Steuerverordnung
                            Steuerverordnung  vom 20. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2024)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung des Steuergesetzes vom 9. April 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemein -
                            schaften (Art.  3 StG)  a) Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern  gemäss ihrer Religionszugehörigkeit der entsprechenden Kirchgemeinde oder der  Jüdischen Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Austritt aus der  als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religions  -  gemeinschaft erlischt die Steuerpflicht mit der rechtsgültig abgegebenen Austritts  -  erklärung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Bei gemischter Ehe
                            1  Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden bei gemischter Ehe gemäss  Religionszugehörigkeit der Ehegatten je zur Hälfte den entsprechenden Kirchge  -  meinden oder der Jüdischen Gemeinde entrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die Einkommens- und Vermögenssteuern  nach dem Verhältnis der  Religionszugehörigkeit aller Familienglieder erhoben  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt StV. nGS 33–117; nGS 36–92; nGS 42–24. In Vollzug ab 1. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Ausscheidung der Gemeindeanteile (Art. 8 StG)
                            a) Ausscheidungsregeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapi  -  talsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern erfolgt für die politischen  Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausscheidung richtet sich nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung  über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum  Doppelbesteuerungsverbot, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapi  -  talsteuern erfolgt in Fällen nach  Art.  99  bis   des Steuergesetzes vom 9.  April 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , in  denen zudem weder ein steuerbarer Gewinn noch ein steuerbares Kapital vorliegt,  zu gleichen Teilen unter den politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtli  -  che Zugehörigkeit besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 c) Anteile thurgauischer Schulgemeinden
                            1  Die Schulgemeindeanteile der thurgauischen Schulgemeinden nach der Verein  -  barung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons  Thurgau vom 1.  September 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   betragen die Hälfte der Gemeindeanteile nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 des Steuergesetzes. *
                            2  Führt die thurgauische Schulgemeinde nicht die gesamte Volksschule, wird der  ihr zukommende Schulgemeindeanteil angemessen herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Verfahren
                            1  Das kantonale Steueramt nimmt die Ausscheidungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  213.352.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN  (2.)  Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 14 Abs. 3 StG)
                            1  Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten,  Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stät  -  ten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von we  -  nigstens 12  Monaten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 20 Abs. 1 StG)
                            1  Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   getrennt oder geschieden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben  ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung  und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten  durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 27 StG)
                            1  Für die Steuer vom Einkommen wird die Verordnung über die Besteuerung nach  dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 20. Februar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   sachgemäss  angewendet. Sozialabzüge nach Art.  48 und 64 des Steuergesetzes sind nicht zuläs  -  sig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Steuerbares Einkommen
                            a) Bewertung der Naturalbezüge (Art.  29  Abs.  2 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Naturalbezüge der Unselbständigerwerbenden werden zum Marktwert be  -  messen. Sie werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Unterneh  -  mung für den Steuerpflichtigen, die von ihm unterhaltenen Personen und die  Arbeitnehmer werden zu den Selbstkosten angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. Art.  111  ff., 117  f. und 137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  642.123  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
                            1. Kapitalgewinne (Art.  31  Abs.  2 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei kaufmännischer Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   gilt als Kapitalgewinn der den Einkommens  -  steuerwert übersteigende Erlös.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach  dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskos  -  ten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den  Gestehungskosten abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * ...
Art. 13 * c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 33 StG)
                            1  Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die dem  Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrech  -  nung zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem der Steu  -  erpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art.  33  Abs.  1  Bst.  c zweiter  Satz des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 ter
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * d) Mietwert von selbst genutzten Grundstücken (Art. 34 Abs. 2, 3 und
                            4 StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Mietwert nach Art.  34  Abs.  1  Bst.  b des Steuergesetzes vom 9.  April 1998  wird im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstück  -  schätzung vom 9.  November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   ermittelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 3 des Steuergesetzes wird reduziert, wenn:  *  a)  er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigt und  b)  das steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen höchstens Fr.  600  000.– be  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vgl. Art.  957  ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Voraussetzungen nach Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt, wird der Miet  -  wert soweit reduziert, wie er 30  Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen  übersteigt. Art.  34 Abs.  4 Satz  2 des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 e) Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung (Art. 36 Bst. f StG)
                            1  Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter Ehe an  den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die laufenden Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ...
Art. 17 * ...
