Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
                            Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung  von Ausbildungsbeiträgen  Vom 18. Juni 2009  I.  Zweck und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  Vereinbarung  fördert  die  gesamtschweizerische  Har  mo  nisie  rung  von  Ausbildungsbeiträgen  auf  der  Sekundarstufe  II  und  auf  der  Tertiärstufe,  insbesondere durch  a)  die   Festlegung   von   Mindestvoraussetzungen   bezüglich   der   bei  -  tragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Beme  s-  sung sowie der Dauer der Bei  trags  berech  tigung,  b)  die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und  c)  die  Zusammenarbeit  unter  den  Verein  barungs  kantonen  und  mit  dem  Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bil  dungs  potenzial  auf  gesamtschweizerischer  Ebene  besser  ge  nutzt  werden.  Insbesondere  sollen  a)  die Chancengleichheit gefördert,  b)  der Zugang zur Bildung erleichtert,  c)  die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,  d)  die   freie   Wahl   der   Au  sbildung   und   der   Ausbildungsstätte   ge  -  währleistet und  e)  die Mobilität gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Ausbildungsbeiträge   werden   ausgerichtet,   wenn   die   finanzielle   Leis  -  tungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und an  derer   gesetzlich  Verpflichteter  oder  die  entsprechenden  Leis  tun  gen  anderer  Dritter  nicht  ausreichen.  Vereinbarungs  -  zweck  Wirkungsziele  von  Ausbildungsbei  -  trägen  Subsidiarität der  Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Im     Hinblick   auf   die   angestrebte   Harmonisierung   der   Aus  bil  dungs  -  beiträge  fördern  die  Vereinbarungskantone  im  Bereich  der  Ausbildung  s-  beiträge die Zusammenarbeit sowie den In  for  ma  tions  -  und Erfahrungsaus-  tausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amt  shilfe.  II.  Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1   Beitragsberechtigte Personen sind:  a)  Personen  mit  schweizerischem  Bürgerrecht  und  Wohnsitz  in  der  Schweiz, unter Vorbehalt von litera b,  b)  Schweizer  Bürgerinnen  und  Bürger,  deren  E  ltern  im  Aus  land  leben  oder   die   elternlos   im   Ausland   leben,   für   Aus  bildungen   in   der  Schweiz,  sofern  sie  an  ihrem  ausländischen  Wohn  sitz  wegen  fehlen-  der Zustän  digkeit nicht beitrags  berech  tigt sind,  c)  Personen   mit   ausländischem   Bürgerrecht,   die   üb  er   eine   Nieder  -  lassungsbewilligung  verfügen  oder  seit  fünf  Jahren  in  der  Schweiz  aufenthaltsberechtigt  sind  und  über  eine  Auf  ent  haltsbewilligung  ve  r-  fügen,  d)  in  der  Schweiz  wohnhafte  und  von  ihr  anerkannte  Flücht  lin  ge  und  Staatenlose,  e)  Bürgerinnen  und  Bürger  von  EU  -/EFTA  -Mitgliedstaaten,  so  weit  sie  gemäss     dem     Freizügigkeits  abkommen  1  bzw.     dem     EFTA  -  Übereinkommen  2    zwischen  der  Schweizerischen  Eid  genossenschaft  und den EU  -/EFTA  -Mitgliedstaaten  in  der  Frage  der  Stipendien  und  Studiendarlehen  den  Schwe  izer  Bür  gerinnen  und  Bürger  gleichg  e-  stellt sind sowie Bür  gerin  nen und Bürger aus Staaten, mit denen ent  -  sprechen  de in  ter  nationale Abkommen geschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen,   die   sich   ausschliesslich   zu   Ausbildungszwecken   in   der  Schweiz aufhalten, sind   nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein  Gesuch  um  die  Gewährung  von  Ausbildungsbeiträgen  ist  in  demj  e-  nigen Kanton zu stellen, in welchem die Per  son in Aus  bildung den stipe  n-  dienrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 0142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 0.632.31  Zusammenarbeit  Beitragsberech  -  tigte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1   Als  stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt  a)  unter  Vorbehalt  von  litera  d  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormund  schafts  behörde,  b)  unter  Vorbehalt  von  litera  d  für  Schweizer  Bürgerinnen  und  Bürger,  deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos  im Ausland wohnen: der Hei  mat  kanton,  c)  unter  Vorbehalt  von  litera  d  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  für  