Gesetz über die Wohnbauförderung
                            Gesetz  über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsgesetz,  WBFG)  Vom 30. März 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Abs.  1 und  §  106a der Verfassung des Kantons Basel-Land  -  schaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Fördergrundsätze
                            1  Das Gesetz bezweckt die Förderung von Wohnraum im Kanton Basel-Land  -  schaft für Bevölkerungskreise in bescheidenen und mittleren finanziellen Ver  -  hältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert gestützt auf dieses Gesetz folgende Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erwerb oder Bau von selbst genutztem Wohneigentum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  energetische Massnahmen an selbst genutztem Wohneigentum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bereitstellung von Wohnraum durch gemeinnützige Wohnbauträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  altersgerechtes Wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können nicht für Zweitwohnsitze oder  Ferienwohnungen beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweckerhaltung
                            1  Die kantonale Förderung darf zu keinen anderen Zwecken als für den geför  -  derten Wohnraum verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Zweckentfremdung gilt die Verwendung von Wohnraum als Verwaltungs  -  räume oder zu gewerblichen Zwecken (objektive Zweckentfremdung) oder das  Nichterfüllen von Förderungsbedingungen durch Empfängerinnen oder Emp  -  fänger von kantonalen Fördermassnahmen (subjektive Zweckentfremdung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss  -->  §  59  Landratsgesetz  (SGS  131)   publiziert  mit der  -->  Amtsblattmeldung  vom  6.  April  2023  . Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 1.  Juni  2023. Beschluss des  Landrats  gemäss  -->  §  63  GpR  (SGS  120)    mit  Verfügung  der  Landeskanzlei  vom 2.  Juni  2023  (publiziert  mit  der  --  >  Amtsblattmeldung  vom  5.  Juni  2023  ) für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  Als Wohnraum gelten alle ständig dem Wohnen dienenden Räume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wohneigentum gelten selbst genutzte Häuser und Wohnungen im Allein-,  Gesamt- oder Miteigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Haushalt gilt die Gesamtheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in  derselben Wohneinheit leben (Familienhaushalt und Einpersonenhaushalt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Kinder gelten leibliche, Stief- und Adoptivkinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bezüglich der Anforderungen an Organisationen des gemeinnützigen Woh  -  nungsbaus gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Förderung  von   preisgünstigem   Wohnraum   (Wohnraumförderungsgesetz,   WFG)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  März  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   sowie die Verordnung über die Förderung von preisgünstigem  Wohnraum   (Wohnraumförderungsverordnung,   WFV)   vom   26.  Novem  -  ber  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Massnahmen des Bundes und der Gemeinden
                            1  Die Massnahmen des Kantons können als Ergänzung zu solchen des Bundes  oder eigenständig durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können von der kantonalen Regelung unabhängige oder er  -  gänzende Massnahmen im Sinne von §  1 treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Förderung des selbst genutzten Wohneigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Bausparprämie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bausparprämie
                            1  Der Kanton gewährt beim erstmaligen entgeltlichen Erwerb oder Bau von  selbst genutztem Wohneigentum im Kanton Basel-Landschaft eine Bauspar  -  prämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bausparprämie wird nach Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum  einmal pro Haushalt gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Voraussetzungen
                            1  Eine Bausparprämie wird gewährt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für mindestens 5 bis maximal 10  Jahre Sparrücklagen bei einem aner  -  kannten schweizerischen Finanzinstitut geäufnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Sparrücklagen von Personen geäufnet werden, die volljährig sind und  bei Abschluss des Sparvertrags seit mindestens 2  Jahren ihren Wohnsitz  im Kanton Basel-Landschaft haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  842
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  842.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einkommen  und  Vermögen bei  Abschluss  des   Sparvertrags   eine  be  -  stimmte Höhe nicht übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ein Mindestsparbetrag von CHF  50'000.– geäufnet wird; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Sparrücklagen innerhalb von 3  Jahren nach Ablauf der maximalen  Spardauer zweckgemäss verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rückerstattung
