Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend
                            betreffend verschiedene Einrichtungen für  die Jugend  (VJ)  vom 09.05.2001 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 5, 11, 25, 31, 33, 34, 36, 41, 43, 45, 47 und 52 des  Jugendgesetzes vom 11. Mai 2000 (JG);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Zweck und zuständiges Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Diese Verordnung hat zum Ziel, diejenigen Ausführungen zu vervollständi  -  gen, bei denen der Staatsrat ermächtigt wurde Präzisierungen zum Jugend  -  gesetz vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellungsprinzip
                            1  Alle  Bezeichnungen   von  Personen,  Rechtsstellungen,   Funktionen  oder  Berufen, welche in dieser Verordnung verwendet werden, finden unabhängig  auf Frauen und Männer Anwendung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Das zuständige Departement ist jenes, welches sich mit der Förderung, der  Unterstützung, dem Schutz und der Hilfe für Kinder und junge Menschen be  -  fasst   (Departement).   Es   kann   die   Zusammenarbeit   anderer   staatlicher  Dienststellen sowie diejenige von Privaten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Zuständige Dienststelle (Art. 5 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständige Dienststelle
                            1  Die zuständige Dienststelle ist die kantonale Dienststelle für die Jugend  (Dienststelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle erfüllt namentlich folgende öffentlichrechtliche Aufgaben:  a)  Förderung einer Politik zugunsten der Jugend;  b)  Projekte von Jugendorganisationen und Organisationen, welche sich  mit der Jugend befassen, fördern und unterstützen;  c)  Präventionsprogramme, welche die sozialen Kompetenzen der jungen  Menschen stärken, beschliessen und zu deren Verwirklichung unter  -  stützen;  d)  die Entwicklung der Kinder und der jungen Menschen durch Gesund  -  heitserziehung und -förderung zu fördern;  e)  die Sicherheit der Kinder und der jungen Menschen, deren körperliche,  geistige oder soziale Entwicklung gefährdet ist, zu gewährleisten;  f)  den Kindern, jungen Menschen und ihren Familien spezialisierte am  -  bulante Leistungen in Form von Erziehungsberatung, von schulpsy  -  chologischer, therapeutischer, kinderpsychiatrischer Beratung sowie  heilpädagogischer Früherziehung anzubieten;  g)  die verschiedenen Kinderschutzmassnahmen planen und evaluieren;  h)  die Qualität der Leistungen und die gute Betriebsführung der sozialpä  -  dagogischen Einrichtungen überwachen, namentlich durch eine diffe  -  renzierte Planung und durch Einführung von Leistungsaufträgen;  i)  Forschungsprojekte über jugendspezifische Anliegen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Partner
                            1  Ausser den Eltern und den jungen Menschen sind die Partner der Dienst  -  stelle:  a)  die kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schulbehörden und die Lehrerschaft;  c)  die Vereine der Kinderhilfe;  d)  die Jugendorganisationen;  e)  die Elternvereine und die soziokulturellen und sportlichen Vereine;  f)  die Amtsstellen für Studien- und Berufsberatung;  g)  die Sozialmedizinischen Regionalzentren;  h)  *  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Berufsbeistand  -  schaften;  i)  die Gerichtsbehörden;  j)  die Gesundheitsfachleute, die Spitäler, die Institutionen für psychische  Gesundheit;  k)  die übrigen spezialisierten, privaten und öffentlichen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation
                            1  Die Dienststelle untersteht der Leitung eines Dienstchefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle setzt sich namentlich aus folgenden Personen, Sektionen  und Amtsstellen zusammen:  a)  einer Verwaltungssektion;  b)  einem Jugenddelegierten;  c)  einer Amtsstelle für den Kindesschutz;  d)  *  einer Amtsstelle, die mit der Erziehungsberatung, der Schulpsycholo  -  gie,   der   Kinder-   und   Jugendpsychologie,   der   Logopädie   und   der  Psychomotorik beauftragt ist;  e)  einer Amtsstelle für heilpädagogische Frühberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die obgenannten Personen, Sektionen und Amtsstellen sind mit besonde  -  ren Aufgaben betraut. Sie gewährleisten eine koordinierte Arbeit und koope  -  rieren in ihrer Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle besteht aus Regionalzentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regionalzentren befinden sich in Monthey, Martinach, Sitten, Siders,  Visp und Brig. Falls es die Umstände erfordern, kann diese Lokalisierung  verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Betrieb der Dienststelle wird in einem internen Reglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berufliche Qualifikationen
                            1  Zusätzlich zu den administrativen Mitarbeitern beschäftigt die Dienststelle  namentlich Fachleute der heilpädagogischen Frühberatung, der Sozialarbeit,  der Logopädie, der Psychologie, der Psychomotorik und der Kinder- und Ju  -  gendpsychiatrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen sich über eine theoretische und praktische Ausbildung in Be  -  zug auf ihre Funktion ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interne Weisungen regeln die Fort- und Weiterbildung im Rahmen der  Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Nutzungskriterien für die zugesprochenen Beträge zur  Unterstützung der Organisationen, die sich mit jungen  Menschen beschäftigen (Art. 11 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Begünstigte
                            1  Das Departement kann den Jugendorganisationen oder solchen, welche  sich mit jungen Menschen befassen, und ihren Sitz im Wallis haben, Finanz  -  hilfen für spezifische Jugendprojekte zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zweck
                            1  Diese Hilfen dienen namentlich zur Finanzierung:  a)  der Durchführung von Aktivitäten sowie die Realisierung des Jugendli  -  chenaustausches   zwischen   den   verschiedenen   Regionen   des  Kantons, der Schweiz und auf internationaler Ebene;  b)  von Massnahmen, zur Verbesserung der Koordination zwischen den  verschiedenen Jugendorganisationen und Stellen, die sich mit jungen  Menschen befassen;  c)  interregionaler Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen;  d)  der Information- und der Unterlagensammlung über Fragen, die junge  Menschen interessieren;  e)  der Aus- und Weiterbildung junger Menschen und Erwachsener, die  Betreuungsfunktionen und/oder Leitungsfunktionen innehaben;  f)  zusätzliche Projekte, welche für junge Menschen von Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Beteiligung an Funktionskosten ist nicht vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht berücksichtigt werden Projekte mit wirtschaftlichen Zielen oder sol  -  che, die durch Organisationen vorgeschlagen werden, die ein solches Ziel  verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Hilfebetrag
                            1  Die Beträge werden gesprochen in Berücksichtigung:  a)  der Natur und der Bedeutung des Projekts;  b)  der erbrachten Selbstfinanzierung durch die betreffende Stelle und der  zugesicherten Hilfe durch Dritte;  c)  der Anzahl der begünstigten Personen;  d)  der Angemessenheit des Projekts mit den in Artikel 9 aufgezählten  Zielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Erteilung von Finanzhilfen zugunsten von Projekten im Interesse der  jungen Menschen liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers, wel  -  cher vorgängig die Vormeinung der Jugendkommission und in Situationen,  wo dies nicht möglich ist, die Vormeinung des Jugenddelegierten einholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Departementsvorsteher kann die Erteilungskompetenz an den Dienst  -  chef delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausführungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und der Fi  -  nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Finanzielle Unterstützung für innovative ausserschulische  Projekte im Interesse der Jugend (Art. 8 KJFG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a * Definition und Ziel
                            1  Als innovative ausserschulische Jugendprojekte werden alle Projekte im  Zusammenhang mit Bildungs- und Betreuungsaktivitäten in offenem Umfeld  verstanden, die Modellcharakter haben oder die Beteiligung von Kindern und  Jugendlichen fördern und auf kommunaler oder regionaler Ebene zur Ent  -  wicklung einer nachhaltigen Politik oder Massnahme zugunsten von Kindern  und Jugendlichen beitragen, wobei ein nachgewiesener Bedarf bestehen  und der Wissenstransfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung  der   ausserschulischen   Arbeit   mit   Kindern   und   Jugendlichen   (KJFG)  gewährleistet sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Projekte richten sich an alle im Wallis wohnhaften Kinder und Ju  -  gendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht berücksichtigt werden Projekte mit wirtschaftlichen Zielen oder sol  -  che, die von Organisationen angeboten werden, die ein derartiges Ziel ver  -  folgen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte, die vor der Gesuchstellung  begonnen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b * Umfang und Verteilung der Hilfen
                            1  Innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend werden zu  mindestens 50 Prozent von den öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaf  -  ten, dem Verein oder der Stiftung und zu höchstens 50 Prozent vom Kanton  finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Obergrenze für die kantonale Hilfe, die für die einzelnen innovativen  ausserschulische   Projekte   im   Interesse   der   Jugend   gewährt   wird,   darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000 Franken pro Jahr nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der maximale Zeitraum der Subventionen beträgt drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11c * Kompetenzen
                            1  Die Gewährung von Finanzhilfen zugunsten von innovativen ausserschuli  -  schen Projekten im Interesse der Jugend liegt in der Kompetenz des Depar  -  tementsvorstehers, welcher vorgängig die Vormeinung des Jugenddelegier  -  ten einholt und diese Kompetenz an den Vorsteher der Dienststelle delegie  -  ren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die innovativen ausserschulischen Projekte im Interesse der Jugend wer  -  den von der Dienststelle überwacht und evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der jährlich für innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Ju  -  gend gewährte Betrag wird durch einen Entscheid des Departements festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11d * Gesuch
                            1  Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Vereine oder Stiftungen, die  eine finanzielle Unterstützung für ihr Projekt anstreben, müssen bis spätes  -  tens Ende April ein Gesuch bei der Dienststelle einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss insbesondere die folgenden Angaben über das geplante  Projekt enthalten:  a)  Art und Bedeutung;  b)  Ziel und Nutzen;  c)  innovativer Charakter oder Eignung zur Förderung der Beteiligung;  d)  teilnehmende Personen und Organisationen;  e)  Beginn der geplanten Aktivitäten;  f)  Finanzierung und Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten für die Einreichung des Gesuchs und seiner Anhänge so  -  wie die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der Hilfe werden  in einer Weisung des Departements näher beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11e * Prüfung und Entscheidung
                            1  Das Gesuch wird von der Dienststelle geprüft. Falls es unvollständig ist,  sendet sie es zur Vervollständigung an die ersuchende Organisation zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projekte müssen spätestens drei Monate nach Erhalt des Finanzie  -  rungsentscheids beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammenarbeit, die Projektüberwachung und die Finanzierungsmo  -  dalitäten werden in einem Vertrag zwischen der Dienststelle und der ersu  -  chenden Organisation geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11f * Rückforderung
