Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens
                            die Organisation des Steuerwesens  erson.  Kantonale  Steuer  -  verwaltung  Aufgaben der  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Leitung  der  Gemeindesteuerverwaltung  wird  durch  den  Ge-  meinderat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wählbar ist jede Person, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer  bisherigen beruflichen Tätigkeit als fachlich geeignet erscheint und  zu deren Wahl das zuständige   Departement seine Zustimmung ge-  geben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  kann  die  Abberufung  beantragen,  wenn  sich  die  Leitung  der  Gemeindesteuerverwaltung  als  unfähig  erweist oder sie trotz Mahnung ihre Pflichten vernachlässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeindesteuerverwaltung  bedient  sich  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist verpflichtet, die von der kantonalen Steuerverwaltung fest-  gelegten Anwenderprogramme zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Steuerkatasterführerinnen  und  -führer,  die  beim  Inkrafttreten  die-  ses Dekretes im Amt sind, gelten als in ihrem Amt bestätigt und mit  der  Leitung  der  Gemeindesteuerverwaltung  im  Sinne  von  §  3  be-  traut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Übernahme der Anwenderprogramme hat b  is spätestens 1. Ja-  nuar 2002 zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Das Dekret betreffend den Bezug der Steuern der juristischen Per-
                            sonen vom 19. Dezember 1994 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2000, S. 1731.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss D vom 25. September 2023, in Kraft getreten  am 1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 1681, Amtsblatt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Januar 2024, S. 12)  .  Leitung der  Gemeinde  -  steuer  -  verwaltung  Elektronische  Datenver  ar-  beitung  Übergangs  -  bestimmung  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten