nach  Anhörung  des Steuerrekursgerichts die Zahl der Stellen des jurist ischen und adminis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trativen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Steuerrekursgericht stellt das Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118.
                            58 Das Verwaltungsgericht regel t nach Anhörung des Steuer rekursgerichts durch Verordnung a.   die Organisation und den Geschäftsgang, b.   die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX. Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Steuerrekursgericht erlä sst eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsordnung bedarf de r Genehmigung durch das Ver waltungsgericht. C. Allgemeine Ve rfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Amtspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119.
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu ent scheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er a. an der Sache ein pers önliches Interesse hat, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft ver bunden ist oder mit ihr in faktis cher Lebensgemeinschaft lebt, b bis .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, c. Vertreter  einer  Partei  ist  oder  für  eine  Partei  in  der  gleichen Sache tätig war, d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Ausstandsgrund  kann  von  al len  am  Verfahren  Beteiligten angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist der Ausstand streitig, entschei det darüber die Amtsleitung des kantonalen  Steueramtes,  bei  Mitgli edern  einer  Kollegialbehörde  die Kollegialbehörde unter Ausschlu ss des betreffenden Mitglieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Entscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechts pflegegesetzes vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 mit  Rekurs  und  Beschwerde  ange fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120.
                            1 Wer  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  betraut  ist  oder dazu  beigezogen  wird,  muss  über  Tatsachen,  die  ihm  in  Ausübung seines  Amtes  bekannt  werden,  und  über  die  Verhandlungen  in  den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Auskunft, einschliesslich de r Öffnung von Akten, ist zuläs sig,  wenn  hiefür  eine  ausdrückli che  gesetzliche  Grundlage  im  Recht des  Bundes  oder  des  Kantons  gegebe n  ist.  Fehlt  eine  solche  Grund lage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten  ist.  Über  entsprechende Begehren  entscheidet  die  Finanz direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Auskunfts pflichten von Verwaltungs- behörden und Gerichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            1 Verwaltungsbehörde n, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte  haben  ungeachtet  einer allfälligen  Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen au s ihren Akten Auskunft zu ertei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len; sie haben von sich aus den St euerbehörden Mitteilung zu machen, wenn  nach  Wahrnehmungen  in  ih rer  amtlichen  Tä tigkeit  die  Wahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheinlichkeit einer unvollstä ndigen Versteuerung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Bestimmungen finden ke ine Anwendung auf die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Be hörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Spark assen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sp arkassenkontrolleure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Steuer ausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122.
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise  über  das  steuerbare  Einkom men  und  Vermögen,  den  steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren  Reingewinn  und  das steuerbare  Kapital  ge mäss  letzter  rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus. Ausnahmsweise können auch Auswei se über frühere Einschätzungen ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  des  Gesetzes über  die  Information  und  den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind  die  Daten  im  Steuerregister gesperrt,  kann  ein  Steueraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber  dem  Steuerpflichtigen  be hindert.  Das  Begehren  ist  dem Steuerpflichtigen zur Stellu ngnahme zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von der gesuchstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lenden  Person  und  vom  Steuerpflic htigen  mit  Rekurs  an  die  Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion  weitergezogen  werden.  De r  Entscheid  der  Finanzdirektion ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Steuerausweis wird erst ausgestellt, wenn über die Zulässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit der Ausstellung ein rechts kräftiger Entscheid vorliegt. II. Verfahrens rechtliche Stellung der Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123.
                            1 Ehegatten,  die  in  rechtlic h  und  tatsächlich  ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie unterschreiben die St euererklärung gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsmittel  und  andere  Eingaben gelten  als  rechtzeitig  einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mitteilungen  der  Steuerbehörden an  verheiratete  Steuerpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tige, die in rechtlich und tatsächl ich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsäc hlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124.
                            1 Steuerpflichtige  sind  berechti gt,  in  die  von  ihnen  einge reichten oder von ihnen unterzeic hneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam   einzuschätzenden   Ehegatten   steht   ein   gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  übrigen  Akten  stehen  dem  Steuerpflichtigen  zur  Einsicht offen,  sofern  die  Ermittlung  des Sachverhalts  abgeschlossen  ist  und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  einem  Steuerpflichtigen  di e  Einsichtnahme  in  ein  Akten stück  verweigert,  darf  darauf  zum Nachteil  des  Steuerpflichtigen  nur abgestellt  werden,  wenn  ihm  die Behörde  von  dem  für  die  Sache wesentlichen Inhalt m ündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit  gegeben  hat,  sich  zu äussern  und  Gegenbeweismittel  zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beweis-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125.
                            Die  vom  Steuerpflichtigen  angebotenen  Beweise  werden abgenommen, soweit sie geeignet si nd, die für die Einschätzung erheb lichen Tatsachen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126.
                            1 Entscheide  werden  den  Beteiligten  mit  Begründung schriftlich  mitgeteilt. Bei  Einschätzungsentscheiden  werden  die  Ab weichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Einsprache, der Rekurs ode r die Beschwerde zulässig, wer den im Entscheid die Art des Rech tsmittels, die Behör de, bei welcher das Rechtsmittel einzurei chen ist, und die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fehlen  diese  Angaben  und  ist ein  Rechtsmittel  nicht  oder  ver spätet ergriffen worden, wird auf Begehren die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels wiederhergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Entscheid über eine der Steu ererklärung ents prechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe de s Einschätzungs- oder Einsprache verfahrens  unterschriftlich  anerka nnte  Einschätzung  wird  ihm  durch die Schlussrechnung angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vertragliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127.
                            1 Der Steuerpflichtige kann si ch vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit seine per sönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat  der  Steuerpflichtige  einen Vertreter  bestimmt,  sind  Ver fügungen und Entscheide in der Rege l dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitteilungen der Gemei nden, wie Steuererkl ärung, provisorische und Schlussrechnung, können dem Steu erpflichtigen di rekt zugestellt werden, auch wenn er eine n Vertreter bestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Akten-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Notwendige Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128.
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Steuerbehörden können v on einem Steuerpflichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausl and verlangen, dass er einen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treter oder einen Zust ellungsbevollmäc htigten in der Schweiz bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach oder ist eine direkte Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, gilt die Publikation im Amtsblatt oder die Aktenablage als Zustellung. IV. Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129.
                            1 Die gesetzlichen Fristen könne n nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung regelt, inwieweit eine behördliche Frist erstreckt und eine abgelaufene Frist wi ederhergestellt werden kann. V. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130.
                            1 Das Recht, eine Steuer zu ve ranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorb ehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, a.   während eines Einsprache-, Re kurs-, Beschwerde- oder Revisions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens, b.   solange die Steuerforderung si chergestellt oder gestundet ist, c.   solange  weder  der  Steuerpflichtig e  noch  der  Mithaftende  in  der Schweiz steuerrechtlichen Wohns itz oder Aufenthalt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verjährung beginnt neu mit a.   jeder auf Feststellung oder Ge ltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die ei nem Steuerpflichtigen oder Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haftenden zur Kenntnis gebracht wird, b.   jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden, c.   der Einreichung ei nes Erlassgesuchs, d.   der  Einleitung  einer  Strafver folgung  wegen  vollendeter  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hinterziehung oder we gen Steuervergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Recht,  eine  Steuer  zu  veran lagen,  ist  15  Jahre  nach  Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bezugs- verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131.
                            1 Steuerforderungen  verjähren fünf  Jahre,  nachdem  die Einschätzung rechtskräftig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stillstand  und  Unterbrechung  der Verjährung  richten  sich  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Abs. 2 und 3.
                            3 Die  Verjährung  tritt in  jedem  Fall  zehn  Ja hre  nach  Ablauf  des Jahres ein, in dem die Steuern rech tskräftig festgesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Veranlagungs- verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 D. Einschätzung im ordentlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132.
                            1 Die  Steuerbehörden  stellen zusammen  mit  dem  Steuer pflichtigen  die  für  eine  vollstä ndige  und  richtige  Besteuerung  mass gebenden tatsächlichen und rech tlichen Verhältnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können insbesondere Sachverstän dige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Bele ge an Ort und Stelle einsehen und, mit deren Einverst ändnis, Zeugen einverne hmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem St euerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt wer den, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfah renspflichten notwendig gemacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133.
                            1 Die  Steuerpflichtigen  werden  vom  Gemeindesteueramt durch öffentliche Bekanntgabe oder Zu stellung des amtlichen Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einz ureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Steuerpflichtige muss das am tliche Formular für die Steuer erklärung wahrheitsgemäss und vollstä ndig ausfüllen, persönlich unter zeichnen  und  samt  den  vorgeschri ebenen  Beilagen  fristgemäss  der zuständigen Behörde einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften zur elektronisc hen Einreichung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 c Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Beilagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134.
                            1 Natürliche  Persone n  müssen  der  Steuererklärung  insbe sondere beilegen: a.   Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbs tätigkeit, b.   Ausweise  über  Bezüge  als  Mitg lied  der  Verwaltung  oder  eines anderen Organs einer juristischen Person, c.   Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schul den, d.   Bescheinigungen  über  geleistete Beiträge  an  Einrichtungen  der beruflichen Vorsorge und an die ih r gleichgestellten anderen Vor sorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Natürliche Personen mit Einkomme n aus selbstständiger Erwerbs tätigkeit  und  juristisch e  Personen  müssen  der Steuererklärung  beile gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 a.   die unterzeichneten Jahresrech nungen (Bilanze n, Erfolgsrechnun gen) der Steuerperiode oder b.   bei vereinfachter Buchführung nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            957 Abs. 2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 : Aufstel lungen über Einnahmen und Ausgab en, über Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -ein lagen der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufgaben der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) c. Weitere Mitwirkungs- pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135.
                            1 Der Steuerpflichtige muss alle s tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er muss auf Verlangen der Steu erbehörde insbesondere mündlich oder  schriftlich  Auskunft  erteile n  und  Geschäftsbücher,  Belege  und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Natürliche Personen mit Einkomme n aus selbstständiger Erwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätigkeit und juristisch e Personen müssen Urkunden und sonstige Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang steh en, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewahrung richtet sich nach Art. 957–958 f OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  kollektiven  Kapitalanlagen mit  direktem  Grundbesitz  müs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen für jede Steuerperiode eine Be scheinigung über alle Verhältnisse einreichen,  die  für  die  Besteu erung  des  Grundbesi Erträge massgeblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bescheini gungspflicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136.