                            1  Die Dienststelle fordert die Hilfe zurück, wenn sie auf der Grundlage  falscher oder irreführender Angaben gewährt wurde oder nicht zur Finanzie  -  rung ausserschulischer Aktivitäten verwendet wurde, oder wenn die Bestim  -  mungen des Vertrags nicht eingehalten wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Löst sich eine private Organisation im Jahresverlauf auf, so verlangt die  Dienststelle die gewährte Finanzhilfe anteilsmässig für das laufende Jahr zu  -  rück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Empfänger der Hilfe muss die Dienststelle umgehend schriftlich über  jegliche Einstellung der Aktivitäten informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ambulante sozialpädagogischen Leistungen, Erziehungshilfe  (Art. 307 Abs. 3 ZGB) und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308  Abs. 1 und 2 ZGB) (Art. 21 und 25 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als ambulante sozialpädagogische Leistungen sind spezialisierte Interven  -  tionen zu verstehen, welche für Kinder gedacht sind, deren persönliche, fa  -  miliäre, schulische, berufliche oder soziale Situation gestört ist oder auf  -  grund der mangelnden oder schwierigen Erziehungssituation das Risiko be  -  steht, dass die weitere Entwicklung gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Interventionen bezwecken die erzieherischen Kompetenzen der El  -  tern oder deren Vertreter zu unterstützen und zu fördern, damit das in  Schwierigkeiten sich befindende Kind in seiner Familie oder unter deren Ver  -  antwortung bleiben kann. Das Ziel ist namentlich, eine Platzierung in eine  sozialpädagogische Einrichtung zu vermeiden, hinauszuschieben oder zu  verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundsätzlich sind diese Leistungen für Situationen vorbehalten, für wel  -  che eine andersartige ambulante Hilfe (Erziehungsberatung, Psychothera  -  pie, heilpädagogische Frühberatung, Erziehungsbeistand, usw.) sich als wir  -  kungslos oder unzulänglich erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Juristisches Statut und Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Juristisches Statut
                            1  Die ambulanten sozialpädagogischen Leistungen können sowohl einem öf  -  fentlichen Dienst obliegen als auch an eine private Stelle delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn diese an eine private Stelle delegiert werden, muss die Stelle die  Rechtsform eines Vereins gemäss Artikel 60 und folgende ZGB aufweisen,  welcher die Verantwortung bezüglich den erbrachten Leistungen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung für die private Berufsausübung wird durch das Departe  -  ment erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zugang zu Leistungen
                            1  Folgende Personen, Instanzen oder Dienste können ambulante sozialpä  -  dagogische Leistungen beanspruchen:  a)  die Eltern oder ihre Vertreter;  b)  *  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Berufsbeistand  -  schaften;  c)  das Jugendgericht;  d)  die kommunalen und regionalen Sozialdienste;  e)  die spezialisierten Dienste;  f)  die Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können diese Leistungen ohne vorgängige Bewilligung der Dienststelle  erhalten. Vorbehalten bleibt die Finanzierungsfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Leistungen
                            1  Die   beauftragte   Stelle   zur   Erbringung   ambulanter   sozialpädagogischer  Leistungen verpflichtet sich:  a)  das Kind unter Berücksichtigung seiner familiären, schulischen, berufli  -  chen und sozialen Integration zu fördern und gleichzeitig die Entwick  -  lung zur Selbstständigkeit zu unterstützen;  b)  im Rahmen des Möglichen, den familiären und familienexternen Kon  -  text des Kindes zu mobilisieren, damit innerhalb kürzester Frist die am  -  bulante sozialpädagogische Betreuung abgelöst werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihren Auftrag in enger Absprache und Zusammenarbeit mit allen Part  -  nern, welche im selben Tätigkeitsbereich wirken, wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausbildung
                            1  Die Fachleute, die beauftragt sind, ambulante sozialpädagogische Leistun  -  gen zu erbringen, müssen im Besitze einer angemessenen, nachgewiese  -  nen   Ausbildung   sein,   namentlich   ein   Diplom   in   Sozialarbeit,   in  Sozialpädagogik oder in einem vom Departement als gleichwertig anerkann  -  ten Bereich. Sie haben die Pflicht, sich über die theoretische und praktische  Entwicklung in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schweigepflicht
                            1  Die Mitarbeiter in öffentlichen Diensten unterstehen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiter einer privaten Stelle sind verpflichtet, die erhaltenen In  -  formationen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit vertraulich zu behan  -  deln, ausgenommen im Falle der Entbindung der Geheimhaltungspflicht  durch die betroffene Person oder ihren gesetzlichen Vertreter. Diese Ver  -  pflichtung gilt ebenfalls nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligung des Mitarbeiters an der Erstellung des Sachverhaltes in ei  -  nem Zivil- oder Strafverfahren unterliegt nicht den Absätzen 1 und 2 des vor  -  liegenden Artikels. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Schwei  -  zerischen Zivilprozessordnung oder aus der Schweizerischen Strafprozess  -  ordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Meldepflicht
                            1  Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis von einer Situation erlangt, welche die Ent  -  wicklung eines Kindes gefährdet und nicht selber Abhilfe schaffen kann, hat  er die Pflicht, seinen Vorgesetzten oder bei dessen Abwesenheit, die Vor  -  mundschaftsbehörde, zu benachrichtigen, um die Kindsgefährdung zu been  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis erlangt von einer von Amtes wegen zu ver  -  folgenden Rechtsverletzung den Kindesschutz betreffend, hat er die Pflicht,  sich an den Vorgesetzten zu wenden, im gegebenen Falle an den Vorstand,  welcher die Feststellungen beim Strafuntersuchungsrichter anzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Artikel 54 des JG findet Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Akten
                            1  Es wird eine Akte für jedes betreute Kind geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akte lautend auf den Namen des jungen Menschen wird bis zum Zeit  -  punkt seiner Volljährigkeit aufbewahrt. In jedem Fall müssen zehn Jahre zwi  -  schen dem letzten Eintrag und der Vernichtung der Akte verstrichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Grundsatz
                            1  Die Personen, Instanzen oder Dienste, die Leistungen einer privaten Stelle  in Anspruch nehmen, übernehmen selbst die Kosten, welche in einer Verein  -  barung mit den Partnern festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die angeordneten Massnahmen des Jugendgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Hilfe der öffentlichen Hand
                            1  Wenn ein Hilfegesuch an die Dienststelle gerichtet wird, tritt diese unter fol  -  genden Voraussetzungen darauf ein, wenn:  a)  ein schriftlicher Bericht die Notwendigkeit der ambulanten sozialpäda  -  gogischen Leistungen aufzeigt;  b)  die Bedingungen gemäss Artikel 12 Absatz 3 eingehalten sind;  c)  die Dienststelle über keine eigenen Mittel verfügt, um selber zu inter  -  venieren;  d)  die finanziellen Möglichkeiten der Dienststelle dies erlauben;  e)  die betroffene Gemeinde eine Finanzgarantie für den Kostenanteil, der  nicht dem Kanton obliegt, zugesichert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufträge der Dienststelle
                            1  Die Aufträge der Dienststelle oder des Jugendgerichtes an eine anerkannte  private Stelle werden im Maximum zu 65 Prozent durch die Dienststelle und  der verbleibende Anteil durch das Kind oder seine Eltern, subsidiär durch die  verantwortlichen Körperschaften, gemäss dem Gesetz über die Eingliede  -  rung und die Sozialhilfe, übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit und die Finanzierungsmodalitäten werden in einem  Vertrag zwischen dem Staatsrat und der anerkannten privaten Stelle gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a * Grundsätze und Finanzierungsmodus
                            1  Erteilt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der zuständi  -  gen Stelle ein Mandat für Erziehungshilfe oder Erziehungsbeistandschaft, so  wird der Wohnsitzgemeinde des Kindes jährlich eine Pauschale von monat  -  lich 300 Franken pro Kind oder mehrere Kinder der gleichen Familie in  Rechnung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wohnsitzwechsel des Kindes im Laufe des Jahres bleibt die alte Wohn  -  sitzgemeinde für die Kosten der Massnahme bis zum Ende des Kalenderjah  -  res   zuständig.   Die   neue   Wohnsitzgemeinde   übernimmt   die   Kosten   der  Massnahme ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fakturierung des Pauschalbetrages beginnt mit der Einreichung des  Mandates durch die KESB bei der zuständigen Stelle. Die Fakturierung en  -  det nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Aufhebung der Massnah  -  me durch die KESB bei der zuständigen Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten des Mandats, das der zuständigen Stelle erteilt wird, werden im  Prinzip vollständig durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes getragen, wenn  es sich um Erziehungshilfe im Sinne des Artikels 307 Absatz 3 des Schwei  -  zerischen Zivilgesetzbuches und Erziehungsbeistandschaft im Sinne des Ar  -  tikels 308 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches handelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn die KESB einen Beistand für die Überwachung des persönlichen  Verkehrs im Sinne des Artikels 308 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilge  -  setzbuches beantragt und diese Massnahme insbesondere in Anbetracht  des bestehenden Konfliktes zwischen den Eltern beantragt werden muss,  kann die KESB eine Beteiligung des Elternteils oder der Eltern an den  Kosten der Massnahme festlegen. Diese darf im Prinzip aber den Betrag  von 100 Franken pro Monat nicht überschreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besuchsrecht unter Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Grundsatz
                            1  Ein Besuchsrecht unter Aufsicht kann für denjenigen Elternteil, dem die el  -  terliche Obhut nicht zuerkannt wurde, unter nachfolgenden Bedingungen er  -  lassen werden:  a)  wenn ein schwerer Konflikt zwischen den Eltern besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn das Kindswohl gefährdet ist (Gewalt, Alkoholismus, Drogenab  -  hängigkeit, sexuelle Ausbeutung, Kindsentführung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine anerkannte private Stelle kann mit der Organisation und Überwa  -  chung des beaufsichtigten Besuchsrechts beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn dieser Auftrag an eine private Stelle delegiert wird, muss diese die  Rechtsform eines Vereins gemäss Artikel 60 und folgende ZGB aufweisen,  welcher die Verantwortung bezüglich der erbrachten Leistungen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung wird durch das Departement erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligung kann nur erteilt werden, nachdem der Bedürfnisnachweis  erbracht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Leistungen
                            1  Die zur Erbringung dieser Leistungen beauftragte Stelle verpflichtet sich:  a)  die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten;  b)  für die Wiederaufnahme oder die Erhaltung von Kontakten und/oder  persönlichen Beziehungen zwischen dem Elternteil, dem die elterliche  Obhut nicht zuerkannt wurde, und dem Kind Hilfe und Unterstützung;  c)  die Wiederaufnahme von selbstständigen persönlichen Beziehungen  fördern;  d)  ihren Auftrag in enger Absprache und Zusammenarbeit mit allen Part  -  nern, welche im selben Tätigkeitsbereich wirken, wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausbildung
                            1  Die mit der Aufsicht des Besuchsrechts beauftragten Fachleute, müssen im  Besitze einer angemessenen, nachgewiesenen Ausbildung sein, namentlich  ein Diplom in Sozialpädagogik oder in einem vom Departement als gleich  -  wertig anerkannten Bereich. Sie haben die Pflicht, sich über die theoretische  und praktische Entwicklung in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Pflicht zur Verschwiegenheit, Meldepflicht und Akten
                            1  Die Artikel 17, 18 und 19 sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Finanzierung
