Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung St.Gallen
                            Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung St.Gallen  vom 22. März 2021 (Stand 1. Januar 2024)  Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung St.Gallen  erlässt  in Ausführung von  Art.  5  bis  Bst.  c des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Dezember 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Geschäftsreglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck des Reglements
                            1  Das Geschäftsreglement legt die Aufgaben und Befugnisse der Organe und die  Organisation der Gebäudeversicherung St.Gallen (GVSG) fest, soweit diese nicht  schon abschliessend durch Gesetz und Verordnung geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundlagen
                            1  Grundlagen dieses Reglements bilden:  a)  das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 26.  Dezember 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ;  b)  das Gesetz über den Feuerschutz vom 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ;  c)  das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9.  Novem  -  ber 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ;  d)  deren jeweiligen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen;  e)  die allfällige Eigentümerstrategie der Regierung für die GVSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  873.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung genehmigt am 27.  April 2021; rückwirkend in Vollzug ab 1.  Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  873.1  ; abgekürzt GVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  871.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Die mit der Geschäftsführung betraute Verwaltung der GVSG gliedert sich in fol  -  gende Bereiche:  a)  Direktion;  b)  Versicherung;  c)  Prävention;  d)  Intervention;  e)  Recht & Kommunikation;  f)  Informatik;  g)  Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fachdienst für Grundstückschätzung ist vom Kanton mit Leistungsauftrag in  die GVSG eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geschäftsleitung
                            1  Der Geschäftsleitung gehören an:  a)  die Direktorin oder der Direktor, Vorsitz;  b)  die Leiterin oder der Leiter Versicherung;  c)  die Leiterin oder der Leiter Prävention;  d)  die Leiterin oder der Leiter Intervention;  e)  die Leiterin oder der Leiter Recht & Kommunikation;  f)  die Leiterin oder der Leiter Informatik;  g)  die Leiterin oder der Leiter Finanzen;  h)  weitere vom Verwaltungsrat auf Antrag der Direktorin oder des Direktors er  -  nannte Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung:  a)  führt unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors die GVSG;  b)  stellt eine ordnungsgemässe, effiziente und gesetzeskonforme Erfüllung der  Aufgaben sicher, die der GVSG übertragen sind;  c)  stellt ein zweckmässiges internes Kontrollsystem sicher;  d)  erstellt Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht zuhanden des Verwal  -  tungsrates;  e)  informiert den Verwaltungsrat über den Geschäftsgang;  f)  vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates und erfüllt die ihr von diesem  übertragenen Aufgaben;  GVSG fest, soweit diese nicht in übergeordneten Normen geregelt sind;  h)  erlässt die Kompetenzordnung und Unterschriftenregelung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vgl.  Art.  3   Abs.  1 Ziff.  1 GVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  erlässt die für eine geordnete Geschäftsführung notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsleitung ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen,  die nicht aufgrund von übergeordneten Normen in die Kompetenz der Regierung,  des Verwaltungsrates, der Direktorin oder des Direktors oder der Revisionsstelle  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates  mit beratender Stimme und dem Recht zur Antragstellung teil. Sie oder er sorgt in  Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten für die Vorbereitung der  Geschäfte des Verwaltungsrates und für den Vollzug von dessen Beschlüssen und  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten wichtige Geschäfte im Verwal  -  tungsrat persönlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kompetenzen
                            1  Soweit diese Zuständigkeiten nicht durch besonderen Beschluss der Geschäftslei  -  tung an Mitarbeitende der Verwaltung übertragen worden sind, gilt:  a)  Die Direktorin oder der Direktor vertritt zusammen mit einem Mitglied der  Geschäftsleitung die GVSG nach aussen.  b)  Die Direktorin oder der Direktor erlässt die der Verwaltung übertragenen  Verfügungen.  c)  Die Geschäftsleitung trifft alle weiteren für die Verwaltung rechtsverbindli  -  chen Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechnungslegung
                            1  Die Rechnungslegung erfolgt nach dem zwischen den kantonalen Gebäudeversi  -  cherungen harmonisierten Standard GAAP FER 41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Anhang der Jahresrechnung werden folgende Segmentsrechnungen ausgewie  -  sen:  a)  Versicherung: Aufwände und Erträge des Versicherungsgeschäfts einschliess  -  lich der Kapitalanlagen;  b)  Prävention und Intervention: Aufwände und Erträge für die Aufgaben aus  dem Gesetz über den Feuerschutz und die Prävention vor Naturgefahren;  c)  Grundstück- und Gebäudeschätzung: Aufwände und Erträge für die Grund  -  stück- und Gebäudeschätzung einschliesslich des Ausgleichs des Nettoauf  -  wands aus dem Segment Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit im Allgemeinen
