Personalverordnung
                            Personalverordnung  vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2024)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung des Personalgesetzes vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art.  2 des Perso  -  nalgesetzes. Als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 2 Abs. 2 des  Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  gelten auch die interkantonalen und interstaatlichen selbständi  -  gen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 4 dieses Erlasses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spitalverbunde und der Psychiatrie  -  verbunde sowie des Zentrums für Labormedizin sind mit Ausnahme der Mitarbei  -  terinnen und Mitarbeiter, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  , der eidge  -  nössischen Arbeitsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dieser Erlass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spitalverbunde  und der Psychiatrieverbunde sowie des Zentrums für Labormedizin günstigere Re  -  gelungen enthält, gehen diese den Bestimmungen der eidgenössischen Arbeitsge  -  setzgebung vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt PersV. Art. 61 und Art. 66 Abs. 1 Bst. c, Art. 94, 95 und Art. 104 Abs. 2, Art. 106  Abs. 3 sowie Art. 127 Abs. 1 dieses Erlasses werden ab 1. Januar 2013 angewendet; die übri  -  gen Bestimmungen dieses Erlasses werden ab 1. Juni 2012 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  9   der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10.  Mai 2000, SR  822.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR 822.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) für nebenamtlich tätige Personen
                            1  Für   Personen,   die   nach   Massgabe   von   besonderen   gesetzlichen   Vorschriften  nebenamtlich Aufgaben für den Kanton erfüllen, gelten folgende Bestimmungen  des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   sowie die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Erlasses:  a1)  *  Art.  53 über die berufliche Vorsorge;  a)  Art. 56 über die Bearbeitung von Personendaten;  b)  Art. 61 über die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Pflichten der Mitar  -  beiterin und des Mitarbeiters sowie über die Pflicht zur Wahrung der Interes  -  sen von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;  c)  Art. 63 Bst. c über die Pflicht der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters zur Mel  -  dung von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen;  d)  Art. 67 über die Geheimhaltungspflicht;  e)  Art. 68 über das Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vortei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
                            a) Arbeitsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitsvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt wenigstens:  a)  das Eintrittsdatum;  b)  die Dauer des Arbeitsverhältnisses;  c)  die Funktion und den Aufgabenbereich;  d)  den Beschäftigungsgrad;  e)  *  die Referenzfunktion und den Anfangslohn;  f)  den Dienstort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Zuständigkeit
                            1  Soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, richtet  sich die Zuständigkeit, als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu  gestalten, nach Art.  9 in Verbindung mit Art.  11 und 12 des Personalgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Aufgabenerfüllung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben
                            a) Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt die im Arbeitsvertrag und in der  Stellenbeschreibung bezeichneten  sowie die durch Anordnungen  der oder  des  Vorgesetzten zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Änderung
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bietet der Mitarbeiterin oder dem Mitar  -  beiter andere Aufgaben oder eine andere Tätigkeit an, wenn die Erfüllung von  anderen Aufgaben oder die Ausübung einer anderer Tätigkeit:  a)  aus organisatorischen Gründen notwendig ist;  b)  infolge eines veränderten Gesundheitszustandes der Mitarbeiterin oder des  Mitarbeiters geboten ist und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterstützung des Kantonalen Führungsstabs
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen den Kantonalen Führungs  -  stab, bei Bedarf auch über die Dienstzeit und die wöchentliche Arbeitszeit hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonale Führungsstab zieht die im Einzelfall benötigten Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Neue Arbeitsformen *
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann mit Mitarbeiterinnen oder Mitar  -  beitern ergänzend zur Arbeit am Dienstort neue Arbeitsformen vereinbaren, wenn  diese die Aufgabenerfüllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulassen  und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann sich an den Kosten  neuer Arbeitsformen beteiligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
                            1  Geringfügige, sozial übliche Geschenke und Vorteile im Sinn von  Art.  68   Abs.  2  des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   dürfen nicht angenommen oder beansprucht werden, wenn  sie die Erfüllung der Dienstpflicht oder die Unabhängigkeit der Mitarbeiterin oder  des Mitarbeiters beeinträchtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.  14   des Bevölkerungsschutzgesetzes, sGS  421.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen Zweifel, ob ein Geschenk oder ein Vorteil angenommen oder bean  -  sprucht werden darf, bestimmt die oder der Vorgesetzte das weitere Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fort- und Weiterbildung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
Art. 10 Beteiligung des Kantons *
                            1  Der Kanton kann sich an einer Fort- und Weiterbildung durch einen finanziellen  Beitrag und durch volle oder teilweise Anrechnung der dafür aufgewendeten Zeit  als Arbeitszeit beteiligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Je Tag werden höchstens zehn Stunden der für die Fort- und Weiterbildung  aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligung richtet sich nach:  a)  *  der Notwendigkeit und dem Nutzen der Fort- und Weiterbildung für den  Kanton;  b)  den bisherigen Beteiligungen des Kantons an der Fort- und Weiterbildung der  Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;  c)  der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalamt erlässt Richtlinien über die Beteiligung des Kantons und legt für  die zentral gesteuerte Fort- und Weiterbildung den finanziellen Beitrag im Einzel  -  fall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vereinbarung *
                            1  Überschreitet die Beteiligung des Kantons an einer Fort- und Weiterbildung den  Betrag   von   Fr.  5000.–,   schliessen   die   Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter,   die  Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die für die Verwendung des Fort- und  Weiterbildungskredits zuständige Dienststelle eine schriftliche Vereinbarung über  die Fort- und Weiterbildung ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Als Beteiligung des Kantons gelten:  *  a)  der finanzielle Beitrag und  b)  der Geldwert der für die Fort- und Weiterbildung angerechneten Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt:  a)  die Aufteilung der Kosten auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter und den  Kanton;  b)  *  die Anrechnung der für die Fort- und Weiterbildung aufgewendeten Zeit als  Arbeitszeit;  c)  *  die Modalitäten für eine Rückerstattung der Beteiligung des Kantons durch  die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rückerstattung *
                            1  Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren nach der letzten Beitrags  -  zahlung oder der zuletzt erfolgten Inanspruchnahme von Arbeitszeit, erstattet die  Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Beteiligung des Kantons, die den Betrag von  Fr. 5000.– übersteigt, anteilmässig nach Massgabe der Dauer zwischen dem Ende  des Arbeitsverhältnisses und der Frist von drei Jahren Dauer zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der Staatsverwaltung löst keine Rück  -  erstattung aus. Die Rückerstattungsvereinbarung gilt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückerstattung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die Beendi  -  gung nicht durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter verursacht wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterstützung der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bestellung einer Rechtsvertretung
                            1  Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der  selbständigen  öffentlich-rechtlichen  Anstalt bestellt eine Rechtsvertreterin  oder  einen Rechtsvertreter, wenn:  a)  die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufgaben  -  erfüllung auf dem Rechtsweg belangt wird und die Beschreitung des Rechts  -  weges zur Wahrung ihrer oder seiner Rechte als angemessen erscheint;  b)  die Rechtsvertretung zum Schutz der Persönlichkeit nach Art.  30 des Perso  -  nalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der  selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann bei Unterliegen der Mitarbeite  -  rin oder des Mitarbeiters wegen schweren Verschuldens die Rückerstattung der  geleisteten Kosten der Rechtsvertretung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Richtigstellung bei ungerechtfertigten Angriffen
                            1  Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der  selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann eine Richtigstellung veranlassen,  wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufga  -  benerfüllung ungerechtfertigten Angriffen ausgesetzt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Meldung von Missständen  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Missstände einer vorgesetzten Stelle  oder der internen Meldestelle melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst gegen die Treuepflicht, wenn sie  oder er das Recht auf Meldung offensichtlich missbraucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Interne Meldestelle
                            a) Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung bezeichnet eine ausserhalb der Staatsverwaltung stehende Person,  die als interne Meldestelle handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt in einer Leistungsvereinbarung deren Rechte und Pflichten fest und regelt  die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Berichterstattung
                            1  Die interne Meldestelle erstattet der Regierung jährlich Bericht über ihre Tätig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verfahren
                            1  Die interne Meldestelle:  a)  nimmt den Sachverhalt auf;  b)  klärt die meldende Mitarbeiterin oder den meldenden Mitarbeiter über das  Verfahren sowie über deren oder dessen Rechte und Pflichten im Rahmen des  Verfahrens auf;  c)  informiert das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zustän  -  dige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über die Meldung,  wenn sie die Anordnung einer Massnahme als geboten erachtet;  d)  begleitet das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige  Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt bei der Abklärung des  Sachverhalts und der Umsetzung von Massnahmen;  e)  erteilt der meldenden Mitarbeiterin oder dem meldenden Mitarbeiter Aus  -  kunft über die Erledigung der Meldung, wenn keine überwiegenden privaten  oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der  selbständigen   öffentlich-rechtlichen   Anstalt   informiert   die   interne   Meldestelle  über beabsichtigte und umgesetzte Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vertraulichkeit
                            1  Die interne Meldestelle behandelt die Meldung vertraulich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gibt den Namen der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbei  -  ters ohne deren oder dessen Einverständnis nicht bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stellt sicher, dass keine Rückschlüsse auf die meldende Person möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Case Management  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Meldepflicht von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet nach vorgängiger Information  der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dem Case Management:  a)  längere Abwesenheiten;  b)  wiederholt auftretende auffällige Abwesenheiten;  c)  festgestellte Anzeichen von Suchtverhalten;  d)  markanten, nicht erklärbaren Leistungsabfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Tätigkeit
                            1  Das Case Management klärt im Gespräch mit der Mitarbeiterin oder dem Mitar  -  beiter sowie deren oder dessen Vorgesetzten den Sachverhalt ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wirkt auf den Abschluss einer Vereinbarung über Beratungs-, Betreuungs-  oder andere Hilfeleistungen hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besorgt Koordination und Kommunikation mit weiteren Beteiligten, insbe  -  sondere mit Ärztinnen und Ärzten sowie therapeutisch tätigen Fachpersonen, Be  -  ratungsstellen und Versicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Ausübung von Nebenbeschäftigungen  (2.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Nebenbeschäftigungen
                            1  Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht Gegenstand des Arbeitsver  -  hältnisses sind. Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2400  Franken je Jahr übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeitszeit und Benützung von Infrastruktur
                            1  Die für die Nebenbeschäftigung aufgewendete Zeit gilt nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter leistet eine kostendeckende Entschädi  -  gung, wenn sie oder er die Infrastruktur des Kantons zur Ausübung der Nebenbe  -  schäftigung benützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Arbeitszeit  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dienstzeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wöchentliche Dienstzeit dauert von Montag bis Freitag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die tägliche Dienstzeit dauert von 06.30 bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit gilt als  Nachtzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer der Dienstzeit ist massgebend für den Anspruch auf Nachtzeitaus  -  gleich nach Art. 39 dieses Erlasses und Inkonvenienzentschädigungen nach Art.  86  bis 95 dieses Erlasses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Ausdehnung
                            1  Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der  selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können aus betrieblichen Gründen:  a)  die wöchentliche Dienstzeit für bestimmte Funktionen auf den Samstag aus  -  dehnen;  b)  die tägliche Dienstzeit auf frühestens 05.00 Uhr und spätestens 21.00 Uhr aus  -  dehnen. Die übrige Zeit gilt als Nachtzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit
                            1  Das Departement, die Staatskanzlei und das Gericht stellen die Erreichbarkeit ih  -  rer Dienststellen für die Öffentlichkeit von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.30 Uhr sowie zwischen 14.00 und 17.00 Uhr sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können davon abweichende Erreichbarkeitszeiten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
                            1  Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beträgt für:  a)  die Werkmeisterinnen und Werkmeister Landwirtschaft im Straf- und Mass  -  nahmenvollzug 46 Stunden;  a  bis  )  *  die   Betriebsleiterinnen   und   Betriebsleiter   Spezialkulturen   im   Landwirt  -  schaftlichen Zentrum St.Gallen 46 Stunden;  b)  *  das übrige Landwirtschaftspersonal 48 Stunden;  c)  *  Assistenzärztinnen und Assistenzärzte 48 Stunden;  d)  *  Oberärztinnen und Oberärzte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in den Spitalverbunden und im Zentrum für Labormedizin 48 Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  in den Psychiatrieverbunden 46 Stunden;  e)  *  Wildhüterinnen und Wildhüter 45 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kaderärztinnen und Kaderärzte richtet sich die durchschnittliche wöchentli  -  che Arbeitszeit nach den dienstlichen Erfordernissen. Sie beträgt in der Regel 55  Stunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bandbreitenmodell  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grundsatz
                            1  Vollzeitlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen  wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden können die Arbeitszeit mit Zustim  -  mung der oder des Vorgesetzten zwischen 40 und 44 Wochenarbeitsstunden fest  -  legen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine zusätzliche Wochenarbeitsstunde je Jahr berechtigt zum Bezug von fünf  Kompensationstagen, eine Wochenarbeitsstunde weniger führt zu einer Lohnein  -  busse von 2,4 Prozent. Für den Bezug der Kompensationstage werden die Bestim  -  mungen über die Ferien sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Varianten
                            1  Varianten des Bandbreitenmodells sind:  Variante  Wöchentliche  Arbeitszeit in  Stunden  Jahreslohn in Pro  -  zent  Zusätzliche Kom  -  pensationstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  40  95,2  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  41  97,6  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  41  95.2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  42  100,0  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  42  97,6  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  42  95,2  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  43  100,0  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  43  97,6  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  44  100,0  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die festgelegte Variante gilt während eines Kalenderjahres. Änderungen erfolgen  in der Regel auf Jahresbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentli  -  chen Arbeitszeit von mehr als 42 Stunden gelten die Bandbreiten im Verhältnis zu  den vereinbarten Wochenstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            1  Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit Zustimmung  der oder des Vorgesetzten die Varianten nach Art. 29 Abs. 1 dieses Erlasses im  Verhältnis zum vereinbarten Beschäftigungsgrad wählen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * ...
Art. 31a * Einschränkung der Wahl des Bandbreitenmodells
                            1  Für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter gilt für ein bestimmtes Kalender  -  jahr die Variante 4 des Bandbreitenmodells nach Art.  29 Abs.  1 dieses Erlasses,  wenn das Zeitguthaben aus nicht bezogenen Ferien, Kompensationstagen aus dem  Bandbreitenmodell und geleisteter Überzeit am Ende des Vorjahrs mehr als 15  Arbeitstage, bei Teilzeitbeschäftigung mehr als die entsprechende Anzahl Arbeits  -  tage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad, beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fester Arbeitszeit
                            1  Wer an feste Arbeitszeiten gebunden und vollzeitlich beschäftigt ist, kann bei ei  -  ner 42-Stunden-Woche die tägliche Arbeitszeit mit Zustimmung der oder  des  Vorgesetzten auf 8 Stunden 30 Minuten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zusätzliche Arbeitszeit wird jährlich durch zweieinhalb Kompensationstage  abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Tägliche Arbeitszeit  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Tägliche Normalarbeitszeit
                            1  Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durchschnittlichen wö  -  chentlichen Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * ...