                            1 Gegenüber  dem  Steuerpflich tigen  sind  zur  Ausstellung schriftlicher Beschein igungen verpflichtet: a.   Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogene n Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, b.   juristische  Personen  über  ihre  Leistungen  an  Mitglieder  der  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltung oder anderer Organe, c.   Gläubiger  und  Schuldner  über Bestand,  Höhe,  Verzinsung  und Sicherstellung von Forderungen, d.   Versicherer über den Rückkauf swert von Versicherungen und über die aus dem Versicherun gsverhältnis ausbezahlten oder geschulde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Leistungen, e.   Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte, f.    Einrichtungen der beruflichen Vo rsorge, Versicherungseinrichtun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  und  Bankstiftungen  über  Beit räge  und  Leistungen  aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, g.   Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere  Personen,  die  Vermögen des  Steuerpflichtigen  in  Besitz oder in Verwaltung haben oder ha tten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse, h.   Personen, die mit dem Steuerpfli chtigen Geschäfte tätigen oder ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätigt haben, über die beiderse itigen Ansprüche und Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Reicht der Steuerpflichtige trot z Mahnung die nötigen Bescheini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen nicht ein, kann sie die St euerbehörde vom Dr itten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufs geheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Auskunfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137.
                            Gesellschafter,  Miteigentümer  und  Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuer behörden über ihr Rechtsverhältnis zum  Steuerpflichtigen  Auskunft  er teilen,  insbesonde re  über  dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Arbeitgeber, die ihren Arbe itnehmern Mitarbeiterbetei ligungen einräumen, müssen dem ka ntonalen Steueramt eine Beschei nigung  über  alle  für  deren  Eins chätzung  notwendigen  Angaben  ein reichen.  Die  vom  Bundesrat  gestützt  auf  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bst. d  des Bundesgesetzes  vom  14.  Dezember  1990  über  die  direkte  Bundes steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Ein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138.
                            1 Das kantonale Steueramt pr üft die Steuererklärung und nimmt die erforderlich en Untersuchungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt , seine Steuerer klärung vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Durch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139.
                            1 Das  kantonale  Steueramt  setzt  die  Steuerfaktoren  und den  Steuertarif  fest.  Steuerfaktor en  sind  das  steuerbare  Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat  der  Steuerpflichtige  trot z  Mahnung  seine  Verfahrenspflich ten nicht erfüllt oder können die St euerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermi ttelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es kann  dabei  Erfahrungszahlen,  Ve rmögensentwicklung  und  Lebens aufwand des Steuerpflich tigen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140.
                            1 Gegen  den  Einschätzungsentscheid  können  der  Steuer pflichtige  und  die  Gemeinde  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  nach  Zustellung  beim kantonalen Steueramt schri ftlich Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Einschätzung  nach  pflic htgemässem  Ermessen  kann  der Steuerpflichtige nur wegen offensicht licher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Bewe ismittel nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Einsprache-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141.
                            1 Im Einspracheverfahren hat das kantonale Steueramt die gleichen Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  seine  Einsprache  vor  dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einem Rückzug der Einsprache wi rd keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anz unehmen ist, dass die Einschätzung unrichtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142.
                            1 Das  kantonale  Steueramt  entscheidet  gestützt  auf  die Untersuchung  über  die  Einsprache. Es  kann  die  Steuerfaktoren  neu festsetzen und, nach Anhören des St euerpflichtigen, die Einschätzung auch zu dessen Nachteil ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Einspracheverfahren  ist  koste nfrei.  Die  Kosten  dieses  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrens  können  jedoch  dem  Steuerpf lichtigen  oder  jeder  andern  zur Auskunft  verpflichteten  Person  auferlegt  werden,  die  diese  Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben. E. Verfahren bei der Er hebung der Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 I. Verfahrens pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143.
                            Der  Steuerpflichtige  und  de r  Schuldner  der  steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die  für  die  Erhebung  der  Quellens teuer  massgebenden  Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132–137 gelten sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Notwendige Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Steuerpflichtige, die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen einreichen und eine Zustella dresse in der Sc hweiz bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird keine Zustelladresse beze ichnet oder verliert die Zustell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - adresse während des Vera nlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewähren die Steuerbehörden eine angemessen e Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuer an die Stelle der im orde ntlichen Verfahren auf dem Erwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einkommen zu vera nlagenden Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 sinngemäss. II. Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144.
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt bis am 31. März des auf die Fällig keit der Leistung folgenden Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres eine Verfügung über Besta nd und Umfang der Steuerpflicht ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen, wenn er a.   mit dem Quellensteuerabzug ge mäss Aufstellung oder Bestätigung nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Abs. 1 lit. b oder 102 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b nicht einverstanden ist oder b.   die Aufstellung oder Bestätigung nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Abs. 1 lit. b oder 102 Abs. 1 lit. b vom Arbeit geber nicht erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann vom kantonalen Steueramt bis am 31. März des auf di e Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung übe r Bestand und Umfang der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Auskunfts- pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quel lensteuer zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Nach-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            forderung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145.
                            1 Hat der Schuldner der steuer baren Leistung den Steuer abzug  nicht  oder  ungenügend  vorgenommen,  verpflichtet  ihn  das Gemeindesteueramt oder das kantona le Steueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf de n Steuerpflichtigen bleibt vorbe halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat  der  Schuldner  der  steuerba ren  Leistung  einen  zu  hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpfli chtigen die Diffe renz zurückzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Steuerpflichtige  kann  vo m  Gemeindesteueramt  oder  vom kantonalen Steueramt zur Nachzahl ung der von ihm geschuldeten Quel lensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146.
                            Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige, der Schuldner de r steuerbaren Leistung und die Ge meinde Einsprache nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 erheben. F. Rekurs- und Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Rekurs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147.
                            1 Gegen  den  Einspracheentsch eid  des  kantonalen  Steuer amtes können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer st eht das Rekurs recht auch dem Schuldner de r steuerbaren Leistung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit  dem  Rekurs  können  alle  Mä ngel  des  angefochtenen  Ent scheids und des vorangegangene n Verfahrens gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Rekursschrift muss einen Antr ag und eine Begründung ent halten. Genügt sie diesen Erforderni ssen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Na chfrist zur Behebung des Mangels an gesetzt unter der Androhung, sonst au f den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekurss chrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148.
                            1 Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offen sichtlich als unzulässig erweist, den Rekursgegnern zur Beantwortung zuzustellen.  Dem  Rekurrenten  wird auf  Verlangen  ein  Doppel  der Rekursantwort zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise  kann  ein  weiterer Schriftenwechsel  oder  eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem  Steuerrekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 stehen  dieselben  Befugnisse  zu  wie den Steuerbehörden im Ei nschätzungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149.
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Steuerrekursgericht entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss  der  Sachverhaltsermittlung en,  der  den  Parteien  angezeigt wird.  Kann  diese  Frist  nicht  eingeh alten  werden,  wird  den  Parteien unter Angabe der Gründe mitgeteilt , wann der Entscheid vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Steuerrekursgericht ist in seinem Entscheid nicht an die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge der Parteien gebunden. Es kann nach Anhörung des Steuerpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen die Einschätzung auch zu dess en Ungunsten ändern. Es führt das Verfahren trotz Rückzug oder Anerke nnung des Rekurses weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge de m Gesetz widersprechen, oder eine Gegenpartei einen abweichend en Antrag gestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausnahmsweise kann es zur Wahr ung des gesetzlichen Instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugs  die  Sache  zur  Neubeurteilung an  die  Vorinstanz  zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch ke in materieller Entscheid getrof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150.
                            58 Der Entscheid wird den Partei en schriftlich mitgeteilt. Er enthält die Besetzung des Steuerre kursgerichts, ei ne Begründung, das Dispositiv und eine Re chtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Vereinfachtes Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  offensichtlich  unbegründeten  und  offensichtlich begründeten  Rechtsmitteln  kann  be i  Einstimmigkeit  auf  dem  Zirku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lationsweg entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtlich unbegründeten und offensic htlich begründete n Rechtsmitteln kann das Steuerrekursgericht den Entscheid summarisch begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  Rekurse,  die  durch  Rück zug  oder  Anerkennung  erledigt werden  oder  gegenstandslos  gewor den  sind,  kann  ohne  Begründung entschieden werden, we nn den Verfahrensbetei ligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit de r Mitteilung schri ftlich eine Begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung verlangen können; die Rechts mittelfrist  beginnt  mit  Zustellung des begründeten Entsch eids zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Gerichts gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Steuerrekursgericht le gt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schw ierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächl ichen Streitinteresse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auferlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151.
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teil weise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Ein schätzungs-  oder  Einspracheverfah ren  zu  seinem  Recht  gekommen wäre oder wenn er die Untersuchun g des Steuerrekursgerichts durch trölerisches Verhal ten erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn  besondere  Verhältnisse  es rechtfertigen,  kann  von  einer Kostenauflage abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Partei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152.
                            Für  die  Zusprechung  einer  Parteientschädigung  gilt  das Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153.
                            1 Gegen  den  Entscheid  des  St euerrekursgerichts  können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen nach Zustellung Beschwer de beim Verwalt ungsgericht erhe ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Verfahren  bei  Erhebung  de r  Quellensteuer  steht  das  Be schwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliess lich Überschreitung oder Missbrauc h des Ermessens, und die unrich tige  oder  unvollständige  Feststell ung  des  rechtserhe blichen  Sachver- halts geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen gelten die Bestim mungen über das Rekursverfahren vor dem Steuerrekursgericht sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an das Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154.
                            1 Gegen  den  Entscheid  des Verwaltungsgerichts  können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt, die Ge meinde und die Eidgenössische  Steuerverwaltung  Beschwerde  beim  Bundesgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Verfahren  bei  Erhebung  de r  Quellensteuer  steht  das  Be schwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu. G. Änderung rechts kräftiger Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155.
                            1 Ein rechtskräftiger Entschei d kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuer pflichtigen revidiert werden, a.   wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent deckt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) b.   wenn  die  erkennende  Behörde  er hebliche  Tatsachen  oder  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidende Beweismittel, die ih r bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen od er in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, c.   wenn ein Verbrechen oder ein Ve rgehen den Entscheid beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionsgrund vorbringt, was er bei de r ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hä tte geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156.
                            Das  Revisionsbegehren muss  innert  90  Tagen  nach  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deckung  des  Revisionsgr undes,  spätestens  aber innert  zehn  Jahren nach Mitteilung des Entsch eids eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Revisions- begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157.
                            1 Das Revisionsbegehren ist sc hriftlich der Behörde einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen, die den Ents cheid getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Revisionsbegehren muss enthalten: a.   die genaue Bezeichnung de r einzelnen Revisionsgründe, b.   einen  Antrag,  in  we lchem  Umfang  der  frühere  Entscheid  aufzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heben und wie neu zu entscheiden sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beweismittel für die Revisi onsgründe sowie für die Behaup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung,  dass  seit  Entdeckung  der Revisionsgründe  noch  nicht  90  Tage verflossen sind, sollen dem Revisi onsbegehren beigel egt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahren und Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158.