                            1  Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der GVSG und die Überwa  -  chung der Geschäftsführung durch die Verwaltung. Seine Aufgaben und Kompe  -  tenzen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Gebäudeversiche  -  rungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat legt in besonderen Reglementen, Weisungen und Richtlinien  Grundsätze fest, nach denen die Verwaltung die Geschäfte führt, Entschädigungen  ausrichtet und Beiträge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat handelt als Kollektivorgan. Seine Mitglieder haben keine  persönlichen Befugnisse gegenüber anderen Organen. Vorbehalten bleiben die di  -  rekte Zusammenarbeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Anlageausschus  -  ses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  mit den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung sowie besondere In  -  struktionen der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrates im Bereich  des Feuerschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Über die sich nach Art.  7 dieses Erlasses ergebenden Zuständigkeiten hinaus be  -  hält sich der Verwaltungsrat Folgendes vor:  a)  Festlegung der geschäftspolitischen Grundsätze, der Risiko- und Reserven  -  strategie sowie der Personalstrategie;  b)  Erlass eines Anlagereglements, in dem die Ziele und Grundsätze der Verwal  -  tung des Anlagevermögens, die Organisation und Verfahren für die Vermö  -  gensbewirtschaftung, die Anlagestrategie sowie die zulässigen Anlagekatego  -  rien und -instrumente festgelegt werden;  c)  Wahl der Vertretung des Verwaltungsrates im Anlageausschuss;  d)  Wahl der Direktorin oder des Direktors, der Stellvertreterin oder des Stellver  -  treters sowie der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung;  e)  Festlegung der Ansätze für die Entschädigung der politischen Gemeinden für  die Mitwirkung in der Gebäudeversicherung;  f)  Kenntnisnahme   von   Versicherungsleistungen,   wenn   die   Schadensumme  Fr.  500'000.– übersteigt;  g)  Beschlussfassung über die Ausrichtung einer zusätzlichen Versicherungsleis  -  tung nach Art.  37  bis   Abs.  1 GVG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vgl.  Art.  3   Abs.  1 Ziff.  2 GVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Vgl.  Art.  5  bis  GVG, unter Berücksichtigung von  Art.  7  GVG, sowie  Art.  11  Abs.  3 der Verord  -  nung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 18.  September 2001, sGS  873.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vgl. Art.  8 Bst.  c dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Gewährung von Beiträgen aus dem Feuerschutzfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   an Projekte im Bereich  Löschwasser, deren Gesamtkosten 10 Mio. Franken übersteigen;  i)  Beschlussfassung über Eintritt in oder Austritt aus Gemeinschaftsorganisatio  -  nen der kantonalen Gebäudeversicherungen oder Verbänden mit besonderer  geschäftspolitischer Bedeutung;  j)  Rekursentscheide gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltung im Be  -  reich der Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Konstituierung
                            1  Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Rahmen seiner Kompetenzen selbst,  kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und organisiert sich in Bezug auf  die Überwachung der Geschäftsführung der Gebäudeversicherung und die Vorbe  -  reitung von Rekursentscheiden von Fall zu Fall. Er wählt eine Vizepräsidentin  oder einen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat bestimmt für seine Sitzungen eine Protokollführerin oder  einen Protokollführer aus der Verwaltung. In der Regel ist dies die Stellvertreterin  oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschlussfassung
                            1  Der Verwaltungsrat ist in Wahl- und Sachentscheiden beschlussfähig, wenn die  Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fasst seine Beschlüsse offen mit einfachem Stimmenmehr. Die Präsidentin  oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als ge  -  fasst, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringlichen Fällen kann ein Beschluss ausnahmsweise aufgrund einer schriftli  -  chen Vorlage auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Erhebt ein Mitglied Ein  -  spruch, kommt kein Zirkulationsbeschluss zustande.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse und Entscheide des Verwaltungsrates werden von der Präsidentin  oder vom Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied, in der Regel der  Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausstand
                            1  Die Mitglieder des Verwaltungsrates legen allfällige Interessenkonflikte, insbe  -  sondere Geschäfte, die sie selbst oder ihnen nahestehende natürliche oder juristi  -  sche Personen oder Institutionen betreffen, umgehend der Präsidentin oder dem  Präsidenten offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Vgl.  Art.  43   der Feuerschutzverordnung vom 13.  Oktober 2020, sGS  871.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesamtverwaltungsrat entscheidet, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist. Wird  ein solcher bejaht, ist das Mitglied weder bei der Diskussion noch bei der Abstim  -  mung anwesend. Auch die Abgabe einer Stellungnahme vor der Diskussion ist  ausgeschlossen, um die Willensbildung nicht zu beeinflussen.  IV. Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Auftrag
                            1  Die Revisionsstelle übt ihr Mandat nach den Bestimmungen des Staatsverwal  -  tungsgesetzes vom 16.  Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berichterstattung
                            1  Die Revisionsstelle erstattet über ihre Revisionen Bericht an den Verwaltungsrat  und an das Sicherheits- und Justizdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Bericht über die Jahresrechnung richtet sie auch an die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vgl.  Art.  3   Abs.  1 Ziff.  3 GVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-038  22.03.2021  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8, Abs. 1, h) geändert 2023-082 03.11.2023 01.01.2024
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2021  01.01.2021  Erlass  Grunderlass  2021-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2023  01.01.2024  Art. 8, Abs. 1, h)  geändert  2023-082