Art. 35 Mittagspause
                            1  Bei einer zusammenhängenden tatsächlichen Tagesarbeitszeit von mehr als sie  -  ben   Stunden   wird   eine  Mittagspause   oder   eine   vergleichbare   Arbeitsunterbre  -  chung von wenigstens einer halben Stunde eingehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt nicht als Arbeitszeit und wird in der Regel zwischen 11.00 und 14.00 Uhr  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen im Einzelfall Ausnah  -  men zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abwesenheiten
                            a) aus betrieblichen Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für ganztägige Abwesenheiten aus betrieblichen Gründen wird die tägliche Nor  -  malarbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der tatsächliche Zeitaufwand grösser, werden höchstens zehn Stunden ein  -  schliesslich Fahrzeit und Pausen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 b) aus privaten Gründen
                            1  Abwesenheiten aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Pikettdienst und Nachtarbeit  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Arbeitszeit bei Pikettdienst
                            1  Bei Pikettdienst am Arbeitsplatz gelten als Arbeitszeit:  a)  20 Prozent der ausserhalb von Einsätzen geleisteten Pikettdienstzeit;  b)  die bei Einsätzen tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Arbeitszeit bei Pikettdienst zu Hause gilt die bei Einsätzen tatsächlich geleis  -  tete Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Nachtzeitausgleich bei Nachtarbeit
                            1  Einen Nachtzeitausgleich bei Nachtarbeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beiter:  a)  in den Vollzugseinrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie in  den Gefängnissen;  b)  bei der Kantonspolizei;  c)  im Spitaldienst mit Ausnahme der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte so  -  wie Oberärztinnen und Oberärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachtzeitausgleich wird zur Arbeitszeit hinzugerechnet, wenn zusammen  -  hängend während wenigstens sechs Stunden Nachtarbeit geleistet wird. Er beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Prozent der in der Nachtzeit geleisteten Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann anstelle des Nachtzeitausgleichs  eine finanzielle Abgeltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festlegen, deren  Arbeitsleistung im Stundenlohn entschädigt wird oder deren Beschäftigungsgrad  weniger als 25 Prozent beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Gleitzeit  (3.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Anspruch
                            1  Wer nicht aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hat  Anspruch auf Gleitzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen oder bei Missbrauch  Einschränkungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zeitlicher Rahmen *
                            1  Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn und Arbeitsende unter Berücksich  -  tigung der betrieblichen Bedürfnisse frei gewählt werden. Die Mittagspause richtet  sich nach Art.  35 dieses Erlasses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gleitzeit  dauert von Montag bis Samstag jeweils von 05.00 bis 21.00 Uhr.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   oder   der   Vorgesetzte   kann   in   begründeten   Fällen  Gleitzeit   auch   ausser  -  halb  des in Abs.  2 dieser Bestimmung festgelegten Zeitraums zulassen, insbeson  -  dere im Zusammenhang mit neuen Arbeitsformen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Zeitguthaben und Zeitschulden
                            a) Begriff und Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aus der Differenz zwischen der täglichen Normalarbeitszeit und der tatsächlich  geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichen Zeitguthaben während der Gleit  -  zeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausgleich erfolgt nach vorgängiger Zustimmung der oder des Vorgesetzten  im Rahmen von zwei Tagen je Monat. Die oder der Vorgesetzte kann Abweichun  -  gen bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 b) Übertragung auf das Folgejahr
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Zeitguthaben und Zeitschulden im  Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch  Lohnabzug ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen Zeitguthaben  und Zeitschulden auf das Folgejahr im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 c) Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gleicht bei Beendigung des Arbeitsver  -  hältnisses Zeitguthaben und Zeitschulden bis zum Austrittstag aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zeitguthaben verfällt und die Zeitschuld führt zu einem entsprechenden  Lohnabzug, wenn der Ausgleich bis zum Austrittstag nicht erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Jahresarbeitszeit  (3.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Grundsatz
                            1  Im Arbeitsvertrag kann Jahresarbeitszeit vereinbart und deren Verteilung wäh  -  rend   des   Kalenderjahres   festgelegt   werden,   wenn   der   Arbeitsanfall   saisonalen  Schwankungen unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Lohn   wird   ohne   Berücksichtigung   der   unterschiedlichen   monatlichen  Arbeitszeiten nach Massgabe des Beschäftigungsgrades in gleichbleibenden Mo  -  natslöhnen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Bezahlte Abwesenheiten
                            1  Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für den Lohn massgebenden  Beschäftigungsgrad angerechnet. Art.  36  Abs.  2 dieses Erlasses wird sachgemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Zeitguthaben und Zeitschulden
                            1  Für die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden auf das Folgejahr wird
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 dieses Erlasses sachgemäss angewendet, soweit keine andere Regelung ver -
                            einbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres
                            1  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses  während des Kalenderjahres werden  Zeitguthaben und Zeitschulden nach Möglichkeit während der Kündigungsfrist  ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das beim Austritt vorhandene Zeitguthaben wird entschädigt. Die beim Austritt  vorhandene Zeitschuld führt zu einem Lohnabzug oder, falls der Lohn vollständig  ausgerichtet wurde, zu einer Rückforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Langzeitkonto  (3.7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Gegenstand
                            1  Das Langzeitkonto ist ein auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter lautendes  Konto zum Ansparen von Zeitguthaben während wenigstens drei und höchstens  fünf Kalenderjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Vereinbarung
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Langzeitkonto mit Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeitern vereinbaren, die unbefristet angestellt sind und nicht im  Stundenlohn entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt Anspardauer sowie Art und Zeitraum der Verwendung  des Zeitguthabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Äufnung
                            1  Das Zeitguthaben kann geäufnet werden mit:  a)  Umwandlung von Treueprämien;  b)  Kompensationstagen im Rahmen des Bandbreitenmodells;  c)  angeordneter Überzeit;  d)  Ferientagen, die aus betrieblichen Gründen nicht im laufenden Jahr bezogen  werden können, wenn wenigstens vier Wochen des ordentlichen Ferienan  -  spruchs bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Verwendung
                            1  Das angesparte Zeitguthaben kann innert zweier Jahre nach Ablauf der Anspar  -  dauer verwendet werden für:  a)  Bezug von bezahltem Urlaub;  b)  befristete Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei gleichbleibendem Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Herabsetzung des Beschäftigungsgrades im Hinblick auf die Beendigung des  Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen kann die Verwendungsdauer auf vier Jahre  verlängert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Zeitguthaben während der Kündi  -  gungsfrist auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird das nicht ver  -  wendete Zeitguthaben entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Überzeit  (3.8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Begriff
                            1  Überzeit entsteht, wenn auf Anordnung der oder des Vorgesetzten die verein  -  barte   Arbeitszeit   zur   Erfüllung   einer   unaufschiebbaren   Aufgabe   überschritten  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anordnung erfolgt vorgängig und schriftlich. Ist dies in Dienststellen mit  durchgehendem Dienst- oder Pikettbetrieb aus betrieblichen Gründen nicht mög  -  lich, kann die oder der Vorgesetzte  die Anordnung der Überzeit  nachträglich  schriftlich bestätigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Ausgleich
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Überzeit wird grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann in betrieblich begründeten Ausnah  -  mefällen eine Entschädigung festlegen, sofern:  *  a)  *  je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter höchstens 40 Stunden je Jahr abgegolten  werden und  b)  *  die Entschädigung aus bestehenden Personalkrediten erfolgt und  c)  *  die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, die Staatssekretärin  oder der Staatssekretär oder die zuständige Stelle des Gerichtes oder der selb  -  ständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überzeit der im Einzelfall zur Unterstützung des Kantonalen Führungsstabs bei  -  gezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 b) durch Freizeit
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gleicht Überzeit im Einvernehmen mit  der oder dem Vorgesetzten mit Freizeit aus. Der Ausgleich soll innerhalb von drei  Jahren erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 c) durch Entschädigung
                            1  Kann Überzeit  bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit Freizeit  ausgeglichen werden, wird sie entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung je Stunde ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns ein  -  schliesslich 13. Monatslohn, jedoch ohne Sozialzulagen, geteilt durch:  a)  2190 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden;  a  bis  )  *  2346 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stun  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2399 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Stunden;  c)  *  2503 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Zeiterfassung  (3.9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Grundsatz
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfasst die Arbeitszeit in der Regel täglich  und eine Abwesenheit spätestens nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Die oder  der Vorgesetzte kann jederzeit Einsicht nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht und das zuständige Organ der  selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können in Einzelfällen Ausnahmen  von der Erfassungspflicht der Arbeitszeit vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überzeit wird bei der Zeiterfassung separat ausgewiesen.  IV. Ruhetage, Ferien und Urlaub  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ruhetage  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Bezeichnung
                            1  Ruhetage sind die Sonntage sowie Neujahr, 2.  Januar, Karfreitag, Ostermontag,  Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 1. November, Weihnachts- und Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Halbe Ruhetage sind die Nachmittage des 1.  Mai sowie des 24.  und des 31.  De  -  zember.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Arbeitsfreie Tage
                            1  Fällt der Weihnachtstag auf einen Mittwoch, ist der folgende Freitag arbeitsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen Weihnachtstag und Neujahr auf einen  Dienstag, sind der 24.  und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember arbeitsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60a * Zeitgutschrift
                            1  An jedem auf einen Arbeitstag fallenden Ruhetag nach Art.  59 dieses Erlasses  oder arbeitsfreien Tag nach Art.  60 dieses Erlasses wird die tägliche Sollarbeitszeit  gemäss Beschäftigungsgrad als Arbeitszeit gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ferien  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Dauer
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ferien betragen je Kalenderjahr:  a)  *  23 Arbeitstage;  b)  28 Arbeitstage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Lernende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis einschliesslich  zu dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem Jahr, in dem  das 50. Altersjahr vollendet wird;  c)  30 Arbeitstage ab dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kaderärztinnen und Kaderärzten werden zusätzliche Ferien im Umfang von sie  -  ben Arbeitstagen gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Bemessung
                            1  Die Ferien werden im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit während eines Ka  -  lenderjahres bemessen:  a)  bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Lauf des Kalenderjahres;  b)  wenn die Tätigkeit insgesamt innerhalb eines Kalenderjahres oder zusammen  -  hängend länger als zwei Monate ausgesetzt wird insbesondere wegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Krankheit oder Unfalls;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  obligatorischer Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zivilen Ersatzdienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  bezahlten Urlaubs nach Art. 65 und 66 dieses Erlasses;  c)  bei unbezahltem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   die   Tätigkeit   aus   anderen   Gründen   ausgesetzt,   wird   die   ausgefallene  Arbeitszeit an die Feriendauer angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach  Art.  2  Abs.  1 und 2 des Personal  -  gesetzes vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Be  -  hörden nach Art.  67 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwal  -  tung vom 3.  Februar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   oder gleichwertige Einsätze insbesondere in Krisensi  -  tuationen, werden diese Dienstleistungen bei der Bemessung des Ferienanspruchs  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  In Vollzug ab 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  SR  510.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Ferienbezug
                            1  Die Ferien werden jährlich bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ferienbezug von  wenigstens zwei zusammenhängenden Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie legen die Zeit des Ferienbezugs fest. Vorbehalten bleibt die von der oder dem  Vorgesetzten angeordnete Einschränkung oder Zuteilung des Ferienbezugs aus  betrieblichen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Nachbezug
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Ferien, die aus betrieblichen Gründen  im Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig bezogen werden konnten, im folgen  -  den Kalenderjahr nachbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht bezogene Ferien werden nicht durch Geldleistungen abgegolten. Vorbehal  -  ten bleibt eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszurichtende Entschädi  -  gung für Ferien, die aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Urlaub  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Allgemeine Gründe
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann Urlaub bewilligen, wenn die Mitar  -  beiterin oder der Mitarbeiter die Tätigkeit aus andern Gründen als Krankheit,  Schwangerschaft und Geburt, Unfall, Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und  Feuerwehr, Leistung von zivilem Ersatzdienst oder Ausübung eines öffentlichen  Amtes aussetzt und dazu nicht die Ferien benutzen kann. Die Mitarbeiterin oder  der Mitarbeiter übernimmt die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt der Urlaub im Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, kann sie  oder er bezahlten Urlaub bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Besondere Gründe
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann als bezahlten Urlaub beziehen:  *  a)  *  bei Verheiratung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zwei Tage;  b)  *  bei Hochzeit von Kindern und Geschwistern einen Tag;  c)  *  ...  d)  *  bei einer notwendigen Betreuung eines Familienmitglieds sowie der Lebens  -  partnerin   oder   des   Lebenspartners   mit   gesundheitlicher   Beeinträchtigung  höchstens die ersten drei Tage je Ereignis und höchstens zehn Tage je Kalen  -  derjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beim Tod:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von Ehe- oder Lebenspartnerin und Ehe- oder Lebenspartner sowie von  eingetragener Partnerin oder eingetragenem Partner drei Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  von Kindern und Eltern drei Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  von Geschwistern zwei Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  von Grosseltern, Schwiegereltern und Enkelkindern einen Tag;  f)  bei Wohnungswechsel einen Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Dauer in Ausnahmefällen ver  -  längern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66a * Vaterschaftsurlaub
                            1  Mitarbeiter können nach Geburt eines Kindes zehn Tage Vaterschaftsurlaub in  -  nerhalb von sechs Monaten als bezahlten Urlaub beziehen. Bei einer Mehrlingsge  -  burt beträgt der Vaterschaftsurlaub 15 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Vaterschaftsentschädigung in  der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sachgemäss angewen  -  det. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung gehen im Ausmass der Lohnfort  -  zahlung an den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  1 dieser Bestimmung gilt sachgemäss auch für Mitarbeiterinnen, bei deren  Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein Kindesverhältnis mit Geburt begründet  wird, soweit nicht durch eine andere Person für dasselbe Kind Vaterschaftsurlaub  nach Abs.  1 und 2 dieser Bestimmung bezogen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66b * Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesund -
                            heitlich schwer beeinträchtigten Kindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können für die Betreuung ihres wegen Krank  -  heit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes einen Betreuungs  -  urlaub von höchstens 14 Wochen innerhalb von 18 Monaten beziehen, sofern sie  Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach Art.  16n bis 16s des Bundesge  -  setzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   haben. Die Leistungen  der   Erwerbsersatzordnung   gehen   im   Ausmass   der   Lohnfortzahlung   an   den  Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  SR 834.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SR  834.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66c * Adoptionsurlaub
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Aufnahme eines weniger als vier  Jahre alten Kindes zur Adoption einen Adoptionsurlaub von zwei Wochen inner  -  halb eines Jahres nach Aufnahme des Kindes beziehen, sofern sie Anspruch auf  eine Adoptionsentschädigung nach Art.  16t bis 16x des Bundesgesetzes über den  Erwerbsersatz vom 25.  September 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16    haben. Die Leistungen der Erwerbser  -  satzordnung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 * ...
