Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz
                            Gesetz  über die privaten Hochschulen und den Titelschutz  vom 14. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 16.  August 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Private Hochschulen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bewilligung  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Führung von privaten Hochschulen mit Sitz im Kanton St.Gallen bedarf ei  -  ner Betriebsbewilligung der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorläufige Betriebsbewilligung
                            1  Die Regierung erteilt eine vorläufige Betriebsbewilligung, wenn die Trägerschaft  bei der Errichtung der Hochschule auf eigene Kosten glaubhaft macht, dass:  a)  Organisation und Finanzierung auf Dauer Gewähr für die Erfüllung des  Zwecks der privaten Hochschule bieten;  b)  die Hochschule die qualitativen Voraussetzungen für eine institutionelle Ak  -  kreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen  und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30.  Septem  -  ber 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorläufige Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2022-00.077.861.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt GHT. Vom Kantonsrat erlassen am 20. September 2023; nach unbenützter Refe  -  rendumsfrist rechtsgültig geworden am 14. November 2023; in Vollzug ab 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  414.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definitive Betriebsbewilligung
                            1  Die Regierung erteilt eine definitive Betriebsbewilligung, wenn die Trägerschaft  auf eigene Kosten nachweist, dass:  a)  Organisation und Finanzierung auf Dauer Gewähr für die Erfüllung des  Zwecks der privaten Hochschule bieten;  b)  die Hochschule über eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesge  -  setz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweize  -  rischen Hochschulbereich vom 30.  September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die definitive Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen  nach Abs.  1 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs
                            1  Führt eine Hochschule, die über eine Bewilligung nach Art.  1 dieses Erlasses ver  -  fügt, einen neuen Studiengang ein, bedarf dieser vor seiner Einführung einer Be  -  willigung durch das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung, wenn die Hochschule die  qualitativen   Voraussetzungen   für   eine   Programmakkreditierung   nach   dem  Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im  schweizerischen Hochschulbereich vom 30.  September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.  2 dieser  Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1  Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beiträge  (1.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            1  Die Erteilung der Betriebsbewilligung nach Art.  1 dieses Erlasses begründet kei  -  nen Anspruch auf kantonale Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann Hochschulen, die über eine Betriebsbewilligung nach Art.  1  dieses Erlasses verfügen, auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung Beiträge  an Studiengänge ausrichten, wenn für diese ein öffentliches Bedürfnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  414.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  414.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verordnung  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inhalt
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung insbesondere ergänzende Vorschriften  über:  a)  das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Art.  2 und 3 die  -  ses Erlasses;  b)  das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für einen neuen Studiengang  nach Art.  4 dieses Erlasses;  c)  die Wirkung und Dauer der Bewilligungen nach Art.  2 bis 4 dieses Erlasses;  d)  den Entzug der Bewilligungen nach Art.  2 bis 4 dieses Erlasses;  e)  Leistungsvereinbarungen mit privaten Hochschulen und Beiträge an diese.  II. Titelschutz  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz
                            1  Titel sind geschützt, wenn sie erworben wurden an:  a)  der Universität St.Gallen;  b)  der Pädagogischen Hochschule St.Gallen;  c)  der Ost – Ostschweizer Fachhochschule;  d)  einer Hochschule, die über eine Betriebsbewilligung nach Art.  1 dieses Erlas  -  ses und allenfalls über eine Bewilligung für einen neuen Studiengang nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 dieses Erlasses verfügt.
                            2  Ein unrechtmässig erworbener Titel kann durch die Hochschule entzogen wer  -  den, die ihn verliehen hat. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen  der betreffenden Hochschule.  III. Strafbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse bis Fr.  100'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:  a)  ohne Betriebsbewilligung eine Hochschule führt;  b)  ohne Bewilligung nach Art.  4 dieses Erlasses einen neuen Studiengang ein  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Busse bis Fr.  10'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:  a)  einen nach Art.  8 dieses Erlasses geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt  zu sein;  b)  einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, sie oder er habe eine mit ei  -  nem Titel nach Art.  8 dieses Erlasses verbundene Ausbildung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Übergangsbestimmung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bisherige Anerkennungen
                            1  Schulen, die nach  Art.  2  bis   des Gesetzes über die Anerkennung von Ausbildungs  -  abschlüssen vom 10.  November 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses  Erlasses als Hochschulen anerkannt sind, gelten bis fünf Jahre ab Vollzugsbeginn  dieses  Erlasses als anerkannt.  Die Anerkennung  entspricht  einer vorläufigen  Betriebsbewilligung im Sinn von Art.  2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  230.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2023-064  14.11.2023  01.01.2024  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2023  01.01.2024  Erlass  Grunderlass  2023-064