Steuergesetz
                            Steuergesetz  vom 9. April 1998 (Stand 1. Januar 2024)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 13.  Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   sowie von der Nachtrags  -  botschaft vom 24.  Juni 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und von der 2.  Nachtragsbotschaft vom 16.  Dezem  -  ber 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kenntnis genommen und erlässt  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Steuerhoheiten und Steuerarten
                            a) Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat erhebt:  a)  Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;  b)  Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;  c)  Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;  d)  Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Per  -  sonen;  e)  Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen Personen und bestimm  -  ten juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * b) Politische Gemeinden
                            1  Die politischen Gemeinden erheben:  a)  Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;  b)  Grundsteuern von natürlichen und juristischen Personen;  c)  Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1997, 937.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ABl 1997, 1405.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ABl 1998, 87.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgekürzt StG. nGS 33–116; nGS 36–91; nGS 42–73; nGS 44–121. Vom Grossen Rat erlas  -  sen am 18.  Februar 1998; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  April 1998; in Vollzug ab 1.  Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 c) als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemein -
                            schaften  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften  können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen ihrer Re  -  ligionszugehörigkeit erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 d) Ortsgemeinden und Korporationen
                            1  Ortsgemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen können Einkommens-  und Vermögenssteuern von natürlichen Personen erheben, wenn die Regierung  dies bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Ortsgemeinde oder die Korporation not  -  wendige öffentliche Aufgaben erfüllt und die Ausgaben nicht aus anderen Einnah  -  men bestreiten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Steuereinheit
                            1  Die Steuer, die sich aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze ergibt,  ist die einfache Steuer zu 100  Prozent, wenn sich deren tatsächliche Höhe nach  dem Steuerfuss bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Steuerfuss
                            1  Die Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Gewinn- und Kapital  -  steuern, der Quellensteuern und der Grundstückgewinnsteuern bestimmt sich  nach dem Steuerfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerfuss wird jährlich in Prozenten der einfachen Steuer festgelegt:  a)  *  für die Staatssteuern durch den Kantonsrat bei der Beschlussfassung über das  Budget;  b)  *  für die übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern durch die zuständigen  Organe der Gemeinden und Korporationen sowie der als öffentlich-rechtliche  Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Zuschläge
                            a) Zuschläge zur Staatssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat erhebt ausserdem jährlich Zuschläge zu den Gewinn- und Kapitalsteu  -  ern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuschläge betragen:  *  a)  *  187 Prozent der einfachen Steuer bei den Gewinn- und Kapitalsteuern;  b)  *  220 Prozent der einfachen Steuer bei den Grundstückgewinnsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * b) Gemeindeanteile
                            1  Die politischen Gemeinden, in denen die Steuerpflicht besteht, erhalten:  a)  *  130  Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Gewinn-  und Kapitalsteuern;  b)  120  Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Grund  -  stückgewinnsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Ausgleichsbeiträge an Kirchgemeinden
                            1  Mit hohen Steuern belastete Kirchgemeinden erhalten für den Steuerausgleich  von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern 22,5  Prozent der  einfachen Steuer. Diese werden dem Katholischen Konfessionsteil und der Evan  -  gelischen Kirche nach dem Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der Wohnbe  -  völkerung zugeschieden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Organe des Katholischen Konfessionsteils und der Evangeli  -  schen Kirche erlassen Vorschriften über die Verteilung der Ausgleichsbeiträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 Steuererleichterungen
                            1  Die Regierung kann nach Anhören des Gemeinderates der Standortgemeinde  Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des  Kantons dienen, für das Gründungsjahr und höchstens für die neun folgenden  Jahre auf die anteiligen Einkommens- und Vermögenssteuern oder auf die  Gewinn- und Kapitalsteuern Erleichterungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung  gleichgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gegenrecht
                            1  Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder mit ausländischen Staaten Ge  -  genrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Be  -  schränkungen der Steuerhoheit abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis
                            *  Eingetragene Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   entspricht in diesem Er  -  lass derjenigen von Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eidg. Partnerschaftsgesetz vom 18.  Juni 2004, SR  211.231  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN  (2.)  Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern  (2.1.)  I. Steuerpflicht  (2.1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Persönliche Zugehörigkeit
                            1  Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,  wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier  mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht  hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich  hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, aufhält:  a)  bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während wenigstens 30 Tagen;  b)  ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während wenigstens 90 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im  Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:  a)  im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;  b)  *  an  Grundstücken   im   Kanton   Eigentum,   dingliche   Rechte   oder   diesen  wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;  c)  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der  Schweiz sind ausserdem aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,  wenn sie:  a)  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;  b)  als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Perso  -  nen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste  Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen bezie  -  hen;  c)  Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder  Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;  d)  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;  e)  Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines  früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber  oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der berufli  -  chen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge  mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;  g)  *  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft  -  fahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergü  -  tungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhal  -  ten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an  Bord eines Hochseeschiffes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätig  -  keit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Umfang der Steuerpflicht
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt  sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile  des Einkommens und Vermögens, für die nach Art.  14 dieses Gesetzes eine Steuer  -  pflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Steuerausscheidung
                            1  Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und  Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach  den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppel  -  besteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein schweizerisches  Unternehmen Verluste aus einer  ausländischen  Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sie  -  ben Jahre jedoch aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, wird im Ausmass  der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Nachsteuer erhoben. Die  Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträg  -  lich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen werden Ausland  -  verluste ausschliesslich satzbestimmend berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz  versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton we  -  nigstens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermö  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ...
Art. 18 Steuerberechnung bei anteiliger Steuerpflicht
                            1  Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Ver  -  mögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren  Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen ent  -  spricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz  entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im  Kanton wenigstens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkom  -  men und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige im Kanton  steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare  Werte erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen  aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund  persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Ver  -  hältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   und durch  die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbe  -  steuerung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Familienbesteuerung
                            1  Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich unge  -  trennter Ehe leben, werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum  Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge  zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge  nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der  Kinderabzug nach Art.  48  Abs.  1  Bst.  a dieses Gesetzes zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Selbständig besteuert werden:  a)  Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen;  b)  Kinder für Einkommen aus Erwerbstätigkeit und für Grundstückgewinne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember 1990, SR  642.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Personengemeinschaften
                            a) Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;  ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengemeinschaf  -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche  nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen werden den einzelnen Teil  -  habern anteilmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamt  -  heiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit  steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juris  -  tischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * b) Erbengemeinschaften
                            1  Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und  Vermögen werden den einzelnen Erben oder Bedachten anteilmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ungewissheit über die erbberechtigten oder bedachten Personen oder über  die auf sie entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den  für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz und nach  den letzten persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Person besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 bis
                            *  c) Kollektive Kapitalanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen nach dem eidgenös  -  sischen Kollektivanlagengesetz vom 23.  Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   werden den Anlegern anteils  -  mässig zugerechnet. Davon ausgenommen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit  direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Vermögen mit unklaren Anspruchsverhältnissen
                            1  Sind Ansprüche auf ein Vermögen nicht gegeben, ungewiss oder nicht nachweis  -  bar, wird es als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteu  -  ert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Steuernachfolge
                            1  Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein.  Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ih  -  rer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  951.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und mit dem Betrag, den er  aufgrund ehelichen Güterrechts über den nach schweizerischem Recht ermittelten  gesetzlichen Anteil hinaus erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der überlebende eingetragene Partner haftet mit seinem Erbteil und mit dem Be  -  trag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung nach Art.  25  Abs.  1  des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes vom 18.  Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Haftung
                            1  Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haften solidarisch. Bei ausgewiesener Zah  -  lungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere für den Steueranteil, der  auf sein Einkommen und sein Vermögen entfällt. Ehegatten haften solidarisch für  den Steueranteil, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:  a)  die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Steueranteil, der  auf ihr Einkommen und ihr Vermögen entfällt;  b)  die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft,  Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsan  -  teile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;  c)  Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3  Pro  -  zent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit  geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder Vermittler in der Schweiz kei  -  nen steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Käufer und Verkäufer haften jedoch nur,  soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im  Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben;  d)  die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen  oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forde  -  rungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der  Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der  Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker. Die Haftung entfällt, wenn der  Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewen  -  det hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Besteuerung nach dem Aufwand
                            a) Berechtigte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermö  -  genssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:  *  a)  *  nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  211.231  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  erstmals oder nach wenigstens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt  steuerpflichtig sind und  c)  *  in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide  die Voraussetzungen nach Abs.  1 dieser Bestimmung erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * b) Bemessung und Berechnung
                            1  Die Steuer vom Einkommen wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperi  -  ode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen  und der von ihm unterhaltenen Personen bemessen und nach den ordentlichen  Steuersätzen berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der massgebliche Aufwand entspricht wenigstens dem siebenfachen Betrag des  Mietzinses oder des Eigenmietwerts beziehungsweise dem dreifachen Betrag des  Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung, wenigstens jedoch Fr.  600  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer vom Vermögen wird nach einem Vermögen bemessen,das dem zwan  -  zigfachen Aufwand nach Abs.  1 und 2 dieser Bestimmung entspricht, und nach  dem ordentlichen Vermögenssteuersatz berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuer nach dem Aufwand wird insgesamt wenigstens gleich hoch angesetzt  wie die Summe der nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Steuern vom  gesamten Bruttobetrag:  *  a)  des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Ein  -  künften;  b)  der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;  c)  des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss  der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;  d)  der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte  und von deren Einkünften;  e)  der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen  fliessen;  f)  der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz ab  -  geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzli  -  che oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn  die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Ge  -  samteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs.  4 dieser  Bestimmung bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des  betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkom  -  mensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Regierung erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderli  -  chen Vorschriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Steuerliche Vorrechte
                            1  Die nach Art.  2  Abs.  2 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22.  Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art.  18  Abs.  1 dieses Erlasses.  II. Einkommenssteuer  (2.1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Steuerbare Einkünfte
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein  -  künfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpfle  -  gung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren  des eigenen Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermö  -  gens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * b) Unselbständige Erwerbstätigkeit
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem  Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für  Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,  Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbetei  -  ligungen und andere geldwerte Vorteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Wei  -  terbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren  Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs.  1 dieser Bestimmung  dar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:  a)  Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder  Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft  oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  BG über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichte  -  rungen sowie finanziellen Beiträge vom 22.  Juni 2007, SR  192.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst.  a dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeld  -  abfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis
                            *  2. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten  oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkom  -  men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung ent  -  spricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mitarbeiteraktien werden für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperr  -  fristen mit einem Einschlag von 6  Prozent je Sperrjahr auf deren Verkehrswert be  -  rücksichtigt. Dieser Einschlag gilt längstens für zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptio  -  nen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung ent  -  spricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Aus  -  übungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Er  -  werb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen  nach Abs.  3 dieser Bestimmung steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der  Schweiz, werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis zwi  -  schen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 ter
                            *  3. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ih  -  res Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * c) Selbständige Erwerbstätigkeit
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land-  und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selb  -  ständigen Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalge  -  winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Ge  -  schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge  -  schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder  Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder  vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligun  -  gen von wenigstens 20  Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft, wenn der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs  zum Geschäftsvermögen erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt der Steuerpflichtige eine ordnungsgemässe Buchhaltung, gilt Art.  82 dieses  Gesetzes sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kapitalgewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grund  -  stücke des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbständiger Er  -  werbstätigkeit zugerechnet, soweit der Anlagewert nach Abzug aufgeschobener  Grundstückgewinne im Sinn von Art.  132  Abs.1  lit.  d dieses Gesetzes den Einkom  -  menssteuerwert übersteigt. Art.  138 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 bis
                            *  1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsver  -  mögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus  Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsan  -  teilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher  Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte wenigstens 10 Prozent des  Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die  veräusserten Beteiligungsrechte wenigstens ein Jahr im Eigentum des Steuerpflich  -  tigen oder der Personenunternehmung waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 ter
                            *  1  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger  Erwerbstätigkeit sind die Art.  83  bis   und Art.  83  ter   dieses Erlasses sachgemäss an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * 2. Aufschub der Besteuerung stiller Reserven
                            2.1 Umstrukturierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personenge  -  sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spal  -  tung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz  fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte über  -  nommen werden:  a)  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunter  -  nehmung;  b)  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische  Person;  c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von  Umstrukturierungen im Sinn von Art.  88  Abs.  1 dieses Erlasses oder von fusi  -  onsähnlichen Zusammenschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Umstrukturierung nach Abs.  1  Bst.  b dieser Bestimmung werden die  übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art.  199  ff. dieses Erlasses nach  -  träglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf  Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen  steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die juristische Person  kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 bis
                            *  2.2 Weitere Tatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird ein Grundstück des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das  Privatvermögen überführt, wird im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz  zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert be  -  steuert, wenn der Steuerpflichtige dies verlangt. In diesem Fall gelten die Anlage  -  kosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der  übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird  bis zur Veräusserung des Grundstücks aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag des Steuerpflichti  -  gen als Überführung in das Privatvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt,  -  menden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die  bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * d) Bewegliches Vermögen
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:  a)  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähi  -  gen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rück  -  kauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der  Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem  vollendeten 60.  Altersjahr des Versicherten aufgrund eines wenigstens fünf  -  jährigen Vertragsverhältnisses, das vor Ablauf des 66.  Altersjahres eingegan  -  gen wurde;  b)  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit  überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-  Obligationen), die dem Inhaber anfallen;  c)  *  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile  aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhö  -  hungen und dergleichen), soweit sie keine Rückzahlung von Grund- oder  Stammkapital darstellen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im  Sinn von Art.  4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Oktober 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter  Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungs  -  steuerforderung entsteht (Art.  12  Abs.  1 und 1  bis   des Bundesgesetzes über die  Verrechnungssteuer vom 13.  Oktober 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  ). Abs.  1  bis    dieser Bestimmung  bleibt vorbehalten;  d)  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nut  -  zung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;  e)  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamter  -  träge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;  f)  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile  aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen  -  schaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratis  -  nennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 70  Prozent steuerbar,  wenn diese Beteiligungsrechte wenigstens 10  Prozent des Grund- oder Stammka  -  pitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht steuerbar ist der Erlös aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des  Steuerpflichtigen gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR  642.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR  642.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapi  -  taleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von  Grund- oder Stammkapital. Abs.  4 dieser Bestimmung bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizeri  -  schen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen  nach Abs.  3 dieser Bestimmung nicht wenigstens im gleichen Umfang übrige Re  -  serven aus, ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der  Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens  aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüt  -  tungsfähigen übrigen Reserven.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 4 dieser Bestimmung ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinla  -  gen:  *  a)  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteili  -  gungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft nach Art.  88 Abs.  1 Bst.  c dieses Erlasses oder durch eine  grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft  nach Art.  88 Abs.  1 Bst.  d dieses Erlasses nach dem 24.  Februar 2008 entstan  -  den sind;  b)  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstruktu  -  rierung nach Art.  88 Abs.  1 Bst.  b und Abs.  3 dieses Erlasses oder der Verle  -  gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24.  Februar 2008  bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vor  -  handen waren;  c)  im Fall der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Abs.  4 und 5 dieser Bestimmung gelten sachgemäss auch für Reserven aus  Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerter  -  höhungen verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzah  -  lung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht wenigstens der Hälfte des erhaltenen  Liquidationsüberschusses, vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidati  -  onsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzah  -  lung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven  aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs.  3 dieser Bestimmung gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Ka  -  pitalbands nach den Art.  653s ff. OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   geleistet werden, nur soweit sie die Rück  -  zahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30.  März 1911, SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 bis
                            *  2. Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Erträge aus beweglichem Vermögen gelten im Weiteren:  a)  der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von wenigstens 20  Prozent am  Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus  dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen  oder einer juristischen Person, soweit innert 5 Jahren nach dem Verkauf, un  -  ter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausge  -  schüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handels  -  rechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert 5  Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder  Beteiligungen von insgesamt wenigstens 20  Prozent verkauft werden. Ausge  -  schüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert;
                            b)  *  der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapi  -  tal einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in  das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen  Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu  wenigstens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene  Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung  und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art.  33 Abs.  3 bis 7 dieses Erlasses  übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertra  -  gung gemeinsam vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitwirkung nach Abs.  1  Bst.  a dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Verkäufer  weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises  Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * e) Unbewegliches Vermögen
