Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen
                            Gesetz  über Beiträge an Fahrdienste für  mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz)  Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  63  Abs.  1   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   die   Beitragsleistung   des   Kantons   im   Zusammenhang  mit den Fahrdiensten für mobilitätseingeschränkte Personen im Gebiet des Ta  -  rifverbundes Nordwestschweiz TNW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersatzlösungen nach dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benach  -  teiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    sind  von diesem Gesetz nicht umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammenarbeit
                            1  Zum Zweck der Ausrichtung von Beiträgen an Fahrdienste kann der Regie  -  rungsrat mit anderen Kantonen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen und  Organisationen Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge an Fahrdienste
                            1  Der Kanton leistet Beiträge an die Organisation und Durchführung von Fahr  -  ten   bei   anerkannten   Transportunternehmen   für   dauerhaft   mobilitätseinge  -  schränkte  Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig be  -  nutzen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erbringt keine Beiträge an Fahrdienste, für die ein anderer Kostenträger  aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge werden an die Transportunternehmen oder an die Beitragsberechtig  -  ten geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat  mit 4/5-Mehr beschlossen.  Beschluss des Landrats gemäss  -->  §  59  Landratsgesetz  (SGS  131)    publiziert  mit der  -->  Amtsblattmeldung  vom  6.  März  2023  . Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2.  Mai  2023. Beschluss des  Landrats   gemäss  -->  §  63  GpR  (SGS  120)    mit   Verfügung   der   Landeskanzlei   vom   3.  Mai  2023   (publiziert   mit   der  --  >  Amtsblattmeldung  vom  4.  Mai  2023  ) für rechtskräftig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  151.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.089
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anerkennung von Transportunternehmen
                            1  Die zuständige Direktion kann ein Transportunternehmen anerkennen, indem  sie mit diesem einen Anbietervertrag abschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann diese Aufgabe der Koordinationsstelle nach §  7  Abs.  2 übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kostenrahmen
                            1  Mit seinen Beiträgen stellt der Kanton sicher, dass den berechtigten mobili  -  tätseingeschränkten Personen keine unangemessenen Kosten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt den Anteil der selbst zu tragenden Fahrkosten fest. Er  orientiert sich dabei an den Tarifen des öffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann zudem insbesondere die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro  Person und eine Einkommens- und Vermögensgrenze für die Ausrichtung von  Beiträgen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beitragsberechtigung
                            1  Mobilitätseingeschränkte   Personen,   die   einen   Fahrdienst   nach   §  3   in   An  -  spruch nehmen, sind unter den Voraussetzungen beitragsberechtigt, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine dauerhafte Behinderung besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  diese durch ein ärztliches Attest ausgewiesen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die selbständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft  vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die in der Verordnung gestellten Anforderungen an Einkommen und Ver  -  mögen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine Beitragsberechtigung geltend macht, muss ein Gesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   kann   mit   anderen   Kantonen   die   gegenseitige   Anerken  -  nung der Beitragsberechtigung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organisation
                            1  Der   Regierungsrat   bezeichnet   die   für   die   Umsetzung   dieses   Gesetzes   zu  -  ständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   kann   aufgrund   einer   Vereinbarung   gemeinsam   mit   anderen  Kantonen oder Gebietskörperschaften eine Koordinationsstelle führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwendung und Umsetzung dieses Gesetzes muss mit dem öffentlichen  Verkehr koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechtspflege
                            1  Verfügungen   über   die   Beitragsberechtigung   können   beim   Regierungsrat  angefochten werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2023.089  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.01.2023  01.01.2024  Erstfassung  GS 2023.089  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Gesetz   über   Beiträge   an   Fahrdienste   für   mobilitätseinge-  schränkte Personen   ( Fahrdienstgesetz  )  SGS  -Nr.  482  GS  -Nr.  2023.089  Erlassdatum      26.01.2023  (2022/461  ,  Kantonale Verfassungsinitiativ  e «Für eine kan-  tonale  Behindertengleichstellung»;  Gegenvorschlag  für  ein  Gesetz  des Kantons Basel  -Landschaft über die Rechte von Menschen mit Be-  hinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL))  In Kraft seit  01.01.2024  > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel  -Landschaft  Hinweise:  -  Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweili  gen Landratsprotokoll der 2. Le-  sung.  -  Die  Links  unter  «GS  -Nr.»  und  «In  Kraft  seit»  führen  zu  den  entsprechenden  Doku-  menten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung.  -  Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen z  u den Land-  ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen  weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).  -  Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament  ».  Weitere  Informationen  zu  den  Gesetzessammlungen  finden  sich  unter  «Gesetzes-  sammlung».  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/  Bemerkungen