Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS
                            über die Geschäftsführung und  Finanzkontrolle der PH-VS  (VGFk-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 2, 3, 5a, 5d, 5e, 28 Absatz 2, Buchstabe a und 28a Ab  -  satz   3,   4   und   6   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule   Wallis  vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende  Verordnung   definiert und  komplettiert  die  Bestimmungen  des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH) in den Be  -  reichen   Finanzhaushaltsführung,   Rechnungslegungsnormen   sowie   Finanz-  und Leistungskontrolle der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachstehend:  PH-VS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung regelt:  a)  die finanziellen Zuständigkeiten der PH-VS und die Delegationsmodali  -  täten;  b)  das  Verfahren  bezüglich  Controllingberichte  und  Kreditübertragungen/Reservefonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Modalitäten der örtlichen Besonderheiten;  d)  die   Modalitäten   über   die   für   die   Aufgaben   der   PH-VS   nötigen   Infra  -  strukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsfüh  -  rung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze der Finanzhaushaltsführung
                            1  Die Führung der Finanzgeschäfte der PH-VS wird durch ein von der kanto  -  nalen   Buchhaltung   unabhängiges   Finanz-   und   Buchhaltungssystem   sowie  durch transparente, effiziente und wirksame Verwaltungsverfahren sicherge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhaushaltsführung erfolgt nach Grundsätzen der Gesetzmässig  -  keit, des Haushaltsgleichgewichts, der wirtschaftlichen und zweckmässigen  Verwendung der finanziellen Mittel sowie der Dringlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Ausführung eines Projekts, einer Aufgabe oder der Erbringung ei  -  ner Leistung ist die unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele wirtschaftlich  effizienteste Variante zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze der Leistungssteuerung
                            1  Alle von der PH-VS erbrachten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen  Grundlage beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss dem Grundsatz der Transparenz sind alle Leistungen der PH-VS  klar zu identifizieren und zu definieren. Zu diesem Zweck sind insbesondere  die zu erwartenden Auswirkungen und Resultate der Leistungen sowie die  für ihre Realisierung notwendigen Personal- und Finanzressourcen aufzuzei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundsatz der Qualität verlangt, dass die Leistungen den Bedürfnissen  und   rechtmässigen   Erwartungen   der   Leistungsbezüger   entsprechen,   dass  die Leistungsumsetzung geplant, kontrolliert und beurteilt wird und dass bei  quantitativen   oder   qualitativen   Abweichungen   Verbesserungsmassnahmen  ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsätze des Controllings
                            1  Die PH-VS definiert die Grundsätze des Controllings gemäss dem FHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Controlling des mit dem Staatsrat abgeschlossenen Leistungsauftrags  erfolgt gemäss Artikel 19 der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundsätze des Rechnungswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsätze des Rechnungswesens
                            1  Die Finanzbuchhaltung der PH-VS richtet sich nach dem beim Staat Wallis  geltenden harmonisierten Rechnungsmodell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten- und Leistungsrechnung der PH-VS entspricht dem durch swis  -  suniversities für die Pädagogischen Hochschulen auf eidgenössischer Ebe  -  ne vereinheitlichten Standard.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Budget und Buchhaltung der PH-VS werden pro Kalenderjahr geführt und  unterliegen dem Grundsatz des jährlichen Rechnungsabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massnahmen im Falle eines Defizits
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Massnahmen im Falle eines Defizits
                            1  Im Falle eines defizitären Rechnungsjahres hat die PH-VS dem für die Bil  -  dung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) Massnah  -  men zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Verlustvorträge in der Bilanz drei Prozent des jährlichen Betriebs  -  budgets übersteigen, muss die PH-VS ab dem darauffolgenden Jahr Sanie  -  rungsmassnahmen   umsetzen.   Diese   Massnahmen   werden   dem   Departe  -  ment zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Reservefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Reservefonds