                            1 Das Revisionsbegehren ist, sofe rn es sich nicht offensicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich als unzulässig erwe ist, den Beteiligten zu r Vernehmlassung zuzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erachtet die Behörde das Revisi onsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen die Abweisung eines Revi sionsbegehrens oder gegen den bei  Zulassung  der  Revision  neu  ge fällten  Entscheid  können  die  glei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen Rechtsmittel wie gegen den fr üheren Entscheid er griffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  Übrigen  werden  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 gilt sinngemäss. von Rechnungs fehlern und Schreibversehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159.
                            1 Rechnungsfehler und Schreibve rsehen in rechtskräftigen Entscheiden  können  innert  fünf  Ja hren  nach  Mitteilung  auf  Antrag oder  von  Amtes  wegen  von  der  Behö rde,  der  sie  unterlaufen  sind, berichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Nachsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160.
                            1 Ergibt sich aufgrund von Ta tsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht  unterblieben  oder  eine  re chtskräftige  Einschätzung  unvoll ständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen,  wird  die  nicht  er hobene  Steuer  samt  Zins  als  Nach steuer eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat der Steuerpflichtige Einko mmen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererkl ärung vollständig und genau angege ben  und  haben  die  Steuerbehörde n  die  Bewertung  anerkannt,  kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung unge nügend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161.
                            1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuer periode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvoll ständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Recht,  die  Nachsteuer  festzu setzen,  erlischt  15  Jahre  nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162.
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Einleitung  des  Nachsteuerverfahrens  wird  dem Steuerpflichtigen unter Angabe de s Grundes schriftlic h mitgeteilt. Ist die Einleitung eines Strafverfahr ens wegen Steuerhinterziehung mög lich, wird er bei der Einleitung ei nes Nachsteuerverfahrens darauf hin gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der staatlichen wird gleichze itig auch die kommunale Nach steuer ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes kann Rekurs beim Verwaltung sgericht erhoben werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahre nsgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vereinfachte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesteue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung von Erben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle Erben haben unabhäng ig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzoge nen Bestandteile von Ve rmögen und Einkommen, wenn a.   die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b.   sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemen te vorbehaltlos unterstützen und c.   sie  sich  ernstlich  um  die  Beza hlung  der  geschuldeten  Nachsteuer bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Nachsteuer wird für die letz ten drei vor dem Todesjahr abge laufenen  Steuerperioden  nach  den Vorschriften  über  die  ordentliche Veranlagung berechnet und sa mt Zins nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ordentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkur samtlich liquidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auch der Willensvollstrecker ode r der Erbschafts verwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen. H. Inventar I. Inventar pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163.
                            1 Nach  dem  Tod  eines  Steuerpflichtigen  wird  innert  zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inventaraufnahme kann unter bleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist. II. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164.
                            1 In  das  Inventar  wird  das  am  Todestag  bestehende  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner el terlichen Sorge stehende n minderjährigen Kin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tatsachen, die für die Einschät zung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt. III. Sicherung der Inventar- aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165.
                            1 Die Erben und die Personen, die das Nach lassvermögen verwalten  oder  verwahren,  dürfen  über  dieses  vor  Aufnahme  des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tige Siegelung vornehmen. Diese Massnahme kann auch das kantonale Steueramt ergreifen. IV. Mitwirkungs pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166.
                            1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsverwalter und die Willensv ollstrecker sind verpflichtet, a.   über alle Verhältnisse, die für di des Erblassers von Bedeutung se in können, wahrheitsgemäss Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunft zu erteilen, b.   alle  Bücher,  Urkund en,  Ausweise  und  Aufzeichnungen,  die  über den Nachlass Aufschluss ve rschaffen können, vorzuweisen, c.   alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffn en, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erben  und  gesetzliche  Vertreter von  Erben,  di e  mit  dem  Erb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lasser in einem gemeinsamen Haus halt gelebt oder Vermögensgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände  des  Erblassers  verwahrt  od er  verwaltet  haben,  müssen  auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erhält  ein  Erbe,  ein  gesetzlicher Vertreter  von  Erben,  ein  Erb schaftsverwalter oder ein Willensvol lstrecker nach Aufnahme des Inven tars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese i nnert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertrete r minderjähriger Erben oder Erben unter umfassender Be istandschaft beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Auskunfts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Bescheini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167.
                            1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder  verwalteten  oder  denen  gege nüber  der  Erblasser  geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammen hängenden Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stehen  der  Erfüllung dieser  Auskunftspflicht  wichtige  Gründe entgegen, kann der Dritte die verl angten Angaben direkt der Inventar behörde machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 und 137 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168.
                            Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeich neten  Vertreter  und  dem  kantonale n  Steueramt  wird  eine  Ausferti gung des Inventars zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169.
                            1 Die  Inventaraufnahme  erfolgt  durch  das  Steueramt  der Einschätzungsgemeinde.  Hat  jedoch der  Erblasser  im  Todesjahr  sei nen  Wohnsitz  in  eine  andere  zürche rische  Gemeinde  verlegt,  ist  das Steueramt dieser Gemeinde zustä ndig. Das kantonale Steueramt kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordnet  die  Kindes-  und  Erwach senenschutzbehörde  oder  das Gericht eine Inventaraufnahme an, wird eine Ausfertigung des Inven tars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 I. Verfahren bei Steuerbefreiungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170.
                            1 Gesuche   um   Steuerbefreiung   sind   beim   kantonalen Steueramt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das kantonale Steueramt stellt sie der Gemeinde zur Vernehm lassung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171.
                            1 Bei  Abweisung  eines  Gesuch s  um  Steuerbefreiung  kön nen Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gelten die Bestimm ungen über die Verfahrensgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätze, das Einschätzungs-, das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss. III. Verzeichnis der steuer befreiten Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Das kantonale Steueramt verö ffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentli chen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 lit. g). Die betroffene juris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tische Person kann ihren Eintrag dur ch schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt sperren lassen. Sechster Abschnitt: St euerbezug und Steuererlass A. Steuerbezug I. Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172.
                            Die  Quellensteuern  auf  dem  Einkommen  aus  unselbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständiger  Erwerbstätigkeit  von  im Kanton  steuerpflichtigen  auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dischen Arbeitnehmern sowie die staatlichen und kommunalen Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuern werden durch das kantonale Steueramt, alle übrigen Steuern durch das Gemeindesteueramt bezogen. II. Periodische Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173.
                            1 In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Steuerperioden im Ka lenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird eine provisorisch e Rechnung zugestellt. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der  letzten  Steuererkl ärung  oder  der  letzten Einschätzung  oder  der mutmassliche Steuerbetrag fü r die laufende Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174.
                            1 In der Schlussrechnung werden in der Regel Zinsen be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet: a.   zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis zur Schlussrechnung geleistet werd en. Anstelle dieser Zinsen kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen auch Skonti gewährt werden, b.   zulasten  des  Steuerpflichtigen  ab einem  Verfalltag  in  der  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einzelheiten,  einschliesslic h  des  Verfalltags  in  der  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - periode, werden durch Verordnung festgelegt. III. Nicht periodische Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175.
                            1 Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nicht periodische Steuern werden durch Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Provisorische Rechnung und Schluss- rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen berechnet. Für verspäte te Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf Steuerrückerstattungen we rden Vergütungszinsen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176.
                            Der  Regierungsrat  legt  den  Zinsfuss  fest.  Er  bestimmt zudem, inwieweit auf Zinsen zu gunsten wie zuungunsten des Steuer pflichtigen wegen Geringfügigk eit verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Zahlungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177.
                            1 Liegen besondere Verhältnis se vor, kann das Gemeinde steueramt fällige Betr äge vorübergehend stunde n oder Ratenzahlun gen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraus setzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178.
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  die  Schlussrechnung oder  den  Entscheid  über eine  Zahlungserleichte rung  kann  beim  Geme indesteueramt  Einspra che, gegen den Einspr acheentscheid Rekurs beim kantonalen Steuer amt  erhoben  werden.  Gegen  den  En tscheid  des  kantonalen  Steuer amtes kann Beschwerde beim Verw altungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen über das Einsprache-, Rekurs- und Beschwerde v erfahren bei Einschätzungen für di e Staatssteuern gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Steuerrück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179.
                            1 Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsäch lich  und  rechtlich  ungetrennter  Eh e  leben,  gilt  jeder  Ehegatte  als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerrückerstattungen  können  au ch  mit  provisorischen  Rech nungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschiedene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder getrennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180.
                            1 Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tat sächlich  oder  rechtlich  getrennt  und sind  in  der  Folge  Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufg rund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden be ider Ehegatten geleistet wurden, erfolgt  die  Rückerstattung  je  zur Hälfte  an  jeden  der  beiden  Ehe gatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden a.   entweder  mit  provisorischen Rechnungen  oder  mi t  Schlussrech nungen zuhanden beider Ehegatten b.   oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schluss rechnungen zuhanden jedes Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen bleibt vorbehalten, dass  die  Ehegatten  von  sich  aus dem zuständigen Steueramt eine a nderweitige Verei nbarung bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. An unge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trennt lebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) B. Steuersicherung I. Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181.
                            1 Hat der Steuerpflich tige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fährdet, kann das Gemeindesteuer amt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einsch ätzung die Sicher stellung des mut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - masslich  geschuldeten  Steuerbetrags verlangen.  Die  Sicherstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - streckbar.  Sie  hat  im  Betreibungsv erfahren  die  gl eichen  Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Sicherstellung  muss  in  Geld ,  durch  Hinterlegung  sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Steuerpflichtige  kann  gegen  die  Sicherstellungsverfügung Rekurs  beim  Verwaltungsgericht erheben.  Die  Bestimmungen  über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Rekurs  hemmt  die  Vollstre ckung  der  Sicherstellungsverfü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung nicht. II. Arrest
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182.
                            1 Die  Sicherstellungsverfügung gilt  als  Arrestbefehl  nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274  des  Bundesgesetzes  übe r  Schuldbetreibung  und  Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der Arrest wird durch das zust ändige Betreibungsamt vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einsprache  gegen  den Arrestbefehl  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            278  des  Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 ist nicht zulässig. C. Steuererlass I. Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183.
                            Steuerpflichtigen,  deren  Leis tungsfähigkeit  durch  beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Bela stung durch den Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halt  der  Familie,  andauernde  Arbeitslosigkeit  oder  Krankheit,  Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glücksfälle,  Verarmung,  Erwerbsu nfähigkeit  oder  andere  Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern ga nz oder teilweise erlassen werden. II. Erlass- verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184.
                            1 Der Entscheid über den Steu ererlass steht der Gemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 bezeichnet die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Entscheid ist dem Steuerpfli chtigen und, wenn Steuererlass gewährt wird, dem kantonale n Steueramt mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Entscheid der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185.
