Verordnung über die direkten Steuern
                            ie für die Steuerveranlagungsbehörde nachprüfbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 5 StG
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eine Ehe, die weder geschieden noch gerichtlich getrennt ist, gilt
                            grundsätzlich  als  ungetrennt.  Tatsächlich  getrennt  ist  die  Ehe  nur,  wenn  der  gemeinsame  Haushalt  aufgehoben  ist,  zwischen  den  Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und  Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen  Ehegatten durch den anderen nur noch in ziffernmässig bestimmten  Beträgen geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zum  Erwerbseinkommen  gehört  ausser  dem  Arbeitseinkommen  und Lehrlingslohn auch das an deren Stelle getretene Ersatzeinkom-  men des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Minderjährige Steuerpflichtige haben auf die Abzüge gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 und 37 StG Anspruch. Dem Inhaber der elterlichen Sorge stehen  diese beim Minderjährigen berücksichtigten Abzüge nicht  mehr zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Erbfolge ist ungewiss, wenn die Erben nicht eindeutig festgestellt
                            werden können oder die einzelnen Anteile (nicht die Zuweisungen)  bestritten  sind  und  dieser  Zustand  auf  unabsehbare  Dauer  hinaus  anhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 StG findet sinngemäss Anwendung auf alle schweize- rischen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit.
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gesamtsteuer ist der Steuerbetrag, der für die Zeit geschuldet  ist,  während  der  die  Steuerfaktoren  der  Ehegatten  zusammenge-  rechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  erfolgter  Scheidung,  gerichtlicher  oder  tatsächlicher  Tren-  nung haftet jeder Ehegatte für den auf ihn entfallenden Anteil an der  Gesamtsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 StG
Art. 10 Abs. 3 StG
Art. 11 Abs. 1 StG
Art. 11 Abs. 2
                            StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 und 1a StG
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerbseinkommen gehören auch die Leis-  t. 39 StG.  n der Schweiz endet, haben der Steuerbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 StG
                            Art. 20 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Reduk  tion  des  Eigenmietwertes  infolge  Mindernutzung  wird  gewährt nach dem Wegzug oder Tod von Familienangehörigen, die  lange  Zeit  im  Eigenheim  des  Pflichtigen  gewohnt  haben,  oder  bei  Gebrechlichkeit,  welche  die  Nutzung  bestimmter  Wohnräume  ver-  hindert, wenn dies  e Räume unvermietbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wegleitung zur Steuererklärung regelt die Einzelheiten und das  Verfahren zur Geltendmachung des Mindernutzens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei einem steuerpflichtigen Vermögen bis 500'000 Franken darf der  Eigenmietwert im Sinne von Art. 23 Abs. 2 St  G höchstens einen Drit-  tel der Bareinkünfte betragen.    15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gericht-  licher oder tatsächlicher Trennung für sich sowie die unter ihrer el-  terlichen Sorge stehenden Kinder erhalten, gelten in dem Steuerjahr  als zugeflossen, in welchem sie tatsächlich ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Einkommen steuerbar sind auch die Leistungen aus Alimenten-  bevorschussung  gemäss  Art.  42a  des  Einführungsgesetzes  zum  ZGB, sofern sie an die Stelle von geschuldeten Alimenten treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Werden Prämien an Versicher ungen als Gewinnungskosten aner-
                            kannt, so gelten die entsprechenden Leistungen dieser Versicherun-  gen, soweit sie nicht reine Kosten ersetzen, als steuerbares Einkom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vorbehältlich  abweichender  Regelungen  in  den  nachstehenden  Bestimmungen werden die Berufskosten nach der im Bemessungs-  jahr gültigen Verordnung des Bundes über den Abzug von Berufs-  kosten  der  unselbständigen  Erwerbstätigkeit  bei  der  direkten  Bun-  dessteuer fe  stgesetzt. Die dort im Anhang festgesetzten Pauscha-  labzüge sind in der Wegleitung zur Steuererklärung abzudrucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Abzug ist gegebenenfalls für jeden Ehegatten zulässig. Der  Lohnausweis, den ein Ehegatte im Betrieb, Geschäft oder Gewerbe  des ander  n Ehegatten von diesem erhält, begründet keine Abzugs-  berechtigung im Sinne von Art. 28 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 und 3 StG 14)
                            Art. 25 lit. f StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 lit. d StG
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ich die der Betriebsrechnung belasteten steuer-  -mietwertes  bei  einem  Alter  -mietwertes  be  i  einem  Alter   vom Steu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 StG
Art. 35 Abs. 1