Art. 18 Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
                            a) Fahrkosten (Art.  39  Abs.  1  Bst.  a und Abs.  2 StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können  bis zum Betrag nach Art.  39 Abs.  1 Bst.  a des Steuergesetzes abgezogen werden:  *  a)  die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder  b)  die notwendigen Kosten je gefahrene Kilometer für die Benützung eines pri  -  vaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht  oder dessen Benützung nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des privaten Fahrzeugs nach Abs.  1  bis   Bst.  b dieser Bestimmung wer  -  den gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Ansätzen für die Be  -  nützung eines privaten Fahrzeugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a * a
                            bis  ) Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Ge  -  schäftsfahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzt der Steuerpflichtige ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwi  -  schen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, kann anstelle  der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des  Fahrkostenabzugs nach Art.  18 dieser Verordnung eine pauschale Fahrkostenbe  -  rechnung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit  bei der direkten Bundessteuer vom 10.  Februar 1993, SR  642.118.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des  Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 39 Abs. 1 Bst. b StG)
                            1  Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer  massgebenden Pauschalansätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   abgezogen:  a)  wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und  Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu  Hause einnehmen kann;  b)  bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestau  -  rant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemesse  -  nen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt,  wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 39 Abs. 1 Bst. b und c StG)
                            1  Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an  den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden  kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach  den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten  für ein Zimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuer  -  rechtlichem Wohnsitz wird Art.  18 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 d) Übrige Berufskosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. c StG)
                            1  Für übrige notwendige Berufskosten werden Fr.  700.– zuzüglich 10  Prozent der  Nettoeinkünfte, höchstens Fr.  2400.– abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien und Bei  -  träge nach Art.  45  Abs.  1  Bst.  d und f des Steuergesetzes, ausgenommen die Bei  -  träge für den Einkauf von Beitragsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätig  -  keit bei der direkten Bundessteuer vom 10.Februar 1993, SR  642.118.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit  bei der direkten Bundessteuer vom 10.  Februar 1993, SR  642.118.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * e) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c
                            StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen Berufskos  -  ten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   abge  -  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berufskosten von nebenamtlichen Behördenmitgliedern werden zusätz  -  lich abgezogen:  a)  pauschal bis Fr.  2400.–, oder  b)  je Sitzung, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, bis Fr.  60.–, insgesamt  höchstens Fr.  4000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nachweis höherer notwendiger Berufskosten bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit
                            a) Abschreibungen (Art.  41  Abs.  1  Bst.  a StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig,  soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs-  oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden Vermögens  -  werts. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der einzelnen Vermö  -  genswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraussichtlichen Gebrauchs  -  dauer angemessen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibun  -  gen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von  Verlusten dient, die nach Art. 42 des Steuergesetzes verrechenbar sind. Vorbehal  -  ten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitergehende Abschreibungen werden unter der Voraussetzung zugelassen,  dass die Steuervorteile, die dem Steuerpflichtigen aus der zeitlichen Vorverschie  -  bung der Abschreibungen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum  steuerbaren Einkommen ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätig  -  keit bei der direkten Bundessteuer vom 10.  Februar 1993, SR  642.118.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Vgl. Art.  662  ff., 764  Abs.  2, Art.  805 und 858  Abs.  2 sowie Art.  960 des BG betreffend die Er  -  gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 b) Wertberichtigungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StG)
                            1  Für nur vorübergehende Wertveränderungen sind Wertberichtigungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene  Entwertung oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Vermögenseinbussen.  In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbesondere das Delkredere,  die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die  verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren oder Fremdwährun  -  gen per Bilanzstichtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 c) Rückstellungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. c StG)
                            1  Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig:  a)  für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteue  -  rung massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand  oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist;  b)  für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäfts  -  jahren begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 d) Verluste (Art. 42 StG)
                            1  Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiesenen Ak  -  tiven übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 e) Ersatzbeschaffungen (Art. 43 Abs. 2 StG)
                            1  Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei Jahren  zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist wird er  -  streckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einfluss  -  bereich des Steuerpflichtigen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Er  -  werb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjekts können nur soweit auf ein  Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteuerwert des Er  -  satzobjekts nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten  Anlageobjekts fällt. Auf dem verbleibenden Einkommenssteuerwert können die  ordentlichen Abschreibungen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens
                            a) tatsächliche Kosten (Art.  44  Abs.  2 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Unterhaltskosten gelten:  a)  die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung,  soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sowie Einlagen  in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemein  -  schaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die  Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen un  -  widerruflich entzogen sind;  b)  bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar durch die  Nutzung bedingt sind, wie Unterhaltsperimeter und Grundsteuern;  c)  bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf den Mie  -  ter oder Pächter überwälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach- und  Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Aus  -  lagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit dar  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * b) Pauschalabzug (Art. 44 Abs. 4 StG)
                            1  Für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften kann anstelle der tat  -  sächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20  Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige kann für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwi  -  schen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 ter
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 quater
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 quinquies
                            *  ...  *  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekin  -  der.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a * Liquidationsgewinne (Art. 52
                            bis   StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Besteuerung der Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter wird die  eidgenössische Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei de  -  finitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17.  Februar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   sach  -  gemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis
                            *  Verkehrs- und Ertragswert (Art.  57  Abs.  1 und Art. 58 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verkehrswert und der Ertragswert nach Art.  57  Abs.  1 und Art.  58 des Steu  -  ergesetzes vom 9.  April 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   werden im Verfahren nach dem Gesetz über die  Durchführung der Grundstückschätzung vom 9.  November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   ermittelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Neu-, Um- und Anbauten, für die noch keine Schätzung nach Abs.  1 dieser  Bestimmung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Schätzung in der Höhe  von 80  Prozent der Neu-, Um- und Anbaukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Steuerfreies Vermögen (Art. 63 Bst. a StG)
                            1  Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Woh  -  nung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppi  -  che, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unter  -  haltungselektronik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des All  -  tags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen na  -  mentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Ver  -  mögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deut  -  lich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wert  -  zuwachsgewinne zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * ...
                            14  SR  642.114  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 bis
                            *  Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit  (Art.  67  Abs.  StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ordentlichen Gewinne werden nur bei unterjähriger Steuerpflicht und zu  -  gleich unterjährigem Geschäftsjahr für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer  der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Übersteigt jedoch die Dauer des  unterjährigen Geschäftsjahres die Dauer der Steuerpflicht, werden die ordentli  -  chen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjah  -  res auf zwölf Monate umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 ter
                            *  Bemessung des Vermögens bei Vermögensanfall von Todes wegen  (Art.  68  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Veran  -  lagung des Vermögens nur angepasst, wenn der Vermögensanfall mindestens  Fr.  50  000.– beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 quater
                            *  ...  Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und Perso -
                            nengesamtheiten (Art.  70  Abs.  3 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorschriften über die Besteuerung der juristischen Personen werden sachge  -  mäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Lohn- oder Spesenzahlungen an Gesell  -  schafter oder diesen nahestehende Personen werden dem steuerbaren Gewinn  hinzugerechnet, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind oder einem Dritt  -  vergleich nicht standhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Steuern sind abzugsfähig, soweit es sich  um Steuern handelt, die auf das Betriebsergebnis entfallen. Nicht abzugsfähig sind  Steuern, die den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen persönlich  zuzurechnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 72 Abs. 3 StG)
                            1  Die Vorschrift der Einkommenssteuer über die Qualifikation als Betriebsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * ...
