Familienzulagenverordnung
                            Familienzulagenverordnung  *   (TG FamZV)  vom 11. November 2008 (Stand 1. Januar 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Pflichten des Arbeitgebers
                            1  Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zu  -  ständige Familienausgleichskasse und das Bezugsverfahren Auskunft zu erteilen und  der Familienausgleichskasse die notwendigen Bescheinigungen über das Arbeitsver  -  hältnis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltendmachung von Familienzulagen
                            1  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragspflichtiger Arbeitgeber, die einen  Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen geltend machen, haben sich beim  Arbeitgeber zuhanden der Familienausgleichskasse mit dem dafür vorgesehenen  Formular anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Personen haben die Anmeldung direkt der zuständigen Familienaus  -  gleichskasse einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Macht eine berechtigte Person ihren Anspruch auf Familienzulagen nicht geltend,  kann die Anmeldung durch diejenige Person oder Institution erfolgen, die für das  Kind sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anerkennung von Familienausgleichskassen
                            1  Gesuche um Anerkennung sind beim Departement für Finanzen und Soziales ein  -  zureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Anerkennung einer Familienausgleichskasse übernimmt der Kanton keine  Garantie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwendung von Liquidationsüberschüssen
                            1  Bei Auflösungen und Zusammenschlüssen von Familienausgleichskassen sind Li  -  quidationsüberschüsse zur Deckung von nachträglich geltend gemachten Familien  -  zulagen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Verjährungsfrist befinden die Trägerverbände im bundesrechtli  -  chen Rahmen über die Verwendung der verbliebenen Überschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährungsfrist muss nicht abgewartet werden, wenn eine ausreichende Si  -  cherheit besteht, insbesondere wenn eine andere Familienausgleichskasse die De  -  ckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Revisionsbericht
                            1  Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der vom Departement bezeich  -  neten Stelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Revi  -  sionsbericht zusammen mit dem Geschäftsbericht, der Jahresrechnung und allfälli  -  gen Änderungen des Kassenreglements einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Statistik
                            1  Die kantonale Familienausgleichskasse ist für die Erhebung der statistischen Daten  bei den zugelassenen Familienausgleichskassen sowie deren Prüfung und Weiterlei  -  tung an das Bundesamt für Sozialversicherungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse
                            1  Die Beiträge der Selbständigerwerbenden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehme  -  rinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber an die kantonale Fa  -  milienausgleichskasse betragen 1.5  % des AHV-pflichtigen Einkommens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Beiträge der Selbständigerwerbenden einerseits und die Beiträge der Arbeit  -  geber   und   der   Arbeitnehmerinnen   und   Arbeitnehmer   nicht   beitragspflichtiger  Arbeitgeber andererseits sind separat auszuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskosten sind im Beitragssatz enthalten und separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
                            1  Nichterwerbstätige leisten einen prozentualen Anteil ihrer AHV-Beiträge, sofern  diese den Mindestbeitrag nach Art.  10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des prozentualen Anteils wird jährlich für das Folgejahr berechnet und  auf eine Dezimalstelle gerundet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er entspricht dem auf der Grundlage der vorangehenden acht Jahre ermittelten Ver  -  hältnis der durchschnittlich von der kantonalen Familienausgleichskasse geleisteten  Aufwendungen für die Familienzulagen an Nichterwerbstätige und der durchschnitt  -  lichen Gesamtsumme der eingenommenen Beiträge der Nichterwerbstätigen aus der  AHV.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vergütung
                            1  Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse monatlich die an  Nichterwerbstätige ausgerichteten Familienzulagen, soweit sie nicht durch deren  Beiträge abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9–10 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  11.11.2008  01.01.2009  Erstfassung  ABl. 47/2008  Erlasstitel  19.05.2020  01.01.2021  geändert  22/2020  Erlasstitel  04.07.2023  01.01.2024  geändert  27/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 43/2021
§ 7 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 18/2011
§ 7 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert 51/2012
§ 7 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020
§ 7 Abs. 1 bis
                            18.12.2012  01.01.2013  eingefügt  51/2012