Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
                            Verfassung  des Kantons Basel-Landschaft  Vom 17. Mai 1984 (Stand 20. November 2023)  Das Baselbieter Volk,  eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Um  -  welt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition  und Ordnung zu schützen, gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am  Wohle der Schwachen, in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Indivi  -  duum   und   als   Glied   der   Gemeinschaft   zu   erleichtern,   entschlossen,   den  Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in  seiner Vielfalt zu erhalten,  gibt sich folgende Verfassung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Stellung des Kantons
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizeri  -  schen Eidgenossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und unter  -  stützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Seine Behörden wirken darauf hin, dass er zu einem Vollkanton mit einer  ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Demokratische Staatsform
                            1  Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird durch die Stimmberechtigten und durch die Behörden ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 4. November 1984 angenommen; mit Bundesbeschluss vom 11. Juni 1986 gewährleistet,  §  115  Absatz  2  Satz  2 jedoch unter Vorbehalt von Artikel  24  quinquies   der  Bundesverfassung  vom  29.  Mai  1874   (Art. 90 der  Bundesverfassung  vom  18.  April  1999  ) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung (BBI 1986 II 681); in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1987.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
                            1  Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft streben in der Region und der  Nordwestschweiz eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur  Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden anderer  Kantone, – insbesondere der Kantone Basel-Stadt, Aargau, Solothurn und Jura  –, der Gemeinden in der Region und des benachbarten Auslands zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind bestrebt, mit Behörden des  In- und Auslandes, der Region und insbesondere der Nordwestschweiz Verein  -  barungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegensei  -  tigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft wirken darauf hin, für Vorhaben  von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse die Unterstüt  -  zung des Bundes zu erreichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen.  Dazu kann der Regierungsrat – gegebenenfalls auch gemeinsam mit Behörden  betroffener Kantone und Gebietskörperschaften – geeignete Massnahmen er  -  greifen und insbesondere auch Studien in Auftrag geben, die dazu dienen, den  Zusammenarbeitsauftrag gemäss den Absätzen  1 bis 3 zu simulieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bindung an Recht und Gesetz
                            1  Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Persönliche Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Menschenwürde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Menschenwürde
                            1  Die Würde des Menschen ist unantastbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe  staatlicher Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Grundrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Freiheitsrechte
                            1  Der Staat schützt die Freiheitsrechte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewährleistet sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe  -  gungsfreiheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Glaubens- und Gewissensfreiheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vereinigungs-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künst  -  lerischen Betätigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der Schutz der Privatsphäre, des Brief- und Fernmeldegeheimnisses und  der Wohnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  der Schutz vor Datenmissbrauch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  das Recht auf Ehe und Familie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Niederlassungsfreiheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie  wirtschaftliche Betätigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Eigentum   und   vermögenswerte   Rechte   sind   geschützt.   Kanton   und  Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechtsgleichheit
                            1  Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere   darf   niemand   wegen   seines   Geschlechtes,   seiner   Abstam  -  mung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltan  -  schaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevor  -  zugt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gleichberechtigung von Frau und Mann
                            1  Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre  Gleichstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten so  -  wie die Volksrechte gelten für Frauen und Männer gleichermassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rechtsschutz
                            1  Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechts  -  schutz unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Ertei  -  lung unentgeltlicher Rechtsauskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine  faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung  versehenen Entscheid innert angemessener Frist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe die  -  ser Massnahme und über seine Rechte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten Instanz innert der  vom Gesetz bezeichneten Frist seit der Festnahme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Eingaben an Behörden
                            1  Jede Person kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Be  -  hörden richten. Diese antworten innert angemessener Frist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person kann an  die Ombudsperson gelangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rückwirkungsverbot
                            1  Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig  zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten von Erlassen
                            1  Erlasse, über die eine Volksabstimmung stattfindet, treten frühestens  am  Tage nach der Abstimmung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle übrigen Erlasse treten in der Regel frühestens acht Tage nach der ord  -  nungsgemässen Publikation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verantwortlichkeit und Schadenersatz
                            1  Kanton und Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Organe rechtswid  -  rig verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht  haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen da  -  her nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht  Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Enteignungen und erhebliche Eigentumsbeschränkungen werden im Umfang  der Beschränkung entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verwirklichung der Grundrechte
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Grundrechte ausübt, hat die Grundrechte anderer zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beein  -  trächtigen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schranken der Grundrechte
                            1  Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und soweit ein über  -  wiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;  schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz ausdrücklich vorgese  -  hen sein. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher  Gefahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis  zum Staat stehen, dürfen zusätzlich nur so weit eingeschränkt werden, als es  das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur in den  vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen vorgenommen werden. Folte  -  rungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Fall zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Sozialrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit
                            1  Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein  menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres  Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe  brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung
                            1  Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der  verfügbaren Mittel sowie in Ergänzung der persönlichen Verantwortung und  Initiative danach, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbil  -  den sowie am Kulturleben teilnehmen kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen be  -  streiten kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  jeder für gleiche Arbeit gleichen Lohn erhält und in den Genuss bezahlter  Ferien und ausreichender Erholungsmöglichkeiten gelangt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  jeder   eine angemessene  Wohnung  zu  tragbaren  Bedingungen  finden  kann und als Mieter vor Missbräuchen geschützt ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Erwerb und Verlust
                            1  Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden  durch das Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Erleichterung der Einbürgerung
                            1  Das Gesetz kann im Rahmen des Bundesrechts einen Anspruch auf Einbür  -  gerung einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einbürgerung darf nicht durch unverhältnismässige Auflagen erschwert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Persönliche Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Persönliche Pflichten
                            1  Jeder hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Bundes,  des Kantons und der Gemeinde auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Volksrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Voraussetzungen
                            1  Das Stimmrecht ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr  zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und  nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den  Bürgergemeinden werden durch das Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inhalt
                            1  Stimmberechtigte haben das Recht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an den Abstimmungen des Kantons und der Einwohnergemeinde teilzu  -  nehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffent  -  liche Ämter gewählt zu werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Volksbegehren einzuleiten und zu unterzeichnen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass bei Wahlen und Abstim  -  mungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und  unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ausübung
                            1  Das Stimmrecht wird am Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Ge  -  setz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das  Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist das Stimmgeheimnis zu wah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass das Stimmrecht ohne unzumutba  -  ren Aufwand ausgeübt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Volkswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Wahlen in Bundesorgane
                            1  Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des National  -  rates und des Ständerates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder beider Rate werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke
                            1  Das Volk wählt an der Urne:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Landrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Regierungsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann weitere Volkswahlen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Gemeindewahlen
                            1  Das Volk wählt an der Urne:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Einwohnerrat oder die Gemeindekommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Gemeinderat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Gemeindepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesetz und Gemeindeordnung können weitere Wahlen an der Urne oder  durch die Gemeindeversammlung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder  ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende  Amtsperiode nicht wiederwählbar sind.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Wahlverfahren