                            1  Bei einer richterlichen oder waisenamtlichen Entscheidung für die Durch  -  führung des Besuchsrechts unter Aufsicht kann die Dienststelle bis 65 Pro  -  zent der vom Departement anerkannten Kosten von Aufträgen an eine priva  -  te Stelle übernehmen. Der verbleibende Teil wird durch das Kind oder seine  Eltern übernommen. Im gegenteiligen Falle wird dies durch die verantwortli  -  chen Körperschaften gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die  Sozialhilfe übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personen, Instanzen oder Dienste, die Leistungen dieser Stelle in An  -  spruch nehmen, übernehmen selbst die Kosten, welche in einer Vereinba  -  rung mit den Partnern festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Leistungsvertrag kann zwischen der privaten Stelle und dem Departe  -  ment abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Tagesplatzierung von Kindern (Art. 31 und 33 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Definition der Betreuungsstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Definition der Betreuungsstrukturen mit erweiterten Öffnungs -
                            zeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bezeichnung "Betreuungsstrukturen mit erweiterten Öffnungszeiten" ist  eine Angabe, wonach dieser Ort im Allgemeinen mindestens während 4  Stunden in der Folge und höchstens 12 Stunden am Tag geöffnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich um folgende Betreuungsstrukturen:  a)  die Säuglingskrippe: Aufnahme von Kleinkindern im Alter von 1 bis 18  Monaten;  b)  die Kinderkrippe: Aufnahme von Kindern im Alter von 18 Monaten bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Jahren;  c)  der Kinderhort: Aufnahme von Kindern im Alter von 18 Monaten bis 6  Jahren;  d)  die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen für Schüler (ABES):
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Definition der Betreuungsstrukturen mit eingeschränkten Öff -
                            nungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bezeichnung "Betreuungsstrukturen mit eingeschränkten Öffnungszei  -  ten" ist eine Angabe, wonach dieser Ort im Allgemeinen höchstens während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stunden in der Folge am Tag und höchstens 12 Stunden in der Woche ge  -  öffnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich um folgende Betreuungsstrukturen:  a)  der Kinderspielgruppe:  Aufnahme der Kinder ab dem Alter von 3  Jahren bis zum Alter der obligatorischen Schulpflicht;  b)  der  Kurzzeit-Kinderhort:   Aufnahme  von   Kindern   zwischen   2  bis   8  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Integration von behinderten Kindern
                            1  Das Departement kann die Integration von behinderten Kindern in Struktu  -  ren, welche in den Artikeln 28 und 29 aufgeführt sind, unterstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Bewilligung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bewilligungskriterien für Betreuungsstrukturen mit erweiterten
                            und eingeschränkten Öffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Einrichtungen bedürfen bezüglich Betreuung und Aufenthaltsdauer  über ausgebildetes Personal und angemessene Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Weisung des Departements legt die Anzahl der notwendigen Arbeits  -  stellen für die Betreuung sowie die erforderliche Einrichtung und das not  -  wendige Material fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bewilligungskriterien für die Betreuungsstrukturen in Tourismus -
                            regionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einrichtungen in Tourismusregionen bedürfen bezüglich Betreuung und  Aufenthaltsdauer über ausreichend ausgebildetes Personal und angemesse  -  ne Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Weisung des Departements legt die Anzahl der notwendigen Arbeits  -  stellen für die Betreuung sowie die erforderliche Einrichtung und das not  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Bewilligungskriterien für Betreuungsstrukturen, die mit kulturel -
                            len oder kommerziellen Tätigkeiten verbunden sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betreuungsstrukturen, namentlich verbunden mit einer kulturellen Akti  -  vität (Messe, Ausstellung oder anderes) sowie die Kurzzeit-Kinderhorte ei  -  nes Sport- oder Freizeitzentrums müssen über eine ausreichende Anzahl  von Betreuungspersonen und einer angemessenen materiellen Einrichtung  hinsichtlich der jeweiligen Betreuungsstruktur verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kurzzeit-Kinderhorte von Einkaufszentren, welche während des Tages  geöffnet sind, unterstehen denselben Bewilligungskriterien wie die Kinder  -  horte mit erweiterten Öffnungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Weisung des Departements legt die Anzahl der notwendigen Arbeits  -  stellen für die Betreuung sowie die erforderliche Einrichtung und das not  -  wendige Material fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Bewilligungsverfahren für eine Betreuungsstruktur mit erweiter -
                            ter Öffnungszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedem Bewilligungsgesuch für den Betrieb einer Betreuungsstruktur mit er  -  weiterter Öffnungszeit müssen folgende Dokumente beigelegt sein:  a)  die schriftliche Gesuchsbegründung mit einer Bedarfsstudie;  b)  der Name des Betriebsführers der Betreuungsstruktur, sofern es sich  um eine natürliche Person handelt, oder der Name des Präsidenten  vom Direktionsorgan, die Liste der Vorstandsmitglieder und die Statu  -  ten, sofern es sich um eine juristische Person handelt;  c)  der Name, die Ziele der Einrichtung und seine Öffnungszeiten;  d)  die Anzahl und das Alter der Kinder;  e)  das pädagogische Leitbild;  f)  das oder die Diplome der Verantwortlichen;  g)  der Bestand und die Ausbildung des Personals sowie eine Kopie der  Diplome;  h)  die finanzielle Organisation: das Investitionsbudget, das voraussichtli  -  che Betriebsbudget und die Tarife;  i)  der Plan der Räumlichkeiten und deren Einrichtung, sowie die Baube  -  willigung;  j)  die positive Vormeinung der kantonalen Dienststellen, welche auf dem  Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind;  k)  *  für jede Person, die eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Min  -  derjährigen ausübt, ein Strafregisterauszug, der nicht mehr als sechs  Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreuungsstruktur muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der  Baupolizei, der Feuerpolizei, der Hygiene und der Lebensmittel einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Bewilligungsverfahren für eine Betreuungsstruktur mit einge -
                            schränkter Öffnungszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedem Bewilligungsgesuch für den Betrieb einer Betreuungsstruktur mit  eingeschränkter Öffnungszeit müssen folgende Dokumente beigelegt sein:  a)  der Name des Betriebsführers der Betreuungsstruktur, sofern es sich  um eine natürliche Person handelt, oder der Name des Präsidenten  vom Direktionsorgan, die Liste der Vorstandsmitglieder und die Statu  -  ten, sofern es sich um eine juristische Person handelt;  b)  der Plan der Räumlichkeiten und ihre Einrichtung;  c)  die Anzahl und das Alter der Kinder;  d)  der Name, die Ziele der Einrichtung und ihre Öffnungszeiten;  e)  die positiven Vormeinungen der kantonalen Dienststellen, welche auf  dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind;  f)  *  für jede Person, die eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Min  -  derjährigen ausübt, ein Strafregisterauszug, der nicht mehr als sechs  Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einrichtung muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Baupoli  -  zei, der Feuerpolizei, der Hygiene und der Lebensmittel einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Bewilligung
                            1  Die Betriebsbewilligung für die Betreuungsstrukturen mit erweiterten oder  eingeschränkten Öffnungszeiten wird durch die Dienststelle erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann für eine Probedauer erteilt oder an Bedingungen geknüpft werden  (provisorische Bewilligung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung legt die höchste Aufnahmezahl der Kinder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Bewilligungsdauer
                            1  Grundsätzlich wird die Bewilligung für eine Dauer von fünf Jahren erteilt.  Die Bewilligung kann erneuert werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzun  -  gen noch erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Meldepflicht
                            1  Jede Änderung bezüglich der Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung  muss umgehend dem Departement mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aufsicht
                            1  Die Dienststelle ist mit der Aufsicht beauftragt. Diese betrifft:  a)  die Kontrolle der Grundvoraussetzungen für die Bewilligung;  b)  die Qualität der pädagogischen Betreuung der Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann die Kontrolle der Grundvoraussetzungen für die  Bewilligung an die Gemeinden delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Weisung des Departements legt die Kontrollkriterien genauer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Betreuungsstrukturen im privaten Wohnbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Definition der Tagesbetreuung im privaten Wohnbereich
                            1  Die Tagesbetreuung im privaten Wohnbereich ist eine Aufnahme, die zu  Hause angeboten wird. Sie kann wahrgenommen werden durch:  a)  Tageseltern;  b)  diplomierte   Kleinkindererzieherin   (Säuglingskrippe,   Kinderkrippe   zu  Hause, Kinderhort zu Hause);  c)  diplomierte Fachperson im Bereiche der Sozialpädagogik, der Pädago  -  gik oder einer Fachperson mit einer vom Departement als gleichwertig  anerkannten Ausbildung (Ausserschulische Betreuungseinrichtungen  für Schüler).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Bewilligung und Aufsicht
                            1  Tageseltern, die ein oder mehrere Kinder während des Tages aufzuneh  -  men wünschen, müssen über eine Bewilligung des Kantons oder einer durch  letzteren anerkannte Organisation verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann eine Vereinbarung oder einen Leistungsvertrag mit  einem Dachverband, der aus den verschiedenen anerkannten Vereinigun  -  gen besteht, abschliessen. Die Tageseltern müssen wiederum bei einer an  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Weisung des Departements legt die zu erfüllenden Bedingungen für  diese Aufnahmeart fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Kantonale Beteiligung an der Finanzierung der familienexternen  Tagesbetreuung von Kindern (Art. 33 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Grundsätze
                            1  Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der familienexternen Tages  -  betreuung von Kindern seit ihrer Geburt bis zur Beendigung der Primarschu  -  le, wenn:  a)  die Betreuungsstrukturen den Kriterien für Einrichtungen von erweiter  -  ten Öffnungszeiten, wie sie in den diesbezüglichen Weisungen festge  -  legt sind, entsprechen;  b)  das Betreuungsangebot durch die Dienststelle bewilligt worden ist;  c)  ein Leistungsvertrag zwischen dem Anbieter der Tagesbetreuung und  dem Kanton abgeschlossen worden ist;  d)  das Betreuungsangebot dem Bedürfnisnachweis der Gemeinde oder  des Gemeindeverbandes entspricht;  e)  *  das Betreuungsangebot in der Regel als juristische Person organisiert  und nicht gewinnorientiert ist, oder von der öffentlichen Hand getragen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfen des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn die örtlichen  öffentlichrechtlichen Körperschaften, die Arbeitgeber, oder andere Dritte mit  Ausnahme der Eltern sich angemessen finanziell beteiligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Beteiligung an den Gehältern
                            1  Der Kanton beteiligt sich zu 30 bis 35 Prozent an der Finanzierung der Ge  -  hälter des Erziehungspersonals und der für die Betreuungsstruktur verant  -  wortlichen Person, sofern diese ebenfalls Erziehungsaufgaben übernimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Subventions  -  sätze per Entscheid genau fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Arbeitgeber, die die Subventionstabelle der Weisungen nicht für die ex  -  terne Tagesbetreuung von Kindern seit deren Geburt bis zur Beendigung  der Primarschule anwenden, werden maximal zu 30 Prozent subventioniert.  Ein Satz von über 30 Prozent wird ausschliesslich an Arbeitgeber ausbe  -  zahlt, die diese Subventionstabelle für das gesamte Erziehungspersonal an  -  wenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Staatsratentscheid, der im Amtsblatt veröffentlicht wird, legt die Ausbil  -  dungen, die Liste der öffentlichen, halböffentlichen und anerkannten privaten  Schulen, die Lohntabelle sowie den Satz über 30 Prozent für die Berech  -  nung der Beteiligung des Kantons fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43a * ...