                            lit. a StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beiträge  an  anerkannte  Formen  der  gebund  enen  Selbstvorsorge  müssen die Voraussetzungen erfüllen, wie sie in der Verordnung des  Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge  an  anerkannte  Vorsorgeformen  vom  13.  November  1985  (BVV  3)  umschrieben sind. Die gebundene Selbstvorsorg  e im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  BVG  kann  den  Berechtigten  nur  anwartschaftliche  Ansprüche  vermitteln, über die sie vor Eintritt des Vorsorgefalles grundsätzlich  nicht verfügen können. Das Vertragsmodell muss von der Eidgenös-  sischen Steuerverwaltung genehmigt worden  sein und von der Vor-  sorgeeinrichtung oder Bankstiftung als "gebundene Vorsorgepolice"  bzw. "gebundene Vorsorgevereinbarung" bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Beiträge für die 3. Säule dürfen nicht übersteigen:  -  jährlich 8 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8  Abs. 1 BVG,  wenn  der  Pflichtige  bereits  einer  Vorsorgeeinrichtung  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 BVG (2. Säule) angehört,  -  jährlich  20  %  des  Erwerbseinkommens,  höchstens  aber  40  %  des  oberen  Grenzbetrages  nach  Art.  8  Abs.  1  BVG,  wenn  der  Pflichtige  keiner  Vorsorgeeinrichtung  nach  Art.  80  BVG  (2.  Säule) angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine  anerkannte  Vorsorgeform,  so  können  beide  diese  Abzüge  für  sich  geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Übernimmt der Arbeitgeber die vollum fängliche Beitragsleistung für
                            die Vorsorge des Arbeitnehmers, so kann dieser seine übrigen Ver-  sicherungsbeiträge nur gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. g ohne Erhöhung  geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 6)
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Nicht als Zuwendungen gelten  Mitgliederbeiträge und mitgliederbei-  tragsähnliche Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 lit. e StG
Art. 35 Abs. 1 lit. g StG
Art. 35 Abs. 1 lit. l StG
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten solche,  -  bzw. Rentennachgenuss  olgt  auf  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 lit. p StG
Art. 37 Abs. 1 lit. c StG
                            A  rt. 40 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 1 lit. c StG
                            §   32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Personalsteuer ist auch zu entrichten, wenn kein Ei  nkommen  oder Vermögen vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden die Ehegatten getrennt veranlagt, sind beide personalsteu-  erpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind  die  in  der  Steuerperiode  (Kalenderjahr)  tatsächlich  erzielt  künfte. Hat die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerpe-  riode bestanden, sind die während dieses Teils erzielten Einkünfte  massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die allgemeinen Abzüge nach Art. 35 StG sowie die Sozialabzüge  nach Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die  regelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet; die  Umrechnung  erfolgt  nach  der  Dauer  der  Steuerpflicht.  Nicht  regel-  mässig fliessende Einkün  fte werden auch für die Satzbestimmung in  ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf 12 Mo-  nate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Die Art. 39 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 StG bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Einkommen  aus  selbständiger  Erwerbstätigkeit  bemisst  sich  nach dem Ergebnis des oder der in der Steuerperiode abgeschlos-  senen Geschäftsjahre/s. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe  der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für  den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäfts-  jahr mehr oder weniger als 12 Monate umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächli-  chen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massge-  blichen Einkommens h  erangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Er-  gebnis  des  Geschäftsabschlusses  ohne  Umrechnung  heranzuzie-  hen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr  werden  die  ordentlichen  Gewinne  für  die  Satzbestim  mung  auf  12  Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 51 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            toren (namentlich Kapitalgewinne und  n, wenn  igkeit sind alle davon betroffe-  sammen  Anstalten  des  öffentlichen  Rechts  fallen  unter  enschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 55 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 1 StG
                            §   40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Als Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 BVG
                            (2. Säule) gelten solche, welche die Rechte und Pflichten aller von  ihr   Begünstigten   statutarisch   oder   reglementarisch   nach   den  Grundsätzen der Planmässigkeit und der kollektiven Solidarität  setzen. Sondervereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmenden dür-  fen nicht getroffen werden. Sieht die Vorsorgeeinrichtung vor, dass  ihre Organe Unterstützungsleistungen an in Not geratene Arbeitneh-  mende nach Ermessen erbringen können, dürfen diese Leist  gegenüber  der  eigentlichen  beruflichen  Vorsorge  nur  von  unterge-  ordneter Bedeutung sein. Personen, die massgeblich an der Stifter-  firma beteiligt sind, dürfen keine Leistungen nach Ermessen zukom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 8)
