Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft
                            e-  -,  umwelt  -  und  naturgerechte  Bewir  t-  zu fö  rdern.  oduktion zu fördern.  rschwert ist, besonders unterstützt  l-  schaft  sowie  im  Besonderen  den  Anforderungen  -, des N  atur  -, des Tier  -  und des Umweltschutzes, der  bzuwä-  Zweck  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Das Gesetz gilt für die Landwirtschaft im Sinne der Bundesgeset  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Das  Gesetz  ergänzt  die  Bundesgesetzgebung  über  die  Landwir  schaft  und  regelt  den  Vollzug,  soweit  der  Kanton  dafür  zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1   Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Förde-  rung  der  Landwirtschaft  durch  amtliche  Mitwirkung  und  finanzielle  Beiträge  an Bodenverbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1   Landwirtschaftliche Organisationen, die vorwiegend der Selbsthi  fe  dienen,  wie  die  Milchgenossenschaften,  die  Rebbaugenossen-  schaften, die Viehzucht  genossenschaften usw., können als Instit  tionen  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts  anerkannt  werden  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 ff. EG zum ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihre  Statuten  bedürfen  der  Genehmigung  durch  das  zuständige  Depart
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1    Die  Aufsicht  über  den  Vol  lzug  dieses  Gesetzes  obliegt  dem  R  gierungsrat.  Er  regelt,  sofern  nicht  anderweitig  bestimmt,  Zustä  digkeiten und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann Gemeinden, Firmen und Organisationen Aufgaben über-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  Firmen  und  Organisationen  mit  amtlichen  Aufgaben  be-  tra  ut werden, haftet der Kanton gemäss Haf  tungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verfügungen  in  Ausführung  des  Gesetzes  werden,  soweit  nicht  abweichende  Vorschriften  bestehen,  durch  das  zuständige  Depar-  tement  erlassen.  Diesem  steht  ein  allgemeines  Kontrollrecht  über  den Vollzug der Mas  snahmen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Betroffenen  sind  verpflichtet,  den  Vollzugsorganen  Auskunft  zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren B  etriebsstätten zu gewähren.  Geltungsbereich  Verhältnis zum  Bundesrecht  Aufgaben der  Einwohnerge-  meinde  Anerkennung  von  landwirtschaft  -  lichen Selbsthil  -  feorganisatio-  nen  Vollzug und  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die  umweltge-  t-  i-  o-  e-  atung  unter-  ationsgenossenschaften)  gemäss  den  Vorschriften  setzbuches durchzuführen.  i-  e-  s-  Grundsatz  Gesunderhal  -  tung des  Bodens  Amtliche  Mitwirkung  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  im  Einzugsg  biet   ei  nes  Bodenverbesserungsunternehmens   sind   verpflichtet,  nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts da-  ran mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Durchführung  einer  Güterzusammenlegung  ist  b  eschlossen,  wenn:  a)  die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grund-  eigentümer,  denen  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  des  bean-  spruchten B  odens gehört, zustimmt oder  b)  die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dri  teln der einbezogenen Fläche zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    An  der  Beschlussfassung  nicht  mitwirkende  Grundeigentümeri  nen  und Grundeigentümer gelten als zustimmend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Jede Miteigentümergemeinschaft und jede Gemeinschaft zur ge-  samten Hand zählt mit je einer Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Am  persönlichen  Erscheinen  verhinderte  Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümer können sich durch eine handlungsfähige, mit  schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die A  gabe  von  mehr  als  zwei  Stimmen  durch  denselben  Stimmberech  tigten ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1    Die  Kosten  der  Strukturverbesserungen  tragen,  soweit  sie  nicht  durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden gedeckt sind, die  beteiligten  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  im  Ver-  hältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Pachtlandarrondierungen  gilt  die  besondere  Regelung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 1.