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen den Entscheid der Gemeinde können der Steuer pflichtige und das kantonale Steuer amt innert 30 Tagen nach Zustel lung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Dem kantonalen Steuer amt steht das Recht zur Rekurserhe bung nur zu, sofern die erlassenen Steuern  einen  vom  Regierungsrat  zu  bestimmenden  Betrag  über steigen. Gegen den En tscheid der Finanzdirektion können der Steuer pflichtige  und  die  Gemeinde  inne rt  30  Tagen  nach  Zustellung  Be schwerde beim Verwal tungsgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen über das Re kurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186.
                            55 Zweiter Teil: Gemeindesteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187.
                            1 Die Gemeinden erheben als Gemeindesteuern jährlich: a.   Einkommens- und Vermögenssteuer n von natürlichen Personen, b.   Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen, c.   Quellensteuern von bestimmten natürlichen Personen mit steuer rechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  politische  Gemeinde erhebt  zudem  eine  jährliche  Personal steuer  sowie  von  bestimmten  natü rlichen  und  juristischen  Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz ode r Aufenthalt in der Schweiz Quel lensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188.
                            Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189.
                            1 Die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staats steuern  gelten  unter  Vorbehalt der  nachfolgenden  Bestimmungen auch für die Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  für  die  Staatssteuern  getro ffenen  Entscheide  über  Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelt en auch für die Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Wohnsitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Sitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190.
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verlegt  ein  Steuerpflichtiger  seinen  steuerrechtlichen Wohnsitz  oder  seinen  Sitz  in  ei ne  andere  zürcherische  Gemeinde, kommt  die  Steuerhoheit  für  die  la ufende  Steuerperiode  der  Zuzugs gemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Steuerarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kapitalleistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 sind in der Gemeinde steuerbar, in welcher der Steuerpflich tige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hat. c. Bei Steuerpflicht in mehreren Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191.
                            1 Ist  eine  Person  in  mehreren zürcherischen  Gemeinden steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausscheidung vorgenommen, wenn de r auf eine Gemeinde, in welcher nur  eine  beschränkte  Steuerpflicht besteht,  entfallende  Teil  der  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fachen Staatssteuer mind estens Fr. 2000 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum Voraus ein Fünftel der einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf die beteiligten Gemeinde n im Verhältnis der auf diese Gemeinden ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen. II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192.
                            1 Ist die kommunale Steuerhoheit streitig, entscheidet das Steueramt der betreffenden Gemeinde über die Gemeindesteuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  diesen  Entscheid  kann  Ei nsprache  erhoben  werden.  Die Bestimmungen über das Einspracheve rfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Steuer- ausscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193.
                            Gemeinden, die erstmals ei ne Steuerausscheidung verlan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, haben ihren Anspruch gege nüber dem Steuerpflichtigen und der Einschätzungsgemeinde in der Steu erperiode oder der darauf folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Periode anzumelden. Später an gemeldete Ansprüche sind verwirkt. b. Ermittlung der Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194.
                            1 Das Steueramt der Einschätzu ngsgemeinde oder, auf sein Verlangen,  das  kantonale  Steuer amt  ermittelt  die  Ausscheidungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grundlagen gestützt auf die Einschät zung für die Staatssteuer und all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällige weitere Erhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  über  das  Einschätzungsverfahren  für  die Staatssteuern gelten sinngemäss. c. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195.
                            Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  der  Steuerpflichtige  und  die beteiligten  Gemeinden  Einsprache erheben.  Die  Bestimm ungen  über  das  Einspracheverfahren  bei  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schätzungen für die Staats steuern gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196.
                            Für die Anfechtung des Einspracheentscheids über Bestand und  Umfang  der  Gemeindesteuerpf licht  gelten  die  Bestimmungen über  das  Rekurs-  und  Beschwerdeve rfahren  bei  Einschätzungen  für die Staatssteuern sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Steuerhoheit a. Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Steuererlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197.
                            1 Die  Bestimmungen  über  St euerbezug  und  Steuererlass für die Staatssteuern werd en entsprechend angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  für  die  Staatssteu er  bewilligter  Steuer erlass  bewirkt  einen entsprechenden Erlass der Gemeindesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Im Ausschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198.
                            Bei Steuerausscheidungen besorgt das Steueramt der Ein schätzungsgemeinde  den  Steuerbe zug  und  rechnet  mit  dem  Steuer pflichtigen und den bete iligten Gemeinden ab. B. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199.
                            1 Die  politischen  Gemeinden  erheben  von  den  steuer pflichtigen  natürlichen  Personen, die  in  ihrem  Gebiet  steuerrecht lichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, eine Personalsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ehegatten schulden je di e volle Pers onalsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Steuerpflicht beginnt mit de m Jahr, in welchem der Steuer pflichtige volljährig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Steuersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200.
                            Die Personalsteuer beträgt Fr. 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201.
                            1 Die Kirchgemeinden der kant onalen kirchlichen Körper schaften können nach Massgabe dies es Gesetzes Steuern erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Juristische  Personen,  welche  konfessionelle  Zwecke  verfolgen, haben die Kirchensteue r nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konfessionell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemischter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202.
                            1 Gehören  bei  konfessionell  ge mischten  Ehen  beide  Ehe gatten der Konfession einer staatlic h anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gehört nur ein Ehegatte der Konf ession einer staatlich anerkann ten Kirchgemeinde an, wird die Ki rchensteuer zur Hälfte erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            juristischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehrere Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203.
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bestehen im gleichen Gebiet Kirchgemeinden der kan tonalen kirchlichen Körperschaften mit verschiedenen Konfessionen, erheben sie die Ki rchensteuer von juristisch en Personen anteilmässig, soweit diese nicht konfessionelle oder religiös e Zwecke verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anteile  berechnen  sich  nach der  Zahl  der  steuerpflichtigen Personen, welche den einzelne n Kirchgemeinden angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht zwischen Kirchgemeinde n ein Zweckverband zur Verein heitlichung des Steuerfusses, erfo lgt die Ausscheidung nach dem glei chen Grundsatz im Gebi et des Zweckverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204.
                            1 Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihr  Entscheid  kann  gemäss  den Bestimmungen  weitergezogen werden, die für Entscheide über Gemeindesteuern gelten. Zweiter Abschnitt: Grundsteuern A. Allgemeine Bestimmungen I. Steuerarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205.
                            34 Die  politischen  Gemeinde n  erheben  eine  Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewinnsteuer. II. Anwendung von Bestimmun gen über die Staatssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206.
                            Die  Bestimmungen  über  die  Staatssteuern  gelten  sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss unter Vorbehalt der nachfo lgenden Bestimmungen auch für die Grundsteuern. III. Grund stücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207.
                            1 Als Grundstücke im Sinn de r nachfolgenden Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen gelten: a.   die Liegenschaften, b.   die  in  das  Grundbuch  aufgenom menen  selbstständigen  und  dau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ernden Rechte, c.   die Bergwerke, d.   die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zugehör fällt ausser Betracht. IV. Steuer- pfandrecht an Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208.
                            Für  Grundsteuern  steht  den Gemeinden  an  den  bezüg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu. V. Einschät zungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209.
                            1 Die  Vorbereitung  der  Einschätzung  obliegt  dem  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindesteueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Notariate und Grundbuchämter haben nach den Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen des Gesetzes und der Verordnung an der Vorbereitung und Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung der Einschätzung mitzuwir ken und aus ihren Akten Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210.
                            1 Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 oder eine von ihm gewä hlte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  für  die  Einschätzung  zustä ndige  Behörde  entscheidet  auch über Steuerbefreiungen, Nachsteuer n, Bussen sowie über Bestand und Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorbereitung der Einschätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211.
                            Der  Steuerpflichtige  kann gegen  den  Entscheid  der  Ge- meindebehörde  Einsprache  erhebe n.  Die  Bestimmungen  über  das Einspracheverfahren bei Einschätz ungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Rechts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212.
                            Gegen den Einspracheentschei d kann der Steuerpflichtige Rekurs beim Steuerrekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213.
                            Gegen  den  Entscheid  des  Steuerrekursgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 können der Steuerpflichtige und die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungs gericht  erheben.  Die  Bestimmungen  über  das  Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bei Einschät zungen für die Staatssteuern gel ten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214.
                            54 Das  Recht,  eine  Beschwerde  über  einen  Grundstück gewinnsteuerentscheid des  Verwaltung sgerichts  beim Bundesgericht zu erheben, steht dem Steuerpfli chtigen, der Gemeinde, dem kantona len Steueramt und der Eidgenös sischen Steuerverwaltung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215.
                            1 Das  Recht,  Grundsteuern  zu veranlagen,  verjährt  fünf Jahre  nach  Ablauf  des  Jahres, in  dem  die  Handänderung  stattfand. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 und 131 sinngemäss. B. Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tatbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216.
                            1 Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Ge- winnen, die sich bei Handänderungen an Gru ndstücken oder Anteilen von solchen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handänderungen an Grunds tücken sind gleichgestellt: a. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken, b. die  Belastung  eines  Grundstück s  mit  privatrechtlichen  Dienst barkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be wirtschaftung oder den Veräus serungswert des Grundstücks da uernd und wesentlich beeinträch tigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Grundstückgewinnsteue r wird aufg eschoben bei: a. Eigentumswechsel  durch  Erbgan g  (Erbfolge,  Erbteilung,  Ver mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Handänderungen  unter  Ehegatte n  im  Zusammenhang  mit  dem Güterrecht sowie zur Abgeltung au sserordentlicher Beiträge eines Ehegatten  an  den  Unterhalt  der  Familie  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )  und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen sind, c. Landumlegungen  zwecks  Güte rzusammenlegung ,  Quartierpla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsv erfahren oder angesichts drohender Enteignung, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Umstrukturierungen im Sinne der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vorbehalten  bleibt  eine  na chträgliche  Erhebung  der  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stückgewinnsteuer im Nachst euerverfahren nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160–162 in Verbindung mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206, wenn die Voraussetzungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 erfüllt sind, e. und f. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - notwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zur Verbes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serung eines zum betriebsnotwe ndigen Anlagevermögen gehören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Ersatzgrundstücks in de r Schweiz verwendet wird, h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaftlichen Grundstücks, so weit der Erlös innert angemesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner  Frist  zum  Erwerb  eines  selbst  bewirtschafteten  Ersatzgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendet wird, i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 Veräusserung einer da uernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienha us  oder  Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendet wird. II. Steuer subjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217.
                            Steuerpflichtig ist der Veräusserer. III. Steuer- befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218.
