Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über  das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB)  Vom 5. Mai 2022 (Stand 1. Januar 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Abs.  1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beitritt
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das  öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15.  November  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
                            1  Die Auftraggebenden veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staats  -  vertragsbereichs freihändig gemäss Art.  21  Abs.  2 IVöB erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
                            1  Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggebenden ist ab dem für das  Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Kantonsgericht, Abtei  -  lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmun  -  gen. Er wird insbesondere ermächtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unter Beachtung von §  77  Abs.  1  Bst.  d. der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Verein  -  barungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art.  6  Abs.  4  IVöB abzuschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die für die Kontrollen zuständigen Stellen zu bezeichnen (Art.  12  Abs.  5  IVöB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss  -->  §  59  Landratsgesetz  (SGS  131)   publiziert  mit der  -->  Amtsblattmeldung  vom  12.  Mai  2022  . Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 7.  Juli  2022. Beschluss des  Landrats gemäss  -->  §  63  GpR  (SGS  120)    mit  Verfügung der Landeskanzlei  vom 8.  Juli  2022 (publiziert  mit  der  --  >  Amtsblattmeldung  vom  14.  Juli  2022  ) für rechtskräftig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  420.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht verantwortlichen Stellen zu  bezeichnen bezüglich Art.  28  Abs.  1, Art.  45  Abs.  1  ff., Art.  50  Abs.  1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1 f. IVöB;
                            d.  ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art.  48  Abs.  7 IVöB zu  bezeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Einzelheiten zur Zentralen Beschaffungsstelle gemäss §  5 zu regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die kantonale Stelle oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige  Behörde für  die  Entgegennahme  und  Behandlung von  Anzeigen der  Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen  Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeits  -  schutz,  die  Arbeitsbedingungen,  die Gleichbehandlung  von  Frau  und  Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, den Schutz der Umwelt oder von  Bestimmungen über die Schwarzarbeit gemäss Art.  12  Abs.  1–3 IVöB zu  bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien, unter Beach  -  tung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «Ver  -  lässlichkeit des Preises» und «Unterschiedliches Preisniveau in den Län  -  dern, in welchen die Leistung erbracht wird» vorzusehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  unter Beachtung der beschaffungsrechtlichen Grundsätze diejenigen Kör  -  perschaften, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Organisationen zu be  -  zeichnen, die der IVöB nicht unterliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Gebühren zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zentrale Beschaffungsstelle
                            1  Die Zentrale Beschaffungsstelle ist verantwortlich für die Entwicklung, Über  -  wachung und Durchführung der Prozessabläufe im Beschaffungswesen der  kantonalen Verwaltung und sorgt für die Ausarbeitung von Vollzugshilfen zum  Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht zudem beratend den Gemeinden, den Körperschaften des öffentli  -  chen Rechts und Privaten als Kontaktstelle bei Fragen zur Anwendung und zur  Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungswesens zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton stattet die Zentrale Beschaffungsstelle mit den zur Erfüllung ihrer  Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Ressourcen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen
                            1  Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion auf  eine Amtsdauer von 4  Jahren einen Beirat für das öffentliche Beschaffungswe  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beirat unterstützt und begleitet den Regierungsrat und die Direktionen  beim koordinierten Vollzug der Bestimmungen der IVöB. Er behandelt keine  Einzelgeschäfte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Details zum Beirat, insbesondere seine Zusam  -  mensetzung und Konstituierung, sein Sekretariat, seine Kompetenzen sowie  seinen Aufgabenbereich, in der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Es werden keine Sitzungs  -  gelder und Reiseentschädigungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt das Pflichtenheft des Beirats fest  und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beitrittserklärung, Änderungen und Rechtskraft der IVöB
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ  gemäss Art.  63 IVöB zu erklären;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu  ratifizieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs  -  wesen vom 15.  März  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   auszutreten, wenn sämtliche Kantone der re  -  vidierten IVöB beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt zur IVöB wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Inter  -  kantonale Organ rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  420.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.05.2022  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2023.074  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.05.2022  01.01.2024  Erstfassung  GS 2023.074  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öf-  fentliche Beschaffungswesen   (EG IVöB)  SGS  -Nr.  420  GS  -Nr.  2023.074  Erlassdatum  05.05.2022  (2021/693  ,  Revision Beschaffungsrecht: Einf  ührungsgesetz  zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe-  sen IVöB und Beitritt zum Konkordat IVöB  )  In Kraft seit  01.01.2024  > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel  -Landschaft  Hinweis:  -  Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le-  sung.  -  Die  Links  unter  «GS  -Nr.»  und  «In  Kraft  seit»  führen  zu  den  entsprechenden  Doku-  menten in der  chronologischen und in der sys  tematischen Gesetzessammlung.  -  Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land-  ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen  weiteren Informationen (z. B.  Abstim  mungsresultate).  -  Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament  ».  Weitere  Informationen  zu  den  Gesetzessammlungen  finden  sich  unter  «Gesetzes-  sammlung»  .  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen  Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Gesetz über öffentliche  Beschaffungen  GS  -Nr.  33.1062  Erlassdatum  03.06.  1999  (1998/78,  Gesetz über öffentliche Beschaffungen und Beitritt  zur Interkantonalen Vereinbarung über das   öffentliche Beschaffungswe-  sen (IVÖB)  )  In Kraft seit  01.02.  2000