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:  a)  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger  Nutzung;  b)  der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund  von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den  Eigengebrauch zur Verfügung stehen;  c)  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;  d)  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des  Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mietwert nach Abs.  1  Bst.  b dieser Bestimmung entspricht dem mittleren  Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffen  -  heit in der betreffenden Gegend vermietet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dau  -  ernd selbst bewohnt, wird um 30  Prozent herabgesetzt. Einer dauerhaften Unter  -  nutzung wird auf Antrag Rechnung getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mietwert nach Abs.  3 dieser Bestimmung wird beim Steuerpflichtigen im or  -  dentlichen AHV-Rentenalter angemessen reduziert, wenn er zu den Bruttoein  -  künften und zum Vermögen in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Eine  Reduktion unter 60 Prozent der mittleren Marktmiete nach Abs.  2 dieser Bestim  -  mung ist nicht zulässig. Die Regierung regelt die Einzelheiten unter Berücksichti  -  gung einer Vermögensgrenze.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * f) Einkünfte aus Vorsorge
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi  -  cherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten  Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen  und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus  Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeits  -  policen und Freizügigkeitskonten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einkünfte aus Leibrenten und aus Verpfründung sind zu 40  Prozent steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * g) Übrige Einkünfte
                            1  Steuerbar sind auch:  a)  alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit  treten;  b)  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende kör  -  perliche oder gesundheitliche Nachteile;  c)  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;  d)  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;  e)  *  ...  f)  *  Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder  tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein El  -  ternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder  erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * h) Steuerfreie Einkünfte
                            1  Steuerfrei sind:  a)  der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter  -  rechtlicher Auseinandersetzung;  b)  die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, aus  -  genommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten. Art.  33   Abs.  1  Bst.  a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;  d)  die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Ein  -  richtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Emp  -  fänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen  Vorsorge verwendet;  e)  die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;  f)  die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenom  -  men die Unterhaltsbeiträge nach Art.  36   Bst.  f dieses Gesetzes;  g)  der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst;  h)  die Zahlung von Genugtuungssummen;  i)  die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen  zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;  k)  *  ...  l)  *  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von Fr.  5300.– für Dienstleis  -  tungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuer  -  wehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze  zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschaden  -  bewältigung. Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader sowie Funkti  -  onszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienst  -  leistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;  m)  *  ...  n)  *  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die  nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29.  September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   zugelas  -  sen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stam  -  men;  o)  *  die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr.  1  054  600.– aus der Teilnahme  an Grossspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29.  Sep  -  tember 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielban  -  kenspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   zugelassen sind;  p)  *  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz  vom 29.  September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   zugelassen sind;  q)  *  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Ver  -  kaufsförderung, die nach Art.  1 Abs.  2 Bst. d und e des eidgenössischen Geld  -  spielgesetzes vom 29.  September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   diesem nicht unterstehen, sofern die  Grenze von Fr.  1100.– nicht überschritten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  *  Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für äl  -  tere Arbeitslose vom 19. Juni 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ermittlung des Reineinkommens
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Ein  -  künften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge gemäss Art.  39 bis 46 die  -  ses Gesetzes abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden  Personen, wenn nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass der Aufwand aus steu  -  erfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 b) Unselbständige Erwerbstätigkeit
                            1  Als Berufskosten werden abgezogen:  a)  *  die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis  zum Betrag, der dem Preis eines Generalabonnements zweiter Klasse für Er  -  wachsene für ein Jahr zuzüglich Fr. 600.– entspricht;  b)  die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und  bei Schichtarbeit;  c)  *  die   übrigen   für   die   Ausübung   des   Berufes   erforderlichen   Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1 Bst. j dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;
                            d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berufskosten nach Abs.  1  Bst.  a bis c dieser Bestimmung legt die Regie  -  rung   Pauschalansätze   fest;   dem   Steuerpflichtigen   steht   im   Falle   von  Abs.  1  Bst.  c  dieser Bestimmung der Nachweis höherer Kosten offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * c) Selbständige Erwerbstätigkeit
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig be  -  gründeten Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit sie geschäftsmässig begründet sind, gehören dazu insbesondere:  a)  die verbuchten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;  b)  die verbuchten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an  Dritte bis zu 10  Prozent des ausgewiesenen Geschäftsertrags, insgesamt je  -  doch höchstens bis zu 1  Million  Franken;  c)  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;  d)  die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des  eigenen Personals, wenn jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SR  837.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes entfallen;
                            f)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich  Umschulungskosten, des eigenen Personals;  g)  *  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht abziehbar sind  insbesondere:  *  a)  *  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts;  b)  *  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für  die Begehung von Straftaten;  c)  *  Bussen und Geldstrafen;  d)  *  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Sanktionen nach Abs.  3  Bst.  c und d dieser Bestimmung von einer ausländi  -  schen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar,  wenn:  *  a)  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder  b)  der Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass er alles Zumutbare unternommen  hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 2. Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückla -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geschäftsmässig begründet sind:  a)  Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuer  -  periode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;  b)  Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der  Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entspre  -  chen;  c)  Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind  oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechts  -  bestand oder Höhe noch unbestimmt ist;  d)  Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte, soweit ihre  geschäftliche Notwendigkeit ausgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen, die nicht mehr geschäfts  -  mässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 bis
                            *  2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständi  -  ger Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Er  -  werbstätigkeit ist Art.  85  bis   dieses Erlasses sachgemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 3. Verluste
                            1  Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren  können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Ein  -  kommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer  Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in frü  -  heren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrech  -  net werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 * 4. Ersatzbeschaffungen
                            1  Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, kön  -  nen die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen  werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Als übertragene stille Re  -  serve gilt auch der wieder angelegte, aufgeschobene Grundstückgewinn im Sinn  von Art.  132  Abs.  1  Bst.  d dieses Gesetzes. Ausgeschlossen ist die Übertragung von  stillen Reserven auf Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens  und die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im Umfang  der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Wird diese Rückstellung  nicht innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwen  -  det, wird sie dem Geschäftsertrag zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebsnotwendig ist Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; aus  -  geschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als  Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * d) Privatvermögen
                            1  Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch  Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quel  -  lensteuern abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Grundstücken des Privatvermögens können die Unterhaltskosten, die Kosten  der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprä  -  mien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unter  -  haltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Um  -  weltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Den  Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den  Ersatzneubau.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Investitionen nach Abs.  2 Satz 2 dieser Bestimmung und Rückbaukosten im  Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden  abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen  angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abziehbar sind ausserdem die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche der  Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Be  -  hörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten  nicht subventioniert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens, die vorwiegend  Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pau  -  schalabzug geltend machen. Die Regierung legt diesen Pauschalabzug fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Grundstücken gegenüber  -  stehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * Allgemeine Abzüge
                            1. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den Einkünften werden abgezogen:  a)  die privaten Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, im Um  -  fang der nach Art.  33, 33  bis   und 34 dieses Erlasses steuerbaren Vermögenser  -  träge zuzüglich Fr.  50  000.–;  b)  die dauernden Lasten sowie 40  Prozent der bezahlten Leibrenten;  c)  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge  -  trennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für  die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch  Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unter  -  stützungspflichten;  d)  die nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und  Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;  e)  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen  aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Art.  82 BVG;  f)  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenver  -  sicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die  nicht unter Bst.  f dieser Bestimmung fallende Unfallversicherung sowie die  Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhalte  -  nen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr.  6700.– für gemeinsam steuer  -  pflichtige Ehegatten und von Fr.  3400.– für die übrigen Steuerpflichtigen.  Diese Abzüge erhöhen sich um Fr.  1000.– für gemeinsam steuerpflichtige  Ehegatten und um Fr.  500.– für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn keine Bei  -  träge nach Bst.  d und e dieser Bestimmung abgezogen werden. Sie erhöhen  sich um Fr.  1100.– für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderab  -  zug geltend machen kann;  h)  *  die Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Drittpersonen,  höchstens Fr.  26  400.– für jedes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen, der für  seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in di  -  rektem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung  oder der Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen;  i)  *  Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zum Gesamt  -  betrag von Fr.  21  100.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von  Fr.  10  500.– für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn die politischen Parteien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Parteienregister nach Art.  76  a des Bundesgesetzes vom 17.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   eingetragen sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlamentes we  -  nigstens 3  Prozent der Stimmen erreicht haben;  j)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der  Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr.  12  900.– je Steuerpflichti  -  gen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das 20.  Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskos  -  ten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbseinkommen,  das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehe  -  gatten erzielt, Fr.  500.– abgezogen; ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mitar  -  beit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Bst. n bis q dieses Erlasses steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchs -
                            tens Fr.  5400.–, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der  Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art.  37 Bst. o dieses Erlasses wer  -  den die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch  höchstens Fr. 26  400.–, abgezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SR  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 * 2. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
                            1  Von den um die Aufwendungen und die Abzüge nach Art.  39 bis 45 dieses Erlas  -  ses verminderten steuerbaren Einkünften (Nettoeinkünfte) werden ausserdem ab  -  gezogen:  a)  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm un  -  terhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt und  diese 2  Prozent der Nettoeinkünfte übersteigen;  a  bis  )  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm  unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des eidgenössischen Be  -  hindertengleichstellungsgesetzes vom 13.  Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  , soweit der Steuer  -  pflichtige die Kosten selber trägt;  b)  ...  c)  *  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juris  -  tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die zufolge öffentlicher oder aus  -  schliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht befreit sind,  wenn diese Leistungen im Steuerjahr Fr.  100.– erreichen, insgesamt höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent der Nettoeinkünfte. Im gleichen Umfang abziehbar sind entspre  -  chende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone und Gemeinden sowie deren  Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
                            1  Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:  a)  die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie  sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privat  -  aufwand;  b)  die Aufwendungen für Schuldentilgung;  c)  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung  von Vermögensgegenständen;  d)  Einkommens-,   Vermögens-,   Quellen-,   Grundstückgewinn-,   Erbschafts-,  Schenkungs-, Handänderungs- und Vergnügungssteuern sowie gleichartige  ausländische Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * g) Sozialabzüge
                            1  Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:  a)  als Kinderabzug, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache  aufkommt und keinen Abzug nach Art.  45  Abs.  1  Bst.  c dieses Erlasses bean  -  sprucht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Fr.  7500.– für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichti  -  gen stehende Kind, das noch nicht schulpflichtig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  SR  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Fr.  10  600.– für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflich  -  tigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen  Ausbildung steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  höchstens weitere Fr.  13  600.– für Ausbildungskosten für jedes unter der el  -  terlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige  Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, soweit sie der  Steuerpflichtige selbst trägt und sie Fr.  3100.– übersteigen.  Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter  Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhalts  -  beiträge nach Art.  45  Abs.  1  Bst.  c dieses Erlasses erhält. Werden keine Unterhalts  -  beiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unter  -  halt   des   Kindes   zur   Hauptsache   aufkommt.   Der   Kinderabzug   nach  Abs.  1  Bst.  a  Ziff.  3 dieser Bestimmung vermindert sich, soweit der Staat Stipen  -  dien gewährt, um den entsprechenden Betrag, jedoch höchstens auf den Abzug  nach Abs.  1  Bst.  a  Ziff.  2 dieser Bestimmung.  b) ...  c) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode  oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die  Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden  sie voll angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 * ...
Art. 50 * h) Steuerberechnung
                            1. Steuersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt:  a)  *  0  Prozent für die ersten  Fr. 11 500.–  b)  *  4  Prozent für die weiteren  Fr. 4 200.–  c)  *  6  Prozent für die weiteren  Fr. 17 700.–  d)  *  8  Prozent für die weiteren  Fr. 26 100.–  e)  *  9,2  Prozent für die weiteren  Fr. 37 500.–  f)  *  9,4  Prozent für die weiteren  Fr. 163 800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für steuerbare Einkommen über Fr.  260  800.– beträgt die einfache Steuer für das  ganze Einkommen 8,5 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Steuersatz des halben steuer  -  baren Einkommens angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs.  3 dieser Bestimmung wird auch auf verwitwete, getrennt lebende, geschie  -  dene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstüt  -  zungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache  bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
                            1  Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,  wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berech  -  net, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende  jährliche Leistung ausgerichtet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 * 3. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter
                            1  Kapitalleistungen nach Art.  35 dieses Erlasses, gleichartige Kapitalabfindungen  des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder ge  -  sundheitliche Nachteile nach Art.  36  Bst.  b dieses Erlasses werden gesondert be  -  steuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einfache Steuer beträgt 2,0 Prozent für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten  und 2,2 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuersatz für Ehegatten nach Abs.  2 dieser Bestimmung wird auch für ver  -  witwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet,  die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und  deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Leis  -  tung zufliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 bis
                            *  4. Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55.  Altersjahr oder  wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben,  wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reser  -  ven gesondert besteuert. Einkaufsbeiträge nach Art.  45  Abs.  1  Bst.  d dieses Erlasses  sind abziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden keine Einkaufsbeiträge nach Art.  45  Abs.  1  Bst.  d dieses Erlasses abgezo  -  gen, bestimmt sich die einfache Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Re  -  serven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2 dieses Erlasses. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reser -
                            ven  beträgt die einfache Steuer 4 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  1 und 2 dieser Bestimmung gelten auch für den überlebenden Ehegatten, die  anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, wenn sie das übernommene Un  -  ternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf  Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.  III. Vermögenssteuer  (2.1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 * Steuerbares Vermögen
                            1  Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ist die Wertdifferenz zwischen den  Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz  steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Bewertung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Be  -  stimmungen nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 * b) Bewegliches Vermögen
                            1. Geschäftsvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen des  Steuerpflichtigen gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 * 2. Wertschriften
                            1  Wertpapiere werden nach dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, nach  dem inneren Wert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen wird eine Sperrfrist mit einem angemesse  -  nen Einschlag vom Verkehrswert berücksichtigt. Gesperrte oder nicht börsenko  -  tierte Mitarbeiteroptionen sowie unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen  nicht der Vermögenssteuer, sind jedoch bei Zuteilung im Wertschriftenverzeich  -  nis aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen wird die  Verlustwahrscheinlichkeit berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem  Rückkaufswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 * c) Unbewegliches Vermögen
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verkehrswert von Grundstücken entspricht dem mittleren Preis, zu dem  Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der  betreffenden Gegend veräussert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen regelt die Regierung die Schätzung des Verkehrswertes durch Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 * 2. Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
                            1  Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bo  -  denrecht fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich  genutzt werden, werden zum Ertragswert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzung des Ertragswertes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über  das bäuerliche Bodenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 * ...
Art. 60 * ...
Art. 61 * ...
Art. 62 Schuldenabzug
                            1  Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll  abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit,  als sie der Steuerpflichtige tragen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Steuerfreies Vermögen
                            1  Der Vermögenssteuer unterliegen nicht:  a)  der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände;  b)  anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf periodische Leis  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 * Steuerberechnung
                            a) Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen:  a)  für jeden Steuerpflichtigen Fr.  75  000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuer  -  pflichtigen   stehende   Kind,   für   das   er   einen   Kinderabzug   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, zusätzlich
                            Fr.  20  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode  oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 * b) Steuersatz
                            1  Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen beträgt 1,7 Promille.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Restbeträge des steuerbaren Vermögens unter Fr.  1000.– fallen für die Steuerbe  -  rechnung ausser Betracht.  IV. Zeitliche Bemessung  (2.1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Steuerperiode
                            1  Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode fest  -  gesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die  Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt  sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Mo  -  nate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für  die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art.  52 dieses Gesetzes bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Abzüge gilt Abs.  3 dieser Bestimmung sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Bemessungsperiode
                            1  Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperi  -  ode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das  Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit erstellen in jeder Steuerperi  -  ode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss. Kein Geschäftsab  -  schluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steu  -  erperiode aufgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 * Bemessung des Vermögens
                            1  Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperi  -  ode oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht  mit dem Kalenderjahr abschliesst, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermö  -  gen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Ge  -  schäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die die  -  sem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die  wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem andern Kanton während der Steuerperi  -  ode, gilt Abs.  3 dieser Bestimmung sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 * Begründung und Auflösung der Ehe
                            1  Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam  besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe wird je  -  der Ehegatte für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam be  -  steuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Be  -  ginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.  Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern  (2.2.)  I. Steuerpflicht  (2.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 * Steuersubjekt
                            1  Als juristische Personen werden besteuert:  a)  die   Kapitalgesellschaften   (Aktiengesellschaften,   Kommanditaktiengesell  -  schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaf  -  ten;  b)  die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen des Privatrechts sowie die Kör  -  perschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art.  58 des eidge  -  nössischen Kollektivanlagengesetzes vom 23.  Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   sind den juristischen Per  -  sonen   gleichgestellt.   Die   Investmentgesellschaften   mit   festem   Kapital   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 des eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006
                            22   werden  wie Kapitalgesellschaften besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische juristische Personen sowie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit  steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Per  -  sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind den inländischen juristi  -  schen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Steuerliche Zugehörigkeit
                            a) Persönliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,  wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1  Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des  Kantons sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:  a)  Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;  b)  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;  c)  *  an  Grundstücken   im   Kanton   Eigentum,   dingliche   Rechte   oder   diesen  wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;  d)  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb der  Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder  Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätig  -  keit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Umfang der Steuerpflicht
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt  sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  SR  951.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  SR  951.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile  des Gewinns und des Kapitals, für die gemäss Art.  72 dieses Gesetzes eine Steuer  -  pflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 * Steuerausscheidung
                            1  Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und  Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach  den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppel  -  besteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   schweizerisches   Unternehmen   kann   Verluste   aus   einer   ausländischen  Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im  Betriebsstättestaat   nicht   bereits   berücksichtigt   wurden.   Verzeichnet   die  Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in die  -  sen Geschäftsjahren die Besteuerung im Ausmass der im Betriebsstättestaat ver  -  rechneten Verlustvorträge. Verluste aus ausländischen Liegenschaften werden nur  dann berücksichtigt, wenn im betreffenden Staat auch eine Betriebsstätte unterhal  -  ten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ver  -  steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton er  -  zielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 * ...
Art. 76 * ...