                            17  Siehe Art.  7 dieser V.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * ...
Art. 37 Steuernachfolge (Art. 78 StG)
                            1  Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen können  nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Übernahme zum  Zweck der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Übernahme wirtschaftlich  liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel bestehender Gesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 80 Abs. 1 Bst. g StG)
                            1  Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise aus  -  schliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können die Steuer  -  freiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapitals beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinden und öffent  -  lich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen  wie Kehricht- oder Kadaververwertung, Abwasserreinigung und Wasserversor  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Berechnung des Reingewinns
                            a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen  (Art.  82  Abs.  1  Bst.  b  Ziff.  5 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis, den jeweiligen Geste  -  hungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags oder dem jeweiligen End  -  verkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Be  -  wertung aufgrund besonderer Umstände offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * b) Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (Art. 82 Abs. 3
                            StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum steuerbaren Gewinn kollektiver Kapitalanlagen gehören auch die Gewinne  aus der Veräusserung von direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * c) Freiwillige Zuwendungen (Art. 84 Abs. 2 Bst. c StG)
                            1  Freiwillige Zuwendungen sind nicht geschäftsmässig begründet, soweit sie vor  -  wiegend im Interesse von Personen geleistet werden, die der zuwendenden juristi  -  schen Person nahestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * d) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatz -
                            beschaffungen (Art.  85 und 87 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertberichti  -  gungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sachgemäss angewen  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art.  91  Abs.  2  Bst.  b des Steuerge  -  setzes sind nur endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt  hat oder soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen  nachgewiesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 e) Verluste (Art. 86 Abs. 2 StG)
                            1  Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der ge  -  setzlichen Reserven fehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art.  670 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   ist nicht Voraussetzung für die  Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * ...
Art. 45 * ...
Art. 46 3. Buchgewinne oder -verluste
                            1  Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristi  -  schen Person gehören, ein Buchverlust, kann dieser steuerlich nur in dem Umfang  abgezogen werden, in dem diese Beteiligungsrechte handelsrechtlich hätten abge  -  schrieben werden müssen (echter Fusionsverlust).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Fusionsgewinn gilt als Beteiligungsertrag, soweit die Gestehungskosten den  Gewinnsteuerwert nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 * ...
Art. 48 * ... *
Art. 49 * ...
                            18  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 b) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften (Art. 90
                            und Art.  284 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen  Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechts, soweit sie als Er  -  trag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:  a)  Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Gestehungskosten  den Gewinnsteuerwert übersteigen;  b)  Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft oder  Genossenschaft sind;  c)  Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugs  -  rechten, soweit nicht Art.  91 des Steuergesetzes anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 * c) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 91 Abs. 2 Bst. b StG)
                            1  Für die Ermittlung der Quote von 10  Prozent können mehrere Verkäufe in ei  -  nem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 * ...
Art. 52 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Steuerperiode (Art. 102 Abs. 3 StG)
                            1  Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung des kantonalen  Steueramtes ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalenderjahr ein  Geschäftsabschluss erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn Verzer  -  rungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapitalsteuer ist bei  bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata temporis geschuldet.  Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen  (2.3.)  A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im  Kanton  (2.3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 * ...
Art. 54 bis
                            *  Ersatzeinkünfte (Art. 106 Abs. 2 Bst. b StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis  -  sen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbe  -  sondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle  tretende Kapitalleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 * Steuerabzug
                            a) Tarifarten (Art.  107 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für  den Quellensteuerabzug angewendet:  *  a)  Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt  lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstüt  -  zungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;  b)  Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehe  -  leuten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;  c)  Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehe  -  leuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;  d)  Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesge  -  setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   erhalten;  e)  Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren be  -  steuert werden;  f)  Tarifcode F: bei Grenzgängern nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz  und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Aus  -  gleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  ,  die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb  der Schweiz erwerbstätig ist;  g)  Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 54  bis   dieser Verordnung, die nicht  über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt wer  -  den;  h)  Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt  lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbe  -  dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unter  -  halt zur Hauptsache bestreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  SR  0.642.045.43  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Tarifcode L: bei Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweize  -  rischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermei  -  dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen  und vom Vermögen (DBA-D) vom 11. August 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  , welche die Vorausset  -  zungen für den Tarifcode A erfüllen;  j)  Tarifcode M: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun  -  gen für den Tarifcode B erfüllen;  k)  Tarifcode N: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun  -  gen für den Tarifcode C erfüllen;  l)  Tarifcode P: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun  -  gen für den Tarifcode H erfüllen;  m)  Tarifcode Q: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzun  -  gen für den Tarifcode G erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf   Gesuch   von   Steuerpflichtigen,   die   Unterhaltsbeiträge   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H ange -
                            wendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Be  -  rechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhalts  -  beiträge berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife nach Abs.  3 dieser Be  -  stimmung berücksichtigt, unterliegt der Steuerpflichtige der nachträglichen or  -  dentlichen Veranlagung nach Art.  112  ter   des Steuergesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 * b) Ausgestaltung (Art. 108 Abs. 1 und 2 StG)
                            1  Die Tarife werden für jede Steuerperiode nach den geltenden Steuersätzen, Abzü  -  gen und Sozialabzügen erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Staatssteueranteils bestimmt sich nach dem Steuerfuss der Steuer  -  periode. Für die Ermittlung der Gemeindesteueranteile wird auf das mutmassliche  gewogene Mittel der  Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden der  Vorperiode abgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuerabzug nach den  Tarifcodes A, B, C, G und H nach Art. 55 Abs.  1  bis  die  -  ser Verordnung umfasst auch die Feuerwehrabgabe. Deren Höhe wird nach dem  Feuerschutzreglement der Stadt St.Gallen bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  SR  0.672.913.62  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 bis
                            *  c) Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gut  -  schrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Berechnung der Quellensteuer sind alle steuerpflichtigen Leistungen ei  -  nes Monats zu berücksichtigen. Das satzbestimmende Einkommen wird auf Mo  -  natsbasis ermittelt. Art.  66  Abs.  3 des Steuergesetzes wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 * ...
Art. 58 * ...
Art. 59 * ...
