Strassengesetz
                            SRSZ  1.2.20  25  1  (Vom 15. September 1999)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsr  a  tes,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Zweck
                            Diese  s  Gesetz  stellt ein Netz verkehrs  -  und umweltgerechter Strassen  im Kanton  Schwyz sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Geltungsbereich
                            1  Diese  s  Gesetz  gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und  die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesetzgebung  des  Bundes  sowie  kantonale  Spezialregelungen  und  das  Planungs  -  und  Baugesetz (PBG)  4  bleiben vorb  e  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Umfang des Strassenraumes
                            Der  Strassenraum  umfasst  die  Fahrbahnen  samt  Rad  -  und  Gehwegen  mit  den  technisch  notwendigen  Anlagen,  wie  Kunstbauten,  Anlagen  zur  Entwässerung  und für den Immissionsschutz, ferner die  Haltestellen für den öffentlichen Ve  r-  kehr,  trennende  Grünstreifen  und  bauliche  Verkehrsberuhigungsmassnahmen  sowie öffentliche Parkplätze entlang der Fah  r  bahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 5 Benennung der Strassen
                            Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harm  onisierung  der Strassennamen.  II. Einteilung, Trägerschaft und Hoheit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einteilung und Trägerschaft
§ 4 Grundsatz
                            Das  Strassennetz  besteht  aus  Nationalstrassen,  Hauptstrassen,  Verbindungs  -  strassen und N  e  benstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 6 Hauptstrassen
                            1  Hauptstrassen  im Sinne diese  s  Gesetzes  sind Strassen mit Durchgangsfun  k  tion  von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Träger der Hauptstrassen ist der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hauptstrassen sind die im Anhang erwähnten Strassenzüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verbindungsstrassen
                            1  Verbindungsstrasse  n  sind  Strassen  mit  wichtigen  Verbindungsfunktionen  zw  i-  schen Or  t  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  bestimmt  die  Verbindungsstrassen  aufgrund  der  Funktion,  der Verkehrsbelastung und  des Ausbaustandards. Er kann Strecken nur als Ve  r-  bindungsstrassen  anerkennen,  wenn  keine  wiederkehrenden  befristeten  oder  unbefristeten  Fahrverbote  für  Motorfahrzeuge  bestehen.  Ist  die  direkte  Verbi  n-  dung  zwischen  zwei  Ortschaften  durch  eine  Hauptstrasse  ge  währleistet,  kann  keine weitere Strecke als Verbindungsstrasse bezeichnet werden. Die Verbindung  zu  Talstationen  überregional  bedeutender  Tourismusgebiete  kann  als  Verbi  n-  dungsstrasse b  e  stimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nebenstrassen
                            1  Nebenstrassen sind alle übrigen öff  entlichen Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des  öffentl  i  chen Rechts und Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7
§ 9 Änderung der Trägerschaft
                            1  Änderungen  der  Trägerschaft  zwischen  dem  Kanton  einerseits  und  Bezirken  oder  Gemeinden  andererseits  beschliesst  der  Kantonsrat.  Solche  Änderungen  erfolgen  unentgeltlich,  soweit  sich  die  Strasse  in  funktionstüchtigem  Zustand  befi  n  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung der Trägerschaft an Strassen der Bezirke und Gemeinden bedarf  der Z  u  stimmung der Stimmberecht  igten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Strassenhoheit
§ 10 Begriff und Zuständigkeit
                            1  Strassenhoheit  bedeutet  Zuständigkeit  für  die  Projektierung,  den  Bau,  den  Unterhalt und die Verwa  l  tung der Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strassenhoheit wird durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt. De  r  Regierungsrat kann seine Zuständigkeit einem Departement oder einer kanton  a-  len Amtsstelle übertr  a  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Strassen  von  Genossenschaften  des  öffentlichen  Rechts  und  Privaten  ist  der Gemeinderat Au  f  sichts  -  und Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Unterhaltspflicht