                            3    Der  Kanton  richtet  Beiträge  nur  aus,  wenn  die  Massnahmen  im  öffentl  ichen Interesse liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1    An  die  Kosten  von  Bodenverbesserungsmassnahmen,  soweit  vom Bund unterstützt, leisten Kanton und Gemeinden Beit  zum Höchstansatz von 40 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind neue Projekte zur Regelung des Bodenwas-  serhaus  haltes und neue Weganlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Höhe der Beiträge wird abge  stuft nach:  a)  dem öffentlichen Interesse an der Massnahme;  b)  der Wirtschaftlichkeit des Vorh  abens  ;  c)   der  Entwicklungsfähigkeit  des  Unternehmens  oder  Betriebes  und der wirtschaftlichen Lage des G  esuchstellers;  Finanzierung;  Grundsätze  Kantonsbeiträge  an Bodenver  -  besserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ewirtschaftungsverhältnisse.  heiten in der Verordnung fest.  heiten  in der Verordnung fest.  es;  stet.  gt  dieser  zwischen  5  und  40  %  des  Kanton  s-  tragsskala in der Verordnung fest.  ammenlegung  s-  gebietes.  e-    und  der  Raumplanung  sowie  die  Information  rkung  der  betroffenen  Bevölkerung  sind  von  Anfang  an  ologischen Aufwertung;  Kantonsbeiträge  an landwirt  -  schaftliche  Gebäude  Kantonsbeiträge  in besonderen  Fällen  Gemeindebei  -  träge an Boden-  verbesserungen  Güterzusam  -  menlegung:  a) Grundlage;  Beizugsge  -  biet; öffentliche  Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   der Altbestand der Eigentumsverhältnisse;  d)  die Boden-  und Bestandesbewertung;  e)  die Bauprojekte;  f)   der Neuzuteilungsentwurf;  g)  die Geldausgleichstabelle;  h)  die Baumschätzung;  i)    der Kostenverteiler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Regierungsrat legt die Einzel  heiten in der Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1    Die  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  haben  A  spruch  auf  neue  Grundstücke,  deren  Wert  im  gleichen  Verhältnis  zum  Gesamtwert  des    entsprechenden  Nutzungsperimeters  steht  wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. Geringfügige Mehr  oder Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Beschaffenheit und La-  ge  zuzuteilen  wie  die  eingeworfenen.  Sie  sollen  innerhalb  der  ei  zelnen  Nutzungsperimeter  so  gut  als  möglich  arrondiert  werden  und  den  Eigentümerinnen  und  Eigentümern  grundsätzlich  die  gle  che  Nutzung  erlauben,  wie  der  Altbestand  der  Eigentumsverhäl  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1   Für gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen der Güter-  zusammenlegung  haben  die  Grundeigentümerinnen  und  Grundei-  gentümer an  teilmässig Land abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  für  öffentliche  Werke  und  Anlagen  mehr  Land  benötigt,  als  dem Gemeinwesen  nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann,  wird es durch einen besonderen Abzug vom Wert des Altbestandes  sämtlicher  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  beschafft  und dem Unternehmen zum Verkehrswert vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Für    die  übrigen  Bodenverbesserungsprojekte  gelten  sinngemäss  die glei  chen Vorschriften wie für die Güterzusammenlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1    Pachtlandarrondierungen  haben  zum  Ziel,  das  Pachtland  den  verschiede  nen  Landwirtschaftsbetrieben  bestmögl  ich  zuzuordnen  und  eine  ökolog  ische  Aufwertung  der  einbezogenen  Grundstücke  zu erreichen.  b) Grundsätze  für die Neuzu-  teilung  c) Landabzug  für Ba  uten und  Anlagen  Übrige Boden  -  verbesserungen  Pachtland  -  arrondierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirtschafter  im  Verhältnis  -    und   Unterhaltspflicht,   das   Verbot   der  fremdung   und   der   erneuten   Zerstückelung   sowie   die  eliorationen  zuständige  Dienststelle    Anmerkungen  ldet.  -  und  Waldstrassen  obliegen  der  Einwoh-  i-  e-  ächenmass einen Beitrag zur ganzen oder teilweisen  r Güter  -  und Wald-  -   und  und forstwirtschaftlichen sowie die überbauten Grund-  -  Sicherung der  Strukturver  -  besserungen  Unterhalt  Güterkorpora  -  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)   die Finanzierung;  g)  die Haftung für die Verbindlic  hkeiten der Korporation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  übrigen  gelten  die  Bestimmungen  über  die  Gemeinden  sin  gemäss für die Güterkorporation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            1    Bei  Bodenverbesserungsprojekten  kann  innert  der  Auflagefrist  beim U  nter  nehmen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Güterzusammenlegungen können Verfügungen der zuständi-  gen Organe innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Landwirtschaftl  chen Schiedsgericht mit B  eschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des  ange  fochtenen Entscheids gerügt werden. In der Regel findet eine  Beschwerdeverhandlung  statt.  Im  Übrigen  sind  die  Bestimmungen  über  das  verwaltungsgerichtliche  Verfahren  gemäss  Verwaltungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   sinngemäss anwendbar.   9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen schiedsgerichtliche Entscheide kann beim Obergericht als  Verwaltungsgericht Beschwerde erh  oben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Bei   den   übrigen   Bodenverbesserungsprojekten   können   Ein-  spr  acheent  scheide mittels Rekurs beim Regierungsrat angefochten  werden.  