                            1  Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfah  -  ren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   alle   anderen   Behörden   gilt   das   Mehrheitswahlverfahren,   sofern   die  Gemeindeordnung nicht das Verhältniswahlverfahren vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Volksinitiative
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Grundsätze
                            1  1500 Stimmberechtigte können das formulierte oder nichtformulierte Begeh  -  ren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbe  -  stimmungen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 2 Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Es wird  ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorla  -  ge im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch  einen Entwurf enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Recht der Stimmberechtigten, Initiativbegehren in den Gemeinden einzu  -  reichen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemein  -  deordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verfahren
                            1  Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegeh  -  ren für ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18  Mona  -  ten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nichtformulierte Begehren werden innert 2 Jahren dem Volk zur Abstimmung  vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der  Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat  innert 2 Jahren eine entsprechende Vorlage aus. Er bestimmt die Stufe der  Verfassung oder des Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Das Gesetz regelt die Ausnahmen und Säumnisfolgen der Behandlungsfris  -  ten von Volksbegehren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Volksabstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Obligatorische Abstimmungen
                            1  Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem  Inhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vor  -  lagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren,  die   der   Landrat   mit   weniger   als   4/5   der   anwesenden   Mitglieder   be  -  schliesst   oder   die   er   durch   separaten   Beschluss   der   obligatorischen  Volksabstimmung unterstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  formulierte Initiativbegehren und gleichzeitig gegenübergestellte Gegen  -  vorschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  nichtformulierte Initiativbegehren, die der Landrat ablehnt, und gleichzei  -  tig gegenübergestellte Gegenvorschläge sowie Vorlagen aufgrund von  nichtformulierten Initiativbegehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach  den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Fakultative Abstimmungen
                            1  Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung un  -  terbreitet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unter  -  stellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzli  -  cher Bedeutung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als  CHF 1 Million oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von  mehr als CHF 200'000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vor  -  lagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren,  die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  als Ausnahme zu §  63  Absatz  3 die mittels Dekret beschlossene Festle  -  gung des kantonalen Einkommenssteuerfusses für das folgende Steuer  -  jahr bei einem anderen Wert als 100% der normalen Staatssteuer vom  Einkommen der natürlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren ist innert acht Wochen nach der Veröffentlichung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen  der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes und  der Gemeindeordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Besondere Abstimmungen
                            1  Beim Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie bei Pla  -  nungsbeschlüssen können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen durch  -  geführt werden. Dabei ist die Vorlage von Varianten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden sind bei der Ausarbeitung der Vorlagen an die Ergebnisse von  Grundsatzabstimmungen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Vorlage von Erlassen oder Beschlüssen kann neben der Abstimmung  über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Verfahren bei Mehrfachabstimmungen
                            1  Das Gesetz regelt das Verfahren bei Mehrfachabstimmungen, insbesondere  bei der gleichzeitigen Abstimmung über Volksbegehren und Gegenvorschlag  sowie bei Grundsatzabstimmungen mit Varianten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind folgende Richtlinien zu beachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Das Verfahren soll einfach und verständlich sein sowie Missbräuche aus  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mit der Stimmabgabe soll der Stimmberechtigte zum Ausdruck bringen  können, welche der verschiedenen Vorlagen er vorzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Vorlage bedarf zu ihrer Annahme der Mehrheit der gültigen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Mitwirkung bei der Meinungsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Anhörung
                            1  Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die  Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form an  -  zuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen  Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und  Willensbildung des Volkes mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe,  sofern ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die re  -  gelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons  ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Re  -  chenschaft ablegen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Sicherung der Volksrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Übertragung von Befugnissen
                            1  Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf  vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat  ermächtigt werden, neue Ausgaben endgültig zu beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Gerichtliche Kontrolle
                            1  Jeder Stimmberechtigte kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Ver  -  fassungsgericht Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kann angefochten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verletzung des Stimmrechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstim  -  mungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes an andere Or  -  gane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Ausführungsbestimmungen
                            1  Das Gesetz enthält die näheren Bestimmungen über Inhalt und Ausübung der  Volksrechte sowie über politische Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gliederung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Kantonsgebiet und Hauptort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Kantonsgebiet
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schwei  -  zerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grenzbereinigungen bedürfen der Genehmigung des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Hauptort
                            1  Hauptort des Kantons Basel-Landschaft ist Liestal.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Landrat, Regierungsrat und Kantonsgericht haben ihren Sitz in Liestal.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Bezirke und Kreise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * Bezirke
                            1  Die Bezirke sind Gebietsorganisationen für die regionalisierte Erfüllung von  öffentlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist in die Bezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und Walden  -  burg eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Gesetz   regelt   die   Zugehörigkeit   der   Gemeinden   zu   den   Bezirken.  Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 * Zivilgerichtskreise
                            1  Der Kanton ist in zwei Zivilgerichtskreise eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit des Kantonsgebiets zu den beiden Zivil  -  gerichtskreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 * Wahlkreise
                            1  Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in Wahlkreisen innerhalb der  Bezirksgrenzen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Stellung und Aufgaben
                            1  Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, so  -  weit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ih  -  nen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bürgergemeinden verleihen das Bürgerrecht, fördern das Kulturleben,  verwalten das Bürgergut und bewirtschaften ihre Waldungen. Sie arbeiten mit  den Einwohnergemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wo keine Bürgergemeinde besteht, verleiht die Einwohnergemeinde das Bür  -  gerrecht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Selbständigkeit
                            1  Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich  selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mit  -  arbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Er  -  messen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemein  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Bestand
                            1  Für den Zusammenschluss oder die Aufteilung von Einwohnergemeinden  sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden bezie  -  hungsweise der betroffenen Gemeindeteile sowie die Regelung durch das Ge  -  setz erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für   Grenzänderungen  sind  die  an  der   Urne  ermittelte   Zustimmung  der  betroffenen Gemeinden sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Grenzbereinigungen zwischen  Einwohnergemeinden ist die Genehmi  -  gung des Regierungsrates erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   Bürgergemeinde   kann   sich   mit   der   Einwohnergemeinde   vereinigen,  wenn beide es an der Urne beschliessen. Der Beschluss der Bürgergemeinde  bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht keine Bürgergemeinde, so kann durch Urnenabstimmung eine solche  gegründet werden, wenn dies die Einwohnergemeinde und zwei Drittel der an  der Abstimmung teilnehmenden Bürger beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Organisation
                            1  Die Einwohnergemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre  Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Volksrechte an der  Urne und in der Gemeindeversammlung, in der ausserordentlichen Gemeinde  -  organisation an der Urne und durch den Einwohnerrat ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat ist die oberste vollziehende Behörde. Er leitet die Verwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Aufgabenzuordnung
                            1  Die Erlassgeber ordnen den Gemeinden die Aufgaben nach dem Grundsatz  der Vorrangigkeit der Gemeinde zu (Subsidiarität). Sie tragen nach Möglichkeit  dem Grundsatz Rechnung, dass die Zuständigkeit für eine Aufgabe und die da  -  für notwendigen finanziellen Ressourcen beim gleichen Gemeinwesen liegen  (fiskalische Äquivalenz).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gewähren den Gemeinden grösstmögliche Regelungs- und Vollzugsfrei  -  heit (Gemeindeautonomie) und können für sie unterschiedliche Regelungen  vorsehen (Variabilität).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können vorsehen, dass den Gemeinden oder Gemeindeverbünden auf  deren Begehren kantonale Vollzugsaufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Zusammenarbeit
                            1  Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. Der Kanton unterstützt sie  dabei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die Aufgaben wirksamer zu erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  kann den Gemeinden auftragen, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu er  -  füllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  regelt die Formen der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der  Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Mitwirkung im Kanton
