Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden
                            Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden  Vom 25. September 2012 (Stand 1. Januar 2024)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 25.  September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich, Gegenstand und Zweck
                            1  Diese Verordnung gilt für die politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zum Finanzhaushaltsgesetz regelt sie die Grundsätze der Steuerung  des Finanzhaushalts, des Kreditrechts, der Rechnungslegung sowie der Rechnungs-  und Verwaltungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dient der einheitlichen Anwendung des harmonisierten Rechnungslegungsmo  -  dells 2 (HRM2) und damit der Vergleichbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Gemeinden stellt ergänzende Empfehlungen für die Gemeinden zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit für Ausgaben und Anlagen *
                            1  Die Zuständigkeit für den Beschluss über frei bestimmbare Ausgaben richtet sich  nach der jeweils massgebenden Gesetzgebung der Gemeinde. Bei wiederkehrenden  Ausgaben ist die Höhe der erstmaligen Ausgabe massgebend für die Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über eine Anlage und die Veräusserung von Finanzvermögen sowie  die Neuaufnahme von Fremdkapital stehen in der Kompetenz der Exekutive, sofern  die jeweils massgebende Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Ausgabe gilt auch der Verzicht auf Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Steuerung des Finanzhaushalts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Finanzplan
                            1  Der Finanzplan ist so zu erstellen, dass er die künftige Entwicklung des Finanz  -  haushaltes frühzeitig erkennen lässt und dazu beiträgt, eine negative Entwicklung zu  vermeiden. Der Finanzplan umfasst mindestens drei dem Budget folgende Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er enthält:  a)  die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;  b)  einen Überblick über den zukünftigen Aufwand und Ertrag der Erfolgsrech  -  nung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung;  c)  die Entwicklung wesentlicher Finanzkennzahlen;  d)  einen Ausblick auf die finanzpolitischen Konsequenzen und allenfalls auf die  einzuleitenden vorsorglichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Finanzplan wird der Gemeindeversammlung oder dem Parlament zur Kenntnis  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Budget
                            1  Das Budget enthält:  a)  Aufwände und Erträge in der Erfolgsrechnung;  b)  Ausgaben und Einnahmen in der Investitionsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Budget sind dem zuständigen Organ Informationen zur Finanzierung so  -  wie zur Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wesentliche Budgetpositionen, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen  gegenüber dem Vorjahr, sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kreditrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verpflichtungskredit
                            1  Der Verpflichtungskredit umfasst alle nach dem Grundsatz der Einheit der Materie  zusammengehörenden und in der Finanzbuchhaltung zu erfassenden Aufwände und  Erträge oder Ausgaben und Einnahmen, die nach der Genehmigung zur Realisierung  des Vorhabens nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm mit mehreren  Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorhaben kann ein Projektierungskredit eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Ausgabe in das  jeweilige Budget einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Preisstandklausel
                            1  Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, erhöht oder vermindert er  sich im Ausmass der Indexveränderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Nettokredit mit einer Preisstandklausel beschlossen, erhöht oder vermin  -  dert er sich nach Massgabe der Bruttokredit-Veränderung, sofern die entsprechenden  Einnahmen nicht indexiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verpflichtungskreditkontrolle
                            1  Es sind Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung  der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten auf  die Einzelvorhaben zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten bei Mehrausgaben
                            1  In Ergänzung zum kantonalen Finanzhaushaltsgesetz kann die Gemeinde die Zu  -  ständigkeiten für die Bewilligung von Mehrausgaben gegenüber bewilligten Ver  -  pflichtungs- und Budgetkrediten in einem Gesetz regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ist von der Einholung eines Zusatz- oder Nachtragskredites befreit,  wenn sich eine Aufgabenerfüllung als unerlässlich und dringlich erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet werden, wenn die  Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den Verpflichtungskredit ge  -  deckt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fallen gegenüber einem bewilligten Verpflichtungskredit kreditpflichtige Mehraus  -  gaben an und verfügt die Gemeinde über keine Regelung im Sinne von Absatz  1, so  bemisst sich die Zuständigkeit nach dem neuen Gesamtkredit.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontenrahmen
                            1  Der Kontenrahmen gibt die Gliederung für die Erstellung der Bilanz, der Erfolgs  -  rechnung und der Investitionsrechnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bilanz ist mit fünfstelligen Kontonummern sowie bei Bedarf mit zweistelligen  Unterkontoebenen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erfolgs- und Investitionsrechnung ist mit vier Stellen bei den Funktionen und  vier Stellen bei den Kontenarten sowie bei Bedarf mit zweistelligen Unterkontoebe  -  nen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind nach Funktionen und Arten  gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bilanz