Art. 77 * Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Ver  -  legung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit  dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung  des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit der  Aufgabe der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund  persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Ver  -  hältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   und durch  die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbe  -  steuerung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember 1990, SR  642.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Steuernachfolge
                            1  Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste ju  -  ristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Haftung
                            1  Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung  und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr ge  -  schuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juris  -  tische Person den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis  zum Betrag ihres Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nach  -  weist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen  juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen,  die  a)  Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;  b)  Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderun  -  gen veräussern oder verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus  der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3  Prozent der  Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person weder ih  -  ren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz hat; Käufer und Verkäu  -  fer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtli  -  chem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Per  -  sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solida  -  risch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 * Ausnahmen von der Steuerpflicht
                            1  Von der Steuerpflicht sind befreit:  a)  der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht es vorsieht;  b)  der Staat und seine Anstalten;  c)  *  der Katholische Konfessionsteil und seine Anstalten sowie die Evangelische  Kirche und ihre Anstalten, die Christkatholische Kirchgemeinde und die Jüdi  -  sche Gemeinde;  d)  die politischen Gemeinden, die Schul-, die katholischen und die evangelischen  Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten;  e)  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder  Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen so  -  wie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern deren Mittel dauernd  und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere  Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlasse  -  nenversicherungskassen, soweit das Bundesrecht es vorsieht;  g)  die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfol  -  gen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich  diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich  nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapi  -  talbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse  an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet  ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;  h)  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwe  -  cke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwi  -  derruflich diesen Zwecken gewidmet sind;  i)  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittel  -  baren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen be  -  stimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutio  -  nellen Begünstigten nach Art.  2  Abs.  1 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes  vom 22.  Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen  Begünstigten sind und von deren Dienststellen benützt werden;  j)  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anle  -  ger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge  nach Bst. e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Aus  -  gleichskassen nach Bst. f dieses Absatzes sind.  k)  die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen,  die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession  einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müs  -  sen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessio  -  nierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung werden je  -  doch Nebenbetriebe und Liegenschaften ausgenommen, die keine notwendige  Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die nach Abs.  1  Bst.  e bis h und j dieser Bestimmung von der Steuerpflicht  befreiten juristischen Personen bleibt die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer  vorbehalten.  II. Gewinnsteuer  (2.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Steuerobjekt
                            a) Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  SR  192.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 * b) Berechnung des Reingewinns
                            1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:  a)  dem Saldo der Erfolgsrechnung;  b)  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen  des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begrün  -  detem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegen  -  ständen des Anlagevermögens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und  Rückstellungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Einlagen in die Reserven,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;  c)  *  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der  Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne;  d)  den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung er  -  stellen, bestimmt sich sachgemäss nach Abs.  1 dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gelten die Nettoerträge  aus direktem Grundbesitz als steuerbare Gewinne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 2. Erfolgsneutrale Vorgänge
                            1  Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:  a)  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossen  -  schaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;  b)  Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbe  -  triebs oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräus  -  serung oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;  c)  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung;  d)  Mitgliederbeiträge bei Vereinen und Einlagen in das Vermögen von Stiftun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 bis
                            *  2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Patente gelten:  a)  Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5.  Oktober 1973  in seiner revidierten Fassung vom 29.  November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25    mit Benennung  Schweiz;  b)  Patente nach dem eidgenössischen Patentgesetz vom 25.  Juni 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  ;  c)  ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst.  a oder b dieses Absatzes  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als vergleichbare Rechte gelten:  a)  ergänzende Schutzzertifikate nach dem eidgenössischen Patentgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Juni 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   und deren Verlängerung;  b)  Topographien,   die   nach   dem   eidgenössischen   Topographiengesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Oktober 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   geschützt sind;  c)  Pflanzensorten,   die   nach   dem   eidgenössischen   Sortenschutzgesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  März 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   geschützt sind;  d)  Unterlagen, die nach dem eidgenössischen Heilmittelgesetz vom 15.  Dezem  -  ber 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   geschützt sind;  e)  Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum eidgenössi  -  schen Landwirtschaftsgesetz vom 29.  April 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   ein Berichtschutz besteht;  f)  ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst.  a bis e dieses Absatzes  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 ter
                            *  2  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag des  Steuerpflichtigen im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwick  -  lungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand je Patent  oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 50  Prozent  in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten ent  -  halten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenent  -  gelt vermindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  SR  0.232.142.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  SR  232.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  SR  232.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  SR  231.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  SR  232.16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  SR  812.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  SR  910.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermäs  -  sigt besteuert, werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte  Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Art.  85  bis  dieses Erlasses zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hin  -  zugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausführungsbestimmungen nach  Art.  24b  Abs.  4 des Bundesgesetzes über  die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 quater
                            *  2  quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Deckt der Steuerpflichtige bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliess  -  lich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinn  -  steuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft aus Beteiligungen von wenigstens 10  Prozent am Grund-  oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesell  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrie  -  ben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Ge  -  schäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefrei  -  ung nach Art.  80 Abs.  1 dieses Erlasses sowie die Verlegung des Sitzes oder der tat  -  sächlichen Verwaltung in die Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für  Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschrei  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 quinquies
                            *  2  quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht ver  -  steuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts be  -  steuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrie  -  ben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Ge  -  schäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquida  -  tion, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art.  80 Abs.  1 dieses Erlasses so  -  wie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  SR  642.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 * 3. Erfolgswirksame Aufwendungen
                            1  Aufwendungen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen sind gleichgestellt:  a)  *  die Steuern;  b)  die als Arbeitgeber geleisteten Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeein  -  richtungen zugunsten des eigenen Personals, wenn jede zweckwidrige Ver  -  wendung ausgeschlossen ist;  c)  *  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz,  die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steu  -  erpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstal  -  ten;  d)  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem  Entgelt für Lieferungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten be  -  stimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;  e)  *  die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Prozent des ausgewiesenen Gewinns, soweit ihre geschäftliche Notwendig  -  keit ausgewiesen ist, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1  Million Franken;  f)  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich  Umschulungskosten, des eigenen Personals;  g)  *  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören  insbesondere:  *  a)  *  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts;  b)  *  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für  die Begehung von Straftaten;  c)  *  Bussen;  d)  *  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Sind Sanktionen nach Abs.  3  Bst.  c und d dieser Bestimmung von einer auslän  -  dischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar,  wenn:  *  a)  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder  b)  der Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass er alles Zumutbare unternommen  hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vereine können die zur Erzielung ihrer steuerbaren Gewinne erforderlichen Auf  -  wendungen abziehen, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitglieder  -  beiträge übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 4. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
                            1  Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen werden berücksich  -  tigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschäftsmässig begründet sind:  a)  Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuer  -  periode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;  b)  Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der  Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entspre  -  chen;  c)  Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind  oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechts  -  bestand oder Höhe noch unbestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen auf Beteiligungen gemäss Art.  91  Abs.  2 dieses Gesetzes, Wert  -  berichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen gemäss Art.  84  Abs.  2  lit.  e dieses  Gesetzes, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren  Reingewinn zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 bis
                            *  4  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, der dem Steuerpflichtigen direkt  oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 40  Pro  -  zent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsauf  -  wand hinaus zum Abzug zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die  wissenschaftsbasierte Innovation nach  Art.  2  des Bundesgesetzes über die Förde  -  rung der Forschung und Innovation vom 14.  Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:  a)  dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung,  zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens  aber bis zum gesamten Aufwand des Steuerpflichtigen;  b)  80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung  und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  SR  420.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 ter
                            *  4  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Entlastungsbegrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art.  83  ter    Abs.  1 und Abs.  2 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            bis    dieses Erlasses darf nicht höher sein als 40  Prozent des steuerbaren  Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 dieses Erlasses ausgeklammert wird, und vor
                            Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steu  -  erlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 * 5. Verluste
                            1  Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren  können vom Reingewinn abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des  steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung,  die nicht Kapitaleinlagen nach Art.  83  Bst.  a dieses Gesetzes sind, können auch  Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und  noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 * 6. Ersatzbeschaffungen
                            1  Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, kön  -  nen die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen  werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Ausgeschlossen ist die  Übertragung von stillen Reserven auf Grundstücken auf Gegenstände des bewegli  -  chen Anlagevermögens und die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im Umfang  der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Wird diese Rückstellung  nicht innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwen  -  det, wird sie dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebsnotwendig ist Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; aus  -  geschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als  Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteili  -  gung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung wenigstens 10  Prozent  des Grund- oder Stammkapitals oder wenigstens 10  Prozent des Gewinns und der  Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während we  -  nigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 * 7. Umstrukturierungen
                            1  Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbe  -  sondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit  die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer  massgeblichen Werte übernommen werden:  a)  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere ju  -  ristische Person;  b)  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder meh  -  rere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der  Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb  weiterführen;  c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von  Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;  d)  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenstän  -  den des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesell  -  schaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossen  -  schaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu  wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs.  1  Bst.  d dieser Be  -  stimmung   werden   die   übertragenen   stillen   Reserven   im   Verfahren   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert, soweit während den der Um -
                            strukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder  Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert  werden. Die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn  versteuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach  dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf  andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossen  -  schaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen  von wenigstens 20  Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapital  -  gesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände  des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgebli  -  chen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:  a)  die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs.  1  Bst.  d dieser Bestim  -  mung;  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden im Fall einer Übertragung nach Abs.  3 dieser Bestimmung während der  nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird  während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen  stillen Reserven im Verfahren nach Art.  199  ff. dieses Erlasses nachträglich besteu  -  ert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als  Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperr  -  fristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapi  -  talgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 * Steuerberechnung
                            a) Steuersatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einfache Steuer vom steuerbaren Gewinn beträgt 2,8 Prozent; Abs.  2 dieser  Bestimmung bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einfache Steuer vom steuerbaren Gewinn beträgt bei kollektiven Kapitalanla  -  gen mit direktem Grundbesitz 5,6 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 * b) Gemischte Beteiligungsgesellschaften
                            1. Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu wenigstens 10  Prozent  am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Ge  -  sellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Ver  -  kehrswert von wenigstens Fr.  1  000  000.– aufweist, ermässigt sich die Gewinn  -  steuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten  Reingewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, ver  -  mindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die nachge  -  wiesenen tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungs  -  kosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die  wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht  berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenom  -  men wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach  Art.  7   Abs.  1  des  Bundesgesetzes   über   die   Banken   und   Sparkassen   vom   8.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1934
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  werden für die Berechnung des Nettoertrags der Finanzierungsaufwand  und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln fol  -  gender Anleihen nicht berücksichtigt:  *  a)  Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach  Art.  11  Abs.  4 BankG;  b)  Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinn der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 bis 32 BankG.
Art. 91 * 2. Kapitalgewinne auf Beteiligungen *
                            1  Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören, unter Vorbehalt von Abs.  2 bis 4 dieser  Bestimmung, auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den  dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 670 OR
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art.  670 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   wer  -  den bei der Berechnung der Ermässigung nach Art.  90 dieses Gesetzes nur berück  -  sichtigt:  a)  soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt;  b)  sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung wenigstens 10 Prozent  des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen  Anspruch auf wenigstens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer  anderen Gesellschaft begründete und als solche während wenigstens eines  Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10  Prozent, kann die  Er-mässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden,  wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Ver  -  kehrswert von wenigstens Fr.  1'000'000.– hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herab  -  gesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach Art.  90  Abs.  3 dieses Ge  -  setzes zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung nach Art.  670 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   werden die  Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgs  -  neutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die  ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  SR  952.0  ; abgekürzt BankG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 * ...
Art. 93 * ...
Art. 94 * ...
Art. 95 * ...
Art. 95 bis
                            *  d) Juristische Personen mit ideellen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert,  wenn sie höchstens Fr. 20 000.– betragen und ausschliesslich und unwiderruflich  diesen Zwecken gewidmet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 ter
                            *  e) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewinne unter Fr.  5000.– von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Per  -  sonen werden nicht besteuert.  III. Kapitalsteuer  (2.2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Steuerobjekt
                            a) Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 b) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                            1  Das steuerbare Eigenkapital setzt sich bei Kapitalgesellschaften und Genossen  -  schaften zusammen aus:  a)  dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationska  -  pital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reser  -  ven;  b)  dem Anteil am Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenka  -  pital zukommt;  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1 dieses Erlasses, der Rechte nach Art. 83
                            bis   dieses Erlasses und der  Darlehen an Konzerngesellschaften zu den gesamten Aktiven.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 * c) Übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen
                            1  Als steuerbares Eigenkapital gilt bei:  a)  den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende  Anteil am Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Per  -  sonen geltenden Grundsätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 * Steuerberechnung
                            1  Die einfache Steuer vom Eigenkapital beträgt 0,2 Promille.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eigenkapital der übrigen juristischen Personen und der kollektiven Kapitalanla  -  gen mit direktem Grundbesitz unter Fr. 50 000.– wird nicht besteuert.  IIIbis. Mindeststeuer  *  (2.2.3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 bis
                            *  Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften entrichten ab dem fünften  Geschäftsjahr nach der Gründung eine einfache Mindeststeuer von Fr. 100.–,  wenn die einfachen Gewinn- und Kapitalsteuern zusammen diesen Betrag nicht  erreichen.  *  IV. Minimalsteuer auf Grundstücken  (2.2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 * ...
Art. 101 * ...
                            V. Zeitliche Bemessung  (2.2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Steuerperiode
                            1  Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperi  -  ode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuer  -  periode. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze  und Steuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, wird ein Geschäftsab  -  schluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt. Ausserdem ist ein Geschäftsab  -  schluss erforderlich bei Beendigung der Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes,  der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins  Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Bemessung des Reingewinns
                            1  Der steuerbare Gewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuer  -  bare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche  Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Bemessung des Eigenkapitals
                            1  Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpe  -  riode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, bestimmt sich  die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuer  -  bare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs  (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.  *  Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen  (2.3.)  I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im  Kanton  (2.3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 * Der Quellensteuerpflicht unterliegende Personen
                            1  Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuer  -  rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihre Einkünfte aus  unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind  Einkünfte, die der Besteuerung nach Art.  122  bis   ff. dieses Erlasses unterliegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen  nicht der Quellensteuer,  wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder  die Niederlassungsbewilligung besitzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 * Steuerbare Leistungen
                            1  Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind:  a)  *  die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Nebeneinkünfte wie  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen,  nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten  Aus- und Weiterbildung nach Art.  30   Abs.  1  bis   dieses Gesetzes;  b)  *  die Ersatzeinkünfte;  c)  *  die Leistungen nach  Art.  18   Abs.  3 des Bundesgesetzes über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung vom 20.  Dezember 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Steuerabzug auf Erwerbseinkünften
                            a) Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung bestimmt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Ein  -  kommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerabzug umfasst die Steuern des Staates, der Gemeinden und der als öf  -  fentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften sowie die  direkte Bundessteuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindesteuern werden nach dem gewogenen  Mittel der Einkommens-  und Vermögenssteuern  der Gemeinden  im Kanton berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 b) Ausgestaltung
                            1  Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Abzüge bei unselb  -  ständigem Erwerb und Versicherungsprämien mit Ausnahme der Beiträge an die  gebundene Selbstvorsorge sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden  Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Ge  -  samteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Abs.  1  dieser Bestimmung sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Pauschalen und Abzüge nach Abs.  1 und 2 dieser Bestimmung werden ver  -  öffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Steuerabzug auf Ersatzeinkünften
                            1  Der Steuerabzug auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und bei  Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungen für die Aufgabe  oder Unterlassung einer Tätigkeit wird nach dem massgebenden Tarif für Er  -  werbseinkünfte zum Satz einer entsprechenden wiederkehrenden Leistung berech  -  net, wenigstens zum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte von Fr.  32  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausrichtet, unterlie  -  gen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, welche die Versicherungseinrichtung di  -  rekt dem Arbeitnehmer ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem  massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte. Vorbehalten bleiben Leistungen, wel  -  che die Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdiens  -  tes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden  können. Für diese kann die Regierung einen proportionalen Satz vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 bis
                            *  Steuerabzug auf rückvergüteten AHV-Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung bestimmt den Quellensteuertarif für Leistungen nach  Art.  18  Abs.  3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Dezember 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 * ...
Art. 111 * ...
Art. 112 * ...
Art. 112 bis
                            *  Nachträgliche ordentliche Veranlagung  a) obligatorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die nach  Art.  105  Abs.  1 dieses Erlasses der Quellensteuer unterliegen,  werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:  a)  ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht  oder übersteigt oder  b)  sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer un  -  terliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Abs.  1 Bst. a dieser  Bestimmung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Per  -  son nach Abs.  1 dieser Bestimmung in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe  lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs.  1 Bst.  b dieser Bestimmung  müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31.  März des auf das Steuer  -  jahr folgenden Jahres bei der Steuerbehörde verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuer  -  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 ter
                            *  b) auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die nach  Art.  105  Abs.  1 dieses Erlasses der Quellensteuer unterliegen  und keine der Voraussetzungen nach  Art.  112  bis   Abs.  1 dieses Erlasses erfüllen,  werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in  rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er muss bis am 31.  März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht wer  -  den. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einrei  -  chung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quel  -  lensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern  des Bundes, des Staates, der Gemeinden und der als öffentlich-rechtliche Körper  -  schaft anerkannten Religionsgemeinschaften  auf dem Erwerbseinkommen. Nach  -  träglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            bis   Abs.  5 und 6 dieses Erlasses sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 * Wechsel zwischen Quellensteuerabzug und ordentlicher Veranlagung *
                            1  Die Regierung regelt den Wechsel vom Quellensteuerverfahren in das ordentli  -  che Veranlagungsverfahren und vom ordentlichen Veranlagungsverfahren in das  Quellensteuerverfahren durch Verordnung, insbesondere den genauen Zeitpunkt  und die Anrechnung bereits bezogener Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Vergütungen aus dem Ausland *
                            1  Erhält der Steuerpflichtige ohne Niederlassungsbewilligung die Vergütungen von  einem im Ausland ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, wird er  im or  -  dentlichen Verfahren veranlagt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird jedoch an der Quelle besteuert, wenn:  *  a)  die Vergütung der Leistung von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrich  -  tung in der Schweiz getragen wird,  b)  eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und  sich die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als wirtschaftliche Arbeitgeberin  qualifiziert oder  c)  ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu  Art.  12   Abs. 2 des  Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6.  Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Personal an einen Einsatz  -  betrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem  Einsatzbetrieb getragen wird.  II. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in  der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung  in der Schweiz  *  (2.3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Arbeitnehmer
                            1  Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselb  -  ständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte ei  -  nem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie:  a)  für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende  Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im  Kanton erwerbstätig sind;  b)  *  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft  -  fahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergü  -  tungen von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im  Kanton erhalten. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute  für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach  Art.  122  bis   ff.  dieses Erlasses unterliegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Steuerbar sind auch Leistungen nach  Art.  18   Abs.  3 des Bundesgesetzes über die  Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.  Dezember 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerabzug wird nach den Tarifen gemäss Art.  107 bis 109  bis   dieses Erlasses  berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  SR  823.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Künstler, Sportler und Referenten
                            1  Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh  -  künstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für  Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerab  -  zug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen  und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Ein  -  künfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten  selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Gewinnungskosten betragen:  *  a)  50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;  b)  20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt:  a)  bei Tageseinkünften bis Fr. 200.–  9 Prozent  b)  bei Tageseinkünften von Fr. 201.– bis Fr. 1000.–  12 Prozent  c)  bei Tageseinkünften von Fr. 1001.– bis Fr. 3000.–  15 Prozent  d)  bei Tageseinkünften über Fr. 3000.–  18 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 * Organe juristischer Personen
                            1  Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung  von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton und  von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, un  -  terliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschä  -  digungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerab  -  zug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen  und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht dem Steu  -  erpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 20  Prozent der steuerbaren Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 bis
                            *  Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen für geldwerte Vorteile aus gesperr  -  ten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Ausübung  einem Steuerabzug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als steuerbare Einkünfte gelten anteilmässig die geldwerten Vorteile im Verhält  -  nis zwischen der gesamten Zeitspanne von Erwerb bis Entstehen des Ausübungs  -  rechts zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 20  Prozent der steuerbaren Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Hypothekargläubiger
                            1  Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch  Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen  für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zin  -  sen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 20  Prozent der steuerbaren Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Empfänger von Vorsorgeleistungen
                            1  Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die aufgrund eines früheren öffentlich-  rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeein  -  richtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Ein  -  richtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebunde  -  nen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Pensionen, Ru  -  hegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für  diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt 6 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Mindesteinkommen
                            1  Die Regierung kann Einkommensgrenzen festsetzen, bis zu denen ein Steuerab  -  zug wegen Geringfügigkeit entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 * ...