                            1  Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzes  -  bestimmungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über  die Volksbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des  Regierungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Behörden und ihre Funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49a * Grundsatz
                            1  Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öf  -  fentlich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die  Wahl auf Amtsperiode vorsehen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 * Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung
                            1  Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die  Stimmberechtigung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraus  -  setzung bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Unvereinbarkeit
                            1  Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats, die Ombudsperson, die  Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber  des Kantonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber  der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbständiger kantona  -  ler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwal  -  tung können dem Landrat nicht angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für  andere Behörden festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 * Verwandtenausschluss
                            1  Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen nicht gleichzeitig angehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Eltern und Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Geschwister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ehegatten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Grosseltern und Enkelkinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schwägerinnen und Schwäger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Schwiegereltern und Schwiegerkinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Personen in eingetragener Partnerschaft und Geschwister der Partnerin  oder des Partners dieser Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Eltern von Personen in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin  oder der Partner dieser Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Personen in eingetragener Partnerschaft und Kinder der Partnerin oder  des Partners dieser Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 * Amtsperiode
                            1  Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Amtszeitbeschränkung
                            1  Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat,  ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 * Öffentlichkeit von Verhandlungen
                            1  Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnah  -  men bestimmt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 * Information
                            1  Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhande  -  nen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt das Gesetz, insbesondere den Schutz öffentlicher und pri  -  vater Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Amtssprache
                            1  Amtssprache ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden nehmen auch  Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Ausstand
                            1  Behördenmitglieder   sowie   Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter   treten  bei   Ge  -  schäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Amtsgelübde
                            1  Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und  Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Verantwortlichkeiten
                            1  Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Kanton und Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen können die Mitglie  -  der des Landrates rechtlich nicht belangt werden. Der Landrat ist jedoch be  -  fugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffrei  -  heit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Stellung
                            1  Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberauf  -  sicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus 90 Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Unabhängigkeit
                            1  Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen ihre Verpflichtungen gegenüber Interessenorganisationen offen  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Rechtsetzung
                            1  Der Landrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der  Form des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesetze werden zweimal beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat kann ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes er  -  lassen, soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen  der Volksabstimmung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können ausnahmswei  -  se sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von  zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung fin  -  det innert sechs Monaten nach Inkrafttreten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Staatsverträge
                            1  Der Landrat genehmigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz  zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordern Staatsverträge Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, so nimmt  der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmi  -  gung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den  Vertragsverhandlungen begleitend beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Planung
                            1  Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten,  insbesondere   den   mehrjährigen   Aufgaben-   und   Finanzplan.   Er   erlässt   die  kantonalen Richtpläne.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erteilte Genehmigung bindet den Landrat und alle angesprochenen Be  -  hörden. Abweichungen vom Plan bedürfen einer Planänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat nimmt Kenntnis vom Regierungsprogramm.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Finanzbeschlüsse
                            1  Der Landrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  beschliesst das Budget als 1. Jahr des Aufgaben- und Finanzplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  beschliesst über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF  1  Million  sowie   über   neue   jährlich   wiederkehrende   Ausgaben   von   mehr   als  CHF  200‘000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  genehmigt die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Weitere Zuständigkeiten
                            1  Der Landrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  genehmigt   den   Jahresbericht   des   Regierungsrates   über   seine   Ge  -  schäftstätigkeit sowie die Jahresberichte der kantonalen Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  übt die Mitwirkungsrechte aus, die den Kantonen in der Bundesverfas  -  sung eingeräumt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht dafür zuständig  ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ru  -  hegehälter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  wählt das Regierungspräsidium und das Vizepräsidium für ein Jahr sowie  die Präsidien, Vizepräsidien und übrigen Mitglieder der kantonalen Ge  -  richte, die Landschreiberin oder den Landschreiber sowie die Ombuds  -  person für eine Amtsperiode,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Konstituierung
                            1  Der Landrat wählt aus seiner Mitte das Präsidium und 2 Vizepräsidien für ein  Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Kommissionen und Fraktionen
                            1  Der Landrat kann aus seiner Mitte Kommissionen zur Vorbereitung seiner  Verhandlungen bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Landrates  auf Kommissionen übertragen werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Landrates können Fraktionen bilden. An Fraktionen sowie  an Gruppierungen, die nicht Fraktionsstärke erreichen, können Beiträge ausge  -  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Organisation und Verfahren
                            1  Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Landrates und des  Verkehrs mit Regierungsrat und obersten Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsordnung des Landrates enthält weitere Organisations- und Ver  -  fahrensbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Regierungsrat und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Stellung
                            1  Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Unvereinbarkeit
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit  ausüben.   In   Erwerbsunternehmungen   können   sie   nur   als   Vertreter   des  Kantons tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht gleichzeitig der Bundesver  -  sammlung angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Planung
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen  Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und berich  -  tet am Ende der Amtsperiode über dessen Umsetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erstellt jährlich den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Landra  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Rechtsetzung
                            1  Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen,  Gesetzen und Dekreten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und  Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum  Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar  drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen  Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat  genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Finanzbeschlüsse
                            1  Der Regierungsrat:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis CHF 1 Million sowie über  neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 200‘000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  beschliesst über gebundene Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  nimmt fremde Gelder im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans auf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  verfügt über das Finanzvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  erstellt die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Leitung und Verwaltung
                            1  Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die  anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für eine rechtmässige und wirksame Verwaltungstätigkeit und be  -  stimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisati  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er versagt Erlassen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kanto  -  nalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Weitere Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vertritt den Kanton nach innen und nach aussen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  pflegt   die   Beziehungen   mit   den   Behörden   des   Bundes   und   anderer  Kantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie  Verwaltungsvereinbarungen ab,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere  Zuständigkeiten  können  dem  Regierungsrat  durch Gesetz   einge  -  räumt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Kollegialbehörde
                            1  Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungspräsident führt den Vorsitz. Er leitet die Arbeit und betreut die  Regierungsobliegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungs  -  rates dem Regierungspräsidenten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Kantonale Verwaltung
                            1  Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanz  -  lei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine  Stabsstelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimm  -  berechtigten im Nebenamt wählbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
                            1  Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden so  -  wie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemein  -  den,   interkantonalen   und   interkommunalen   Organisationen,   gemischtwirt  -  schaftlichen Unternehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungs  -  rat müssen in jedem Fall sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Organisation und Verfahren