                            1  Der  Strassenträger  hat  die  Strassen  so  zu  unterhalten,  dass  sie  in  ihrer  Su  b-  stanz erhalten bleiben und zweckentsprechend genutzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen  Genossenschaften  des  öffentlichen  Rechts  oder  Private  trotz  Andr  o-  hung  der  Ersatzvornahme  ihrer  Unter  haltspflicht  nicht  nach,  besorgt  die  G  e-  meinde den Unterhalt auf d  e  ren Kosten.  III. Strassenplanung und  -  projektierung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Nutzungsplanung
§ 12 Planungshoheit
                            1  Hauptstrassen unterstehen der Planungshoheit des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die restlichen Strassen unterstehen  der Planungshoheit der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Planungsverfahren
                            1  Der Kanton plant Strassen nach dem Verfahren für den Erlass kantonaler Nu  t-  zungspläne (§§ 10 ff. PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde plant Strassen im Nutzungsplanverfahren nach PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausnahme von der Planung spflicht
                            Bestehende  Strassen  ausserhalb  der  Bauzonen  können  mit  Zustimmung  des  kantonalen  Amtes  im  Projektgenehmigungsverfahren  nach  §§  15  ff.  erneuert,  teilweise  geändert  und  ausgebaut  oder  mit  baulichen  Verkehrsanordnungen  ergänzt werden, wenn dies mit d  en wichtigen Anliegen der Raumplanung verei  n-  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Projektgenehmigung
§ 15 Verhältnis zum Baubewilligungsverfahren
                            1  Das  Projektgenehmigungsverfahren  ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach  dem  PBG  und  ist  das  für  die  Umweltverträglichkeitsprüfung  massgebliche  Ve  r-  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren  einzuh  o  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Auflage
                            1  Auflagepflichtig  sind  Projekte  für  den  Neubau,  den  Ausbau  oder  den  Wiede  r-  aufbau einer Strassenanlage oder Te  i  len davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren nach den §§ 78 und 79 PBG gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Einsprachen
                            1  Innerhalb  der  Auflagefrist  kann  gegen  das  Bauprojekt  schriftlich  Einsprache  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begehren,  welche  die  Änderung  eines  Planes  betreffen,  der  bereits  einem  Einsprache  -  u  nd Auflageverfahren unterzogen wurde, sind unzulä  s  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Projektbeschluss
                            1  Der Regierungsrat beschliesst  -  unter Vorbehalt von § 19  -  das Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er integriert den Entscheid über unerledigte Einsprachen und die weiteren er  -  forderlichen Bewilligunge  n und eröffnet sie gemei  n  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beschwerde
                            Gegen  den  Projektbeschluss,  die  integrierten  weiteren  Bewilligungen  und  En  t-  scheide  über  die  Einsprachen  kann  nach  de  m  Verwaltungsrechtspflege  gesetz  8  Beschwerde erh  o  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 9 Kantonsrat
                            1  Die Finanzier  ung von Massnahmen an Hauptstrassen beschliesst der Kanton  s-  rat nach Massgabe der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt das Finanzreferendum nach §§ 34 oder 35 der Kantonsve  r-  fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Projektgenehmigung bei Vorhaben
                            von Bezirken  und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die §§ 14 bis 18 gelten für die Projektgenehmigung der Bezirke und Gemei  n-  den sin  n  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die §§ 39 Abs. 2 und 40 Abs. 1 PBG bleiben vo  r  behalten.  IV. Strassenbau
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Begriffe
                            1  Der  Strassenbau  umfasst  den  Neuba  u  sowie  die  baulichen  Massnahmen  an  einer bestehenden Strassenanl  a  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Neubau gilt die Neuerstellung einer Str  a  sse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als bauliche Massnahme gelten der Ausbau oder andere bauliche Änderungen  zur:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  5  a)  Anpassung an ein gesteigertes Verkehrsaufko  m  men,  b)  Verbesserung der Verkehrssicherheit,  c)  Trennung der Verkehrsteilnehmer,  d)  Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor übermässigen Auswirkungen des  Strassenve  r  kehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vorbereitende Handlungen