Art. 44 Beteiligung am Erziehungsmaterial
                            1  Für den Kauf und die Erneuerung des anerkannten Erziehungsmaterials  leistet der Kanton eine Pauschale von 30 Franken pro Betreuungsplatz. Die  -  ser   Pauschalbetrag   wird   an   die   Entwicklung   der   Lebenshaltungskosten  angepasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Kontrollen durchführen, um sich zu vergewissern, dass  die entsprechende Pauschale effektiv zum Kauf von Erziehungsmaterial ver  -  wendet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Tageseltern
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt 30 Prozent der Gehälter der Personen, die eine Tä  -  tigkeit als Tageseltern ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stundenansatz für Tageseltern sowie die Art der Finanzierung wird  durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird,  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton übernimmt 30 Prozent der Gehälter der Koordinatorinnen der  Tageseltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, legt die  Stundenansätze, die anerkannten Ausbildungen, die Gehaltsstufe der Koor  -  dinatorinnen, welche für die Berechnung der Beteiligung des Kantons be  -  rücksichtigt wird, sowie die Finanzierungsmodalitäten, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für den Kauf und die Erneuerung des anerkannten Erziehungsmaterials  leistet der Kanton eine Pauschale von 90 Franken pro Jahr und Tageseltern.  Dieser Pauschalbetrag wird an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten  angepasst und wird dem Walliser Dachverband für Tageseltern überwie  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Kanton kann Kontrollen durchführen, um sich zu vergewissern, dass  die entsprechende Pauschale effektiv zum Kauf von Erziehungsmaterial ver  -  wendet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Platzierung mit Unterbringung bei Pflegeeltern (Art. 34 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Bedingungen
                            1  Wenn die Entwicklung eines Kindes behindert ist oder die Gefahr dazu be  -  steht und es nicht möglich ist, es zu schützen oder ihm durch andere Mass  -  nahmen Hilfe zukommen zu lassen, namentlich durch ambulante Massnah  -  men, kann es bei Pflegeeltern oder bei professionellen Pflegeeltern unterge  -  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle kann diesen Familien eine Unterstützung, namentlich in  Form einer Grundausbildung und Weiterbildung, leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Platzierungen, welche nicht von einer richterlichen oder einer vormund  -  schaftlichen Behörde angeordnet worden sind, ist vorerst eine Kostengut  -  sprache der Wohnortsgemeinde des Kindes einzuholen. Vorbehalten blei  -  ben Notfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a * Bedingungen für die Dienstleistungsangebote im Bereich der
                            Platzierung mit Unterbringung bei Pflegeeltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede juristische Person, die entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen  in der Familienpflege anbietet (Anbieterin oder Anbieter), ist gegenüber der  Dienststelle oder der zentralen kantonalen Behörde, wo sich der Hauptsitz  befindet, meldepflichtig und deren Aufsicht unterstellt, insbesondere:  a)  wenn sie Pflegeplätze für Minderjährige bei Pflegeeltern vermittelt;  b)  wenn sie das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleitet;  c)  Pflegeeltern aus- und weiterbildet, oder  d)  Beratungen und Therapien für Pflegekinder durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung der Anbieterin oder des Anbieters muss mindestens die An  -  gaben und Belege gemäss Artikel 20b der Verordnung vom 19. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977 über die Aufnahme von Pflegekindern enthalten (Bundesverordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anbieterinnen und Anbieter müssen wesentliche Änderungen der Tä  -  tigkeit, insbesondere solche, die Gegenstand der Meldepflicht waren, der  Dienststelle oder der zentralen kantonalen Behörde, wo sich der Hauptsitz  befindet, unverzüglich und unaufgefordert melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anbieterinnen und Anbieter müssen mindestens eine Vertretung im  Kanton Wallis haben, um innert einer Stunde intervenieren zu können um so  den im Wallis wohnhaften Pflegefamilien eine ausreichende Unterstützung  zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anbieterinnen und Anbieter müssen jährlich Verzeichnisse führen über  die Pflegeeltern, mit denen sie zusammenarbeiten und bei denen sie Pflege  -  plätze vermitteln sowie über die Kinder, für die sie Pflegeplätze vermittelt ha  -  ben. Die Verzeichnisse müssen mindestens die Angaben gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20d der Bundesverordnung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anbieterinnen und Anbieter bilden Gegenstand einer Aufsicht durch die  Dienststelle oder der zentralen kantonalen Behörde, wo sich der Hauptsitz  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Bewilligung für die Platzierung
                            1  Jede vorgenommene Platzierung bei Pflegeeltern oder bei professionellen  Pflegeeltern muss innert spätestens 10 Tagen durch die Dienststelle schrift  -  lich bewilligt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung enthält den Namen und Vornamen des Kindes, die Vater  -  schaft, den legalen Wohnsitz, die Identität und die Adresse der Pflegeeltern,  das Datum des Beginns der Platzierung sowie deren wahrscheinliche Dauer  und die verantwortlichen Personen/Instanzen für die Bezahlung der Rech  -  nungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Kindern, die ihren Wohnort nicht im Kanton Wallis haben, sind Platzie  -  rungen in einer Familie in Ausnahmesituationen gestattet, wenn es eine  enge Familienbeziehung oder eine dauerhafte vorher existierende Bezie  -  hung oder bei einer Platzierung im Hinblick auf eine Adoption gibt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pflegeeltern und professionelle Pflegeeltern müssen der Dienststelle eben  -  falls   unverzüglich   mitteilen,   wenn   Kinder   mit   Wohnsitz   ausserhalb   des  Kantons Wallis aufgenommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Die Pflegeeltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Definition *
                            1  Als Pflegeeltern gilt jede Familie, deren Elternteil oder Eltern in ihrem  Haushalt höchstens zwei Kinder aufnimmt, deren Entwicklung gestört oder  gefährdet ist. Wenn es sich um Geschwister handelt, kann die Anzahl aus  -  nahmsweise überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Bewilligung und Aufsicht
                            1  Die Pflegeeltern müssen im Besitz einer Aufnahmebewilligung sein, welche  von der Dienststelle erteilt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist 3 Jahre gültig und wird erteilt nach Prüfung der Persön  -  lichkeit, der erzieherischen Eignung, der wirtschaftlichen Situation, der Ge  -  sundheit sowie der Wohnverhältnisse der Pflegeeltern und deren Mitbewoh  -  ner. Die Prüfung oben erwähnter Bedingungen muss eine gute Pflege, Er  -  ziehung und Ausbildung des Kindes sowie das Wohl anderer in der Pflegefa  -  milie lebender Kinder gewährleisten. Zu diesem Zweck verlangt die Dienst  -  stelle von den Pflegeeltern bei der Erstzulassung insbesondere folgende Un  -  terlagen:  *  a)  *  ein Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Mitglieder der Pflegefa  -  milie und jede in ihrem Haushalt lebende Person nicht an einer körper  -  lichen oder geistigen Erkrankung leiden, aus der sich ungünstige Be  -  dingungen für die Pflege des Kindes ergeben können;  b)  *  ein Privatauszug aus dem Strafregister, inklusive der volljährigen Mit  -  bewohner. Das Verlangen eines Sonderprivatauszugs aus dem Straf  -  register bleibt vorbehalten;  c)  die letzte Steuerveranlagung;  d)  *  eine schriftliche Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei Perso  -  nen, Behörden und Dienststellen, die Informationen liefern können,  welche für die Prüfung der oben erwähnten Bedingungen nützlich sind,  die für die gesamte Bewilligungsdauer gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden von der Dienststelle beaufsichtigt, die den Pflegeeltern mindes  -  tens einmal pro Jahr einen Hausbesuch abstattet. Die Bewilligung wird er  -  neuert, wenn die Dienststelle feststellt, dass die Aufnahmebedingungen wei  -  terhin gegeben sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Bewilligungsentzug
                            1  Wenn festgestellt wird, dass die Pflegeeltern nicht mehr den Bewilligungs  -  kriterien entsprechen und dies nachdem erfahrene Personen beauftragt wur  -  den, sie zu beraten und bei ihnen zu intervenieren, kann die Dienststelle die  Bewilligung zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Professionelle Pflegeeltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Definition
                            1  Als professionelle Pflegeeltern gilt jede Familie, dessen Elternteil oder El  -  tern hauptberuflich in ihrem Haushalt mindestens drei und jedoch höchstens  sechs Kinder aufnimmt, deren Entwicklung gestört oder gefährdet ist, und ei  -  ner speziellen Betreuung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Bewilligung und Aufsicht
                            1  Die professionellen Pflegeeltern müssen im Besitze einer Aufnahmebewilli  -  gung sein, welche durch die Dienststelle erteilt wird und eine Haftpflichtversi  -  cherung abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist drei Jahre gültig und wird erteilt, sobald:  *  a)  das Erziehungskonzept genehmigt worden ist;  b)  die persönlichen Qualitäten, der Gesundheitszustand, die erzieheri  -  schen Eignungen und die Ausbildung der verantwortlichen Person als  angemessen beurteilt wurden;  c)  die wirtschaftliche Situation als gewährleistet angesehen wird;  d)  die Unterkunft den hygienischen Anforderungen und dem Feuerschutz  entspricht;  e)  die   Aufnahme   und   Übernahme   während   des   ganzen   Jahres  gewährleistet ist;  f)  das Kind über eine gute Pflege, Erziehung und Ausbildung verfügt;  g)  das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder gewährleistet  ist;  h)  die Gewissheit besteht, dass kein Personal für erzieherische Aufgaben  angestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hierfür verlangt die Dienststelle von den Pflegeeltern bei der Erstzulassung  insbesondere folgende Unterlagen:  *  a)  *  ein Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Mitglieder der Pflegefa  -  milie und jede in ihrem Haushalt lebende Person nicht an einer körper  -  lichen oder geistigen Erkrankung leiden, aus der sich ungünstige Be  -  dingungen für die Pflege des Kindes ergeben können;  b)  *  ein Privatauszug aus dem Strafregister, inklusive der volljährigen Mit  -  bewohner. Das Verlangen eines Sonderprivatauszugs aus dem Straf  -  register bleibt vorbehalten;  c)  die letzte Steuerveranlagung;  d)  *  eine schriftliche Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei Perso  -  nen, Behörden und Dienststellen, die Informationen liefern können,  welche für die Prüfung der oben erwähnten Bedingungen nützlich sind,  die für die gesamte Bewilligungsdauer gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die professionellen Pflegeeltern werden von der Dienststelle beaufsichtigt,  die mindestens einmal pro Jahr einen Besuch abstattet. Die Bewilligung wird  erneuert, wenn die Dienstelle feststellt, dass die Aufnahmebedingungen wei  -  terhin gegeben sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Bewilligungsentzug
                            1  Wenn die geforderten Bedingungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind,  so werden die professionellen Pflegeeltern aufgefordert, unverzüglich die  notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die festgestellten Mängel zu be  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn diese Massnahmen nicht die erhoffte Wirkung zeigen, kann die  Dienststelle die erteilte Bewilligung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Bezahlung und Kostenverteilung bei der Platzierung von Kindern  bei Pflegeeltern (Art. 36 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Pflegeeltern
                            1  Der Monats- und Tagestarif für die Platzierung eines Kindes durch die  Dienststelle bei Pflegeeltern, die im Besitze einer Bewilligung sind, wird  durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird,  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Platzierungskosten entsprechen den Beherbergungskosten sowie dem  persönlichen Budget, welche primär durch das Kind oder seine Eltern zu tra  -  gen sind. Im gegenteiligen Falle wird dies durch die verantwortlichen Körper  -  schaften gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe  übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Professionelle Pflegeeltern
                            1  Der Monats- und Tagestarif für die Platzierung eines Kindes bei professio  -  nellen Pflegeeltern, die im Besitze einer Bewilligung durch die Dienststelle  sind, wird durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffent  -  licht wird, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Platzierungskosten entsprechen den Beherbergungskosten sowie dem  persönlichen Budget, welche primär durch das Kind oder seine Eltern zu tra  -  gen sind. Im gegenteiligen Falle wird dies durch die verantwortlichen Körper  -  schaften gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe  übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a * Ausserkantonale Pflegeeltern
                            1  Die Finanzierung der durch die Dienststelle bewilligten Platzierungen wird  durch den Kanton sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Platzierungskosten, welche einem Beherbergungsbeitrag und dem per  -  sönlichen Budget entsprechen, werden in erster Linie durch das Kind oder  seine Eltern getragen und erst subsidiär durch die verantwortliche Körper  -  schaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und  die Sozialhilfe übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrag zu Lasten des Kindes oder seiner Eltern wird durch einen Be  -  schluss des Staatsrates, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Persönliches Budget