                            1  Das Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen  Verwaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Grundzüge des Personalrechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen sind in der Geschäfts  -  ordnung des Regierungsrates und in Verordnungen enthalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Stellung und Unabhängigkeit
                            1  Alle Gerichte sind nur an das Recht gebunden und in ihren Entscheidungen  unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von  Ausführungsbestimmungen ermächtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Zivilgerichtsbarkeit
                            1  Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Friedensrichter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Zivilkreisgerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird aner  -  kannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kanto  -  nale Gerichte weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 * Strafrechtspflege
                            1  Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Strafgericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Jugendgericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Zwangsmassnahmengericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Ju  -  gendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehör  -  den, Bussen auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit
                            1  Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  das Steuer- und Enteignungsgericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  das Kantonsgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  das Zwangsmassnahmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsge  -  richt entscheidet das Kantonsgericht.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Verfassungsgerichtsbarkeit
                            1  Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, na  -  mentlich von Grundrechten und Volksrechten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen  Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer  Anwendung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse  des Landrates und des Regierungsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Dringlicherklärung eines Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Organisation und Verfahren
                            1  Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und  Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren  muss gewährleistet sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichts  -  barkeiten eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und er  -  stattet dem Landrat jährlich Bericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von aus  -  serordentlichen Mitgliedern der Gerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5 Ombudsperson  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Stellung, Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit *
                            1  Die Ombudsperson wacht über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit  der Verwaltungshandlungen in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfah  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ombudsperson nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Sie ist nicht an  Weisungen anderer Behörden gebunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Aufgaben
                            1  Die Ombudsperson  gibt ihre Ansicht über die untersuchten Angelegenheiten  in geeigneter Weise bekannt und wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einver  -  nehmen hin.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ombudsperson kann Beanstandungen anbringen, auf Mängel des gelten  -  den Rechts hinweisen und Empfehlungen abgeben. Rechtsakte kann sie we  -  der ändern noch aufheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ombudsperson ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Aus  -  künfte zu verlangen. Sie unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die  entsprechenden Behörden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ombudsperson erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Öffentliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Verfassungsrechtliche Grundlage
                            1  Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton  nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung.  Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem  Volk vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Zusammenarbeit
                            1  Der   Kanton  arbeitet   bei  der   Erfüllung  der   öffentlichen Aufgaben  mit   den  Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Öffentliche Sicherheit
                            1  Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicher  -  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Katastrophenvorsorge
                            1  Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und  zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Grundsätze des Schulwesens
                            1  Die Schule sorgt in Verbindung mit den Eltern für eine den Anlagen und den  Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung. Das Unter  -  richtsangebot ist für Schülerinnen und Schüler gleich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beziehungen zwischen den Schulbehörden, Lehrern, Schülern und Eltern  sind von gegenseitiger Achtung der Rechte und der Persönlichkeit getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt die Mitwirkungsrechte von Eltern, Lehrern und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Schulbesuch
                            1  Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen obli  -  gatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist für Kantonseinwohner unent  -  geltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glau  -  bens- und Gewissensfreiheit möglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton und Gemeinden fördern die Integration behinderter Kinder in die Ge  -  sellschaft durch eine der Behinderung angepasste Schulbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Schulträger
                            1  Das Gesetz regelt die Trägerschaft der öffentlichen Schulen und anderer öf  -  fentlicher Institutionen, die der Erziehung oder der Berufsausbildung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im  Schulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann mit anderen Kantonen Verträge abschliessen sowie Schulen und  Lehranstalten gemeinsam führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Berufs- und Erwachsenenbildung
                            1  Der Kanton gewährleistet und unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus und fördert die Allge  -  meinbildung der Lehrlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Hoch- und Fachschulen
                            1  Der   Kanton   leistet   einen   angemessenen   Beitrag   an   das   schweizerische  Hoch- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hoch- und Fachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Nichtstaatliche Schulen
                            1  Nichtstaatliche Schulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser kann nichtstaatliche Schulen inner- und ausserhalb des Kantons un  -  terstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Ausgleichende Massnahmen
                            1  Die Schulträger sorgen bei Kindern, die wegen der Lage ihres Wohnortes,  wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind, für ausglei  -  chende Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Kultur
                            1  Kanton   und   Gemeinden   fördern   das   künstlerische   und   wissenschaftliche  Schaffen sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bemühen sich, Erkenntnisse und Leistungen aus Kunst und Wissenschaft  allen zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können Einrichtungen der Kulturpflege unterhalten und Bestrebungen zur  Gestaltung der Freizeit unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Natur- und Heimatschutz
                            1  Kanton und Gemeinden fördern den Natur- und Heimatschutz und die Denk  -  malpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schützen erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbilder sowie Naturdenk  -  mäler und Kulturgüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Soziale Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Sozialhilfe
                            1  Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisatio  -  nen für hilfsbedürftige Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind insbesondere bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen, deren Ursa  -  chen zu beseitigen und deren Folgen zu beheben. Sie fördern die Vorkehren  zur Selbsthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen  sowie die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Arbeit
                            1  Der   Kanton   erlässt   im   Rahmen  des   Bundesrechts   Vorschriften  über   das  Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden treffen Vorkehren, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und  deren Folgen zu mildern. Sie sorgen insbesondere für Arbeitsvermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur beruflichen Umschulung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Behinderte
                            1  Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen  der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Wohnung
                            1  Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Ob  -  dachlosen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106a * Förderung des selbst genutzten Wohneigentums und des
                            gemeinnützigen Wohnungsbaus  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohneigentum, das  von natürlichen Personen selbst genutzt wird, sowie die Bereitstellung von  Wohnraum durch gemeinnützige Wohnbauträger. Dabei richtet er sich nach  dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens durch verdichtetes  Bauen und fördert das altersgerechte Wohnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für gemeinnützige Wohnbauträger erlässt er insbesondere Vorschriften für  Anreize zum Bau oder Erwerb von preisgünstigem Wohnraum im Kanton sowie  zur Finanzierung von Wohnraumerneuerung im Kanton, namentlich im Ener  -  giespar- und Umweltschutzbereich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt insbesondere Vorschriften über Erleichterungen bei erstmaligem  Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum im Kanton sowie Erleichterungen  für selbst nutzende Wohneigentümer, deren übrige Einkünfte und das nicht in  die Liegenschaft investierte Vermögen in einem dauerhaften Missverhältnis zu  den Liegenschafts-Unterhaltskosten und den Schuldzinsen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das selbst genutzte Wohneigentum erlässt er insbesondere Vorschriften  für Anreize zur Bildung von gebundenen Sparrücklagen, die dem erstmaligen  entgeltlichen Erwerb von Wohneigentum im Kanton sowie der Finanzierung  von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehendem Wohnei  -  gentum im Kanton dienen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er  erlässt insbesondere  Vorschriften  über  die massvolle  Festsetzung der  Eigenmietwerte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Familie, Jugend, Alter
                            1  Kanton und Gemeinden schützen Familie, Eltern- und Mutterschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange  von Jugend und Alter an.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Ausländer
                            1  Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisatio  -  nen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Fahrende
                            1  Kanton und Gemeinden helfen Fahrenden bei der Suche nach Standplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Grundsätze
                            1  Jeder ist für die Erhaltung seiner Gesundheit in erster Linie selbst verantwort  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Krankenversicherung ist in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen obliga  -  torisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton schafft Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Be  -  völkerung und sorgt für die öffentliche Hygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Aufgaben