                            1  In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegenübergestellt.  Wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen, verbleibt dieser auf der Passivseite der Bi  -  lanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bilanz ist gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Erfolgsrechnung
                            1  Die Erfolgsrechnung weist für das Kalenderjahr die Aufwände und Erträge aus. Sie  ist gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung zu gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfolgsrechnung ist dreistufig. Sie zeigt auf der ersten Stufe den operativen,  auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg je mit dem Aufwand- oder Er  -  tragsüberschuss und auf der dritten Stufe den Gesamterfolg, welcher den Bilanz  -  überschuss oder den Bilanzfehlbetrag verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie  die damit zusammenhängenden Einnahmen. Sie sind über die Investitionsrechnung  zu buchen, wenn der Bruttobetrag folgende Aktivierungsgrenze übersteigt:  a)  Gemeinden bis 1000 Einwohner: Fr. 25  000.–  b)  Gemeinden über 1000 bis 5000 Einwohner: Fr. 50  000.–  c)  Gemeinden über 5000 bis 10 000 Einwohner: Fr. 75  000.–  d)  Gemeinden über 10  000 Einwohner: Fr. 100  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der bauliche und betriebliche Unterhalt an Vermögenswerten mit mehrjähriger  Nutzungsdauer, welcher die Nutzung im Rahmen der Nutzungsdauer und des Nut  -  zungsumfanges sicherstellt, ist der Erfolgsrechnung zu belasten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens beziehungsweise deren  Veränderungen sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Investitionsrechnung ist gemäss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung  zu gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der  flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geldflussrechnung ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil zeigt den Geld  -  fluss aus der operativen Tätigkeit, der zweite Teil den Geldfluss aus der Investitions-  und Anlagentätigkeit und der dritte Teil den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit  auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rückstellungen
                            1  Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt  sind:  a)  es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem  Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;  b)  der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;  c)  die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;  d)  der Betrag ist wesentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückstellungen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebil  -  det wurden. Sie sind zugunsten jenes Bereichs aufzulösen, zu Lasten dessen sie ge  -  bildet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückstellungen sind im Anhang zu erläutern. Der Rückstellungsspiegel enthält  insbesondere den Stand der einzelnen Rückstellungen und einen Kommentar dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen
                            1  Aktive Rechnungsabgrenzungen werden bilanziert für:  a)  vor dem Bilanzstichtag getätigte Ausgaben oder Aufwände, wenn die Leis  -  tung in der folgenden Rechnungsperiode bezogen wird;  b)  Einnahmen oder Erträge, die der Rechnungsperiode vor dem Bilanzstichtag  zuzuordnen sind, aber erst in der folgenden Rechnungsperiode fakturiert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Passive Rechnungsabgrenzungen werden bilanziert für:  a)  vor dem Bilanzstichtag fakturierte oder bereits eingegangene Einnahmen oder  Erträge, die der folgenden Rechnungsperiode gutzuschreiben sind;  b)  vor dem Bilanzstichtag bezogene Leistungen (Ausgaben oder Aufwände), die  erst in der neuen Rechnungsperiode in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf eine Rechnungsabgrenzung kann ausnahmsweise bei kontinuierlich anfallen  -  den Leistungen verzichtet werden, in jedem Fall aber nur, wenn folgende Kriterien  kumulativ erfüllt sind:  a)  es besteht kein enger Zusammenhang zwischen Aufwand und Ertrag;  b)  die Höhe der Leistung unterliegt keinen wesentlichen Schwankungen;  c)  der einzelne Geschäftsvorfall überschreitet einen minimalen, auf die Grösse  der   Gemeinde   beziehungsweise   deren   Finanzhaushalt   abgestimmten   Wert  nicht;  d)  es ist sichergestellt, dass überjährig betrachtet der Leistungsbezug eines gan  -  zen Jahres pro Rechnungsperiode verbucht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht eine enge Verbindung zwischen Aufwand und Ertrag, sind beide nach den  gleichen Regeln abzugrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Interne Verrechnungen
                            1  Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungs  -  einheiten der Gemeinde für erbrachte Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten so  -  wie für die Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind möglichst zu pauschalieren und auf die effektiven Kosten auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Spezialfinanzierungen