                            1  Zur Projektierung von Strassen, zur Vornahme vorbereit  ender Handlungen und  für  Bauinstallationen  dürfen  öffentliche  und  private  Grundstücke  betreten  oder  vorübergehend bea  n  sprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Grundeigentum  ist  zu  schonen;  die  Grundeigentümer  sind  vorher  zu  b  e-  nachricht  i  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entstandener Schaden ist zu erse  tzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Planung und Realisierung
                            Strassenbauten  sind  möglichst  verkehrsgerecht  und  zeiteffizient  zu  planen  und  zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Landerwerb
§ 25 Arten
                            Die erforderlichen dinglichen Rechte werden freihändig oder im Enteignungsve  r-  fahren erwo  r  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Enteignung
                            Es gilt das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz.  10  V. Strassenbenutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gemeingebrauch
§ 27 Begriff
                            1  Gemeingebrauch  ist  die  Benutzung  einer  öffentlichen  Strasse  in  dem  Mass,  dass   die   Strasse   gleichzeitig   grundsätzlich  allen  Benutzungswil  ligen  offen  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeingebrauch  der  Strassen  ist  im  Rahmen  der  Widmung  und  der  ge  l-  tenden Rechtsordnung unb  e  schränkt zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesteigerter Gemeingebrauch
§ 28 Begriff
                            Gesteigerter  Gemeingebrauch  ist  die  Benutzung  einer  öffentlichen  Strasse  i  n  dem Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige wesentlich eing  e-  schränkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 11 Bewilligungspflicht
                            1  Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für unbedeutende Arbeiten im Strassenbereich, wie Änderun  gen oder Repar  a-  turen  an  Strassenteilen,  genügt  eine  vorzeitige  Anzeige  an  den  Strassenträger  und gegebenenfalls an den Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche  für  Veranstaltungen,  die  eine  vorübergehende  Verkehrsbeschränkung  oder  -  umleitung  erfordern,  übermittelt  der  Strass  enträger  der  Kantonspolizei  zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 12 Bewilligungserteilung
                            1  Der Strassenträger oder die Kantonspolizei erteilen die Bewilligung, wenn:  a)  Der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht wird;  b)  die  nötigen  Sicherheitsmassnahmen  getro  ffen  werden  und  die  Verkehrssi-  cherheit  gewährleistet ist  ;  c)  die  Auswirkungen  auf  den  Verkehr  verhältnismässig  und  für  die  anderen  Verkehrsteilnehmer  und die Anwohner zumutbar sind und  d)  die  anwendbaren,  weiteren  gesetzlichen  Vorgaben  in  ihrem  Zuständigkeits  -  b  ereich eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung des Strasseneigentümers ist erforderlich, wenn bauliche oder  sonstige Eingriffe in den Strassenkörper beabsichtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sondernutzung
§ 31 Begriff
                            Sondernutzung ist der Gebrauch einer öffentlichen Strasse, b  ei dem der Berec  h-  tigte eine au  s  schliessliche Benutzungsmacht erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Konzession
                            1  Die Sondernutzung bedarf einer Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Strassenträger  erteilt  die  Konzession,  wenn  keine  überwiegenden  öffent  -  lichen  oder  privaten  Interessen  entgegenstehen.  Steht  die  Strasse  nicht  im  Eigentum des Strassenträgers, ist die Zustimmung des Eigentümers notwe  n  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzession ist zu befristen und kann während der Gültigkeitsdauer nur aus  den  in  der  Konzession  genannten  Gründen  oder  durch  Enteignung  entzogen  we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Pflichten des Berechtigten
                            1  Berechtigte  unterhalten  die  konzessionierten  Bauten  oder  Anlagen  auf  eigene  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Konzessionierte  Bauten  und  Anlagen  müssen  auf  Kosten  der  Berechtigten  verlegt oder angepasst werden, wenn dies wegen eines unvo  rhergesehenen Baus  oder Unterhalts der Strasse erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Nebenbestimmungen