                            1  Das persönliche Budget eines platzierten Kindes wird gemäss den internen  Weisungen der Dienststelle erstellt und dieser zur Genehmigung unterbrei  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ferienkolonien, Ferienlager (Art. 39 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Ferienkolonie oder Ferienhaus gilt jede Beherbergungsstätte  auf dem  Kantonsgebiet des Wallis für Kinder ohne Begleitung ihres gesetzlichen Ver  -  treters.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ferienlager gilt jeder Aufenthalt in einer Ferienkolonie, welcher für Kin  -  der angeboten wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Bewilligungsverfahren zum Betrieb einer Ferienkolonie oder Fe -
                            rienhauses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bewilligungsgesuch muss Folgendes enthalten:  a)  den Namen des Eigentümers der Wohnstruktur, wenn es sich um eine  natürliche Person handelt, oder die Statuten und den Namen des Prä  -  sidenten des Direktionsorgans, wenn es sich um eine juristische Per  -  son handelt;  b)  *  für den Betriebsführer, seine Familienangehörigen im Alter von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahren und das Personal der Unterkunft, die mit Minderjährigen in  Kontakt kommen können, einen Privatauszug und Sonderprivatauszug  aus dem Strafregister, die nicht mehr als 6 Monate vor der Gesuchstel  -  lung ausgestellt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anzahl der Kinder, welche in der Unterkunft aufgenommen werden  können;  d)  den Plan der Räumlichkeiten und Einrichtungen;  e)  die positiven Vormeinungen der kantonalen Dienststellen, welche auf  dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wohnstruktur muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Bau  -  polizei, Feuerpolizei, Hygiene und Lebensmittel erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Betriebsbewilligung
                            1  Die Betriebsbewilligung für diese Art von Wohnstruktur wird durch die  Dienststelle erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung legt im Übrigen die höchste Anzahl der Kinder fest, welche  gleichzeitig aufgenommen werden können und kann versuchshalber (provi  -  sorische Bewilligung) für eine beschränkte Zeitdauer oder verbunden mit Be  -  dingungen erteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung beträgt vier Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Erneuerung der Bewilligung
                            1  Die Gemeinde ist zuständig für die Erneuerung der Betriebsbewilligung. Ist  die Unterkunft Eigentum der Gemeinde oder der Burgergemeinde, bleibt die  Dienstelle für die Erneuerung der Bewilligung zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird unter den folgenden Bedingungen für weitere 4 Jahre  erneuert:  *  a)  *  die in der Grundbewilligung vorgesehenen Vorschriften werden einge  -  halten;  b)  *  die   Einrichtung   erfüllt   die   Vorschriften   im   Bereich   der   Baupolizei,  Feuerpolizei, Hygiene und Lebensmittel;  c)  *  der Betriebsführer, seine Familienangehörigen im Alter von über 10  Jahren und das Personal der Unterkunft, die mit Minderjährigen in  Kontakt kommen können, haben einen Privatauszug und Sonderprivat  -  auszug aus dem Strafregister vorgelegt, die nicht mehr als 6 Monate  vor dem Erneueerungsgesuch ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist beauftragt zu überwachen, dass die in der Grundbewilligung vorge  -  sehenen Vorschriften eingehalten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde informiert das Departement über diejenigen Einrichtungen,  welche die in der Grundbewilligung vorgesehenen Voraussetzungen nicht  mehr erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann eine Gebühr für die Bewilligungserneuerung und die Jahreskon  -  trollen von 50 bis 300 Franken erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Betreuungspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Definition und Alter
                            1  Der Lagerleiter ist eine Person, welche die Leitung des Lagers innehat. Er  muss zum Zeitpunkt des Lagers mindestens das volle zwanzigste Altersjahr  erreicht haben und muss mindestens 4 Jahre älter als die ältesten Teilneh  -  mer sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gruppenleiter ist eine Person, welcher für die Betreuung der Kinder  verantwortlich ist. Er muss zum Zeitpunkt des Lagers mindestens 18 Jahre  alt sein und müsste mindestens 2 Jahre älter als die ältesten Teilnehmer  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gruppenhilfsleiter muss zum Zeitpunkt des Lagers mindestens 16 Jah  -  re alt sein und müsste mindestens 2 Jahre älter als die ältesten Teilnehmer  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Anzahl
                            1  Die zuständigen Verantwortlichen für die Organisation und Durchführung  von Ferienlagern in der Kolonie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die  betreuten Kinder eine ihren Bedürfnissen und ihrem Alter entsprechende,  sowie den jeweiligen Situationen angemessene Betreuung erhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die empfohlene Mindestanzahl an Betreuern beträgt einen Leiter für acht  Kinder im obligatorischen Schulalter (Lagerverantwortliche, Leiter, Hilfsleiter,  Pfleger, Koch, Mitarbeiter für besondere Tätigkeiten).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezogen auf die Gesamtheit der notwendigen Stellen sollten 2/3 der Stel  -  len durch Gruppen-Leiter und 1/3 der Stellen durch Gruppen-Hilfsleiter be  -  setzt sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Befinden sich die Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter, muss das  Betreuungspersonal bezüglich der Anzahl Teilnehmer ausreichend sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Funktion des Lagerleiters
                            1  Der Lagerleiter muss namentlich:  a)  den   guten   Ablauf   des   Aufenthalts   in   Übereinstimmung   mit   dem  pädagogischen Leitbild garantieren;  b)  die Gesamtheit der Aktivitäten und Aufgaben der Animationsgruppe  koordinieren;  c)  die Integrität, die Würde und die Sicherheit der Teilnehmer in allen Si  -  tuationen garantieren;  d)  dafür besorgt sein, dass ein Mitglied der Gruppenleitung mit der ersten  Hilfeleistung für harmlose Krankheiten und leichte Unfälle beauftragt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Ausbildung
                            1  Die verantwortlichen Personen für die Betreuung der Kinder sowie die  Gruppenleiter und Gruppenhilfsleiter müssen im Besitz einer spezifischen  Grundausbildung sein, welche durch eine vom Kanton anerkannte Stelle er  -  teilt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Diese Ausbildung wird dringend empfohlen für Personen, die von Verei  -  nen organisierte Lager betreuen, die in regelmässigem Kontakt mit Minder  -  jährigen stehen und diese ganzjährig betreuen (insbesondere in Sport- oder  Musikvereinen).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ausgebildete Personen sind namentlich anerkannt:  *  a)  Studenten   der   Psychologie,   Erziehungswissenschaften,   Pädagogik  oder ähnliches;  b)  Studenten der Fachhochschulen für Soziales und der pädagogischen  Hochschulen;  c)  *  Lehrpersonen, welche die pädagogische Hochschule oder das Lehrer  -  seminar besucht haben;  d)  *  Personen mit einer anderen Ausbildung, die als gleichwertig angese  -  hen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann durch konkrete Massnahmen Grundausbildungs- und  Weiterbildungskurse fördern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 * ...
                            7.3 Technische Einrichtungen und Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Erholungsräume in Ferienkolonien und Ferienhäusern
                            1  Es wird empfohlen, dass die Räume, die zur Erholung dienen, der Mindest  -  norm von 10  m³ pro Kind entsprechen, Gänge und sanitäre Anlagen nicht in  -  begriffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Räume müssen leicht zugänglich sein und über genügend Tages  -  licht und natürliche Belüftung verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es ist verboten, Kinder im Untergeschoss oder im Estrich unterzubringen,  falls diese keinen natürlichen Luftumlauf, kein natürliches Tageslicht und kei  -  nen leichten Zugang aufweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Sanitärinstallationen
                            1  Die Sanitärinstallationen müssen nachfolgenden Minimalnormen entspre  -  chen:  a)  ein Lavabo oder ein Wasserhahn mit Waschbecken pro 4 Kinder;  b)  ein WC für 8 Kinder (im Minimum 2 WC falls Knaben und Mädchen  Teilnehmer sind);  c)  eine Dusche für 10 Kinder; die Möglichkeit muss bestehen, individuell  duschen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Speisesaal, Esszimmer, Spiel- und Bastelsaal
                            1  Der Betrieb muss über einen Speisesaal und/oder gemeinsame Räume  aufweisen wie ein Spiel- und Bastelsaal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Räume müssen über eine gute natürliche Beleuchtung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Technische Installationen
                            1  Der Betrieb muss über Stromzufuhr verfügen sowie ausreichend mit gutem  Trinkwasser versorgt sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notrufnummern müssen deutlich angeschrieben sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Sicherheitsvorschriften
                            1  Das Gebäude darf sich weder in einer Gefahrenzone für natürliche Gefah  -  ren, noch in unmittelbarer Nähe eines gefährlichen Ortes befinden und darf  nicht Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, die der Gesetzgebung für den  Umweltschutz widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Gebäude muss die Anforderungen an die Sicherheit und Brandbe  -  kämpfung sowie die Standards für Lebensmittelhygiene einhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Ausnahme
                            1  Ausnahmen bezüglich den technischen und Sicherheitsvorschriften können  für Gebäude, die sich im Mittel- oder Hochgebirge befinden, wenn diese  Orte nicht mit Strom und fliessendem Wasser erschlossen sind, mit der Zu  -  stimmung der betreffenden technischen Dienststellen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Vorbehalt
                            1  Vorbehalten bleiben die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften und  die Bestimmungen bezüglich des Abwassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4 Qualitätscharta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement trägt zur Erarbeitung einer Qualitätscharta in Zusam  -  menarbeit mit den verschiedenen Stellen, welche im Bereiche der Organisa  -  tion von Lagern tätig sind, in einem Zeitrahmen von 2 Jahren nach Inkrafttre  -  ten dieser Verordnung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Charta strebt an, die psychische und körperliche Sicherheit der Teil  -  nehmer und die Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse zu garantieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organisationen, die den Kriterien dieser Charta entsprechen, können eine  Zertifizierung erhalten, welche durch das Departement auf Vormeinung des  Jugenddelegierten erteilt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Heime und Internate, die keine sozialpädagogischen  Leistungen anbieten (Art. 40ff JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als   Internate   und   Kinderheime   muss   man   Betriebe   (Schulinternate/  Internat/Studienlager) verstehen, die sich auf dem Territorium des Kantons  Wallis befinden, über ihr eigenes Betreuungspersonal verfügen und die  Möglichkeit haben, mittel- und langfristig Kinder aufzunehmen, für sie zu sor  -  gen und ihnen eine Ausbildung zukommen zu lassen, ohne jedoch sozialpä  -  dagogische Leistungen anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Bewilligung ein Internat oder ein Kinderheim zu betreiben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Bewilligungsverfahren
                            1  Das Bewilligungsgesuch muss Folgendes enthalten:  a)  den Namen des Eigentümers der Einrichtung, wenn es sich um eine  natürliche Person handelt, oder die Statuten und den Namen des Prä  -  sidenten des Direktionsorgans, wenn es sich um eine juristische Per  -  son handelt;  b)  die Anzahl der Kinder, welche in der Unterkunft aufgenommen werden  können;  c)  den Plan der Räumlichkeiten und Einrichtungen;  d)  die positiven Vormeinungen der kantonalen Dienststellen, welche auf  dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind;  e)  *  für den Betriebsführer einen Privatauszug und Sonderprivatauszug  aus dem Strafregister, die nicht mehr als sechs Monate vor der Ge  -  suchstellung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einrichtung muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Baupoli  -  zei, Feuerpolizei, Hygiene und Lebensmittel erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Betriebsbewilligung
                            1  Die Betriebsbewilligung für diese Art von Einrichtungen wird durch die  Dienststelle erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung legt im Übrigen die höchste Anzahl aufzunehmender Kin  -  der fest und kann versuchshalber (provisorische Bewilligung) für eine be  -  schränkte Zeitdauer oder verbunden mit Bedingungen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung beträgt fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2 Betreuungspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Anzahl