mün  -  dige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staaten  lose, deren  Eltern im Ausland  Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flücht  -  linge   gilt   diese   Regel,   wenn   sie   dem   betreffenden   Ver  ein  -  barungskanton zur Betreuung zu  gewiesen sind; sowie  d)  der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Ab  schluss einer  ersten  berufsbefähigenden    Ausbildung  und  vor  Beginn  der  Ausbi  l-  dung,  für  die  sie  Stipendien  oder  Stu  dien  darlehen  beanspruchen,  während  mindestens  zwei  Jah  ren  in  diesem  Kanton  wohnhaft  und  dort auf Grund eigener Er  werbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist  der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elte  r-  lichen  Sorge  massgebend  oder,  bei  gemeinsamer  elterlicher  Sorge,  der  Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person  in Ausbi  l-  dung  hauptsächlich  steht  oder  zuletzt  stand.  Begründen  die  Eltern  ihren  Wohnsitz  in  verschiedenen  Kantonen  erst  nach  Mün  dig  keit  der  gesuch-  stellenden  Person,  ist  der  Kanton  desjenigen  Eltern  teils  zuständig,  bei  welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bür  ger  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum E  r-  werb eines neuen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1   Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Er  werbs  tätig  keit en  t-  spricht einer abgeschlossenen ersten be  rufs  befähi  gen  den Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch  das  Führen  eines  eigenen  Haus  haltes  mit  Unmündigen  oder  Pflegebedürftigen,  Militär  -   und  Zivildienst  sowie  Ar  beitslosigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1   Beitragsberechtigt  sind  zumindest  folgende  Lehr  -   und  Stu  dien  angebote,  wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:  a)  die  für  das  angestrebte  Berufsziel  verlangte  Ausbildung  auf  der  S  e-  kundarstufe   II und auf der Tertiärstufe,  Stipendienrecht  -  licher Wohnsitz  Eigene  Erwerbstätigkeit  Beitragsberech  -  tig  te  Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  für  die  Ausbildung  obligatorischen  studien  vor  berei  ten  den  Mass  -  nahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Ter  tiär  stufe sowie Pas-  serellen und Brückenangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beitragsberechtigung endet:  a)  auf der  Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor  -   oder eines  darauf aufbauenden Masterstudiums,  b)  auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufs  prü  fung und der  eidgenössischen  höheren  Fachprüfung  sowie  mit  dem  Diplom  einer  höheren Fachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein  Hochschulstudium,  das  auf  einen  Abschluss  auf  der  Ter  tiär  stufe  B  folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1   Ausbildungen  gelten  als  anerkannt,  wenn  sie  zu  einem  vom  Bund  oder  von  den  Ver  ein  barungs  kan  tonen    schweizerisch  an  erkannten  Abschluss  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausbildungen,  die  auf  einen  von  Bund  oder  Kantonen  an  erkann  ten  A  b-  schluss  vorbereiten,  können  von  den  Ver  ein  barungs  kantonen  anerkannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Vereinbarungskantone  können  für  sich  weitere  Aus  bil  dungen  als  beitragsberechtigt bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1   Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte  Ausbildung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vereinbarungskantone  können  für  Zweitausbildungen  und  Weite  r-  bildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Die  Voraussetzung  für  die  Beitragsberechtigung  er  füllt,  wer  die  Auf  -  nahme  -  und      Promotionsbestimmungen      hin  sicht  lich      des      Aus  -  bildungsganges nachw  eislich erfüllt.  III.  Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Ausbildungsbeiträge sind  a)  Stipendien:  einmalige  oder  wiederkehrende  Geldleistungen,  die  für  die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zu  rück  zuzahlen s  ind,  Ausbildung ausgerichtet werden und die zu  rück  zuzahlen sind.  