                            Ausländische juristische Personen, die lediglich einen formellen Sitz  ohne eigentliche Tätigkeit in der Schweiz begründen, um ihre Gön-  ner in den Genuss des Steuerabzuges nach Art. 35 Abs. 1 lit. l und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Abs. 1 lit. c zu bringen, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 62  Abs. 1 lit. f StG nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv - und Pas-
                            sivmitglieder, die statutarisch und für jede Mitgliederkategorie fest-  gelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Juristische Personen, die Anspru ch auf die Ermässigung (Beteili-
                            gungsabzug)  erheben,  haben  nachzuweisen,  dass  die  Vorausset-  zungen dafür erfüllt sind. Als Beweismittel gelten insbesondere die  Statuten,  die  Bilanzen  und  Gewinn-  und  Verlustrechnungen  nebst  Unterlagen über die Beteiligung und  deren Erträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45a 24)
                            §   46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bemessungsgrundlage ist das Kapital nach Gewinnverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1 lit. d StG
Art. 62 Abs. 1 lit. f StG
                            Art. 73 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 76 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 90 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  oder unterjähriger Steuerpflicht bestimmt sich die Höhe  Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung  emessung von  -  und Kirchgemeinden sind die Steu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 91 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 92 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 93 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 48b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vom  Nettoeingang  nach  Abzug  der  Bezugsprovision  werden  die  direkte   Bundessteuer,   die   Personalsteuer   und   die   Feuerwehr-  pflichtersatzabgabe ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemein-  den einschliesslich der Kirchgemeinden im Verhältnis des Kantons-  steuerfusses zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuer  füsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung  für Bund, Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Den Gemeinden werden quartalsweise Teilzahlungen zu Lasten ih-  res Steueranteils vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es besteht ein Steuertarif mit und einer ohne Kirchensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Änderungen  des  Zivilstandes  (Heirat,  Verwitwung,  Scheidung,  Trennung), der Kinderzahl oder der Kirchenzugehörigkeit sind erst-  mals in der folgenden Lohnperiode zu berücksichti  gen. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wohnortswechsel der Quellensteuerpfl  ichtigen sind mit Beginn der  folgenden Lohnperiode in der Abrechnung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten von so-  genannten Expatriates bei der direkten Bundessteuer findet auch auf  die Quellensteuerveranlagung entsprec  hend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49a 28)
                            1   Übersteigt die Quellensteuer auf Naturalleistungen oder Trinkgel-  dern  die  der  steuerpflichtigen  Person  ausbezahlten  oder  gutge-  schriebenen  Entschädigungen,  so  hat  der  Schuldner  bzw.  die  Schuldnerin der steuerbaren Leistung den Mehrbetrag bei der steu-  erpflic  htigen Person einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leis-  tung  den  Steuerabzug  vorgenommen  und  den  Steuerbetrag  der  Kantonalen Steuerverwaltung überwiesen, ergibt sich jedoch in der  Folge, dass die Besteuerung ganz oder tei  lweise aufzuheben ist, so  zahlt die Kantonale Steuerverwaltung den zuviel bezahlten Steuer-  betrag dem Steuerpflichtigen zurück oder schreibt ihm den Steuer-  betrag gut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 und 96 ff. StG
                            Art. 94 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94a Abs. 1 und Art. 106d
                            Abs. 1 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n später als zwei Monate nach Ablauf der Ab-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94a Abs. 3 und Art. 106d
                            Abs. 2 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94a Abs. 4 und Art. 106d
                            Abs. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 S  tG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 98 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 102 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 105 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 27)
§ 57 27)
§ 58 27)