Art. 67a * Öffentliches Amt
                            1  Ein öffentliches Amt übt aus, wer als Mitglied eines Parlamentes, einer Exekutive,  eines Gerichtes, einer Kommission oder eines anderen Gremiums des Bundes, ei  -  nes Kantons, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsge  -  meinschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann für die nebenamtlich oder ehren  -  amtlich   erfolgende   Ausübung   eines   öffentlichen   Amtes   bezahlten   Urlaub   von  höchstens 15 Tagen je Amtsjahr gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Ausübung des öffentlichen Amtes ausserhalb der Arbeitszeit aufge  -  wendete Zeit wird nicht angerechnet.  V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen  *  (5.1.)  a) Lohn  (5.1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 * ...
Art. 69 * ...
Art. 70 * ...
Art. 71 * ...
Art. 72 * ...
                            16  SR  834.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 * ...
Art. 73a * Lohnbänder und Lohnklassen
                            1  Lohnbänder umfassen mehrere Lohnklassen. Es bestehen 37 Lohnklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Lohnband reicht vom Mindestansatz der tiefsten jeweiligen Lohnklasse bis  zum Höchstansatz der höchsten jeweiligen Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Standardbereich  eines  Lohnbands  umfasst die   unteren  90 Prozent  eines  Lohnbands, der ausserordentliche Bereich die oberen 10 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73b * Referenzfunktionen
                            1  Massgebend für die Bemessung des Lohns sind die Referenzfunktionen und die  ihnen zugeordneten Lohnbänder nach Anhang 1 dieses Erlasses. Die Regierung er  -  lässt durch Weisung weitere Einzelheiten zu den Referenzfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ordnet jede Stelle einer Referenzfunktion  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Departementen, Staatskanzlei und Gerichten bedarf die Zuordnung der Zu  -  stimmung des Personalamtes. Besteht kein Einvernehmen mit der Arbeitgeberin  oder dem Arbeitgeber, entscheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73c * Anfangslohn
                            1  Der Anfangslohn bei Eintritt in die Staatsverwaltung oder bei Übernahme einer  anderen Stelle liegt in der Regel im Standardbereich des massgebenden Lohn  -  bands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend Ausbildung und  Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt, kann der Mindestansatz des  massgebenden Lohnbands um bis zu 10 Prozent unterschritten werden. Die Zu  -  ordnung der Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion bleibt davon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung erlässt durch Weisung Richtlinien zur Anrechnung früherer Tä  -  tigkeiten bei der Festlegung des Anfangslohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt den Anfangslohn fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Departementen, Staatskanzlei und Gerichten bedarf die Festlegung der Zu  -  stimmung des Personalamtes. Besteht kein Einvernehmen mit der Arbeitgeberin  oder dem Arbeitgeber, entscheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73d * Individuelle Lohnerhöhungen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei guten oder besonders guten Leistungen kann innerhalb des massgebenden  Lohnbands eine individuelle Lohnerhöhung gewährt werden. In Fällen, in denen  der Anfangslohn nach Art.  73c Abs.  2 dieses Erlasses bestimmt wurde, ist eine in  -  dividuelle Lohnerhöhung auch unterhalb des massgebenden Lohnbands möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erreicht der neue Lohn den ausserordentlichen Bereich des massgebenden Lohn  -  bands, ist eine qualifizierte Zustimmung erforderlich. Die Regierung regelt durch  Weisung die Zuständigkeiten für die qualifizierte Zustimmung. Sie kann Ausnah  -  men vom Erfordernis der qualifizierten Zustimmung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine individuelle Lohnerhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73e * b) Umfang
                            1  Bei einer individuellen Lohnerhöhung wird der bisherige Jahreslohn erhöht um:  a)  wenigstens Fr.  650.– bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Bei Teil  -  zeitbeschäftigung ist der Mindestbetrag entsprechend niedriger;  b)  höchstens 7,5 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Zeitpunkt von individuellen Lohnerhöhungen *
                            1  Individuelle Lohnerhöhungen  erfolgen in der Regel auf Beginn eines Kalender  -  jahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Variabler Lohnbestandteil
                            1  Der Jahreslohn wird herabgesetzt, wenn im Arbeitsvertrag ein variabler Lohnbe  -  standteil vereinbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem variablen Lohnbestandteil ist eine Spannweite festzulegen, die einen  Zuschlag und einen Abschlag zum Jahreslohn vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung bestimmt die Regelungen im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Stundenlohn
                            a) Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stundenlohn kann vereinbart werden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:  a)  die für eine befristete Zeit von weniger als drei Monaten angestellt sind;  b)  deren Beschäftigungsgrad grosse Schwankungen erfährt;  c)  die dauernd mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 25 Prozent arbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 b) Berechnung
                            1  Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns zuzüglich 13. Mo  -  natslohn geteilt durch:  a)  2190 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden;  b)  2399 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Stunden;  c)  *  2503 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 c) Pauschalabgeltung von Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und
                            Ruhetagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und Ruhetage werden pauschal nach An  -  hang 2 zu diesem Erlass abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kurzabsenzen sind:  a)  Urlaub nach Art.  66 dieses Erlasses;  b)  die ersten drei Tage der Absenz wegen Krankheit oder Unfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a * Änderung der Löhne
                            1  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  nach Art.  2 Abs.  2 Ziff. 1 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   werden vor einer Änderung der  Löhne nach Art.  37 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   zur schriftlichen Vernehmlassung ein  -  geladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Personalgesetzes
                            19   können der Regierung Antrag auf eine  Änderung der Löhne ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art.  2 Abs.  2 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   eine Änderung der Löhne bestimmen, die von einer Än  -  derung der Löhne von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Art.  2 Abs.  1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Personalgesetzes
                            21   abweicht. Sie berücksichtigt insbeson  -  dere die für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber massgebliche Arbeitsmarkt  -  lage sowie die Finanzlage der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78b * Besondere Bestimmungen für hauptamtliche und teilamtliche Richte -
                            rinnen und Richter  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   hauptamtliche   und   teilamtliche   Richterinnen   und   Richter   des   Ver  -  sicherungsgerichtes, der Kreisgerichte sowie der Verwaltungsrekurskommission  werden Art.  73a bis 78 sowie Art.  173 dieses Erlasses nicht angewendet. Es gelten  die Bestimmungen nach Art.  78c, 78d und 177 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung von Richterinnen und Richter, die Magistratspersonen sind, rich  -  tet sich nach der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3.  Septem  -  ber 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78c * b) Besoldung
                            1. Ziellohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter des Versicherungsge  -  richtes erhalten einen Lohn von 80 Prozent der Besoldung nach Art.  3 Abs. 2 der  Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3.  September 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter der Kreisgerichte und  der Verwaltungsrekurskommission erhalten vorbehältlich von Abs. 3 dieser Be  -  stimmung einen Lohn von 75 Prozent der Besoldung nach Art.  3 Abs. 2 der Besol  -  dungsverordnung für Magistratspersonen vom 3.  September 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter der Kreisgerichte, die  unter Ziff.  3 der Übergangsbestimmungen des IV. Nachtrags zum Gerichtsgesetz  vom 1. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   fallen, erhalten einen Lohn von 65 Prozent der Besoldung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. Septem -
                            ber 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Lohn nach Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung wird als Ziellohn bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78d * 2. Abstufung
                            1  Den Ziellohn erhalten ab Amtsantritt Personen, die:  a)  das 45. Altersjahr vollendet haben und  b)  eine Richterfunktion in fester Anstellung mindestens 48 Monate ausgeübt ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  sGS  143.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  sGS  143.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  sGS  143.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  nGS 44-52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  sGS  143.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die eines der beiden Kriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht er  -  füllen, erhalten den Ziellohn abzüglich 7,5 Prozent. Der Abzug beträgt 15 Prozent  für Personen, die beide Kriterien nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nach Abs. 2 dieser Bestimmung reduzierte Lohn erhöht sich auf den 1.  Ja  -  nuar jedes Folgejahres um 3 Prozent des Ziellohns, bis er den Ziellohn erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird nach Amtsantritt eines der Kriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung er  -  reicht und sind in der Folge beide Kriterien erfüllt, entspricht der Lohn ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar des Folgejahres dem Ziellohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird nach Amtsantritt eines der Kriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung er  -  reicht und ist in der Folge ein Kriterium erfüllt, wird für die Berechnung des  Lohns ab dem 1.  Januar des Folgejahres davon ausgegangen, dass jenes Kriterium  schon bei Amtsantritt erfüllt war. Die weitere Lohnentwicklung richtet sich nach  Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78e * Besondere Bestimmungen für die Spitalverbunde, den Psychiatriever -
                            bund und das Zentrum für Labormedizin  a) Kaderärztinnen und Kaderärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kaderärztinnen und Kaderärzte sind:  a)  Chefärztinnen und Chefärzte;  b)  Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte;  c)  Oberärztinnen und Oberärzte mit besonderen Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kaderärztinnen und Kaderärzte werden Art.  73b und 75 dieses Erlasses nicht  angewendet. Im Übrigen werden Art.  73a bis Art.  78 dieses Erlasses sachgemäss  angewendet, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Arbeits  -  verhältnisse der Kaderärztinnen und Kaderärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78f * 2. Referenzfunktionen
                            1  Massgebend für die Bemessung des Lohns sind die Referenzfunktionen und die  ihnen zugeordneten Lohnbänder nach Anhang 5 dieses Erlasses. Die Arbeitgebe  -  rin oder der Arbeitgeber erlässt durch Weisung weitere Einzelheiten zu den Refe  -  renzfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ordnet jede Kaderarztstelle einer Refe  -  renzfunktion zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78g * 3. Lohn
                            1  Der Lohn für Kaderärztinnen und Kaderärzte setzt sich zusammen aus:  a)  dem Grundlohn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Fachkomponente;  c)  einem variablen Lohnbestandteil, falls die Voraussetzungen nach Art.  78j die  -  ses Erlasses erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohn darf insgesamt den Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nicht  übersteigen. Art.  78k dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78h * 4. Grundlohn
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt den Grundlohn anhand der Bemes  -  sungskriterien nach Art.  36 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78i * 5. Fachkomponente
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt die Fachkomponente fest und be  -  rücksichtigt dabei:  a)  das marktübliche Lohnniveau des jeweiligen  Fachgebiets  und die Arbeits  -  marktsituation;  b)  die Rentabilität des Fachgebiets für den Spitalverbund, den Psychiatriever  -  bund oder das Zentrum für Labormedizin;  c)  individuelle Faktoren wie die Dienstbelastung und unternehmerisches Den  -  ken und Handeln der Kaderärztin oder des Kaderarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er überprüft die Fachkomponente periodisch und passt sie an veränderte  Gegebenheiten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78j * 6. variabler Lohnbestandteil
                            1  Kaderärztinnen und Kaderärzten kann ein variabler Lohnbestandteil in der Höhe  von höchstens fünf Prozent des Grundlohns ausgerichtet werden, wenn das Un  -  ternehmensergebnis positiv ist und die persönliche Zielerreichung dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt die Ausrichtung und Höhe des varia  -  blen Lohnbestandteils jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung eines variablen Lohnbe  -  standteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78k * 7. Obergrenzen
                            1  Der Lohn einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes beträgt höchstens:  a)  Fr. 700'000.– im Spitalverbund Kantonsspital St.Gallen;  b)  Fr. 500'000.– in den übrigen Spitalverbunden und im Zentrum für Laborme  -  dizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fr. 350'000.– im Psychiatrieverbund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden die Obergrenzen entsprechend dem Be  -  schäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Ausnahmefällen können die Obergrenzen mit Zustimmung der  Regierung überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78l * b) Vorsitzende der Geschäftsleitungen
                            1  Die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Spitalverbunde, des Psychiatriever  -  bundes und des Zentrums für Labormedizin erhalten einen marktüblichen Lohn  innerhalb des massgebenden Lohnbands nach Anhang 5 dieses Erlasses. Eine bis  -  herige Tätigkeit als Kaderärztin oder Kaderarzt wird bei der Lohnbemessung be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die Obergrenzen nach Art.  78k dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Spitalverbunde, des Psychiatrie  -  verbundes und des Zentrums für Labormedizin werden Art.  73b und 75 dieses Er  -  lasses nicht angewendet. Im Übrigen werden Art.  73a bis Art.  78 dieses Erlasses  sachgemäss angewendet, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen  der betreffenden Arbeitsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78m * c) weitere Mitglieder der Geschäftsleitungen mit Kaderarztfunktion
                            1  Für   weitere   Mitglieder   der   Geschäftsleitungen   der   Spitalverbunde,   des  Psychiatrieverbundes und des Zentrums für Labormedizin, die als Kaderärztinnen  oder Kaderärzte tätig sind, richtet sich der Lohn nach Art.  78e ff. dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Berücksichtigung der Obergrenzen nach Art.  78k dieses Erlasses kann die  Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Abgeltung der zusätzlichen Aufgaben eine  Funktionszulage von höchstens 20 Prozent des Ansatzes der Lohnklasse 37 aus  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78n * d) weitere Mitglieder der Geschäftsleitungen ohne Kaderarztfunktion
                            1  Für   weitere   Mitglieder   der   Geschäftsleitungen   der   Spitalverbunde,   des  Psychiatrieverbundes und des Zentrums für Labormedizin, die nicht als Kaderärz  -  tinnen oder Kaderärzte tätig sind, richtet sich der Lohn nach der Referenzfunktion  «Mitglied Geschäftsleitung» nach Anhang 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Mitglieder   der   Geschäftsleitung   des   Kantonsspitals   St.Gallen   kann   die  Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zusätzlich eine Marktzulage von höchstens 55  Prozent des Jahreslohns ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Zulagen  (5.1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Geburtszulage
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird bei Geburt eines Kindes eine Ge  -  burtszulage von höchstens 1360  Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist der Beschäftigungsgrad der letzten zwölf Arbeitsmonate vor der  Geburt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 b) Begrenzung
                            1  Den Eltern wird je Kind  lediglich eine Geburtszulage nach diesem Erlass ausge  -  richtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, wird ihnen die Geburtszulage anteil  -  mässig im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Funktionszulage
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Funktionszulage kann befristet oder unbefristet ausgerichtet werden:  a)  bei Übernahme von zusätzlichen Aufgaben;  b)  bei Übernahme einer leitenden Funktion;  c)  bei Ausübung der Stellvertretung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters  mit übergeordneter oder leitender Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entfällt, wenn aufgrund der nach Abs.  1 dieser Bestimmung gegebenen Vor  -  aussetzungen ein höherer Lohn ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 b) Höhe
                            1  Die Höhe der Zulage richtet sich nach Art, Umfang und Anforderungen der zu  -  sätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Ausübung der Stellvertre  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82a * c) Präsidialzulage Gerichte
                            1  Als jährliche, vom Beschäftigungsgrad unabhängige  Präsidialzulage  erhält die  Präsidentin oder der Präsident:  a)  des Versicherungsgerichtes Fr. 7'200.–;  b)  der Verwaltungsrekurskommission Fr. 6'600.–;  c)  des Kreisgerichtes St.Gallen Fr. 6'600.–;  d)  der übrigen Kreisgerichte jeweils Fr. 5'400.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Präsidialzulage   für   die   Kantonsgerichtspräsidentin   oder   den   Kantonsge  -  richtspräsidenten und die Verwaltungsgerichtspräsidentin oder den Verwaltungs  -  gerichtspräsidenten richtet sich nach der Besoldungsverordnung für Magistrats  -  personen vom 3.  September 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Marktzulage