Art. 122 Abgegoltene Steuer
                            1  Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagen  -  den Steuern des Bundes, des Staates, der Gemeinden und der als öffentlich-rechtli  -  che Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften  auf dem Erwerbseinkom  -  men. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden  Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            a) auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die nach  Art.  115  Abs.  1 dieses Erlasses der Quellensteuer unterliegen,  können für jede Steuerperiode bis am 31.  März des auf das Steuerjahr folgenden  Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:  a)  der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein  -  künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;  b)  ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichti  -  gen Person vergleichbar ist oder  c)  eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die  in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert die Voraussetzungen nach  Abs.  1 dieser Bestimmung und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122b * b) von Amtes wegen
                            1  Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz  einberechneten Pauschalabzüge, kann die Steuerbehörde von Amtes wegen eine  nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten des Steuer  -  pflichtigen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Voraussetzungen fest.  IIbis. Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger  Erwerbstätigkeit  *  (2.3.2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 bis
                            *  Der Quellensteuerpflicht unterliegende Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitnehmer unterliegen für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Er  -  werbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten  Abrechnungsverfahrens nach Art.  2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarz  -  arbeit vom 17.  Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 ter
                            *  Steuerbare Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Quellensteuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Aus  -  gleichskasse gemeldeten Bruttolohns ohne Berücksichtigung der übrigen Ein  -  künfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 quater
                            *  Steuerabzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerabzug umfasst die Einkommenssteuern des Staates und der Gemein  -  den sowie die direkte Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuersatz für die Einkommenssteuern des Staates und der Gemeinden be  -  trägt insgesamt 4,5  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagen  -  den Steuern.  III. Gemeinsame Bestimmungen  (2.3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Fälligkeit
                            1  Die an der Quelle zu erhebende Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Über  -  weisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und unge  -  achtet allfälliger Einwände von der steuerbaren Leistung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 * Bezugsprovision
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält, ausgenommen bei Quellensteu  -  ern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  , für seine Mitwir  -  kung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbe  -  trags; die Regierung legt den Ansatz fest.  Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugs  -  provision 1  Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr.  50.–  je Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Staat, Gemeinde und als öffent  -  lich-rechtliche Körperschaft anerkannter Religionsgemeinschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Mitwirkungspflichten  nicht oder ungenügend nach, kann die Steuerbehörde die Bezugsprovision herab  -  setzen oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige AHV-Ausgleichskasse erhält für den Bezug der Quellensteuer auf  kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   eine Bezugsprovi  -  sion, deren Höhe das Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Haftung
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellen  -  steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  BG gegen die Schwarzarbeit vom 17.  Juni 2005, SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  BG gegen die Schwarzarbeit vom 17.  Juni 2005, SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Art.  1  Abs.  5 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            822.411  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der mit der Organisation der Darbietung eines Künstlers, Sportlers oder Refe  -  renten in der Schweiz beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Entrich  -  tung der Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 * ...
Art. 127 * ...
Art. 128 Internationale Verhältnisse
                            1  Bei internationalen Verhältnissen bleiben abweichende Vorschriften von Staats  -  verträgen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Einzelheiten des Vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 bis
                            *  Interkantonale Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die örtliche Zuständigkeit und die Folgen bei Wechsel der Steuerpflicht inner  -  halb der Schweiz richten sich nach  Art.  107   des Bundesgesetzes über die direkte  Bundessteuer vom 14.  Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 ter
                            *  Interkommunale Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die örtliche Zuständigkeit und die Folgen bei Wechsel der Steuerpflicht inner  -  halb des Kantons richten sich sachgemäss nach den in  Art.  107  des Bundesgesetzes  über die direkte Bundessteuer vom 14.  Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  festgelegten Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 * Gemeindeanteile
                            1  Die im Steuerabzug enthaltenen Gemeindeanteile kommen der Gemeinde zu, in  der bei Fälligkeit der Leistung:  *  a)  *  der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Niederlas  -  sungsbewilligung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;  a  bis  )  *  der im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer seinen Wochenaufenthalt hat;  b)  *  der Arbeitgeber des im Ausland wohnhaften Arbeitnehmers Wohnsitz, Sitz  oder Betriebsstätte hat. Vorbehalten bleibt Abs.  1 Bst.  a  bis   dieser Bestimmung;  c)  der im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit  ausübt;  d)  die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwal  -  tung oder Geschäftsführung ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger tätig  ist, Sitz oder Betriebsstätte hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  SR  642.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  SR  642.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland wohnhaften  Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeanteile an den Steuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselb  -  ständiger Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48    werden nach dem gewogenen  Mittel der Einkom  -  mens- und Vermögenssteuern  der Gemeinden im Kanton berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf die poli  -  tischen Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahres  nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt.  Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 * Gegenstand
                            1  Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung  von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:  a)  Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke na  -  türlicher Personen;  b)  ...  c)  Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 1 Bst. e bis h und j dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Veräusserungen
                            a) Steuerbegründende Veräusserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Veräusserung gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der  wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überführung von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen ist einer Ver  -  äusserung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Veräusserung gelten auch entgeltliche Belastungen von Grundstücken mit  privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän  -  kungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grund  -  stücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  BG gegen die Schwarzarbeit vom 17.  Juni 2005, SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 * b) Steueraufschiebende Veräusserungen
                            1  Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:  a)  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erb  -  vorbezug oder Schenkung;  b)  Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter- und scheidungs  -  rechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge nach Art.  165 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  ,  auf Begehren beider Ehegatten;  c)  Landumlegung, Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung,  Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegung im  Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung;  d)  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbst bewirtschafteten land-  oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener  Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjekts oder zur Ver  -  besserung der eigenen, selbst bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen  Grundstücke verwendet wird;  e)  Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstücks, das im Eigentum ei  -  ner juristischen Person steht, die nach Art.  80  Abs.  1  Bst.  e bis h dieses Geset  -  zes von der Steuerpflicht befreit ist, soweit der Erlös innert angemessener Frist  zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjekts verwendet wird. Bei  einer Umstrukturierung wird Art.  88 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet;  f)  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnlie  -  genschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert  angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatz  -  liegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Steuersubjekt und Steueranspruch
                            1  Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Veräusserer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter  solidarischer Haftbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung und wird mit der Eröffnung  der Veranlagungsverfügung fällig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Steuerobjekt
                            a) Grundstückgewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anlagekos  -  ten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 b) Erlös
                            1  Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird kein Kaufpreis festgelegt, gilt der Verkehrswert als Verkaufspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht zum Erlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im  Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an de  -  nen ein Enteignungsrecht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 c) Anlagekosten
                            1. Erwerbspreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Erwerbspreis gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis  mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers oder der tatsächlich bezahlte niedri  -  gere Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt kein Kaufpreis vor, wird der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert im Zeit  -  punkt des Erwerbs bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Erwerb durch einen Pfandgläubiger oder Pfandbürgen, der das Grundstück  im Zwangsverwertungsverfahren erworben hat, gelten die erlittenen Verluste als  Teil des Erwerbspreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Erwerb aus Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei  der letzten Veräusserung massgebend, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder  bewirkt hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Leistungen, für die eine Steuerhinterziehung eingetreten ist, die nicht mehr ge  -  ahndet werden kann, werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 2. Aufwendungen
                            1  Als Aufwendungen sind anrechenbar:  a)  Ausgaben, die eine dauerhafte Werterhöhung des Grundstückes bewirkt ha  -  ben, wie Kosten für Planung, Bau und Verbesserung;  b)  Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von  Strassen und Wegen, für Bodenverbesserungen und für Wasserbau;  c)  durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte, soweit diese mit der  Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden;  d)  Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;  e)  Provisionen an Drittpersonen, soweit sie ortsüblich sind und für eine Tätig  -  keit entrichtet wurden, die zum Vertragsabschluss geführt hat;  f)  die mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden  Kosten;  g)  *  bei Teilveräusserung eines Grundstücks Verluste aus früheren Teilveräusse  -  rungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Mehrwertabgaben nach dem Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 3. Leistungen Dritter
                            1  Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und  Beiträge, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist,  werden von den Anlagekosten abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 4. Anlagekosten in besonderen Fällen
                            1  Wird nur ein Teil eines Grundstücks veräussert, berechnen sich die Anlagekosten  nach seinem wertmässigen Anteil am Erwerbspreis und an den Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb oder Verbesserung die  Besteuerung im Sinne von Art.  132  Abs.  1  lit.  d bis f dieses Gesetzes oder einer ent  -  sprechenden Bestimmung eines andern Kantons aufgeschoben wurde, wird der  wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt der massgebende Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, kann der Steuerpflich  -  tige anstelle der tatsächlichen Kosten den amtlichen Verkehrswert oder bei land-  und forstwirtschaftlichen Grundstücken den amtlichen Ertragswert vor 20 Jahren  als Anlagekosten geltend machen.  In diesem Fall sind die in den letzten 20 Jahren  getätigten Aufwendungen nach Art.  137 dieses Erlasses zusätzlich anrechenbar,  soweit sie nachgewiesen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 * Steuerberechnung
                            a) Steuersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einfache Grundstückgewinnsteuer beträgt:  a)  0  Prozent für die ersten Fr.  2  200.–  b)  0,5  Prozent für die weiteren Fr.  2  800.–  c)  1  Prozent für die weiteren Fr.  2  700.–  d)  2  Prozent für die weiteren Fr.  2  100.–  e)  3  Prozent für die weiteren Fr.  2  100.–  f)  4  Prozent für die weiteren Fr.  2  600.–  g)  5  Prozent für die weiteren Fr.  3  700.–  h)  6  Prozent für die weiteren Fr.  6  900.–  i)  7  Prozent für die weiteren Fr.  9  600.–  j)  8  Prozent für die weiteren Fr.  16  000.–  k)  9  Prozent für die weiteren Fr.  21  100.–  l)  10  Prozent für die weiteren Fr.  176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Gewinne über Fr.  248  000.– beträgt die einfache Steuer zusätzlich:  a)  10,5  Prozent für die weiteren Fr.  208  000.–  b)  11  Prozent für die weiteren Fr.  144  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gewinne über Fr.  600  000.– beträgt die einfache Steuer für den ganzen  Gewinn einheitlich 10  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 b) Zuschläge und Ermässigungen
                            1  War das Grundstück weniger als fünf Jahre im Eigentum des Veräusserers, wird  der Steuerbetrag für das fünfte und jedes volle Jahr weniger um 1  Prozent erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  War das Grundstück während mehr als 15  Jahren im Eigentum des Veräusserers,  wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr ermässigt:  a)  auf einem Gewinnanteil von höchstens Fr.  500 000.– um 1,5  Prozent, höchs  -  tens aber um 40,5  Prozent, wenn der Veräusserer das Grundstück wenigstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Jahre selbst bewohnt hat;  b)  *  auf Gewinnanteilen über Fr.  500 000.– gemäss lit.  a dieses Absatzes sowie in  den anderen Fällen um 1  Prozent, höchstens aber um 20  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Erwerb des Grundstückes aus steueraufschiebender Veräusserung wird für  die Berechnung der Eigentumsdauer und der Selbstnutzung durch den Veräusse  -  rer oder dessen Ehegatten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Anlagekosten nach Art.  139 Abs. 3 dieses Erlasses berechnet, wird  für die Ermässigung nach Abs.  2 dieser Bestimmung auf eine Eigentumsdauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahren abgestellt.  *  Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Gegenstand
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erbschaftssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von  Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinsetzung oder  Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den To  -  desfall oder Nacherbeneinsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 2. Schenkungssteuer
                            1  Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, so  -  weit der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Ge  -  genleistung bereichert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in An  -  rechnung an die künftige Erbschaft sowie Zuwendungen zur Errichtung einer  Stiftung und an eine bestehende Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 3. Ansprüche aus Versicherungen
                            1  Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten des  Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Ein  -  kommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Steuerfreie Vermögensübergänge
                            a) An juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerfrei sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und priva  -  ten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art.  80  Abs.  1 dieses Gesetzes von der  Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, die von der Steuerpflicht  ausgenommen sind, sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es vorsieht oder deren  Sitzkanton Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 * b) An natürliche Personen
                            1  Zuwendungen an den Ehegatten, die Nachkommen sowie die Stief- und Pflege  -  kinder sind steuerfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerfrei sind ausserdem:  a)  die Zuwendung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen ge  -  mäss Art.  63  lit.  a dieses Gesetzes;  b)  übliche Gelegenheitsgeschenke bis zum Betrag von Fr.  5000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Steuerpflicht
                            a) Steuerliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerpflicht besteht, wenn:  a)  der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im  Kanton eröffnet wurde;  b)  der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;  c)  im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im  Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 b) Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer,  Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist der  Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der  Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steu  -  erpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 c) Steueranspruch
                            1  Der Steueranspruch entsteht:  a)  bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröff  -  net wird;  b)  bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft  ausgeliefert wird;  c)  bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs;  d)  bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die  Bedingung eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Steuerbemessung
                            a) Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entste  -  hung des Steueranspruchs bewertet, soweit Art.  151 dieses Gesetzes nichts anderes  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 bis 58 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.
Art. 151 * 2. Besondere Fälle
                            1  Für Grundstücke können die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige eine Neu  -  schätzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden nach  ihrem Kapitalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird  das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der  Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungs  -  steuer vom Schenker übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um  den entsprechenden Steuerbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 b) Abzüge
                            1  Für die Steuerbemessung werden abgezogen:  a)  die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung an den Empfänger  übertragenen Schulden;  b)  die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvollstreckung  und der amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie die Zuwendung mindern;  c)  die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art.  606 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  ;  d)  die Entschädigungen gemäss Art.  334 und 334  bis   ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer wiederkehren  -  den Leistung belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen. Dieser  Abzug entfällt zur Hälfte, wenn der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuer  -  frei ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 * Steuerberechnung
                            a) Steuerfreie Beträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den steuerbaren Zuwendungen werden für die Berechnung der Steuer abge  -  zogen:  a)  *  für jeden Elternteil, Stief- und Pflegeelternteil, die Nachkommen von Stief-  und Pflegekindern sowie Konkubinatspartner Fr.  25  000.–;  b)  für die übrigen Empfänger Fr.  10  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an den glei  -  chen Empfänger wird der steuerfreie Betrag insgesamt nur einmal abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Empfänger, die nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton steuerpflichtig  sind, wird der steuerfreie Betrag anteilig gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 * b) Steuersätze
                            1  Die Steuer beträgt:  a)  *  10  Prozent für die Eltern, Stief- und Pflegeeltern, die Nachkommen von Stief-  und Pflegekindern sowie Konkubinatspartner;  b)  20  Prozent für die Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwieger  -  tochter und Grosseltern;  c)  30  Prozent für die übrigen Empfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 c) Ermässigung bei Unternehmensnachfolge
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nach Art.  153 und 154 dieses Gesetzes berechnete Steuer ermässigt sich um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  Prozent, soweit dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet oder diesem  bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbständigen  Erwerbstätigkeit des Empfängers dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Ermässigung wird gewährt, soweit dem Empfänger eine Beteiligung  an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt,  zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird und der Empfänger  als Arbeitnehmer im Geschäftsbetrieb tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Beteiligungen im Sinne von Abs.  2 dieser Bestimmung gelten Vermögens  -  rechte (insbesondere Aktien, Aktienzertifikate, Genussaktien, Genussscheine, Par  -  tizipationsscheine, Wandelobligationen, Stammeinlagen und Anteilscheine), wenn  die Beteiligung wenigstens 40  Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Ein  -  lagekapitals ausmacht oder der Beteiligte nach den Stimmrechtsverhältnissen über  wenigstens 40  Prozent des Kapitals bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 2. Wegfall der Ermässigung
                            1  Die Ermässigung der Steuer fällt nachträglich dahin, wenn und soweit innert 15  Jahren:  a)  zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die Ermässigung  bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der  Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in das Privatver  -  mögen überführt wird oder wenn die selbständige Erwerbstätigkeit aufgege  -  ben wird;  b)  die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermässigung be  -  wirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der  Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die un  -  selbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft oder  Genossenschaft aufgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Haftung
                            1  Für die Erbschaftssteuer haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch bis  zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht. Mit  ihrem ganzen Vermögen haften Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker,  Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Perso  -  nen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschuldeten  Erbschaftssteuern entrichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch.  Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren  (2.6.)  I. Steuerbehörden  (2.6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Kantonales Steueramt
                            1  Der Vollzug der Bestimmungen über die Staatssteuern obliegt dem kantonalen  Steueramt, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Steueramt sorgt insbesondere für eine vollständige Erfassung aller  Steuerpflichtigen, für gleichmässige Steuerveranlagungen und einen einheitlichen  Steuerbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erfüllung der Aufgaben, die gemäss Art. 160 dieses Gesetzes dem  Gemeindesteueramt übertragen sind, kann das kantonale Steueramt Weisungen  erteilen und Vorgaben festlegen. Es regelt insbesondere die elektronische Erfas  -  sung und Verarbeitung der für den Vollzug notwendigen Daten sowie deren Aus  -  tausch und stellt die Steuerformulare zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 * ...