                            1  Die PH-VS verfügt über folgende Reservefonds:  a)  einen Reservefonds für die Finanzierung von strategischen Projekten  der   PH-VS,   insbesondere   im   Bereich   Forschung   und   Entwicklung  (F&E);  b)  einen Reservefonds für den Ausgleich von Schwankungen bei Tätig  -  keiten im Zusammenhang mit den verschiedenen im GPH vorgesehe  -  nen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorhersehbaren zugewiesenen und abgeschriebenen Beträge müssen  im Budget der PH-VS vermerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   der   Bilanz   der   PH-VS   erscheinen   unter   den   Eigenmitteln   spezifische  Konten mit dem Namen “Reservefonds“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bildung weiterer Reserven oder Rückstellungen allgemeiner Natur ist  nicht zulässig. Bilanzexterne Fonds sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Betrieb der Reservefonds wird in einem internen Reglement präzisiert.  Es wird dem Departement zur Information übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Äufnung der Reservefonds
                            1  Einnahmeüberschüsse werden den Reservefonds zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fonds tragen keine Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben andere Finanzierungsquellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entnahme aus den Reservefonds
                            1  Die Ausgabenüberschüsse müssen dem unter Artikel 7 Absatz 1 Buchsta  -  be b dieser Verordnung erwähnten Reservefonds entnommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung von spezifischen Projekten, die sich aus den Aufträgen  der PH-VS ergeben und von den prioritären Projekten von kantonalem Inter  -  esse kann mit Geldern aus den Reservefonds erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kompetenzen für die Entnahmen aus den Reservefonds sind im unter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung erwähnten internen Reglement gere -
                            gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Obergrenze
                            1  Die  Äufnung  der  Reservefonds   ist  bis  zu  einer  Obergrenze   von  zwanzig  Prozent   des   Brutto-Betriebsaufwands   zulässig.   Über   diese   Grenze   hinaus  fällt ein allfälliger Gewinn dem Staat Wallis zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Transparenz
                            1  Die finanzielle Situation der Reservefonds wird in der Jahresrechnung der  PH-VS detailliert beschrieben. Die Aufsichtsbehörde behält sich das Recht  vor, jederzeit eine finanzielle Überwachung der Reservefonds beantragen zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Finanzbewegungen   in   den   Reservefonds   werden   in   der   laufenden  Rechnung der PH-VS separat ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geldmittel der PH-VS
                            1  Folgende Mittel bezieht die PH-VS direkt:  a)  die   kantonalen   finanziellen   Beteiligungen,   die   gemäss   Leistungsauf  -  trag vom Staat Wallis als Subventionen zur Finanzierung der Kosten  im   Zusammenhang   mit   der   Ausführung   der   Aufträge   der   PH-VS   ge  -  zahlt werden;  b)  ein Teil des Bundeszuschusses  an die zweisprachigen  Kantone auf  -  grund   der   Ansiedlung   der   PH-VS   in   den   zwei   Sprachregionen   des  Kantons und ihres Auftrags zur Förderung der Zweisprachigkeit, der im  Leistungsauftrag bestimmt ist;  c)  die Beteiligung der Standortgemeinden, in Anwendung des Gesetzes  zur   Standortbestimmung   und   Beteiligung   der   Standortgemeinden   für  die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und die dazugehörigen ge  -  setzlichen Bestimmungen;  d)  die   ausserkantonalen   Beiträge,   in   Anwendung   der   interkantonalen  Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005;  e)  andere Beträge, die die PH-VS direkt bezieht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Studiengebühren, andere Beiträge und Gebühren der Studieren  -  den oder anderen Personen und Institutionen, die von Lehrleis  -  tungen der PH-VS profitieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Subventionen von Seiten des Kantons, des Bundes, von Institu  -  tionen oder Dritten für Forschung und Entwicklung (F&E),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Einkommen aus den Tätigkeiten ausserhalb des Unterrichtsbe  -  reichs, insbesondere für Dienstleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Institutionelle Beteiligungen im Rahmen von Aktivitäten, die in  -  nerhalb eines Netzwerks oder einer Partnerschaft organisiert  werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Schenkungen oder Vermächtnisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  weitere Erträge aus Mäzenat und Sponsoring.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS  sucht  aktiv ergänzende,  öffentliche,  institutionelle  und  private  Geldquellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Beteiligung der Standortgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berechnung und Fakturierung der Gemeindebeteiligung