                            1  Der Kanton trifft in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, mit benachbarten  Kantonen und mit Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der  Gesundheit sowie zur Betreuung dauernd Pflegebedürftiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt medizinische Anstalten, beaufsichtigt die privaten Kliniken und koordi  -  niert das Spitalwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden stellen in Zusammenarbeit mit Privaten die ambulan  -  te medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden fördern  die örtliche Haus- und Krankenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Spitalpersonal, beteiligt sich an der  medizinischen Lehre und ordnet die Ausübung der Heilberufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine sportliche Betätigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.6 Umwelt und Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Grundsätze des Umweltschutzes
                            1  Kanton und Gemeinden streben ein auf die Dauer ausgewogenes Verhältnis  zwischen den Naturkräften und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits sowie ih  -  rer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen  und lästigen Einwirkungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Namentlich sind Erde, Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und  Eigenart der Landschaft zu bewahren, die Tier- und Pflanzenwelt mit ausrei  -  chenden Lebensräumen zu schützen und der Lärm einzudämmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Abwässer und Abfälle
                            1  Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltgerechte Ableitung der Ab  -  wässer und Abfallbeseitigung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abfälle sind der Wiederverwertung zuzuführen, sofern dies möglich und sinn  -  voll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Wasserversorgung
                            1  Der Kanton sorgt für die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser zur Si  -  cherstellung des regionalen Wasserbedarfs. Er kann diese Aufgabe Dritten  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Sie sind ins  -  besondere für die Wasserverteilung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Energieversorgung
                            1  Kanton und Gemeinden fördern eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und  umweltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaft  -  liche Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energie  -  politik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen  Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Auf  -  bereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittel- und hochra  -  dioaktive Rückstände errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung be  -  teiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.7 Raumordnung und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Raumplanung
                            1  Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die  zweckmässige Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Satz 2 unter dem Vorbehalt von Art.  24  quinquies  BV  vom  29.  Mai  1874   (Art. 90 der  BV  vom  18.  April  1999  ) und der dar  -  auf beruhenden BG gewährleistet (BBI  1986  II  681).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erlässt Richtpläne, welche die Planungsziele des Kantons oder  einer   Region   darstellen   und   die   Planungsmassnahmen   von   Kanton   und  Gemeinden aufeinander abstimmen, sowie Detailpläne zur Verwirklichung der  Planungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden erlassen die Nutzungspläne im Rahmen der Richtplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planung entstehen, werden im Rah  -  men des Gesetzes angemessen ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gesamthaft ausgeschiedene Zo  -  nenfläche soll erhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Mitwirkung bei der Planung
                            1  Kanton und Gemeinden nehmen bei der Ausarbeitung der Pläne auf die Mei  -  nung betroffener Bevölkerungskreise Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richtpläne und Detailpläne werden im Zusammenwirken mit den Gemeinden,  den   Nachbarkantonen   und   dem   benachbarten   Ausland   ausgearbeitet.   Die  Gemeinden wirken überdies bei der Bereinigung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Öffentliche Sachen
                            1  Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantonsstrassen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann im Gesetz Parkierungserleichterungen für gewerblich ge  -  nutzte Fahrzeuge vorsehen, die für alle Gemeinde- und Kantonsstrassen gel  -  ten; er regelt die Gebührenerhebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Bau- und Vermessungswesen
                            1  Der Kanton ordnet das Bauwesen sowie das Vermessungs- und Katasterwe  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Verkehrswesen
                            1  Kanton und Gemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich möglichst günstige  Verkehrsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.8 Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
                            1  Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine ausgewoge  -  ne Entwicklung der Volkswirtschaft. Er strebt dabei insbesondere die Erhaltung  einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderungsmassnahmen haben den Belangen der kleinen und mittleren  Unternehmungen,   der   Landwirtschaft,   der   Raumordnung   und   des   Umwelt  -  schutzes Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton richtet die eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten  auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrati  -  ve Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere  für die Kleinst- und Kleinunternehmen, so gering wie möglich zu halten. Das  Nähere regelt das Gesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Detailhandel
                            1  Kanton und Gemeinden fördern den dezentralisierten Detailhandel. Insbeson  -  dere sind der Entstehung neuer und der Ausdehnung bestehender Einkaufs  -  zentren Schranken zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Landwirtschaft
                            1  Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung eines eigenständigen und ge  -  sunden Bauernstandes sowie einer leistungsfähigen Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert und unterstützt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das bäuerliche Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Familien- und Nebenerwerbsbetriebe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  landwirtschaftliche   Strukturverbesserungen,   Güterzusammenlegungen  und Meliorationen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Zusammenarbeit auf der Basis genossenschaftlicher Selbsthilfe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 * Wald
                            1  Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner  räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauer  -  haft erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Wald  -  wirtschaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl  berücksichtigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen ihrer  Gebietshoheit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
                            1  Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung  der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 Regalrechte
                            1  Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht  über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagd- und das Fischereiregal zu.  Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und  wirtschaftlichen Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Drit  -  ten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Kantonalbank
                            1  Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaf  -  fung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127a * Rheinhäfen
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und  dessen Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Versicherungswesen
                            1  Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz be  -  stimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann durch Gesetz weitere Sachversicherungen obligatorisch er  -  klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Finanzhaushalt und Finanzplanung
                            1  Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu füh  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In   der   Volksabstimmung   vom   6.   Dezember   1992   angenommen;   mit   Bundesbeschluss   vom   14.   Dezember   1993  gewährleistet (GS 31.539).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Unterschreitet das Eigenkapital den im Gesetz genannten Betrag, ist der  Fehlbetrag mittelfristig zu beseitigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden sorgen für eine auf die öffentlichen Aufgaben abge  -  stimmte Finanzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Aufgaben und Ausgaben sind vor der entsprechenden Beschlussfassung  und in der Folge periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie  auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Einnahmen
                            1  Kanton, Gemeinden und Zweckverbände erheben die zur Erfüllung ihrer Auf  -  gaben notwendigen Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Ausgaben werden ferner gedeckt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erträgnisse des Vermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlicher  Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  allfällige weitere Erträgnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anleihen und Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zweckverbände erheben keine Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Kantonale Steuern
                            1  Der Kanton erhebt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Grundstückgewinnsteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Handänderungssteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erbschafts- und Schenkungssteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Kirchensteuern von den juristischen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Motorfahrzeugsteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Gasttaxen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung.  Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem  Volk vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Gemeindesteuern
                            1  Die Gemeinden erheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erheben diese Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuer  -  fuss innerhalb eines gesetzlich begrenzten Rahmens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Steuern der Gemeinden bedürfen einer Grundlage in der kantonalen  Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Grundsätze der Steuererhebung
                            1  Bei der Ausgestaltung der Steuern sind zu beachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Grundsätze der Allgemeinheit, der Solidarität und der wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erhaltung des Leistungswillens des einzelnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Schranken   der   Eigentumsgarantie   und   die   Gesamtbelastung   der  Steuerpflichtigen mit Abgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Auswirkungen auf Wirtschaftsablauf und Wettbewerbsverhältnisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Möglichkeit der Steuerflucht und der Verringerung des Steuersubstra  -  tes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   Gleichbehandlung   juristischer   Personen,   ungeachtet   ihrer   Rechts  -  form, unter Vorbehalt gesetzlicher Steuerbefreiung in besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerlich zu begünstigen sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Familie sowie Personen mit Unterstützungspflichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das selbstgenutzte Wohnungseigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind mit wirksamen Sanktionen zu be  -  kämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133a * Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuer -
                            gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Steuergesetz ist einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszu  -  gestalten. Das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprü  -  fung wenig Kontrollaufwand erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbehörden setzen sich für eine Vereinfachung der Bundesgesetz  -  gebung im Sinne von Absatz 1 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden
                            1  Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuer  -  belastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Gesetzesgrundlage
                            1  Das Gesetz regelt die Grundzüge des Finanzhaushaltes, der Abgabenerhe  -  bung und des Finanzausgleichs. Es legt die Anteile der Gemeinden am Ertrag  der kantonalen Steuern fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Staat und Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften
                            1  Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholi  -  sche Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlan  -  gen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Selbständigkeit der Landeskirchen
                            1  Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung  und Gesetz selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlass und Änderung der Kirchenverfassungen bedürfen der Zustimmung der  Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder und unterliegen der Genehmigung  des Regierungsrates. Diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantona  -  les Recht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht
                            1  Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie  die in der Kirchenverfassung genannten Erfordernisse erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchenverfassung ordnet das Stimm- und Wahlrecht in Landeskirche und  Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Kirchgemeinden
                            1  Die Landeskirchen gliedern sich nach den Bestimmungen ihrer Kirchenver  -  fassung in Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kirchgemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechts  -  persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchenverfassungen bestimmen Stellung und Organisation der Kirchge  -  meinden. Sie ordnen das Verfahren bei Vereinigung und Teilung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Finanzwesen
                            1  Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die  Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Geset  -  zes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzaus  -  gleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchen  -  steuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Rechtspflege
                            1  Die Landeskirchen richten eine Instanz zur Beurteilung streitiger Rechtsver  -  hältnisse und Erlasse ein. Diese kann von Kirchengliedern und Kirchgemein  -  den angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskirchen können den Kirchgemeinden die Einrichtung einer Vorin  -  stanz gestatten oder vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen können durch  Kirchenglieder und Kirchgemeinden beim Verwaltungsgericht angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen  Akts mit Bundesrecht, kantonalem Recht und, sofern es die Kirchenverfassung  vorsieht, mit dem landeskirchlichen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Bistum
                            1  Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel  an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Verein  -  barungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Revision der Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Grundsätze
                            1  Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Verfassung im folgenden nichts anderes bestimmt, werden Verfas  -  sungsrevisionen gemäss den Bestimmungen über die Volksrechte auf dem  Wege der Gesetzgebung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Totalrevision
                            1  In jedem Fall entscheidet das Volk, ob eine Totalrevision durchgeführt werden  soll.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom  Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Die Vor  -  schriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die total revidierte Verfassung kann als Ganzes oder in Teilen, gleichzeitig  oder zeitlich gestaffelt, vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Entwurf vom Volk abgelehnt, so hat der Verfassungsrat einen zwei  -  ten Entwurf vorzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, so gilt die Totalrevision  als gescheitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Teilrevision
                            1  Die Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zu  -  sammenhängende Bestimmungen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volks- oder  Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk  zur Abstimmung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Inkrafttreten
                            1  Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und der Gewähr  -  leistung  durch  die  Bundesversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    am darauffolgenden 1.  Januar   in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   ist  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestimmungen,   welche   der   vorliegenden   Verfassung   inhaltlich   widerspre  -  chen, treten ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
                            1  Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen  Verfahren zustandegekommen sind, bleiben weiter in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach dieser  Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die neu der Gesetzesform  bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In der Volksabstimmung vom 4. November 1984 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Mit Bundesbeschluss vom 11. Juni 1986 gewährleistet, §  115  Absatz  2  Satz  2 jedoch unter dem Vorbehalt von Arti  -  kel  24  quinquies   der  Bundesverfassung  vom  29.  Mai  1874   (Art. 90 der  Bundesverfassung  vom  18.  April  1999  ) und der darauf  beruhenden Bundesgesetzgebung (BBI 1986 II 681).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  In Kraft seit 1. Januar 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 14.177  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Erlass neuen Rechts
                            1  Ist neues Recht zu erlassen, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Fakultatives Referendum
                            1  Wird ein Begehren auf Volksabstimmung nach altem Recht gestellt, so be  -  trägt die Frist acht Wochen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der neuen  Verfassung zu laufen begonnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Mitwirkung der Gemeinden
                            1  Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gilt folgende Regelung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gemeindebegehren gemäss §  49  Absatz  1 werden durch die Gemeinde  -  versammlung bzw. durch den Einwohnerrat gestellt. Diese Beschlüsse  unterstehen dem Referendum nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Das Recht der Gemeinden, gemäss §  49  Absatz  3 angehört zu werden,  nimmt der Gemeinderat wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Behörden und Beamte
                            1  Behörden und Beamte bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisheri  -  gem Recht im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfas  -  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Ver  -  zug zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Verfassungsgerichtsbarkeit
                            1  Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsge  -  richtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechts  -  pflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Verfassungsrechtliche Grundlage
                            1  Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfas  -  sungsmässigen Grundlage gemäss §  90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Ände  -  rung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155 * Vermögensausscheidung betreffend das Laufental
                            1  Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung  mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als  endgültig bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 21.470, SGS 271  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 * Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das
                            Staatsanwaltschaftsmodell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsperiode 2010-2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31.  De  -  zember 2010:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Leiterinnen und Leiter der Statthalterämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Leiterin oder Leiter des besonderes Untersuchungsrichteramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 * Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen
                            1  Die Amtsperiode 2010-2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des  Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfah  -  ren im Sinne von Artikel  453  Absatz  1 der Schweizerischen Strafprozessord  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )    abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Straf  -  recht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das  Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR 312.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.1984  01.01.1987  Erlass  Erstfassung  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.1988  01.11.1989  § 1 Abs. 3  eingefügt  GS 30.92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.1988  01.07.1989  § 54 Abs. 1  geändert  GS 30.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.1989  01.01.1994  § 61 Abs. 2  geändert  GS 31.488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.1989  01.01.1994  § 155  eingefügt  GS 31.488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1992  01.08.1993  § 127a  eingefügt  GS 31.322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  § 45 Abs. 1  geändert  GS 32.1032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  § 49a  eingefügt  GS 32.1032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  § 50  totalrevidiert  GS 32.1032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  § 51 Abs. 2  geändert  GS 32.1032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  § 53  totalrevidiert  GS 32.1032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  § 58 Abs. 1  geändert  GS 32.1032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  § 60 Abs. 1  geändert  GS 32.1032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  § 81 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 32.1032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  § 89 Abs. 3  geändert  GS 32.1032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.1998  01.01.2000  § 30  totalrevidiert  GS 33.749
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.1998  01.01.2000  § 31 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 33.749
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.1998  01.01.1999  § 124  totalrevidiert  GS 33.498
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1998  01.09.2000  § 26 Abs. 3  geändert  GS 33.1308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2000  01.01.2001  § 131 Abs. 1, lit. h.  eingefügt  GS 33.1371
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 40 Abs. 2  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 51 Abs. 1  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 82 Abs. 2  eingefügt  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 82 Abs. 3  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 83 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 85 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 85 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 85 Abs. 1, lit. c.  aufgehoben  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 85 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 85 Abs. 2  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 86 Abs. 1  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 86 Abs. 2  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 87 Abs. 1  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 87 Abs. 3  geändert  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 87 Abs. 4  eingefügt  GS 34.158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2001  01.01.2002  § 29 Abs. 2  geändert  GS 34.404