                            1  Die Spezialfinanzierungen sind in solche im Fremdkapital und solche im Eigenka  -  pital zu unterscheiden. Sie werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie:  a)  die Rechtsgrundlage von der Gemeinde geändert werden kann, oder  b)  die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber der  Gemeinde einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind marktkonform zu  verzinsen. Davon ausgenommen sind Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzie  -  rungen, die mit allgemeinen Finanzmitteln finanziert werden. Der Zinssatz wird  jährlich vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegt. Er orientiert sich  am Kapitalmarkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Exekutive löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck ent  -  fallen ist oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vorfinanzierungen
                            1  Die Bildung von Vorfinanzierungen (Reserven) für Investitionsvorhaben benötigt  einen Beschluss der zuständigen Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorfinanzierungen können nur dann gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen  Abschreibungen nach Nutzungsdauer gedeckt sind, ein allfälliger Bilanzfehlbetrag  abgetragen wurde und sie in der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüber  -  schuss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorfinanzierungen sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, und zwar  ab Beginn der Inbetriebnahme der Investition. Davon unabhängig sind die planmäs  -  sigen Abschreibungen entsprechend der Kategorie und der Nutzungsdauer vorzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorfinanzierungen sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, wenn fest  -  steht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sollen die Mittel für die Bildung einer anderen Vorfinanzierung eingesetzt werden,  Zweckbestimmung in der Bilanz anstelle einer Auflösung und Neubildung der Vor  -  finanzierung ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die aus allgemeinen Finanzmitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu  verzinsen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anlagenbuchhaltung
                            1  Die Vermögenswerte, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anla  -  genbuchhaltung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser  Vermögenswerte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlagen sind im Anhang zu erläutern. Der Anlagespiegel enthält die Summe  der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende  der Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Bewertung Finanzvermögen
                            1  Das Finanzvermögen wird per Bilanzstichtag wie folgt bewertet:  a)  Flüssige Mittel zu Nominalwerten;  b)  Forderungen zu Nominalwerten;  c)  Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert;  d)  Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert;  e)  Fremdwährungen zum Kurswert;  f)  aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;  g)  Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise  zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt;  h)  Sachanlagen   zum   Marktwert,   Grundstücke   und   Gebäude   mindestens   alle  zehn  Jahre;  i)  Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital zu  Nominalwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wertberichtigungen
                            1  Ist bei einer Position des Finanz- oder des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte  Wertminderung absehbar, wird der bilanzierte Wert berichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauerhaft ist die Wertminderung dann, wenn aller Voraussicht nach angenommen  werden muss, dass der bilanzierte Wert auf absehbare Zeit nicht mehr erreicht wer  -  den kann, oder dann, wenn die Position durch Zerstörung, Alterung oder ähnliche  Umstände den Wert teilweise oder ganz verloren hat beziehungsweise die Position  nicht mehr im bisherigen Ausmass genutzt werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt bei den Forderungen ein Verlustrisiko vor, ist ein Delkredere zu bilden. We  -  sentliche Positionen bei Forderungen werden einzeln bewertet. Die übrigen Positio  -  nen können pauschal wertberichtigt werden. Der pauschale Wertberichtigungssatz  beträgt in der Regel maximal fünf Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ordentliche Abschreibungen
                            1  Das   Verwaltungsvermögen   ist   gemäss   den   Anlagekategorien   ordentlich  abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschreibungen der Anlagen im Verwaltungsvermögen beginnen mit der Nut  -  zung der Anlage. Im ersten Jahr der Nutzung wird eine Jahresabschreibung vorge  -  nommen. Anlagen im Bau sind nicht abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anlagen mit grösseren Anlageteilen von unterschiedlicher Nutzungsdauer sind  diese differenziert nach Anlagekategorie abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die gebührenfinanzierten Ver- und Entsorgungsbereiche können die linearen  Abschreibungssätze der entsprechenden Branchenregelung angewendet werden. Die  angewendeten Branchenregelungen sind im Anhang offen zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Investitionsbeiträgen richtet sich die Nutzungsdauer nach der Art der Investiti  -  on. Die Nutzungsdauer beziehungsweise der Abschreibungssatz ist so zu wählen,  wie wenn es sich um eine eigene Investition handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Darlehen, Beteiligungen und Grundstücke werden nicht abgeschrieben, solange  keine Wertminderung eintritt. Die Beteiligungen sind auf ihre Werthaltigkeit hin zu  überprüfen und im Beteiligungsspiegel aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei gebrauchtem Verwaltungsvermögen ist die Nutzungsdauer auf die Restnut  -  zungsdauer zu reduzieren. Wird die Anlage vor oder nach dem Erwerb saniert, kann  sich eine unterschiedliche Nutzungsdauer ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anlagekategorien, Nutzungsdauer, Abschreibungssatz