Das  Verfahren    richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechtsschutz in Verwal  tungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Investitionskredite, Betriebshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1    Der  Kanton  vollzieht  die  Vorschriften  des  Bundes  über  die  B  triebshilfe  u  nd  die  Investitionskredite.  An  die  Betriebshilfe  gewährt  er Beiträge, sofern dies für die Ausrichtung der Bundesbeiträge er-  forderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Durchführung der Massnahmen ist der Schaffhauser Bauer  kredi  tkasse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einzelheiten werden im Dek  ret des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   geregelt.  Einsprache  -  und  Beschwerde-  verfahren  Kantonale  Beiträge an die  Betriebshilfe;  Bauernkredit  -  kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            äge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    jährlich die zur Ver-  ehenssumme fest.  desgesetzlichen   Bestimmungen   über   die   Betriebshilfe  fhauser Bauernkreditkasse.  t-  ögli   chen;  o-  fen;  strebungen zum Schutz der Bezeichnung von  zei  -  stützen.  Darlehen:  a) Grundsatz  b) Zweck  Beiträge  Ursprungs  -  ,  Herkunfts  -  bezeichnungen,  Qualitätsmar  -  ken, Güte  -  zeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf Echtheits  Qualitätsgarantie der Schaffhauser Landwirtschaftsprodukte getrof-  fen werden, unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1   Der Kanton kann absatzfördernde Massnahmen für in der Region  umweltschonend  produzierte  Qualitätsprodukte  der  Landwirtschaft  unterst  ützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dies gilt insbesondere für Mas  snahmen in den Bereichen  a)  Regionalmarketing;  b)  Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beiträge des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn sich die i  teressier  ten Organisationen mit Beiträgen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  legt  d  ie  Kriterien  für  die  Gewährung  von  Bei-  trägen in der Verordnung fest.  III.  Bäuerlicher Grundbesitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bäuerliches Bodenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Der  Kanton  kann  Körperschaften,  die  zum  Zwecke  von  Bodenver-  bess  erungen  gegründet  worden  si  nd,  das  Vorkaufsrecht  für  die  in  ihrem  Be  izugsgebiet  liegenden  landwirtschaftlichen  Grundstücke  gewähren, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            1   Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das kantonale  Landwirtsc  haftsamt   erteilt;   es   ist   berechtigt,   Anmerkungen   im  Grundbuch a  nzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige  Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt die Stelle, die für die Schätzung des  Ertragswertes zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Landwirtschaftliche Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Regionales  Marketing  Vorkaufsrecht  von Körper  -  schaften  Zuständigkeiten  Vorpachtrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Bu  n-  -   oder  Herbs  t-  Bundesrecht  gen nach Bundesrecht.  n-  e-  Ortsüblicher  Frühjahrs  - oder  Herbsttermin  Zuständigkeiten  Beiträ  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.  Pflanzenbau und Pflanze  nschutz  A.  Rebbau und Weinwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            1    Das  zuständ  ige  Departement  erteilt  Bewilligungen  für  Neuan-  pflanzungen von Reben gemäss den Vorgaben der Bundesgeset  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erneuerungen  von  Rebanlagen  sind  dem  Landwirtschaftsamt  zu  melden. Es legt nach Absprache mit der Branchenorganisation die  Besonderheiten der   Rebpflanzungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            1    Der  Anbau  der  Reben  für  die  gewerbliche  Weinerzeugung  be-  schränkt sich auf die Flächen des Rebbaukatasters. Diese werden  in  Gemeinden  mit  durchgeführter  Gesamtmelioration  in  geschlo  sene  R  eblagen  und  Eventualzonen  aufgeteilt.  Für  sie  gelten  die  Bestimmungen in den Statuten der Rebbaugenossenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Aufnahme  von  Grundstücken  in  die  geschlossene  Reb-  lage  oder  deren  Entlassung  in  die  Eventualzone  entscheidet  das  zuständige Departem  ent auf Antrag der Rebbau  genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            1    Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  nach  den  Vorgaben  des  Lan  wirtschaftsamtes Pläne zu führen, die den Rebbaukataster, die g  schlossenen Reblagen und die Eventualzonen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kö  nnen  diese  Aufgaben  auch  der  Rebbaugenossenschaft  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Pflichten der Bewirtschaftenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Wer  Rebgrundstücke  bewirtschaftet,  ist  verpflichtet,  die  Reben  vor  dem Befall von Krankheiten und Schädlingen so zu schützen, dass  die  benachbarten  Rebgrundstücke  weder  gefährdet  noch  in  Mitlei-  denschaft  gezogen  werden.  