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Marktzulage   kann   ausgerichtet   werden,   wenn   die   Verhältnisse   auf   dem  Arbeitsmarkt die Gewinnung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erschweren  oder deren Erhaltung gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 b) Befristung
                            1  Die Marktzulage kann befristet und  schrittweise herabgesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird alle zwei Jahre überprüft und auf Grundlage der Überprüfung erhöht,  gekürzt oder aufgehoben, wenn sich die Voraussetzungen für deren Ausrichtung  verändert haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 c) Höhe
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt die Höhe der Marktzulage so  -  wie Dauer und schrittweise  Herabsetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Voraussetzungen für eine Marktzulage an Mitarbeiterinnen oder Mitar  -  beiter einer Berufsgruppe erfüllt, beschliesst die Regierung über deren Ausrich  -  tung und Höhe.  c) Inkonvenienzentschädigungen  (5.1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Bezugsberechtigung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Bestimmungen dieses Erlasses  zum Bezug von  Inkonvenienzentschädigungen berechtigt, wenn sie regelmässig  und auf Dauer Arbeit ausserhalb der Dienstzeit, unter erschwerten Bedingungen  oder Pikettdienst leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei richtet sich der Bezug  von Inkonvenienzentschädigungen nach den Bestimmungen der Polizeiverord  -  nung vom 2.  Dezember 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  sGS  143.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  sGS  451.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Bezügerinnen und Bezüger
                            a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaft und Ju  -  gendanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendan  -  wälte beziehen Inkonvenienzentschädigungen für:  a)  Augenscheine und Anordnungen ausserhalb der Dienstzeit;  b)  Pikettdienst zu Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungspersonal der Staatsanwaltschaft bezieht Inkonvenienzen für:  *  a)  *  Aufgebote an den Arbeitsplatz ausserhalb der Dienstzeit;  b)  *  Pikettdienst zu Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs.  1  Bst.  a und Abs. 2 Bst. a dieser Be  -  stimmung werden in Form eines Pauschalbetrags nach Anhang 3 zu diesem Erlass  ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 b) Zwangsmassnahmen-Richterinnen und Zwangsmassnahmen-Rich -
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zwangsmassnahmen-Richterinnen   und   Zwangsmassnahmen-Richter   beziehen  Inkonvenienzentschädigungen für Pikettdienst zu Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 c) Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie Oberärztinnen und
                            Oberärzte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Assistenzärztinnen und Assistenzärzte beziehen Inkonvenienzentschädigungen  für:  a)  Arbeit ausserhalb der Dienstzeit;  b)  Pikettdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Oberärztinnen  und Oberärzte beziehen  Inkonvenienzentschädigungen  für Pi  -  kettdienst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes
                            1  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter  des Strassenunterhaltsdienstes  beziehen  In  -  konvenienzentschädigungen für:  a)  *  Arbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr sowie an Werktagen ausserhalb der  Dienstzeit, an Samstagen und an Ruhetagen;  b)  Pikettdienst;  c)  Arbeit unter erschwerten Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  in Form eines Lohnzuschlags nach Anhang 3 zu diesem Erlass ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Bau- und Umweltdepartement regelt im Einvernehmen mit dem Personal  -  amt die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs.  1  Bst.  b und c dieser Bestim  -  mung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 * ...
Art. 92 Form
                            1  Inkonvenienzentschädigungen werden unter Vorbehalt von besonderen Bestim  -  mungen in Form einer Geldleistung je Stunde ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht und das zuständige Organ der  selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können im Einvernehmen mit dem  Personalamt für einzelne Personalkategorien die Inkonvenienzentschädigungen  ganz oder teilweise in Pauschalbeträgen je Tag, Nacht, Woche, Monat oder Jahr  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Ansatz
                            1  Der Ansatz der Inkonvenienzentschädigungen richtet sich unter Vorbehalt von  besonderen Bestimmungen nach Anhang 3 zu diesem Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Ausrichtung bei Abwesenheit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausrichtung der Inkonvenienzentschädigungen dauert fort:  *  a)  während der Ferien;  b)  bei Krankheit und Unfall;  c)  bei Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung von  zivilem Ersatzdienst;  d)  *  während des Mutterschaftsurlaubs;  e)  *  während eines Betreuungsurlaubs nach Art. 66b dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entfällt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beim Bezug von Kompensationstagen im Rahmen eines Bandbreitenmodells;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei  der  finanziellen  Abgeltung  von  nicht  bezogenen  Ferien  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art.  87, 88 und 89 Abs. 2 dieses Er  -  lasses erfolgt keine Fortdauer der Ausrichtung nach Abs.  1 dieser Bestimmung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  In Vollzug ab 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 b) Bemessung und Auszahlung
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betrag der Inkonvenienzentschädigung entspricht dem Durchschnitt der im  vorhergehenden Kalenderjahr oder, bei einer kürzeren Anstellungsdauer, der wäh  -  rend der Anstellungsdauer ausgerichteten Inkonvenienzentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich der Durchschnitt nicht ermitteln, wird auf Erfahrungswerte abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung erfolgt wenigstens vierteljähr  -  lich.  d) Auszahlung  (5.1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Monatliche Auszahlung
                            1  Monatlich werden ausbezahlt:  a)  *  ein Dreizehntel oder wahlweise ein Vierzehntel des Jahreslohns;  b)  die Zulagen;  c)  Inkonvenienzentschädigungen.   Vorbehalten   bleibt   der   besondere   Auszah  -  lungsmodus nach Art. 95 dieses Erlasses bei Abwesenheit der Mitarbeiterin  oder des Mitarbeiters;  d)  der Stundenlohn aufgrund der im Vormonat geleisteten Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die monatliche Auszahlung wird eine Lohnabrechnung erstellt. Die Arbeitge  -  berin oder der Arbeitgeber bestimmt Form und Zeitpunkt der monatlichen Lohn  -  abrechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 13. und 14. Monatslohn *
                            1  Der 13. Monatslohn wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeiter kann innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines eigenen Kin  -  des den 13.  Monatslohn ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.  Glei  -  ches gilt für eine Mitarbeiterin, bei deren Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein  Kindesverhältnis mit Geburt begründet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können innerhalb eines Jahres nach Auf  -  nahme eines Kindes zur Adoption den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als  bezahlten Urlaub beziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die monatliche Auszahlung eines  Vierzehntels des Jahreslohns:  *  a)  richtet sich die Auszahlung des 14. Monatslohns nach Abs. 1 dieser Bestim  -  mung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  In Vollzug ab 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gilt die festgelegte Variante während eines Kalenderjahres. Änderungen erfol  -  gen auf Jahresbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Naturalleistung
                            1  Der Arbeitsvertrag kann vorsehen, dass der Lohn teilweise als Naturalleistung in  Form von verbilligter oder unentgeltlicher Verpflegung oder von verbilligter oder  unentgeltlicher Bereitstellung einer Dienstwohnung ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Lohnfortzahlung  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Anspruchsdauer
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht ab dem Beginn bis zum Ende des  Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 b) Probezeit
                            1  Während   der   Probezeit   besteht   der   Anspruch   auf   Lohnfortzahlung   infolge  Krankheit während eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verlängerung der Probezeit bewirkt keine Verlängerung der Dauer des An  -  spruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Probezeit im Anschluss an einen Stellenwechsel innerhalb des Gel  -  tungsbereichs von Art.  2 Abs.  1 und 2 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   richtet sich der An  -  spruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit nach Art.  99 dieses Erlasses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 c) Bezug der Mutterschaftsentschädigung
                            1  Der Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit oder Unfall wird während  des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lohnfortzahlung wegen Krankheit oder Unfall und Kündigungsschutz setzt  voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter:  a)  auf   Verlangen   der   vorgesetzten   Stelle   ein   Arztzeugnis   beibringt,   das   die  Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Vorbehalten bleibt Art.  66 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mitwirkungspflicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 b) Mitwirkungspflicht
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter:  a)  beteiligt sich aktiv an den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber einge  -  leiteten Massnahmen zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit oder zur  Wiedereingliederung in eine andere Erwerbstätigkeit;  b)  trifft die ihr oder ihm zumutbaren Vorkehrungen, um Dauer und Ausmass  der Arbeitsunfähigkeit zu verringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Lohnfortzahlung infolge Krankheit
                            1  Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird die gesamte Dauer der  krankheitsbedingten Abwesenheiten in den letzten drei Jahren ermittelt. Bei teil  -  weiser Arbeitsunfähigkeit wird der im Arztzeugnis bescheinigte Grad der Arbeits  -  unfähigkeit berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lohnfortzahlung erfolgt für die Dauer, die sich aus der Differenz der nach  Abs.  1 dieser Bestimmung ermittelten Dauer zu 24 Monaten ergibt. Die Fristen  nach Art. 47 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   verlängern sich bei teilweiser Arbeitsunfähig  -  keit nicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Dauer der Lohnfortzahlung mit  Zustimmung des Personalamtes in Härtefällen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Lohnfortzahlung infolge Unfalls
                            1  Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls innert fünf Jahren wegen des  -  selben Unfallereignisses beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent des Lohns, bis  die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate betragen hat. Danach be  -  trägt die Lohnfortzahlung während weiterer zwölf Monate 80 Prozent des Lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Anrechenbarer Lohn
                            1  Der für die Lohnfortzahlung anrechenbare Lohn bemisst sich nach der täglichen  Normalarbeitszeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad bemisst sich der anrechenbare  Lohn nach dem durchschnittlichen Lohn während der letzten zwölf Monate ein  -  schliesslich Sozialzulagen sowie Funktions- und Marktzulagen. Inkonvenienzent  -  schädigungen sind Teil des anrechenbaren Lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inkonvenienzentschädigungen sind Teil des anrechenbaren Lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106a * Nettolohnausgleich
                            1  Treten an die Stelle des Lohns Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei  Arbeitsausfall nicht grösser sein, als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Da  -  bei werden die bei Arbeitsleistung und Arbeitsausfall unterschiedlichen Beiträge  berücksichtigt,   insbesondere   die   bei   Arbeitsausfall   entfallenden   Sozialversiche  -  rungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Kürzung oder Einstellung
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung kürzen oder  einstellen, wenn der Versicherer seine Versicherungsleistungen gekürzt oder ein  -  gestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abtretung von Lohnersatzansprüchen
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter tritt dem Kanton Lohnersatzansprüche  gegenüber Dritten bis zum Betrag der Lohnfortzahlung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden wegen Krankheit oder Unfall Renten der obligatorischen Unfallversiche  -  rung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat  der Kanton das Recht, den Lohn, den er trotz vollständiger oder teilweiser Arbeits  -  unfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nach  -  zuzahlenden Renten beim Versicherer zurückzufordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a * Erwerbsausfallentschädigung
                            1  Bei Dienstleistungen nach  Art.  51    des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36    hat die Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung für einzelne  Diensttage, die sie oder er an arbeitsfreien Tagen, nicht aber in den Ferien, leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter fordert die Erwerbsausfallentschädigung  in Fällen nach Abs.  1 dieser Bestimmung bei der Ausgleichskasse selbst ein. Ein  Lohnfortzahlungsanspruch besteht für die betroffenen einzelnen Diensttage nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Unfallfonds
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton führt den Fonds für Berufsunfälle und den Fonds für Nichtberufsun  -  fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Abs. 3 in Vollzug ab 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Regierung   legt   die   Beiträge   nach   dem   Grundsatz   einer   ausgeglichenen  Fondsrechnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 b) Fonds für Berufsunfälle
                            1  Dem Fonds für Berufsunfälle fliessen die Beiträge des Kantons und allfällige Zin  -  sen aus dem Fondsvermögen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dem Fonds für Berufsunfälle werden geleistet:  a)  Prämien an die Berufsunfallversicherung;  b)  anteilmässige Kosten für die Fallbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 c) Fonds für Nichtberufsunfälle
                            1  Dem Fonds für Nichtberufsunfälle fliessen die Beiträge der Versicherten und all  -  fällige Zinsen aus dem Fondsvermögen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherten entrichten Beiträge. Diese sind für die Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter aller Personalkategorien gleich hoch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus dem Fonds für Nichtberufsunfälle werden geleistet:  a)  Prämien an die Nichtberufsunfallversicherung;  b)  anteilmässige Kosten für die Fallbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111a * Sozialplan
                            1  Das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann der  Regierung Antrag auf Erlass oder Anpassung eines Sozialplans stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Treueprämie  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Anspruch
                            1  Die Treueprämie wird ausgerichtet nach Vollendung:  a)  des 10. und des 15. Dienstjahres in der Höhe eines halben Monatslohns;  b)  des 25. Dienstjahres in der Höhe eines Monatslohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Anrechnung von Dienstjahren
                            1  Für die Ausrichtung von Treueprämien werden alle beim Kanton als Mitarbeite  -  rin oder Mitarbeiter nach Art.  2  Abs.  1 und 2 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37    geleisteten  Dienstjahre angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Höhe
                            1  Die Höhe der Treueprämie bemisst sich nach dem Lohn am Ende des Dienstjah  -  res, bei dessen Erfüllung die Prämie ausgerichtet wird. Massgebend ist der durch  -  schnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Dienstjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der 13.  Monatslohn sowie die Inkonvenienzentschädigung und die Sozialzula  -  gen, die befristeten Funktionszulagen und die Marktzulagen werden nicht ange  -  rechnet.  *  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  b)  ...  c)  ...  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Ausrichtung in Form von bezahltem Urlaub
                            1  Die oder der Vorgesetzte kann auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbei  -  ters den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bewilligen, wenn  keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abgangsentschädigung  (5.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Voraussetzungen
                            1  Die   Regierung   kann  ausnahmsweise   eine  Abgangsentschädigung   ausrichten,  wenn:  *  a)  *  das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin oder des  Arbeitgebers oder in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wird, weil eine  konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist;  b)  *  höchstens ein geringes Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters  vorliegt und es an einem ausreichenden sachlichen Kündigungsgrund nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 des Personalgesetzes
                            39   fehlt;  c)  *  ...  d)  *  keine Leistungen nach Massgabe eines nach Art. 55 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   er  -  lassenen Sozialplans ausgerichtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Bei der Datenmigration im September 2013 wurden Abs. 2 und Abs. 3 irrtümlicherweise zu  -  sammengefasst. Der Fehler wurde im Zusammenhang mit dem Nachtrag (nGS2014-046)  korrigiert. Aus technischen Gründen lässt sich die Aufzählung nicht mehr entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Lohnfortzahlung infolge  Krankheit nach Art.  47 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  oder infolge Unfall nach Art.  48 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42    nicht ausgeschöpft  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Höhe
                            1  Die Höhe der Abgangsentschädigung richtet sich nach:  a)  den persönlichen Verhältnissen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;  b)  den Chancen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf dem Arbeitsmarkt;  c)  der Dauer des Arbeitsverhältnisses;  d)  *  den Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;  e)  der Dauer einer Freistellung von der Arbeitsleistung;  f)  der Altersvorsorge der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bemisst sich nach dem Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn ohne Zula  -  gen und variable Lohnbestandteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Lohnnachgenuss  (5.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Hinterlassene