§ 34 Auflagen und Bedingungen
                            Nebenbestimmungen   können   Bewilligungen   und   Konzessionen   präzisieren,  namentlich  zur  Gewährleistung  der  Verkehrssicherheit,  der  Stras  senerh  altung  und der Einhaltung der Umweltschutzvo  r  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beschädigung und Verunreinigung
§ 35 Pflichten des Verursachers
                            1  Wer  Strassen  beschädigt,  durch  ausserordentlichen  Gebrauch  übermässig  abnutzt  oder  verunreinigt,  hat  den  Schaden  unverzüglich  zu  b  eheben.  Dem  Strassenträger  steht  nach  vorgängiger  Anhörung  das  Recht  auf  Ersatzvornahme  zu Lasten des Verurs  a  chers zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  durch  aussergewöhnliche  Inanspruchnahme  vermehrter  Unterhalt  oder  vermehrte  Reinigung  notwendig,  kann  der  Unterhaltspflichtige  vom  Verursacher  angemessene Entschäd  i  gung fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verursacher  von  Grabarbeiten  haben  bis  fünf  Jahre  nach  Fertigstellung  der  Arbeiten Fo  l  geschäden zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfa  h  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Verkehrsanordnungen
§ 36 Zuständigkeit
                            Der  Strassenträger  ist  zuständig,  Verkehrsanordnungen  nach  Massgabe  des  Bundesrechts  und  der  kantonalen  Planungen  zu  treffen.  Solche  Anordnungen  können auch im Rahmen eines Projektb  e  schlusses erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Genehmigung
                            1  Verkehrsanordnungen  von Gemeinden und Bezirken bedürfen der Genehm  i  gung  des vom Regierungsrat bezeichn  e  ten Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Genehmigungsbeschluss wird vom Amt während 20 Tagen öffentlich aufg  e-  legt.  Während  der  Auflagefrist  kann  beim  Regierungsrat  Beschwerde  erhoben  we  r  den.  VI.  Strassennahbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Grundsatz
                            1  Der Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer dürfen nicht durch  Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie durch  weitere  Einwirkungen  aus  einem  angre  nzenden  Grundstück  beeinträchtigt  we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beeinträchtigungen werden auf Kosten des Verursachers behoben, wenn dieser  nicht oder nicht rechtze  i  tig selber für Abhilfe sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Duldungspflicht
                            1  Anstösser  haben  Signale,  Strassenbeleuchtungen,  andere  Ver  kehrseinrichtun  -  gen  und die  notwendigen  Massnahmen für den Lärmschutz auf  ihrem  Grund  -  stück  oder  ersatzweise  an  Gebäuden  zu  dulden,  wenn  der  Standort  wegen  der  Verkehrssicherheit  zwingend  oder  eine  andere  Lösung  für  den  Strassenträger  wirtschaftlich  nicht tra  g  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angrenzende Grundstücke haben das nicht gesammelte Oberflächenwasser und  den  bei  Räumung  anfallenden  Schnee  entschädigungslos  abzunehmen,  soweit  dadurch kein dauernder Schaden oder grosser Minderertrag entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  Entschädigungen  ist  eine  Vereinbarung  zu  treffen  oder  im  Enteignung  s-  verfahren zu befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Strassenabstand
§ 40 Baulinien
                            Der  Strassenabstand  wird  mit  Baulinien  im  Nutzungsplanverfahren  nach  PBG  oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (§ 14 ff.) festg  e  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Beim Fehlen von Baulinien
                            1  Wenn Baulinien fehlen, gelten folgende Str  a  ssenabstände:  a)  Für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen:  -  6.00 m an Hauptstrassen;  -  4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 PBG;