                            §   59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Entschädigungen für Minderzuteilungen und Aufgelder sind steuer-
                            bar. Sie werden nicht besteuert, wenn sie weniger als 5'000 Fr. be-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird die Vorausset  zung der Reinvestition bzw. Ersatzbeschaffung  nur für einen Teil des Erlöses erfüllt, so zerfällt der beim Veräusse-  rungsgeschäft  erzielte  Gewinn  in  einen  steuerpflichtigen  und  in  ei-  nen steueraufgeschobenen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wurde  ein  Steueraufschub  nach  altem  Recht  gewährt,  so  ist  er  nachträglich beim Ersatzobjekt im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Veräussern mehrere Miteigentümer ihre Eigentumsquoten gesamt-
                            haft, ist die Gesamtheit der Miteigentümer Steuersubjekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  formale  Rechtsgeschäft  bildet  die  Grundlage  der  Gewinner-  mittlung.  Veräussert  eine  steuerpflichtige  Person  mehrere  Grund-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 lit. c StG
Art. 113 Abs. 3 StG
Art. 114 Abs. 1 StG
                            Art. 115 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrensrecht  Kantonalen Steuerverwaltung zuzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 4 StG
                            Art. 122 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder  unrichtig  ausgefüllte  Steuererklärungen  sind  zu  ergänzen  oder richtig zu stellen; fehlende Belege sind einzufordern;  d)  die Festsetzung der Steuerfaktoren im Sinne eines Antrages an  die Kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuer  - und Liegenschaftskataster der Gemeinden bilden die  Informationsbasis für die Tätigkeit der Steuerbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  jede  Einwohnergemeinde  besteht  ein  Steuerkataster,  in  den  sämtliche  steuerpflichtigen  Per  sonen  mit  ihren  Steuerfaktoren  ein-  zutragen  sind.  Die  Grundstücke  werden  in  den  Steuerkataster  der  Gemeinde, in deren Gemarkung sie gelegen sind, sowie in denjeni-  gen  des  Wohnortes  jener  Personen,  welche  Eigentum  oder  Nutz-  niessung daran haben, eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Der Steuerkataster umfasst:
                            a)  eine Stammkarte mit den notwendigen Angaben über die steuer-  pflichtige Person;  b)  die ausgefüllten Steuererklärungen samt Beilagen;  c)   die  Kopien  der  vorläufigen  Rechnung,  Veranlagungsmitteilung  und Schlussrechnung;  d)  den  Liegenschaftenkataster;  e)  die Mitteilungen des Amtes für Grundstückschätzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die kantonale Steuerverwaltung liefert sämtliche für das Steuerwe-  sen erforderlichen Drucksachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Besoldung  der  Angehörigen  der  Gemeindesteuerverwaltung  sowie die übrigen aus dem Steuerwesen entstehenden Kosten fallen  zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 127 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 128 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 129 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Die Stiftungsaufsicht meldet sämtlic he Reglements - und Statutenän-
                            derungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge der Kantona-  len Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Das Planungs  - und Naturschutzamt meldet der Kantonalen Steuer-  verwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Zusatzverbilligungs-  beiträge  gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbauförde-  rung ausgerichtet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 80a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zuständigen  Verwaltungsbehörden  des  Kantons  und  der  Ge-  meinden  melden  der  Kantonalen  Steuerverwaltung  jährlich,  wem  und in welcher Höhe Beiträge ausgerichtet wurden für Massnahmen,  die der effizienten Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Ener-  gien und der Nutzung von Umgebungs  -, Erd  -  und Abwärme dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80b 20)
                            Die Meldepflicht gemäss §§ 78 ff. kann durch eine gleichwertige Zu-  griffsmöglichkeit  auf  eine  elektronische  Datenbank  sichergestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Erste Unterbrechungshandlung ist die Einleitung der Veranlagung
                            durch Aufforderung der steuerpflichtigen Person zur Einreichung ih-  rer  Steuererklärung.  Weitere  Unterbrechungshandlungen  sind  ins-  besondere  die  Zustellung  der  vorläufigen  Steuerrechnung  und  die  schriftliche Einforderung von zusätzlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonale Steuerverwaltung setzt die Deklarationsfrist fest. Sie  bestimmt und liefert die Steuererklärung  sformulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Einreichung der Steuer-  erklärung erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Abs. 3 StG
                            Art. 142 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  cht,  wenn  sie  Einnahmen  und  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Abs. 1 lit. a StG