Anerkannte  Ausbildungen  Erst  -  und  Zweitausbildung,  Weiterbildungen  Voraussetzungen  im Bezug auf die  Ausbildung  Form der  Ausbildungsbei  -  träge und  Alterslimite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  den  Bezug  von  Stipendien  können  die  Kantone  eine  Al  ters  limite  fes  tlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Aus  bildung nicht  unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Dar  lehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1  Ausbildung;  bei  mehrjährigen  Ausbildungsgängen  be  steht  der  Anspruch  bis zwei Semester über die Regel  stu  dien  dauer hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ma  ligen  Wechsel    der    Ausbildung    nicht    verloren.    Die    Dauer    der    Bei  -  tragsberechtigung  rich  tet  sich  grundsätzlich  nach  der  neuen  Aus  bildung,  wobei die Kantone bei der Berechnung der ent  spre  chenden Beitragsdauer  die Zeit der ersten Ausbildung in Ab  zug bringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1  s-  richtung von Ausbildungsbeiträgen nicht ein  geschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  son  in  Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleich  wertige Ausbildung  in  der Schweiz grundsätzlich auch er  füllen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ten  güns  tigste,  kann  ein  angemessener  Abzug  gemacht  werden.  Da  bei  sind  aber  min  -  destens jene persönlichen Kosten zu be  rück  sichtigen, die auch bei der kos  -  tengünstigsten Lösung an  fal  len würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1  tragen  a)  für  Personen  in  Ausbildungen  auf  der  Sekundarstufe  II    mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  000   Franken;  b)  für  Personen in Ausbildungen  auf der Tertiärstufe  mindestens 16  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sonen  in  Ausbildung,  die  gegenüber  Kindern  unterhalts  pflichtig  sind,  um  4 000  Franken   pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rungs  kantone  an die Teuerung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  weise durch  Darlehen  ersetzt  werden  (Splitting),  wobei  der  Stipen  dienanteil  minde  s-  tens zwei Drittel des   Ausbildungs  bei  tra  ges ausmachen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ansätze  hinausgehen, sind die Kantone frei.  Dauer der  Beitrags  -  berechtigung  Freie Wahl von  Studienrichtung  und Studienort  Höchstansätze für  Ausbildungs  -  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1  Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studien  gän  gen   ist bei der  Ausrichtung von Stipendien und Stu  dien  dar  lehen im Einzelfall gebührend  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  Ausbildung  aus  sozialen,  familiären  oder  ge  sund  heit  lichen  Gründen  als  Teilzeitstudium  absolviert  wer  den  muss,  ist  die  beitrags  -  berech  tigte Studienzeit ent  spre  chend zu ver  längern.  IV.  Bemessung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Ausbildungsbeiträge  stellen  einen  Beitrag  an  den  finanziellen  Be  darf  der  Person in Ausbildung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1  Der  f  inanzielle  Bedarf  umfasst  die  für  Lebenshaltung  und  Aus  bil  dung  notwendigen  Kosten,  sofern  und  soweit  diese  Kosten  die  zumutbare  E  i-  genleistung  und  die  zumutbare  Fremdleistung  der  Eltern,  anderer  geset  z-  lich   Verpflichteter   oder   anderer   Dritter   übersteigen.   Die   Verein  -  barungskantone legen den fi  nan  ziel  len Bedarf unter Berücksichtigung der  folgenden Grund  sätze fest:  a)  Budget  der  Person  in  Ausbildung:  Anrechenbar  sind  Ausbildungs  -  und  Lebenshaltungskosten  sowie  eventuelle  Miet  kosten.  Der  Person  in  Ausbildung  kann  eine  minimale  Ei  genleistung  angerechnet  wer-  den. Zudem können vor  han  denes Vermögen oder ein allfälliger Leh  r-  lingslohn  an  gerech  net  werden.  Bei  der  Ausgestaltung  der  Eigenlei  s-  tung ist der Struk  tur der Ausbildung Rechnung zu tragen.  b)  Familienbudget:  als  Fremdleistung  darf  höchstens  jener  Einkom  -  mensteil   angerechnet   werden,   der   den   Grundbedarf   der   bei  -  tragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Berechnung  des  finanziellen  Bedarfs  sind  Pau  scha  lierun  gen  z  u-  lässig,  bei  de  r  Festlegung  des  Grundbedarfes  der  Fa  mi  lie  dürfen  die  vom  jeweiligen Kanton anerkannten Richt  wer  te nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf  Grund  eines  all  fälligen  Zusatzverdienstes  der  Person  in  Aus  bildung  g  e-  kürzt wer  den, wenn die Summe der Aus  bildungs  beiträge und der übri  gen  Einnahmen  die  anerkannten  Kosten  für  Ausbildung  und  Lebenshaltung  am Studienort über  steigen.  