Finanzhaushaltsverordnung
                            Finanzhaushaltsverordnung  *   (FHV)  vom 29. November 2011 (Stand 1. Januar 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines   und   Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Das Finanzhaushaltsgesetz (FHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und diese Verordnung finden auf die Ämter  und Betriebe gemäss Organisationsplan sowie die Organe der Rechtspflege Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kontenrahmen
                            1  Der Regierungsrat legt den Kontenrahmen aufgrund der Vorgaben des harmoni  -  sierten Rechnungsmodells fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Budget und Rechnung sind institutionell gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Neue Ausgaben
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet im Budget und soweit möglich bereits im Finanzplan  diejenigen Ausgabenpositionen, die nicht als gebunden gelten und somit gemäss  §  23 der Kantonsverfassung (KV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   dem obligatorischen oder fakultativen Referen  -  dum unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechnungsmodell
                            1  Die Rechnungsführung und -darstellung erfolgt in Anlehnung an die Empfehlun  -  gen gemäss Handbuch «Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone  und Gemeinden HRM2», herausgegeben von der Konferenz der Kantonalen Finanz  -  direktorinnen und Finanzdirektoren (FDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vertretung bei Beteiligungen
                            1  Die Vertretung in Organen juristischer Personen, deren Mitglied der Kanton ist  oder an denen er finanziell beteiligt ist, obliegt der Finanzverwaltung, soweit der Re  -  gierungsrat nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Konzernkosten
                            1  Für Betriebe und Anstalten, die sich eigenwirtschaftlich finanzieren, legt der Re  -  gierungsrat die übergeordneten Konzernkosten und Konzessionsabgeltungen jährlich  mit dem Budget fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Haushaltsteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechnungsführung
                            1  Die Rechnungsführung richtet sich nach den anerkannten Regeln eines geordneten  Rechnungswesens. Es gilt das vom Regierungsrat erlassene Handbuch über das  Rechnungswesen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kontenplan
                            1  Die Finanzverwaltung bestimmt nach Anhörung der betroffenen Ämter den Kon  -  tenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfügung über Kredite
                            1  Die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Ämter und Betriebe sind für die  Verwendung der bewilligten Kredite verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht anders geregelt, gelten über bewilligte Budgetkredite die folgenden  Verfügungskompetenzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ämter und Betriebe bis  Fr. 50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Departemente und Staatskanzlei über  Fr. 50'000  Für die Verfügung über Budgetkredite ab Fr.  100'000 ist grundsätzlich der Regie  -  rungsrat zuständig. Er regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente und die Staatskanzlei können die Verfügungsberechtigung ihrer  Ämter und Betriebe einschränken oder erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Spezialfinanzierungen
                            1  Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zinssatz wird jährlich festgelegt. Massgebend ist der Satz für fünf Jahres-Kas  -  senobligationen der Thurgauer Kantonalbank. Vorbehalten bleiben übergeordnete  gesetzliche Verzinsungsregelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Führung des Landkreditkontos gilt das vom Regierungsrat erlassene Regle  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausgabenstabilisierung
                            1  Der Nachweis der Einhaltung der Ausgabenstabilisierung ist im Rechnungsab  -  schluss darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Budget ist das nominale BIP-Wachstum der letzten acht Jahre als Vorgabe  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nachweis ist anhand des gleitenden Durchschnitts der zurückliegenden acht  Jahre zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das nationale nominale Bruttoinlandprodukt (BIP) dient solange als Orientierungs  -  grösse, bis ein offizielles regionales BIP vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Finanzkennzahlen
                            1  Die Finanzkennzahlen werden laut den anerkannten Formeln gemäss HRM2 be  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuordnung zur Investitionsrechnung
                            1  Ausgaben ab einem Gesamtkredit von Fr.  100'000, die zu einem Mehrwert mit  mehrjähriger Nutzungsdauer führen, sind in der Regel der Investitionsrechnung zu  -  zuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ertrag LSVA
                            1  Der Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe des Bundes  (LSVA) gilt als frei verfügbare Einnahme und wird wie folgt verbucht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  45  % des Kantonsanteils werden zur Reduktion der Nettobelastung der Auf  -  wendungen im Kantonsstrassenunterhalt eingesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  45  % des Kantonsanteils werden zur Reduktion der Nettobelastung der Auf  -  wendungen im regionalen Personenverkehr eingesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  10  % des Kantonsanteils werden in eine Rückstellung, insbesondere für be  -  sondere Vorhaben und Projekte des gemischten Verkehrs, überführt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ertrag Kontrollschilderauktion
                            1  Der Nettoertrag aus der Kontrollschilderauktion des Strassenverkehrsamtes wird in  eine Spezialfinanzierung überführt, die der Förderung der Verkehrssicherheit, insbe  -  sondere der Prävention im Strassenverkehr dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ertrag aus Swisslos