                            1  Die Anlagegüter sind in folgende Kategorien zu unterteilen und entsprechend line  -  ar abzuschreiben:  a)  Hochbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nutzungsdauer 33 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschreibungssatz 3,03  %;  b)  Tiefbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nutzungsdauer 40 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschreibungssatz 2,50  %;  c)  Wald, Alpen und übrige Sachanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nutzungsdauer 40 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschreibungssatz 2,50  %;  d)  Kanal- und Leitungsnetze, Gewässerverbauungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nutzungsdauer 50 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschreibungssatz 2,00  %;  e)  Orts- und Regionalplanungen sowie übrige Planungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nutzungsdauer 10 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschreibungssatz 10,00  %;  f)  Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nutzungsdauer 8 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschreibungssatz 12,50  %;  g)  Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Strassenreinigung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nutzungsdauer 15 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschreibungssatz 6,67  %;  h)  Informatik- und Kommunikationssysteme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nutzungsdauer 5 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschreibungssatz 20,00  %;  i)  immaterielle Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nutzungsdauer 5 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschreibungssatz 20,00  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusätzliche Abschreibungen
                            1  Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen dürfen nur so hoch  sein, dass dadurch kein Aufwandüberschuss entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unzulässig sind zusätzliche Abschreibungen, wenn ein Bilanzfehlbetrag vorhanden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
                            1  Der Beteiligungsspiegel enthält insbesondere:  a)  Darlehen und Beteiligungen, die mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung oder  Interessenz im Zusammenhang stehen;  b)  Formen der interkommunalen Zusammenarbeit und die ausgelagerten Träger  -  schaften, an der die Gemeinde als Mitglied oder Trägerin beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Gewährleistungsspiegel sind alle Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in  Zukunft eine wesentliche Verpflichtung ergeben kann. Er umfasst insbesondere:  a)  Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine  Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen  und Defizitgarantien;  b)  Leasingverbindlichkeiten;  c)  sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rück  -  stellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen und Reuegelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Eigenkapitalnachweis
                            1  Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind folgende Bilanzkonten detailliert aufzuführen:  a)  Verpflichtungen beziehungsweise Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierun  -  gen;  b)  Fonds;  c)  Vorfinanzierungen;  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  übriges Eigenkapital;  g)  Bilanzüberschuss / Bilanzfehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zusätzliche Angaben im Anhang
                            1  Im Anhang sind zusätzlich aufzuführen:  a)  Angaben zum nicht bilanzierten Nutzungsvermögen;  b)  zugesicherte Beiträge von Bund, Kanton und Dritten;  c)  angewendete Branchenregelungen für die linearen Abschreibungssätze für die  gebührenfinanzierten Ver- und Entsorgungsbereiche;  d)  eine allfällige Sonderbehandlung von vorhandenem Verwaltungsvermögen  beim Übergang zu HRM2;  e)  die Verpflichtungskreditkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechnungs- und Verwaltungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Internes Kontrollsystem
                            1  Die Exekutive sorgt für ein zweckmässiges, risikoorientiertes internes Kontrollsys  -  tem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweck  -  mässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei  der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der  Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer durch eine Ausgabe begünstigt wird oder eine Leistung alleine bestellt hat, ist  für diesen Fall nicht ausgabenberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gemeindevermögen wird gesichert:  a)  gegen unerlaubte Handlungen;  b)  durch weitgehende Vermeidung des Barverkehrs;  c)  durch jederzeitige Prüfbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufbewahrungspflicht
                            1  Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie sie als Beweis  -  mittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfü  -  gung stehen müssen, mindestens jedoch während  zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Finanzkennzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Finanzkennzahlen
                            1  Das Amt für Gemeinden ermittelt aus den eingereichten Daten der Jahresrechnung  insbesondere folgende Finanzkennzahlen:  a)  Selbstfinanzierungsgrad;  b)  Zinsbelastungsanteil;  c)  Nettoschuld in Franken je Einwohner;  d)  Selbstfinanzierungsanteil;  e)  Kapitaldienstanteil;  f)  Bruttoverschuldungsanteil;  g)  Investitionsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Berechnung   dieser   Finanzkennzahlen   gelten   die   schweizweit   für   die  Gemeinden harmonisierten Definitionen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * ...
