Taxordnung des Kantonsspitals St.Gallen
                            Taxordnung  des Kantonsspitals St.Gallen  vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2024)  Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde  erlässt  in Ausführung von  Art.  6   Abs.  2 Bst.  g des Gesetzes über die Spitalverbunde vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Taxordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass gilt für den Spitalverbund Kantonsspital St.Gallen (nachfolgend  Kantonsspital St.Gallen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Taxtarif
                            1  Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde erlässt gestützt auf diesen Erlass je einen  Taxtarif für das Kantonsspital St.Gallen,  das Institut für Rechtsmedizin am Kan  -  tonsspital St.Gallen und die Rettung St.Gallen AG, welche die jeweils gültigen be  -  tragsmässigen Preise und Abrechnungsregeln enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Preise für Leistungen, für welche der Taxtarif Rettung St.Gallen AG keine  Regelung trifft, werden durch die Rettung St.Gallen AG mit den Leistungsempfän  -  gern oder Garanten durch Vereinbarung geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Leistungen eines Rettungsdienstes mit von einem Spitalverbund delegierten  Leistungsauftrag für das Versorgungsgebiet der vier Spitalverbunde des Kantons  St.Gallen wird der jeweilige Tarif des entsprechenden Rettungsdienstes, der die  Leistung erbringt, angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
                            1  sGS  320.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 9.  Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 bis
                            *  Pauschalpreisreglement für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsleitung des Kantonsspitals St.Gallen erlässt gestützt auf diesen Er  -  lass und den Taxtarif ein Pauschalpreisreglement für Selbstzahlerinnen und Selbst  -  zahler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 Vereinbarungen
                            1  Die Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung  und für ambulante Patientinnen und Patienten, die bei folgenden Versicherern  versichert sind, werden durch Vereinbarung geregelt:  a)  Krankenversicherer nach Art.  11 des Bundesgesetzes über die Krankenversi  -  cherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ;  b)  Unfallversicherer nach Art.  58 und 61  ff. des Bundesgesetzes über die Unfall  -  versicherung vom 20.  März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ;  c)  eidgenössische Militärversicherung nach dem Bundesgesetz über die Militär  -  versicherung vom 19.  Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ;  d)  eidgenössische Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invali  -  denversicherung vom 19.  Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten
                            1  Als stationäre Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   gelten Aufenthalte im Kantonsspital St.Gallen zur  Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital oder im Geburtshaus:  a)  von mindestens 24 Stunden;  b)  von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt  wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ;  c)  bei Überweisung in eine andere stationäre Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  ;  d)  im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital;  e)  bei Todesfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ambulante Behandlung gelten alle Behandlungen, die nicht stationäre Be  -  handlungen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vgl. Art.  3   der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch  Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.104  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Gilt nicht für Aufenthalte im Schlaflabor, Gebärsaal oder in der Zentralen Notfallaufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Ausserhalb der Standorte des Kantonsspitals St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten
                            und stationäre allgemeine Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten gelten Patien  -  tinnen und Patienten, die als Selbstzahler oder aufgrund einer Zusatzversicherung  die Behandlung durch eine Chefärztin bzw. einen Chefarzt, eine Leitende Ärztin  bzw. einen Leitenden Arzt oder deren bzw. dessen Stellvertretung wünschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten werden in einem  Einzel- oder in einem Zweibettzimmer betreut, wenn nicht betriebliche Gründe  die Betreuung in einem Mehrbettzimmer erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Patientinnen und Patienten gelten als allgemeine Patientinnen und  Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Personenkategorien
                            1  Für den Taxtarif und das Pauschalpreisreglement für Selbstzahlerinnen und  Selbstzahler werden unterschieden:  a)  Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die nach dem  Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   versichert  sind;  b)  Personen, die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  , nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   oder nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung  vom 19.  Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   versichert sind;  c)  Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die nicht nach  Bst.  a und b dieser Bestimmung versichert sind;  d)  Personen, die nicht unter Bst.  a–c dieser Bestimmung fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen gleichge  -  stellt sind Personen:  a)  mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, die im Kan  -  tonsspital St.Gallen stationär behandelt werden;  b)  ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die einer unaufschiebbaren  stationären oder ambulanten Behandlung bedürfen, für welche die Kosten  von einer politischen Gemeinde des Kantons St.Gallen als Notfallgemeinde  übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Vgl. Art.  5   der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch  Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.104  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Selbstkosten
