Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
                            Gesetz  über die Rechte von Menschen mit Behinderungen  (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)  Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  63  Abs.  1   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   Art.  8  Abs.  2   der   Bundesverfassung   der   Schweizerischen  Eidgenossenschaft vom 18.  April  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Rechte von Menschen mit Behinderungen  in   allen   Lebensbereichen   zu   verwirklichen   und   ihnen   dadurch   ein   selbstbe  -  stimmtes und selbstverantwortetes Leben zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   schützt   Menschen   mit   Behinderungen   insbesondere   davor,   in   der   Aus  -  übung ihrer Grund- und Menschenrechte, wie sie im Völkerrecht, in der Bun  -  desverfassung   und   in   der   Kantonsverfassung   verankert   sind,   aufgrund   ihrer  Behinderung benachteiligt zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand
                            1  Dieses   Gesetz   enthält   die   grundlegenden   Bestimmungen   über   die   Rechte  von Menschen mit Behinderungen und des Verfahrens zu deren Durchsetzung  sowie Bestimmungen zur Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird von der übrigen kantonalen Gesetzgebung für die jeweiligen Lebens  -  bereiche mit spezifischen Bestimmungen ergänzt und konkretisiert. Diese sind  im Sinne des vorliegenden Gesetzes auszulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Landrat  mit 4/5-Mehr beschlossen.  Beschluss des Landrats gemäss  -->  §  59  Landratsgesetz  (SGS  131)    publiziert  mit der  -->  Amtsblattmeldung  vom  6.  März  2023  . Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2.  Mai  2023. Beschluss des  Landrats   gemäss  -->  §  63  GpR  (SGS  120)    mit   Verfügung   der   Landeskanzlei   vom   3.  Mai  2023   (publiziert   mit   der  --  >  Amtsblattmeldung  vom  4.  Mai  2023  ) für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes finden dann un  -  mittelbar Anwendung, wenn die übrige kantonale Gesetzgebung einen weniger  weitgehenden Schutz von Menschen mit Behinderungen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden konkretisieren die Umsetzung dieses Gesetzes für ihren Au  -  tonomiebereich in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  Zu   den   «Menschen   mit   Behinderungen»   im   Sinne   dieses   Gesetzes   zählen  Menschen, die langfristige körperliche, geistige, psychische oder Sinnesbeein  -  trächtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrie  -  ren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesell  -  schaft hindern können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine «Benachteiligung» bedeutet eine rechtliche oder tatsächliche Ungleich  -  behandlung   eines   Menschen   aufgrund   einer   Behinderung   oder  die   Unterlas  -  sung einer solchen, welche zu seiner Schlechterstellung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   Benachteiligung   kann   auch   darin   liegen,   dass   die   zur   ihrer   Verhinde  -  rung, Beseitigung oder Verringerung erforderlichen angemessenen Massnah  -  men nicht getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Materielle Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Benachteiligungsverbot
                            1  Der Kanton, die Gemeinden, die Träger staatlicher Aufgaben und die Anbieter  öffentlich  zugänglicher   Leistungen   dürfen   Menschen  aufgrund   ihrer  Behinde  -  rung oder aufgrund der Behinderung einer Person, zu der sie in einem Nähe  -  verhältnis stehen, nicht benachteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   treffen   angemessene   Massnahmen,   um   Benachteiligungen   von   Men  -  schen mit Behinderungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berücksichtigen die besonderen Risiken der Benachteiligung, denen  Kin  -  der, ältere Menschen und jene Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind,  die   einer   weiteren,   von   §  7  Abs.  2   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Land  -  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   besonders geschützten Gruppe zugehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fördermassnahmen
                            1  Kanton und Gemeinden fördern die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen  mit Behinderungen in allen Lebensbereichen, insbesondere in der Arbeit, der  Bildung, der Kultur, dem Wohnen, bei der Kommunikation, der Mobilität,  der  Gesundheit und der Freizeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fördermassnahmen   zugunsten   von   Menschen   mit   Behinderungen   sind   so  auszugestalten, dass diesen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverant  -  wortete Lebensführung ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Menschen   mit   Behinderungen   sind   an   der   Ausgestaltung   von   Fördermass  -  nahmen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zugänglichkeit und Kommunikation