                            1  Die Mindestanzahl der Personen, welche mit Betreuungsaufgaben betraut  sind, muss ein Erwachsener für 7 Kinder im Alter der obligatorischen Schul  -  pflicht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bestand des Betreuungspersonals muss den Erfordernissen für die  Betreuung von Kindern, welche die obligatorische Schulzeit beendet haben,  genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Geforderte Kompetenzen
                            1  Die Personen, welche mit der Betreuung beauftragt sind, sowie der Leiter  müssen über eine angemessene Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die persönlichen Qualitäten, die erzieherischen Eignungen des Betriebslei  -  ters und seiner Mitarbeiter müssen es ihnen erlauben, ihre Aufgaben wahr  -  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3 Technische Einrichtungen und Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Erholungsräume für Internate und Kinderheime
                            1  Die Räume, welche der Erholung dienen, müssen der Mindestnorm von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10m³  pro Kind entsprechen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fensteroberfläche muss 10 Prozent der Zimmerfläche entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist verboten, Kinder im Untergeschoss oder im Estrich unterzubringen,  falls diese keinen natürlichen Luftumlauf, kein natürliches Tageslicht und kei  -  nen leichten Zugang aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Sanitärinstallationen
                            1  Die Sanitärinstallationen müssen nachfolgenden Minimalnormen entspre  -  chen:  a)  ein Lavabo oder ein Wasserhahn mit Waschbecken pro Kind;  b)  ein WC für 5 Kinder (im Minimum 2 WC falls Knaben und Mädchen  Teilnehmer sind);  c)  eine Dusche für 5 Kinder, welche die Möglichkeit bietet, individuell du  -  schen zu können (im Minimum 2 Duschen, falls Knaben und Mädchen  Teilnehmer sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Speisesaal - Esszimmer - Freizeiträume
                            1  Der Betrieb muss über einen Speisesaal (Minimum 1.5  Quadratmeter pro  Kind) und/oder gemeinsame Räume wie ein Freizeitraum (Minimum 2  Qua  -  dratmeter pro Kind) verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Räume müssen über eine gute natürliche Beleuchtung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Sicherheitsvorschriften
                            1  Das Gebäude darf sich weder in einer Gefahrenzone für natürliche Gefah  -  ren, noch in unmittelbarer Nähe eines gefährlichen Ortes befinden und darf  nicht Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, die der Gesetzgebung für den  Umweltschutz widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Gebäude muss die Anforderungen an die Sicherheit und Brandbe  -  kämpfung sowie die Standards für Lebensmittelhygiene einhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Vorbehalt
                            1  Vorbehalten bleiben die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften und  die Bestimmungen bezüglich des Abwassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Platzierung von Kindern in sozialpädagogische Einrichtungen  (Art. 43ff JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die Entwicklung eines Kindes gehemmt ist oder die Gefahr dazu be  -  steht, und es keine andere Möglichkeiten gibt, es zu schützen oder ihm mit  anderen Massnahmen Hilfe zu leisten, namentlich mit ambulanten Massnah  -  men, kann es in eine sozialpädagogische Einrichtung platziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Platzierung kann mehrere Ziele verfolgen: die Beobachtung, sozialpä  -  dagogische Betreuung und die Berufsausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Platzierungen, welche nicht von einer richterlichen oder einer vormund  -  schaftlichen Behörde angeordnet worden sind, ist vorerst eine Kostengut  -  sprache der Wohnortsgemeinde des Kindes einzuholen. Vorbehalten blei  -  ben Notfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatrat kann diese Aufgaben einer privaten Organisation anvertrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1 Sozialpädagogische Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Definition
                            1  Als sozialpädagogische Einrichtungen gelten alle Betriebe, welche sich mit  Kindern   befassen,   deren   Entwicklung   oder   deren   soziales   Verhalten   in  schwerer Weise gestört ist oder die Gefahr dazu besteht, namentlich:  a)  *  Einrichtungen, die Kinder zwischen 0 und 12 Jahren aufnehmen, wel  -  che ausserhalb der Einrichtung die Schule besuchen oder einer beruf  -  lichen Ausbildung nachgehen;  b)  *  Einrichtungen (Tagesheime), die Kinder ab 7 Jahren aufnehmen, wel  -  che ausserhalb der Einrichtung die Schule besuchen oder einer beruf  -  lichen Ausbildung nachgehen;  c)  *  Einrichtungen, die Kinder ab 7 Jahren aufnehmen, welche innerhalb  der Institution die Schule besuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Einrichtungen, welche Jugendliche zwecks beruflicher Orientierung,  Berufsvorbereitung, Berufsausbildung oder einer Betätigung innerhalb  der Institution aufnehmen;  e)  *  spezialisierte Einrichtungen für Kinder, wie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Durchgangsheime und solche für Notaufnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2 Bewilligung, Aufsicht und Anerkennung (Art. 43 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Bewilligung und Aufsicht
                            1  Alle sozialpädagogischen Einrichtungen, die sich auf dem Territorium des  Kantons Wallis befinden, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird  durch den Staatsrat gemäss Artikel 12 bis 20 der Bundesverordnung erteilt.  Die Bewilligung erfolgt in Form eines Leistungsauftrags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bewilligungsgesuch muss die diversen Elemente, wie sie in Artikel 14  der Bundesverordnung aufgeführt sind, beinhalten. Darüber hinaus müssen  der Betriebsleiter und seine Mitarbeiter folgende Unterlagen vorlegen:  *  a)  *  ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister,  die nicht mehr als 6 Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wur  -  den;  b)  *  ein Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Betriebsleiter und das  Betriebspersonal nicht an einer körperlichen oder geistigen Erkran  -  kung leiden, aus der sich ungünstige Bedingungen für die Betreuung  des Kindes ergeben können. Bei der Anstellung von Praktikanten wird  kein Arztzeugnis verlangt;  c)  *  eine schrifliche Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei Perso  -  nen, Behörden und Dienstellen, die Informationen liefern können, wel  -  che für die Prüfung der oben erwähnten Bedingungen nützlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die sozialpädagogischen Einrichtungen sind unter die Aufsicht der Dienst  -  stelle gemäss Artikel 19 der Bundesverordnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben die verschiedenen bundesrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Anerkennung der sozialpädagogischen Einrichtungen
                            1  Der Staatsrat kann eine Institution als sozialpädagogische Einrichtung an  -  erkennen und ihr einen Leistungsauftrag erteilen, wenn:  *  a)  der Bedarfsnachweis gemäss der kantonalen Planung der sozialpäda  -  gogischen Einrichtungen für Kinder offensichtlich ist;  b)  *  die Bedingungen gemäss Artikel 15 der Bundesverordnung erfüllt sind;  c)  die Einrichtung von einer juristischen Person abhängig ist;  d)  *  das   Organigramm   des   Erziehungspersonals,   der   Werklehrer,   der  Sozialpädagogen und anderer Fachleute, die sich um Kinder küm  -  mern, genehmigt worden ist;  e)  *  die Betreuungseinrichtung die Normen dieser Verordnung bezüglich  Hygiene und Sicherheit für den Betrieb eines Internats oder Kinderhei  -  mes erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Leistungsauftrag beinhaltet die zu erbringenden Leistungen, die  Einführung von Qualitätsstandards und das erforderliche Personal.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Bewilligungsentzug
                            1  Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Einrichtung die  Bewilligungsvoraussetzungen   gemäss   Artikel   20   der   Bundesverordnung  nicht mehr erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.3 Bedingungen für die Bewilligung und Aufsicht der Platzierung in  sozialpädagogische Einrichtungen (Art. 45 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Platzierung in einer gemäss Artikel 85 genannten Einrichtung bedarf  vorgängig einer schriftlichen Bewilligung durch die Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung enthält den Namen und Vornamen des Kindes, die Vater  -  schaft, den gesetzlichen Wohnsitz, die Identität und die Adresse der Einrich  -  tung, das Datum des Beginns der Platzierung, sowie deren wahrscheinliche  Dauer,   die   verantwortlichen   Personen/Instanzen   für   die   Bezahlung   der  Rechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die angeordneten Platzierungen durch die Gerichtsbehörden bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Platzierung bildet Gegenstand einer Aufsicht durch die Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.4 Kostenverteilung für die Platzierung der Kinder in  sozialpädagogische Einrichtungen (Art. 47 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Sozialpädagogische Einrichtungen anerkannt durch den Kanton
                            und das Bundesamt für Justiz oder nur durch den Kanton aner  -  kannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn ein Kind in eine sozialpädagogische Einrichtung, die durch den  Kanton anerkannt ist, platziert wird, werden die Platzierungskosten, welche  einem Beherbergungsbeitrag und dem persönlichen Budget entsprechen, in  erster Linie durch das Kind oder seine Eltern getragen und erst subsidiär  durch die verantwortliche Körperschaft gemäss den kantonalen Bestimmun  -  gen über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag zu Lasten des Kindes oder seiner Eltern wird durch einen Be  -  schluss des Staatsrates, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festge  -  legt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Ausserkantonale sozialpädagogische Einrichtungen die durch
                            das Bundesamt für Justiz anerkannt sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn ein Kind in eine ausserkantonale vom Bundesamt für Justiz aner  -  kannte sozialpädagogische Einrichtung platziert wird, werden die Platzie  -  rungskosten durch den Kanton übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Platzierungskosten, welche einem Beherbergungsbeitrag und dem per  -  sönlichen Budget entsprechen, werden in erster Linie durch das Kind oder  seine Eltern getragen und erst subsidiär durch die verantwortliche Körper  -  schaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und  die Sozialhilfe übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.5 Spezialkosten (Art. 47 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die sozialpädagogische Nachbetreuung eines Kindes nach seiner Entlas  -  sung aus einer sozialpädagogischen Einrichtung ist in einer Weisung der  Dienststelle geregelt. Die Gesuche für die Beanspruchung dieser Leistungen  sind der Zustimmung der Dienststelle und der Wohnsitzgemeinde zu unter  -  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Nachbetreuung sowie das persönliche Budget sind in erster  Linie durch das Kind oder seine Eltern und erst subsidiär durch die verant  -  wortliche Körperschaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Ein  -  gliederung und die Sozialhilfe zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrag zu Lasten des Kindes oder seiner Eltern sowie das persönliche  Budget wird durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröf  -  fentlicht wird, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.6 Die Modalitäten der Teilnahme des Kantons an den Betriebs- und  Baukosten einer sozialpädagogischen Einrichtung (Art. 47 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Beitrag an die Betriebskosten der anerkannten sozialpädagogi -
                            schen Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat beteiligt sich an den Betriebskosten mit einer Subvention, die  den Betriebskosten entspricht, welche aufgrund der Anzahl Tage der plat  -  zierten und im Wallis wohnhaften Kinder anerkannt wurden.  Diese Betriebs  -  subvention kann nicht 100 Prozent der Kosten der anerkannten Leistungen  überschreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Von dieser Subvention werden alle Einnahmen abgezogen, die nament  -  lich aus der Beteiligung des Kindes oder seiner Eltern, aus Platzierungen  von Kindern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons und aus der Beteiligung  des Bundesamtes für Justiz stammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93a * ...
Art. 94 Bedingung für die Gewährung einer Subvention an die Betriebs -
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   sozialpädagogischen   Einrichtungen,   die   einen   Anspruch   auf   eine  Betriebssubvention geltend machen, müssen ihr Budget der Dienststelle vor  -  legen, welches als Einreichung eines Gesuches gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Akontozahlungen können aufgrund des angenommen Budgets durch das  Departement gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebe, welche eine Betriebssubvention erhalten haben, müssen  nach Jahresabrechnung die Buchhaltung, den Jahresbericht und den Bericht  der Kontrollorgane präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Auszahlung von Subventionen wird bis zur Genehmigung dieser Do  -  kumente durch das Departement sistiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Subventionierung von Investitionen der sozialpädagogischen
                            Einrichtungen anerkannt durch den Kanton und das Bundesamt  für Justiz 7  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat kann an die Bau-, Erweiterungs- und Renovationskosten der in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85 aufgeführten Betriebe eine Investitionssubvention von 10 bis 55 Prozent der zugelassenen Ausgaben beisteuern.
