Verordnung Digitale Transformation
                            Verordnung  Digitale Transformation (VoDiT)  Vom 23. Januar 2024 (Stand 1. Februar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt  auf §  74  Abs.  2  der Verfassung des  Kantons  Basel-Landschaft  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und  der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungs  -  organisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) vom 28.  September  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Steuerung, Unterstützung und Umsetzung der  digitalen Transformation in der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der digita  -  len Transformation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  beschliesst die Digitalisierungsstrategie und Massnahmen zu deren Um  -  setzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt den jährlichen Bericht der Konferenz Digitale Transformation zur  Umsetzung der Digitalisierungsstrategie zur Kenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  genehmigt das jährlich priorisierte digitale Projektportfolio im Aufgaben-  und Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  140  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Direktionen und Landeskanzlei
                            1  Die Direktionen und die Landeskanzlei führen und unterstützen die digitale  Transformation in ihren Dienststellen bzw. Organisationseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen und die Landeskanzlei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verfügen   je   über   eine   Beratungs-   und   Koordinationsstelle   für   digitale  Transformation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sorgen für die Beratung und Unterstützung in der Organisationsentwick  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Finanzkontrolle,   die   Ombudsstelle   und   die   Aufsichtsstelle   Datenschutz  können bei der Landeskanzlei die Dienstleistungen gemäss Abs.  2 beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT)
                            1  Die Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  führt und koordiniert die übergeordneten Prozesse und die Weiterentwick  -  lung der Organisation zur Förderung der digitalen Transformation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  führt und koordiniert die Erarbeitung der Digitalisierungsstrategie und den  jährlichen Bericht zum Stand ihrer Umsetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  führt und koordiniert die Erarbeitung des digitalen Projektportfolios;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  führt und koordiniert die Erarbeitung von Leistungsvereinbarungen zum  Führen von behördenübergreifenden digitalen Basisplattformen gemäss  §  9  Abs.  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  kann den Newsroom BL digital+ mit der internen und externen Kommuni  -  kation beauftragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  stellt   die   Vertretung   in   Fachgremien   und   Konferenzen   von   Bund   und  Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Steuerungsgremien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Konferenz Digitale Transformation (KDT)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben
                            1  Die Konferenz Digitale Transformation (KDT) ist das vorberatende Gremium  des Regierungsrats für strategische Fragen der digitalen Transformation und  stellt die behördenübergreifende Koordination sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KDT:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  fördert die behördenübergreifende Zusammenarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erteilt der DiDiT den Auftrag zur Erarbeitung der Digitalisierungsstrategie,  prüft diese und empfiehlt sie dem Regierungsrat zur Annahme;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  überwacht die Einhaltung der strategischen Vorgaben, wirkt auf die ein  -  heitliche Durchführung von Massnahmen hin und kann Empfehlungen an  die Direktionen und die Landeskanzlei aussprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  genehmigt auf Antrag der DiDiT den jährlichen Bericht zur Umsetzung der  Digitalisierungsstrategie und empfiehlt diese dem Regierungsrat zur An  -  nahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  legt die Kriterien für die Priorisierung der Projekte im digitalen Projektport  -  folio fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  prüft   und   genehmigt   das   jährlich   priorisierte   digitale   Projektportfolio   im  Aufgaben- und Finanzplan und empfiehlt es dem Regierungsrat zur An  -  nahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  empfiehlt dem Regierungsrat die Zuweisung von digitalen Basisplattfor  -  men   in   die   Linie   (Dienststelle   oder   Organisationseinheit   gemäss  §  9  Abs.  2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  ist Eskalationsgremium für die Fachgruppe Digitales Projektportfolio;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  kann die DiDiT mit Abklärungen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammensetzung und Geschäftsführung
                            1  Die KDT setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Leiterin oder dem Leiter der DiDiT;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  je 1  Digital Transformation Managerin oder Manager jeder Direktion und  der Landeskanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der   Leiterin   oder   dem   Leiter   der   Zentralen   Informatik   (mit   beratender  Stimme);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der oder dem kantonalen Sicherheitsbeauftragten (mit beratender Stim  -  me).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte können 1  Mitglied mit Stimmrecht in die KDT delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leiterin oder der Leiter der DiDiT führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorsitz wird unterstützt durch einen jährlich wechselnden Vizevorsitz, den  jeweils 1  Digital Transformation Managerin oder Manager der Direktionen, der  Landeskanzlei oder der Gerichte innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die KDT konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die DiDiT führt die Geschäftsstelle der KDT.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Fachgruppe Digitales Projektportfolio (FaPP)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufgaben
                            1  Die Fachgruppe Digitales Projektportfolio (FaPP) ist das zuständige Gremium  zur Koordination von Digitalisierungsvorhaben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die FaPP:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  fördert den Austausch über Ideen, Vorhaben und Projekte in der Verwal  -  tung und den Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bezieht periodisch die Anliegen der Unternehmen und der Bevölkerung  mit ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erarbeitet auf der Basis der Eingaben der Direktionen, der Landeskanzlei  und der Gerichte das jährlich priorisierte digitale Projektportfolio im Aufga  -  ben- und Finanzplan zuhanden der KDT;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  schlägt der KDT auf Grundlage einer jährlichen Berichterstattung quali  -  tätsverbessernde Massnahmen vor für die Steuerung des Projektportfoli  -  os und die Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusammensetzung und Geschäftsführung
                            1  Die FaPP setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  1 Vertretung der DiDiT (Vorsitz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  je 1 Vertretung jeder Direktion und der Landeskanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  je 1 Vertretung der Kompetenzteams (mit beratender Stimme);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  1 Vertretung der Standortförderung Baselland (mit beratender Stimme);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  1 Vertretung der Zentralen Informatik (mit beratender Stimme).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte können 1  Mitglied mit Stimmrecht in die FaPP delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FaPP konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die DiDiT führt die Geschäftsstelle der FaPP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Behördenübergreifende digitale Basisplattformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat weist die Zuständigkeit für digitale Basisplattformen, die  behördenübergreifend betrieben und genutzt werden, der Dienststelle oder Or  -  ganisationseinheit mit dem grössten Fachwissen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Zuweisung in eine Behörde, die nicht oder nicht ausschliesslich in  Dienststellen gegliedert ist, kann die Zuweisung an eine Organisationseinheit  erfolgen, die hierarchisch auf der Stufe einer Dienststelle steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Leistungsvereinbarung zwischen der Dienststelle bzw. Organisationsein  -  heit, der KDT und weiteren direkt betroffenen Organisationseinheiten regelt die  Leistungserbringung und die Zusammenarbeit untereinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Zuweisung an die Gerichte bedarf überdies eines Beschlusses der Ge  -  schäftsleitung der Gerichte sowie einer Leistungsvereinbarung mit der betref  -  fenden Organisationseinheit analog Abs.  3.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kompetenzteams
                            1  Die zuständigen Dienststellen oder Organisationseinheiten setzen  zur  Füh  -  rung der digitalen Basisplattformen Kompetenzteams ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kompetenzteam:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sorgt für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Support der Basis  -  plattform;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  plant, steuert und führt die Projekte mit Bezug zur Basisplattform in Zu  -  sammenarbeit mit den betroffenen Organisationseinheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  stellt die Schulung der Benutzerinnen und Benutzer sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Weiterverrechnung von Kosten durch das Kompetenzteam findet aus  -  schliesslich auf Basis der Betriebsbuchhaltung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anhang 1 nennt die Kompetenzteams, die zuständigen Dienststellen bzw. Or  -  ganisationseinheiten, die Aufgaben sowie die digitalen Basisplattformen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2024  01.02.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024.006  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.01.2024  01.02.2024  Erstfassung  GS 2024.006  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Anhang  1: Kompete  nzteams gemäss § 10 Abs. 4  (Stand 01.02.2024)  Kompetenzteam  Zuständige Dienst-  stelle / Organisati-  onseinheit  Aufgabe  Digitale Basisplattform  Kompetenzteam  GEVER  -BL  (KT  -GEVER)  Generalsekretariat  SID  ,   in  Zusammenar-  beit mit  der Fachstelle  Aktenführung         des  Staatsarchi  vs  Geschäftsverwaltungssystem  Fabasoft  Kompetenzteam  Datenmanagement  (KT DM)  Amt für Daten und Sta-  tistik  ,  in  Zusammenar-  beit  mit  dem  Amt  für  Geoinformation  Kantonales  Stammdatenma-  nagement  Kantonales  Personenregister,  kanto-  nales  Gebäude-  und Wohnungsregis-  ter (kGWR), weitere  Kantonale  Geodateninfra-  struktur (KGDI)  GeoView BL, Geodienste, GeoShop  BL,  Geodata  Warehouse,  ÖREB  -  Kataster  Open Government Data  OGD  -Portal  (data.bl.ch)  Datenmanagement allgemein  Kantonaler  Metadatenkatalog,  kan-  tonale Dashboards  und Applikationen  zur  Datenerhebung,  -analyse  und  -vi-  sualisierung