                            1  Der Kanton, die Gemeinden, die Träger öffentlicher Aufgaben und die Anbie  -  ter öffentlich zugänglicher Leistungen treffen angemessene Massnahmen, um  ihre Leistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen und  damit deren Benachteiligung zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern.  Sie berücksichtigen dabei die Kultur der Gehörlosen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kommunizieren mit Menschen mit Behinderungen in einer für diese ver  -  ständlichen Art und Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen von Menschen mit Behinderungen stellt der Kanton für seine  Leistungen die im konkreten Fall notwendigen Hilfestellungen, wie etwa Über  -  setzung in Gebärdensprache, Unterlagen in leichter Sprache oder mündliche  Erklärungen, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton publiziert und kommuniziert digitale Informationen und Dienstleis  -  tungen für Menschen mit einer Hör- bzw. Sehbehinderung sowie mit kognitiven  bzw. motorischen Behinderungen in der Regel barrierefrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Standards.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verhältnismässigkeit
                            1  Öffentliche und private Interessen, welche den in diesem Gesetz sowie in der  Spezialgesetzgebung   verankerten   Rechten   entgegenstehen,   können   deren  Einschränkung so weit rechtfertigen, als sie die Interessen an der tatsächlichen  Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen überwiegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Beurteilung   der   Verhältnismässigkeit   einer   Einschränkung   nach  Abs.  1 sind insbesondere die folgenden öffentlichen Interessen zu berücksichti  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Umweltschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Natur-, Heimat- und Denkmalschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Verkehrs- und Betriebssicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf   Seiten   des   Kantons,   der   Gemeinden,   der   Träger   öffentlicher  Aufgaben  und der Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen sind insbesondere die fol  -  genden Interessen zu berücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der wirtschaftliche Aufwand, insbesondere die finanzielle Belastung und  Zumutbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Aufwand für zusätzliche betriebliche Abläufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Seiten der Menschen mit Behinderungen sind insbesondere die folgen  -  den Interessen zu berücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Art und die Bedeutung des in Frage stehenden Anspruchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schwere bzw. Dauer ihrer Betroffenheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Verfügbarkeit vergleichbarer Ausweichmöglichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Anzahl der potenziell betroffenen Menschen mit Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsansprüche und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechtsansprüche
                            1  Wer von einer Benachteiligung durch den Kanton, die Gemeinden, die Träger  öffentlicher   Aufgaben   oder   die   Anbieter   öffentlich   zugänglicher   Leistungen  betroffen ist oder eine Organisation nach §  10 darstellt, kann dem Gericht oder  der Verwaltungsbehörde beantragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine drohende Benachteiligung zu unterlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine bestehende Benachteiligung zu beseitigen oder zu verringern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Benachteiligung festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   private   Anbieter   öffentlich   zugänglicher   Leistungen   besteht   der   An  -  spruch nur, soweit das Recht ihnen eine Verpflichtung auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Anspruch mit verhältnismässigen Massnahmen nicht umsetzbar, wer  -  den angemessene Ersatzmassnahmen angeordnet. Sind keine solche möglich,  wird die Benachteiligung festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beweislast
                            1  In   Verfahren   nach   kantonalem   Recht   wird   eine   Benachteiligung   vermutet,  wenn sie von einer Partei glaubhaft gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen
                            1  Organisationen   mit   Schwerpunkt   im  Bereich   der   Behindertenselbsthilfe,   die  eine ideelle Zielsetzung verfolgen und seit mindestens 5  Jahren in der Schweiz  tätig sind, können die Rechtsansprüche nach diesem Gesetz und den behin  -  dertenrechtlichen Bestimmungen der übrigen kantonalen Gesetzgebung selb  -  ständig geltend machen, sofern die geltend gemachte Benachteiligung schwer  wiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die klage- und beschwerdeberechtigten Orga  -  nisationen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rechtsweg
