Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
                            Gesetz  über die elektronische Geschäftsabwicklung und  Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG)  Vom 10. September 2020 (Stand 1. Januar 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  63  Abs.  1   und   §  81  Abs.  1  Bst.  c   der   Verfassung   des   Kantons  Basel-Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevöl  -  kerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbrin  -  gung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllen die Anforderungen des Behindertenrechtegesetzes BL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regelungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommuni  -  kation («E-Government»):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zwischen natürlichen Personen und Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zwischen juristischen Personen und Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zwischen Behörden unter sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   regelt  insbesondere  die   Organisation,  den   Betrieb  und   die   Nutzung   der  Online-Service-Plattform des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12.  November  2020. Beschluss des  Landrats   gemäss   §   63   GpR   (  SGS  120  )   mit   Verfügung   der   Landeskanzlei   vom   13.  November  2020   (publiziert   im  Amtsblatt  Nr.  47  vom  19.  November  2020  ) für rechtskräftig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  109  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  «Behörden»:   die   kantonale   Verwaltung   und   die   Besonderen   Behörden  (Landeskanzlei,   Ombudsstelle,   Aufsichtsstelle   Datenschutz,   Finanzkon  -  trolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die ande  -  ren Träger öffentlicher Aufgaben (§  80  KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ), die gemäss §  16 die Online-  Service-Plattform nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  «Benutzerinnen»/«Benutzer»:   die  natürlichen   und   juristischen   Personen  sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform  nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutze  -  rinnen   und   Benutzer   sowie   leistungserbringende   Behörden   elektronisch  Geschäfte abwickeln und kommunizieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Be  -  hörde   erbracht  wird,   einschliesslich   Verfügungen   im  Sinne   des   Verwal  -  tungsverfahrensgesetzes       Basel-Landschaft       (VwVG       BL)       vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers,  wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit  der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer  Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Elektronischer Datenaustausch
                            1  Der   elektronische   Austausch   von   Daten   und   Dokumenten   im   Rahmen   von  Behördengängen   erfolgt   je   nach   Vorgabe   der   Behörde   über   die   Online-Ser  -  vice-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklö  -  sungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung
                            1  Die Behörden stellen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  175  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch  einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Elektronische Formulare
                            1  Bei elektronischer Übermittlung eines durch  die zuständige Behörde zur Ver  -  fügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn die  -  se gesetzlich vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Online-Service-Plattform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nutzungsmöglichkeiten
                            1  Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektro  -  nischen   Geschäftsabwicklung   und   Kommunikation   insbesondere   folgende  Möglichkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Behördengänge zu tätigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  eine elektronische Signatur zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Datenspeicherung und Protokollierung
                            1  Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und  Benutzer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerin  -  nen und Benutzern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Protokolldaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe,  Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Platt  -  form sicherstellen zu können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und der Protokollierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kosten
                            1  Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerin  -  nen und Benutzer kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizie  -  rungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlangen   Benutzerinnen   oder   Benutzer   über   die   ordentliche   Nutzung   der  Online-Service-Plattform   hinausgehende   Leistungen,   können   ihnen   diese   in  Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benut  -  zung der Online-Service-Plattform zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Datenschutz und Datensicherheit
                            1  Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen  Massnahmen  sicher, dass  die Daten auf der Online-Service-Plattform  gegen  Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Benutzerinnen   und   Benutzer   der   Online-Service-Plattform   sind   verant  -  wortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, na  -  mentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen  unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einsatz der Online-Service-Plattform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einsatz durch den Kanton
                            1  Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen  bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Platt  -  form vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentli -
                            cher Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben (  §  80  KV  )  können   die   Online-Service-Plattform   für   ihre   elektronische   Geschäftsabwick  -  lung und Kommunikation einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Ver  -  einbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr  verlangen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Haftung der Behörden
                            1  Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher  Aufgaben, die gemäss §  16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die  von   ihnen   über   diese   erbrachten   Leistungen   nach   dem   Gesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  April  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungs  -  gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service-  Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  105  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  10.09.2023  § 5 Abs. 1, lit. b.  eingefügt  GS 2023.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  10.09.2023  § 5 Abs. 2  eingefügt  GS 2023.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  10.09.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 1 Abs. 2  eingefügt  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.09.2020  01.01.2022  Erstfassung  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 5 Abs. 1, lit. b. 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058
§ 5 Abs. 2 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058
                            Anhang 1  10.09.2020  10.09.2023  Inhalt geändert  GS 2023.058  Anhang 1  26.01.2023  01.01.2024  Inhalt geändert  GS 2023.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel:  Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kom-  munikation  (E-Government  -Gesetz, E  -GovG)  SGS  -Nr.  164  GS  -Nr.  2021.115  Erlassdatum  10.09.2020 (  2020/178, Erlass E  -GovG)  In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2022 (  mit Ausnahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10– 13)
                            > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel  -Landschaft  Hinweise  :  -  Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le-  sung.  -  Die  Links  unter  «GS  -Nr.»  und  «In  Kraft  seit»  führen  zu  den  entsprechenden  Doku-  menten in der  chronologischen und in der sys  tematischen Gesetzessammlung.  -  Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land-  ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen  weiteren Informationen (z. B.  Abstimmungsresultate).  -  Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament  ».  Weitere  Informationen  zu  den  Gesetzessammlungen  finden  sich  unter  «Gesetzes-  sammlung»  .  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  2023.088  01.01.2024  2022/461,  Verfassungsinitiative «Für eine kan-  tonale Behi  ndertengleichstellung»; Gegenvor-  schlag  für  ein  Gesetz  des  Kantons  Basel  -  Landschaft über die Rechte von Menschen mit  Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL,  BRG BL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2023  2023.058  10.09.2023  RRB   Nr.   2023-  1125  vom  29.   August   2023  :  Inkraftsetzung  von  §  5  Abs.  1  Bst.  b  und  Abs.   2