                            1  Die Bausparprämie ist zurückzuerstatten, sofern das selbst genutzte Wohnei  -  gentum innert 5  Jahren nach deren Ausrichtung veräussert oder zweckent  -  fremdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zur Rückerstattung der Bausparprämie entfällt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Verkaufserlös innerhalb von 1  Jahr erneut für den Erwerb oder Bau  von selbst genutztem Wohneigentum im Kanton Basel-Landschaft ver  -  wendet wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Veräusserung infolge Tod, Scheidung, gerichtlicher Auflösung einer  eingetragenen Partnerschaft, Invalidität oder beruflich bedingtem Wohn  -  ortswechsel erfolgen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Energieprämie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Energieprämie
                            1  Der   Kanton   gewährt   für   energetische   Massnahmen   an   selbst   genutztem  Wohneigentum im Kanton Basel-Landschaft eine Energieprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Energieprämie wird pro Liegenschaft gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Energieprämie kann bis zu einem bestimmten Maximalbetrag mehrmals  für unterschiedliche Fördergegenstände gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Voraussetzungen
                            1  Eine Energieprämie wird gewährt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Begünstigten   volljährig   sind   und   spätestens   nach   Abschluss   der  Arbeiten ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einkommen und Vermögen beim Einreichen des Gesuchs eine bestimm  -  te Höhe nicht übersteigen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  finanzielle Mittel in der Höhe von mindestens CHF  2'500.– eingesetzt  werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beratung
                            1  Der  Kanton  berät Organisationen  des  gemeinnützigen Wohnungsbaus  im  Hinblick auf den Kauf und die Projektierung des Neu-, Um- und Ausbaus sowie  die Sanierung von Mietwohnraum im Kanton Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton berät Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit  Sitz im Kanton Basel-Landschaft im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Organi  -  sation und die Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann eine geeignete Institution mit der Beratung betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen
                            1  Zwecks Förderung der Entwicklung von Projekten für den Neu-, Um- und  Ausbau, die Sanierung sowie den Kauf von Mietwohnraum im Kanton Basel-  Landschaft ermöglicht der Kanton zugunsten von Organisationen des gemein  -  nützigen Wohnungsbaus zinsvergünstigte Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Vergabe von Darlehen können Zielsetzungen zu Kostenlimiten und  zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Qualität sowie wohnpolitische Ziel  -  setzungen vorgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann eine geeignete Institution mit der Vergabe von Darle  -  hen betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton trägt das Ausfallrisiko der beauftragten Institution im Rahmen ei  -  ner Bürgschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht
                            1  Der Kanton räumt Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus ein  Baurecht an kantonseigenen Grundstücken ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sieht bei der Festlegung des massgeblichen Baurechtszinssatzes  einen Abschlag vor. Der jeweils gültige hypothekarische Referenzzinssatz darf  nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Abgabe von Grundstücken im Baurecht können Auflagen zu Kosten  -  limiten und zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Qualität sowie wohnpoliti  -  sche Auflagen gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton erwirbt die erforderlichen Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann eine geeignete Institution in Zusammenarbeit mit der  zuständigen Behörde mit der Identifikation von geeigneten Grundstücken be  -  trauen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Förderung des altersgerechten Wohnens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Information und Beratung
                            1  Der Kanton fördert die Information und die Beratung zum altersgerechten  Wohnen in bestehendem Wohnraum im Kanton Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratung kann in Anspruch genommen werden von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Mieterinnen und Mietern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bewohnerinnen und Bewohnern von selbst genutztem Wohneigentum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  natürlichen Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Mietwohneinheiten; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann geeignete Institutionen mit der Beratung betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Prämie für altersgerechte Umbauten
                            1  Der Kanton gewährt nach vorgängiger Beratung gemäss §  13 und mit Vorlie  -  gen einer schriftlichen Empfehlung der Beratungsstelle folgenden Anspruchs  -  gruppen  eine   Prämie   für   altersgerechte   Umbauten   von   bestehendem  Wohnraum im Kanton Basel-Landschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bewohnerinnen und Bewohnern von selbst genutztem Wohneigentum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  natürlichen Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Mietwohneinheiten; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus für Siedlungen mit  maximal 8 Mietwohneinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens 1  Bewohnerin oder Bewohner von selbst genutztem Wohneigen  -  tum oder von einer Mietwohneinheit muss bei der Einreichung eines Gesuchs  das ordentliche Rentenalter gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20.  