Nötigenfalls  kann  die  Rebbaugeno  senschaft  oder,  wo  diese  fehlt,  die  Gemeinde  nach  Ablauf  einer  Bewilligung und  Meldung von  Rebpflanzungen  Geschlossene  Reblage,  Eventualzonen  Pläne,  Erhebungen  Obligatorischer  Pflanzenschutz;  Widerhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t.  h-  ustellen, namentlich über:  lanzen;  s-  e-  erinnen und Bewirtschafter sicher  .  n-  sation  die  kantonale  Rebbaukommission.  Darin  sind  erung und Handel angemessen vertreten.  o-  s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    nehmen  von  Amtes  wegen  mit  beratender  Stimme  Rebbaugenos  -  senschaften  Landwirtschafts  -  amt, Weinlese-  kontrolle  Kantonale Reb  -  baukommission  a) Zusammen-  setzung  b) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der   Erlass   eines   Reglementes   über   die   kontrollierten   Ur  sprungsb  ezeichnungen  und  deren  Anwendung  unter  Vorbehalt  der Genehm  igung durch das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Das  zuständige  D  epartement  regelt  nach  Anhören  der  kantonalen  Rebbaukommission und  des  Interkanto  nalen  Labor  s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   die einheitl  chen  Produktionsgebiete  und  die  Voraussetzungen  für  die  kontrol-  lierte U  rsprungsbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Rebbaufonds, Versuchsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            1   Zur Förderung des Rebbaus besteht ein kantonaler Rebbaufonds.  Er dient insbesondere zur Finanzierung von:  a)    Betrieb und Unterhalt von Versuchsanlagen und Versuchen zur  Förderung des umweltschonenden Re  bbaues;  b)    Kellerversuchen;  c)     der Förderung der Qualitätsproduktion;  d)    Einführung  und  Unterstützung  besonders  umweltschonender  Produ  ktionsmethoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement legt nach Rücksprache mit der kan-  tonalen Rebbaukommission die Verwen  dung der Mittel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            1   Der kantonale Rebbaufonds wir  d geäufnet durch:  a)  Beiträge  der  Rebbewirtschafterinnen  und  -bewirtschafter  pro  Are b  ewirtschafteten Reblandes;  b)  einen Beitrag der Gemeinde in Höhe von einem Fünftel der ge-  samten Beiträge der Rebbewirtschaftenden der Gemeinde;  c)   Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der   Beiträge wird vom Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    jährlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            1    Die  Erhebung  der  Rebbewirtschafterbeiträge  erfolgt  durch  die  Gemeinden.  Diese  können  die  örtlichen  Rebbauorganisationen  damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Landwirtschaftsamt stellt den Gemein  den bzw. den Rebbau-  organisationen  Rechnung  für  den  ihrer  Re  bfläche  entsprechenden  Betrag.  Kennzeichnung  Rebbaufonds  Finanzierung  Erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  Vorschriften  e  Bekämpfung  obligato-  uerlich  -  tet  die  Berufsbildung  im  Bereich  der  Land-  i-  zialberufe. Diese umfasst:  Schutz der  Kulturpflanzen  Gemeingefähr  -  liche Krank  -  heiten und  Schädlinge  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            Der  Regierungsrat  ist  befugt,  für  die  landwirtschaftliche  Berufsbi  dung  mit  in-  und  ausländischen  Partnern  Verträge  abzuschliessen  und die ent  sprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.  VII.     Verwaltungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            1    Die  Beiträge  können  gekürzt  oder  verweigert  werden,  wenn  die  Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausfüh-  rungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügun-  gen verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kürzung  oder  Verweigerung  gilt  mindestens  für  die  Jahre,  in  denen  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  die  Bestimmu  gen verletzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            1   Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wur-  de,  nicht  mehr  erfüllt  oder  werden  Auflagen  oder  Bedingungen  nicht  eingehalten,  werden  Beiträge  ganz  oder  teilweise  zurückge-  fordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zu  Unrecht  bezogene  Beiträge  oder  Vermögensvorteile  sind  un-  abhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuer-  statten oder zu verrechnen.  VIII.    Übergangs  - und Schlussbe  stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:  a)  das  Gesetz  über  die  Einführung  des  Bundesgesetzes  vom  3.  Oktober  1951  über  die  Förderung  der  Landwirtschaft  und  die  Erhaltung  des  Bauernstandes,  Abschnitt:  Bodenverbesserun-  gen (Kantonales Meliorationsg  esetz) vom 2. Juli 1956;  b)  das  Gesetz  über  die  obligatorische  Viehversicherung  (Viehver-  sicherungs  gesetz) vom 12. Dezember 1988;  c)   das  Rebbaugesetz  vom  18.  Juni  1951;  das  Vermögen  des  be-  stehenden Rebbaufonds wird in den neuen Rebbaufonds über-  führt;  Zusammen  -  arbeit  Kürzung und  Verweigerung  von Beiträgen  Rückerstattung  von Beiträgen  Aufhebun  g  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pril 1954;    nach  der  Annahme  durch  das  Volk  auf  einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und  in  die  kantonale  G  e-  t 2000, S. 1542).  p-  vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Jan  u-  vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. J  a  nuar  ung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli  ptember  2023,  in  Kraft  getreten  am  S. 12).  Inkrafttreten