                            1  Hinterlassene nach Art.  42 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   sind:  a)  die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte;  b)  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;  c)  die Partnerin oder der Partner, die mit dem oder der Verstorbenen in eheähn  -  licher Gemeinschaft gelebt hat;  d)  Kinder, Eltern, Enkelkinder und Geschwister der oder des Verstorbenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen bezugsberechtigte Hinterlassene, wird der Lohn bis Ende des Sterbemo  -  nats dem Nachlass zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Anrechenbarer Lohn
                            1  Der für den Lohnnachgenuss anrechenbare Lohn bemisst sich nach dem Be  -  schäftigungsgrad im Zeitpunkt des Todes einschliesslich 13. Monatslohn, Inkon  -  venienzentschädigung sowie Sozial-, Funktions- und Marktzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Ablieferung finanzieller Abgeltungen  *  (5  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119a * Grundsatz
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter liefert nicht im Lohn enthaltene finanzi  -  elle Abgeltungen durch Dritte für Tätigkeiten, die nach Vereinbarung mit der  Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber in der Arbeitszeit ausgeübt werden können,  an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ab. Ausgenommen sind Abgeltungen  für öffentliche Ämter nach Art.  67a Abs.  1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Abliefe  -  rung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von  Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) vom 6.  Ok  -  tober 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   sowie der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3.  Sep  -  tember 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   bleiben vorbehalten.  *  VI. Spesenersatz  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Geltungsbereich
                            1  Als Spesen gelten die Auslagen für:  a)  Verpflegung;  b)  Unterkunft;  c)  Dienstreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Grundsatz
                            1  Spesen werden nach den in diesem Erlass festgelegten Ansätzen vergütet, soweit  sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen können das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht  und das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt im Ein  -  vernehmen mit dem Personalamt pauschale Vergütungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  sGS  145.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  sGS  143.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verpflegung  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Vergütung
                            1  Vergütet werden die Auslagen für:  a)  Arbeits- und Geschäftsessen oder wenn eine Mahlzeit aus betrieblichen Grün  -  den ausserhalb des Dienstorts eingenommen werden muss;  b)  Konsumationen  insbesondere  bei  Sitzungen,  Konferenzen,  Verhandlungen  oder Augenscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Ansätze
                            1  Die Vergütung beträgt höchstens:  a)  für das Morgenessen: Fr.  8.–  b)  für das Mittagessen: Fr.  25.–  c)  für das Abendessen: Fr.  25.–  d)  für übrige Konsumationen: Fr.  6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind aus besonderen Gründen höhere Auslagen für die Verpflegung entstanden,  können diese mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten vollumfänglich vergütet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterkunft  (6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Vergütung
                            1  Auslagen für die Unterkunft werden vergütet, wenn die Anreise am Vortag nötig  oder die Rückfahrt am Tag der Anreise nicht mehr möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden die tatsächlichen Auslagen einschliesslich Morgenessen, nicht  jedoch Privatauslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Dienstreisen  (6.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Öffentliche Verkehrsmittel
                            1  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter benützen für Dienstreisen  grundsätzlich öf  -  fentliche Verkehrsmittel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber rechnet den Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beitern die Kosten von privat erworbenen Abonnementen ganz oder teilweise als  Spesen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  In der gedruckten Fassung des Erlasses vom April 2012 (nGS 47–32) ist irrtümlicherweise  ein Ansatz von Fr. 8.– aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125a * Geschäftsfahrzeuge
                            1  Als Geschäftsfahrzeuge gelten die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber  für Dienstfahrten zur Verfügung gestellten oder vermittelten Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen für Dienstfahrten keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfü  -  gung oder ist deren Benützung aus betrieblichen Gründen nicht zweckmässig oder  nicht zumutbar, werden grundsätzlich Geschäftsfahrzeuge verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125b * Privatfahrzeuge
                            a) Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Benützung von Privatfahrzeugen für Dienstfahrten ist in Ausnahmefällen zu  -  lässig, insbesondere wenn keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel oder Ge  -  schäftsfahrzeuge zur Verfügung stehen oder deren Benützung aus betrieblichen  Gründen nicht zweckmässig oder nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützung von Privatfahrzeugen für Dienstfahrten bedarf der Zustimmung  der oder des Vorgesetzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 b) Kilometerentschädigung *
                            1  Für Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen wird eine Kilometerentschädigung aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Kilometerentschädigung sind die Kosten für eine private Kaskoversiche  -  rung zur Deckung von Unfallschäden enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 c) Personenwagen *
                            1  Die Vergütung für die Benützung des eigenen Personenwagens beträgt je Kilo  -  meter:  a)  *  bis 5000 Kilometer im Kalenderjahr: Rp.  70  b)  *  von 5001 bis 10 000 Kilometer im Kalenderjahr: Rp.  60  c)  *  über 10 000 Kilometer im Kalenderjahr: Rp.  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  im Einvernehmen mit dem Personalamt einen Zuschlag von 15 Rappen je Kilome  -  ter ausrichten, wenn der Personenwagen vorwiegend unter besonders schwierigen  Verhältnissen eingesetzt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Kleinfahrzeuge
                            1  Die Vergütung für die Benützung von eigenen Kleinfahrzeugen beträgt je Kilo  -  meter:  a)  für Motorfahrräder: Rp.  20  b)  für Motorräder und Roller: Rp.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Flugzeug
                            1  Die Benützung des Flugzeugs bedarf der vorgängigen Bewilligung der Arbeitge  -  berin oder des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter informiert die Vorgesetzte oder den Vor  -  gesetzten über erhaltene Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien. Deren  Wert wird im Rahmen der Spesenvergütung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Weitere Auslagen
                            1  Weitere mit Dienstreisen zusammenhängende Auslagen werden entschädigt, so  -  weit sie durch Belege ausgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Wegentschädigung  (6.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Ausrichtung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsort vorübergehend ausserhalb  des Dienstorts liegt, wird eine Wegentschädigung im Umfang der Mehrkosten für  den Arbeitsweg vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei dauerhafter Verlegung des Dienstorts wird die Wegentschädigung während  der Kündigungsfrist ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Wegentschädigung werden die Bestimmungen dieses Erlasses über die  Vergütung der Auslagen für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und  Privatfahrzeugen sachgemäss angewendet.  VII. Zuständigkeiten  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Regierung  (7.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
                            1  Die Regierung ist zusätzlich zu den in Art.  10  Abs.  1 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   und  besonderen   gesetzlichen   Bestimmungen   bezeichneten   Arbeitsverhältnissen   zu  -  ständig für Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:  a)  in der Staatskanzlei von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vizestaatssekretärin oder Vizestaatssekretär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Regierungspräsidentin oder des Regie  -  rungspräsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Leiterin oder Leiter Recht und Legistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Leiterin oder Leiter Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Leiterin oder Leiter Koordinationsstelle für Aussenbeziehungen;  b)  *  ...  c)  im Finanzdepartement der Leiterin oder des Leiters Personal- und Organisati  -  onsentwicklung;  d)  *  ...  e)  im Gesundheitsdepartement von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kantonsärztin oder Kantonsarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Übertragung von Aufgaben
                            1  Anstelle der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses kann die Regierung  die Aufgaben der Vizestaatsekretärin oder des Vizestaatssekretärs und der Mitar  -  beiterin oder des Mitarbeiters der Regierungspräsidentin oder des Regierungsprä  -  sidenten an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit bereits bestehendem Arbeits  -  verhältnis übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sozialpartnerschaft  (7.2.)  a) Verhandlungsparteien  (7.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Verbände des Staatspersonals
                            1  Als Verbände des Staatspersonals gelten die auf Dauer gegründeten privatrechtli  -  chen Organisationen, welche die Wahrnehmung von Interessen des Staatsperso  -  nals und der Lehrpersonen der Volksschule bezwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personalverbändekonferenz ist Ansprechpartnerin der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie konstituiert sich selbst und bezeichnet die an Verhandlungen beteiligte Ver  -  handlungsdelegation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Regierung
                            1  Das Finanzdepartement vertritt die Regierung, soweit diese nicht als Kollegium  handelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   oder eine besondere Vertretung bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalamt führt die Geschäfte der Sozialpartnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Art.  69   Abs. 2 der Kantonsverfassung, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Zusammenarbeit  (7.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Verhandlungen
                            1  Verhandlungen über Gegenstände, die mehrere Personalverbände betreffen, wer  -  den in der Regel mit der Personalverbändekonferenz geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement oder das strategische Leitungsorgan der selbständigen öffent  -  lich-rechtlichen Anstalt kann Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden  über Gegenstände führen, die das Personal nach Massgabe des Geschäftskreises  dieses Departementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   oder dieser Anstalt betreffen, soweit die Regierung keine  andere Regelung trifft. Das Departement oder das strategische Leitungsorgan der  selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann das Personalamt beiziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Teilnahme an Sitzungen der Perso  -  nalverbändekonferenz und der Verhandlungsdelegation sowie, wenn die Regie  -  rung oder das Finanzdepartement einlädt, an weiteren Sitzungen im Rahmen der  Sozialpartnerschaft als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Vernehmlassung, Anhörung und Mitarbeit
                            1  Die Personalverbände werden vor Entscheiden der Regierung über Gegenstände  nach Art.  6  Abs.  1 und 2 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   zur schriftlichen Vernehmlassung  oder zur Anhörung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können zur Mitarbeit in Projektorganisationen oder Arbeitsgruppen eingela  -  den werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Vorschlags- und Antragsrecht
                            1  Die Personalverbände können der Regierung zu Gegenständen nach Art.  6  Abs.  1  und 2 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   sowie weiteren Personalangelegenheiten Vorschläge  und Anträge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung oder in deren Auftrag das Finanzdepartement nimmt zu den Vor  -  schlägen und Anträgen in der Regel schriftlich Stellung. Eine ablehnende Haltung  wird begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Infrastrukturbeitrag
                            1  Die Personalverbändekonferenz erhält jährlich einen im Rahmen des Voran  -  schlags des Kantons St.Gallen festgelegten Infrastrukturbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Personalamt  (7.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Stellung
                            1  Das Personalamt unterstützt als Kompetenz- und Dienstleistungszentrum Regie  -  rung, Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden  in Personalangelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfüllt die ihm durch Gesetz und Verordnung sowie von Regierung und Fi  -  nanzdepartement zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Zusammenarbeit
                            1  Das Personalamt sowie die Dienststellen von Departement, Staatskanzlei, Gericht  und anderer Justizbehörde arbeiten zusammen und erteilen gegenseitig die für die  Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es arbeitet nach Massgabe von Leistungsvereinbarungen mit selbständigen öf  -  fentlich-rechtlichen Anstalten zusammen. Die Leistungsvereinbarungen werden  zwischen dem Personalamt und dem zuständigen Organ der selbständigen öffent  -  lich-rechtlichen Anstalten im Einvernehmen mit dem Departement, dem die selb  -  ständige öffentlich-rechtliche Anstalt zugeordnet ist, abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  2 dieser Bestimmung wird sachgemäss auch auf die Zusammenarbeit mit  weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern angewendet, für die das Personalamt  Lohnverwaltung und Lohnauszahlung besorgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Aufgaben
                            a) Personalpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personalamt:  a)  berät die Regierung bei der Weiterentwicklung der Personalpolitik;  b)  unterstützt Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Jus  -  tizbehörden bei der Umsetzung der Personalpolitik;  c)  erarbeitet Grundlagen für ein einheitliches, dezentrales Personalcontrolling  und stellt Instrumente bereit;  d)  wertet periodisch Kennzahlen zuhanden der Generalsekretäre-Konferenz und  der Regierung aus, erstattet Bericht und schlägt Massnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 b) Führungsunterstützung sowie Personal- und Organisationsentwick -
                            lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personalamt:  a)  unterstützt Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Jus  -  tizbehörden in der Führungstätigkeit sowie der Personal- und Organisations  -  entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  steuert die zentrale Fort- und Weiterbildung;  c)  stellt Konzepte, Instrumente und Angebote für die Personal- und Organisati  -  onsentwicklung bereit;  d)  koordiniert die verwaltungsinterne Berufsausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 c) Information
                            1  Das Personalamt informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Departe  -  mente und der Staatskanzlei sowie der Gerichte und anderer Justizbehörden über  Personalangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 d) Vollzug des Personalrechts
                            1  Das Personalamt sorgt  in Zusammenarbeit  mit Departementen, Staatskanzlei  und Gerichten für den einheitlichen Vollzug des Personalrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erstattet der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär, der zuständigen Gene  -  ralsekretärin oder dem zuständigen Generalsekretär oder dem Gericht Meldung,  wenn es zur Auffassung gelangt, dass:  a)  Vollzugshandlungen einer Dienststelle mit personalrechtlichen Vorschriften  nicht in Einklang stehen;  b)  eine Dienststelle von der üblichen Praxis in der Rechtsanwendung abweicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erlässt Richtlinien und stellt Musterdokumente zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 e) Personaladministration
                            1  Das Personalamt:  a)  führt die öffentliche Stellenausschreibung durch;  b)  begleitet das Verfahren der Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  tern, deren Arbeitsverhältnis von der Regierung begründet wird;  c)  *  nimmt Stellung zu einer in Aussicht genommenen Funktions- oder Marktzu  -  lage. Es erstattet bei Nichteinverständnis in sachgemässer Anwendung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 2 dieses Erlasses Meldung und informiert die Vorsteherin oder
                            den Vorsteher des Finanzdepartementes;  c  bis  )  *  stimmt der Festlegung des Anfangslohns bei Eintritt in die Staatsverwaltung  oder bei Übernahme einer anderen Stelle sowie der Zuordnung der Stellen zu  den Referenzfunktionen zu;  d)  besorgt in Zusammenarbeit mit Staatskanzlei, Departementen und Gerichten  Lohnverwaltung und Lohnauszahlung;  e)  vollzieht das Sozialversicherungsrecht und koordiniert Leistungen und Lohn;  f)  betreibt die zentralen Informatiksysteme für das Personalwesen und sorgt für  deren Weiterentwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  führt das innerbetriebliche Case Management für Departemente und Staats  -  kanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden nach Art.  21 dieses Erlas  -  ses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Antragsrecht
                            1  Das Personalamt kann bei Meinungsverschiedenheiten der Regierung Bericht er  -  statten und Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Personaldienstleiterkonferenz