                            2  Der gewährte Betrag wird durch Staatsratsbeschluss in jedem Einzelfall  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Subvention ist dazu bestimmt, einen Teil der Kosten zum Erwerb von  Boden, des Gebäudes, des Bauwerks, der Erweiterung und der Renovation  des Gebäudes sowie für die Einrichtungen und Ausrüstungen zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Bedingungen für die Erteilung einer Subvention an die Investiti -
                            onskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um eine Subvention an die Investitionskosten zu erhalten, müssen die so  -  zialpädagogischen Einrichtungen ihr Gesuch dem Departement unterbreiten,  welches die Angaben im Antrag prüft und die betroffenen Departemente  konsultiert. Die Antragsteller liefern alle notwendigen Informationen zur Prü  -  fung des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzahlungen können gestützt auf den, durch den Staatsrat genehmigten,  definitiven Kostenvoranschlag ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Bauabschluss wird eine detaillierte Abrechnung mit allen Belegen dem  Departement abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine   Schlussabrechnung   wird   erstellt   und   muss   durch   die   zuständige  kantonale Behörde genehmigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Rückzahlung im Falle von Zweckentfremdung und Veräusse -
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn der Betrieb einer Einrichtung aufgegeben wird oder wenn diese  zweckentfremdet oder veräussert wird, fordert der Staatsrat die Rückzah  -  lung der Investitionssubvention samt Zins, berechnet ab dem Zeitpunkt des  Eintretens des Rückforderungsgrunds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückforderungsbetrag berechnet sich proportional im Verhältnis der ef  -  fektiven Dauer, in welcher der Empfänger die Einrichtung zweckmässig ge  -  braucht hat und der fünfundzwanzigjährigen Dauer der Zweckbindung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Härtefällen kann auf die Rückzahlung teilweise oder ganz verzichtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle der Veräusserung kann der Staatsrat auf eine Rückzahlung teil  -  weise oder ganz verzichten,  wenn der Käufer eine  privat- oder öffent  -  lichrechtliche Institution ist, welche sozialpädagogische Ziele anstrebt, die  Subventionsanforderungen erfüllt und die Verpflichtungen als Empfänger  übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede Zweckentfremdung oder Veräusserung muss vorher vom Staatsrat  genehmigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Rechnungsplan und Verwaltungskontrolle
                            1  Die subventionierten Einrichtungen unterbreiten ihre Buchhaltung gemäss  Rechnungsplan, welcher durch das Departement genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann jederzeit von seinem Einsichtsrecht in den Betrieb,  die Geschäftsbücher, die Belege und die Akten der begünstigten Einrichtung  Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.7 Freiheitsbeschränkende Massnahme für Minderjährige und  Bedingungen bezüglich Einrichtung geschlossener Zimmer (47a, 47b  und 47c JG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98a * Ziele und Grundsätze der freiheitsbeschränkenden Massnah -
                            men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als freiheitsbeschränkende Massnahmen gelten disziplinarische Sanktio  -  nen, Sicherheitsmassnahmen sowie Zwangsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziel einer disziplinarischen Sanktion ist, die Ordnung in der Einrichtung auf  -  rechtzuerhalten,   das   Verantwortungsbewusstsein   der   Minderjährigen   zu  stärken und diese zugunsten einer verbesserten Integration in der Einrich  -  tung und der Öffentlichkeit zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sicherheitsmassnahmen und Zwangsmittel dienen dem Schutz der Minder  -  jährigen sowie des Personals der Einrichtungen und der Gemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen nur dann angewendet wer  -  den, wenn das Ziel mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Einsatz von freiheitsbeschränkenden Massnahmen darf den Minder  -  jährigen Menschen nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Minderjährige kann seinen gesetzlichen Vertreter über die freiheitsbe  -  schränkende Massnahme informieren, sobald diese ausgesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Personal der Einrichtung wird für die Umsetzung von freiheitsbe  -  schränkenden Massnahmen ausgebildet und sensibilisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sicherheitsmassnahmen und Zwangsmittel können gegen jeden in einer  Einrichtung platzierten Minderjährigen ausgesprochen werden, sofern dies  im Konzept der Einrichtung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Bei der Anwendung von Sicherheitsmassnahmen oder Zwangsmittel wird  der Entwicklungsstand und die Persönlichkeit des Minderjährigen berück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Sobald der Grund für den Einsatz von Zwangsmitteln und/oder Sicher  -  heitsmassnahmen nicht mehr besteht, werden diese unmittelbar beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98b * Disziplinartatbestände
                            1  Disziplinarische Sanktionen können Minderjährigen auferlegt werden, die  schuldhaft einer Vorschrift, welche das Zusammenleben in der Einrichtung  regelt, oder einer Anordnungen der Direktion, des Personals der Einrichtung  oder der einweisenden Behörde zuwiderhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Disziplinartatbestände gelten:  a)  körperliche, sexuelle oder verbale Gewalt gegenüber dem Personal,  anderen Bewohnern oder Drittpersonen, die in der Einrichtung zuge  -  gen sind;  b)  der Handel, Besitz und Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln  sowie der Missbrauch von Medikamenten;  c)  das Weglaufen oder jegliche diesbezügliche Vorbereitung;  d)  rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte;  e)  Störung des Erziehungsprogramms, der Arbeit oder der Kurse;  f)  die missbräuchliche Nutzung von elektronischen Kommunikationsgerä  -  ten oder Unterhaltungselektronik, Software und Hardware;  g)  der Besitz von unerlaubten Gegenständen;  h)  jede andere Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrichtungen können weitere Disziplinartatbestände in ihrem Regle  -  ment vorsehen, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung zu Disziplinarverstössen können  ebenfalls bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98c * Disziplinarische Sanktionen
                            1  Disziplinarische Sanktionen sind:  a)  der Verweis;  b)  die schriftliche Verwarnung;  c)  die Reduktion des Taschengeldes;  d)  die Einschränkung der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen;  e)  der Entzug oder die Einschränkung des Urlaubsrechts;  f)  der Entzug oder die Einschränkung des Besitzes von elektronischen  Kommunikationsgeräten oder Unterhaltungselektronik, Software und  elektronischen Speichermedien;  g)  das Einschliessen im Zimmer;  h)  die Platzierung in einem geschlossenen Zimmer;  i)  die disziplinarischen Massnahmen ausserhalb der Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Zimmereinschluss verbringt der Minderjährige die Ruhe- und Freizeit  in seinem Zimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während dem Zimmereinschluss wird der Minderjährige von seinem Erzie  -  her betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die bei den Buchstaben c, d, e und f vorgesehenen Sanktionen dürfen  höchstens bis zu 15 Tagen dauern; die Sanktionen unter g und h höchstens  sieben Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Sanktion unter dem Buchstaben h darf nur in der Einrichtung La Fonta  -  nelle angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die disziplinarischen Massnahmen ausserhalb der Institution müssen vor  -  ab von der zuständigen Behörde bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die disziplinarischen Sanktionen bei den Buchstaben g und h dürfen nicht  kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98d * Zuständiges Organ und Ausmass der Sanktion
                            1  Die disziplinarischen Sanktionen werden durch die Leitung der Institution  schriftlich verfügt; diese sorgt dafür, dass dem Empfänger deren Sinn erläu  -  tert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richtet sich die Widerhandlung gegen die Direktion, werden die disziplina  -  rischen Sanktionen von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern keine Gefahr weiterbesteht, wird dem Minderjährigen vor dem Er  -  lass der disziplinarischen Sanktion schriftlich oder mündlich das rechtliche  Gehör gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Festlegung der disziplinarischen Sanktion werden insbesondere die  Schwere des Verschuldens oder der Verletzung bzw. die Gefährdung der  Ordnung und der Sicherheit in der Einrichtung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ebenfalls berücksichtigt werden die persönliche Situation des Minderjähri  -  gen und die Auswirkung der Sanktion auf seine Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft können sanktioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98e * Bestimmungen bezüglich die Schaffung eines geschlossenen
                            Zimmers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das geschlossene Zimmer muss mit einer ausreichenden Frischluftzufuhr  versehen werden und Tageslicht einlassen. Es stehen angemessene sani  -  täre Einrichtungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In seiner Anordnung unterscheidet es sich nicht von einem normalen Zim  -  mer. Das geschlossene Zimmer muss mit einer Gegensprechanlage ausge  -  rüstet sein, die während 24 Stunden in Betrieb ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem sind bei der Schaffung eines solchen Zimmers die vom Bundesamt  für Justiz erlassenen Normen einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98f * Bedingungen für die Benutzung eines geschlossenen Zimmers
                            1  Institutionen, die ein geschlossenes Zimmer nutzen, haben dies vorab aus  -  drücklich in ihrem Konzept vorzusehen. Diese Massnahme darf nur bei Kin  -  dern angewandt werden, die ihr 15. Lebensjahr abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor ein Minderjähriger in einem geschlossenen Zimmer platziert werden  kann, ist eine ärztliche und/oder psychologische Meinung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Minderjährige, der im geschlossenen Zimmer platziert ist, nimmt nicht  am gemeinschaftlichen Leben teil. Er hat Anspruch auf einen täglichen, ein  -  stündigen Aufenthalt an der frischen Luft unter Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Minderjährige wird weiterhin von seinem Erzieher betreut und arbeitet  mit ihm zusammen an einer persönlichen Reflexion. Diese Reflexion dient  insbesondere als Vorbereitung für das Verlassen des geschlossenen Zim  -  mers bzw. als Vorbereitung auf die Rückkehr des Minderjährigen in seine  Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98g * Sicherheitsmassnahmen
                            1  Die Direktion der Institution oder das von ihr bezeichnete Personal kann  folgende Massnahmen anordnen:  a)  die Kontrolle von persönlichen Gegenständen und des Zimmers; diese  findet grundsätzlich in Anwesenheit des Minderjährigen statt;  b)  oberflächliche Leibesvisitation, wobei die Bekleidung belassen wird;  c)  oberflächliche Leibesvisitation, wobei sich die untersuchte Person der  Bekleidung entledigt, sofern es die Umstände erfordern;  d)  invasive Leibesvisitation;  e)  körperliche Untersuchungen (Atem, Blut, Urin usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oberflächliche Leibesvisitation mit Bekleidung wird durch eine Person  gleichen Geschlechts durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oberflächliche Leibesvisitation ohne Bekleidung wird durch eine Person  gleichen   Geschlechts   und   unter   Beizug   einer   Drittperson   gleichen   Ge  -  schlechts durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die invasive Leibesvisitation kann nicht vom Personal der Einrichtung  durchgeführt werden, sondern ist an medizinisches und/oder dazu ausgebil  -  detes Personal zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98h * Zwangsmittel
                            1  Die Direktion der Institution oder das von ihr bezeichnete Personal können  bei unmittelbarer Gefahr für den Minderjährigen, für Dritte oder Sachen so  -  wie   bei   Weglaufen   oder   einem   entsprechenden   Versuch   körperliche  Zwangsmittel einsetzen, sofern keine andere Möglichkeit besteht, die Ge  -  fährdung abzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98i * Gütliche Einigung
                            1  Bei   Beschwerden   gegen   eine   Verfügung   über   freiheitsbeschränkende  Massnahmen entscheidet das Departement. Das Departement kann die zu  -  ständige Dienststelle beauftragen, zu versuchen, eine gütliche Einigung zu  erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einrichtung hat Stellung zu nehmen. Der Minderjährige muss angehört  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Beschwerde keine gütli  -  che Einigung getroffen werden, nimmt das Verfahren im Sinne der Verfü  -  gung seinen Lauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Heilpädagogische Frühberatung (Art. 51ff JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die heilpädagogische Frühberatung bietet dem Kind, welches in der Ent  -  wicklung gefährdet, gestört oder behindert ist, pädagogisch-therapeutische  Leistungen zu Hause an, dies seit seiner Geburt und bis zu seiner Integrati  -  on in eine angepasste Schulstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beinhaltet ebenfalls die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie  der Personen, die mit der Erziehung dieses Kindes betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr Hauptziel verfolgt die Ermöglichung und/oder Erleichterung der schuli  -  schen Integration des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Organisation
                            1  Das Departement stellt die heilpädagogische Frühberatung auf dem ge  -  samten Kantonsgebiet sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsstelle, welche zur Erbringung der heilpädagogischen Frühbera  -  tung beauftragt ist, ist das Amt für heilpädagogische Frühberatung (AHF).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann eine Vereinbarung oder einen Leistungsvertrag mit  einem privaten Verein abschliessen, welcher befähigt ist, diese Art von Leis  -  tungen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Ausbildung
                            1  Um Leistungen der heilpädagogischen Frühberatung erbringen zu können,  muss die Fachperson nachfolgende Bedingungen erfüllen:  a)  sie muss Inhaber eines heilpädagogischen Diploms, eines Diploms als  Hilfs- und Sonderschullehrer oder im Besitze eines Titels sein, welcher  vom Departement als gleichwertig beurteilt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie muss eine Zusatzausbildung in heilpädagogischer Früherziehung  erworben haben (oder sich dazu verpflichten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachperson der heilpädagogischen Frühberatung hat die Pflicht, sich  über die theoretische und praktische Berufsentwicklung auf dem Laufenden  zu halten. Interne Weisungen regeln die Weiterbildung und Fortbildung im  Rahmen des AHF.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Besuche
                            1  Im Allgemeinen begibt sich die Fachperson an den Wohnsitz des Kindes.  Die Besuche dauern in der Regel zwischen 45 und 90 Minuten und erfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bis 4 mal pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um den besonderen Bedürfnissen und verfügbaren Mitteln Rechnung zu  tragen, kann von der Bestimmung gemäss Absatz 1 abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Akten
                            1  Es wird für jedes betreute Kind eine Akte geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akten werden während zehn Jahren nach dem letzten Eintrag aufbe  -  wahrt und anschliessend vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Geheimhaltung
                            1  Die Mitarbeiter des AHF unterliegen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachleute, die im Rahmen eines privaten Vereins der Berufsausübung  nachgehen, sind an eine absolute Diskretion bezüglich der Informationen  gehalten, welche sie in Ausübung ihrer Funktion erfahren. Diese Pflicht be  -  steht auch nach Abschluss ihrer Berufstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Meldepflicht
                            1  Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis von einer Situation, welche die Entwicklung  eines Kindes gefährdet, erlangt, und nicht selber Abhilfe schaffen kann, hat  er die Pflicht, seinen Vorgesetzten zu benachrichtigen, um das Kind der Ge  -  fahr zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis erlangt von einer von Amts wegen zu verfol  -  genden Rechtsverletzung (namentlich Situationen der Kindsmisshandlung),  hat er die Pflicht, sich an den Dienstchef oder an seinen Vorgesetzen zu  wenden, wenn die Fachperson im Rahmen eines Privatvereins tätig ist, ge  -  gebenenfalls   an   den   Vorstand,   welcher   den   Sachverhalt   beim  Strafuntersuchungsrichter anzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Artikel 54 des JG findet Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Kostenübernahme der Massnahmen durch die Invalidenversi -
                            cherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzierung der heilpädagogischen Massnahmen von Kindern, die  durch die Invalidenversicherung anerkannt sind, ist in den Vereinbarungen  mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Massnahmen, die von der Invalidenversicherung nicht übernom -
                            men werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die Leistungen der heilpädagogischen Frühberatung finanziell durch  die eidgenössische Invalidenversicherung nicht übernommen werden (aus  -  ländische Kinder zwecks Adoption, nicht anerkannte Behinderung usw.),  können diese durch den öffentlichen Dienst im Rahmen seiner finanziellen  Möglichkeiten übernommen werden. Wenn die Massnahme von der Dienst  -  stelle einer privaten Vereinigung übertragen wird, sind die Tarife der eidge  -  nössischen Invalidenversicherung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und der Fi  -  nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Rolle der Gemeinden (Art. 32 JG)
                            1  Die Verpflichtung der Gemeinden die notwendigen Massnahmen zu ergrei  -  fen, damit das private oder öffentliche Angebot den Bedürfnissen der aus  -  serfamiliären Aufnahmeplätze für die Kinder seit ihrer Geburt bis zum Ab  -  schluss der Primarschule entspricht, tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weisungen des Departements für Erziehung, Kultur und Sport bezüg  -  lich der Richtlinien für die Tagesplatzierung von Kindern in Tagesstätten und  im privaten Wohnbereich vom 1. Oktober 1998 bleiben bis zum 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Kantonale Beteiligung an der Finanzierung der familienexternen
                            Tagesbetreuung von Kindern (Art. 42 bis 45 VJ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beteiligung des Kantons an der Finanzierung der familienexternen Ta  -  gesbetreuung von Kindern seit ihrer Geburt bis zur Beendigung der Primar  -  schule, tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft, wenn nachfolgende  Bedingungen erfüllt sind:  a)  die Einrichtungen entsprechen den diesbezüglichen kantonalen Wei  -  sungen und sind im Besitze einer Betriebsbewilligung;  b)  die Einrichtung entspricht einem nachweisbaren Bedürfnis und wird  von der kommunalen oder regionalen Planung genehmigt;  c)  ein Leistungsvertrag oder eine Vereinbarung zwischen der Dienststelle  und der Betreuungsstruktur wurde unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Ferienkolonien und Lager (Art. 56 bis 62 JG)
                            1  Die Bewilligungsgesuche, welche zur Zeit bearbeitet werden und vor dem  Inkrafttreten des neuen JG eingereicht wurden, werden nach den neuen Be  -  stimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Betreuungspersonal (Art. 61 bis 65 VJ)
                            1  Die Verpflichtung für das verantwortliche Betreuungspersonal betreffend  Alter, Anzahl und Funktion tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verpflichtung für das verantwortliche Betreuungspersonal im Besitz ei  -  ner spezifischen Grundausbildung zu sein, welche durch eine vom Kanton  anerkannten Organisation erteilt wird, tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Platzierung von Kindern in anerkannten ausserkantonalen sozi -
                            alpädagogischen Einrichtungen (Art. 91 VJ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Neuaufteilung der Platzierungskosten von Kindern in einer anerkann  -  ten ausserkantonalen sozialpädagogischen Einrichtung tritt am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben. Es handelt sich namentlich um:  a)  das Reglement betreffend die Aufsicht über Pflegekinder und über In  -  stitutionen für Kinder und Jugendliche vom 27. September 1972;  b)  Buchstabe a von Artikel 29 und Artikel 31 des Gesetzes über die Hilfs-  und Sonderschulen vom 25. Juni 1986;  c)  Buchstabe a von Artikel 27 und Absatz 1 von Artikel 28 und Artikel 29  des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Hilfs- und Sonder  -  schulen vom 25. Februar 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Vollzug