                            1  Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags von höchstens zehn Pro  -  zent werden für Leistungen erhoben, die weder im Taxtarif noch in einem der ge  -  nannten Tarifdokumente aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zahlungsfrist und Mahnwesen
                            1  Rechnungen werden innert 30 Tagen beglichen, sofern nicht eine andere Zah  -  lungsfrist vereinbart worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Frist werden ein Verzugszins von fünf Prozent und der Ersatz  der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet. Davon ausgenommen  sind Krankenkassen-Versicherte im Bereich der obligatorischen Krankenpflege  -  versicherung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, wird ein Be  -  treibungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  vom 11. April 1889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann das Kantonsspital St.Gallen  Zahlungserleichterungen gewähren.  II. Kostengutsprache und Vorschuss  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stationäre Patientinnen und Patienten
                            1  Das Kantonsspital St.Gallen meldet dem Krankenversicherer umgehend den Ein  -  tritt von stationären Patientinnen und Patienten. Besteht aus Sicht des Kranken  -  versicherers keine Leistungspflicht, teilt er dies dem Kantonsspital St.Gallen umge  -  hend mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stationäre Patientinnen und Patienten, für deren Kosten ein anderer Garant  aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum dritten Aufenthaltstag,  eine Kostengutsprache bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kosten  -  träger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Pa  -  tient als Selbstzahlerin bzw. Selbstzahler betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ambulante Patientinnen und Patienten
                            1  Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen des Kantonsspi  -  tals St.Gallen eine Kostengutsprache bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kosten  -  träger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Pa  -  tient als Selbstzahlerin bzw. Selbstzahler betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ambulanten Behandlungen besteht, unabhängig von der Versicherungsde  -  ckung, kein Anspruch auf die Behandlung durch eine Chefärztin bzw. einen Chef  -  arzt, eine Leitende Ärztin bzw. einen Leitenden Arzt oder deren bzw. dessen Stell  -  vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kostenvorschuss Selbstzahlerinnen und Selbstzahler
                            1  Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den vom Kantonsspital St.Gallen fest  -  gesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahleintritt ist der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  III. Preise  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stationäre Patientinnen und Patienten  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsatz
                            1  Für stationäre Patientinnen und Patienten erhebt das Kantonsspital St.Gallen:  a)  Fallpauschalen nach SwissDRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  ;  b)  Sonderentgelte (insbesondere Zusatzentgelte) gemäss SwissDRG;  c)  *  Taxen  für  besondere  Leistungen  nach dem Taxtarif des Kantonsspitals  St.Gallen;  d)  *  Entgelte für Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten nach den  Verträgen mit den Zusatzversicherern und dem Taxtarif des Kantonsspitals  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ohne Wohnsitz im Kanton  St.Gallen werden der einweisenden Behörde diejenigen Kosten in Rechnung ge  -  stellt, die nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   nicht von einem Versicherer übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Vgl. Art.  49    des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.  März 1994, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Allgemeine Abteilung
                            1  Für die Abgeltung stationärer Aufenthalte nach Art. 14 dieses Erlasses allgemei  -  ner Patientinnen und Patienten sind die folgenden Tarifdokumente in ihrer je  -  weils aktuellen Version massgebend:  a)  Vertrag über die Einführung der Tarifstruktur SwissDRG im Bereich der obli  -  gatorischen Krankenpflegeversicherung OKP vom 2.  Juli 2009;  b)  Fallpauschalen-Katalog (Tarifstruktur SwissDRG);  c)  Abrechnungsgrouper SwissDRG (Webgrouper);  d)  Diagnosenklassifikation ICD-10-GM;  e)  Schweizerische Operationsklassifikation (CHOP);  f)  Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG;  g)  Medizinisches Kodierhandbuch und Rundschreiben des Bundesamtes für Sta  -  tistik;  h)  Reglement für die Durchführung der Kodierrevision unter SwissDRG;  i)  Finanzierung neuer Leistungen und Abbildung von innovativen Untersu  -  chungs- und Behandlungsmethoden unter SwissDRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten
                            1  Stationären Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten werden zusätz  -  lich zu den Kosten der allgemeinen Abteilung in Rechnung gestellt:  a)  Zuschlag für Hotellerie (Komfortzuschlag für Ein- oder Zweibettzimmer),  ausgenommen in der Zentralen Notfallaufnahme, auf der Intensivstation und  auf der Neonatologie;  b)  *  Zuschlag für freie Arztwahl;  c)  *  Zuschlag für Service.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Ein- und den Austrittstag wird jeweils der volle Zuschlag für Hotellerie  sowie freie Arztwahl verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patientinnen und Patienten, die von der allgemeinen Abteilung zu den Halb  -  privat- und Privatpatientinnen und -patienten oder von den Halbprivat- und Pri  -  vatpatientinnen und -patienten in die allgemeine Abteilung übertreten, werden  nur für die Zeit des Aufenthaltes als Halbprivat- und Privatpatientinnen und -pati  -  enten die Zuschläge nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ambulante Patientinnen und Patienten  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsatz
                            1  Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt grundsätzlich die Einzelleistungs  -  verrechnung nach dem Taxtarif und dem aktuell gültigen TARMED-Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertragliche Vereinbarungen zur Abgeltung von ambulanten Leistungen mittels  Pauschalen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Besondere Leistungen  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsatz
                            1  Der Patientin oder dem Patienten werden insbesondere in Rechnung gestellt:  a)  Leistungen, die nicht der Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die  Krankenversicherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   unterliegen;  b)  Kosten für auf Wunsch der Patientin oder des Patienten bzw. von Angehöri  -  gen oder der gesetzlichen Vertretung zugezogene externe Ärztinnen oder  Ärzte;  c)  Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen,  Toilettengegenständen und dergleichen;  d)  Aufwendungen des Kantonsspitals St.Gallen bei Urlaub oder Flucht;  e)  Kosten für Begleitungen;  f)  Zusatzkosten im Familienzimmer (Wochenbettstation);  g)  Kosten für Coiffeur, Telefon und private Porti, Zulagen zur ordentlichen Ver  -  pflegung auf persönlichen Wunsch sowie weitere private Aufwendungen oder  durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte Mehr  -  leistungen;  h)  Kosten für Einweisungs- und Entlassungstransporte, vorbehältlich medizi  -  nisch notwendiger Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken;  i)  Kosten für Transporte privater Natur und die Beförderung privater Begleit  -  personen;  j)  Sachbeschädigungen;  k)  Mittel und Gegenstände der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   sowie  andere Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden;  l)  besondere Leistungen im Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Autopsien
                            1  Autopsien bei in anderen Spitälern verstorbenen Patientinnen und Patienten  werden dem Auftrag gebenden Spital in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art.  20a   der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversiche  -  rung, SR  832.112.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Schlussbestimmungen  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Publikation
                            1  Dieser Erlass wird in der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen sowie auf der  Internetseite des Kantonsspitals St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taxtarife  des Kantonsspitals St.Gallen, des Instituts für Rechtsmedizin am  Kantonsspital St.Gallen und der Rettung St.Gallen werden auf dessen Internetsei  -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  www.kssg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art.  35   Abs. 2  des Statuts der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen, sGS  320.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Ziff.  4 Bst. j der Eigentümerstrategie des Kantons St.Gallen für die Spitalverbunde (RRB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017/609).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  www.kssg.ch, www.rechtsmedizin.kssg.ch, www.retttung-sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2017-016  15.12.2016  01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 1 geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 2, Abs. 1 geändert 2023-088 14.12.2023 01.01.2024
Art. 2, Abs. 2 eingefügt --- 01.07.2021 01.09.2021
Art. 2, Abs. 2 geändert 2023-088 14.12.2023 01.01.2024
Art. 2, Abs. 3 eingefügt --- 01.07.2021 01.09.2021
Art. 3 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 3 bis
                            eingefügt  2022-042  06.07.2022  01.09.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 13, Abs. 3 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 14, Abs. 1, d) geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, c) eingefügt 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 20, Abs. 1 geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 20, Abs. 2 geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2016  01.01.2017  Erlass  Grunderlass  2017-016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 2, Abs. 1  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 3  aufgehoben  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 4  aufgehoben  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 13, Abs. 3  aufgehoben  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 14, Abs. 1, c)  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 14, Abs. 1, d)  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 16, Abs. 1, b)  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 16, Abs. 1, c)  eingefügt  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 20, Abs. 1  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 20, Abs. 2  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 20, Abs. 3  aufgehoben  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 2, Abs. 2  eingefügt  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 2, Abs. 3  eingefügt  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2022  01.09.2022  Art. 3  bis  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2023  01.01.2024  Art. 2, Abs. 1  geändert  2023-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2023  01.01.2024  Art. 2, Abs. 2  geändert  2023-088