                            Von  der  Grundstückgewinnste uer  befreit  sind  nur  Ge- winne bei Handänderungen an Grundstücken: a. des  Bundes  und  seiner  Anstal ten  nach  Massga be  des  Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 b. des Kantons und seiner Anstalte n, der zürcherischen Gemeinden und ihrer Anstalten sowie der Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, so fern die Grundstücke unmittel bar  öffentlichen  oder  gemei nnützigen  Zwecken  oder  Kultus zwecken gedient haben, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 von ausländischen Staa ten im Rahmen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 lit. j, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 der  vom  Bund  konzessionierten  Verkehrs-  und  Infrastruktur unternehmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 lit. l, insoweit die Gewinne in einem Zeitraum  anfielen,  während  dess en  die  Grundstücke  eine  not wendige Beziehung zur konzess ionierten Tätigkeit hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            objekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219.
                            1 Grundstückgewinn ist der Betr ag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend für die Berechnung des  Gewinns  und  der  Besitzes dauer ist die letz te Handänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Erwerb infolge Erbgangs (Erb folge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezugs oder Schenkung, info lge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemei nschaft, infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich gene hmigter Scheidungskonvention oder infolge Um wandlung, Zusammenschlusses oder Aufteilung von Personenunterneh men oder juristischen Personen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216 Abs. 3 ist auf die frühere, nicht auf solche Ursachen zurückzu führende Handänderung abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Erwerb  infolge  Landumleg ungen  zwecks  Güterzusammen legung, Quartierplanung, Grenzber einigung, Abrundung landwirtschaft licher Heimwesen sowie bei Landum legungen im En teignungsverfah ren oder angesichts dr ohender Enteignung ist au f den Erwerb der bei dieser  Handänderung  ta uschweise  abgetretenen,  bei  Ersatzbeschaf fungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 auf den Erwerb der bei dieser Handände rung veräusserten Grundstücke abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Liegen die tauschweise abgetretenen oder die anlässlich der Er- satzbeschaffung veräusserten Grunds tücke in einer a ndern Gemeinde, wird mit dieser Geme inde keine Steuerauss cheidung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Erwerbspreis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220.
                            1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zu rück, darf der Steuerpflichtige de n Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hat der Steuerpflichtige das Gr undstück im Zwangsverwertungs verfahren  erworben  und  ist  er  da bei  als  Pfandgläubiger  oder  Pfand bürge zu Verlust gekomme n, darf er als Erwerbspreis den Verkehrs wert im Zeitpunkt des Erwe rbs in Anrechnung bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundstück-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Auf- wendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 221.
                            1 Als Aufwendungen sind anrechenbar: a. Aufwendungen  für  Bauten,  Umbauten,  Meliorationen  und  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere dauernde Verbesserungen de s Grundstücks, nach Abzug all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälliger Versicherung sleistungen und Beiträ ge von Bund, Kanton oder Gemeinde, b. Grundeigentümerbeiträge, wie St rassen-, Trottoir-, Dolen-, Werk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitungs- oder Pe rimeterbeiträge, c. übliche Mäklerprovis ionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung, d. mit der Handänderung verbundene Abgaben, e. Baukreditzinsen bei Liegensc haften im Geschäftsvermögen, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 der geleistete Mehrwertausg leich für Planungsvorteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Natürliche  und  juristische  Pers onen,  welche  mit  Liegenschaften handeln,  können  weitere  mit  der  Li egenschaft  zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnste uer ausdrücklich verzichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anrechenbar sind die in der ma ssgebenden Besitzesdauer gemach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Erlös
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222.
                            Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Gesamt- veräusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223.
                            Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn je geson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dert  zu  ermitteln.  Der  Grundtarif  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bemisst  sich  jedoch nach dem gesamten Gewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil veräusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224.
                            1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - preis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwe rbs anteilmässig anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufwendungen sind anrechenbar, so weit sie die ve räusserte Par
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verluste aus Teilverä usserungen können nach vollständiger Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - äusserung des Grundstücks den An lagekosten der mit Gewinn veräus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serten Parzellen anteilmässig zugerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Anrechnung von Geschäfts verlusten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewinn  auf  einem  zum  Geschäfts vermögen  gehörenden  Grundstück erzielt  wurde,  mit  einem  Verlus t  ab,  der  bei  de r  Einkommens-  oder Gewinnsteuer  in  der  massgebende n  Steuerperiode  nicht  verrechnet werden kann, so kann dieser vo m steuerbaren Grundstückgewinn ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Abzug gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ist  ausgeschlossen,  soweit  der  Grund stückgewinn aufgrund der Anwendung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220 Abs. 2 nicht besteuert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            29 und 70 gelt en sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Finanzdirektion  kann  zur  Koordinierung  der  Veranlagung der Einkommens- und Ge winnsteuer und der Ve ranlagung der Grund stückgewinnsteuer Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Steuersätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 225.
                            1 Die Grundstückgewi nnsteuer beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% für die ersten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35% für die weiteren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40% für die Gewinnteile über Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  berechnete  Grundstückgewinnsteuer  erhöht sich bei einer anrech enbaren Besitzesdauer von weniger als 1 Ja hr um 50 Prozent, von weniger als 2 Jahr en um 25 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechen baren Besitzesdauer von vollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% vollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8% vollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11% vollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14% vollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17% vollen 10 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% vollen 11 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23% vollen 12 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26% vollen 13 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29% vollen 14 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32% vollen 15 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35% vollen 16 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38% vollen 17 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41% vollen 18 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44% vollen 19 Jahren um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47% vollen 20 Jahren und mehr um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als  anrechenbare  Besitzesdauer gilt  bei  Grundstücken  der  vom Bund konzessionierten Verkehrs- un d Infrastrukturunternehmen der Zeitraum, während dessen die Gr undstücke keine notwendige Bezie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hung zur konzessionier ten Tätigkeit hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Grundstückgewinne unter Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00 werden nicht besteuert. VI. Steuer- erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 226.
                            Der  Steuerpflichtige  hat  de m  Gemeindesteueramt  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen nach der Handänderung ei ne Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 226
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 C. Handänderungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            227–233.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Dritter Teil: Steuerstrafrecht A. Verletzung von Verfahrens pflichten und Steuerhinterziehung I. Verletzung von Verfahrens pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234.
                            Wer einer Pflicht, die ihm na ch den Bestimmungen dieses Gesetzes  oder  nach  ei ner  aufgrund  dieses  Ge setzes  getroffenen  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung obliegt, trotz Mahnung vorsät zlich oder fahrlässig nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommt,  wird  mit  Busse  bis  zu  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000,  in  schweren  Fällen  oder  im Wiederholungsfall bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000 bestraft. II. Steuer- hinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 235.
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  als  Steuerpflichtiger  vorsätzlich  oder  fahrlässig bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschät zung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quel le Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nich t oder nicht vollständig vornimmt, wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichteter vorsätzlich oder fahrläss ig eine unrechtmässige Rückerstat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung oder einen ungerech tfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Busse  beträgt  in  der  Regel das  Einfache  der  hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Versc hulden bis auf einen Drittel ermäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sigt, bei schwerem Ve rschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vollendete Steuer- hinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zeigt die steuerpflichtige Person er stmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafver folgung abgesehen (straflose Selbst anzeige), wenn a.   die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b.   sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorb ehaltlos unterstützt und c.   sie sich ernstlich um die Beza hlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus setzungen nach Abs. 3 auf einen Fünf tel der hinterzogenen Steuer ermäs sigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Versuchte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236.
                            1 Der Versuch einer Steuerhi nterziehung ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Busse  beträgt  zwei  Drittel  der  Busse,  die  bei  vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anstiftung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gehilfenschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237.
                            1 Wer  vorsätzlich  zu  einer  St euerhinterziehung  anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter des St euerpflichtigen eine Steuerhinter ziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Strafb arkeit  des  Steuer pflichtigen  mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Busse  beträgt  bis  zu  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000,  in  schweren  Fällen  oder  im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der mitwirkende Dritte haftet übe rdies für die Nachsteuer solida risch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zeigt sich eine Person nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 a.   die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist und b.   sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vo rbehaltlos unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verheim-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiseite-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Nachlass-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werten im In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ventarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 238.
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ohne Rücksicht auf die Stra fbarkeit des Steuerpflichti gen wird mit Busse bestraft, wer a.   Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren ver pflichtet ist, verheimlicht oder beis eiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, b.   zu einer solchen Handlung anst iftet oder dazu Hilfe leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Busse beträgt bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Versuch  einer  Ve rheimlichung  oder  Beis eiteschaffung  von Nachlasswerten ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zeigt sich eine Person nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 oder 3 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolg ung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer  in  diesem  Zu sammenhang  begangener Straftaten  abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn a.   die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und b.   die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltlos unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Steuer- hinterziehung von Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240.
                            1 Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hi nterziehung seiner eigenen Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - faktoren gebüsst. Vo rbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Unterzeichnen  der  Steuerer klärung  vermag  für  sich  allein bezüglich  der  Faktoren  des  ande rn  Ehegatten  keine  Mitwirkung  im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237 Abs. 1 zu begründen. III. Juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241.
                            1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renspflichten  verletzt, Steuern  hinterzogen  oder  Steuern  zu  hinter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden im Geschäftsbereich eine r juristischen Person Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlungen (Anstiftung, Gehilfensc haft, Mitwirkung) an Steuerhinter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehungen Dritter begangen, ist §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237 auf die juristische Person anwend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vert reter nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamthe iten ohne juristische Persönlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Selbstanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb be gangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn a.   die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b.   sie die Behörden bei der Festse tzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden a.   nach  einer  Änderung  der  Firma oder  einer  Verlegung  des  Sitzes innerhalb der Schweiz, b.   nach einer Umwandlung nach de n Art. 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 durch die neue ju ristische Person für die vor der Umwandlung begang enen Steuerhinterziehungen, c.   nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption ode r Abspaltung begangenen Steuer hinterziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die straflose Selbstanzeige mu ss von den Organen oder Vertre tern der juristischen Person einger eicht werden. Von einer Strafverfol gung  gegen  diese  Organe  oder  Vertreter  wird  abgesehen  und  ihre Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zeigt ein ausgeschiedenes Orga nmitglied oder ei n ausgeschiede ner Vertreter der juristischen Pe rson diese wegen Steuerhinterziehung erstmals  an  und  ist  die  Steuerhinterziehung  keiner  Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolg ung der juristischen Person, sämt licher aktueller und ausgeschiedene r Mitglieder der Organe und sämt licher aktueller und ausgeschiedene r Vertreter abgesehen. Ihre Solidar haftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus setzungen nach Abs. 1 auf einen Fün ftel der hinterzogenen Steuer ermäs sigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Nach  Beendigung  der  Steuerpfli cht  einer  juristischen  Person  in der Schweiz kann keine Selbstanze ige mehr eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242.
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrens pflichten  verjährt  drei  Jahre  und diejenige  wegen  ve rsuchter  Steuer hinterziehung  sechs  Jahre  nach  de m  rechtskräftigen  Abschluss  des Verfahrens, in dem die Verfahrenspf lichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Strafverfolgung we gen vollendeter Steu erhinterziehung ver jährt zehn Jahre nach Ablauf: a.   der Steuerperiode, für welche di e steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, b.   des  Kalenderjahres,  in  dem  eine unrechtmässige  Rückerstattung oder  ein  ungerechtfertig ter  Erlass  erwirkt  wurde  oder  Nachlass werte  im  Inventarverfahren  verhei mlicht  oder  beiseite  geschafft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zu ständige Behörde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243 vor Ablauf der Verjährung sfrist einen Strafbescheid er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassen hat. V. Straf- verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243.
                            1 Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hinterziehungen die Staats- und Ge meindesteuern sowie die Quellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuern betreffen, werden sie durc h das kantonale Steueramt geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Verletzungen  von  Verfahre nspflichten  und  Steuerhinterzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungen im Bereich der Grundsteuern obliegen die Einleitung des Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens  und  die  Untersuchung dem  Gemeindesteueramt.  Dieses stellt der für die Einschätzung de r Grundsteuern zuständigen Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde Antrag. b. Eröffnung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 244.
                            1 Die  Einleitung  des  Strafver fahrens  wegen  Steuerhinter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehung  wird  dem  Angeschuldigten unter  Angabe  des  Anfangsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dachts schriftlich eröffnet. Der An geschuldigte wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und se ine Mitwirkung zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einleitung des Strafverfahr ens wegen Verletzung von Verfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renspflichten kann direkt durch Erla ss eines Strafbescheids erfolgen. c. Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 245.
                            1 Der Angeschuldigte kann jederz eit einen Verteidiger bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handelt  es  sich  beim  Gegensta nd  des  Strafverfahrens  nicht  um einen  Bagatellfall  und  bi etet  dieser  in  tatsächlicher  oder  rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen de r Angeschuldigte nicht gewachsen ist,  wird  diesem  auf  sein  Begehr en  hin  ein  amtlic her  Verteidiger  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt, wenn er nicht über die Mitte l zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers entscheidet  bis  zum  Eingang  eines allfälligen  Begehrens  um  gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Beurteilung  die  Finanzdirekt ion.  Nach  Eingang  eines  solchen Begehrens obliegt der Entsch eid dem Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 d. Dolmetscher
                        
                        
                    
                    
                    
                § 246.
                            Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, ein Dolmetscher beigezogen. e. Protokol lierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 247.
                            Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden  fortlaufend  Protokolle  gef ührt,  welche  über  Inhalt,  Ort  und Zeit der Handlungen und die Name n der anwesenden Personen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunft geben. f. Unter- suchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 248.
                            1 Das  kantonale  Steueramt  ode r  das  Gemeindesteueramt untersucht den Sachverhalt. In sbesondere können der Angeschuldigte befragt und Zeugen einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Untersuchung und Straf- bescheid der Steuerbehörden a. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beweismittel  aus  einem  Nachsteuerverfahren  dürfen  in  einem Strafverfahren  wegen  Steuerhint erziehung  nur  dann  verwendet  wer den, wenn sie weder unter Androhung einer Einschätzung nach pflicht gemässem Ermessen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wur den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuc hungszwecks möglich ist. Im Übri gen gelten die im ordentlichen Ei nschätzungsverfahren anwendbaren Bestimmungen  über  die  Verfahrens rechte  des  Steuerpflichtigen  und die  Mitwirkungspflichten  von  Dri ttpersonen  und  Amtsstellen  sinn gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Zeugen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einvernahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 249.
                            1 Für die Einvernahme von Zeug en gelten die Bestimmun gen der Strafprozessordnung sinngem äss. Die Anordnung der Beuge haft  sowie  die  Untersuchung  des  Ge isteszustandes  von  Zeugen  sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Angeschuldigten  wird  insbes ondere  Gelegenheit  gegeben, den Zeugeneinvernahmen beizuw ohnen und den Zeugen Ergänzungs fragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unter-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            suchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250.
                            1 Nach Abschluss der Untersuc hung wird das Strafverfah ren eingestellt oder ein Strafbescheid erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor Erlass eines Strafb escheids wegen Steu erhinterziehung wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i. Straf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bescheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 251.
                            1 Der Strafbescheid wird schri ftlich erlassen; er nennt den Angeschuldigten, die Tat, die ma ssgebliche Strafb estimmung, die Be weismittel, die Strafe und weist au f das Recht auf Einspracheerhebung hin. Zudem werden Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Strafbescheid ist kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 251
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen den Strafbescheid können der Angeschuldigte und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt  schriftlich  Einsprache erheben.  Die  Gemeinde  kann  auch gegen eine Einstellungsverfü gung Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erhebt die Gemeinde Einsprac he, muss diese einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Bereich  der  Grundsteuern  steht  das  Recht,  Einsprache  zu erheben, dem Angeschuldigten zu; die Einsprache is t beim Gemeinde steueramt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Einspracheentscheid wird auf das Recht auf gerichtliche Beur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung hingewiesen. Über die Kost en wird neu entschieden. Im Übri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  gelten  die  Bestimmungen  übe r  Untersuchung  und  Strafbescheid (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245–251) sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird innert Frist keine Einsprac he erhoben oder wird diese zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gezogen,  entspricht  der  Strafbesch eid  oder  die  Einstellungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungs- gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 252.
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Angeschuldigte  und  di e  Gemeinde  können  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen nach Zustellung des Eins pracheentscheides beim kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len  Steueramt  schriftlich  Beurteil ung  durch  das  Ve rwaltungsgericht verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Bereich der Grundsteuern steh t das Recht, Beurteilung durch das  Verwaltungsgericht  zu  verlan gen,  dem  Angeschuldigten  zu;  das Begehren ist beim Gemeindesteueramt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stellt  die  Gemeinde  ein  Begehren um  gerichtliche  Beurteilung, muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung  kann  bis  zur  Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkündung zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtlic he Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückgezogen, entspricht der Einspracheentscheid einem rechtskrä ftigen Urteil. b. Überweisung der Akten und Anklage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 253.
                            1 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an das Ve rwaltungsgericht überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Anklage gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 a.   der Einspracheentscheid, b.   das Begehren, wenn es von der Gemeinde gestellt und damit eine Bestrafung oder eine höhere Strafe beantragt wird. c. Vorbereitung der Haupt- verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 254.
                            1 Das Verwaltungsgericht orient iert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung de r Untersuchung. d. Haupt- verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 255.
                            1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung wesentlicher öffent licher oder privater In teressen kann das Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsgericht von sich aus oder au f Antrag einer Partei die Öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit von den Verhandlungen ga nz oder teilweise ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  erforderlich  führt  das Verwaltungsgericht  ein  Beweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren durch. a. Begehren um gerichtliche Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Urteilsverkündung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Erscheinungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angeschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 256.
                            1 Der Angeschuldigte hat pers önlich vor dem Verwaltungs gericht  zu  erscheinen.  Das  Verwalt ungsgericht  kann das  persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt der Angeschuldigte der Ve rhandlung fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Haupt verhandlung teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert fünf  Tagen  seit  Wegfall  des  Hindernisses  erneut  das  Begehren  um gerichtliche Beur teilung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Verweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das Rekurs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 257.
                            Soweit  die  vorstehenden  Best immungen  nichts  anderes vorschreiben, gelten die Bestimm ungen über das Reku rsverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an das Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 258.
                            54 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Verurteilte, die Gemeinde, das ka ntonale Steueramt und die Eidgenös sische Steuerverwaltung Beschwer de beim Bundesgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Anfechtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 259.
                            Werden der Strafbescheid ode r die Einstellungsverfügung nur  hinsichtlich  der  Kostenaufl age  angefochten,  kann  Rekurs  beim Verwaltungsgericht  erhoben  werd en.  Die  Bestimmungen  über  das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinn gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 260.
                            1 Die  in  den  Bereich  der  Gr undsteuern  fallenden  Bussen werden  durch  das  Gemeindesteu eramt  bezogen und  kommen  der betreffenden Gemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle übrigen Bussen werden dur ch das kantonale Steueramt be zogen und fallen in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bestimmungen  über  den  St euerbezug  und  den  Steuererlass für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) B. Steuervergehen I. Steuerbetrug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 261.
                            1 Wer  zum  Zweck  der  Steuerhinterziehung  im  Sinn  von
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            235–237 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfo lgsrechnungen oder Lohnausweise und  andere  Bescheinigungen  Dritte r  zur  Täuschung  gebraucht,  wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld strafe bestraft. Eine be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dingte Strafe kann mit Busse bi s zu Fr. 10 000 verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestrafung wegen Steuerhint erziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liegt eine straflose Se lbstanzeige nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235 Abs. 3, 237 Abs. 4 oder 241 a Abs. 1, 3 oder 4 vor, wird von einer Strafv erfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehung begangen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 II. Verun treuung von Quellensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 262.
                            1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird  mit  Freiheitsstrafe  bis  zu  drei Jahren  oder  Geld strafe  bestraft. Eine bedingte Strafe ka nn mit Busse bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000 verbunden wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  Quellensteuern  im  Gesc häftsbereich  einer  juristischen Person, eines Personenunternehmens , einer Körperschaft oder Anstalt des  öffentlichen  Rechts veruntreut,  ist  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  auf  die  Personen  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zeigt eine Person erstmals eine Veruntreuung von Quellensteuern selbst  an  und  sind  die  Voraussetz en  Selbstanzeige nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235 Abs. 3, 237 Abs. 4 oder 241 a Abs. 1, 3 oder 4 sinngemäss erfüllt, wird von einer Strafver folgung wegen Veruntreuung von Quel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lensteuern und anderen Straftate n, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern bega ngen wurden, abgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 III. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 263.
                            1 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Letztinstanzliche Entscheide unte rliegen der Beschwerde in Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachen an das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 IV. Verjährung der Straf- verfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 264.
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte st rafbare Handlung ausgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Vierter Teil: Sc hlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 265.
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  zur  Ausführung  dieses Gesetzes erforderli chen Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Konkor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dates über den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 266.
                            Der  Regierungsrat  ist  ermäch tigt,  mit  Genehmigung  des Kantonsrates Änderungen des Konkor dates über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kantonaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 267.
                            Ist bei Bundessteuern sowi e für Steueranrechnungen und für Steuerrückerstattungen im inte rnationalen Verhältnis die Mitwir kung kantonaler Behörden vorgeseh en, ist der Regierungsrat ermäch tigt,  die  zuständigen  Behörden  zu bezeichnen  und  im  Rahmen  des Bundesrechts die erforderlichen Au sführungsbestimmungen zu erlas sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 268.
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  das  Steuer gesetz  vom  8.  Juli  1951  aufgehoben.  Vorbehalten  bleiben  die  nach stehenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Steuerjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis und mit 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                § 269.
                            1 Das  neue  Recht  findet  erstmals  Anwendung  auf  die  im Kalenderjahr  1999  zu  Ende  gehe nde  Steuerperiode .  Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die na chstehenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beurteilung  von  Strafsteuert atbeständen,  die  vor  Inkraft treten dieses Gesetzes erfüllt wurd en, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Ermittlung  und  Festsetzung der  Nach-  und  Strafsteuern  für die Steuerjahre bis und mit 1998 obl iegen dem kantonalen Steueramt. Im Übrigen ist für das Verfahren und den Bezug das neue Recht, unter Einschluss von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255 Abs. 3, anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Renten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kapital-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlungen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beruflichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 270.
                            1 Renten  und  Kapitalzahlungen  aus  Einrichtungen  der beruflichen Vorsor ge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vo rsorgeverhältnis beruhen, das am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember  1985  bereits  bestand,  werden  zu  vier  Fünfteln  ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Selbstständige rwerbenden, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurd en oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Renten aus obligato rischer Unfall- versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271.
                            Renten aufgrund des Bundesg esetzes über di e Unfallver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherung für Nichtberufsunfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 , die vor dem 1. Januar 1986 eintra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, werden zu drei Fünfteln best euert, wenn die Rente ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben worden ist; ist sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden, wird sie zu vier Fünfteln besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 272.
                            Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Vorsorge für den Einkauf vo n Beitragsjahren sind nicht von den steuerbaren  Einkünften  abziehbar, wenn  das  Vorsorgeverhältnis  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember  1985  bereits  bestand und  nach  Gesetz,  Statuten  oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarisc he ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 273.
                            Die Einkommens- und Vermögen ssteuern für die Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - periode 1999 (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hoben. b. Provisorische Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 274.
                            1 Im  Kalenderjahr  1999  ist  ei ne  nach  dem  alten  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz  in  der  Ende  1998  massgeblichen  Fassung  ausgefüllte  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erklärung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gestützt  auf  diese  Steuererklär ung,  jedoch  in  Anwendung  der neuen Sozialabzüge u nd Tarife gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34, 35 und 47 wird im Kalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derjahr 1999 eine provisorische Rechnung im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 zugestellt. c. Ausser- ordentliche Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 275.
                            1 Ausserordentliche Einkün fte im Sinn von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, die im Kalenderjahr 1998 oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr erzielt wurden und nach alte m Recht zusammen mit dem übrigen Einkommen im Steuerjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 zu besteuern gewesen wären, unterlie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahresst euer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhä ngenden oder au sserordentlichen Aufwendungen sowie die verreche nbaren Verluste übersteigen. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  ausserordentliche  Einkünfte  gelten  Kapitalabfindungen  für wiederkehrende Leistungen, aperiodische Vermögenserträge wie Ein künfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender  Einmalve rzinsung  und  Substanz dividenden,  Lotterie gewinne und realisierte st ille Reserven wie Ka pital- und Aufwertungs gewinne  auf  geschäftlichen  Vermögenswerten,  die  Auflösung  von Rückstellungen  und  die  Unterlassung  geschäftsmässig  begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für den Satz der Jahressteuer ist auf das Gesamteinkommen ab zustellen, das sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 mass geblichen Fassung ergibt. Im Übri gen gelten jedoch die neuen Sozial abzüge und Tarife gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 und 35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Wechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zeitlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die juristischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 276.
                            1 Die Gewinn- und Kapitalsteuern für die im Kalenderjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 zu Ende gehende Steuerperi ode (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die Übergangsperiode in da s Steuerjahr 1998 zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des Steuerjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 an die für den gleichen Zeit raum berechneten Steuern der Über gangsperiode angerechnet; ein Über schuss wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Provisorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 277.
                            1 Im  Kalenderjahr  1999  ist  eine  nach  dem  alten  Steuer gesetz  in  der  Ende  1998  massgeblichen  Fassung  ausgefüllte  Steuer erklärung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gestützt  auf  diese  Steuererkl ärung,  jedoch  in  Anwendung  der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            71, 76 und 82, wird im Kalenderjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 eine provisorische Rech nung im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173 Abs. 1 zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Ausser-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 278.
                            1 Ausserordentliche  Einkünfte  im  Sinn  von  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,  die  in einem  im  Kalenderjahr  1998  abge schlossenen  Geschä ftsjahr  erzielt wurden und nach altem Recht zu sammen mit dem übrigen Gewinn im Steuerjahr  1999  zu  besteuern  gewes en  wären,  unterliegen  in  der Steuerperiode  1999  einer  separaten  Jahressteuer,  soweit  sie  die  mit ihrer  Erzielung  zusamm enhängenden  oder  auss erordentlichen  Auf wendungen sowie die verreche nbaren Verluste übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als ausserordentliche Einkünfte gelt en realisierte stille Reserven wie  Kapital-  und  Aufwer tungsgewinne,  die  Auflösung  von  Rückstel lungen  und  die  Unterlassung  ge schäftsmässig  begr ündeter  Abschrei bungen und Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für den Satz der Jahressteuer is t auf die Gesamtrendite abzustel len, die sich nach dem alten Steuer gesetz in der Ende 1998 massgeb lichen Fassung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen gelten jedoch die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 76 und 82.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 279.
                            91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Einsprache- und Rechts- mittelverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 280.
                            1 Am 1. Januar 1999 hängige Einspracheverfahren werden in jedem Fall durch das ka ntonale Steueramt erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rekurskommissionen  übernehm en  alle  Geschäfte,  die  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  1999  vor  der  Finanzdirekti on  hängig  sind  und  nach  neuem Recht in die Zuständigkeit der Rekurskommissionen fallen, und füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren sie weiter. Das weitere Verfahren richtet sich nach neuem Recht. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            282.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rekurs- und Beschwerdefälle, die am 1. Januar 1999 vor dem Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsgericht  hängig  sind,  werden von  diesem  weitergeführt.  Das Rekurs- oder Beschwerdeverfahren richtet sich nach altem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 281.
                            Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeiten  für  den  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezug, einschliesslich der Festsetzung der Steu ertarife und der Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abzüge, in den Steuerjahren bis un d mit 1998 richten sich vollumfäng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich nach dem alten Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 282.
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Kapital versicherungen mit Einmal prämie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 282
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mit Einmalprämie werden nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a besteuert, wenn diese Versicherungen nach dem 31 . Dezember 1998 abgeschlossen wur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Auszahlungen aus solchen Vers icherungen, die vor dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Ausdehnung des Beteili gungsabzugs auf Kapital- und Aufwertungs gewinne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 282
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kapital- und Aufwertungsg ewinne auf Beteiligungen sowie die Erlöse aus dem Verkauf von dazugehörigen Bezugsrechten werden  bei  der  Berechnung  de s  Nettoertrags  nach  den  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  72 a  nicht  berücksichtigt,  wenn die  betreffende n  Beteiligungen schon  vor  dem  1. Januar 1997 im Besitz de r  Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft waren und die er wähnten Gewinne vor dem 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 erzielt werden. Sie werden ferner nicht berücksichtigt, soweit sie auf eine verdeckte Einlage in das Eigenkapital der Ka pitalgesellschaft oder Genossenschaft zurückzuführen sind, welche zwischen dem 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar  1997  und  dem  Beginn  des  im Kalenderjahr  2001  endenden  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsjahres erfolgt ist, und vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Beteiligungen,  die  vor  dem  1. Januar  1997  im  Besitz  der Kapitalgesellschaft  ode r  Genossenschaft  waren, gelten  die  Gewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuerwerte zu Beginn des Geschäfts jahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Überträgt eine Kapita lgesellschaft oder Ge nossenschaft eine Be teiligung  von  mindesten s  20  Prozent  am  Grund-  oder  Stammkapital anderer  Gesellschaften,  die  vor  dem  1. Januar  1997  in  ihrem  Besitz war,  auf  eine  ausländische  Konzer ngesellschaft,  wird  die  Differenz zwischen dem Verkehrs- und dem Gewinnsteuerwert der Beteiligung zum  steuerbaren  Reingewinn  gerechne t.  In  diesem  Fall  gehören  die betreffenden Beteiligung en weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Ja nuar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesell schaft  oder  Genossenscha ft  berechtigt,  in  der Höhe  dieser  Differenz eine  unbesteuerte  Reserve  zu  bilden.  Diese  Reserve  ist  steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übert ragene Beteiligung an einen kon zernfremden  Dritten  veräussert  wird,  die  Gesellschaft,  deren  Be teiligungsrechte  übertragen  wurden ,  ihre  Aktiven  und  Passiven  im wesentlichen Umfang veräussert oder sie liquidiert wird. Die Kapital gesellschaft  oder  Genossenschaft  ha t  jeder  Steuererklärung  ein  Ver zeichnis der Beteiligung en beizulegen, für die eine solche unbesteuerte Reserve  besteht.  Am  31. Dezember  2006  wird  die  unbesteuerte  Re serve steuerneutral aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden Beteiligungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72, die vor dem 1. Januar 1997 zu Gewinnsteuerwerten in eine nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 und 74 besteuerte Kapi talgesellschaft  oder  Ge nossenschaft  gelangt  si nd,  innert  zehn  Jahren veräussert oder aufgewertet, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des Kapital-  oder  Aufwertungsgewi nnes  erhoben.  Auf  diesem  Gewinn werden keine Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 283.
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 284.
                            Das EG zum ZGB vom 2. April 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 wird wie folgt geän dert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Inkraft-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            treten des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neuen Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 285.
                            Dieses  Gesetz  untersteht  de r  Volksabstimmung.  Es  tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 ( OS 65, 960 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bisherige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerrekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  bisherigen  Mitglieder der  Steuerrekur skommissionen bleiben  bis  zum  Ablauf  der  Amtsdauer  nach  bisherigem  Recht  im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lohn und die übrigen Anstel lungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2011 ( OS 66, 834
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuer nach bisherigem Recht anwendbar. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 17. September 2012 ( OS 68, 46 ) Ausgleich der kalt en Progression Der  Ausgleich  der  kalten  Progression  gemäss  geändertem  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 erfolgt  erstmals  auf  den  Beginn  de r  Steuerfussperiode,  die  auf  das Inkrafttreten dieser Ände rung folgt. Beim Ausg leich ist vom Stand des Landesindexes de r Konsumentenpreise auszugehen, bis zu dem letzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mals die kalte Progress ion ausgeglichen wurde. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Höhere Beträge infolge Ausgleichs der kalten Progression in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 1 lit. g und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs. 1 lit. a im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 5. Mai 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 bleiben vorbehalten. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 23. Oktober 2017 ( OS 73, 583 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224
                            a ist auf Handänderungen anwe ndbar, die nach dem Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten dieser Bestimmung vollzogen werden. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ) Kapital rückzahlungen für Gratisaktien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Ausgabe von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen werden bei der Kapitalrückzahlung als Einkommen be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuert, sofern die Ausgabe oder Erhöhung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. April 2019 stattgefunden hat. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 2 in der Fas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung gemäss Änderung vom 1. April 2019 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sondersteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Wurden juristische Personen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 oder 74 bisherigen Rechts besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehen den stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar ge wesen wären, im Fall ihrer Realisa tion innert der nächsten fünf Jahre gesondert besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe der von der juristisch en Person geltend gemachten stil len Reserven einschliesslich des selb st geschaffenen Mehrwerts wird vom kantonalen Steueramt mittels Entscheid festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Sondersteuer beträgt 0,5 Prozen t der realisierten stillen Reser ven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abschreibungen auf stillen Reser ven einschliesslich des selbst ge schaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 bisherigen Rechts aufgedeckt wurd en, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 c einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonders
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betroffener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton unterstützt die von der Änderung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 be sonders betroffenen poli tischen Gemeinden im Ja hr des Inkrafttretens dieser Änderung und in den drei fo lgenden Jahren mi t jährlich insge samt 20 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  besonders  betroffen  gelten  Gemeinden,  deren  Erträge  aus Gewinn- und Kapitalsteuern mehr als 20 Prozent der gesamten Erträge aus Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern ausmachen und die für das betreffende Jahr ke ine Steuerfusssenkung beschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufteilung der gesamten Un terstützungsleistung des Kantons auf die besonders betroffenen Gemein den erfolgt im Verhältnis der Erträge aus den Gewinn- und Kapi talsteuern dieser Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schulgemeinden haben gegenüber politischen Gemeinden nach dem Verhältnis des Steuerfusses de r Schulgemeinde zum Gesamtsteuer fuss der Gemeinde Anspruch auf einen Anteil an der Unterstützungs leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Massgebend für die Ermittlung de r besonders betr offenen Gemein den sind die durchschnittlichen Staatssteuererträge gemäss den Steuer abrechnungen (Jahresabrechnungen und Solländerungs- und Restan zenabrechnungen) der drei Jahre vor dem betre ffenden Jahr. Für die Aufteilung der gesamten Unterstützu ngsleistung auf die besonders be troffenen Gemeinden werden die so ermittelten Erträge aus Gewinn- und Kapitalsteuern mit dem Steuerfuss im betreffenden Jahr multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Kanton überweist die Unters tützungsleistung den besonders betroffenen Gemeinden per Ende November des betreffenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG) Unterstützung der Landes kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton überweist der Ev angelisch-reformierten Lan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deskirche des Kantons Zü rich, der Römisch-kat holischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie der Chri stkatholischen Kirchgemeinde Zü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rich im Jahr des Inkrafttr etens der Änderung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 und in den fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden vier Jahren jähr lich per Ende November insgesamt 5 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Davon erhalten die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons Zürich und die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich  je  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            494
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  sowie  die  Christkatholische  Kirchgemeinde Zürich Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 17. April 2023 ( OS 78, 218 ) Das aktuelle Präsidium und Vizepr äsidium des Steuerrekursgerichts bleibt im Amt, bis die notwendi gen Verordnungsänderungen vorgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men und das neue Präsidium und Vize präsidium gewählt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 193.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 671.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 161.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 211.231 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 221.301 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 231.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 232.14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 232.16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 SR 420.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 SR 642.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 SR 642.14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 SR 642.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 SR 812.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 SR 822.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 SR 831.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 SR 832.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 SR 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 SR 935.51 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 SR 951.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 SR 0.232.142.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Eingefügt durch G vom 11. September 2000 ( OS 56, 415 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss G vom 11. September 2000 ( OS 56, 415 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Eingefügt durch G vom 8. Januar 2001 ( OS 56, 517 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 ( OS 57, 276 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Fassung gemäss G vom 8. Januar 2001 ( OS 56, 517 ). In Kraft seit 1. Januar 2003 ( OS 57, 276 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss G vom 10. Februar 2003 ( OS 58, 100 ; ABl 2002, 247 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 58, 186 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Fassung gemäss G vom 30. November 2003 ( OS 59, 51 ; ABl 2003, 2122 ).  In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 52 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Aufgehoben durch G vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. November 2003 ( OS 59, 51 ; ABl 2003, 2122 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 52 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Eingefügt durch G vom 13. Dezember  2004  ( OS  60,  137 ; ABl 2004, 505 ). In Kraft seit 1. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Fassung  gemäss  G  vom  13. Dezember  2004  ( OS  60,  137 ; ABl  2004,  505 ).  In Kraft seit 1. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Fassung gemäss G vom 25. August 2003 ( OS 58, 371 ; ABl 2002, 1404 ). In Kraft seit 1. Juli 2005 ( OS 59, 289 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Fassung gemäss G vom 27. Juni 2005 ( OS 60, 349 ; ABl 2005, 233 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Aufgehoben durch G vom 27. Juni 2005 ( OS 60, 349 ; ABl 2005, 233 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Eingefügt durch G vom 25. April 2005 ( OS 60, 319 ; ABl 2004, 810 ). In Kraft seit 1. Juli 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Fassung gemäss G vom 25. April 2005 ( OS 60, 319 ; ABl 2004, 810 ). In Kraft seit 1. Juli 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Eingefügt durch G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Eingefügt  durch  G  über  die  anerkannten  jüdischen  Gemeinden  vom  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 ( OS 62, 476 ; ABl 2006, 634 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Fassung  gemäss  G  über  die  anerka nnten  jüdischen  Gemeinden  vom  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 ( OS 62, 476 ; ABl 2006, 634 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 ( OS 63, 7 ; ABl 2007, 465 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Eingefügt durch G vom 5. November 2007 ( OS 63, 65 ; ABl 2007, 14 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Fassung gemäss G vom 5. November 2007 ( OS 63, 65 ; ABl 2007, 14 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Aufgehoben  durch  G  vom  5. November  2007  ( OS  63,  65 ; ABl  2007,  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Fassung gemäss G über die Informatio n und den Datenschutz vom 12. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 63,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            317 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 482 ; ABl 2006, 573
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Fassung gemäss G vom 7. Juni 2010 ( OS 65, 632 ; ABl 2009, 716 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Eingefügt durch G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mens- und Vermögenssteuer ab 1. Ja nuar 2012 vom 22. Juni 2011 ( OS 66, 508
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2011, 1912 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Fassung gemäss G vom 4. Juli 2011 ( OS 66, 832 ; ABl 2010, 1468 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Eingefügt durch G vom 4. Juli 2011 ( OS 66, 834 ; ABl 2010, 1940 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Fassung gemäss G vom 4. Juli 2011 ( OS 66, 834 ; ABl 2010, 1940 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Eingefügt  durch  G  vom  17. September  2012  ( OS  68,  42 ; ABl  2012,  327 ).  In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Fassung  gemäss  G  vom  17. September  2012  ( OS  68,  42 ; ABl  2012,  327 ).  In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 ( OS 68, 44 ; ABl 2012-07-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 ( OS 68, 46 ; ABl 2011, 3254 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Aufgehoben durch G vom 17. September 2012 ( OS 68, 46 ; ABl 2011, 3254 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Eingefügt durch G vom 17. September 2012 ( OS 68, 48 ; ABl 2011, 3263 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 ( OS 68, 48 ; ABl 2011, 3263 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Eingefügt durch G vom 28. Oktober  2013  ( OS 69, 294 ; ABl 2012-10-12 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2013 ( OS 69, 296 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2013 ( OS 69, 296 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 403 ; ABl 2013-05-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 403 ; ABl 2013-05-17 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 406 ; ABl 2013-03-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 406 ; ABl 2013-03-08 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Fassung  gemäss  G  vom  20. Oktober  2014  ( OS  70,  94 ; ABl  2014-03-21 ).  In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 Aufgehoben durch G vom 20. Oktober 2014 ( OS 70, 94 ; ABl 2014-03-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 2014 ( OS 70, 249 ; ABl 2014-06-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Fassung gemäss G vom 8. Dezember 2014 ( OS 70, 249 ; ABl 2014-06-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 Aufgehoben durch G vom 8. Dezember 2014 ( OS 70, 249 ; ABl 2014-06-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Eingefügt  durch  G  über  das  Meldewesen  und  die  Einwohnerregister  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Mai 2015 ( OS 70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 Fassung gemäss G vom 19. Oktober 2015 ( OS 71, 175 ; ABl 2015-01-09 ). In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 Fassung gemäss G vom 4. April 2016 ( OS 71, 443 ; ABl 2015-05-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Eingefügt durch G vom 12. Dezember 2016 ( OS 72, 421 ; ABl 2017-04-21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 Fassung gemäss G vom 12. Dezember 2016 ( OS 72, 421 ; ABl 2017-04-21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 Fassung gemäss G vom 24. April 2017 ( OS 72, 547 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Eingefügt durch G vom 23. Oktober 2017 ( OS 73, 583 ; ABl 2015-01-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 Aufgehoben durch G vom 23. Oktober 2017 ( OS 73, 583 ; ABl 2015-01-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Eingefügt durch G vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ; ABl 2018-09-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Fassung gemäss G vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ; ABl 2018-09-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Aufgehoben durch G vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ; ABl 2018-09-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 Eingefügt durch G vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ; ABl 2018-09-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 Fassung gemäss G vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ; ABl 2018-09-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 Eingefügt durch G vom 17. August 2020 ( OS 75, 593 ; ABl 2019-05-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 Fassung gemäss G vom 17. August 2020 ( OS 75, 593 ; ABl 2019-05-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Aufgehoben  durch  G  vom  17.  August  2020  ( OS  75,  593 ; ABl  2019-05-31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Eingefügt durch G vom 17. August 2020 ( OS 75, 598 ; ABl 2019-06-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Fassung gemäss G vom 17. August 2020 ( OS 75, 598 ; ABl 2019-06-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 Aufgehoben  durch  G  vom  17.  August  2020  ( OS  75,  598 ; ABl  2019-06-07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 Nummerierung gemäss G vom 17. August 2020 ( OS 75, 598 ; ABl 2019-06-07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 ( OS 75, 626
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2018-02-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 ( OS 76, 198 ; ABl 2020-02-28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2020 ( OS 76, 189 ; ABl 2020-05-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 Fassung gemäss G vom 17. April 2023 ( OS 78, 218 ; ABl 2023-02-24 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Steuergesetz (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 Fassung gemäss G vom 16. Mai 2022 ( OS 78, 133 ; ABl 2021-04-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom mens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2024 vom 28. Juni 2023 ( OS 78, 319 ; ABl 2023-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 Fassung gemäss G vom 21. August 2023 ( OS 78, 484 ; ABl 2022-08-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.