                            1  Das Departement ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Veröffentlichung und Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.05.2001  01.06.2001  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 20/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2003  01.06.2003  Art. 42 Abs. 1, e)  eingefügt  BO/Abl. 25/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2003  01.06.2003  Art. 42 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 25/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 59 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 59 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 59 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 60 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 60 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 60 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 60 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 60 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 60 Abs. 6  aufgehoben  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 62 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 62 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 62 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 62 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 64 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 64 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.01.2006  Art. 64 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 64 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 66 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 66 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 66 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 66 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 66 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 66 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 28/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2006  01.07.2006  Art. 65  aufgehoben  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 17 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Titel 3.4  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 22a  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 44 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 44 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 90 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 91 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 91 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Titel 9.7  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2012  01.01.2013  Art. 93 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2012  01.01.2013  Art. 98a  eingefügt  BO/Abl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2012  01.01.2013  Art. 98b  eingefügt  BO/Abl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2012  01.01.2013  Art. 98c  eingefügt  BO/Abl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2012  01.01.2013  Art. 98d  eingefügt  BO/Abl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2012  01.01.2013  Art. 98e  eingefügt  BO/Abl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2012  01.01.2013  Art. 98f  eingefügt  BO/Abl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2012  01.01.2013  Art. 98g  eingefügt  BO/Abl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2012  01.01.2013  Art. 98h  eingefügt  BO/Abl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2012  01.01.2013  Art. 98i  eingefügt  BO/Abl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.04.2014  01.01.2014  Art. 44 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 17/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 22a Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 22a Abs. 2  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 22a Abs. 3  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 22a Abs. 4  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 22a Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 41 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 41 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 46a  eingefügt  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 47 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 47 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 47 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 48  Titel geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 49 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 49 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 52 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 52 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 55a  eingefügt  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 85 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 85 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 85 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 85 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 85 Abs. 1, e)  eingefügt  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 91 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 91 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 93 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 93a  eingefügt  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 95  Titel geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2015  01.01.2015  Art. 115 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2016  15.12.2016  Art. 34 Abs. 1, k)  geändert  BO/Abl. 46/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2016  15.12.2016  Art. 45 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 46/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2016  15.12.2016  Art. 45 Abs. 7  eingefügt  BO/Abl. 46/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.08.2020  01.01.2020  Art. 93a Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Ingress  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 5 Abs. 1, h)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 6 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Titel 2a  eingefügt  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 11a  eingefügt  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 11b  eingefügt  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 11c  eingefügt  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 11d  eingefügt  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 11e  eingefügt  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 11f  eingefügt  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 14 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 27 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 34 Abs. 1, k)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 35 Abs. 1, f)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 43a  eingefügt  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 46 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 49 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 49 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 52 Abs. 3, a)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 52 Abs. 3, b)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 54 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 55 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 58 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 73 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 75 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 85 Abs. 1, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  aufgehoben  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 85 Abs. 1, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  aufgehoben  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 85 Abs. 1, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 85 Abs. 1, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  aufgehoben  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  Art. 85 Abs. 1, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  aufgehoben  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2021  01.01.2022  Art. 43 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2021  01.01.2022  Art. 43 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2021  01.01.2022  Art. 43 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2021-152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2021  01.01.2022  Art. 43 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2021  01.01.2022  Art. 43a  aufgehoben  RO/AGS 2021-152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 30 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 45 Abs. 1  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 45 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 49 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 49 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 49 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 52 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 52 Abs. 3, d)  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 52 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 57 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 57 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 58 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 60 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 60 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 60 Abs. 2, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 60 Abs. 2, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 60 Abs. 2, c)  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 62 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 64 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 64 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 64 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 64 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 64 Abs. 2, d)  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 66 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 66 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 66 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 66 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 66 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 69 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 69 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 70 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 70 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 70 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 70 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 70 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 70 Abs. 6  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 70 Abs. 7  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 79 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 79 Abs. 1, a)  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 79 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 82 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 82 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 82 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 82 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 82 Abs. 5  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 82 Abs. 6  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 82 Abs. 7  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 86 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 86 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 86 Abs. 2, a)  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 86 Abs. 2, b)  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 86 Abs. 2, c)  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 86 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 87 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 87 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 87 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 87 Abs. 1, e)  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 87 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 93 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 93 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 93 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 93a  aufgehoben  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 96 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 97 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.01.2023  Art. 97 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.05.2001  01.06.2001  Erstfassung  BO/Abl. 20/2001  Ingress  03.03.2021  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, h) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 6 Abs. 2, d) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
                            Titel 2a  03.03.2021  01.01.2021  eingefügt  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11b 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11c 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11d 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11e 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11f 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 14 Abs. 1, b) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 17 Abs. 3 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 26/2010
Art. 22 Abs. 1 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
                            Titel 3.4  21.12.2011  01.01.2012  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 22a Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22a Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22a Abs. 3 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22a Abs. 4 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22a Abs. 5 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 27 Abs. 1 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 30 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 34 Abs. 1, k) 02.11.2016 15.12.2016 geändert BO/Abl. 46/2016
Art. 34 Abs. 1, k) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 35 Abs. 1, f) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 41 Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 41 Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 42 Abs. 1, e) 04.06.2003 01.06.2003 eingefügt BO/Abl. 25/2003
Art. 42 Abs. 2 04.06.2003 01.06.2003 eingefügt BO/Abl. 25/2003
Art. 43 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-152
Art. 43 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-152
Art. 43 Abs. 2 bis 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-152
Art. 43 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-152
Art. 43a 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 43a 24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben RO/AGS 2021-152
Art. 44 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 44 Abs. 1 16.04.2014 01.01.2014 geändert BO/Abl. 17/2014
Art. 44 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 45 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 45 Abs. 6 02.11.2016 15.12.2016 eingefügt BO/Abl. 46/2016
Art. 45 Abs. 6 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 45 Abs. 7 02.11.2016 15.12.2016 eingefügt BO/Abl. 46/2016
Art. 46 Abs. 2 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 46a 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 47 Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 47 Abs. 3 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 47 Abs. 4 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 48 14.01.2015 01.01.2015 Titel geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 49 Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 49 Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 49 Abs. 2, a) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 49 Abs. 2, b) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 49 Abs. 2, d) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 49 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 52 Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 52 Abs. 3 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 52 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 52 Abs. 3, a) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 52 Abs. 3, b) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 52 Abs. 3, d) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 52 Abs. 4 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 54 Abs. 2 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 55 Abs. 2 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 55a 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 57 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 57 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 58 Abs. 1, b) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 58 Abs. 1, b) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 59 Abs. 1 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 59 Abs. 2 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 59 Abs. 3 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 1 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 60 Abs. 2 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 60 Abs. 2, a) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 60 Abs. 2, b) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 60 Abs. 2, c) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 60 Abs. 3 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 4 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 5 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 6 28.06.2006 01.07.2006 aufgehoben BO/Abl. 28/2006
Art. 62 Abs. 1 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 62 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 62 Abs. 2 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 62 Abs. 3 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 62 Abs. 4 28.06.2006 01.07.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2006
Art. 64 Abs. 1 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 64 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 64 Abs. 1 bis 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 64 Abs. 2 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 64 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 64 Abs. 2, c) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 64 Abs. 2, d) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 64 Abs. 3 28.06.2006 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 64 Abs. 4 28.06.2006 01.07.2006 aufgehoben BO/Abl. 28/2006
Art. 65 28.06.2006 01.07.2006 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
Art. 66 Abs. 1 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 66 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 66 Abs. 2 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 66 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 66 Abs. 3 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 66 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 66 Abs. 4 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 4 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 66 Abs. 5 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 66 Abs. 5 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 66 Abs. 6 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 69 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 69 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 1 bis 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 4 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 5 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 6 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 7 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 73 Abs. 3 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 75 Abs. 1, e) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 79 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 79 Abs. 1, a) 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 79 Abs. 1, b) 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 1 bis 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 4 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 5 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 6 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 7 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 85 Abs. 1, a) 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 85 Abs. 1, b) 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 85 Abs. 1, c) 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 85 Abs. 1, d) 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 85 Abs. 1, e) 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
                            Art. 85 Abs. 1, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85 Abs. 1, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85 Abs. 1, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85 Abs. 1, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85 Abs. 1, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2021  01.01.2021  aufgehoben  RO/AGS 2021-024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 86 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 86 Abs. 2, a) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 86 Abs. 2, b) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 86 Abs. 2, c) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 86 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 87 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 87 Abs. 1, b) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 87 Abs. 1, d) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 87 Abs. 1, e) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 87 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 90 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 91 Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 91 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 91 Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 93 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 48/2012
Art. 93 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 93 Abs. 1 bis 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 93 Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 4/2015
Art. 93 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 93a 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 93a 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 93a Abs. 1 21.08.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-060
Art. 95 14.01.2015 01.01.2015 Titel geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 96 Abs. 4 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 97 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 97 Abs. 5 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
                            Titel 9.7  21.12.2011  01.01.2012  eingefügt  BO/Abl. 52/2011