Art. 59 bis
                            *  Wechsel vom Quellensteuerabzug zur ordentlichen Veranlagung  (Art.  113 StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die  das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen  bisher der Quellensteuer unterworfene Personen  für die ganze Steuerperiode  der  ordentlichen Veranlagung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlas  -  sungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abge  -  zogene Steuer wird zinslos angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 ter
                            *  Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zum Quellensteuerabzug  (Art.  113 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentli  -  chen Besteuerung und dann der Quellensteuer, wird der Steuerpflichtige für das  gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich  veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehe  -  gatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen  ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Fol  -  gemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an  der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder  Aufenthalt in der Schweiz  (2.3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Künstler, Sportler und Referenten (Art. 116 StG)
                            1  Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte, aufgeteilt auf die Auftritts-  und Probetage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu  ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tages  -  einkommen je Kopf berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht dem Steuer  -  pflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Mindesteinkommen (Art. 120 StG)
                            1  Ein Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger  betragen als:  a)  *  Fr.  300.– je Veranstaltung bei Künstlern, Sportlern und Referenten;  b)  *  Fr.  300.– im Kalenderjahr bei Organen juristischer Personen und Hypothe  -  kargläubigern;  c)  *  Fr.  1000.– im Kalenderjahr bei Empfängern von Renten.  B  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger  Erwerbstätigkeit  *  (2.3.2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 ter
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 quater
                            *  ...  C. Gemeinsame Bestimmungen  (2.3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abrechnungsperiode (Art. 123 und Art. 187 Abs. 1 StG)
                            1  Die Abrechnungsperiode beträgt:  a)  drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuer  -  pflichtigen Arbeitnehmern;  b)  sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, die deren  Organen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 * Bezugsprovision (Art. 124 StG)
                            1  Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt 1 Pro  -  zent des gesamten Quellensteuerbetrags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Internationale Verhältnisse (Art. 128 StG)
                            a) Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das  Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen  Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem  Wohnsitzstaat zu, wird die Steuer dem Steuerpflichtigen zinslos zurückerstattet,  wenn er:  a)  innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit ein entsprechendes Begehren  schriftlich einreicht;  b)  nachweist, dass der Zufluss der Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde  seines Wohnsitzstaates bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 b) Verzicht auf Steuerabzug
                            1  Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das  Besteuerungsrecht an einer Rente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge  oder einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat  zu, wird von einem Steuerabzug abgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sich den ausländischen  Wohnsitz des Steuerpflichtigen schriftlich bestätigen zu lassen und diesen peri  -  odisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 ter
                            *  Meldepflichten (Art.  184 Bst. a und Art. 185 Abs. 1 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 105 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 des Steuergesetzes quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde  innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann er  Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten mel  -  den, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber  meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestim  -  mung der zuständigen Steuerbehörde.  Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ersatzbeschaffung (Art. 132 Abs. 1 Bst. d, e und f StG)
                            1  Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines  Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzöge  -  rung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichti  -  gen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor  der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Inkonvenienzentschädigungen (Art. 135 Abs. 3 StG)
                            1  Als Inkonvenienzen gelten die durch eine Veräusserung verursachten Vermö  -  genseinbussen, für die der Veräusserer über den vollen Wert des Grundstücks hin  -  aus besonders entschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Inkonvenienzen zählen insbesondere die mit der Veräusserung verbun  -  denen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige  Erwerbsausfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Minderwertentschädigung (Art. 138 StG)
                            1  Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten  auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkom  -  menssteuer erfasst wurden oder werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68a * Konkubinatspartner (Art. 153 Abs. 1 Bst. a und Art. 154 Abs. 1 Bst. a
                            StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Konkubinatspartner gilt eine Person, die mit dem Erblasser oder Schenker  während mindestens fünf Jahren vor der steuerbaren Zuwendung im gemeinsa  -  men Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 154 StG)
                            1  Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach  den Bestimmungen des Erbrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   oder aufgrund einer Verfügung von Todes we  -  gen Anspruch hat.  Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren  (2.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Kantonales Steueramt (Art. 158 StG)
                            1  Das kantonale Steueramt bezeichnet für jede politische Gemeinde einen oder  mehrere Steuerkommissäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerkommissär veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern nach  Vorbereitung durch das Gemeindesteueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Gemeindesteueramt (Art. 160 StG)
                            a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden vorberei  -  tet und vollzogen:  a)  für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   durch das Steueramt der  Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht;  b)  für die in einer Gemeinde beschränkt Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   durch das Steueramt  der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit be  -  steht;  c)  für die in mehreren Gemeinden beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steu  -  eramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörig  -  keit mit dem grössten Steueranteil besteht;  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Die Bestimmung wird nach dem Gliederungstitel «Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und  Schenkungssteuern» eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Vgl. Art.  602  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Vgl. Art.  15  Abs.  1 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Vgl. Art.  15  Abs.  2 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Streitfällen entscheidet das kantonale Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 b) Ausarbeitung von Veranlagungsvorschlägen