                            1  Die von den Departementen und der Staatskanzlei sowie den Gerichten bezeich  -  neten Leiterinnen und Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienst  -  stellen bilden die Personaldienstleiterkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personaldienstleiterkonferenz behandelt unter Leitung und zuhanden des  Personalamtes allgemeine Personalangelegenheiten.  VIII. Schlichtungsverfahren im Rahmen der Streiterledigung  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schlichtungsstelle in Personalsachen  (8.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Organisation
                            1  Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Bestimmungen über die  Amtsdauer der Behörden des Kantons werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regierung und Verbände des Staatspersonals achten bei Bezeichnung der Mit  -  glieder auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich sachgemäss nach der Verordnung  über die Entschädigung der nicht festangestellten Richterinnen und Richter sowie  die   Mitglieder   der   Schlichtungsbehörden   (Entschädigungsverordnung)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Mai 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  wirken  in Verfahren, die das Departement  betreffen, denen sie nach Massgabe des Arbeitsverhältnisses angehören, nicht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 1 dieser Bestimmung wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staats  -  kanzlei und Gerichten sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  sGS  941.13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts  -  pflege vom 16. Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   über den Ausstand sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schlichtungsbegehren  (8.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Einreichung
                            1  Das Schlichtungsbegehren wird der Schlichtungsstelle in Personalsachen schrift  -  lich eingereicht oder dieser mündlich zu Protokoll gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezeichnet die andere Partei und enthält Antrag sowie Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Behandlung
                            1  Die   Schlichtungsstelle   in   Personalsachen   übermittelt   der   anderen   Partei   das  Schlichtungsbegehren   und   gibt   dieser   Gelegenheit   zur   schriftlichen   Stellung  -  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Verfahren mit inhaltlichem Zusammenhang und gleichen oder ähnli  -  chen Rechtsfragen vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident der Schlichtungsstelle in Personalsachen kann  in besonderen Fällen vor der Verständigungsverhandlung einen zweiten Schriften  -  wechsel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Unterlagen und Abklärungen
                            1  Die Parteien reichen die für die Beurteilung von Sachverhalt und Rechtsfragen  notwendigen Unterlagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungsstelle in Personalsachen kann sachdienliche Abklärungen treffen  und sich weitere Unterlagen vorlegen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren  (8.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Verständigungsverhandlung
                            a) Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verständigungsverhandlung ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand  oder von einer anderen Vertrauensperson begleiten lassen. Sie oder die Schlich  -  tungsstelle in Personalsachen informieren die andere Partei vor der Verständi  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 b) Vertraulichkeit
                            1  Die Aussagen der Parteien sind vertraulich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden im Verfahren der personalrechtlichen Klage nicht verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 c) Empfehlung der Schlichtungsstelle in Personalsachen
                            1  Die   Schlichtungsstelle   in   Personalsachen   kann   in   Angelegenheiten,   die   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 des Personalgesetzes
                            54   Streitgegenstand der personalrechtlichen Klage sind,  eine Empfehlung zur gütlichen Verständigung abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schlichtungsverfahren ist gescheitert, wenn nicht beide Vertragsparteien der  Empfehlung zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 d) gütliche Verständigung
                            1  Die Schlichtungsstelle nimmt die gütliche Verständigung zu Protokoll, wenn sich  die   Vertragsparteien   durch   Zustimmung   zur   Empfehlung   oder   eine   andere  Übereinkunft einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie lässt das Protokoll durch die Vertragsparteien unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 e) Abschluss
                            1  Die Schlichtungsstelle in Personalsachen erwähnt in der Feststellung über den  Abschluss des Schlichtungsverfahrens insbesondere:  a)  die Namen der Vertragsparteien;  b)  das Datum der Feststellung;  c)  das gestellte Schlichtungsbegehren;  d)  den Verhandlungsgegenstand;  e)  die Art des Ausgangs des Schlichtungsverfahrens durch Hinweis auf die gütli  -  che Verständigung oder das Scheitern des Schlichtungsverfahrens;  f)  bei gescheitertem Schlichtungsverfahren den Hinweis auf Art.  81 des Perso  -  nalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Feststellung der Schlichtungsstelle in Personalsachen über die gütliche Ver  -  ständigung der Vertragsparteien oder das Scheitern des Schlichtungsverfahrens  wird nicht begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Säumnis
                            1  Bei Säumnis der das Schlichtungsbegehren stellenden Partei gilt das Schlich  -  tungsbegehren   als   zurückgezogen.   Die   Schlichtungsstelle   in   Personalsachen  schreibt das Schlichtungsbegehren als gegenstandslos ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Säumnis der anderen Partei stellt die Schlichtungsstelle in Personalsachen das  Scheitern der Verständigungsverhandlung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Säumnis beider Vertragsparteien schreibt die Schlichtungsstelle in Personal  -  sachen das Verfahren als gegenstandslos ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159a * Kosten des Schlichtungsverfahrens
                            1  Die   Kosten   des   Schlichtungsverfahrens   werden   den   Arbeitgeberinnen   und  Arbeitgebern,   die   das   kantonale   Personalrecht   nach   besonderen   rechtlichen  Grundlagen anwenden, nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalamt nimmt die jährliche Abrechnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Ergänzendes Recht
                            1  Im Übrigen werden für das Verfahren der Schlichtungsstelle in Personalsachen  die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   sachgemäss angewendet.  IX. Schlussbestimmungen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Aufhebung bisherigen Rechts
                            a) Besoldungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Besoldungsverordnung  vom  27.  Februar  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61    wird  mit  Ausnahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 und 30 mit Wirkung ab 1. Juni 2012 aufgehoben.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 und 30 werden mit Wirkung ab 1. Januar 2015 aufgehoben.
Art. 166 b) Verordnung über den Staatsdienst
                            1  Die Verordnung über den Staatsdienst vom 5.  März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   wird mit Ausnahme  von Art.  17 und Art.  22  Abs.  1  Bst.  c, Art.  42 und Art.  45  Abs.  1 sowie Art.  51 mit  Wirkung ab 1.  Juni 2012 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 und Art. 22 Abs. 1 Bst. c, Art. 42 und Art. 45 Abs. 1 sowie Art. 51 werden
                            mit Wirkung ab 1.  Januar 2013 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 c) Arbeitszeitverordnung
                            1  Die Arbeitszeitverordnung vom 27.  Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   wird mit Wirkung ab 1.  Juni 2012  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 d) Spesenverordnung
                            1  Die Spesenverordnung vom 6.  Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   wird mit Ausnahme von Art.  10  mit Wirkung ab 1.  Juni 2012 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aufgehoben.
Art. 169 Übergangsbestimmung
                            1  Leistungszulagen, die nach Art.  32 der Verordnung über den Staatsdienst vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   zugesprochen worden sind, werden als Lohnsonderzulage weiterge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Vollzugsbeginn
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 und Art. 66 Abs. 1 Bst. c, Art. 94, 95 und Art. 104 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3
                            sowie Art.  127  Abs.  1 dieses Erlasses werden ab 1.  Januar 2013 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Bestimmungen dieses Erlasses werden ab 1.  Juni 2012 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  nGS 43–1 (sGS  143.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  nGS 43–3 (sGS  143.20  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  nGS 32–52 (sGS  143.22  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  nGS 46–3 (sGS  143.6  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  sGS  143.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 * Übergangsbestimmung des II. Nachtrags
                            66   vom 7.  Oktober  2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Jahrgang 1955 oder älter, für die wei  -  terhin das Leistungsprimat gilt und die ein Bandbreitenmodell mit einem Jahres  -  lohn von weniger als 100 Prozent gewählt haben, übernimmt der Kanton während  längstens drei Jahren die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge für den  Unterschied zwischen dem tatsächlichen Jahreslohn und dem Jahreslohn zu 100  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 * Übergangsbestimmungen des III. Nachtrags vom 4. Juli 2017
                            a) Lohnänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfahren mit Vollzugsbeginn  dieses Nachtrags keine Änderung. Art.  73d, 73e und 173 dieses Erlasses bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 * 2. Anpassung an die Lohnbänder der Referenzfunktionen
                            1  Liegt der Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am 1.  Januar 2019 un  -  terhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird er auf den Min  -  destansatz dieses Lohnbands erhöht. Vorbehalten bleibt die Beibehaltung einer  Unterschreitung des Mindestansatzes um bis zu 10 Prozent, wenn die Anforde  -  rungen  einer  Stelle, insbesondere  betreffend  Ausbildung und Erfahrung, nicht  vollständig erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt der Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am 1.  Januar 2019  oberhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird:  a)  er per 1.  Januar 2022 auf 100 Prozent des Höchstansatzes dieses Lohnbands  gesenkt.  b)  der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in den Jahren 2019 bis 2021 eine all  -  fällige allgemeine Lohnerhöhung nach Art.  37  f. des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   nur bis  zum Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nach der allgemeinen Lohn  -  erhöhung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  2 Bst.  a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter, die vor dem 1.  Januar 2019 das 60. Altersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  nGS 2014-059.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 * b) Beförderungen im Jahr 2018
                            1  Bei guten oder besonders guten Leistungen kann im Jahr 2018 die Beförderung in  eine höhere Lohnstufe innerhalb der derselben Lohnklasse, in eine höhere Lohn  -  klasse oder, sofern dies aufgrund der bisherigen Lohneinstufung geboten ist, in die  erste oder eine höhere Überklasse erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 * c) schriftliche Mitteilung bei bestehenden Arbeits- und Dienstverhält -
                            nissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vor dem 1.  Januar 2019 die Zu  -  ordnung   ihrer   Stelle   zur   entsprechenden   Referenzfunktion,   das   massgebende  Lohnband sowie die Höhe des Lohns ab 1.  Januar 2019 schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Arbeitsverträge sowie Verfügungen, mit denen bestehende Dienst  -  verhältnisse vor Vollzugsbeginn des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   begründet wurden, bedür  -  fen keiner Anpassung an Art.  3  Bst.  e dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 * Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 14. August 2018
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Überzeitguthaben, die am 31.  Dezember 2018 bestehen, werden die Bestim  -  mungen der Personalverordnung vom 13.  Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70    in der Fassung vor  Vollzugsbeginn dieses Nachtrags angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 * Übergangsbestimmungen des VII. Nachtrags vom 10. September 2019
                            1  Liegt der Jahreslohn einer Richterin oder eines Richters, auf die oder den die Be  -  stimmungen nach Art.  78b bis Art.  78d dieses Erlasses anwendbar sind, am 1.  Ja  -  nuar 2020 oberhalb des Ziellohns, wird:  a)  er per 1.  Juni 2023 auf den Ziellohn, höchstens aber um Fr. 6'500.– gesenkt;  b)  der Richterin oder dem Richter ab dem Jahr 2020 eine allfällige allgemeine  Lohnerhöhung nach Art.  37 f. des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71    nur bis zur Höhe des  Ziellohns nach der allgemeinen Lohnerhöhung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Richterin oder einen Richter, für die oder den grundsätzlich ein redu  -  zierter Ziellohn nach Art.  78d dieses Erlasses zur Anwendung käme, wird der  Lohn auf den 1.  Januar 2020 und in den Folgejahren so berechnet, als hätte das  Ziellohnmodell nach Art.  78c und Art.  78d dieses Erlasses bereits bei Amtsantritt  gegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Richterinnen und  Richter, die vor dem 1.  Januar 2020 das 60. Altersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  nGS 2018-050.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  sGS  143.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 * Übergangsbestimmungen des XV. Nachtrags vom 2. Mai 2023
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Löhne der Kaderärztinnen und Kaderärzte erfahren mit Vollzugsbeginn die  -  ses Nachtrags keine Änderung. Art.  73d und 73e dieses Erlasses bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt der Lohn am 1.  Januar 2024 oberhalb des Lohnbands der massgebenden  Referenzfunktion, wird:  a)  er per 1. Januar 2027 auf 100 Prozent des Höchstansatzes dieses Lohnbands  gesenkt;  b)  der Kaderärztin oder dem Kaderarzt in den Jahren 2024 bis 2026 eine allfällige  allgemeine Lohnerhöhung nach Art.  37 f. des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   nur bis zum  Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nach der allgemeinen Lohnerhö  -  hung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Kaderärztinnen und  Kaderärzte, die vor dem 1.  Januar 2024 das 60. Altersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Kaderärztinnen und Kaderärzten werden vor dem 1.  Januar 2024 die Zuord  -  nung ihrer Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion, das massgebende Lohn  -  band sowie die Höhe des Lohns ab 1.  Januar 2024 schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 * b) Besitzstandswahrung
                            1  In begründeten Fällen kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis längstens  drei Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Nachtrags weiterhin eine Erfolgsbeteiligung  nach Art.  10 der Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Ka  -  derärzte vom 19.  September 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Er  -  lasses ausrichten. Im entsprechenden Zeitraum ist für die betroffene Kaderärztin  oder den betroffenen Kaderarzt die Anwendung von Art.  78j dieses Erlasses ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  sGS  320.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–32  13.12.2011  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 2022-033 24.05.2022 01.09.2020
Art. 1, Abs. 2 geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 1, Abs. 3 geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 2, Abs. 1, a1) eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2014
Art. 2, Abs. 1, a1) geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 3, Abs. 1, e) geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 8 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 8, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 8a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 9 aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10, Abs. 2, a) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 11 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 11, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11, Abs. 2, b) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 11, Abs. 2, c) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 12 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12, Abs. 3 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 24, Abs. 3 eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 27, Abs. 2, a bis
                            )  eingefügt  2023-040  30.05.2023  01.07.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27, Abs. 2, b) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 27, Abs. 2, c) geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 27, Abs. 2, d) eingefügt 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 27, Abs. 2, d), 2. geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 27, Abs. 2, e) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 27, Abs. 3 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 30, Abs. 1 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 31 aufgehoben 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 31a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 34 aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 35, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 1 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 41, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 2 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 41, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 2, c) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 3 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 3 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 42, Abs. 3 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 52, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 54, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, a) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, b) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, c) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 56, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 57, Abs. 2, a bis