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Anteil am Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie wird  wie folgt aufgeteilt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  75  % an den Lotteriefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  25  % an den Sportfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement für Finanzen und Soziales regelt die Einzelheiten des Vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kreditrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verpflichtungskredite
                            1  Zu neu beantragten Verpflichtungskrediten ist in der Regel in der Budgetbotschaft  eine Erläuterung zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kontrolle
                            1  Die Departemente und die Staatskanzlei führen die Kontrolle über alle laufenden  Verpflichtungskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abrechnung
                            1  Über abgeschlossene Verpflichtungskredite ist im entsprechenden Geschäftsbericht  Rechenschaft abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kreditüberschreitung
                            1  Im Geschäftsbericht begründet der Regierungsrat wesentliche Kreditüberschreitun  -  gen. Als wesentlich gelten in der Erfolgsrechnung Abweichungen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  % und mindestens Fr.  50'000, in der Investitionsrechnung Abweichungen von  mehr als 10  % und mindestens Fr.  100'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inhalt der Jahresrechnung und Anhang
                            1  Die Jahresrechnung soll eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der fi  -  nanziellen Verhältnisse ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Anhang zur Bilanz sind folgende Informationen und Übersichten aufzulisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eigenkapitalnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Eventualverpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verpflichtungskredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Darlehen des Finanzvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  abzuschreibende Verwaltungsvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Immobilienbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Fremdkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Rückstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Spezialfinanzierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abschreibungen und Bewertungen
                            1  Die Abschreibung des Verwaltungsvermögens erfolgt grundsätzlich linear, basie  -  rend auf der Nutzungsdauer. Es gelten folgende Mindestabschreibungssätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Immobilien  3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mobilien  10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Informatikinvestitionen  20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Strassenbauten  2,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Informatikinvestitionen mit einer Nutzungsdauer von mehr als zehn Jahren  gilt ein Mindestabschreibungssatz von 10  %.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Investitionsbeiträge und Strasseninvestitionen können sofort voll abgeschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Immobilien des Finanzvermögens sind mindestens alle zehn Jahre einer Neu  -  bewertung zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann im Budget und im Rechnungsabschluss höhere Abschrei  -  bungssätze anwenden. Die Abweichungen sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Finanzielle   Führung   auf   Verwaltungsebene
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Controlling
                            1  Die Departemente und die Staatskanzlei stellen in ihrem Verantwortungsbereich  ein systematisches Controlling sicher. Auf Mitte und Ende Jahr ist dem Regierungs  -  rat ein interner Gesamtcontrollingbericht zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Finanzielles Risikomanagement *
                            1  Instrumente des finanziellen Risikomanagements sind insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Risikoportfolio und -landkarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Internes Kontrollsystem (IKS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Controllingbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement definiert Richtlinien über die Organisation und die Umsetzung  des Risikomanagements. Der Regierungsrat genehmigt die Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Überprüfung *
                            1  Die Ämter und Betriebe überprüfen jährlich die Angemessenheit und Effizienz der  in   ihrem   Verantwortungsbereich   eingesetzten   Instrumente   des   Risikomanage  -  ments.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Geldmittelbewirtschaftung
                            1  Das Departement für Finanzen und Soziales erlässt zuhanden der Finanzverwal  -  tung ein Reglement über die Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung und bringt es  dem Regierungsrat zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Interne Verrechnungen
                            1  Die internen Verrechnungen richten sich nach dem Handbuch über das Rechnungs  -  wesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Kreditverantwortung
                            1  Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Ämter und Betriebe sind für die  sachgerechte Verwendung der gesprochenen Kredite verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie organisieren die Auszahlungskompetenzen im Rahmen der übergeordneten  Verfügungskompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Kostenrechnung
                            1  Ämter und Betriebe mit Leistungsauftrag und Globalbudget ermitteln die Leis  -  tungskosten mittels einer Kostenträgerrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Bonus / Malus