                            1  In Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der  Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und der  dazugehörigen   gesetzlichen   Bestimmungen   ist   die   PH-VS   für   die   Berech  -  nung der Höhe des Gemeindebeitrags zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Standortgemeinden werden von der PH-VS über die Höhe  des Gemeindebeitrags informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die PH-VS stellt den betroffenen Standortgemeinden die gemäss Absatz 1  des vorliegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Beiträge   der   Standortgemeinden   werden   von   der   PH-VS   einkassiert  und sind in der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung der PH-  VS verbucht. Sie werden zur Finanzierung von Spezialaufgaben verwendet,  die der Staatsrat im Rahmen des Leistungsvertrags definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechtsmittel
                            1  Die Standortgemeinde, die die von der PH-VS ausgestellte Rechnung an  -  fechten will, kann beim Staatsrat innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung Be  -  schwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ausserkantonale Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Berechnung und Fakturierung der ausserkantonalen Beiträge
                            1  In Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung  (FHV) ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 und den dazugehörigen Bestimmungen ist die PH-VS zuständig für die  Berechnung der Beiträge zulasten der Wohnsitzkantone der an der PH-VS  immatrikulierten und nicht im Wallis wohnhaften Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement wird von der PH-VS über die Höhe des ausserkantona  -  len Beitrags informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die PH-VS stellt den kantonalen Instanzen die gemäss Absatz 1 des vorlie  -  genden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge der kantonalen Instanzen werden von der PH-VS einkassiert  und sind in der laufenden Rechnung der PH-VS verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Grundsätze und Struktur der Führung mit Leistungsaufträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mehrjähriger Strategieplan
                            1  Das Departement und die Direktion der PH-VS arbeiten zu Beginn der Le  -  gislaturperiode  einen   mehrjährigen  Strategieplan   aus,  der  für  die   laufende  Legislaturperiode gültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhalt des mehrjährigen Strategieplans kann, wenn nötig, überarbeitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der mehrjährige Strategieplan wird in Leistungsaufträge unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Leistungsauftrag
                            1  Die strategischen und operativen Ziele sowie die der PH-VS zur Verfügung  gestellten Mittel zur Finanzierung und Ausführung ihrer Aufträge werden im  Rahmen eines mehrjährigen Leistungsauftrags, der in Kalenderjahre geglie  -  dert ist, definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement  ist  zuständig  für die  Ausarbeitung,  Betreuung  und  das  Controlling des Leistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungsauftrag kann, wenn nötig, jährlich überarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Struktur und Inhalt des Leistungsauftrags
                            1  Der Inhalt des zwischen dem Staat Wallis und der PH-VS geschlossenen  Leistungsauftrags   entspricht   den   Bestimmungen   des   Subventionsgesetzes  sowie   den   Weisungen   des   Staatsrats   betreffend   den   Abschluss   von   Leis  -  tungsaufträgen zwischen dem Kanton und den Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag umfasst das der PH-VS zugeteilte mehrjährige Glo  -  balbudget, das in Kalenderjahre gegliedert ist, vorbehaltlich des Entscheids  des Grossen Rates bezüglich Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich   zu   den   ständigen   Aufträgen   enthält   er   namentlich   die   Hand  -  lungsprioritäten und Indikatoren zur Beurteilung der Erreichung der strategi  -  schen und operativen Ziele sowie die Personal- und Finanzressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle der Abschaffung einer Ausbildungsaktivität im Rahmen eines Leis  -  tungsauftrags müssen Studierende, die ihr Studium vor Ablauf des Auftrags  begonnen haben, ihre Ausbildung abschliessen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Controlling des Leistungsauftrags