                            1  Das kantonale Steueramt bezeichnet die Fälle, für welche die Veranlagungsvor  -  schläge durch das Gemeindesteueramt ausgearbeitet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 c) Akten
                            1  Das Gemeindesteueramt führt:  a)  das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer  Kartei oder einer elektronischen Datenbank;  b)  ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranla  -  gung;  c)  je eine Liste der veranlagten und der offenen Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 d) Amtsverkehr
                            1  Der Amtsverkehr mit den Behörden anderer Kantone ist Sache des kantonalen  Steueramtes, soweit dieses nicht ausdrücklich das Gemeindesteueramt hiezu er  -  mächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auskünfte von Verwaltungsstellen des Bundes oder anderer Kantone und von  Organen der Rechtspflege holt das Gemeindesteueramt durch Vermittlung des  kantonalen Steueramtes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 * e) Entschädigung
                            1  Die politische Gemeinde erhält:  a)  für die laufende Steuerperiode eine Grundaufwandentschädigung von Fr.  30.–  je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehe  -  gatten, wenn eine Steuerpflicht besteht und eine Steuerrechnung zu erstellen  ist;  b)  für jede Steuerperiode eine Veranlagungsentschädigung von Fr.  25.– je allein  -  stehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, für  die das Gemeindesteueramt die Vorschläge für die Veranlagung der Einkom  -  mens- und Vermögenssteuern vorschriftsgemäss ausarbeitet. Mit der Veranla  -  gungsentschädigung ist auch die Mitwirkung des Gemeindesteueramtes bei  der Feststellung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer  nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes sowie die Ausarbeitung der  Vorschläge für die Veranlagungen gesondert berechneter Jahressteuern und  ergänzender Vermögenssteuern abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Grundaufwandentschädigung werden alle Kosten und Aufwendungen  abgegolten, die der politischen Gemeinde aus der Erfüllung der dem Gemeinde  -  steueramt nach Art.  160  Abs.  2 erster Satz des Steuergesetzes übertragenen Aufga  -  ben für die laufende Steuerperiode und für die zurückliegenden Steuerperioden  sowie aus dem dezentralen Vollzug des Steuergesetzes durch das kantonale Steuer  -  amt erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Veranlagungsvorschläge nicht vorschriftsgemäss ausgearbeitet oder  die Steuern nicht vorschriftsgemäss bezogen, kann das Finanzdepartement nach  Anhören des Gemeinderates die Veranlagungs- oder Grundaufwandentschädi  -  gung herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG)
                            a) Mitteilung an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren müssen von Dritten, die  nicht Vertreter des Steuerpflichtigen sind, schriftlich eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtskräftige   Einkommens-   und   Vermögenssteuerfaktoren   werden   vom  Gemeindesteueramt,   rechtskräftige   Gewinn-   und   Kapitalsteuerfaktoren   vom  kantonalen Steueramt mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 b) Auskunft über Mitteilungen
                            1  Das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt teilt dem Steuerpflichti  -  gen bei Bekanntgabe seiner Steuerfaktoren an Dritte unaufgefordert mit:  a)  Name und Adresse des Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist;  b)  Datum und Inhalt der Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a * Elektronischer Zugriff auf Steuerdaten (Art. 162 Abs. 4 StG)
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  St.Gallischen öffentlichen Organen kann elektronisch Zugriff auf Steuerdaten  gewährt werden, wenn sie für ihre Aufgabenerfüllung dauernd und häufig Steuer  -  auskünfte des kantonalen Steueramtes benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77b * b) Zuständigkeit
                            1  Das kantonale Steueramt:  a)  erteilt und entzieht die Zugriffsberechtigung;  b)  besorgt den technischen Vollzug des elektronischen Zugriffs;  c)  führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen;  d)  protokolliert die elektronischen Zugriffe;  e)  kontrolliert die Einhaltung von Vorgaben des Datenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77c * c) Datenschutz
                            1  Zugriffsberechtigte öffentliche Organe bezeichnen einen beschränkten Kreis von  Personen, die den elektronischen Zugriff auf Steuerdaten vornehmen können.  Er  -  folgt der Zugriff auf Steuerdaten automatisiert, stellt das öffentliche Organ sicher,  dass nur zugriffsberechtigte Personen die abgefragten Steuerdaten einsehen kön  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugriff auf Steuerdaten wird soweit wie möglich auf Informationen be  -  schränkt, die für den Vollzug von gesetzlichen Vorgaben benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugriff ist beschränkt auf Steuerdaten, die für die Aufgabenerfüllung not  -  wendig sind. Die abgerufenen Steuerdaten werden ausschliesslich für die Erfüllung  der Aufgabe des öffentlichen Organs verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 * Meldepflicht (Art. 163 Abs. 3 StG)
                            1  Insbesondere haben unverzüglich zu melden:  a)  die Einwohnerämter alle Veränderungen in den Personendaten an das  Gemeindesteueramt und, soweit für den Bezug der Quellensteuern notwen  -  dig, an das kantonale Steueramt;  b)  die Bestattungsämter am letzten Wohnsitz jeden Todesfall an das Gemeinde  -  steueramt und an das kantonale Steueramt;  c)  die Grundbuchämter jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage  des Kauf- oder Übernahmevertrags an das kantonale Steueramt und das  Gemeindesteueramt sowie alle Tatsachen, die für eine Schätzung nach den  Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschät  -  zung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   massgebend sind, an das kantonale Steueramt;  d)  das Handelsregisteramt jede Eintragung und Löschung im Handelsregister an  das kantonale Steueramt;  e)  das Migrationsamt und das Amt für Wirtschaft und Arbeit alle Bewilligungen,  die ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden, an das kantonale Steuer  -  amt;  f)  die zuständigen Amtsstellen von Staat und Gemeinden alle Bewilligungen, die  sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, deren Abgeltung einem Steuerab  -  zug an der Quelle unterliegt, erteilen oder bearbeiten, an das kantonale Steu  -  eramt;  g)  die Amtsnotariate die Verfügungen von Todes wegen, soweit diese für die Er  -  hebung der Erbschaftssteuern notwendig sind, an das kantonale Steueramt;  h)  *  alle Amtsstellen von Staat und Gemeinden Tatsachen, die Anlass für die Ein  -  leitung eines Nachsteuerverfahrens sein können, an das kantonale Steueramt;  i)  *  die Einwohnerämter jede Lebensbescheinigung unter Beilage einer Kopie der  Bescheinigung an das Gemeindesteueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Zustellungsempfänger (Art. 167 Abs. 2 StG)
                            1  Als Zustellungsempfänger gilt eine natürliche oder eine juristische Person mit  Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfü  -  gungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezeichnet der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keinen Zustellungsempfänger  in der Schweiz, werden die Mitteilungen sowie der Rechtsspruch von Verfügungen  und Entscheiden im kantonalen Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a * ...