Besondere  Ausbildungs  -  struktur  Bemessungs  -  grundsatz  Berechnung des  finanziellen  Bedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Auf die  Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise  verzichtet werden, wenn die Person in Aus  bil  dung das 25. Altersjahr vol  l-  endet und eine erste be  rufs  befähi  gen  de Aus  bil  dung abgeschlossen hat s  o-  wie vor Beginn der neuen Aus  bil  dung zwei   Jahre durch eigene Erwerbst  ä-  tigkeit fi  nan  ziell un  abhän  gig war.  V.  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1  e-  tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung bei  getreten   sind. Sie  a)  überprüft regelmässig die Höchstansätze für Aus  bil  dungs  bei  träge ge  -  mäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,  b)  erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Aus  bil  dungs  bei  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ätze  an  die  Teuerung  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  Mitglieder  der  Kon  ferenz  der  Ver  ein  ba-  rungs  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1  tonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) ist Gesch  äftsstelle der Ver  einbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)  die Information der Vereinbarungskantone,  b)  die  Überprüfung  und  Ausarbeitung  von  Vorschlägen  für  die  An-  passung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowi  e die Vorb  e-  reitung  der  übrigen  Geschäfte  der  Konferenz  der  Vereinbarungska  n-  tone und  c)  andere laufende Vollzugsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ein  barung  werden  von  den  Ver  ein  barungs  kantonen  nach  Mass  gabe  der  Ein  woh  ner  -  zahl getra  gen.  Art  .  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  einbarung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen  den  Ver  ein  barungs  kantonen  wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tgliedern zusammen, welche durch die Par-  teien  bestimmt  werden.  Können  sich  die  Parteien  nicht  einigen,  so  wird  das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.  Teilweise  elternunab  -  hängige  Berechnung  Konferenz der  Vereinbarungs  -  kantone  Geschäftsstelle  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  des  Konkordates  über  die  Schieds  gerichts  bar  keit  vom 27. März 1969  1  fin  den An  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  VI.  Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  wird  dem  Vorstand  der  EDK  gege  n-  über erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Der  Austritt  aus  der  Vereinbarung  muss  dem  Vorstand  der  EDK  gege  n-  über  erklärt  werden.  Er  tritt  in  Kraft  auf  Ende  des  drit  ten  der  Austrittse  r-  klärung folgenden Ka  len  der  jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Die  Vereinbarungskantone  sind  verpflichtet,  die  Anpassung  des  kantona-  len Rechts innerhal  tre  ten der Vereinbarung  beziehungsweise  für  Vereinbarungs  kan  tone,   welche   die   Vereinbarung  zwei Jahre nach deren In  kraft  treten unterzeichnen, innerhalb von drei Jah-  ren nach der Un  terzeichnung, vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1  Der  Vorstand  der  EDK  setzt  die  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn  ihr  min-  destens zehn Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft g e-
                            setzt, nach  dem und soweit von der Plenar  ver  samm  lung der EDK eine i  n-  terkantonale  Vereinbarung  über  Beiträge  an  die  höhere  Berufsbildung  verabschiedet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.  Bern, den 18. Juni 2009  Im Namen der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Er  zie  hungsdirek  toren  Die Präsidentin:  Isabelle Chassot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 279  Beitritt  Austritt  Umsetzungsfrist  Inkra  fttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Generalsekretär:  Hans Ambühl