Art. 160 Gemeindesteueramt
                            1  Die politische Gemeinde führt, allein oder in Zusammenarbeit mit andern politi  -  schen Gemeinden, zur Mitwirkung beim Vollzug der Bestimmungen über die Ein  -  kommens- und Vermögenssteuern ein Gemeindesteueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindesteueramt führt nach den Weisungen und Vorgaben des kantona  -  len Steueramtes das Steuerregister, bereitet die Veranlagungen administrativ vor  und nach und bezieht die im ordentlichen Verfahren veranlagten Steuern. Es kann  bei der Veranlagung einfacher Fälle mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erfüllung der Aufgaben des Gemeindesteueramtes für den Staat erhält die  politische Gemeinde eine von der Regierung festgelegte Entschädigung, die ihren  Aufwand deckt.  II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze  (2.6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Massgebendes Recht
                            1  Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor  den Steuerbehörden, der Verwaltungsrekurskommission und dem Verwaltungsge  -  richt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Geheimhaltungspflicht
                            1  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen sind zur Geheimhal  -  tung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren gemäss der Veranlagung von natürli  -  chen Personen für Einkommen und Vermögen sowie von juristischen Personen  für Gewinn und Kapital werden gegen Gebühr einem Dritten, der ein wirtschaftli  -  ches Interesse nachweist, mitgeteilt. Der Steuerpflichtige wird über diese Mittei  -  lung in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsbehörden und Gerichte erhalten Auskünfte aus den Steuerakten, so  -  weit ein begründetes Interesse nachgewiesen wird. Gesuche um Auskunft beurteilt  das Finanzdepartement endgültig. Es kann für bestimmte Auskünfte generelle Er  -  mächtigungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen können Steuerdaten  öffentlichen Organen durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich ma  -  chen, wenn diese die Daten für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Die Regierung  erlässt die zum Vollzug des elektronischen Abrufverfahrens erforderlichen Vor  -  schriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 * Amtshilfe
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern  Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Ein  -  sicht in amtliche Akten und geben ihnen die Daten weiter, die für die Erfüllung ih  -  rer Aufgaben dienlich sein können. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im  Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflich  -  tig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kennt  -  nis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte erteilen  den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Ver  -  langen aus ihren Akten Auskunft und geben ihnen die Daten weiter, die für die  Durchführung dieses Erlasses von Bedeutung sein können. Sie können die Steuer  -  behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine  Veranlagung unvollständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann Verwaltungsbehörden des Staates und der Gemeinden ver  -  pflichten, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihr bezeichnete Tatsa  -  chen, die für die Besteuerung erheblich sind, kostenlos zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 bis
                            *  b) Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Daten nach Art.  163 dieses Erlasses werden einzeln, auf Listen oder auf elek  -  tronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfah  -  rens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitergegeben werden die Daten von Steuerpflichtigen, die zur Veranlagung und  Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:  a)  die Personalien;  b)  Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufent  -  haltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;  c)  Rechtsgeschäfte;  d)  Leistungen eines Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 ter
                            *  Elektronischer Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Steueramt regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Aus  -  tausch von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Steueramt kann elektronische Eingaben zulassen. In diesem Fall  tritt anstelle der persönlichen Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der  Angaben durch den Steuerpflichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerbehörde kann dem Steuerpflichtigen mit dessen Einverständnis Doku  -  mente in elektronischer Form zustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 quater
                            *  Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Steueramt regelt das elektronische Erfassen und Aufbewahren von  Daten, die vom Steuerpflichtigen eingereicht werden oder aus anderen Quellen  stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektronisch erfasste und aufbewahrte Daten haben die gleiche Beweiskraft wie  Daten, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, wenn der Nachweis des Ursprungs und  der Integrität erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten bei den Einkommens- und
                            Vermögenssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach  diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Ver  -  fahrenspflichten gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuerer  -  klärung nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichnen  -  den Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die  vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein  Ehegatte innert Frist handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen
                            a) Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat,  einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach abgeschlossener Ermittlung des  Sachverhaltes zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,  darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm  die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich  Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbe  -  weismittel zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Begehren des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der  Akteneinsicht durch eine Verfügung, die mit Rekurs und Beschwerde angefochten  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 b) Beweisabnahme
                            1  Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie  geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 c) Vertragliche Vertretung
                            1  Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrau  -  ten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung  nicht notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz  im Ausland sowie von einem Steuerpflichtigen, der längere Zeit von seinem  schweizerischen Wohnsitz abwesend ist, verlangen, dass er einen Vertreter in der  Schweiz bezeichnet.  III. Veranlagung  (2.6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen
                            a) Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche  Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung  einzureichen.  Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch  ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig  ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den vorgeschriebenen  Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.  Die vollständig elektro  -  nische Einreichung der Steuererklärung richtet sich nach  Art.  163  ter  Abs.  2 dieses  Erlasses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt  einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuho  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 b) Beilagen zur Steuererklärung
                            1  Natürliche Personen müssen der Steuererklärung für die Einkommens- und Ver  -  mögenssteuern insbesondere beilegen:  a)  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;  b)  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs  einer juristischen Person;  c)  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und ju  -  ristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:  *  a)  *  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der  Steuerperiode oder  b)  *  bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  : Aufstellungen über  Ein- nahmen und Ausgaben, Vermögenslage sowie Privatentnahmen und -  einlagen der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 c) Weitere Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
                            1  Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranla  -  gung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder  schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigun  -  gen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 d) Aufbewahrungspflichten
                            1  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und ju  -  ristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit  in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise  der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Art. 169 Abs. 2 dieses  Erlasses richtet sich nach den Art. 957 bis 958f OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Verfahrenspflichten Dritter
                            a) Bescheinigungspflicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheini  -  gungen verpflichtet:  a)  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;  b)  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung  von Forderungen;  c)  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus  dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;  d)  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere  Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung  haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;  e)  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt ha  -  ben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht der Steuerpflichtige die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann die  Veranlagungsbehörde diese vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte  Berufsgeheimnis bleibt gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 b) Auskunftspflicht Dritter
                            1  Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen der Veranla  -  gungsbehörde auf Verlangen über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Aus  -  kunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 * c) Meldepflicht Dritter
                            1  Der Veranlagungsbehörde müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung  einreichen:  a)  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer  Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Beschei  -  nigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;  b)  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge  über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;  c)  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die  für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ih  -  ren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;  d)  *  die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteili  -  gungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen;  e)  *  die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 * d) Pflichten der kollektiven Kapitalanlagen
                            1  Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen der Veranla  -  gungsbehörde für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse  einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge  massgeblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Veranlagung
                            a) Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung, nimmt die erforderlichen  Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung  massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranlagungsbehörde kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augen  -  scheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einse  -  hen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuer  -  pflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden,  die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig  gemacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 b) Ermessensveranlagung
                            1  Die Veranlagungsbehörde nimmt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermes  -  sen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterla  -  gen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine  Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Sie kann dabei Erfahrungs  -  zahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 * c) Eröffnung
                            1. Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfügung der Veranlagungsbehörde weist die Steuerfaktoren oder das Steu  -  ersubstrat sowie das Steuermass und die Steuerbeträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen von der Steuererklärung gibt die Veranlagungsbehörde dem Steu  -  erpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Art.  176  Abs.  2 dieses Gesetzes bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 bis
                            *  2. Grundstückwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranlagungsbehörde kann die für die Veranlagung massgebenden Grund  -  stückwerte vorgängig mit besonderer Verfügung eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtskräftige Grundstückwerte sind für die Veranlagung der laufenden Steuer  -  periode verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt das Verfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 * ...
Art. 180 * Einsprache
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen die Veranlagungsverfügung und die besondere Verfügung über die  Grundstückwerte kann der Steuerpflichtige innert 30  Tagen seit der Eröffnung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher  Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Be  -  weismittel nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 b) Verfahren
                            1  Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens werden im Einspracheverfahren  sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor der Veranlagungsbe  -  hörde mündlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge geleistet, wenn nach den Um  -  ständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 c) Entscheid
                            1  Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die  Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren oder das Steuersubstrat neu festsetzen  und die Veranlagung nach Anhören des Steuerpflichtigen auch zu dessen Nachteil  ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird begründet. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt  der Steuerpflichtige schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfü  -  gung, kann sie mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Rekurs an die Verwal  -  tungsrekurskommission weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Art.  176  Abs.  2 dieses Gesetzes wird sach  -  gemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Veranlagungsverjährung
                            1  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuer  -  periode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:  a)  während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;  b)  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;  c)  solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steu  -  errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten  Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis  gebracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuer  -  pflichtigen oder den Mithaftenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Einreichung eines Erlassgesuches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung  oder wegen Steuervergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode  auf jeden Fall verjährt.  IV. Besondere Verfahrensbestimmungen  (2.6.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 * a) für Quellensteuer
                            1. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat alle für die vollständige Steuererhe  -  bung notwendigen Massnahmen vorzukehren. Er hat insbesondere:  a)  der Steuerbehörde alle natürlichen und juristischen Personen zu melden, de  -  nen er der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet;  b)  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten  und bei anderen Leistungen, namentlich Naturalleistungen und Trinkgelder,  die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;  c)  den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem  andern Kanton der Besteuerung unterliegt;  d)  der Steuerbehörde bzw. bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus  unselbständiger Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   der zuständigen AHV-Ausgleichskasse die  Steuern fristgerecht abzuliefern und mit ihnen darüber periodisch abzurech  -  nen;  e)  der Steuerbehörde zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterla  -  gen zu gewähren und ihr über die für die Erhebung der Quellensteuer massge  -  benden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen;  f)  dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe  des Steuerabzugs sowie auf Verlangen gegebenenfalls einen Lohnausweis aus  -  zustellen;  g)  *  Steuerpflichtige,   die   der   nachträglichen   ordentlichen   Veranlagung   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            bis   Abs.  1 Bst.  a dieses Erlasses unterliegen, der Steuerbehörde alljähr  -  lich unaufgefordert zu melden;  h)  die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen  zu entrichten. Der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann,  wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft aus  -  gerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  BG gegen die Schwarzarbeit vom 17.  Juni 2005, SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 bis
                            *  1bis. Pflichten der AHV-Ausgleichskasse bei Quellensteuern auf klei  -  nen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die AHV-Ausgleichskasse:  a)  stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über die Höhe  des Steuerabzugs aus;  b)  überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden  Bezugsprovision der Steuerbehörde des Kantons, in dem der steuerpflichtige  Arbeitnehmer wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 2. Pflichten des Steuerpflichtigen
                            1  Der Steuerpflichtige hat der Steuerbehörde und dem Schuldner der steuerbaren  Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse  mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerbehörde kann von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im  Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen, die nach  Art.  122a   dieses Erlasses eine nachträgliche ordentliche Ver  -  anlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine  Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet  oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültig  -  keit, gewährt die Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen eine angemessene Frist für  die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt  die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden  Steuern des Bundes, des Staates, der Gemeinden und der als öffentlich-rechtliche  Körperschaft   anerkannten   Religionsgemeinschaften  auf   dem   Erwerbseinkom  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 3. Verfügung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Steuerpflichtige kann von der Steuerbehörde bis am 31.  März des auf die  Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und  Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn er:  *  a)  mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach  Art.  184   Bst.  f die  -  ses Erlasses nicht einverstanden ist oder  b)  die Bescheinigung nach  Art.  184   Bst.  f dieses Erlasses vom Arbeitgeber nicht  erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  BG gegen die Schwarzarbeit vom 17.  Juni 2005, SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung  über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid  zum Steuerabzug verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 4. Ablieferung
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht der Steuerbehörde innert 15  Ta  -  gen nach Ablauf der von der Regierung festgelegten Abrechnungsperiode die Ab  -  rechnung über die abgezogenen Steuern ein und überweist die Steuern innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 5. Nachforderung und Rückerstattung
                            1  Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenü  -  gend vorgenommen, verfügt die Steuerbehörde die Nachzahlung. Der Rückgriff  des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Steuerpflichtige kann von der Steuerbehörde zur Nachzahlung der von ihm  geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare  Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein  Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorge  -  nommen, zahlt er dem Steuerpflichtigen den Differenzbetrag zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergibt sich erst nach der Ablieferung, dass eine zu hohe Steuer abgezogen wor  -  den ist, kann die Steuerbehörde den Differenzbetrag dem Steuerpflichtigen direkt  zurückzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 6. Einsprache
                            1  Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann neben dem Steuerpflichtigen  auch der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache gemäss Art.  180 dieses  Gesetzes erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 b) für Grundstückgewinnsteuer
                            1  Die Veranlagungsbehörde stellt bei einem Aufschub der Besteuerung zufolge  Ersatzbeschaffung gemäss Art.  132  Abs.  1  lit.  c bis f dieses Gesetzes den aufgescho  -  benen Gewinn in einer anfechtbaren Verfügung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 c) für Erbschafts- und Schenkungssteuern
                            1. Veranlagungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars gemäss Art.  204 die  -  ses Gesetzes oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 * 2. Verfahrenspflichten
                            1  Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, das Erben  -  inventar als Steuererklärung im Sinn von Art.  168 dieses Erlasses ausfüllen, per  -  sönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen innert vier  Monaten seit dem Tod des Erblassers oder des Vorerben dem kantonalen Steuer  -  amt einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnis  -  nehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter oder vom Erbenvertre  -  ter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden  Erben angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, müssen diese dem  kantonalen Steueramt innert 60 Tagen seit Vollzug unter Angabe von Gegenstand,  Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum Schenker anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 und 207 dieses Erlasses gelten sachgemäss.
Art. 193 3. Vertretung
                            1  Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter gelten als Inhaber einer Vertre  -  tungsvollmacht des Steuerpflichtigen, für den sie handeln.  V. Rekurs und Beschwerde  (2.6.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 Rekurs
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerpflichtige kann den Einspracheentscheid innert 30 Tagen bei der Ver  -  waltungsrekurskommission anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Rekursrecht auch dem  Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 * b) Entscheid
                            1  Die Verwaltungsrekurskommission kann Entscheide ohne Begründung oder mit  Kurzbegründung mitteilen und den Beteiligten anzeigen, dass sie innert 10 Tagen  schriftlich die ausführliche Begründung verlangen können, ansonsten der Ent  -  scheid in Rechtskraft erwachse. In diesen Fällen wird die Entscheidgebühr um die  Hälfte ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 * Beschwerde
                            1  Die Beteiligten können den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen beim Verwaltungsgericht anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht entscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten ge  -  bunden zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist vor Verwaltungsrekurskommission eine ausführliche Begründung des Ent  -  scheides verlangt worden, beginnt die Frist mit der Eröffnung des ausführlich be  -  gründeten Entscheides zu laufen.  VI. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide  (2.6.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 * Revision
                            1  Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag  oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:  a)  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt wer  -  den;  b)  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Be  -  weismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht ge  -  lassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;  c)  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid  beeinflusst hat;  d)  wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten  die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren  Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Kanton St.Gallen sein Be  -  steuerungsrecht einschränken müsste;  e)  wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer  gemäss Art.  132  Abs.1  lit.  d bis f dieses Gesetzes erst nach rechtskräftiger Ver  -  anlagung erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Re  -  visionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordent  -  lichen Verfahren hätte geltend machen können. Auf ein Revisionsbegehren ge  -  mäss Abs.  1  lit.  d dieser Bestimmung wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbe  -  steuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, welche der Antragsteller absicht  -  lich oder fahrlässig selbst veranlasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen einen Nichteintretensentscheid oder die Abweisung eines Revisionsbegeh  -  rens ist die Einsprache ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann den Entscheid  innert 30  Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten. Im  übrigen richtet sich das Verfahren nach Art.  82  ff. des Gesetzes über die Verwal  -  tungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Berichtigung
                            1  Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Ent  -  scheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes  wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können Rekurs und Beschwerde er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 Nachsteuer
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde  nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine  rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder un  -  vollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbe  -  hörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer  eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Steuerpflichtige die Bestandteile der steuerbaren Leistungen und Werte  in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die  Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen der Veranla  -  gungsbehörde bekannt, kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 * b) Besondere Fälle
                            1  Eine Nachsteuer ohne Zins wird erhoben, wenn:  a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  sich nachträglich herausstellt, dass bei einer internationalen Steuerausschei  -  dung Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte nach Art.  16  Abs.  2 die  -  ses Gesetzes zu Unrecht mit inländischen Einkünften oder Gewinnen verrech  -  net wurden;  c)  nachträglich die Ermässigung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 dieses Gesetzes dahinfällt.
Art. 201 * c) Verfahren
                            1  Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter An  -  gabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei wird er auf die Möglichkeit der spä  -  teren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aufmerksam ge  -  macht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens weder einge  -  leitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht einge  -  leitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder  weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften über das Veranlagungs-, das Rekurs- und das Beschwerdever  -  fahren werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 d) Kosten und Haftung
                            1  Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden dem Steuerpflichtigen auferlegt,  wenn dieser das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrens  -  pflichten notwendig gemacht hat. Endet das Verfahren ergebnislos, entfällt die  Kostenpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erben haften solidarisch für die Nachsteuern und Kosten bis zum Betrag ih  -  res Erbteils, einschliesslich der Vorempfänge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 * e) Verwirkung
                            1  Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre, in Fällen ge  -  mäss Art.  200  Bst.  c dieses Gesetzes zwanzig Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,  für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veran  -  lagung unvollständig ist. Bei nicht periodisch geschuldeten Steuern beginnt die  Frist nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher der Steueranspruch entstand.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als abgelaufen gilt eine Steuerperiode, für die eine rechtskräftige oder noch keine  Veranlagung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre, in Fällen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Bst. c dieses Gesetzes 25 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie
                            sich bezieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 bis
                            *  f) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nach  -  besteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und  Einkommen, wenn:  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  b)  sie die zuständige Behörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermö  -  gens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und  c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuer  -  perioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und  samt Zins nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich  oder konkursamtlich liquidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter können um vereinfachte Nachbe  -  steuerung ersuchen.  VII. Inventar  (2.6.7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Inventarpflicht
                            1  Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches  Inventar aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme des Inventars kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein  oder ein unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 * Gegenstand
                            1  In das Inventar wird das Vermögen des Erblassers, seines in rechtlich ungetrenn  -  ter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden min  -  derjährigen Kinder, für die er einen Kinderabzug gemäss Art.  48  Abs.  1  lit.  a dieses  Gesetzes beanspruchen kann, nach Bestand und Wert am Todestag aufgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und  im Inventar vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Inventarverfahren
                            a) Mitwirkungspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die  Willensvollstrecker sind verpflichtet:  a)  über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblas  -  sers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;  b)  alle Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den  Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;  c)  alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfü  -  gung gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in einem  gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers ver  -  wahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter  oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegen  -  ständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese in  -  nert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 b) Auskunfts- und Bescheinigungspflichten
                            1  Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder de  -  nen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind ver  -  pflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle  damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann der  Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gelten die Art.  172 und 173 dieses Gesetzes sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 c) Sicherung der Inventaraufnahme
                            1  Die Erben, die Bedachten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten  oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustim  -  mung der Inventarbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung  vornehmen. Diese Massnahme kann auch das Gemeindesteueramt ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 d) Mitwirkung der Gemeindebehörden
                            1  Das Gemeindesteueramt wirkt bei der administrativen Vorbereitung der Inven  -  taraufnahme nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat bestimmt die Urkundsperson der Gemeinde, die bei jeder In  -  ventaraufnahme und bei jeder Siegelung mitwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitarbeit der Gemeindebehörden erhält die politische Gemeinde eine  von der Regierung festgelegte, angemessene Entschädigung.  Siebter Abschnitt: Steuerbezug  (2.7.)  I. Steuerbezug und Steuererlass  (2.7.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 * Vorläufige Steuerrechnung
                            1  Eine vorläufige Steuerrechnung wird dem Steuerpflichtigen zugestellt:  a)  bei periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in jedem Kalender  -  jahr für die Steuerperiode, die im gleichen Jahr endet;  b)  bei Gewinn- und Kapitalsteuern für die abgelaufene Steuerperiode;  c)  bei nicht periodischen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten  Steuerbetrags eine vorläufige Steuerrechnung rechtfertigt oder der Steuer  -  pflichtige eine solche verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorläufige Steuerrechnung kann für die periodischen Einkommens- und Ver  -  mögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundlage   der   vorläufigen   Rechnung   sind   die   Steuererklärung,   die   letzte  rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Akontozahlung kann verfügt werden, wenn die vorläufige Steuerrechnung:  a)  bei periodischen Steuern nicht bis am Ende der Steuerperiode bezahlt wird;  b)  bei nicht periodischen Steuern nicht innerhalb von 90  Tagen bezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 * Schlussrechnung
                            1  Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach Vornahme der Veranla  -  gung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird gegen die Veranlagung Einsprache erhoben, gilt die Schlussrechnung als  aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach dem  Entscheid über die Veranlagung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung des Ent  -  scheids über die Veranlagung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird gegen den Entscheid über die Veranlagung Rekurs erhoben, gilt die  Schlussrechnung als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird dem Steuer  -  pflichtigen nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Ausgleichszinsen
                            1  Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:  a)  zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer  vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;  b)  zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Ver  -  falltag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Verfalltag gilt bei nicht periodischen Steuern der 90.  Tag nach Entstehen des  Steueranspruchs. Der Verfalltag für periodische Steuern wird durch die Verord  -  nung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Sonderregel für Erbschaftssteuern
                            1  Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln be  -  rechnet, jedoch gesamthaft für alle Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere  mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen müssen die Steuerbeträge von  den Zuwendungen vor deren Ausrichtung abziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 * Zahlungsfrist und Verzugszins
                            1  Für Beträge, die mit der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung in  Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Steuerbetrag der Schlussrechnung wird nach Ablauf der Zahlungsfrist,  ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens, ein  Verzugszins geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Verzicht wegen Geringfügigkeit
                            1  Bei geringfügigem Steuerbetrag, Ausgleichs- oder Verzugszins wird auf einen Be  -  zug verzichtet. Die Regierung setzt die Höhe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 * Betreibung
                            1  Die Betreibung wird eingeleitet, wenn der aufgrund der Akontozahlungsverfü  -  gung oder der Schlussrechnung geschuldete Betrag trotz Mahnung nicht bezahlt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über Steuern, Bussen und  Kosten sind gemäss Art.  80  Abs.  2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen  gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Bezugsverjährung
                            1  Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig  geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stillstand   und   Unterbrechung   der   Verjährung   richten   sich   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 3 dieses Gesetzes.