Art. 143 Abs. 2 StG
                            Art. 150 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 153 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 154 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 155 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest. Der Spesensatz richtet sich nach der Verordnu  ng über die Spe-  senvergütungen beim Kanton Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausnahmsweise
                            zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Das Revisionsbegehren muss enthalten:
                            a)  die genaue Bezeichnung der  Revisionsgründe unter Anführung  der Beweismittel;  b)  den Nachweis, dass seit der Entdeckung des Revisionsgrundes  nicht mehr als 90 Tage verflossen sind;  c)   einen Antrag, inwieweit der angefochtene Entscheid abzuändern  oder aufzuheben sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Es dürfen nur Faktoren abgeändert werden, die in direktem Zusam-
                            menhang mit dem Revisionsgrund stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Unter Rechnungsfehler fallen solche, die bei der Berechnung der
                            Steuerfaktoren  und  des  Steuerbetrages  unterlaufen  sind.  Keine  Rechnungs  fehler  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  solche,  die  bei  der  Verarbeitung der materiellen Grundlage, z.B. der Geschäftsbücher,  unterlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Auf Nachsteuern wird ab Verfalltag ein Verzugszins erhoben.
                            §   95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Einzug der Nachsteuer  n der natürlichen Personen besorgt die  Steuerbezugsstelle der Gemeinde, den Einzug der Nachsteuern der  juristischen Personen die Kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer eine nachsteuerpflichtige Person beerbt, haftet solidarisch für  die Bezahlung der Nachsteuern  bis zur Höhe seines Erbteiles ohne  Rücksicht  darauf,  ob  ihn  an  der  ungenügenden  Versteuerung  ein  Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 2 StG
                            Art. 166 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 167 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 168 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 169 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 171 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            en nicht bezo-  ugsstellen ziehen die Kantons  -  und Gemeindesteu-  e des darauf folgen-  e  Entschädigung  für  den  che  Steuern  gilt  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  ichtige Person während der Steuerperiode ih-  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Abs. 2 StG
Art. 175 Abs. 2 StG
                            §   99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  drei  Raten  der  vorläufigen  ordentlichen  Jahressteuer  werden  am 1. Tag des sechsten, des neunten und des zwölften Monates der  Steuerperiode fällig. Bis sieben Monate vor Ende der Steuerperiode  ist jeder steuer  pflichtigen Person eine vorläufige Steuerrechnung zu-  zustellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen Steuerforderungen werden mit der Eröffnung der vor-  läufigen oder endgültigen Veranlagung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Solange  in  Rechnung  gestellte  Beträge  auf  vorläufig  veranl  Steuern  beruhen,  finden  auf  sie  die  Vorschriften  betreffend  Aus-  gleichszinsen gemäss Art. 175 StG Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  in  Rechnung  gestellte  Beträge,  welche  auf  einer  endgültigen  Veranlagung beruhen, wird nach unbenütztem Ablauf der Zahlungs-  frist ein   Verzugszins geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   30)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Für in Rechnung gestellte Bussen und Kosten wird nach Ablauf von
                            30 Tagen ein Verzugszins erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Auf den Bezug von Einzelrechnungen von unter 30 Fr. wird verzich-
                            tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die säumigen steuerpflichti-  gen Personen durch die Steuerbezugsstelle gemahnt, die Steuer in-  nerhalb von 20 Tagen zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Spätestens im fünften Monat nach Ablauf des Steuerjahres wird für  rückständige  Steuern,  soweit  rechtskräftige  Veranlagungen  vorlie-  gen,  Betreibung  eingeleitet.  Von  der  Betreibung  wird  abgesehen,  wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichti-  gen Person offensichtlich ergebnislos verlaufen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Abs. 2 StG
                            Art. 178 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 179 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 1 StG
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  mung  zum  Nachlassvertrag  oder  zur  privaten  chulden-  onalen Steu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 181 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 StG
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 Abs. 3 StG