                            -  3.00 m a  n Nebenstrassen;  b)  Für Bäume: 2.50 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  9  c)  Für Sträucher und Lebhäge: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 1.00 m;  d)  Für  sonstige  Einfriedungen,  Abschlussmauern  und  Böschungen:  50  Prozent  der Höhe, mindestens aber 0.50 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abstände beziehen sich auf  die Strecke  :  a)  vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächst  -  gelegenen  Teil  der  Anlage;  für  die  über  die  Fassade  vorspringenden  Gebä  u-  deteile gilt § 59 Abs. 2 PBG;  b)  vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der  Bäume und  Sträucher  (Abs.  1  Bst.  b  und  c)  oder  bis  zum  der  Strasse  nächstgelegenen  Rand der Einfriedung, Abschlussmauer und Böschung (Abs. 1 Bst. d).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Ausnahmen
                            1  Der  Strassenträger  kann  ausnahmsweise  das  Unterschreiten  des  Strassen  -  abstandes  nach  §§  4  0  oder  41  bewilligen,  wenn  die  Verkehrssicherheit  nicht  gefährdet  wird  und  besondere  Verhältnisse  vorliegen,  wie  namentlich  zur  Ve  r-  meidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstand  es ist Teil der Baub  e-  willigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Überbau
                            1  Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strasse  n-  trägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  ein  Lichtraum  von  mindestens  4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m  über der Fussgängerverkehrsfl  ä  che frei zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Unterbau
                            1  Bauten  und  Anlagen  unter  der  Strasse  bedürfen  einer  Bewilligung  des  Str  a  s  -  senträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bewilligungsnehmer  hat  den  Bestand  und  die  Festigkeit  der  Strasse  auf  seine K  osten dauernd zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Bestandesgarantie
                            1  Bestehende  Bauten  und  Anlagen  innerhalb  der  Strassenabstände  oder  beso  n-  derer  Baulinien  dürfen  unterhalten  und  zeitgemäss  erneuert  werden.  Anbauten  und Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 A  bs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zwangsweise  Entfernung  einer  rechtmässigen,  aber  verkehrsstörenden  Baute oder Anlage hat gegen volle En  t  schädigung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Reklamen
§ 46 13 Bewilligungspflicht
                            1  Das  Anbringen  und  Ändern  von  Reklamen  und  anderen  Ankündigungen  im  Berei  ch von Strassen bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt:  a)  bei Hauptstrassen durch das zuständige kantonale Amt;  b)  bei anderen Strassen durch den Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  richtet  sich  grundsätzlich  nach  den  Bestimmungen  der  Pla-  nungs  -  und Baugesetzgebung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Verkehrssicherheit durch die  Reklamen  und  anderen  Ankündigungen  nicht  beeinträchtigt  wird.  Die  Beurtei-  lung der Verkehrssicherheit erfolgt abschliessend durch die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zufahrten und Zugänge
§ 47 Bewilligungspflicht
                            1  Das  Erstellen  neuer  und  der  Aus  -  oder  Umbau  bestehender  Zufahrten  und  privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Str  a  ssenträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein  wesentlich  grösserer  oder  andersartiger  Verkehr  in  eine  Strasse  geleitet  werden  soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bewilligungserteilung und - verweigerung
                            1  Die  Bewilligung  wird  verweigert,  wenn  der  Gemeingebrauch  erheblich  behi  n-  dert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalt  en oder die Verkehrssicherheit  gefährdet würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesond  e-  re  kann  die  Ausnützung  der  Bewilligung  davon  abgängig  gemacht  werden,  dass  die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 geregelt ist.  VII  . Kosten und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kostenträger
§ 49 Grundsatz
                            Der  Strassenträger  trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt seiner Strassen.  Die Kostenbeteiligung Privater aufgrund des PBG bleibt vorbeha  l  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Spezialfinanzierung
                            Bau  und  Unterhalt  der  Str  assen  des  Kantons  sowie  die  Kantonsbeiträge  nach  §§  59  -  62  werden  aus  den  Steuern  und  Gebühren  der  Fahrzeuge,  durch  die  zweckgebundenen  Beiträge  und  Anteile  des  Bundes  und  Dritter  sowie  durch  Gebü  h  reneinnahmen finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Bauliche Massnahmen