                            3  Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem  die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Steuerrückerstattung
                            a) An ungetrennt lebende Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Rückerstattung von Einkommens- und Vermögenssteuern an Ehegatten, die  in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berech  -  tigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn diese Steuern betreffen, die für beide  Ehegatten geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerrückerstattungen können mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit  Schlussrechnungen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 b) An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten
                            1  Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich rechtlich oder tatsächlich  getrennt und sind in der Folge Einkommens- und Vermögenssteuerbeträge zu  -  rückzuerstatten, die noch aufgrund von vorläufigen Rechnungen oder Schluss  -  rechnungen für beide Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur  Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerrückerstattungen können verrechnet werden:  a)  entweder mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen für  beide Ehegatten;  b)  oder je zur Hälfte mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrech  -  nungen für jeden Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220 c) Rückforderung bei rechtskräftiger Veranlagung
                            1  Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festgesetzt  worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in einem  Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,  in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im letzten Jahr  dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung festgestellt,  kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über den Rückforderungsanspruch entscheidet das kantonale Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Einzelheiten des Bezugsverfahrens werden durch Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszin  -  sen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 * Einsprache, Rekurs und Beschwerde
                            1  Beim kantonalen Steueramt kann Einsprache erhoben werden gegen:  a)  die Akontozahlungsverfügung;  b)  die Schlussrechnung;  c)  die Verfügung von Verzugszinsen;  d)  die Verfügung über einen Rückforderungsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekurs- und das Beschwerdever  -  fahren sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223 Ablieferung
                            1  Das kantonale Steueramt und die Gemeinden überweisen monatlich die bezoge  -  nen Steueranteile, die dem anderen Gemeinwesen zustehen, und rechnen jährlich  ab. Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 * Stundung und Erlass
                            1  Steuerpflichtigen, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der  Steuern, der Zinsen, der Bussen oder der Kosten eine grosse Härte bedeutet, kann  der geschuldete Betrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Für  den Erlass werden Art. 167 bis Art. 167f des Bundesgesetzes über die direkte  Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   sachgemäss angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Stundung und Erlass sind innert der Zahlungsfrist schriftlich und  begründet der Bezugsstelle einzureichen. Auf Gesuche, die nach Zustellung des  Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Steueramt entscheidet, bei Einkommens- und Vermögenssteuern  nach Anhören des Gemeinderates, über Stundung und Erlass. Das Gemeindesteu  -  eramt kann, soweit das Gesuch die Einkommens- und Vermögenssteuern betrifft,  bei dessen Bearbeitung nach Vorgabe des kantonalen Steueramtes mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stundungsentscheide sind endgültig. Erlassentscheide können mit Rekurs und  Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  SR  642.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Sicherung der Steuer  (2.7.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Sicherstellung
                            1  Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr,  dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann  das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der  rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten  Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und  ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art.  80  Abs.  2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   einem gerichtlichen  Urteil gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder  durch Bankgarantie geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwal  -  tungsrekurskommission angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstre  -  ckung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 226 Arrest
                            1  Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art.  274 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der Ar  -  rest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art.  278 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227 Gesetzliches Pfandrecht
                            1  Dem Staat steht für Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Ausgleichszinsen  ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück zu.  DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN  (3.)  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 228 Veranlagungs- und Bezugsstellen
                            1  Der Gemeinderat der politischen Gemeinde bezeichnet die Bezugs- und, soweit  notwendig, die Veranlagungsstellen für die von der Gemeinde zu erhebenden  Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 229 Steuerpflicht, Verfahren und Steuerbezug
                            1  Die Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über die Steuerpflicht, das  Verfahren und den Steuerbezug werden sachgemäss angewendet, soweit die nach  -  stehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 Einsprache
                            1  Der Steuerpflichtige kann gegen eine Veranlagungsverfügung, welche die Grund  -  steuer oder die Handänderungssteuer betrifft, innert 30  Tagen seit der Eröffnung  beim Gemeinderat Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 Gesetzliches Pfandrecht
                            1  Der politischen Gemeinde steht für Grund- und Handänderungssteuerforderun  -  gen ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück zu.  Zweiter Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 Steuererhebung
                            1  Die Steuererhebung erfolgt aufgrund der Veranlagung der Staatssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233 * Abgrenzung zwischen Gemeinden
                            a) Wechsel der Steuerpflicht innerhalb des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf  -  grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkommuna  -  len Verhältnis die Grundsätze der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmoni  -  sierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   und des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbe  -  steuerung sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234 b) Gleichzeitige Steuerpflicht in mehreren Gemeinden
                            1  Eine Steuerausscheidung zwischen gleichartigen Gemeinden erfolgt, wenn ein  Steuerpflichtiger   ausserhalb   der   Wohnsitzgemeinde   Geschäftsbetriebe   oder  Betriebsstätten unterhält oder an Grundstücken Eigentum, dingliche Rechte oder  diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerausscheidung wird durch Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember 1990, SR  642.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235 c) Verfahren
                            1  Das  kantonale Steueramt nimmt die Steuerausscheidung vor und eröffnet sie  dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden können gegen die Ausschei  -  dung innert 30 Tagen Einsprache erheben. Die Einsprache ist beim Gemeinde  -  steueramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Steuerbezug
                            1  Den Steuerbezug durch die politische Gemeinde können verlangen:  *  a)  *  die Kirchgemeinden sowie der Katholische Konfessionsteil und die Evangeli  -  sche Kirche;  b)  *  die Christkatholische Kirchgemeinde und die Jüdische Gemeinde. Ausgenom  -  men sind natürliche Personen nach Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die  öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   ohne wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Art. 14 dieses Erlasses;  c)  *  die Ortsgemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezugsstelle der politischen Gemeinde besorgt den Steuerbezug gegen ange  -  messene Entschädigung.  *  Dritter Abschnitt: Grundsteuer  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 Gegenstand und Steueranspruch
                            1  Die Grundsteuer wird jährlich auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und wird mit der  Rechnungstellung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig sind die natürlichen und die juristischen Personen, die zu Beginn  des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzniesser des Grundstückes sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 * Steuerbemessung
                            1  Die Steuer wird nach dem für die Vermögenssteuer massgebenden Wert des  Grundstückes am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres bemessen. Die  Schulden werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  sGS  171.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240 * Berechnung
                            1  Die Steuer beträgt:  a)  0,2 bis 0,8  Promille für Grundstücke von natürlichen und juristischen Perso  -  nen;  b)  0,2  Promille für Grundstücke von juristischen Personen, die von der Steuer  -  pflicht befreit sind und deren Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder  gemeinnützigen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Gemeindeorgane bestimmen jährlich den Steuersatz gemäss  Abs.  1  Bst.  a dieser Bestimmung.  Vierter Abschnitt: Handänderungssteuer  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241 Gegenstand und Steueranspruch
                            1  Die Handänderungssteuer wird erhoben bei Handänderungen in der Gemeinde  gelegener Grundstücke oder Grundstückanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Handänderung gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der  wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Handänderung gelten auch entgeltliche Belastungen von Grundstücken mit  privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän  -  kungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grund  -  stücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird mit der Rech  -  nungstellung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes. Bei Erwerb von Gesamteigen  -  tum oder Miteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuer  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Veräusserer haftet solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 Steuerbemessung
                            1  Die Steuer wird nach dem Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers  bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt der Kaufpreis unter dem Verkehrswert, ist  dieser massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die für die Ver  -  mögenssteuer zum Ertragswert bewertet werden, ist dieser massgebend, wenn der  Kaufpreis darunter liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Steuerfreie Handänderungen
                            1  Von der Steuerpflicht sind befreit:  a)  Handänderungen   von   Grundstücken,   die   unmittelbar   öffentlichen   oder  gemeinnützigen Zwecken dienen;  b)  Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs von Grundstücken durch  eine Erbengemeinschaft, wenn dieser Erwerb innert zwei Jahren nach dem  Tod des Erblassers im Grundbuch eingetragen wird;  c)  Handänderungen zufolge Landumlegung, Güterzusammenlegung, Quartier  -  planung, Grenzbereinigung,  Abrundung  landwirtschaftlicher Heimwesen,  Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Ent  -  eignungsrecht besteht;  d)  Handänderungen im Zwangsverwertungs- und im gerichtlichen Nachlassver  -  fahren, wenn der Erwerb des Grundstückes durch den Pfandgläubiger, Pfand  -  eigentümer, Pfandbürgen, den nicht entlassenen Pfandschuldner oder den  Solidarschuldner zu einem Verlust führt;  e)  Handänderungen unter Ehegatten;  f)  Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss Art. 32 und 88 dieses Ge  -  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 245 Berechnung
                            1  Der Steuersatz beträgt 1  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuersatz wird um die Hälfte ermässigt bei Handänderungen zwischen El  -  tern und ihren Kindern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern sowie zwischen Ge  -  schwistern bei der Teilung des elterlichen Nachlasses. Sind Geschwister vorver  -  storben, gilt die Ermässigung auch für ihre Nachkommen.  Fünfter Abschnitt: Vergnügungssteuer  (3.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 * ...
                            VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT  (4.)  Erster Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung  (4.1.)  I. Straftatbestände und strafbare Personen  (4.1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 Verletzung von Verfahrenspflichten
                            1  Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach ei  -  ner aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vor  -  sätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr.  1000.–, in  schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr.  10 000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 * Steuerhinterziehung
                            a) Vollendete Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranla  -  gung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvoll  -  ständig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig  einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter  vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen unge  -  rechtfertigten Erlass erwirkt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann  bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschul  -  den bis auf das Dreifache erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 bis
                            *  2. Straflose Selbstanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zeigt der Steuerpflichtige erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von  einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  b)  er die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos  unterstützt und  c)  er sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach  Abs. 1 dieser Bestimmung auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 249 b) Versuchte Steuerhinterziehung
                            1  Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung  festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 * c) Mitwirkung Dritter
                            1  Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vor  -  sätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder  an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer  -  pflichtigen mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt bis zu Fr.  10  000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungs  -  fall bis zu Fr.  50  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der mitwirkende Dritte haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum  Betrag der hinterzogenen Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt sich eine nach Abs.  1 dieser Bestimmung strafbare Person erstmals selbst an  und sind die Voraussetzungen nach Art.  248  bis  Abs.  1  Bst.  a und b dieses Erlasses  erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 * d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im In -
                            ventarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet  ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu  entziehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Busse beträgt bis zu Fr.  10  000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungs  -  fall bis zu Fr.  50  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten  ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 bis
                            *  2. Straflose Selbstanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zeigt sich eine nach Art.  251  Abs.  1 dieses Erlasses strafbare Person erstmals  selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseite  -  schaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer  in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen, wenn:  a)  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und  b)  die Person die zuständige Behörde bei der Berichtigung des Inventars vorbe  -  haltlos unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 252 * ...
Art. 253 f) Steuerhinterziehung von Ehegatten
                            1  Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird  nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Art.  250 dieses  Gesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich der Fak  -  toren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von Art.  250  Abs.  1 dieses  Gesetzes zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 * Juristische Personen
                            a) Strafbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt,  Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische  Person gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen  (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter began  -  gen, ist Art.  250 dieses Erlasses auf die juristische Person anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Art.  250 dieses Ge  -  setzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländi  -  schen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten Abs.  1 bis 3  dieser Bestimmung sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 bis
                            *  b) Straflose Selbstanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbe  -  reich begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung ab  -  gesehen, wenn:  a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die juristische Person die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Nach  -  steuer vorbehaltlos unterstützt und  c)  die juristische Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nach  -  steuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der  Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nach einer Umwandlung nach Art.  53 bis 68 des eidgenössischen Fusionsge  -  setzes vom 3.  Oktober 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   durch die neue juristische Person für die vor der  Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  nach einer Absorption nach Art.  3  Abs.  1  Bst.  a oder einer Abspaltung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bst. b des eidgenössischen Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003
                            67  durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder  Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die straflose Selbstanzeige ist von den Organen oder Vertretern der juristischen  Person einzureichen. Von einer Strafverfolgung gegen die Organe oder Vertreter  wird abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der  juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steu  -  erhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der  juristischen Person, der aktuellen und ausgeschiedenen Mitglieder der Organe so  -  wie der aktuellen und ausgeschiedenen Vertreter abgesehen. Deren Solidarhaftung  entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach  Abs.  1 dieser Bestimmung auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann  keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.  II. Strafverfahren  (4.1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 Verfahren vor den Steuerbehörden
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Steueramt ahndet Verletzungen von Verfahrenspflichten und  Steuerhinterziehungen, welche die Staatssteuern, bei Einkommens- und Vermö  -  genssteuern einschliesslich die Gemeindesteuern, betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  SR  221.301  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  SR  221.301  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Gemeinderat der politischen Gemeinde bezeichnete Stelle ahndet Ver  -  letzungen   von   Verfahrenspflichten   und   Steuerhinterziehungen,   welche   die  Gemeindesteuern betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 * b) Bussenverfügung
                            1  Erscheint aufgrund der Akten und vorläufiger Abklärungen der Tatbestand der  Verletzung von Verfahrenspflichten als erfüllt, wird eine Bussenverfügung erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bussenverfügung bezeichnet den Fehlbaren, die ihm zur Last gelegte Hand  -  lung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Busse und  weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin.  Es werden keine Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bussenverfügung wird rechtskräftig, wenn der Fehlbare nicht innert dreissig  Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhebt oder die Ein  -  sprache vor Erlass eines Strafbefehls zurückzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257 * c) Untersuchung und Strafbefehl
                            1. Eröffnung der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einleitung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird  dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Angeschuldigten wird Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobe  -  nen Anschuldigung zu äussern. Er wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage  und seine Mitwirkung zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Untersuchungsverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten wird  eröffnet, wenn der Angeschuldigte gegen die Bussenverfügung Einsprache erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258 2. Verteidigung und Übersetzung
                            1  Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen, in denen die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet,  wird dem Angeschuldigten auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger be  -  stellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt. Über  das Begehren entscheidet der Präsident der Verwaltungsrekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Der unveränderte Abs.  2 wurde im Rahmen der Änderung durch das EG-StPO irrtümlicher  -  weise nicht mitgeführt. Der Fehler wird bei der nächsten Änderung des StG im ordentlichen  Verfahren berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht  folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, ein Dolmet  -  scher beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259 * 3. Untersuchung
                            1  Das kantonale Steueramt oder die zuständige Gemeindestelle untersucht den  Sachverhalt. Die untersuchende Person kann insbesondere den Angeschuldigten  befragen und Zeugen einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren we  -  gen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung  einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast im  Sinn von Art.  180  Abs.  2 dieses Erlasses noch unter Androhung einer Busse wegen  Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Ge  -  fährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übrigen gelten die im Veran  -  lagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des  Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstel  -  len sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend  Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Na  -  men der anwesenden Personen Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260 * 4. Zeugeneinvernahme
                            1  Die Zeugeneinvernahme richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung vom 5.  Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bankgeheimnis bleibt zusätzlich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 261 * 5. Abschluss der Untersuchung
                            1  Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren aufgehoben oder ein  Strafbefehl erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Erlass eines Strafbefehls wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stel  -  lungnahme eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.  Oktober 2007 (SR  312.0  ; abgekürzt StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 * 6. Strafbefehl
                            1  Der Strafbefehl bezeichnet den Angeschuldigten, die dem Angeschuldigten zur  Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismit  -  tel, die Strafe und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der  Unterlassung hin. Zudem werden Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strafbefehl wird kurz begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 263 Verjährung der Strafverfolgung
                            1  Die Strafverfolgung verjährt:  a)  *  bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuer  -  hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah  -  rens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen  versucht wurden;  b)  *  bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig  veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig  erfolgte (Art. 248 Abs. 1 bis 2 dieses Erlasses),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein  ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 248 Abs. 3 dieses Erlasses)  oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite ge  -  schafft wurden (Art. 251 dieses Erlasses).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde (Art. 255 die  -  ses Erlasses) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264 * Gerichtliche Beurteilung durch die Verwaltungsrekurskommission
                            a) Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Angeschuldigte kann gegen den Strafbefehl innert dreissig Tagen seit der Er  -  öffnung schriftlich Einsprache beim kantonalen Steueramt oder, wenn dieser  Straftatbestand in Gemeindesteuersachen betrifft, beim Gemeinderat erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist Einsprache erhoben worden, erfolgt die Überweisung zur gerichtlichen Beur  -  teilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn keine Einsprache erhoben oder die Ein  -  sprache vor Beginn der Gerichtsverhandlung zurückgezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 265 * b) Überweisung der Akten und Anklage
                            1  Die Einsprache wird mit den Akten unverzüglich an die Verwaltungsrekurskom  -  mission überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strafbefehl gilt als Anklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 266 c) Vorbereitung der Hauptverhandlung
                            1  Die Verwaltungsrekurskommission trifft von sich aus oder auf Antrag einer Par  -  tei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267 d) Hauptverhandlung
                            1  Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffent  -  licher oder privater Interessen kann die Verwaltungsrekurskommission von sich  aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz  oder teilweise ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit erforderlich führt die Verwaltungsrekurskommission ein Beweisverfahren  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungsrekurskommission würdigt die Beweise frei. Sie ist an die Veran  -  lagung einer Nachsteuer nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Urteilsverkündung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268 * e) Erscheinungspflicht des Angeschuldigten
                            1  Der Angeschuldigte hat persönlich vor der Verwaltungsrekurskommission zu er  -  scheinen. Der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird dem Angeschuldigten das persönliche Erscheinen nicht erlassen und er  -  scheint er innert einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit unentschuldigt  nicht zur Verhandlung, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurtei  -  lung angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung  teilzunehmen, kann er innert zehn Tagen seit der Urteilszustellung eine Neubeur  -  teilung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 269 f) Verweisung auf das Rekursverfahren
                            1  Soweit die vorstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vor  -  schriften über das Rekursverfahren bei der Veranlagung für die Staatssteuer sach  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270 Beschwerde
                            1  Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission können der Verurteilte,  das kantonale Steueramt und, wenn dieser Straftatbestände in Gemeindesteuersa  -  chen betrifft, der Gemeinderat innert 14  Tagen Beschwerde beim Verwaltungsge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über das Verfahren vor Verwaltungsrekurskommission gelten  sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 271 Bezug
                            1  Die Bussen, welche Straftatbestände in Gemeindesteuersachen betreffen, werden  durch die zuständige Bezugsstelle der politischen Gemeinde bezogen und kom  -  men dieser zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle übrigen Bussen werden durch das kantonale Steueramt bezogen und kom  -  men dem Staat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sachgemäss.  Zweiter Abschnitt: Steuervergehen  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272 * Steuerbetrug
                            1  Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung nach Art.  248 bis 250 dieses Erlasses  gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bi  -  lanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Drit  -  ter zur Täuschung gebraucht, wird mit  Freiheitstrafe bis zu drei Jahren  oder Geld  -  strafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr.  10 000.– verbunden  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Selbstanzeige nach Art.  248  bis  Abs.  1 oder Art.  254  bis  Abs.  1 dieses Erlas  -  ses vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen,  die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung  wird auch in den Fällen nach Art.  250  Abs.  4 und Art.  254  bis  Abs.  3 und 4 dieses  Erlasses angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 273 * Veruntreuung von Quellensteuern
                            1  Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu  seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei  Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000.– verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Per  -  sonenunternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts  veruntreut, ist Abs.  1 dieser Bestimmung auf die Personen anwendbar, die für sie  gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Selbstanzeige nach Art.  248  bis  Abs.  254  bis  Abs.  1 dieses Erlas  -  ses vor, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern  und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern be  -  gangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung wird auch in den Fällen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 Abs. 4 und Art. 254
                            bis  Abs.  3 und 4 dieses Erlasses angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274 * Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Straf  -  prozessordnung vom 5.  Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 275 Verjährung der Strafverfolgung
                            1  Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt  15 Jahre  nachdem der Täter die  letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein  erstinstanzliches Urteil ergangen ist.  *  FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  277
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  278
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 279 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Steuergesetz vom 23.  Juni 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.  Oktober 2007 (SR  312.0  ; abgekürzt StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  nGS 29–70.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280 Übergangsbestimmungen
                            a) Leistungen aus beruflicher Vorsorge und aus obligatorischer Unfall  -  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den Leistungen aus beruflicher Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  , die vor dem 1.  Januar 1987 erst  -  mals fällig wurden, von den Leistungen, die auf einem vor dem 1.  Januar 1985 be  -  gründeten Vorsorgeverhältnis beruhen und vor dem 1.  Januar 2002 erstmals fällig  werden, sowie von den gesetzlichen Renten und Abfindungen für Nichtberufsun  -  fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  , die sich vor dem 1.  Januar 1987 ereignet haben, sind steuerfrei:  a)  40  Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des  Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht und  nach Art.  26  Abs.  1  lit.  g des gemäss Art.  279 dieses Gesetzes aufgehobenen  Steuergesetzes abgezogen worden sind;  b)  20  Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des  Steuerpflichtigen beruht, teilweise, wenigstens aber zu 20  Prozent vom Steuer  -  pflichtigen erbracht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Leistungen des Steuerpflichtigen gelten auch Leistungen Angehöriger sowie,  wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schen  -  kung erworben hat, die Leistungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 281 b) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
                            1  Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die bis  Ende 1993 abgeschlossen worden sind, bleiben steuerfrei, wenn bei Auszahlung  das Vertragsverhältnis wenigstens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.  Altersjahr vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 282 * ...