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 187 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erfolgt die Bezahlung der Steuern nicht vor dem Wegzug, kann die  Steuerbezugsstelle Sicherstellung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zustellung  der  Sicherstellungsverfügung  erfolgt  durch  einge-  schriebenen Brief an die steuerpflichtige Person sowie an die Per-  son,  welche  die  sicherzustellenden  Vermögensstücke  besitzt  bzw.  über die sicherzustellenden Ansprüche verfügungsberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Annahmeverweigerung der Sicherstellungsverfügung sowie die  Einreichung eines Rekurses gegen diese hemmen die Rechtswirk-  samkeit nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 107a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die für die Beurkundung bzw. die Pfändung zuständigen Personen  weisen  die  Erwerbenden  v  or  jeder  Beurkundung  von  Kauf  Tauschverträgen bzw. vor jeder Liegenschaftsversteigerung auf das  gesetzliche Pfandrecht und dessen Tragweite hin. Sie halten in der  Urkunde bzw. im Versteigerungsprotokoll fest, dass der Hinweis er-  folgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  erwerbende  Person  kann  von  der  veräussernden  Person  für  den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstel-  lung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hat  die  veräussernde  Person  keinen  festen  Wohnsitz  in  der  Schweiz, so hat sie vor der Eintragung in das Grundbuch den mut-  massl  ichen Steuerbetrag sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die für die Beurkundung zuständigen Personen können die Sicher-  stellung des mutmasslichen Steuerbetrages auch verlangen, wenn  der Bezug der geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 107b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Personen, die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind, wird  die Gutschrift im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranla-  gung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 189 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 189a StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 192a StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und juristische  chriftlich vorzunehmen und bedürfen der Zustimmung  erwaltung über die Steu-  erden zuviel bezahlte  hobenen Gemeindesteuern An-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 195 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 195 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 195 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 196 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 198 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter Teil: Steuerstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Die Gemeindesteuerverwaltungen sind befugt, Bussen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199 bis zum Betrag von 500 Fr. auszufällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die nach Art. 199 ausgefällten Bussen bei den natürlichen Perso-  nen fallen Gemeinde und Kanton je zur Hälfte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen Bussen bei den natürlichen Personen fallen Gemeinde  und Kanton im Verhältnis der Steuerfüsse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bussen bei den juristischen Personen fallen dem Kanton zu
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 17)
                            1    Die  Gemeinden  beziehen  die  Bussen  bei  den  natürlichen  Perso-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton bezieht die Bussen bei den juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Vierter Teil: Schluss-   und  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Ausserordentliche Einkünfte unter 3'000 Fr. werden nicht besteuert.
§ 118 Ausserordentliche Aufwendungen für Liegenschaftsunterhalt und
                            Verwaltung  können  nur  im  Rahmen  des  Privatvermögens  geltend  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 28. November 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 199 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 bis 206 StG
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 bis 206 StG
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 223 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 224 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Amtsblatt 2008, S. 35).  Ja-  durch  RRB vom 17. Februar 2009, in Kraft getreten am  Kraft getreten am  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016, S. 211).  Ja-  vom  27.  Januar  2015,  in  Kraft  getreten  am  Ja-  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )  Eingefügt  durch RRB vom 26. November 2019, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2020,  in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2021, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2247).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  9.  Januar  2024,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2024 (Amtsblatt vom 12. Januar 2024, S. 13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2024, in Kraft getreten am 1.  nuar 2024 (Amtsblatt vom 12. Januar   2024, S. 13).