Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2024 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat
                            Regierungsbeschluss  über die Prämienverbilligung 2024 für in der Schweiz  obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat  vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von  Art.  19   der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesge  -  setzgebung über die Krankenversicherung vom 12.  Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Referenzprämien  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Prämienregionen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Prämienverbilligung werden regionale Referenzprämien nach Massgabe  der vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Prämienregionen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Zugehörigkeit
                            1  Die Zugehörigkeit zur Prämienregion richtet sich nach dem Arbeitsort im Zeit  -  punkt der Antragstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Höhe
                            1  Die regionalen Referenzprämien betragen:  a)  für eine erwachsene Person ab dem 26. Altersjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Region 1: Fr.  5'692.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Region 2: Fr.  5'274.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Region 3: Fr.  5'021.40  b)  für eine erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Region 1: Fr.  4'148.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Region 2: Fr.  3'877.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  331.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Region 3: Fr.  3'711.60  c)  für ein Kind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Region 1: Fr.  1'334.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Region 2: Fr.  1'237.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Region 3: Fr.  1'180.80  II. Belastungsgrenzen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massgebendes Einkommen
                            1  Das massgebende Einkommen wird nach  Art.  12   bis  14   der Verordnung zum  Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Höhe
                            1  Für   erwerbstätige   Personen   mit   einem   massgebenden   Einkommen   bis  Fr.  17'500.– beträgt die Belastungsgrenze: 10,40 Prozent. Diese erhöht sich für das  gesamte massgebende Einkommen um je 0,0002 Prozentpunkte für jeden Fran  -  ken, um den es Fr.  17'500.– übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für erwerbstätige Personen und mitversicherte Ehepartnerinnen oder -partner  mit einem massgebenden Einkommen bis Fr.  26'250.– beträgt die Belastungs  -  grenze: 10,40 Prozent. Diese erhöht sich für das gesamte massgebende Einkom  -  men um je 0,0003 Prozentpunkte für jeden Franken, um den es Fr.  26'250.– über  -  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für erwerbstätige Personen und mitversicherte Kinder gilt Folgendes:  a)  Bis   zu   einem   massgebenden   Einkommen   von   Fr.  17'500.–,   zuzüglich  Fr.  8'750.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25.  Alters  -  jahr und zuzüglich Fr.  5'250.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,20 Prozent.  b)  Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst.  a  dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das ge  -  samte massgebende Einkommen um 0,0002 Prozentpunkte für die erwerbstä  -  tige Person, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene  Person bis zum vollendeten 25.  Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozent  -  punkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,0003 Prozentpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  331.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für erwerbstätige Personen und mitversicherte Ehepartnerinnen oder -partner  sowie mitversicherte Kinder gilt Folgendes:  a)  Bis   zu   einem   massgebenden   Einkommen   von   Fr.  26'250.–,   zuzüglich  Fr.  8'750.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Alters  -  jahr und zuzüglich Fr.  5'250.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,65 Prozent.  b)  Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst.  a  dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das ge  -  samte massgebende Einkommen um 0,00025 Prozentpunkte für die erwerbs  -  tätige Person und die mitversicherte Ehepartnerin oder den mitversicherten  Ehepartner, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene  Person bis zum vollendeten 25.  Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozent  -  punkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,00035 Prozentpunkte.  III. Obergrenze des Einkommens  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betrag
                            1  Die massgebende Obergrenze des Bruttoeinkommens zur Verbilligung der Refe  -  renzprämien nach  Art.  65   Abs.  1  bis   des Bundesgesetzes über die Krankenversiche  -  rung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   beträgt:  a)  für Alleinstehende ohne Kinder Fr.  52'300.–  b)  für Alleinstehende mit einem Kind Fr.  82'300.–  c)  für Alleinstehende mit zwei Kindern Fr.  82'300.–  d)  für Alleinstehende mit drei Kindern Fr.  89'000.–  e)  für Alleinstehende mit vier Kindern Fr.  95'700.–  f)  für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern Fr.  102'300.–  g)  für Verheiratete ohne Kinder Fr.  78'500.–  h)  für Verheiratete mit einem Kind Fr.  108'500.–  i)  für Verheiratete mit zwei Kindern Fr.  108'500.–  j)  für Verheiratete mit drei Kindern Fr.  115'200.–  k)  für Verheiratete mit vier Kindern Fr.  121'800.–  l)  für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern Fr.  128'500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung
                            über die Krankenversicherung vom 12.  Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   wird sachgemäss ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  331.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Kaufkraftindex  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Umrechnung in die Kaufkraft im Wohnsitzstaat
                            1  Für die Umrechnung des für Prämienverbilligungen nach  Art.  65   Abs.  1 und 1  bis  des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   anrechen  -  baren Einkommens in die Kaufkraft im Wohnsitzstaat der anspruchsberechtigten  Person werden die Umrechnungsfaktoren nach  Art.  1   der Verordnung des Eidge  -  nössischen Departementes des Innern über die Preisniveauindizes und die Durch  -  schnittsprämien 2024 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäi  -  schen Union, in Island und in Norwegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  832.112.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2023-084  05.12.2023  01.01.2024  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2023  01.01.2024  Erlass  Grunderlass  2023-084