Dezember  1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einkommen und Vermögen von Bewohnerinnen und Bewohnern von  selbst genutztem Wohneigentum darf beim Einreichen des Gesuchs eine be  -  stimmte Höhe nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prämie für altersgerechte Umbauten wird ausgerichtet für bauliche Mass  -  nahmen im Bereich der Erschliessung und der sanitären Anlagen, wenn für  eine Bewohnerin oder einen Bewohner ein spezifischer Bedarf nachgewiesen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Prämie für altersgerechte Umbauten kann bis zu einem bestimmten Ma  -  ximalbetrag mehrmals für unterschiedliche Fördergegenstände gewährt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kanton kann eine geeignete Institution mit der Überprüfung des Bauvor  -  habens betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  831.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Behördliche Zusammenarbeit
                            1  Zur Überprüfung der Voraussetzungen von Leistungen nach diesem Gesetz  arbeiten die zuständigen Behörden mit dem Bund, den kantonalen und kom  -  munalen Behörden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden sind insbesondere berechtigt, die finanzielle Lage  einer gesuchstellenden Person bei der kantonalen und kommunalen Steuer  -  verwaltung durch den Ausweis über Einkommen und Vermögen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Auskunftspflicht
                            1  Wer Leistungen nach diesem Gesetz beansprucht, hat der zuständigen Be  -  hörde oder einer beauftragten Institution Einsicht in alle sachbezüglichen Un  -  terlagen zu gewähren und wahrheitsgetreu alle erforderlichen Auskünfte zu er  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden oder eine beauftragte In  -  stitution durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irrege  -  führt oder wird eine solche Irreführung versucht, kann die Zusicherung oder  Ausrichtung von Leistungen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rückforderung
                            1  Prämien werden mit Zins zurückgefordert, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie zu Unrecht erwirkt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie nicht zweckgemäss verwendet werden; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zweckerhaltungskontrollen
                            1  Die zuständige Behörde kann regelmässig Zweckerhaltungskontrollen durch  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zweckerhaltungskontrollen umfassen nebst den gestützt auf dieses Ge  -  setz ausgerichteten Leistungen auch Geschäfte nach altem Recht mit fortdau  -  ernder Gültigkeit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Finanzierung
                            1  Die Mittel des Fonds zur Förderung des Wohnungsbaus gemäss dem Gesetz  über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29.  Januar  1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   sowie Bei  -  träge, die aufgrund früherer Erlasse und dieses Gesetzes ausgerichtet worden  sind und zurückbezahlt werden, fliessen in eine Spezialfinanzierung zur Wohn  -  bauförderung   im   Sinne   des   Finanzhaushaltsgesetzes   (FHG)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juni  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Förderung des selbst genutzten Wohneigentums, die Förderung des  gemeinnützigen Wohnungsbaus und die Förderung des altersgerechten Woh  -  nens stehen grundsätzlich gleich viel Mittel der Spezialfinanzierung zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann dem Landrat eine Umwidmung der pro Förderbereich  reservierten Mittel beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat berichtet dem Landrat periodisch, erstmals 4 Jahre nach  Inkrafttreten dieses Gesetzes, über die Ausschöpfung der Spezialfinanzierung  und die erreichten Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonale Förderung erfolgt im Rahmen der in der Spezialfinanzierung  vorhandenen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei einer Ausschöpfung von mehr als 80  % kann der Regierungsrat dem  Landrat zusätzliche Mittel zur Äufnung der Spezialfinanzierung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Bausparmodelle, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wor  -  den sind, ist das alte Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Handänderungen von altrechtlich geförderten Objekten hat die Eigentü  -  merschaft oder im Fall von Anmerkungen im Grundbuch das Grundbuchamt  gegenüber   dem  Kantonalen  Amt  für   Industrie,  Gewerbe  und  Arbeit  (KIGA  Baselland) eine Anzeigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  842
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  310  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2023.042  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  30.03.2023  01.01.2024  Erstfassung  GS 2023.042  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Gesetz über die Wohnbauförderung  (Wohnbauförderungsgesetz,  WBFG)  SGS  -Nr.  842  GS  -Nr.  2023.042  Erlassdatum  30.03.2023  (2022/717  , Totalrevision des Gesetzes über die Wohnbau-  und Eigentumsförderung)  In Kraft seit  01.01.  2024  > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen  Mit dem Gesetz vom 17.01.2019 aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Gesetz über die Wohnbau  - und Eigentumsförderung  GS  -Nr.  30.393  Erlassdatum  29.01.1990  (1988/139  ,  Gesetz  und  Dekret  über  die  Wohnbau-  und  Eigentumsförderung)  Dauer  01.01.1991–  31.12.2023