Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung)
                            Verordnung  über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste  Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden  (Entschädigungsverordnung)  vom 2. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Kantonsgericht,   Verwaltungsgericht   und   Versicherungsgericht   des   Kantons  St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art.  98  Abs.  1  Bst.  c des Gerichtsgesetzes vom 2.  April 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass regelt die Entschädigung:  a)  der nebenamtlichen Richterinnen und Richter;  b)  der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter;  c)  der Fachrichterinnen und Fachrichter kantonaler Gerichte;  d)  der Schlichtungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Anwaltskammer sowie der Prüfungskommission für Rechts  -  anwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sind  den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichtes gleichge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  941.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sonderfälle
                            1  Die Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission kön  -  nen für bestimmte Tätigkeiten nach der Verordnung über die Vergütungen an  Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen  Verwaltung vom 12.  Mai 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sowie der Verordnung über die Entschädigung der  Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10.  Januar 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nebenamtliche Weibelin oder der nebenamtliche Weibel des Kreisgerichtes  erhält ein Taggeld von Fr.  140.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach  Art.  2   des Personalgesetzes vom 25.  Ja  -  nuar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   beziehen Entschädigungen nach diesem Erlass, wenn:  a)  die Tätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis nach dem Per  -  sonalgesetz vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   gehört und  b)  die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit des Arbeitsverhältnisses nach dem  Personalgesetz vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entschädigungen
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es können ausgerichtet werden:  a)  Taggelder;  b)  Zuschläge;  c)  feste Entschädigungen;  d)  Pauschalen;  e)  Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Taggeld
                            1. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird ausgerichtet:  a)  das halbe Taggeld bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden;  b)  das ganze Taggeld bei einem Zeitaufwand über vier Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Erhöhung
                            1  Das Taggeld wird bis zum doppelten Ansatz erhöht, wenn die Tätigkeit zu einer  erheblichen finanziellen Einbusse führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  145.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  311.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Taggeld beträgt für Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung des  Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes, des Han  -  delsgerichtes und der Anklagekammer, die mehr als 45 Taggelder je Kalenderjahr  beanspruchen können, Fr.  800.–. Das erhöhte Taggeld wird rückwirkend ausge  -  richtet, sobald die Grenze von 45 Taggeldern im Kalenderjahr überschritten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Zuschläge
                            1. Aktenstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Aktenstudium wird nach Massgabe des Zeitaufwandes ein Zuschlag nach  Taggeldansatz ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. erweitertes Aktenstudium mit Referat oder Urteilsbegründung
                            1  Für ein Aktenstudium mit Referat oder mit Ausarbeitung einer Urteilsbegrün  -  dung wird nach Zeitaufwand ein Zuschlag zwischen Fr.  500.– und Fr.  5'000.–  aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann der Zuschlag erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtes oder der Schlichtungsstelle ent  -  scheidet über:  a)  die Höhe des Taggeldes;  b)  die Ausrichtung von Zuschlägen und deren Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht können für ihren  Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Feste Entschädigung
                            1  Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht setzen für ihren  Zuständigkeitsbereich  eine  feste  Entschädigung   fest,  wenn  besondere   Gründe  diese rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die feste Entschädigung richtet sich sachgemäss nach den Grundsätzen des  kantonalen Personalrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht bestimmen, wie  weit die feste Entschädigung an die Stelle des Taggeldes und der Zuschläge zum  Taggeld sowie der Pauschalen tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fallpauschale und Jahrespauschale
                            1  Mit der Fallpauschale werden der fallbezogene Zeitaufwand und die fallbezoge  -  nen allgemeinen Auslagen abgegolten. Fallbezogene Barauslagen werden zusätz  -  lich entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beweiserhebungen kann eine zusätzliche Fallpauschale ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Jahrespauschale werden der nicht fallbezogene Zeitaufwand und die  nicht fallbezogenen Auslagen abgegolten.  II. Entschädigungsansätze  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Taggeld für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterin -
                            nen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Taggeld beträgt für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichte  -  rinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter:  a)  von Kreisgericht und Verwaltungsrekurskommission: Fr.  270.–;  b)  von   Kantonsgericht,   Handelsgericht,   Anklagekammer,   Verwaltungsgericht  und Versicherungsgericht: Fr.  340.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler
                            1  Die   ordentliche   Fallpauschale   für   Vermittlerinnen   und   Vermittler   beträgt  Fr.  250.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erhöhte Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt:  a)  bei einem unbegründeten Entscheid nach  Art.  212   der Schweizerischen Zivil  -  prozessordnung vom 19.  Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   oder einem Urteilsvorschlag nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 f. ZPO: Fr. 300.–;
                            b)  bei einem begründeten Entscheid nach  Art.  212   ZPO: Fr.  350.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fallpauschale wird anstelle eines Taggeldes ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Taggeld für Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten von
                            Schlichtungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Taggeld beträgt:  a)  für die Mitglieder von Schlichtungsstellen: Fr.  200.–;  b)  für Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen: Fr.  270.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
                            8  SR  272  , abgekürzt ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sekretariat von Schlichtungsbehörden
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Sekretariat der Schlichtungsbehörden wird angemessen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung richtet sich nach der Belastung, der Grösse des Kreises und  dem Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie deckt auch die Beratungstätigkeit, soweit diese nicht von der Präsidentin oder  vom Präsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Festsetzung der Entschädigung
                            1  Das Kantonsgericht stellt die Entschädigung auf Antrag des Kreisgerichtes fest.  III. Spesen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Auslagen
                            1  Auslagen, die aus der Tätigkeit für ein Gericht oder eine Schlichtungsbehörde  entstehen, werden entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Pauschalentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann im Rahmen der durch  Voranschlag bewilligten Mittel für die Zurverfügungstellung von privater Infra  -  struktur eine angemessene Entschädigung festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Spesenansätze
                            1  Die Spesenansätze richten sich nach der Personalverordnung vom 13.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übergangsbestimmung
                            1  Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses ausstehende Entschädigungen für Leistungen,  die bis zum 31.  Dezember 2023 erbracht wurden, werden nach der Verordnung  über die Entschädigung der nicht fest angestellten Richterinnen und Richter sowie  der Mitglieder der Schlichtungsbehörden vom 19.  Mai 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   in der Fassung vor  Vollzugsbeginn dieses Erlasses vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  143.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  941.13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2023-066  02.11.2023  01.01.2024  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2023  01.01.2024  Erlass  Grunderlass  2023-066