Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsverordnung zum  Lebensmittelgesetz  (EV LMG)  vom 4. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Ge  -  brauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug des Bundesrechts über  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit des Kantons
                            1  Der Kanton vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchs  -  gegenstände, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine  anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
                            1  Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über  einen gemeinsamen Vollzug und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit der Bezirke
                            1  Die Bezirke können Fachpersonen für die Durchführung der Pilzkontrolle  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            1  Die Standeskommission übt die Aufsicht über den Vollzug des Bundes  -  rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheits- und Sozialdepartement nimmt die unmittelbare Aufsicht  wahr, soweit der Vollzug der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker  obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement nimmt die unmittelbare Auf  -  sicht wahr, soweit der Vollzug der Kantonstierärztin oder dem Kantonstier  -  arzt obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission wählt die Kantonschemikerin oder den Kantons  -  chemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzugsbehörden
                            1  Vollzugsbehörde des Gesundheits- und Sozialdepartements ist das Inter  -  kantonale Labor, Vollzugsbehörde des Land- und Forstwirtschaftsdeparte  -  ments ist das Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der  Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände  der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Veterinäramt ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des  Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantons  -  tierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren, sofern erfor  -  derlich, ihre Vollzugstätigkeiten und stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung  ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Daten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugsorgane und Zuständigkeiten
                            1  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Bundesge  -  setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nicht die  Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist in folgenden Bereichen  zuständig:  a)  Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft;  b)  Schlachtung und Fleischkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärz  -  tin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten  Vollzugsorgane delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ernennt die Fleischkontroll  -  organe und organisiert die Fleischkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fleischkontrollorgane melden der Kantonstierärztin oder dem Kantons  -  tierarzt Verstösse gegen die Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel- und  Heilmittelgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlachtung von krankem Schlachtvieh, Notschlachtung
                            1  Die Schlachtung von krankem Schlachtvieh darf nur in den von der  Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bezeichneten Schlachtbetrieben  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tie  -  ren geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper sind bis zur abgeschlosse  -  nen Beurteilung durch die Fleischkontrollorgane getrennt von anderen  Schlachtkörpern gekühlt aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezirke sorgen dafür, dass für Notschlachtungen geeignete Anlagen  zur Verfügung stehen. Für Notschlachtungen dürfen kostendeckende Ge  -  bühren in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen
                            1  Die Vollzugsbehörde kann Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen in  geeigneter Form veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Öffentlich zugängliche Bäder
                            1  Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Bads infor  -  miert die Besucherinnen und Besucher über die Resultate der amtlichen und  der im Rahmen der Selbstkontrolle durchgeführten Untersuchungen in ge  -  eigneter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anerkannte Regeln der Technik gelten für öffentlich zugängliche Bäder  grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten  -  vereins (SIA).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gebühren und Entschädigungen
                            1  Für behördliche Verrichtungen wie die Erteilung von Bewilligungen, Inspek  -  tionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen erheben die Vollzugsorgane  nach Vorgabe des Bundesrechts Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission erlässt einen Gebührentarif für die Kontrolle von  Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie für die Schlachttier- und  Fleischuntersuchung und regelt die Entschädigung der amtlich beauftragten  Kontrollorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen  -  ständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsschutz
                            1  Beschwerdeinstanz nach Art. 69 des Bundesgesetzes über Lebensmittel  und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 ist die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Mitteilung von Strafentscheiden
                            1  Die Strafbehörden teilen abschliessende Strafentscheide, welche aufgrund  der Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung ergehen, den für den  Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände  zuständigen Behörden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-21
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  04.12.2023  01.01.2024  Erstfassung  2023-21