Reglement über die institutionelle Anerkennung von informell erworbenen Fähigkeiten
                            über die institutionelle Anerkennung von  informell erworbenen Fähigkeiten  (RIA)  vom 10.01.2024 (Stand 01.01.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BBG) und die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003  (BBV);  eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil  -  dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);  eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes  über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG);  eingesehen das kantonale Weiterbildungsgesetz vom 13. März 2020 (WBG);  eingesehen das kantonale Gesetz über die Beschäftigung und die Massnah  -  men zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 (BMAG);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement definiert die Bedingungen und das Verfahren der zu  -  ständigen kantonalen Behörden für die offizielle Bestätigung der informell er  -  worbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten einer Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt die mit der Führung und Betreuung des Verfahrens der institu  -  tionellen Anerkennung von informell erworbenen Fähigkeiten (nachfolgend:  AF) beauftragten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 AF - Definition
                            1  Die AF bezeichnet das Verfahren, nach dessen Abschluss die zuständige  Behörde bescheinigt, dass sich eine Person in einer beruflichen Tätigkeit,  die von der zuständigen eidgenössischen Behörde registriert ist oder nicht,  durch Berufspraxis relevante Fähigkeiten angeeignet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene, die zu einem Ab  -  schluss der beruflichen Grundbildung führen, werden in der entsprechenden  Verordnung definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Die AF fördert insbesondere:  a)  die berufliche Mobilität und Flexibilität;  b)  die berufliche Wiedereingliederung;  c)  die Förderung einer bestätigten Ausbildung von unvollständig oder  nicht qualifizierten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zielpublikum
                            1  Die AF richtet sich hauptsächlich an Personen, die nicht im Besitz eines  Berufstitels sind, der ihrem Tätigkeitssektor entspricht oder die in einem  Berufsbereich arbeiten, der nicht durch ein durch die entsprechende Gesetz  -  gebung vorgesehenes Zertifikationssystem abgedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundlage
                            1  Die AF stützt sich auf eine Bilanz der Kompetenzen und eine Bewertung  am Arbeitsplatz im Rahmen eines Praktikums auf dem ersten Arbeitsmarkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der Kompetenzen wird von Fachleuten aus dem jeweiligen  Tätigkeitsgebiet vorgenommen, die vom entsprechenden Berufsverband an  -  erkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bedingungen der AF
                            1  An einem AF-Verfahren kann jede Person teilnehmen, die die folgenden  kumulativen Bedingungen erfüllt:  a)  im Wallis wohnhaft sein;  b)  relevante Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsgebiet haben;  c)  in der Lage sein, ihre praktischen Fähigkeiten im entsprechenden Tä  -  tigkeitsbereich nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, deren Antrag von der Arbeitslosenversicherung oder anderen in  -  stitutionellen Partnern, welche die Kosten übernehmen, eingereicht wird,  können das AF-Verfahren ebenfalls in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen senden ihren Antrag dem  zuständigen Amt ihres Wohnkantons. Dieses Amt behandelt den Fall nach  Absprache mit der zuständigen Dienststelle des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dauer des AF-Verfahrens
                            1  Die Dauer des AF-Verfahrens umfasst die Zeit für die Bilanz der Kompe  -  tenzen und die Zeit für das vierwöchige Praktikum, das zur Bewertung der  Kompetenzen organisiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Führung des Verfahrens
                            1  Das in diesem Reglement vorgesehene AF-Verfahren fällt in den Zustän  -  digkeitsbereich des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend:  Departement) und wird unter der operativen Leitung des Amts für Berufs-,  Studien- und Laufbahnberatung (nachfolgend: Amt) durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin eingeschlossen sind, je nach anzuwendendem Verfahren, folgende  Partner:  a)  die Arbeitgeberverbände;  b)  die Arbeitnehmervertretungen;  c)  zugelassene Experten der betroffenen Branche;  d)  betroffene Unternehmen und Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben des Amts
                            1  Die operative Führung, die Begleitung der Personen, die Betreuung der  Dossiers und die Verwaltung der Bescheinigungen werden dem Amt über  -  tragen, welches verantwortlich für die Organisation und die Betreuung der  verschiedenen Etappen der AF ist; dies in Zusammenarbeit mit den für die  Expertise verantwortlichen Partnern und den betroffenen Wirtschaftskreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Durchführungsantrag
                            1  Die AF wird insbesondere auf Antrag der betroffenen Person, eines Unter  -  nehmens oder einer beruflichen Wiedereingliederungsorganisation durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Etappen des AF-Verfahrens
                            1  Das AF-Verfahren beinhaltet folgende Etappen:  a)  die Bilanz der Kompetenzen, die insbesondere dazu beiträgt, die im  Rahmen der beruflichen und/oder persönlichen Tätigkeit erworbenen  Fähigkeiten zu identifizieren und diese dann aufzulisten;  b)  die Bewertung der genannten Kompetenzen durch vom jeweiligen  Berufsverband anerkannte Fachleute aus dem betreffenden Tätigkeits  -  gebiet im Rahmen eines Praktikums in einem Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss dieser Etappen wird die kantonale Bestätigung der AF  ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bestätigungen und Zertifikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kantonale Bestätigung der AF
                            1  Das AF-Verfahren gibt Anrecht auf eine kantonale Bestätigung, die die an  -  erkannten Fähigkeiten in den beruflich ausgeführten Tätigkeiten/Bereichen  mit einer Gewichtung ihres Beherrschungsgrads aufführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Bestätigung der AF ist formell nicht gleichwertig zu einem  Teil oder der Gesamtheit eines offiziellen Titels, der durch die eidgenössi  -  sche oder kantonale Gesetzgebung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Finanzierung - Prinzipien
                            1  Die Leistungen müssen bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten gehen zu Lasten der Person und/oder der Organisation, die  das Verfahren in Auftrag gegeben hat. Der Staat kann es teilweise oder  ganz subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligung der Partner des Arbeitsmarktes wird gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement bestimmt die finanziellen Beteiligungen der Interessier  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschwerde
                            1  Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement  kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung beim Departement Beschwerde  eingereicht werden. Die Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungsver  -  fahren und die Verwaltungsrechtspflege Anwendung (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2024  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2024-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.01.2024  01.01.2024  Erstfassung  RO/AGS 2024-008