                            1  Das Controlling des Leistungsauftrags wird jährlich vom Departement vor  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Controllingbericht gibt Auskunft über den Realisierungsstand  der definierten Ziele, Prioritäten und Indikatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann bei der PH-VS einen Controlling-Zwischenbericht  über den Leistungsauftrag verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Rechnung,  Geschäftsbericht und Umlaufvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Integrierte Mehrjahresplanung
                            1  Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung einer integrierten Mehrjahres  -  planung, die grundsätzlich einen Zeitraum von vier Jahren umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   Information   übermittelt   die   PH-VS   dem   Staatsrat   über   das   Departe  -  ment  und  innerhalb   der  vom  Departement  festgelegten  Fristen  jedes  Jahr  eine integrierte Mehrjahresplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Bud  -  get.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Struktur und Inhalt der integrierten Mehrjahresplanung
                            1  Die integrierte Mehrjahresplanung bietet einen Überblick über:  a)  die   Ziele,   die   Prioritäten   und   die   zu   erfüllenden   Qualitäts-   und   Leis  -  tungskriterien;  b)  Aufwand und Ertrag der laufenden Rechnung, die zur Umsetzung der  gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind;  c)  die Schätzung der Personalressourcen, des Finanzbedarfs und der Fi  -  nanzierungsmöglichkeiten;  d)  das Inventar der nach Priorität eingestuften Investitionen und Investiti  -  onsbeteiligungen;  e)  die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Budget und Zuständigkeit
                            1  Die   PH-VS   ist   zuständig   für   die   Ausarbeitung   eines   ausgeglichenen  Jahresbudgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   PH-VS   unterbreitet   dem   Departement   jedes   Jahr   innerhalb   der   vom  Departement gesetzten Fristen ein detailliertes Budget mit einer Zusammen  -  fassung, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung struk  -  turiert ist. Die Zusammenfassung dieses Budgets bildet den Finanzrahmen  für den Leistungsauftrag des folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen finanziellen Beteiligungen an der PH-VS werden im Rah  -  men des Budgets des Staates Wallis dem Grossen Rat zur Genehmigung  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Staatsrat   genehmigt   das   der  PH-VS   zugeteilte   Globalbudget,   vorbe  -  haltlich  des Entscheids  des  Grossen Rates  bezüglich  Budget  des  Staates  Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Departement   übermittelt   dem   Staatsrat   zur   Information   die   Zusam  -  menfassung des Budgets der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inhalt und Aufbau des Budgets
                            1  Das Budget wird gemäss den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 3 der vor  -  liegenden Verordnung definierten Grundsätzen und aufgrund des mehrjähri  -  gen Strategieplans, der integrierten Mehrjahresplanung und des Leistungs  -  auftrags ausgearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die  verschiedenen unter Artikel 4 GPH definierten Aufträge werden einzeln auf  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Rechnung und Zuständigkeit
                            1  Die PH-VS ist für den Jahresabschluss sowie die konsolidierte Rechnungs  -  legung und den Anhang zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Anhang der Rechnung sind namentlich folgende Elemente enthalten:  a)  das   auf   die   Rechnungslegung   anzuwendende   Regelwerk   und   die  Gründe für Abweichungen;  b)  die Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen  Bilanzierungs-   und   Bewertungsgrundsätze   (insbesondere   Abschrei  -  bungsmethoden und -sätze);  c)  der Eigenkapitalnachweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Rückstellungsspiegel;  e)  die Liste der Beteiligungen an juristischen Personen;  f)  die Ausserbilanzgeschäfte;  g)  die Kapitalanlagen;  h)  zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-  und Ertragslage von Bedeutung sind und die finanziellen Risiken (ins  -  besondere Leasing-Verträge und andere finanzielle Verpflichtungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   PH-VS   unterbreitet   dem   Departement   jedes   Jahr   innerhalb   der   vom  Departement gesetzten Fristen die gemäss Artikel 25 Absatz 2 der vorlie  -  genden Verordnung strukturierte Zusammenfassung ihrer von der Direktion  genehmigten Rechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Departement   übermittelt   dem   Staatsrat   die   Zusammenfassung   der  Rechnung der PH-VS zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   kantonale   Finanzinspektorat   ist   die   Revisionsstelle   der   PH-VS.   Es  überprüft die Jahresrechnungen sowie die Bilanz. Es erstellt zuhanden der  Direktion einen Revisionsbericht und einen Detailbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inhalt und Aufbau der Rechnung