                            Kos  ten für bauliche Massnahmen an bestehenden Strassen, die wegen geände  r-  ten  Verhältnissen  bei  Zufahrten  oder  Zugängen  notwendig  werden,  sind  vom  Verurs  a  cher zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Trottoirs
                            1  Der Strassenträger trägt die Kosten für die Trottoirs innerorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  S  trassenträger  übernimmt  die  Kosten  für  den  Bau  eines  Trottoirs  auch  ausserorts,  wenn  eine  verkehrsintensive  Strasse  regelmässig  von  Fussgängern  benutzt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Lärmsanierung
                            Die  Kosten  für  die  Lärmsanierung  der  Strassen  sind  nach  Massgabe  der  ei  dg  e-  nössischen Lärmschutz  -  Verordnung  14  vom Strassenträger zu tr  a  gen.  §  53a  15  Programmvereinbarungen mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  ist  zuständig  für  den  Abschluss  von  Programmvereinbaru  n-  gen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Um  wel  t-  schutz vom 7. Oktober 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Einzelheiten des Vollzugs und den Miteinb  e  zug von Bezirken und  Gemeinden in der Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Beleuchtung
                            1  Öffentliche  Strassen  sind  den  Fussgänger  -  und  Verkehrsbedürfnissen  entspr  e-  chend zu bele  uchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Errichtung  der  Beleuchtung  obliegt  dem  Strassenträger.  Betrieb  und  U  n-  terhalt  gehen  zu  Lasten  der  Standortgemeinde.  Projektbedingte  Anpassungen  beim Aus  -  oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kostentragung bei mehreren V erursachern
§ 55 Grundsatz
                            1  Kann  der  Verursacher  von  baulichen  Massnahmen  nicht  eindeutig  bestimmt  werden,  vereinbaren  die  beteiligten  Strassenträger  und  Dritte  die  Kostenverte  i-  lung entsprechend der Intere  s  senlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt  sich  über  die  Kostenverteilung  keine  Einigung  erzielen,  entscheidet  der  Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltung  s  gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Entlastungsstrassen
                            1  Die  Kostentragung  für  den  Bau  von  Entlastungsstrassen  ist  zwischen  dem  Träger  der  neuen  Strasse  und  den  interessierten  Gemeinden  und  Bezirken  zu  vereinb  a  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostenaufteilung trägt den bestehenden Verkehrsarten des zu umfahre  n  den  Gebietes  Rechnung.  Dem  übergeordneten  Strassenträger  wird  der  Durchgang  s-  verkehr zu 100 Prozent, der Ziel  -  und Quellverkehr zu 33 Prozent  ang  e  rechnet.  Dem untergeordneten Strassenträger wird der Ziel  -  und Quellverkehr zu 67 Pr  o-  zent und der Binnenverkehr zu 100 Prozent angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Strassen,  die  durch  den  Bau  der  Entlastungsstrasse  ihre  Funktion  verlieren,  sind in die Strassenhoheit der Ge  meinde oder des Bezirks zu übertr  a  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lässt  sich  über  die  Kostenverteilung  nach  Abs.  1  und  2  oder  über  die  Übe  r-  nahme nach Abs. 3 keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter  Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren un d Vorteilsabgaben
§ 57 Gebühren
                            1  Die Erteilung oder Ablehnung einer Bewilligung nach diesem Gesetz ist gebü  h-  renpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebühren  bemessen  sich  nach  der  Gebührenordnung  des  zuständigen  Strassentr  ä  gers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Konzessionen bemisst sich die Gebühr na  ch der Art, Intensität und Dauer  der Nu  t  zung und den aus dieser erwirtschafteten Vorteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Benützungsgebühren st  e  hen dem Strasseneigentümer zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Vorteilsabgabe