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2003  01.11.2003  § 106 Abs. 1  geändert  GS 34.1237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2003  01.11.2003  § 106a  eingefügt  GS 34.1237  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2005  06.06.2005  § 121 Abs. 4  eingefügt  GS 35.892
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2006  01.06.2007  § 52  totalrevidiert  GS 36.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 9 Abs. 4, lit. b.  geändert  GS 37.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 84  totalrevidiert  GS 37.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 156  eingefügt  GS 37.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 157  eingefügt  GS 37.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  § 85 Abs. 1, lit. e.  eingefügt  GS 37.278
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2011  28.11.2011  § 133a  eingefügt  GS 37.720
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.01.2013  § 55  totalrevidiert  GS 37.1183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.01.2013  § 56  totalrevidiert  GS 37.1183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 46 Abs. 1  geändert  GS 38.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 46 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 38.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 41  totalrevidiert  GS 37.1056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  § 79 Abs. 1  geändert  GS 37.1056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.04.2014  § 25 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 38.109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.04.2014  § 42  totalrevidiert  GS 38.109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.04.2014  § 43  totalrevidiert  GS 38.109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.04.2014  § 83 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 38.109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2012  01.01.2014  § 131 Abs. 1, lit. i.  geändert  GS 38.137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2014  01.03.2014  § 106a  Titel geändert  GS 2014.023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2014  01.03.2014  § 106a Abs. 1  geändert  GS 2014.023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2014  01.03.2014  § 106a Abs. 2  geändert  GS 2014.023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2014  01.03.2014  § 106a Abs. 4  geändert  GS 2014.023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2014  01.03.2014  § 106a Abs. 5  eingefügt  GS 2014.023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 118 Abs. 3  eingefügt  GS 2014.059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2014  01.07.2015  § 68 Abs. 1  geändert  GS 2014.098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2014  01.07.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2014.098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2015  01.10.2016  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2016.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2015  01.10.2016  § 3 Abs. 2  geändert  GS 2016.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2015  01.10.2016  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2016.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2015  01.10.2016  § 3 Abs. 4  eingefügt  GS 2016.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2015  01.10.2016  § 3 Abs. 5  eingefügt  GS 2016.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2015  01.10.2016  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2016.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2017  01.01.2018  § 45 Abs. 2  geändert  GS 2017.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2017  01.01.2018  § 47a  eingefügt  GS 2017.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2017  01.01.2018  § 48 Abs. 1  geändert  GS 2017.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2017  01.01.2018  § 48 Abs. 2  geändert  GS 2017.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2017  01.01.2018  § 48 Abs. 3  geändert  GS 2017.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2017  01.01.2018  § 48 Abs. 3, lit. a.  eingefügt  GS 2017.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2017  01.01.2018  § 48 Abs. 3, lit. b.  eingefügt  GS 2017.091  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2017  01.01.2018  § 48 Abs. 4  aufgehoben  GS 2017.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 31 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 36 Abs. 2  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 65 Abs. 1  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 65 Abs. 3  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 66 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 66 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 66 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 67 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 73 Abs. 2  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 73 Abs. 3  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 75 Abs. 1  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 75 Abs. 1, lit. a.  eingefügt  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 75 Abs. 1, lit. b.  eingefügt  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 75 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 75 Abs. 1, lit. d.  eingefügt  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 75 Abs. 1, lit. e.  eingefügt  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 75 Abs. 2  aufgehoben  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 75 Abs. 3  aufgehoben  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 129 Abs. 1  geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 129 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 129 Abs. 1  ter  eingefügt  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 31 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2017.093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  § 31 Abs. 1, lit. d.  eingefügt  GS 2017.093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2018  01.11.2018  § 72 Abs. 2  geändert  GS 2018.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2018  01.11.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.04.2019  § 25 Abs. 1, lit. c.  aufgehoben  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.04.2019  § 25 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.04.2019  § 43 Abs. 2  aufgehoben  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.04.2019  § 43 Abs. 3  geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.04.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2022  14.02.2022  § 28 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2022.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2022  14.02.2022  § 29 Abs. 2  geändert  GS 2022.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2022  14.02.2022  § 29 Abs. 3  geändert  GS 2022.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2022  14.02.2022  § 29 Abs. 3  bis  eingefügt  GS 2022.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2022  14.02.2022  § 30 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2022.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2022  14.02.2022  § 30 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2022.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2022  14.02.2022  § 30 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2022.029  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2022  14.02.2022  § 31 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2022.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2022  14.02.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 10 Abs. 2  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 51 Abs. 1  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 67 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  Titel 5.5  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 88  Titel geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 88 Abs. 1  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 88 Abs. 2  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 88 Abs. 3  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 89 Abs. 1  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 89 Abs. 2  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 89 Abs. 3  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  § 89 Abs. 4  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  01.08.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2023  20.11.2023  § 131 Abs. 1, lit. i.  geändert  GS 2023.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2023  20.11.2023  § 131 Abs. 1, lit. j.  eingefügt  GS 2023.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2023  20.11.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.05.1984  01.01.1987  Erstfassung  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 21.03.1988 01.11.1989 eingefügt GS 30.92
§ 3 Abs. 1 15.01.2015 01.10.2016 geändert GS 2016.053
§ 3 Abs. 2 15.01.2015 01.10.2016 geändert GS 2016.053
§ 3 Abs. 3 15.01.2015 01.10.2016 geändert GS 2016.053
§ 3 Abs. 4 15.01.2015 01.10.2016 eingefügt GS 2016.053
§ 3 Abs. 5 15.01.2015 01.10.2016 eingefügt GS 2016.053
§ 9 Abs. 4, lit. b. 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.112
§ 10 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 10 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 25 Abs. 1, lit. c. 22.03.2012 01.04.2014 geändert GS 38.109
§ 25 Abs. 1, lit. c. 25.11.2018 01.04.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 25 Abs. 1, lit. d. 25.11.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069
§ 26 Abs. 3 12.11.1998 01.09.2000 geändert GS 33.1308
§ 28 Abs. 1 bis 13.02.2022 14.02.2022 eingefügt GS 2022.029
§ 29 Abs. 2 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.404
§ 29 Abs. 2 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 29 Abs. 3 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 29 Abs. 3 bis 13.02.2022 14.02.2022 eingefügt GS 2022.029
§ 30 12.03.1998 01.01.2000 totalrevidiert GS 33.749
§ 30 Abs. 1, lit. b. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 30 Abs. 1, lit. c. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 30 Abs. 1, lit. d. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 31 Abs. 1, lit. b. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 31 Abs. 1, lit. c. 12.03.1998 01.01.2000 eingefügt GS 33.749
§ 31 Abs. 1, lit. c. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.093
§ 31 Abs. 1, lit. c. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 31 Abs. 1, lit. d. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.093
§ 36 Abs. 2 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 40 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 41 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1056
§ 42 22.03.2012 01.04.2014 totalrevidiert GS 38.109
§ 43 22.03.2012 01.04.2014 totalrevidiert GS 38.109
§ 43 Abs. 2 25.11.2018 01.04.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 43 Abs. 3 25.11.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069
§ 45 Abs. 1 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 45 Abs. 2 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 46 Abs. 1 22.09.2011 01.01.2012 geändert GS 38.111
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 1 bis 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 38.111
§ 47a 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.091
§ 48 Abs. 1 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 48 Abs. 2 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 48 Abs. 3 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 48 Abs. 3, lit. a. 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.091
§ 48 Abs. 3, lit. b. 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.091
§ 48 Abs. 4 21.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.091
§ 49a 25.09.1997 01.04.1998 eingefügt GS 32.1032
§ 50 25.09.1997 01.04.1998 totalrevidiert GS 32.1032
§ 51 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 51 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 51 Abs. 2 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 52 02.11.2006 01.06.2007 totalrevidiert GS 36.107
§ 53 25.09.1997 01.04.1998 totalrevidiert GS 32.1032
§ 54 Abs. 1 05.12.1988 01.07.1989 geändert GS 30.102
§ 55 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1183
§ 56 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1183
