Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Submission  Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen  (EG IVöB)  Vom 23. Juni 2022 (Stand 1. Februar 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf §§ 83 und 85 der Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und  Art.  63   der   Interkantonalen   Vereinbarung   über   das   öffentliche   Beschaffungswesen   (IVöB)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. November 2019, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 20.1317.01 vom
2. Februar sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 20.1317.02 vom
17. Mai beschliesst:
§ 1 Beitritt
                            1  Der Kanton Basel-Stadt tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe  -  sen (IVöB) vom 15. November 2019 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 IVöB)
                            1  Zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien kann das Kriterium «Verlässlichkeit des  Preises» berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
                            1  Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig ge  -  mäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
                            1  Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren  massgebenden Auftragswert zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er wird insbeson  -  dere ermächtigt:  Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzu  -  die für die Kontrollen zuständigen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB);  die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen  bezüglich Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1  5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IVöB;  Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB);  die   Befugnis   des   Auftraggebers   zur   Eröffnung   von   Verfügungen   gemäss   Art.   51  Abs.  1  IVöB zu delegieren;  die für den einheitlichen Vollzug und die Auskunftserteilung sowie Aus- und Weiterbil  -  dung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Submission  die kantonalen Stellen für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeit  -  nehmenden,   der   paritätischen   Kommissionen  oder  von   anderen  Kontrollorganen  bei  Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen, die  Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, den Schutz der  Umwelt oder von Bestimmungen über die Schwarzarbeit gemäss Art. 12 Abs. 1  –  3  IVöB  zu bestimmen;  im Rahmen der staatsvertraglichen Verpflichtungen Bestimmungen zu erlassen, um die  Interessen bestimmter Personengruppen oder andere wichtige Themen, insbesondere die  Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie den Klima- und Umweltschutz,  bei öffentlichen Beschaffungen zu fördern;  Gebühren zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erklärungen, Änderungen, Rechtskraft
                            1  Der Regierungsrat erklärt den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ  gemäss Art. 63 IVöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt zur IVöB wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ  rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ratifiziert Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind.  Ansonsten bedürfen Änderungen der IVöB sowie der Austritt daraus der Zustimmung des Grossen Ra  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be  -  schaffungswesen vom 15. März 2001 auszutreten, wenn sämtliche Kantone der revidierten IVöB bei  -  getreten sind.  Schlussbestimmung  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den  Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft getreten am 1. Februar 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
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