                            1  Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§ 42)  und  für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47 f.) eine Vorteilsabg  a-  be.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabepflicht entsteht:  a)  beim Unterschreiten des Strassenabstandes im Zeitpunkt der Bewilligungse  r-  teilung und  b)  bei  Zufahrten  und  Zugängen  im  Zeitpunkt  der  Bewilligung  serteilung  für  die  Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfl  ä  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorteilsabgabe  beträgt  höchstens  5  Prozent  des  Verkehrswertes  der  wie  folgt bestimmten Fläche:  a)  beim  Unterschreiten  des  Strassenabstandes  nach  der  innerhalb  des  Baua  b-  stan  des je Geschoss bea  n  spruchten Fläche;  b)  bei  Zufahrten  und  Zugängen  nach  der  effektiv  bebauten  Nutzfläche,  aber  ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kantonsbeiträge
§ 59 Grundsatz
                            Der  Kanton  richtet  den  Trägern  von  Verbindungsstrassen  Kant  onsbeiträge  aus,  damit die Anlagen funktionsgerecht erstellt und einwandfrei unte  r  halten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Beitragskredit
                            Der  jährliche  Beitragskredit  für  die  Kantonsbeiträge  wird  mit  dem  Voranschlag  bewilligt und beträgt höchstens 8 Prozent des Bruttoertrag  es der Motorfahrze  u  g  -  abgaben ohne Sonderz  u  schlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Beitragsart
                            Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Länge der  Verbindungsstrassen  festgesetzt  und  den  beitragsberechtigten  Strassenträgern  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Verfahren und Ko ntrolle
                            1  Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitrag  s-  berechtigten Verbindungsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die beitragsberechtigten Verbindungsstrassen trotz Beanstandung nicht  funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterha  lten, ist der Regierung  s-  rat befugt, die Beitragsleistungen bis zur Mängelbeseitigung zu kürzen.  VIII. Straf  -  , Übergangs  -  und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Strafbestimmung
§ 63 Strafbare Widerhandlungen
                            Mit Busse bis zu Fr. 20  000.  -  wird bestraft, wer vorsät  z  lich  :  a)  Planungs  -  und Projektierungszonen sowie Baulinien missac  h  tet;  b)  ohne  Bewilligung  oder  Konzession  Strassen  über  den  Gemeingebrauch  hi  n-  aus benutzt;  c)  gegen eine Bewilligung oder Konzession verstösst;  d)  Strassen beschädigt oder beeinträchtigt;  e)  die  Abstandsvorschriften verletzt;  f)  ohne Bewilligung Reklamen anbringt oder Zufahrten zu Strassen erstellt oder  ä  n  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übergangsbestimmungen
§ 64 Projektauflage
                            Diese  r  Erlass  gilt  für  alle  baulichen  Massnahmen,  für  die  im  Zeitpunkt  des  I  n-  krafttretens no  ch keine Projektauflage erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Kantonsbeiträge
                            1  Kantonsbeiträge  an  öffentliche  Strassen  werden  nach  früherem  Recht  ausg  e-  richtet,  sofern  sie  vor  Inkrafttreten  diese  s  Erlasses  rechtskräftig  zugesichert  worden  sind  und  das  beitragsberechtigte  O  bjekt  innert  einer  kurzen  Frist  nach  Inkrafttreten diese  s  Erlasses  vollendet und dem Kanton gestützt auf die Abrec  h-  nung ein Auszahlungsgesuch gestellt wird. Die Frist beträgt ein Jahr für Beiträge  an  Belagskosten  und  die  Erstellungskosten  für  Strassenbeleu  chtungen  sowie  zwei Jahre für Beiträge an Ausbaukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsbeiträge nach §§ 59  -  61 dieser Verordnung werden gekürzt, wenn der  Träger von beitragsberechtigten Verbindungsstrassen bereits Kantonsbeiträge an  den  Ausbau  oder  die  Belagserneuerung  dieser  Verbindungsstrassen  nach  früh  e-  rem Recht bezogen hat. Die Kürzung erfolgt während 10 Jahren ab Auszahlung  dieser  Kantonsbeiträge  und  beträgt  jährlich  10  Prozent  der  bezahlten  Beiträge  nach früherem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Fuss - und Wanderwege
                            Bis zum Erlass der Vollzu  gsvorschriften zur Gesetzgebung über Fuss  -  und Wa  n-  derwege im ordentlichen Verfahren werden an den Neubau, den Ausbau und die  Markierung  von  öffentlichen  Fuss  -  und  Wanderwegen  Beiträge  von  50  Prozent  der Kosten gele  i  stet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 67 Aufheb ung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)  die  Verordnung  über  den  Bau  und  Unterhalt  der  Strassen  vom  2.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964;  16  b)  die  Verordnung  über  Staatsbeiträge  an  öffentliche  Strassen  und  Wege  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Se p tember 1981;