                            1  Der   Rechtsweg   richtet   sich   nach   den   allgemeinen   Bestimmungen   über   die  Rechtspflege   beziehungsweise   nach   den   anwendbaren   besonderen   Verfah  -  rensbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schwerpunkte
                            1  Der   Regierungsrat   legt   periodisch   die   Schwerpunkte   des   Kantons   zur   Ver  -  wirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Anlaufstelle
                            1  Der Kanton führt eine Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinde  -  rungen. Er kann sie auf    der Grundlage eines Staatsvertrags gemeinsam mit  anderen Kantonen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die administrative Zuordnung der Anlaufstelle. Er  weist sie keiner Verwaltungseinheit zu, die selber schwergewichtig und unmit  -  telbar   Aufgaben   mit   engem   Bezug   zu   Menschen   mit   Behinderungen   wahr  -  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ernennt die Leiterin oder den Leiter der Anlaufstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben der Anlaufstelle
                            1  Die Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat folgen  -  de Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie ist die Kontaktstelle in der kantonalen Verwaltung für Anliegen zur Be  -  hindertengleichstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie überwacht und koordiniert die Umsetzung dieses Gesetzes und der  übrigen behindertenrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton und  berät die dafür zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie pflegt den Austausch mit anderen Gemeinwesen sowie mit Menschen  mit Behinderungen und ihren Organisationen über Angelegenheiten der  Rechte von Menschen mit Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungseinhei  -  ten   die   Schwerpunkte   des   Kantons   zur   Verwirklichung   der   Rechte   von  Menschen mit Behinderungen zuhanden des Regierungsrats vor. Diese  werden in der Langfristplanung und dem Aufgaben- und Finanzplan ab  -  gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie fördert in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft das Bewusstsein für die  Rechte von Menschen mit Behinderungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sie erstattet dem Regierungsrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit und  unterbreitet ihm ihre Empfehlungen. Der Bericht wird veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einbezug der Anlaufstelle durch den Kanton
                            1  Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung orientieren die Anlaufstelle früh  -  zeitig über Projekte der Rechtsetzung und weitere Verwaltungshandlungen von  erheblicher Bedeutung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlaufstelle kann zu diesen Aufgaben Empfehlungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   ist   Vernehmlassungsadressatin   in   den   Rechtsetzungsverfahren   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Einbezug der Anlaufstelle durch die Gemeinden
                            1  Die   Gemeinden   orientieren   die   Anlaufstelle   frühzeitig   über   Projekte   der  Rechtsetzung und weitere Verwaltungshandlungen von erheblicher Bedeutung  für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlaufstelle kann auf Nachfrage Empfehlungen zu diesen abgeben. Wei  -  terführende Beratungen sind kostenpflichtig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2023.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.01.2023  01.01.2024  Erstfassung  GS 2023.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Gesetz  über  die  Rechte  von  Menschen  mit  Behinderungen    (Be-  hindertenrechtegesetz BL, BRG BL  )  SGS  -Nr.  109  GS  -Nr.  2023.088  Erlassdatum      26.01.2023  (202  2/461  ,  Kantonale Verfassungsinitiative  «Für eine kan-  tonale  Behindertengleichstellung»;  Gegenvorschlag  für  ein  Gesetz  des Kantons Basel  -Landschaft über die Rechte von Menschen mit Be-  hinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)  )  In Kraft seit  01.01.2024  > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel  -Landschaft  Hinweise  :  -  Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le-  sung.  -  Die  Links  unter  «GS  -Nr.»  und  «In  Kraft  seit»  führen  zu  den  entsprechenden  Doku-  menten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung.  -  Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land-  ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Doku  menten und Beschlüssen) und allfälligen  weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).  -  Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament  ».  Weitere  Informationen  zu  den  Gesetzessammlungen  finden  sich  unter  «Gesetzes-  sammlung».  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/  Bemerkungen