Art. 283 * d) Ergänzende Vermögenssteuer
                            1. Beginn für die Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer nach Art.  61 dieses Ge  -  setzes gilt als frühester Zeitpunkt der 1.  Januar 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  Vgl. Art.  83 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Juni 1982, SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Vgl. BG über die Unfallversicherung vom 20.  März 1981, SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 283 bis
                            *  2. Grundlage für die Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fällt der Anfang der massgebenden Dauer für die Berechnung der ergänzenden  Vermögenssteuer gemäss Art.  61  Abs.  1 dieses Gesetzes in die Zeit vor Vollzugsbe  -  ginn des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung, ist die da  -  mals geltende amtliche Grundstückschätzung für den Ertrags- und den Verkehrs  -  wert des Grundstücks massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 284 e) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften
                            1  Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehö  -  rigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages gemäss Art.  90  dieses Gesetzes nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon  vor dem 1.  Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wa  -  ren und die erwähnten Gewinne vor dem 1.  Januar 2007 erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beteiligungen, die vor dem 1.  Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Ge  -  schäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von we  -  nigstens 20  Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor  dem 1.  Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesell  -  schaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrs  -  wert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehö  -  ren die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genos  -  senschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu  bilden. Diese Reserve wird steuerlich wirksam aufgelöst, wenn die übertragene Be  -  teiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft,  deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in we  -  sentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteili  -  gungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinn dieser Bestimmung  besteht. Am 31.  Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral auf  -  gelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 285 * ...
Art. 286 * ...
Art. 287 * ...
Art. 288 * ...
Art. 289 * ...
Art. 290 * ...
Art. 291 * ...
Art. 292 * ...
Art. 293 * ...
Art. 294 * ...
Art. 295 * ...
Art. 296 * ...
Art. 297 * ...
Art. 298 * ...
Art. 299 * ...
Art. 300 * ...
Art. 301 * ...
Art. 302 * ...
Art. 303 * ...
Art. 304 * ...
Art. 305 * ...
Art. 306 * ...
Art. 307 * ...
Art. 308 * ...
Art. 309 * ...
Art. 310 * ...
Art. 311 * ...
Art. 312 * ...
Art. 313 * ...
Art. 314 * ...
Art. 315 * ...
Art. 316 * ...
Art. 316 bis
                            *  Rückwirkung neuen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1 Bst. c und Art. 50 Abs. 4 dieses Erlasses in der Fassung gemäss II.
                            Nachtrag vom 24.  September 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   sowie Art.  52 dieses Erlasses in der Fassung  gemäss Verordnung über die Änderung des Steuergesetzes vom 22.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   werden rückwirkend auf alle rechtskräftigen und noch nicht rechtskräftigen  Veranlagungen der Steuerperioden 2001 bis 2006 angewendet. Die Anwendung  bisherigen Rechts bleibt vorbehalten, wenn dieses für den Steuerpflichtigen eine  tiefere Steuerbelastung zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 317 * Ausgleich der Folgen der kalten Progression *
                            1  Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kal  -  ten Progression durch die gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in  Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die  Beträge sind auf Fr.  100.– auf- oder abzurunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung passt die Abzüge und die Tarifstufen jährlich an den Landesindex  der Konsumentenpreise an. Die Anpassungen erfolgen erstmals auf den 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 und nach Massgabe der Veränderung des Indexstandes zwischen Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 und Juni 2023.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Folgejahre ist der Indexstand am 30.  Juni vor Beginn der Steuerperiode  massgebend. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen.  Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten  Ausgleichs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  nGS 41–85 (sGS 811.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  nGS 41–18 (sGS 811.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 318 Verordnung
                            1  Die Regierung erlässt die Vorschriften, deren Festsetzung dieses Gesetz durch  Verordnung vorsieht, sowie die weiteren, zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung erlässt auch die zum Vollzug der Steuergesetzgebung des Bundes  erforderlichen kantonalen Vorschriften, soweit dieses Gesetz und andere kanto  -  nale Gesetze keine Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann im Rahmen dieser Befugnisse Vereinbarungen mit andern  Kantonen und Staaten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 319 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses Gesetz wird ab 1.  Januar 1999 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 320 * Übergangsbestimmung des X. Nachtrags vom 5. August 2014
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 99bis dieses Erlasses wird auf alle Geschäftsjahre angewendet, die nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2014 enden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 321 * Übergangsbestimmung des XII. Nachtrags vom 4. August 2015
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen, deren Ausgabe bis  zum 31.  Dezember 2015 stattgefunden hat, werden im Zeitpunkt der Kapitalrück  -  zahlung besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach dem Aufwand be  -  steuert werden, werden noch während fünf Jahren Art.  26 und 27 dieses Erlasses  nach bisherigem Recht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 322 * Übergangsbestimmung des XIV. Nachtrags vom 14. August 2018
                            1  Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor dem 1. Januar 2017  begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, wenn dieses milder ist als das in  jenen Steuerperioden geltende Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  nGS  2014-074  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  nGS 2015-089.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 323 * Übergangsbestimmung des XV. Nachtrags vom 24. April 2019
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wurden juristische Personen nach Art.  92 oder Art.  93 dieses Erlasses in der Fas  -  sung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags besteuert, werden die bei Vollzugsbe  -  ginn dieses Nachtrags bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst ge  -  schaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Fall  ihrer Realisierung innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Die einfa  -  che Steuer beträgt 0,5  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags von der juristischen Person  geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehr  -  werts ist von der Veranlagungsbehörde durch Verfügung festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen  Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art.  92 oder Art.  93 dieses Erlasses  in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags oder bei Wegfall einer  Betriebsstätte nach Art.  73 Abs.  1 Satz  2 dieses Erlasses in der Fassung vor  Vollzugsbeginn dieses Nachtrags aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung  der Entlastungsbegrenzung nach Art.  85  ter   dieses Erlasses einbezogen.  *  Übergangsbestimmung des III.  Nachtrags vom 28.  September 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  II.  Verluste gelten nach Art.  86 Abs.  1 dieses Erlasses als berücksichtigt, wenn für eine  Steuerperiode die Minimalsteuer nach Art.  100 dieses Erlasses nach bisherigem  Recht entrichtet wurde.  Übergangsbestimmung des VI.  Nachtrags vom 28.  Juli 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  III.  Auf Erbgänge, die vor dem 1.  Januar 2010 eröffnet wurden, wird Art.  203bis dieses  Erlasses nicht angewendet.  Übergangsbestimmung des VIII.  Nachtrags vom 27.  November 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  III.  Für Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach dem Aufwand be  -  steuert werden, wird noch während drei Jahren Art.  27 des Steuergesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  April 1998 in der Fassung vor Erlass dieses Nachtrags angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  nGS 2019-042.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  nGS  43–159.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  nGS  44–119.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  nGS  47–24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  33–116  09.04.1998  01.01.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 3 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-062  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3, Abs. 1 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 6, Abs. 2, a) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 6, Abs. 2, a) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 6, Abs. 2, b) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 7 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 7, Abs. 2 geändert 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 7, Abs. 2, a) eingefügt 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 7, Abs. 2, b) eingefügt 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 8 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1, a) geändert 44–119 01.01.2010 keine Angabe
Art. 8, Abs. 2 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.08.2019
Art. 9, Abs. 1 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 9, Abs. 2 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 9, Abs. 2 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10 aufgehoben 36–75 24.09.2000 keine Angabe
Art. 12 bis
                            geändert  41–85  24.09.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 14, Abs. 1, b) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 14, Abs. 1, c) eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 14, Abs. 2, g) geändert 2019-065 19.11.2019 01.01.2020
Art. 16 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 17 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 19 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 20 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 21 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 22 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 22 bis
                            eingefügt  43–159  28.09.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 24 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 25 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 26, Abs. 1 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 26, Abs. 1, a) eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 26, Abs. 1, b) eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 26, Abs. 1, c) eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 26, Abs. 2 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 geändert 47–24 27.11.2011 keine Angabe
Art. 27, Abs. 1 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 27, Abs. 4 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 27, Abs. 5 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 27, Abs. 6 eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 28 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 30 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 30, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2015-089  04.08.2015  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis
                            eingefügt  47–147  26.06.2012  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 ter
                            eingefügt  47–147  26.06.2012  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 31 bis
                            eingefügt  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 ter
                            eingefügt  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 32, Abs. 3 aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 32 bis
                            eingefügt  43–159  28.09.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 33, Abs. 1, c) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 33, Abs. 1, c) geändert 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 33, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33, Abs. 3 eingefügt 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 33, Abs. 4 eingefügt 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 33, Abs. 5 eingefügt 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 33, Abs. 6 eingefügt 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 33, Abs. 7 eingefügt 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 33, Abs. 8 eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 33 bis
                            eingefügt  43–159  28.09.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 bis
                            , Abs. 1, b)  geändert  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 34, Abs. 2 geändert 2023-056 08.08.2023 01.01.2024
Art. 34, Abs. 3 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 34, Abs. 4 eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 35 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 36 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 36, Abs. 1, e) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 36, Abs. 1, e) aufgehoben 2019-065 19.11.2019 01.01.2020
Art. 36, Abs. 1, f) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 37 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 37, Abs. 1, k) aufgehoben 2019-065 19.11.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 1, l) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 37, Abs. 1, l) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 37, Abs. 1, m) eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 37, Abs. 1, m) aufgehoben 2019-065 19.11.2019 01.01.2020
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37, Abs. 1, n) eingefügt 2019-065 19.11.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 1, o) eingefügt 2019-065 19.11.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 1, o) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 37, Abs. 1, p) eingefügt 2019-065 19.11.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 1, q) eingefügt 2019-065 19.11.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 1, q) geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 37, Abs. 1, q) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 37, Abs. 1, r) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 39, Abs. 1, a) geändert 2015-074 15.11.2015 01.01.2016
Art. 39, Abs. 1, a) geändert 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 39, Abs. 1, c) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 39, Abs. 1, d) aufgehoben 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 39, Abs. 2 geändert 2015-074 15.11.2015 01.01.2016
Art. 40 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 40, Abs. 2, e) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 40, Abs. 2, f) eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 40, Abs. 2, f) geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 40, Abs. 2, g) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 40, Abs. 3 geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 40, Abs. 3, a) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 40, Abs. 3, b) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 40, Abs. 3, c) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 40, Abs. 3, d) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 40, Abs. 4 eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 41 bis
                            eingefügt  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 44 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 44, Abs. 2 geändert 2019-065 19.11.2019 01.01.2020
Art. 44, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2019-065  19.11.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 45, Abs. 1, g) geändert 2018-072 14.08.2018 01.01.2019
Art. 45, Abs. 1, g) geändert 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 45, Abs. 1, g) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 45, Abs. 1, h) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 45, Abs. 1, h) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 45, Abs. 1, i) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 45, Abs. 1, i), 3. geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 45, Abs. 1, j) eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 45, Abs. 1, j) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 45, Abs. 1, j) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 45, Abs. 3 eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 45, Abs. 3 geändert 2019-065 19.11.2019 01.01.2020
Art. 45, Abs. 3 geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 46, Abs. 1, c) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 48 geändert 44–120 16.06.2009 keine Angabe
Art. 48, Abs. 1, 1. geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 48, Abs. 1, 2. geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 48, Abs. 1, 3. geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 49 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 50 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 50, Abs. 1, a) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 50, Abs. 1, b) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 50, Abs. 1, c) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 50, Abs. 1, d) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 50, Abs. 1, e) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 50, Abs. 1, f) geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 50, Abs. 2 geändert 2023-061 31.10.2023 01.01.2024
Art. 50, Abs. 5 aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 52 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 52, Abs. 2 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 52 bis
                            eingefügt  43–159  28.09.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 bis
                            , Abs. 2  geändert  2015-089  04.08.2015  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 55 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 56 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 57 geändert 35–64 09.11.2000 keine Angabe
Art. 58 geändert 35–64 09.11.2000 keine Angabe
Art. 59 aufgehoben 2021-057 15.06.2021 01.01.2022
Art. 60 aufgehoben 2021-057 15.06.2021 01.01.2022
Art. 61 geändert 35–64 09.11.2000 keine Angabe
Art. 61 aufgehoben 2021-057 15.06.2021 01.01.2022
Art. 64 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 65 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 68 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 69 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 70 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 72, Abs. 1, c) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 72, Abs. 1, d) eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 73, Abs. 1 geändert 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 74 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 75 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 76 aufgehoben 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 77 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 80 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80, Abs. 1, c) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 82 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 82, Abs. 1, c) geändert 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 83 bis
                            eingefügt  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 ter
                            eingefügt  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 quater
                            eingefügt  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 quinquies
                            eingefügt  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 84, Abs. 2, a) geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 84, Abs. 2, c) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 84, Abs. 2, e) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 84, Abs. 2, f) eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 84, Abs. 2, f) geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 84, Abs. 2, g) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 84, Abs. 3 geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 84, Abs. 3, a) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 84, Abs. 3, b) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 84, Abs. 3, c) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 84, Abs. 3, d) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 84, Abs. 3 bis
                            eingefügt  2023-054  08.08.2023  01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 bis
                            eingefügt  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 ter
                            eingefügt  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 87 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 88 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 88, Abs. 3, b) aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 88, Abs. 5 aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 89 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 89 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89, Abs. 1 geändert 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 89, Abs. 2 eingefügt 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 90 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 90 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90, Abs. 4 eingefügt 2021-057 15.06.2021 01.01.2022
Art. 91 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 91 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 geändert 41–85 26.05.2000 keine Angabe
Art. 92 aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 93 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 93 aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 94 aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 95 aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 95, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 95, Abs. 2 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 95, Abs. 3 eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 95 bis
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 ter
                            eingefügt  2021-057  15.06.2021  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 97, Abs. 2 eingefügt 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 98 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 98, Abs. 3 aufgehoben 2021-057 15.06.2021 01.01.2022
Art. 99 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 99, Abs. 1 geändert 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 99, Abs. 1, a) aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 99, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
Art. 99, Abs. 3 aufgehoben 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
                            Gliederungstitel 2.2.3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2014-074  05.08.2014  01.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 bis
                            eingefügt  2014-074  05.08.2014  01.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 bis
                            , Abs. 1  geändert  2019-042  24.04.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 aufgehoben 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 101 aufgehoben 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 103, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2023-054  08.08.2023  01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103, Abs. 2 aufgehoben 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 104, Abs. 3 eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 105 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 105, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 105, Abs. 2 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 106 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 106, Abs. 2, a) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 106, Abs. 2, b) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 106, Abs. 2, c) eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 107, Abs. 1 geändert 2021-057 15.06.2021 01.01.2022
Art. 107, Abs. 2 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 107, Abs. 3 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 107, Abs. 3 geändert 2019-065 19.11.2019 01.01.2021
Art. 108, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108, Abs. 3 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 109 bis
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 111 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 112 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 112 bis
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 ter
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 ter
                            , Abs. 4  geändert  2019-065  19.11.2019  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 113 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 114, Abs. 2 eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
                            Gliederungstitel 2.3.2.  geändert  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115, Abs. 1, b) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 115, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115, Abs. 1 bis
                            geändert  2023-054  08.08.2023  01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115, Abs. 1 ter
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115, Abs. 2 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 116, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116, Abs. 4 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 117 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 117 bis
                            eingefügt  47–147  26.06.2012  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 122, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 122, Abs. 1 geändert 2019-065 19.11.2019 01.01.2021
Art. 122, Abs. 2 eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 122a eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 122b eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
                            Gliederungstitel 2.3.2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  43–159  28.09.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 bis
                            eingefügt  43–159  28.09.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 ter
                            eingefügt  43–159  28.09.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 quater
                            eingefügt  43–159  28.09.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 124, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 124, Abs. 1 geändert 2019-065 19.11.2019 01.01.2021
Art. 126 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 127 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 128 bis
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 129 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 129, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 129, Abs. 1, a) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 129, Abs. 1, a bis
                            )  eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129, Abs. 1, b) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 129, Abs. 2 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 129, Abs. 2 geändert 2019-065 19.11.2019 01.01.2021
Art. 130 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 132 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132, Abs. 2 aufgehoben 2019-099 28.01.2020 01.01.2021
Art. 133, Abs. 3 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 137, Abs. 1, g) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 137, Abs. 1, h) eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 139, Abs. 3 geändert 2019-099 28.01.2020 01.01.2021
Art. 140 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 141, Abs. 2, b) geändert 2019-099 28.01.2020 01.01.2021
Art. 141, Abs. 4 eingefügt 2019-099 28.01.2020 01.01.2021
Art. 146 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 151 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 153 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 153, Abs. 1, a) geändert 2023-055 08.08.2023 01.01.2024
Art. 154 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 154, Abs. 1, a) geändert 2023-055 08.08.2023 01.01.2024
Art. 159 aufgehoben 35–64 09.11.2000 keine Angabe
Art. 162, Abs. 4 eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 163 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 163 bis
                            geändert  41–85  24.09.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 ter
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 ter
                            , Abs. 2  eingefügt  2021-057  15.06.2021  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 ter
                            , Abs. 3  eingefügt  2021-057  15.06.2021  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 quater
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168, Abs. 1 geändert 2021-057 15.06.2021 01.01.2022
Art. 168, Abs. 2 geändert 2021-057 15.06.2021 01.01.2022
Art. 169, Abs. 2 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 169, Abs. 2, a) eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 169, Abs. 2, b) eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 171, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 174 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 174, Abs. 1, d) geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 174, Abs. 1, e) eingefügt 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 175 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 178 geändert 35–64 09.11.2000 keine Angabe
Art. 178 bis
                            eingefügt  35–64  09.11.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 180 geändert 35–64 09.11.2000 keine Angabe
Art. 184 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 184, Abs. 1, g) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 184 bis
                            eingefügt  43–159  28.09.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185, Abs. 2 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 185, Abs. 3 eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 185, Abs. 4 eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 185, Abs. 4 geändert 2019-065 19.11.2019 01.01.2021
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186, Abs. 1 aufgehoben 2018-073 14.08.2018 01.01.2021
Art. 186, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186, Abs. 1 ter
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2018-073  14.08.2018  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 195 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 196 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 197 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 200 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 200, Abs. 1, b) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 201 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 202, Abs. 2 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 203 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 203, Abs. 1 geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 203, Abs. 3 geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 203 bis
                            eingefügt  44–119  28.07.2009  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 210 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 211 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 214 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 216 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 222 geändert 41–85 26.05.2000 keine Angabe
Art. 224 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 224, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 233 geändert 35–63 26.05.2000 keine Angabe
Art. 235, Abs. 1 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 235, Abs. 2 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 236, Abs. 1 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 236, Abs. 1, a) eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 236, Abs. 1, b) eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 236, Abs. 1, c) eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 236, Abs. 2 eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 239 geändert 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 240 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 246 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 248 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 248 bis
                            eingefügt  44–119  28.07.2009  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 251 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 251 bis
                            eingefügt  44–119  28.07.2009  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 252 aufgehoben 41–85 24.09.2006 keine Angabe
Art. 254 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 254 bis
                            eingefügt  44–119  28.07.2009  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 257 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 259 geändert 43–159 28.09.2008 keine Angabe