                            17  c)  der  Kantonsratsbeschluss  über  die  Ermächtigung  des  Regierungsrates  zur  Aufnahme einer Strassenbauanleihe, vom 30. Oktober 1957.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Planungs  -  und Baugesetz  19  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 3, 2. Satz
                            wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Vollzug
                            D  er  Regierungsrat  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Er  erlässt  die  erforderlichen  Vollzug  s  vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 20 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton  s-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblat  t veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  21  Anhang  Als Hauptstrassen im Sinne von § 5 gelten:  -  Luzern  -  Küssnacht  -  Arth  -  See  wen  -  Ibach  -  Brunnen  -  Göschenen (Nr. 2)  22  -  Küssnacht  -  Weggis  -  Vitznau  -  Gersau  -  Brunnen (Nr. 2b)  -  Zürich  -  Wädenswil  -  Pfäffikon  -  Näfels (Nr. 3)  -  Rapperswil  -  Pfäffikon  -  Sattel  -  Schwyz  -  Ibach  -  Ingenbohl (Nr. 8)  -  Zug  -  Arth (Nr. 25)  -  Risch  -  Küssnacht am Rigi (Nr. 368)  -  Obera  rth  -  Steinerberg  -  Sattel (Nr. 371)  -  Aegeri  -  Sattel  -  Hauptstrasse Nr. 8 (Nr. 381)  -  Biberbrugg  -  Rabennest  -  Birchli  -  Gross  -  Steinbachviadukt  -  Euthal  -  Unteriberg  -  Oberiberg (Nr.  386)  -  Rabennest  -  Einsiedeln (Nr. 386.1)  -  Schwyz  -  Muotathal  -  Hinterthal (Nr. 387)  -  Schindell  egi  -  Samstagern (Nr. 388)  -  Schindellegi  -  Wollerau  -  Richterswil (Nr. 389)  -  Grosssteinstrasse Schwyz (Schützenstrasse  -  Grundkapelle)  -  Bahnhofplatz Brunnen  -  Schifflände Brunnen  -  Mythenquai (Anschluss N4)  -  Birchli  -  Willerzell  -  Satteleggstrasse  -  Siebnen  -  Ibergeregg  strasse  -  Schindellegi  -  Hütten  -  Biberbrugg  -  Raten (Zugergrenze)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  -  422  mit Änderung  en  vom 28.  März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21  -  115f)  ,  vom 19. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (PBG; GS 21  -  146g)  ,  vom 24. Juni  2010 (KVGeoi, GS 22  -  110b)  ,  vom 25. September 2013  (  KRB  Anpassung an neue Kantonsverfassung,  GS 23  -  80v)  vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas-  sung  an  neue  Kantonsverfass  ung,  GS  23  -  97)  ,  vom  27.  Mai  2020  (PolG,  GS  26  -  14c)  ,  vom  17.  November 2021 (  KOBG  ,  GS 25  -  56b)  und vom 25. Oktober 2023 (  KVWG,  GS 27  -  20a)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neu eingefügt am 24.  Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Aufgehoben am 25. Oktober 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SRSZ 234.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SRSZ 470.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 1  Bst. a bis  c  in der Fassung vom 27. Mai 2  020  ; Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung  vom und Bst. d neu eingefügt am 17. November 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs. 1, 2 und 3 in der  Fassung vom 27. Mai 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  SR 814.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Neu eingefügt am 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  GS 14  -  851.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  GS 17  -  321.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  GS 14  -  48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Abs. 1 u  nd 2 in der Fassung vom 25. September 2013  ; Überschrift  und Abs. 3  in der Fassung  vom 17. Dezember 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  1.  Januar 2000 (Abl 2000 76);  Änderung  en  vom 28. März 2007 am  1. Januar 2008 (Abl 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2398),  vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314)  ,  vom 24. Juni 2010 am 1.  Juli 2011 (Abl 2011 1234)  ,  vom 25. September 2013 am  1. Januar 2014 (Abl 2013 2851),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021
                            (Abl  2020  2835  ),  vom  17.  November  2021  am  1.  April  202  2  (Abl  2022  821  )  und  vom  25.  Oktober 2023 am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163)  in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Nummerierung gemäss Eidgenössischer Durchgangsstrassenverordnung, SR 741.272.