                            )  eingefügt  2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57, Abs. 2, c) geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 57, Abs. 2, c), 1. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 57, Abs. 2, c), 2. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 58, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 58, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 60a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 61, Abs. 1, b), 2. geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 61, Abs. 2 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 62, Abs. 1, b), 4. geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 62, Abs. 3 eingefügt 2020-025 21.04.2020 06.03.2020
Art. 62, Abs. 3 geändert 2020-117 22.12.2020 01.01.2021
Art. 62, Abs. 3 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 65, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 66, Abs. 1 geändert 2020-109 15.12.2020 01.01.2021
Art. 66, Abs. 1, a) geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 66, Abs. 1, b) geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 66, Abs. 1, c) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 66, Abs. 1, c) aufgehoben 2020-109 15.12.2020 01.01.2021
Art. 66, Abs. 1, d) geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 66, Abs. 1, e), 4. eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66a eingefügt 2020-109 15.12.2020 01.01.2021
Art. 66a, Abs. 3 eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 66b eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 66c eingefügt 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 67 aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 67a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
                            Gliederungstitel 5.1.  geändert  2022-033  24.05.2022  01.07.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 69 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 70 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 71 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 72 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 73 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 73a eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73b eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73c eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73d eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73e eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 74 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-055  04.07.2017  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 77, Abs. 1, c) geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 77, Abs. 1, c), 1. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 77, Abs. 1, c), 2. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 78a eingefügt 2019-060 03.09.2019 01.10.2019
Art. 78b eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 78c eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 78d eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 78e eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78f eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78g eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78h eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78i eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78j eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78k eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78l eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78m eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78n eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 80, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 82a eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 84, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 84, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 84, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 85, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86, Abs. 1 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 87, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 87, Abs. 2, a) eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 87, Abs. 2, b) eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 87, Abs. 3 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 89 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-046  28.01.2014  01.01.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89, Abs. 2 eingefügt 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 90, Abs. 1, a) geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 90, Abs. 3 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 91 aufgehoben 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 91, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 91, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 94, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 94, Abs. 1 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 94, Abs. 1 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 94, Abs. 1, d) geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 94, Abs. 1, e) eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 94, Abs. 3 eingefügt 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 96, Abs. 1, a) geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 96, Abs. 2 eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 97 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-064  22.06.2021  01.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97, Abs. 2 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 97, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2023-040  30.05.2023  01.07.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97, Abs. 3 eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 100, Abs. 3 eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 104, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 104, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 105, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 105, Abs. 2 aufgehoben 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 106a eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 108, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 108a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 111a eingefügt 2019-060 03.09.2019 01.10.2019
Art. 114, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 114, Abs. 3 aufgehoben 2022-033 24.05.2022 01.01.2023
Art. 116, Abs. 1 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 116, Abs. 1 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, a) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, b) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, c) aufgehoben 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, d) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, e) eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117, Abs. 1, d) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
                            Gliederungstitel 5  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 119a, Abs. 2 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 125, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 125a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 125b eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 126 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127, Abs. 1, a) geändert 2019-062 10.09.2019 01.01.2020
Art. 127, Abs. 1, b) geändert 2019-062 10.09.2019 01.01.2020
Art. 127, Abs. 1, c) geändert 2019-062 10.09.2019 01.01.2020
Art. 127, Abs. 2 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 132, Abs. 1, b) aufgehoben 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 132, Abs. 1, d) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 136, Abs. 2 geändert 2019-060 03.09.2019 01.10.2019
Art. 141, Abs. 3 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 146, Abs. 1, c) geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 146, Abs. 1, c bis
                            )  eingefügt  2017-055  04.07.2017  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 171 eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 172 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 173 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 174 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 175 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 176 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 177 eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 178 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 179 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
                            Anhang 1  Inhalt geändert  2017-055  04.07.2017  01.01.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2018-060  09.10.2018  01.01.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-061  10.09.2019  01.01.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  2020-110  15.12.2020  01.01.2021  Anhang 1  Inhalt geändert  2023-032  02.05.2023  01.01.2024  Anhang 3  Inhalt geändert  2014-059  07.10.2014  01.01.2015  Anhang 4  eingefügt  2022-033  24.05.2022  01.09.2020  Anhang 5  eingefügt  2023-032  02.05.2023  01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  01.01.2013  Erlass  Grunderlass  47–32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 1, Abs. 2  geändert  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 1, Abs. 3  geändert  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 27, Abs. 2, c)  geändert  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 27, Abs. 2, d)  eingefügt  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 57, Abs. 2, c)  geändert  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 57, Abs. 2, c), 1.  aufgehoben  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 57, Abs. 2, c), 2.  aufgehoben  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 77, Abs. 1, c)  geändert  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 77, Abs. 1, c), 1.  aufgehoben  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 77, Abs. 1, c), 2.  aufgehoben  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 89  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 89, Abs. 2  eingefügt  2014-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 2, Abs. 1, a1)  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2014  Art. 2, Abs. 1, a1)  eingefügt  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 11, Abs. 1  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 12, Abs. 3  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 31  aufgehoben  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 58, Abs. 1  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 58, Abs. 2  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 65, Abs. 1  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 66, Abs. 1, e), 4.  eingefügt  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 87, Abs. 2  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 87, Abs. 2, a)  eingefügt  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 87, Abs. 2, b)  eingefügt  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 87, Abs. 3  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 91, Abs. 1  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 94, Abs. 1  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 96, Abs. 2  eingefügt  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 104, Abs. 1  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 104, Abs. 2  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 114, Abs. 2  geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 132, Abs. 1, b)  aufgehoben  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Art. 171  eingefügt  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  01.01.2015  Anhang 3  Inhalt geändert  2014-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 3, Abs. 1, e)  geändert  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 68  aufgehoben  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 69  aufgehoben  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2018  Art. 70  aufgehoben  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2018  Art. 71  aufgehoben  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2018  Art. 72  aufgehoben  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2018  Art. 73  aufgehoben  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 73a  eingefügt  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 73b  eingefügt  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 73c  eingefügt  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 73d  eingefügt  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 73e  eingefügt  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 74  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 74, Abs. 1  geändert  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 84, Abs. 1  geändert  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 85, Abs. 1  geändert  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 91, Abs. 1  geändert  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 146, Abs. 1, c)  geändert  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 146, Abs. 1, c  bis  )  eingefügt  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 172  eingefügt  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Art. 173  eingefügt  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2018  Art. 174  eingefügt  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2018  Art. 175  eingefügt  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2017  01.01.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2017-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 8  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 8, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 8, Abs. 2  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 8a  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 9  aufgehoben  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 10  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 10, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 10, Abs. 1  bis  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 10, Abs. 2, a)  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 11  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 11, Abs. 1  bis  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 11, Abs. 2, b)  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 11, Abs. 2, c)  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 12  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 27, Abs. 2, d), 2.  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 27, Abs. 2, e)  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 31a  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 34  aufgehoben  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 35, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 35, Abs. 2  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 37, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 41  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 41, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 41, Abs. 2  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 41, Abs. 2, a)  aufgehoben  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 41, Abs. 2, b)  aufgehoben  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 41, Abs. 2, c)  aufgehoben  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 41, Abs. 3  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 42, Abs. 3  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 52, Abs. 2  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 54, Abs. 2  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 55, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 55, Abs. 2  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 55, Abs. 2, a)  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 55, Abs. 2, b)  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 55, Abs. 2, c)  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 56, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 57, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 57, Abs. 2, a  bis  )  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 60a  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 61, Abs. 1, a)  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 66, Abs. 1, c)  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 67  aufgehoben  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 67a  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 80, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 84, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 84, Abs. 2  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 105, Abs. 2  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 108, Abs. 2  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 108a  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Gliederungstitel 5  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 119a  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 125, Abs. 1  geändert  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 125a  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 125b  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 126  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 127  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 132, Abs. 1, d)  aufgehoben  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 141, Abs. 3  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 159a  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 176  eingefügt  2018-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2018  01.01.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2018-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2019  01.10.2019  Art. 78a  eingefügt  2019-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2019  01.10.2019  Art. 111a  eingefügt  2019-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2019  01.10.2019  Art. 136, Abs. 2  geändert  2019-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2019  01.01.2020  Art. 78b  eingefügt  2019-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2019  01.01.2020  Art. 78c  eingefügt  2019-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2019  01.01.2020  Art. 78d  eingefügt  2019-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2019  01.01.2020  Art. 82a  eingefügt  2019-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2019  01.01.2020  Art. 127, Abs. 1, a)  geändert  2019-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2019  01.01.2020  Art. 127, Abs. 1, b)  geändert  2019-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2019  01.01.2020  Art. 127, Abs. 1, c)  geändert  2019-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2019  01.01.2020  Art. 177  eingefügt  2019-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2019  01.01.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2020  06.03.2020  Art. 62, Abs. 3  eingefügt  2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 66, Abs. 1  geändert  2020-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 66, Abs. 1, c)  aufgehoben  2020-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 66a  eingefügt  2020-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Anhang 1  Inhalt geändert  2020-110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2020  01.01.2021  Art. 62, Abs. 3  geändert  2020-117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 61, Abs. 1, b), 2.  geändert  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 62, Abs. 1, b), 4.  