                            1  Ämter und Betriebe mit Globalbudgets können gegen Nachweis einer positiven  Saldoabweichung Rückstellungen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Handbuch für das Rechnungswesen regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Eventualverpflichtungen und Eventualguthaben
                            1  Die Ämter und Betriebe führen über bedingt rückzahlbare Forderungen sowie für  Bürgschaften, Pfandbestellungen und Garantien des Staates ein Inventar und einen  Gewährleistungsspiegel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente und die Staatskanzlei prüfen die Inventare und melden sie je  -  weils Ende Jahr an die Finanzverwaltung zuhanden des Geschäftsberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Zahlungsverkehr
                            1  Zwecks Optimierung der Mittelbewirtschaftung wird der Zahlungsverkehr in der  Regel von der Finanzverwaltung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eröffnung von Geschäftsbeziehungen mit Finanzinstituten sowie die dezentrale  Führung von Post- und Bankkonten bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung.  Die Verfügungsberechtigung über Geldkonten hat grundsätzlich mit Kollektivunter  -  schrift zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vertragspartner für die Regelung sämtlicher Geschäftsbeziehungen mit Finanzin  -  stituten sind die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des zuständigen Depar  -  tements beziehungsweise  die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber für die  Staatskanzlei jeweils gemeinsam mit der Chefin oder dem Chef der Finanzverwal  -  tung. Sie regeln die Zeichnungsberechtigungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Forderungsabschreibungen
                            1  Die Kompetenz zur Abschreibung von Forderungen liegt beim in der Sache zustän  -  digen Departement und der Staatskanzlei. Soweit die Uneinbringlichkeit ausgewie  -  sen ist, können Beträge bis Fr.  1'000 durch die zuständigen Ämter und Betriebe ab  -  geschrieben werden. Abgeschriebene Forderungen bleiben pro memoria in den Bü  -  chern, bis die Uneinbringlichkeit definitiv feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Teilzahlungen
                            1  Für Arbeiten und Lieferungen, die der Staat in Auftrag gibt oder subventioniert,  können bei entsprechendem Leistungsnachweis Teilzahlungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Forderungserlasse
                            1  Die Zuständigkeit für Forderungserlasse liegt unter dem Vorbehalt spezialrechtli  -  cher Bestimmungen beim Departement für Finanzen und Soziales. Beträge bis  Fr.  500 können von den zuständigen Ämtern und Betrieben erlassen werden. Mit  dem Forderungserlass erlischt die Forderung; sie ist gleichzeitig abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Inkasso
                            1  Die Finanzverwaltung regelt das Inkasso für die zentrale und dezentrale Verwal  -  tung. Sie erlässt die entsprechenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Finanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Zusammenarbeit
                            1  Die Finanzkontrolle verkehrt mit den Departementen, der Staatskanzlei sowie den  Ämtern und Betrieben direkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann alle für eine einwandfreie Kontrolle des Rechnungswesens, einschliess  -  lich der internen Kontrollsysteme, erforderlichen Belege und Auskünfte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Ämter und Betriebe sind ver  -  pflichtet, alle Entscheide mit finanzieller Tragweite der Finanzkontrolle unverzüg  -  lich bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Beizug von Sachverständigen
                            1  Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ih  -  rer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem eigenen Personal  nicht gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Revisionsberichte
                            1  Über ausgeführte Revisionen wird ein Bericht erstellt. Der Bericht geht an die ge  -  prüfte   Stelle,   deren  vorgesetzte   Stelle   (zuständiges  Departement,   Staatskanzlei,  Obergericht oder Verwaltungsgericht) und an das Departement für Finanzen und  Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle der Grundbuchämter und Notariate obliegt dem Grundbuch- und No  -  tariatsinspektorat, diejenige der Betreibungsämter dem Konkursamt und Betrei  -  bungsinspektorat. Die Finanzkontrolle führt Finanzrevisionen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement für Finanzen und Soziales kann der Finanzkontrolle weitere Re  -  visionsaufgaben übertragen. Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die  Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms oder ihre Unabhängigkeit gefährdet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonderen Fällen kann der Regierungsrat andere Stellen mit Prüfungsaufgaben  betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Beanstandungen
                            1  Werden unwesentliche Mängel, insbesondere Fehler formeller Art festgestellt, wer  -  den diese von der geprüften Stelle unverzüglich behoben. Die Finanzkontrolle kann  die geprüfte Stelle auffordern, einen schriftlichen Bericht über die Behebung der  Mängel zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften  Stelle eine Frist um auf dem Dienstweg schriftlich dazu Stellung zu nehmen und  Auskunft über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42–43 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.11.2011  01.01.2012  Erstfassung  ABl. 49/2011  Erlasstitel  30.05.2023  01.01.2024  geändert  22/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 21.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 34/2018
§ 17 Abs. 2 21.08.2018 01.01.2019 geändert 34/2018
§ 17 Abs. 2, 1. 21.08.2018 01.01.2019 geändert 34/2018
§ 17 Abs. 2, 1. 30.05.2023 01.01.2024 geändert 22/2023
§ 17 Abs. 2, 2. 21.08.2018 01.01.2019 geändert 34/2018
§ 17 Abs. 2, 2. 30.05.2023 01.01.2024 geändert 22/2023
§ 23 Abs. 1 bis
                            21.06.2016  01.07.2016  eingefügt  25/2016