Art. 79b * Meldepflicht Dritter (Art. 174 Bst. d StG)
                            1  Die Meldepflicht der Arbeitgeber über Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach  der eidgenössischen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbei  -  terbeteiligungen vom 27.  Juni  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 bis
                            *  Besondere Verfügung über die Grundstückwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die besondere Verfügung über die Grundstückwerte weist die für die nachfol  -  gende Veranlagung massgebenden Grundstückwerte aus. Sie enthält die Grundla  -  gen, die zu deren Ermittlung geführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermittlung und die Verfügung der Grundstückwerte sind kostenfrei. Art.  12  des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 ter
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 quater
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Verfahrenspflichten der Erben (Art. 192 StG)
                            1  Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsak  -  ten dem kantonalen Steueramt einreichen, auch wenn keine Erbschaftssteuer  -  pflicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Vgl. Art.  7   Abs. 1 GGA, sGS  0.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  SR  642.115.325.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 bis
                            *  Nachsteuern  a) Zins (Art.  199  Abs.  1 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf der Nachsteuer werden ab dem Verfalltag der nicht erhobenen Steuer Aus  -  gleichszinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 * b) Einleitung des Verfahrens (Art. 201 Abs. 1 StG)
                            1  Das kantonale Steueramt leitet das Nachsteuerverfahren ein, wenn begründeter  Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für ein entsprechendes Verfahren  nach Art.  199 des Steuergesetzes erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 * c) Steuerberechnung (Art. 201 Abs. 3 StG)
                            1  Das kantonale Steueramt berechnet und veranlagt die Nachsteuern:  a)  des Staates;  b)  der Gemeinden, wenn die Erhebung aufgrund der Veranlagung zur Staats  -  steuer erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Inventar
                            a) Inventaraufnahme (Art.  204 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Steueramt entscheidet als Inventarbehörde nach dem Tod eines  Steuerpflichtigen über:  a)  die Aufnahme eines amtlichen Inventars;  b)  die Einreichung eines Erbeninventars;  c)  den Verzicht auf Inventaraufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 b) dem Inventar gleichgestellte Abrechnung (Art. 204 StG)
                            1  Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:  a)  *  die Schlussrechnung, die der Beistand oder der Vormund nach dem Tod eines  Kindes unter Vormundschaft oder einer Person unter umfassender Beistand  -  schaft erstellt;  a  bis  )  *  die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter umfassen  -  der Beistandschaft stehenden Person erstellt;  b)  das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod eines  Steuerpflichtigen aufgenommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Vgl. Art.  212   StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)
                            1  Die politische Gemeinde erhält für die Mitarbeit der Gemeindebehörden eine  Pauschalentschädigung von Fr.  30.– je Inventaraufnahme.  Siebter Abschnitt: Steuerbezug  (2.7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 * Verfalltag (Art. 212 Abs. 2 StG)
                            a) Für Gewinn- und Kapitalsteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt als Verfalltag der 270.  Tag nach Ende  des Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der ordentliche Verfalltag nach Abs.  1 dieser Bestimmung noch nicht einge  -  treten, bestimmt sich in folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der  Schlussrechnung zuzüglich dreissig Tage:  a)  bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz;  b)  bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person;  c)  bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsre  -  gister.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 bis
                            *  b) Für Einkommens- und Vermögenssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt der 31.  Juli in der Steuerperi  -  ode als Verfalltag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht die Steuerpflicht weniger als acht Monate in der Steuerperiode, gilt der  mittlere Tag der Dauer der Steuerpflicht als Verfalltag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 * Ratenzahlung und Rückerstattung ohne Schlussrechnung (Art. 214
                            StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Periodische Einkommens- und Vermögenssteuern mit Verfalltag am 31.  Juli  können in der Steuerperiode in Raten bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird keine Veranlagung und Schlussrechnung vorgenommen, werden die auf  -  grund einer vorläufigen Steuerrechnung bezahlten Beträge mit Zins zurückerstat  -  tet, soweit keine Verrechnung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 * Verzicht wegen Geringfügigkeit (Art. 215 StG)
                            1  Einkommens- und Vermögenssteuern werden nicht in Rechnung gestellt, wenn  sie, gemessen an der einfachen Steuer, gesamthaft nicht mehr als Fr.  20.– betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung  sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr.  50.– be  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 bis
                            *  Zahlung (Art.  212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Zahlung gilt auch die Verrechnungsanzeige der Steuerbehörde und die Über  -  weisung eines andern Kantons.  DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 * Steuerausscheidung für Einkommens- und Vermögenssteuern
                            (Art.  234 und 235 StG)  a) Ausscheidungsregeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den  politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden richtet sich, unter Vorbehalt  von Abs.  2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung  über die Steuerharmonisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31    und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung  zum Doppelbesteuerungsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sie gilt sachgemäss auch für Nachsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber von Einzelunternehmen und in der Geschäftsführung mitwirkende Ge  -  sellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Ge  -  sellschaften versteuern in der Gemeinde, in der sie kraft persönlicher Zugehörig  -  keit unbeschränkt steuerpflichtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   sind, die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger  Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 b) Ausscheidungsmethode
                            1  Die Steuerausscheidung wird durch Aufteilung der einfachen Steuer zu 100  Pro  -  zent zwischen den beteiligten Gemeinden vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erheben gemäss den ihnen zugeschiedenen Anteilen den ihrem  Gesamtsteuerfuss entsprechenden Steuerbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Ausscheidung unterbleibt, wenn der Gemeindeanteil weniger als Fr.  100.–  einfache Steuer beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember 1990, SR  642.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Vgl. Art.  127  Abs.  3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.  April 1999, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Vgl. Art.  15   Abs. 1 StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 c) Ausscheidungsvereinbarungen
                            1  Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen  und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausscheidungsvereinbarungen erfolgen schriftlich und bedürfen der Zustim  -  mung des kantonalen Steueramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 * Entschädigung für Steuerbezug (Art. 236 StG)
                            1  In Streitfällen über die Höhe der Entschädigungen für den Steuerbezug entschei  -  det das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Verfahren, Strafanzeige (Art. 255 ff. und 274 StG) *
                            1  Für die Steuerstrafen werden Art. 81 und 82 dieser Verordnung sachgemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Steuervergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   begangen wurde, er  -  hebt das kantonale Steueramt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Straf  -  anzeige.  *  FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10.  November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 * ...