geändert  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 62, Abs. 3  geändert  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 66, Abs. 1, d)  geändert  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 66b  eingefügt  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 90, Abs. 1, a)  geändert  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 91  aufgehoben  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 94, Abs. 1  geändert  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 96, Abs. 1, a)  geändert  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 97  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 97, Abs. 3  eingefügt  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 100, Abs. 3  eingefügt  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 105, Abs. 2  aufgehoben  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 106a  eingefügt  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 116, Abs. 1  geändert  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 116, Abs. 1, e)  eingefügt  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Art. 119a, Abs. 2  geändert  2021-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 90, Abs. 3  geändert  2021-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.09.2020  Art. 1, Abs. 1  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 24, Abs. 3  eingefügt  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 41, Abs. 1  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 41, Abs. 2  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 41, Abs. 3  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 66, Abs. 1, a)  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 66, Abs. 1, b)  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 66a, Abs. 3  eingefügt  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Gliederungstitel 5.1.  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 86, Abs. 1  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 94, Abs. 1, d)  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 94, Abs. 1, e)  eingefügt  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.07.2022  Art. 97, Abs. 2  geändert  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.01.2023  Art. 114, Abs. 3  aufgehoben  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.09.2020  Anhang 4  eingefügt  2022-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 27, Abs. 3  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 61, Abs. 2  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 78e  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 78f  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 78g  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 78h  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 78i  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 78j  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 78k  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 78l  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 78m  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 78n  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 178  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Art. 179  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2023  01.01.2024  Anhang 5  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 27, Abs. 2, a  bis  )  eingefügt  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 27, Abs. 2, b)  geändert  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 30, Abs. 1  geändert  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 66c  eingefügt  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 94, Abs. 1  geändert  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 94, Abs. 3  eingefügt  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 97, Abs. 2  bis  eingefügt  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 116, Abs. 1  geändert  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 116, Abs. 1, a)  geändert  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 116, Abs. 1, b)  geändert  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 116, Abs. 1, c)  aufgehoben  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 116, Abs. 1, d)  geändert  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 117, Abs. 1, d)  geändert  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 127, Abs. 2  geändert  2023-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1:  Referenzfunktionen (Art. 73b)  A  Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeine Verwaltungsfunktionen  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Administrative Mitarbeit 1  AMA1  1  bis  3  Administrative Mitarbeit 2  AMA2  4  bis  8  Administrative Mitarbeit 3  AMA3  6  bis  10  Administrative Mitarbeit 4  AMA4  8  bis  13  Administrative Sachbearbeitung 1  ASB1  10  bis  16  Administrative Sachbearbeitung 2  ASB2  12  bis  18  Administrative Sachbearbeitung 3  ASB3  15  bis  21  Technische Sachbearbeitung 1  TSB1  10  bis  16  Technische Sachbearbeitung 2  TSB2  12  bis  18  Technische Sachbearbeitung 3  TSB3  15  bis  21  Fachbearbeitung 1  FBE1  18  bis  23  Fachbearbeitung 2  FBE2  20  bis  25  Fachbearbeitung 3  FBE3  22  bis  27  Fachbearbeitung 4  FBE4  24  bis  29  Fachbearbeitung 5  FBE5  26  bis  31  Leitung Sachbereich 1  LSB1  14  bis  19  Leitung Sachbereich 2  LSB2  16  bis  21  Leitung Sachbereich 3  LSB3  18  bis  23  Leitung Fachbereich 1  LFB1  20  bis  25  Leitung Fachbereich 2  LFB2  22  bis  27  Leitung Fachbereich 3  LFB3  24  bis  29  Leitung Fachbereich 4  LFB4  26  bis  31  Leitung Fachbereich 5  LFB5  28  bis  33  Leitung Amt 1  LAM1  28  bis  37  Generalsekretär/in  LGS1  31  bis  37  Vorsitz/Mitglied Geschäftsleitung 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  VMG1  28  bis  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung gemäss III.  Nachtrag vom 4.  Juli 2017, nGS 2017-055.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       G  eändert durch XI.  Nachtrag vom 15.  Dezember 2020, nGS 2020-110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Handwerk, Technik und Betrieb  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 1  MHB1  1  bis  3  Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 2  MHB2  4  bis  8  Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 3  MHB3  6  bis  10  Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 4  MHB4  8  bis  13  Handwerk, Technik und Betrieb 1  HTB1  10  bis  16  Handwerk, Technik und Betrieb 2  HTB2  12  bis  18  Handwerk, Technik und Betrieb 3  HTB3  15  bis  21  Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 1  LHB1  12  bis  18  Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 2  LHB2  14  bis  19  Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 3  LHB3  16  bis  21  Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 4  LHB4  18  bis  23  Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 5  LHB5  20  bis  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Betreuung und Soziales  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Mitarbeit Betreuung 1  MAB1  6  bis  10  Mitarbeit Betreuung 2  MAB2  8  bis  13  Betreuung und Soziales 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BUS1  10  bis  15  Betreuung und Soziales 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BUS2  12  bis  17  Betreuung und Soziales 3  BUS3  14  bis  19  Betreuung und Soziales 4  BUS4  16  bis  21  Betreuung und Soziales 5  BUS5  18  bis  23  Leitung Betreuung und Soziales 1  LBS1  16  bis  21  Leitung Betreuung und Soziales 2  LBS2  18  bis  23  Leitung Betreuung und Soziales 3  LBS3  20  bis  25  Leitung Betreuung und Soziales 4  LBS4  22  bis  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Geändert   durch VII.  Nachtrag vom 10.  September 2019, nGS 2019-061.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Polizei  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Allgemeine Polizeiarbeit 1  APO1  14  bis  19  Allgemeine Polizeiarbeit 2  APO2  15  bis  20  Allgemeine Polizeiarbeit 3  APO3  16  bis  21  Spezialisierte Polizeiarbeit 1  SPO1  18  bis  22  Spezialisierte Polizeiarbeit 2  SPO2  19  bis  23  Spezialisierte Polizeiarbeit 3  SPO3  21  bis  25  Leitung Polizei 1  LPO1  18  bis  23  Leitung Polizei 2  LPO2  20  bis  25  Leitung Polizei 3  LPO3  22  bis  27  Leitung Polizei 4  LPO4  24  bis  29  Leitung Polizei 5  LPO5  26  bis  31  Leitung Polizei 6  LPO6  28  bis  33  Leitung Polizei 7  LPO7  30  bis  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Rechtspflege  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Sachbearbeiter/-in mit staats- oder  jugendanwaltlichen Befugnissen 1  SMB1  20  bis  25  Staatsanwältin / Staatsanwalt  1  Jugendanwältin / Jugendanwalt  1  SJA1  24  bis  31  Staatsanwältin / Staatsanwalt  2  Jugendanwältin / Jugendanwalt  2  SJA2  26  bis  32  Stv. leitende Staats- oder Jugendanwältin  Stv. leitender Staats- oder Jugendanwalt  LSJ1  28  bis  34  Leitende Staats- oder Jugendanwältin  Leitender Staats- oder Jugendanwalt  LSJ2  30  bis  35  Erste  Staatsanwältin / Erster  Staatsanwalt  LSJ3  32  bis  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Justiz  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Gerichtsschreiber/in 1  GES1  22  bis  29  Gerichtsschreiber/in 2  GES2  24  bis  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...  ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...  ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...  ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...  ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...  ...  ...  B  Bereich Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Pflege und Betreuung  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Pflege- und Betreuungsassistenz 1  PBA1  6  bis  10  Pflege- und Betreuungsassistenz 2  PBA2  8  bis  12  Lagerungspflege 1  OPL1  10  bis  16  Lagerungspflege 2  OPL2  15  bis  21  Fachperson Pflege und Betreuung 1  FPB1  10  bis  16  Fachperson Pflege und Betreuung 2  FPB2  12  bis  18  Dipl. Pflegefachperson 1  DPF1  14  bis  20  Dipl. Pflegefachperson 2  DPF2  15  bis  21  Dipl. Pflegefachperson 3  DPF3  16  bis  22  Dipl. Fachperson Operationstechnik 1  TOA1  13  bis  18  Dipl. Fachperson Operationstechnik 2  TOA2  15  bis  20  Entbindung 1  ENT1  15  bis  20  Pflegeexpertin/experte 1  PEX1  16  bis  22  Pflegeexpertin/experte 2  PEX2  18  bis  23  Pflegeexpertin/experte 3  PEX3  20  bis  25  Ausbildung in der Pflege 1  AUS1  16  bis  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Aufgehoben   durch VII.  Nachtrag vom 10.  September 2019, nGS 2019-061.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Geändert   durch XV.  Nachtrag vom 2.  Mai 2023, nGS 2023-032.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Ausbildung in der Pflege 2  AUS2  18  bis  23  Ausbildung in der Pflege 3  AUS3  20  bis  25  Leitung Pflege und Betreuung 1  LPB1  16  bis  22  LPB2  18  bis  23  Leitung Pflege und Betreuung 3  LPB3  20  bis  25  Leitung Pflege und Betreuung 4  LPB4  22  bis  27  Leitung Pflege und Betreuung 5  LPB5  24  bis  29  Leitung Pflege und Betreuung 6  LPB6  26  bis  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Therapie  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Mitarbeit Therapie 1  MTH1  6  bis  10  Mitarbeit Therapie 2  MTH2  8  bis  12  Mitarbeit Therapie 3  MTH3  10  bis  15  MTH4  11  bis  16  Diplomierte Therapie 1  DTH1  13  bis  18  Diplomierte Therapie 2  DTH2  15  bis  20  Spezialisierte Therapie 1  STH1  17  bis  21  Spezialisierte Therapie 2  STH2  19  bis  23  Leitung Therapie 1  LTH1  16  bis  20  Leitung Therapie 2  LTH2  18  bis  22  Leitung Therapie 3  LTH3  20  bis  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Psychologie  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Assistenzpsychologie  PSY1  20  bis  24  Fachpsychologie  PSY2  24  bis  28  Leitung Psychologie 1  LPS1  27  bis  30  LPS2  28  bis  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ärztinnen/Ärzte  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Assistenzärztin / Assistenzarzt  ASS1  20  bis  24  Fachärztin / Facharzt  FMH1  24  bis  25  Spitalfachärztin / Spitalfacharzt  SFA 1  26  bis  28  Oberärztin / Oberarzt  i.V.  OBA1  26  bis  29  Oberärztin / Oberarzt  OBA2  30  bis  31  Akademikerin  /  Akademiker in Ausbildung zu FAMH  ZLM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  FAZ1  20  bis  21  Spezialistin  /  Spezialist Labormedizin FAMH ZLM 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  LMZ1  23  bis  28  Spezialistin  /  Spezialist Labormedizin FAMH ZLM 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  LMZ2  29  bis  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Medizintechnik  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Technische Sterilisationsassistenz 1  TSA1  6  bis  10  Technische Sterilisationsassistenz 2  TSA2  8  bis  12  Leitung techn. Sterilisationsassistenz 1  LT S1  10  bis  14  Mitarbeit Medizintechnik 1  MMT1  6  bis  10  Mitarbeit Medizintechnik 2  MMT2  8  bis  12  Mitarbeit Medizintechnik 3  MMT3  10  bis  15  Mitarbeit Medizintechnik 4  MMT4  11  bis  16  Mitarbeit Medizintechnik 5  MMT5  13  bis  18  Dipl. Orthoptik 1  ORT1  13  bis  18  Dipl. Medizin-technische Radiologie 1  MTR1  13  bis  18  Dipl. Medizin-technische Radiologie 2  MTR2  15  bis  20  Dipl. Biomedizinische Analytik 1  BMA1  13  bis  18  Dipl. Biomedizinische Analytik 2  BMA2  15  bis  20  Ausbildung  MTR / BMA  1  AMB1  15  bis  20  Ausbildung  MTR / BMA  2  AMB2  17  bis  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eingefügt durch XV.  Nachtrag vom 2.  Mai 2023, nGS 2023-032.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung Medizintechnik 1  LMT1  10  bis  14  Leitung Medizintechnik 2  LMT2  16  bis  20  Leitung Medizintechnik 3  LMT3  18  bis  22  LMT4  20  bis  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Diverse Funktionen (Gesundheit)  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  breite  Rettungssanität 1  RET1  10  bis  16  Rettungssanität 2  RET2  13  bis  18  Rettungssanität 3  RET3  15  bis  20  ZAH1  20  bis  24  Zahnärztin / Zahnarzt  2  ZAH2  24  bis  28  Zahnärztin / Zahnarzt  3  ZAH3  29  bis  31  Spitalapotheker/in 1  S PA 1  20  bis  25  Spitalapotheker/in 2  S PA 2  22  bis  27  Spitalapotheker/in 3  S PA 3  24  bis  29  Medizin Naturwissenschaft 1  MEN1  20  bis  25  Medizin Naturwissenschaft 2  MEN2  23  bis  28  Medizin Naturwissenschaft 3  MEN3  29  bis  31  Fachspezialist/in Pflegeinformatik 1  PIN1  15  bis  20  Fachspezialist/in Pflegeinformatik 2  PIN2  18  bis  23  Fachspezialist/in Pflegeinformatik 3  PIN3  20  bis  25  Betten- und OP-Disposition  BOD1  12  bis  18  Study Nurse 1  SNU1  12  bis  18  Study Nurse 2  SNU2  15  bis  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2:  Stundenlohn  (Art.   78)  Lohnzuschlag zur pauschalen Abgeltung von Ferien, Feier- und Ruhetagen sowie  Kurzabsenzen  Abgeltung von:  Prozentsatz  Total Lohnzuschlag  in Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Ferientagen  10,26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16,50    9  Ruhetagen    4,02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tage Kurzabsenzen    2,23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Ferientagen  12,80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19,20    9  Ruhetagen    4,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tage Kurzabsenzen    2,29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Ferientagen  13,84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20,30    9  Ruhetagen    4,15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tage Kurzabsenzen    2,31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3:  Inkonvenienzentschädigungen  Pauschale Inkonvenienzentschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von  Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft  (Art.   87 Abs.   1  Bst.   a  und  Abs.   2  Bst.   a)  1  Pauschalbetrag  Je Augenschein, Anordnung oder Aufgebot  Fr. 30.–  Lohnzuschläge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Strassenunterhaltsdienst  (Art.   90  Abs.   1  Bst.   a)  Lohnzuschlag  in Prozent  Montag bis Freitag  25  Samstag  35  Ruhetag  50  Nacht (von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr)  50  Geldleistung je Stunde    (Art.   93)  Arbeit ausserhalb  der Dienstzeit  Fr.  Pikettdienst  am Arbeitsplatz  oder in dessen  unmittelbaren Nähe  Fr.  Pikettdienst  zu Hause  Fr.  Werktag  2.40  Samstag  6.80  3.20  2.40  Ruhetag  6.80  3.80  2.90  Nacht  6.80  3.20  2.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung gemäss II.   Nachtrag vom 7.   Oktober 2014, nGS 2014-059.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4:  Interkantonale und interstaatliche öffentlich-rechtliche  Anstalten (Art. 1)  Folgende interkantonalen und interstaatlichen selbständigen öffentlich-rechtlichen  Anstalten  gelten  als  selbständige  öffentlich-rechtliche  Anstalten  nach  Art.    2  Abs.    2  des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  :  a)  Ost – Ostschweizer Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS 143.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 5:  Referenzfunktionen Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie Vorsitzen  -  de  der  Geschäftsleitungen  der  Spitalverbunde,  des  Psychiatriever  -  bunds und des Zentrums für Labormedizin (Art. 78h bis 78j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  A.  Spitalverbunde (SV)  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  -  breite in %  vom Maxi-  mum der  Lohnklasse 37  Leitende Spezialistin  /  Leitender Spezialist SV 1  LSS1  79  bis  117  Oberärztin  /  Oberarzt mbF SV 1  OFS1  79  bis  117  Oberärztin  /  Oberarzt mbF SV 2  OFS2  91  bis  130  /  Leitender Arzt SV 1  LAS1  95  bis  146  Leitende Ärztin  /  Leitender Arzt SV 2  LAS2  124  bis  175  Leitende Ärztin  /  Leitender Arzt SV 3  LAS3  145  bis  209  Chefärztin / Chefarzt  SV  1  CAS1  145  bis  209  Chefärztin / Chefarzt  SV  2  CAS2  166  bis  292  Vorsitz Geschäftsleitung SV  VGS1  95  bis  250  Vorsitz Geschäftsleitung SV a.o. Lohnband (bei  bis  heriger Tätigkeit als Kaderärztin oder Kaderarzt)  VGS2  100  bis  292  B. Psychiatrieverbund (PV)  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  -  breite in %  vom Maxi-  mum der  Lohnklasse 37  Oberärztin  /  Oberarzt mbF PV 1  OFP1  67  bis  80  Oberärztin  /  Oberarzt mbF PV 2  OFP2  74  bis  84  Leitende Ärztin  /  Leitender Arzt PV 1  LAP1  70  bis  92  /  Leitender Arzt PV 2  LAP2  83  bis  102  Chefärztin / Chefarzt  PV  1  CAP1  99  bis  125  Chefärztin / Chefarzt  PV  2  CAP2  108  bis  136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingefügt durch XV.  Nachtrag vom 2.  Mai 2023, nGS 2023-032.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chefärztin / Chefarzt  PV  3  CAP3  116  bis  146  Vorsitz Geschäftsleitung PV  VGLP  83  bis  146  C. Zentrum für Labormedizin (ZLM)  Bezeichnung  Abkürzung  Lohnband  -  breite in %  vom Maxi-  mum der  Lohnklasse 37  Spezialistin / Spezialist  Kader  FAMH  LKMZ  70  bis  84  Leitende  Spezialistin / Leitender  Spezialist  Labormedizin FAMH  LLMZ  80  bis  121  Oberärztin  /  Oberarzt mbF ZLM 1  OFZ1  67  bis  84  Oberärztin  /  Oberarzt mbF ZLM 2  OFZ2  70  bis  92  Leitende Ärztin  /  Leitender Arzt ZLM 1  LAZ1  80  bis  117  Leitende Ärztin  /  Leitender Arzt ZLM 2  LAZ2  95  bis  142  Chefärztin / Chefarzt  ZLM  1  CAZ1  105  bis  163  Chefärztin / Chefarzt  ZLM  2  CAZ2  120  bis  179  Vorsitz Geschäftsleitung ZLM  VGZ1  90  bis  163  Vorsitz Geschäftsleitung ZLM a.o. Lohnband (bei  bis  heriger Tätigkeit als Kaderärztin oder Kaderarzt)  VGZ2  100  bis  209