Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge
                            Regierungsbeschluss  über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für  Steuerbeträge  vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art. 221 Abs.  2 des Steuergesetzes vom 9.  April 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Ausgleichszins
                            1  Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 1,0 Pro  -  zent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verzugszins
                            1  Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültig  -  keitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rückerstattungszins
                            1  Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Be  -  richtigung oder nach Art. 87 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 1,0 Prozent gutgeschrie  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültig  -  keitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  811.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2023-080  05.12.2023  01.01.2024  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2023  01.01.2024  Erlass  Grunderlass  2023-080