Art. 260 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 261 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 262 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 263, Abs. 1, a) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 263, Abs. 1, b) geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 263, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 263, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 263, Abs. 2 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 264 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 265 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 268 geändert 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 272 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 272, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 273 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 273, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 274 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 275, Abs. 1 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 275, Abs. 2 geändert 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 282 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 283 geändert 35–64 09.11.2000 keine Angabe
Art. 283 bis
                            geändert  35–64  09.11.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 285 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 286 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 287 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 288 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 289 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 290 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 291 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 292 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 293 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 294 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 295 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 296 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 297 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 298 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 299 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 300 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 301 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 302 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 303 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 304 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 305 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 306 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 307 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 308 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 309 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 310 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 311 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 312 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 313 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 314 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 315 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 316 aufgehoben 47–147 26.06.2012 01.01.2013
Art. 316 bis
                            eingefügt  43–140  10.06.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 317 geändert 44–119 28.07.2009 keine Angabe
Art. 317 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-054  08.08.2023  01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 317, Abs. 1 geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 317, Abs. 2 geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 317, Abs. 3 geändert 2023-054 08.08.2023 01.01.2024
Art. 320 eingefügt 2014-074 05.08.2014 01.01.2015
Art. 321 eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 322 eingefügt 2018-073 14.08.2018 01.01.2019
Art. 323 eingefügt 2019-042 24.04.2019 19.05.2019
Art. 323, Abs. 3 eingefügt 2019-042 24.04.2019 01.01.2020
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.1998  01.01.1999  Erlass  Grunderlass  33–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 19  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 21  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 22  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 23  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 25  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 31  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 35  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 36  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 40  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 49  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 64  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 69  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 77  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 92  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 113  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 146  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 153  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 154  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 195  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 197  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 203  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 205  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 222  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 233  geändert  35–63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2000  keine Angabe  Art. 10  aufgehoben  36–75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2000  keine Angabe  Art. 57  geändert  35–64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2000  keine Angabe  Art. 58  geändert  35–64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2000  keine Angabe  Art. 61  geändert  35–64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2000  keine Angabe  Art. 159  aufgehoben  35–64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2000  keine Angabe  Art. 178  geändert  35–64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2000  keine Angabe  Art. 178  bis  eingefügt  35–64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2000  keine Angabe  Art. 180  geändert  35–64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2000  keine Angabe  Art. 283  geändert  35–64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2000  keine Angabe  Art. 283  bis  geändert  35–64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 12  bis  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 24  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 46  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 49  aufgehoben  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 52  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 68  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 76  aufgehoben  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 84  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 88  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 93  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 140  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 151  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 163  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 163  bis  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 192  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 196  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 214  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 216  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 239  geändert  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  keine Angabe  Art. 252  aufgehoben  41–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 316  bis  eingefügt  43–140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 1  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 7  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 22  bis  eingefügt  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 32  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 32  bis  eingefügt  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 33  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 33  bis  eingefügt  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 34  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 43  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 52  bis  eingefügt  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 53  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 55  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 65  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 70  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 82  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 86  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 87  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 89  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 90  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 91  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 95  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 98  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 99  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 100  aufgehoben  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 101  aufgehoben  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 105  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Gliederungstitel 2.3.2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 122  bis  eingefügt  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 122  ter  eingefügt  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 122  quater  eingefügt  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 124  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 129  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 175  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 184  bis  eingefügt  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 201  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 210  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 211  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 224  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  keine Angabe  Art. 259  geändert  43–159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2009  keine Angabe  Art. 48  geändert  44–120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 8  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 28  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 44  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 203  bis  eingefügt  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 240  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 248  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 248  bis  eingefügt  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 250  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 251  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 251  bis  eingefügt  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 254  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 254  bis  eingefügt  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 272  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 273  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.07.2009  keine Angabe  Art. 317  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2010  keine Angabe  Art. 8, Abs. 1, a)  geändert  44–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  keine Angabe  Art. 256  geändert  45–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  keine Angabe  Art. 257  geändert  45–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  keine Angabe  Art. 260  geändert  45–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  keine Angabe  Art. 261  geändert  45–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  keine Angabe  Art. 262  geändert  45–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  keine Angabe  Art. 264  geändert  45–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  keine Angabe  Art. 265  geändert  45–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  keine Angabe  Art. 274  geändert  45–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2011  keine Angabe  Art. 27  geändert  47–24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 20  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 2  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 14  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 16  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 17  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 30  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 30  bis  eingefügt  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 30  ter  eingefügt  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 37  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 45  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 50  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 56  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 74  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 75  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 80  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 106  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 117  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 117  bis  eingefügt  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 130  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 132  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 174  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 184  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 200  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 246  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 268  geändert  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 282  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 285  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 286  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 287  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 288  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 289  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 290  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 291  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 292  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 293  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 294  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 295  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 296  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 297  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 298  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 299  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 300  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 301  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 302  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 303  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 304  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 305  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 306  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 307  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 308  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 309  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 310  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 311  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 312  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 313  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 314  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 315  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 316  aufgehoben  47–147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.08.2014  01.01.2015  Gliederungstitel 2.2.3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2014-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.08.2014  01.01.2015  Art. 99  bis  eingefügt  2014-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.08.2014  01.01.2015  Art. 320  eingefügt  2014-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 6, Abs. 2, a)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 9, Abs. 2  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 26, Abs. 1  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 26, Abs. 1, a)  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 26, Abs. 1, b)  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 26, Abs. 1, c)  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 26, Abs. 2  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 27, Abs. 1  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 27, Abs. 4  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 27, Abs. 5  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 27, Abs. 6  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 30, Abs. 1  bis  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 33, Abs. 1, c)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 34, Abs. 3  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 34, Abs. 4  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 36, Abs. 1, e)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 36, Abs. 1, f)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 37, Abs. 1, l)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 37, Abs. 1, m)  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 39, Abs. 1, c)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 39, Abs. 1, d)  aufgehoben  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 40, Abs. 2, e)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 40, Abs. 2, f)  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 45, Abs. 1, i), 3.  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 45, Abs. 1, j)  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 45, Abs. 3  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 46, Abs. 1, c)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 52, Abs. 2  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 52  bis  , Abs. 2  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 84, Abs. 2, e)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 84, Abs. 2, f)  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 133, Abs. 3  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 162, Abs. 4  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 200, Abs. 1, b)  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 202, Abs. 2  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 235, Abs. 1  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 235, Abs. 2  geändert  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.01.2016  Art. 321  eingefügt  2015-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2015  01.01.2016  Art. 39, Abs. 1, a)  geändert  2015-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2015  01.01.2016  Art. 39, Abs. 2  geändert  2015-074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 137, Abs. 1, g)  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 137, Abs. 1, h)  eingefügt  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 3  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 3, Abs. 1  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 6, Abs. 2, a)  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 6, Abs. 2, b)  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.08.2019  Art. 8, Abs. 2  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 9, Abs. 1  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 9, Abs. 2  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 14, Abs. 1, b)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 14, Abs. 1, c)  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 45, Abs. 1, g)  geändert  2018-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 45, Abs. 1, h)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 45, Abs. 1, j)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 72, Abs. 1, c)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 72, Abs. 1, d)  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 80, Abs. 1, c)  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 84, Abs. 2, c)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 95, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 95, Abs. 2  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 95, Abs. 3  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 95  bis  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 105, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 105, Abs. 2  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 106, Abs. 2, a)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 106, Abs. 2, b)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 106, Abs. 2, c)  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 107, Abs. 2  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 107, Abs. 3  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 108, Abs. 2  bis  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 108, Abs. 3  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 109  bis  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 110  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 111  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 112  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 112  bis  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 112  ter  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 113  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 114  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 114, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 114, Abs. 2  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Gliederungstitel 2.3.2.  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 115, Abs. 1, b)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 115, Abs. 1  bis  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 115, Abs. 1  ter  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 115, Abs. 2  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 116, Abs. 2  bis  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 116, Abs. 4  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 121  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 122, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 122, Abs. 2  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 122a  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 122b  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 124, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 126  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 127  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 128  bis  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 128  ter  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 129, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 129, Abs. 1, a)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 129, Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 129, Abs. 1, b)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 129, Abs. 2  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 163  ter  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 163  quater  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 169, Abs. 2  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 169, Abs. 2, a)  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 169, Abs. 2, b)  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 171, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 179  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 184, Abs. 1, g)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 185, Abs. 2  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 185, Abs. 3  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 185, Abs. 4  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 186, Abs. 1  aufgehoben  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 186, Abs. 1  bis  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 186, Abs. 1  ter  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2021  Art. 188, Abs. 1  bis  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 224, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 236, Abs. 1  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 236, Abs. 1, a)  eingefügt  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 236, Abs. 1, b)  eingefügt  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 236, Abs. 1, c)  eingefügt  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 236, Abs. 2  eingefügt  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 263, Abs. 1, a)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 263, Abs. 1, b)  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 263, Abs. 1, b), 1.  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 263, Abs. 1, b), 2.  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 263, Abs. 2  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 272, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 273, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 275, Abs. 1  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 275, Abs. 2  geändert  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 322  eingefügt  2018-073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 7, Abs. 2  geändert  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 7, Abs. 2, a)  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 7, Abs. 2, b)  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 31  bis  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 31  ter  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 32, Abs. 3  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 33, Abs. 1, c)  geändert  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 33, Abs. 1  bis  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 33, Abs. 3  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 33, Abs. 4  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 33, Abs. 5  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 33, Abs. 6  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 33, Abs. 7  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 33  bis  , Abs. 1, b)  geändert  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 39, Abs. 1, a)  geändert  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 41  bis  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 45, Abs. 1, g)  geändert  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 50, Abs. 5  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 73, Abs. 1  geändert  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 82, Abs. 1, c)  geändert  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 83  bis  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 83  ter  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 83  quater  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 83  quinquies  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 85  bis  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 85  ter  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 88, Abs. 3, b)  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 88, Abs. 5  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 89  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 89, Abs. 1  geändert  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 89, Abs. 2  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 90  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 91  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 92  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 93  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 94  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 95  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 97, Abs. 1, c)  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 97, Abs. 2  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 99, Abs. 1  geändert  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 99, Abs. 1, a)  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 99, Abs. 1, b)  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 99, Abs. 3  aufgehoben  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 99  bis  , Abs. 1  geändert  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  19.05.2019  Art. 323  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2019  01.01.2020  Art. 323, Abs. 3  eingefügt  2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 14, Abs. 2, g)  geändert  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 36, Abs. 1, e)  aufgehoben  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 1, k)  aufgehoben  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 1, m)  aufgehoben  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 1, n)  eingefügt  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 1, o)  eingefügt  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 1, p)  eingefügt  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 1, q)  eingefügt  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 44, Abs. 2  geändert  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 44, Abs. 2  bis  eingefügt  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2020  Art. 45, Abs. 3  geändert  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2021  Art. 107, Abs. 3  geändert  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2021  Art. 112  ter  , Abs. 4  geändert  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2021  Art. 122, Abs. 1  geändert  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2021  Art. 124, Abs. 1  geändert  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2021  Art. 129, Abs. 2  geändert  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2019  01.01.2021  Art. 185, Abs. 4  geändert  2019-065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2020  01.01.2021  Art. 132, Abs. 2  aufgehoben  2019-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2020  01.01.2021  Art. 139, Abs. 3  geändert  2019-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2020  01.01.2021  Art. 141, Abs. 2, b)  geändert  2019-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2020  01.01.2021  Art. 141, Abs. 4  eingefügt  2019-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 59  aufgehoben  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 60  aufgehoben  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 61  aufgehoben  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 90, Abs. 4  eingefügt  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 95  ter  eingefügt  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 98, Abs. 3  aufgehoben  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 107, Abs. 1  geändert  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 163  ter  , Abs. 2  eingefügt  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 163  ter  , Abs. 3  eingefügt  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 168, Abs. 1  geändert  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.01.2022  Art. 168, Abs. 2  geändert  2021-057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 33, Abs. 8  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 34, Abs. 2  geändert  2023-056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 37, Abs. 1, q)  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 37, Abs. 1, r)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 40, Abs. 2, f)  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 40, Abs. 2, g)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 40, Abs. 3  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 40, Abs. 3, a)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 40, Abs. 3, b)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 40, Abs. 3, c)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 40, Abs. 3, d)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 40, Abs. 4  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 84, Abs. 2, a)  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 84, Abs. 2, f)  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 84, Abs. 2, g)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 84, Abs. 3  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 84, Abs. 3, a)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 84, Abs. 3, b)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 84, Abs. 3, c)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 84, Abs. 3, d)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 84, Abs. 3  bis  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 103, Abs. 1  bis  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 103, Abs. 2  aufgehoben  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 104, Abs. 3  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 115, Abs. 1  bis  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 153, Abs. 1, a)  geändert  2023-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 154, Abs. 1, a)  geändert  2023-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 174, Abs. 1, d)  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 174, Abs. 1, e)  eingefügt  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 203, Abs. 1  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 203, Abs. 3  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 317  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 317, Abs. 1  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 317, Abs. 2  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2023  01.01.2024  Art. 317, Abs. 3  geändert  2023-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 37, Abs. 1, l)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 37, Abs. 1, o)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 37, Abs. 1, q)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 45, Abs. 1, g)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 45, Abs. 1, h)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 45, Abs. 1, i)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 45, Abs. 1, j)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 45, Abs. 3  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 48, Abs. 1, 1.  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 48, Abs. 1, 2.  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 48, Abs. 1, 3.  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 50, Abs. 1, a)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 50, Abs. 1, b)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 50, Abs. 1, c)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 50, Abs. 1, d)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 50, Abs. 1, e)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 50, Abs. 1, f)  geändert  2023-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2023  01.01.2024  Art. 50, Abs. 2  geändert  2023-061