Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule
                            1)   ,  i-  o-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  sonal und die Unterrichtsassistentinnen und -assistenten  inistrator bzw. der Administratorin.  o-    oder  der  FMS  -  Rektorin,  Rektor  Rektorats  -  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung kann nur im Einverständnis mit der Kantonsschulkon  dem Erziehungsrat und dem Regierungsrat vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die Lehrerschaft gibt alle vier Jahre eine systematisierte Rückmel-  dung zur Arbeit der Schulleitung ab. Diese fliesst in die Mitarbeiter-  beurteilung der dafür zuständigen Vorgesetzten ein. Die Aufsicht  kommission bestimmt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rektoratskommission wird von der Rektorin bzw. vom Rektor  einberufen und hat folgende Rechte und Aufgaben:   3)  a)    Koordinieren der Schulführung;  b)    Vorbereiten und Bearbeiten von Auf  gaben im Zusammenhang  mit der Schu  lentwicklung;  c)  Behandeln  pädagogischer  und  organisatorischer  Fragen,  wel-  che die Kan  tonsschule betreffen;  d)    Vorbesprechen von Geschäften der Kantonsschulkonferenz;  e)    Entscheiden über die Kreditzuteilu  ngen;  f)  Planen  und  Organisieren  aller  Aufgaben  im  Rahmen  der  Leh-  rerbeurtei  lung;  g)    Entscheiden  über  die  Aufnahme  von  Schülerinnen  und  Schü-  lern aus ande  ren Schulen;  h)    Festlegen  der  Übertrittsbedingungen  innerhalb  der  Mittelsch  le;  i)  Entscheiden bei Übertritten ohne Pr  üfung;  j)  Entscheiden  über  die  Zulassung  von  Schülerinnen  und  Sch  lern,  die  mehr  als  zwei  Jahre  älter  sind  als  die  Schülerinnen  und  Schüler  des  entsprechenden  Schülerjahrgangs,  zu  den  Aufnahmeprüfungen  der  Maturitätsschule  und  der  Fachmittel-  schule (§ 17 Schulde  kret);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  k)  Beraten schwerer Disziplinarfä  lle;  l)  Genehmigen  der  Statuten  der  Schül  erorganisation  und  der  Statuten  änd  erungen;  m)     Formulieren von Anträgen zuhan  den der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleic  heit den Stichentscheid.  Rückmeldung  an Schul  -  leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgaben der  Rektorats  -  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            on Lehrbeauftragten;  missionen;  izieren der Lehrpersonen.  ur  Verfügung.  Die  h-  lt.  s-  eschränkung gemäss § 3 nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale G  e-  Aufgaben  der Mitglieder  Unterrichts  -  verpflichtung  Besondere  Aufgaben  Übergangs  -  bestimmung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 410.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2  001, S. 1759.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  ERB  vom  26.  Juli  2007,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben  durch  ERB  vom  26.  Juli  2007,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  RRB  vom  26.  Juni  2012,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2012 (Amtsblatt 2012, S. 919).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  RRB  vom  16.  Januar  2024,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2024 (Amtsblatt vom 19. Januar 2024, S. 14).