§ 58 Abs. 1 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 60 Abs. 1 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 61 Abs. 2 19.10.1989 01.01.1994 geändert GS 31.488
§ 65 Abs. 1 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 65 Abs. 3 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 66 Abs. 1, lit. a. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 66 Abs. 1, lit. b. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 66 Abs. 1, lit. c. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 67 Abs. 1, lit. a. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 67 Abs. 1, lit. e. 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 68 Abs. 1 10.04.2014 01.07.2015 geändert GS 2014.098
§ 72 Abs. 2 04.03.2018 01.11.2018 geändert GS 2018.063
§ 73 Abs. 2 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 73 Abs. 3 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 75 Abs. 1 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, lit. a. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, lit. b. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, lit. c. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, lit. d. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, lit. e. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 2 24.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.092
§ 75 Abs. 3 24.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.092
§ 79 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1056
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 1, lit. b. 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 82 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 eingefügt GS 34.158
§ 82 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 83 Abs. 1, lit. b. 22.03.2012 01.04.2014 geändert GS 38.109
§ 83 Abs. 1, lit. c. 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 84 12.03.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.112
§ 85 Abs. 1, lit. a. 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 85 Abs. 1, lit. b. 22.02.2001 01.04.2002 aufgehoben GS 34.158
§ 85 Abs. 1, lit. c. 22.02.2001 01.04.2002 aufgehoben GS 34.158
§ 85 Abs. 1, lit. d. 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 85 Abs. 1, lit. e. 23.09.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.278
§ 85 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 86 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 86 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 87 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 87 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 87 Abs. 4 22.02.2001 01.04.2002 eingefügt GS 34.158
                            Titel 5.5  15.05.2022  01.08.2022  geändert  GS 2022.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 15.05.2022 01.08.2022 Titel geändert GS 2022.063
§ 88 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 88 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 88 Abs. 3 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 3 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 89 Abs. 3 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 4 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 106 Abs. 1 22.05.2003 01.11.2003 geändert GS 34.1237
§ 106a 22.05.2003 01.11.2003 eingefügt GS 34.1237
§ 106a 09.02.2014 01.03.2014 Titel geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 1 09.02.2014 01.03.2014 geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 2 09.02.2014 01.03.2014 geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 4 09.02.2014 01.03.2014 geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 5 09.02.2014 01.03.2014 eingefügt GS 2014.023
§ 118 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.059
§ 121 Abs. 4 05.06.2005 06.06.2005 eingefügt GS 35.892
§ 124 11.06.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.498
§ 127a 30.03.1992 01.08.1993 eingefügt GS 31.322
§ 129 Abs. 1 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 129 Abs. 1 bis 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 129 Abs. 1 ter 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Abs. 1, lit. h. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1371
§ 131 Abs. 1, lit. i. 29.11.2012 01.01.2014 geändert GS 38.137
§ 131 Abs. 1, lit. i. 19.11.2023 20.11.2023 geändert GS 2023.111
§ 131 Abs. 1, lit. j. 19.11.2023 20.11.2023 eingefügt GS 2023.111
§ 133a 27.01.2011 28.11.2011 eingefügt GS 37.720
§ 155 19.10.1989 01.01.1994 eingefügt GS 31.488
§ 156 12.03.2009 01.01.2011 eingefügt GS 37.112
§ 157 12.03.2009 01.01.2011 eingefügt GS 37.112
                            Anhang 1  13.02.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.059  Anhang 1  10.04.2014  01.07.2015  Inhalt geändert  GS 2014.098  Anhang 1  15.01.2015  01.10.2016  Inhalt geändert  GS 2016.053  Anhang 1  21.05.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.091  Anhang 1  24.09.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.092  Anhang 1  24.09.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.093  Anhang 1  04.03.2018  01.11.2018  Inhalt geändert  GS 2018.063  Anhang 1  25.11.2018  01.04.2019  Inhalt geändert  GS 2018.069  Anhang 1  13.02.2022  14.02.2022  Inhalt geändert  GS 2022.029  Anhang 1  15.05.2022  01.08.2022  Inhalt geändert  GS 2022.063  Anhang 1  19.11.2023  20.11.2023  Inhalt geändert  GS 2023.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/4  Erlasstitel  Verfassung des Kantons Basel  -Landschaft  SGS  -Nr.  100  GS  -Nr.  29.276  Erlassdatum  17.05.1984  In Kraft seit  01.01.1987  > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel  -Landschaft  Hinweise:  -  Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le-  sung.  -  Die  Links  unter  «GS  -Nr.»  und  «In  Kraft  seit»  führen  zu  den  entsprechenden  Doku-  menten in der chronologischen und in der sys  tematischen Gesetzessammlung.  -  Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land-  ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen  -  Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament  -  Weitere    Informationen    zu    den  Gesetzessammlungen    finden    sich    unter  «Gesetzessammlung»  .  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2023  2023.111  20.11.2023  2022/657,  Einführung  kantonaler  Deponieab-  gaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2022  2022.063  01.08.2022  2021/702,  Anpassung der Bestimmungen über  die Ombudsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2022  2022.029  14.02.2022  2021/172, Teilrev. betr.  Volksinitiativen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  2018.069  01.04.2019  2017/115, Teilrev. Gerichts  -/ Prozessrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2018  2018.063  01.11.2018  2017/007, Unvereinbarkeit RR  -BV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  2017.093  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017/226,  Steuerfussdekretsreferendum  ,  Er-  weiterung   des   Gegenvorschlags  zur   form.  Verf.initiative   «Für   gesunde   Staatsfinanzen  ohne Steuererhöhung»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/348  ,  Gegenvorschlag  zur  f  ormulierten  Verfassungsinitiative  “  Für  gesunde  Staatsfi-  nanzen ohne  Steuererhöhung”
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2017  2017.092  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015/435  ,  Stärkung der finanziellen Steuer  ung  – Teilrevision der Kantonsverfassung und To-  talrevision     des     Finanzhaushaltsgesetzes  (FHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2017  2017.091  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016/028,  Aufgabenzuordnung  /  Zusammen-  arbeit Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2015  2016.053  01.10.2016  2014/265,   Regio-  Kooperationsinitiative  ,  Ab-  stimmung:  14.06.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2014  2014.098  01.07.2015  2012/018,  Teilrevision Landratsgesetz     Kon-  stituierung LRP  , Abstimmung: 28.09.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  2014.059  01.01.2015  2013/198,  Einführung  Gewerbeparkkarte,  Ab-  stimmung: 18.05.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2014  2014.023  01.03.2014  2013/071, Initiative mit Gegenvorschlag «För-  derung  des  selbstgenutzten  Wohneigentums  und des gemeinnützigen Wohnungsbaus  »
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2012  38.137  01.01.2014  2012/223  ,  Gasttaxengesetz,  Abstimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  37.1056  01.01.2014  2011/296,  Entlastungspaket  12/15  betr.  Be-  zirke   und   kantonale   Verwaltung  (Verzicht  Amtsnotariat)  , Abstimmung:  17.06.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  38.109  01.04  .2014  2011/296,  Entlastungspaket   12/15 betr. Wah-  len, Zivilgerichtskreise etc.   (Gerichtsorganisa-  tion)  , Abstimmung:  17.06.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  38.111  01.01.2012  2011/047, Teilrev. Verfassung und Gemeinde-  gesetz betr.  Gemeindefusionen  , Abstimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  37.1183  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010/199  ,  Gesetz über den  Informations  -  und  Datenschutz  , Abstimmung:  27.11.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2011  37.720  28.11.2011  2010/235, Form. Verfassungsinitiative «Einfa-  chere  Steuern  im  Baselbiet»  und  Gegenvor-  schlag  , Abstimmung:  27.11.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  37.278  01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010/177, Wechsel  richterliche Überprüfungs-  behörde betr.   Polizeigewahrsam für Gewalttä-  ter/  -innen  anlässlich  von  Sportveranstaltun-  gen, Abstimmung:  28.11.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  37.112  01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008/148,  Erlass  EG StPO  und Verfassungs-  änderung  aufgrund  neuen  Bundesrechts  ,  Ab-  stimmung: 17.05.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2006  36.107  01.06.2007  2006/163, Anpassungen an Bundesgesetzge-  bung  betr.  eingetragene  Partnerschaft  gleich-  geschlechtlicher        Paare,        Abstimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2005  35.892  06.06.2005  2004/178, KMU  -Förderungsinitiative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2003  34.1237  01.11.2003  2003/075,  Wohneigentumsförderungs  -Initia-  tive, Abstimmung:  19.10.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2001  34.404  01.01.2002  2000/194,  Beschleunigungs  -Initiative, Abstim-  mung: 02.12.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  34.158  01.04.2002  2000/  090  ,  Weiterführung  der  Gerichtsreform,  Abstimmung: 10.06.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.  2000  33.1371  01.01.2001  2000/017  ,  Änderung  kantonales  Recht  wg.  Spielbankengesetz des Bundes, Abstimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.06.1999  (33.898)  01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998/143,  Revision   Gesetz   StPO,   Abstim-  mung: 26.09.1999  (§ 84 per 01.01.2011 total-  revidiert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1998  33.1308  01.09.2000  1998/103, Amtszeitbeschränkung für Gemein-  debehörden, Abstimmung: 07.02.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.1998  33.498  01.01.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997/045  ,  Waldgesetz,        Abstimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.1998  (33.681)  15.06.  1999  1997/223,  Einführung des Besonderen Unter-  suchungsrichteramt     für     bestimmte     Wirt-  schaftsdelikte  und  für  Delikte  im  Zusammen-  stimmung:  07.06.1998  (§  84  per  01.01.2011  totalrevidiert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.1998  33.749  01.01.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997/088,  Änderung  des  obli  gatorischen  Ge-  setzes  -  und  Staatsvertragsreferendums  ,  Ab-  stimmung: 07.06.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  32.1032  01.04.1998  1997/078,  neues   Personalgesetz,   Abstim-  mung: 23.11.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1992  31.322  01.08.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990/210,  neues  Rheinhafengesetz  ,  Abstim-  mung: 06.12.1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.1989  31.488  01.01.1994  1989/1  39,  Aufnahme  des  Bezirks  Laufen  in  den  Kanton  Basel  -Landschaft  ,  Abstimmung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.1988  30.102  01.07.1989  1988/  196  ,  Amtszeitbeschränkung    Landrat,  Abstimmung: 05.03.1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.1988  30.92  01.11.1989  1985/236,  Initiativen  «Für  einen  Vollkanton  Baselland», Abstim  mung: 12.06.1988