                            34  Vgl. Art.  79   ff. VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Vgl. Art. 272 f. StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Vgl. Art.  12   ff. StPO,  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  nGS 29–72 (sGS 811.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 * ...
Art. 98 bis
                            *  b) altrechtliche Schätzungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Mietwert, Verkehrswert und Ertragswert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b, Art. 57  Abs. 1, Art. 58 und Art. 100 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9.  April 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   gelten,  solange diese Werte noch nicht im Verfahren nach dem Gesetz über die Durch  -  führung der Grundstückschätzung vom 9.  November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   ermittelt wurden, in  der Regel die letztmals nach den Bestimmungen der Verordnung über die amtli  -  chen Grundstückschätzungen vom 19.  Februar 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42    ermittelten Werte. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  zweiter Satz und Art. 30bis Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung werden sach  -  gemäss angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 ter
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 * Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Januar 1999 angewendet.  Übergangsbestimmung des VIII.  Nachtrags vom 23.  Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  II.  Endet das Geschäftsjahr nach dem 31.  Dezember 2008, gilt für Kapitalsteuern, die  nach bisherigem Recht im Jahr  2008 verfallen sind, der Verfalltag nach Art.  86 die  -  ses Erlasses.  Übergangsbestimmung des IX.  Nachtrags vom 13.  Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  II.  Für Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach dem Aufwand be  -  steuert werden, wird noch während drei Jahren Art.  9 dieser Verordnung in der  Fassung vor Erlass dieses Nachtrags angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  nGS 19–11 (sGS 814.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  nGS  44–27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  nGS  47–25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  33–117  20.10.1998  01.01.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-014  04.12.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 1, Abs. 2 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 2, Abs. 1 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 2, Abs. 2 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 3 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2015-043 16.12.2014 01.01.2015
Art. 4 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 4 aufgehoben 2019-014 04.12.2018 01.08.2019
Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 9 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 9, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 12 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 12 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 13 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 13, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 13 bis
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 ter
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 14 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-034  15.12.2015  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 16 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 17 aufgehoben 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 18 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-034  15.12.2015  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2016-034  15.12.2015  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 3 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18a eingefügt 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 22 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 29 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 29 bis
                            aufgehoben  42–23  12.12.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 ter
                            aufgehoben  42–23  12.12.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 quater
                            aufgehoben  42–23  12.12.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 quinquies
                            eingefügt  2019-015  04.12.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 quinquies
                            aufgehoben  2019-096  03.12.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 30a eingefügt 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 30 bis
                            eingefügt  36–23  05.12.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis
                            , Abs. 1  geändert  2021-097  07.12.2021  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 aufgehoben 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 32 bis
                            eingefügt  36–20  12.12.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 ter
                            eingefügt  36–20  12.12.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 quater
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 35 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 36 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 38 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 40 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 41 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 42 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 44 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 45 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 48 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-034  15.12.2015  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 49 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 51 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 52 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 52 bis
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 bis
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 54 bis
                            eingefügt  2020-103  08.12.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 geändert 41–17 06.12.2005 keine Angabe
Art. 55, Abs. 1 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 1, a) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, a bis
                            eingefügt  2014-022  03.12.2013  01.01.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55, Abs. 1, b) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, c) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, d) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2020-103  08.12.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55, Abs. 2 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 3 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 4 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 56, Abs. 2 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56, Abs. 3 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56, Abs. 4 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 56, Abs. 4 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56, Abs. 5 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 56, Abs. 5 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56 bis
                            eingefügt  2020-103  08.12.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 57, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 3 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 4 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 5 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 58 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 58, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 59 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59 bis
                            eingefügt  36–20  12.12.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 bis
Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-103  08.12.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 bis
                            , Abs. 1  geändert  2020-103  08.12.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 bis
                            , Abs. 1  bis  eingefügt  2020-103  08.12.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 bis
                            , Abs. 2  aufgehoben  2020-103  08.12.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 ter
                            eingefügt  2020-103  08.12.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2020-103  08.12.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60, Abs. 3 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 60, Abs. 4 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 61, Abs. 1, b) geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 61, Abs. 1, b) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
                            Gliederungstitel 2.3.2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  43–45  04.12.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 bis
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 ter
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 quater
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 63, Abs. 1 geändert 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 63, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 65 bis
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 ter
                            eingefügt  2020-103  08.12.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68a eingefügt 2023-079 05.12.2023 01.01.2024
Art. 71, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 75 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 77a eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77b eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 77c eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 77c, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 78 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 78 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 78, Abs. 1, h) geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 78, Abs. 1, i) eingefügt 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 79a aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 79b eingefügt 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 79 bis
                            eingefügt  36–23  05.12.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 ter
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 quater
                            aufgehoben  44–27  23.12.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 bis
                            eingefügt  36–20  12.12.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 82 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 84, Abs. 1, a) geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 84, Abs. 1, a bis
                            )  geändert  48–41  04.12.2012  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 86 bis
                            eingefügt  36–20  12.12.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 88 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 88 bis
                            eingefügt  36–20  12.12.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 geändert 41–17 06.12.2005 keine Angabe
Art. 92 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 93 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48–41  04.12.2012  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93, Abs. 2 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 97 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 98 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 98 bis
                            eingefügt  36–23  05.12.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 bis
                            , Abs. 1  geändert  48–41  04.12.2012  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 ter