                            1  Die Rechnungslegung erfolgt nach den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absät  -  ze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die  verschiedenen unter Artikel 4 des GPH definierten Aufträge werden einzeln  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Geschäftsbericht, Zuständigkeit und Inhalt
                            1  Die PH-VS ist für ihren Geschäftsbericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   PH-VS   unterbreitet   dem   Departement   jedes   Jahr   und   innerhalb   der  vom Departement gesetzten Fristen einen Geschäftsbericht. Das Departe  -  ment leitet diesen Geschäftsbericht zur Information an den Staatsrat weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschäftsbericht umfasst insbesondere folgende Dokumente:  a)  der aktualisierte mehrjährige Strategieplan;  b)  das in der integrierten Mehrjahresplanung vermerkte Budget;  c)  die Rechnung des vergangenen Jahres und die Bilanz;  -  ven Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Flüssige Mittel
                            1  Die PH-VS ist zuständig für das Liquiditätsmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist weder befugt, Darlehen, Garantien oder Bürgschaften zu vergeben,  noch  Kredite  aufzunehmen.   Die  PH-VS  kann  sich  bei   Bedarf  an  flüssigen  Mitteln im Kontokorrent an den Staat Wallis wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungsaufforderungen seitens der PH-VS an das Departement lösen die  Überweisung einer Anzahlung des jährlich zugesprochenen Subventionsbe  -  trags an die PH-VS aus. Sie müssen den tatsächlichen aktuellen Bedarf der  PH-VS decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement überweist die Anzahlung innert 30 Tagen nach Eingang  der Zahlungsaufforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zahlungsmodalitäten sind im Leistungsauftrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Alle Bargeldkonten der PH-VS unterliegen gemäss den unter Artikel 29 der  vorliegenden   Verordnung   definierten   finanziellen   Zuständigkeiten   der  Kollektivunterschrift zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Betriebskapital
                            1  Die PH-VS überwacht die Entwicklung des Betriebskapitals und erstellt re  -  gelmässig ein Liquiditätsbudget, das dem Departement zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS informiert das Departement regelmässig, mindestens zweimal  pro Jahr, über die Entwicklung des Betriebskapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Finanzielle Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Finanzielle Zuständigkeiten
                            1  Der Staatsrat genehmigt die durch die Direktion der PH-VS festgelegten fi  -  nanziellen Zuständigkeiten der Organe der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegierung wird von der PH-VS durch ein Finanzreglement und Richt  -  linien   formalisiert,  die   die   finanziellen   Zuständigkeiten   und   repräsentativen  Befugnisse der PH-VS gegenüber Dritten für alle hierarchischen und organi  -  satorischen Ebenen definieren und die insbesondere die Grundsätze des fi  -  nanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwendung  der Mittel sowie der Dringlichkeit festlegen. Das Finanzreglement wird dem  Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgrund   der   Autonomie,   die   der   PH-VS   übertragen   wurde,   der   Bestim  -  mungen über das Finanz- und Rechnungswesen und ihrer internen Organi  -  sation ist die PH-VS befugt, im Rahmen des Leistungsauftrags und des ge  -  nehmigten   Globalbudgets   ihre   Finanzressourcen   zu   verwalten   und   deren  Verteilung zu regeln. So kann sie alle Ausgaben für Waren und Dienstleis  -  tungen sowie personelle Ressourcen im Zusammenhang mit der laufenden  Rechnung oder den jährlichen Investitionen tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle von Beteiligungen an juristischen Personen muss die PH-VS ge  -  mäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an  juristischen   Personen   und   anderen   Einrichtungen   (GBetSt)   beim   Grossen  Rat und beim Staatsrat eine Genehmigung einholen. Als Beteiligung im Sin  -  ne   der   vorliegenden   Verordnung   gilt   jede   finanzielle   oder   nicht   finanzielle  Beteiligung der PH-VS an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristi  -  schen   Personen.   Ebenfalls   als   Beteiligung   betrachtet   wird   die   Beteiligung  der   PH-VS   an   der   Oberleitung   einer   juristischen   Person,   ohne   finanzielle  Verpflichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Alle Ausserbilanzgeschäfte müssen vom Staat Wallis genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die PH-VS handelt unter Anwendung der Gesetzgebung des öffentlichen  Beschaffungswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die PH-VS arbeitet ein internes Kontrollsystem aus und setzt es um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung
                            1  Die  PH-VS  steht  unter  der  Oberaufsicht   des  Staatsrates,  der   diese  über  das Departement ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist für die Aufsicht und Kontrolle der Finanzhaushaltsfüh  -  rung der PH-VS zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Aufsichtsbehörde   stellt   sicher,   dass   die   Bestimmungen   über   die   Fi  -  nanzhaushaltsführung der PH-VS gemäss den kantonalen Gesetzesgrundla  -  gen sowie gemäss dem mehrjährigen Strategieplan und dem zwischen dem  Staatsrat und der PH-VS abgeschlossenen Leistungsauftrag umgesetzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde befreit die Organe der PH-VS nicht  von ihrer Verantwortlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Dienstverhältnis
                            1  Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats legt die Aufsichtsbehörde dem  Departementsvorsteher einen Bericht vor, der an den Staatsrat gerichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Dokumentation und Auskunft
                            1  Die PH-VS informiert die Aufsichtsbehörde über sämtliche für die Finanz  -  haushaltsführung   geltenden   Ausführungsbestimmungen   wie   Reglemente  und Richtlinien, die einen Einfluss auf die Finanzhaushaltsführung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion der PH-VS sowie die betroffenen verantwortlichen Mitarbeiter  sind dazu verpflichtet, ihr jede zur Auftragsausführung nötige Unterstützung  zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck sind sie ausdrücklich vom Amtsge  -  heimnis befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige aus den für die Finanzen zu  -  ständigen   kantonalen   Dienststellen   hinzuziehen,   wenn   ein   Kontrollauftrag  besonderes Fachwissen erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die PH-VS übermittelt der Aufsichtsbehörde  systematisch die Revisoren  -  berichte   sowie   die   Berichte   der   von   der   Aufsichtsbehörde   beauftragten  Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Bereitstellung von Infrastrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden
                            1  Die vom Staat Wallis zur Verfügung gestellten und für die Tätigkeit der PH-  VS   nötigen   Grundstücke   und   Gebäude   verbleiben   Eigentum   des   Staates  Wallis und müssen finanziell vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereitstellung ist im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der In  -  vestitionen   und   der   Geschäftsführung   staatlicher   Immobilien   (Fonds   FIGI)  geregelt und Gegenstand von Mietverträgen zwischen der PH-VS und der  für die Gebäude zuständigen Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Eigentumsübertragung der Ausstattung
                            1  Der Staat Wallis überschreibt der PH-VS die verfügbare Ausstattung zum  Buchwert am Tag der Überschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erwerb von neuer Ausstattung geht ab dem Inkrafttreten der vorliegen  -  den Verordnung zulasten der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Versicherungsschutz
                            1  Die  PH-VS   schliesst   die  für   ihren   Betrieb  erforderlichen   Sach-   und   Haft  -  pflichtversicherungen ab.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übernahmebilanz
                            1  Die PH-VS übernimmt die per 31. Dezember 2020 in der Bilanz aufgeführ  -  ten Aktiva und Passiva gestützt auf ein detailliertes und unterzeichnetes In  -  ventar für jede Bilanzposition mit Ausnahme von Grundstücken und Gebäu  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lagerbestände und andere Inventare werden höchstens zum Ankaufspreis  übernommen.   Liegt   der   Ankaufspreis   über   dem   Verkehrswert   der   Ware,  muss vor der Übernahme durch die PH-VS die wirtschaftlich nötige Wertmin  -  derung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der per 1. Januar 2021 aus der Übernahmebilanz der PH-VS resultierende  Saldo wird in der Bilanz der PH-VS auf einem Kontokorrentkonto mit dem  Staat Wallis verbucht. Das Kontokorrentkonto trägt keine Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen   war  uns  bis  zum  31.  Dezember   2023  verlängert  wurde,  kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra  -  len   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch   nehmen,   namentlich   der  Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für  Personalmanagement (DPM) und der Dienststelle für Immobilien und Bauli  -  ches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-097