Art. 32 Neubewertung Verwaltungsvermögen
                            1  Das Verwaltungsvermögen ist beim Übergang zu HRM2 nicht neu zu bewerten. Es  ist linear während längstens  zwölf Jahren abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche Investitionen der letzten  fünf Jahre vor Einführung von HRM2 oder  solche, deren Restnutzungsdauer wesentlich über die Übergangsphase von  zwölf  Jahre hinausreicht, können gesondert behandelt werden. Sie sind diesfalls neu zu be  -  werten   und   gemäss   der   Anlagekategorie   über   die   Restnutzungsdauer   linear  abzuschreiben. Eine allfällige Sonderbehandlung des Verwaltungsvermögens ist im  Anhang aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * ...
Art. 33a * ...
Art. 34 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 30 Abs. 2  geändert  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 30 Abs. 2, a)  aufgehoben  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 30 Abs. 2, b)  aufgehoben  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 30 Abs. 2, c)  aufgehoben  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 30 Abs. 2, d)  aufgehoben  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 30 Abs. 2, e)  aufgehoben  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 30 Abs. 2, f)  aufgehoben  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 30 Abs. 2, g)  aufgehoben  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 31 Abs. 2  geändert  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 32 Abs. 3  geändert  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 33 Abs. 2  geändert  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 33a  eingefügt  2014-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 2  Titel geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 2  bis  eingefügt  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 3  geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 3, a)  aufgehoben  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 8 Abs. 3, b)  aufgehoben  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 12 Abs. 1  bis  eingefügt  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 13 Abs. 1  geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 13 Abs. 2  geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 13 Abs. 3  aufgehoben  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 2  geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 1  geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 18 Abs. 6  geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 1  geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 2  geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 21 Abs. 3  geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 26 Abs. 2, d)  aufgehoben  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 26 Abs. 2, e)  aufgehoben  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 31  aufgehoben  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 32 Abs. 3  aufgehoben  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 33  aufgehoben  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Art. 33a  aufgehoben  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2023  01.01.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  25.09.2012  01.12.2012  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 05.09.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023-029
Art. 8 Abs. 2 bis 05.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-029
Art. 8 Abs. 3 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 8 Abs. 3, a) 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 8 Abs. 3, b) 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 12 Abs. 1 bis 05.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-029
Art. 13 Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 13 Abs. 2 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 13 Abs. 3 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 17 Abs. 2 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 18 Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 18 Abs. 6 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 21 Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 21 Abs. 2 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 21 Abs. 3 05.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-029
Art. 26 Abs. 2, d) 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 26 Abs. 2, e) 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 30 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-038
Art. 30 Abs. 2, a) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, b) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, c) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, d) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, e) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, f) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 30 Abs. 2, g) 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-038
Art. 31 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 31 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-038
Art. 32 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-038