                            aufgehoben  48–41  04.12.2012  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.1998  01.01.1999  Erlass  Grunderlass  33–117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2000  keine Angabe  Art. 30  bis  eingefügt  36–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2000  keine Angabe  Art. 79  bis  eingefügt  36–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2000  keine Angabe  Art. 98  bis  eingefügt  36–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 17  aufgehoben  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 32  bis  eingefügt  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 32  ter  eingefügt  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 59  bis  eingefügt  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 80  bis  eingefügt  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 81  geändert  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 82  geändert  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 86  bis  eingefügt  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 88  geändert  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 88  bis  eingefügt  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 92  geändert  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  keine Angabe  Art. 99  geändert  36–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2005  keine Angabe  Art. 55  geändert  41–17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2005  keine Angabe  Art. 89  geändert  41–17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 12  geändert  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 14  geändert  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 29  bis  aufgehoben  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 29  ter  aufgehoben  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 29  quater  aufgehoben  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 35  geändert  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 41  geändert  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 42  geändert  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 44  aufgehoben  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 45  aufgehoben  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 47  aufgehoben  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 49  aufgehoben  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 87  geändert  42–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2.3.2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  43–45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 3  geändert  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 13  bis  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 13  ter  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 32  quater  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 38  geändert  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 40  geändert  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 52  bis  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 53  bis  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 56  geändert  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 61  bis  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 61  ter  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 61  quater  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 65  bis  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 79a  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 79  ter  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 79  quater  aufgehoben  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2008  keine Angabe  Art. 86  geändert  44–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2011  keine Angabe  Art. 78  geändert  46–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  keine Angabe  Art. 4  geändert  47–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  keine Angabe  Art. 9  geändert  47–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  keine Angabe  Art. 22  geändert  47–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  keine Angabe  Art. 30a  eingefügt  47–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  keine Angabe  Art. 75  geändert  47–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 13  geändert  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 16  aufgehoben  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 29  geändert  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 30  geändert  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 36  aufgehoben  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 51  geändert  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 61, Abs. 1, b)  geändert  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 63  geändert  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 79b  eingefügt  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 84, Abs. 1, a  bis  )  geändert  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 93  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 93, Abs. 2  geändert  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 97  aufgehoben  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 98  aufgehoben  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 98  bis  , Abs. 1  geändert  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 98  ter  aufgehoben  48–41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 84, Abs. 1, a)  geändert  48–47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01.2013  01.01.2013  Art. 78  geändert  48–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  Art. 55, Abs. 1, a)  geändert  2014-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  Art. 55, Abs. 1, a  bis  eingefügt  2014-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  Art. 55, Abs. 1, b)  geändert  2014-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  Art. 55, Abs. 1, c)  geändert  2014-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  Art. 55, Abs. 1, d)  geändert  2014-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  Art. 55, Abs. 3  eingefügt  2014-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  Art. 55, Abs. 4  eingefügt  2014-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  Art. 56, Abs. 4  eingefügt  2014-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  Art. 56, Abs. 5  eingefügt  2014-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 3, Abs. 3  eingefügt  2015-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 9, Abs. 1  geändert  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 13, Abs. 2  aufgehoben  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 14  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 14, Abs. 2  eingefügt  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 14, Abs. 3  eingefügt  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 18  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 18, Abs. 1  aufgehoben  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 18, Abs. 1  bis  eingefügt  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 18, Abs. 2  aufgehoben  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 18, Abs. 3  geändert  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 18, Abs. 4  aufgehoben  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 48  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 57, Abs. 1  geändert  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 57, Abs. 2  aufgehoben  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 57, Abs. 3  eingefügt  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 57, Abs. 4  eingefügt  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 57, Abs. 5  eingefügt  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 58, Abs. 1  geändert  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 77a  eingefügt  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 77b  eingefügt  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 77c  eingefügt  2016-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.01.2019  Art. 1  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.01.2019  Art. 1, Abs. 1  geändert  2019-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.01.2019  Art. 1, Abs. 2  geändert  2019-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.01.2019  Art. 2, Abs. 1  geändert  2019-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.01.2019  Art. 2, Abs. 2  geändert  2019-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.08.2019  Art. 4  aufgehoben  2019-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.01.2019  Art. 29  quinquies  eingefügt  2019-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.01.2019  Art. 78, Abs. 1, h)  geändert  2019-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  01.01.2019  Art. 78, Abs. 1, i)  eingefügt  2019-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  Art. 5, Abs. 1  geändert  2019-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  Art. 12  aufgehoben  2019-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  Art. 29  quinquies  aufgehoben  2019-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  Art. 35  aufgehoben  2019-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  Art. 48  aufgehoben  2019-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  Art. 52  aufgehoben  2019-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  Art. 63, Abs. 1  geändert  2019-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 54  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 54  bis  eingefügt  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 55, Abs. 1  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 55, Abs. 1  bis  eingefügt  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 55, Abs. 2  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 55, Abs. 3  geändert  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 55, Abs. 4  geändert  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 56, Abs. 2  geändert  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 56, Abs. 3  geändert  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 56, Abs. 4  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 56, Abs. 5  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 56  bis  eingefügt  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 57  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 58  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 59  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 59  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 59  bis  , Abs. 1  geändert  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 59  bis  , Abs. 1  bis  eingefügt  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 59  bis  , Abs. 2  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 59  ter  eingefügt  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 60, Abs. 2  bis  eingefügt  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 60, Abs. 3  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 60, Abs. 4  aufgehoben  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 61, Abs. 1, a)  geändert  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 61, Abs. 1, b)  geändert  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 61, Abs. 1, c)  geändert  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2020  01.01.2021  Art. 65  ter  eingefügt  2020-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  Art. 14, Abs. 1  geändert  2021-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  Art. 18a  eingefügt  2021-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  Art. 30  bis  , Abs. 1  geändert  2021-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  Art. 32  aufgehoben  2021-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  Art. 63, Abs. 1  geändert  2021-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  Art. 71, Abs. 1, d)  aufgehoben  2021-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  Art. 77c, Abs. 1  geändert  2021-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2023  01.01.2024  Art. 68a  eingefügt  2023-079