Art. 32 Abs. 3 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 33 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
Art. 33 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-038
Art. 33a 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-038
Art. 33a 05.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-029
                            Anhang 1  05.09.2023  01.01.2024  Inhalt geändert  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Art. 10, 11 und 12  (Stand 1. Januar 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gliederung der Bilanz (Art. 10 Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. FINANZVERMÖGEN  Das Finanzvermögen wird wie folgt unterteilt:  a)   flüssige Mittel und kurz  fristige Geldanlagen (100);  b)   Forderungen   (101);  c)   kurzfristige Finanzanlagen (102);  d)   aktive Rechnungsabgrenzungen (104);  e)   Vorräte und angefangene Arbeiten (106);  f)    langfristige Finanzanlagen (107);  g)   Sachanlagen inklusive Immobilien aus vorsorglichem Erwerb (108);  h)    Forderungen   gegenüber   Spezialfinanz  ierungen   und   Fonds   im   Fremdkapital  (109).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. VERWALTUNGSVERMÖGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verwaltungsvermögen wird wie folgt unterteilt:  a)   Sachanlagen   (140);  b)   immaterielle Anlagen (142);  c)   Darlehen   (144);  d)   Beteiligungen   (145);  e)   Investitionsbeiträge   (146);  f)    kumulierte zusätzliche Abschreibungen (148).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Nutzungsvermögen wird  im Verwaltungsvermögen bilanz  iert. Sofern es nicht  bilanziert ist, ist es im Anha  ng zur Jahresrechnung aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. FREMDKAPITAL  Das Fremdkapital wird wie folgt unterteilt:  a)   laufende Verbindlichkeiten (200);  b)   kurzfristige Finanzverbindlichkeiten (201);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   passive   Rechnungsabgrenzungen   (204);  d)   kurzfristige Rückstellungen (205);  e)   langfristige Finanzverbindlichkeiten (206);  f)    langfristige Rückstellungen (208);  g)   Verbindlichkeiten   gege  nüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital  (209).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4. EIGENKAPITAL  Das Eigenkapital wird wie folgt unterteilt:  a)    Verpflichtungen  beziehungsweise  Vors  chüsse  gegenüber  Spezialfinanzierungen  (290);  b)   Fonds   (291);  c)   Vorfinanzierungen   (293);  d)   übriges Eigenkapital (298);  e)   Bilanzüberschuss / Bilanzfehlbetrag (299).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Funktionale Gliederung der Erfolgsrechnung und der  Investitionsrechnung (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3)  Die  Erfolgsrechnung  und  die  Investitionsrechnung  sind  nach  folgenden  Funktionen  gegliedert:  a)   Allgemeine Verwaltung (0);  b)   Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung (1);  c)   Bildung   (2);  d)   Kultur, Sport und Freizeit, Kirche (3);  e)   Gesundheit   (4);  f)    Soziale Sicherheit (5);  g)   Verkehr und Nachrichtenübermittlung (6);  h)   Umweltschutz und Raumordnung (7);  i)    Volkswirtschaft    (8);  j)    Finanzen und Steuern (9).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Artengliederung der Erfolgsrechnung (Art. 11 Abs. 1)  Die Erfolgsrechnung ist nach folgenden Arten zu gliedern:  Aufwand  a)   Personalaufwand   (30);  b)   Sach- und übriger Betriebsaufwand (31);  c)   Abschreibungen   Verwaltungsvermögen   (33);  d)   Finanzaufwand   (34);  e)   Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen (35);  f)    Transferaufwand    (36);  g)   durchlaufende   Beiträge   (37);  h)   ausserordentlicher Aufwand (38);  i)    interne Verrechnungen (39).  Ertrag  a)   Fiskalertrag   (40);  b)   Regalien und Konzessionen (41);  c)   Entgelte   (42);  d)   verschiedene Erträge (43);  e)   Finanzertrag   (44);  f)    Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen (45);  g)   Transferertrag   (46);  h)   durchlaufende   Beiträge   (47);  i)    ausserordentlicher Ertrag (48);  j)    interne Verrechnungen (49).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Artengliederung der Investitionsrechnung (Art. 12 Abs. 3)  Die Investitionsrechnung ist nach folgenden Arten zu gliedern:  Ausgaben  a)   Sachanlagen   (50);  b)   Investitionen auf Rechnung Dritter (51);  c)   immaterielle Anlagen (52);  d)   Darlehen   (54);  e)   Beteiligungen   (55);  f)    eigene Investitionsbeiträge (56);  g)   durchlaufende Investitionsbeiträge (57);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   ausserordentliche Investitionen (58);  i)    Übertrag an Bilanz / Passivierung (59).  Einnahmen  a)   Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen (60);  b)   Rückerstattungen   (61);  c)   Abgang immaterieller Anlagen (62);  d)   Investitionsbeiträge für eigene Rechnung (63);  e)   Rückzahlung von Darlehen (64);  f)    Übertragung von Beteiligungen (65);  g)   Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge (66);  h)   durchlaufende Investitionsbeiträge (67);  i)    ausserordentliche Investitionseinnahmen (68);  j)    Übertrag an Bilanz / Aktivierung (69).