Verordnung über das Verzeichnis der Bürgergemeinden
                            Verordnung über das Verzeichnis der Bürgergemeinden  (VBV)  vom 28.02.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 104  bis   und 143 des Gesetzes vom 25. September 1980  über die Gemeinden (GG);  gestützt auf die Artikel 2 Abs. 2 und 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHG);  in Erwägung:  Die Bürgergemeinden gehören zu den gemeinderechtlichen Körperschaften  (Art. 2 Abs. 2 GFHG). Als solche sind sie der Oberaufsicht des Staates (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 GG) und der Anwendung des GFHG unterstellt (Art. 2 Abs. 2 GFHG).  Laut Artikel 104  bis   GG hängt die Existenz einer Bürgergemeinde allein davon  ab, ob in einer Gemeinde Bürgergüter vorhanden sind.  Gemäss Artikel 78 Abs. 2 GFHG stellen die Gemeinden und die Verwal  -  tungsbehörden des Staates ihre Informationen über das Vorhandensein von  Bürgergütern zur Verfügung. Das Einholen der Informationen erfolgte zwi  -  schen Dezember 2018 und September 2022. Zwischen dem 18. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 und dem 31. Januar 2023 wurde der Verordnungsentwurf bei den  Gemeinden nach Artikel 1 und weiteren Instanzen in die Vernehmlassung ge  -  geben. Auf dieser Grundlage ist es möglich, das Verzeichnis der Bürgerge  -  meinden zu erstellen, dies unter dem Vorbehalt der Ergebnisse weiterer For  -  schungsarbeiten, die allenfalls zu einer Ergänzung dieser Liste führen könn  -  ten.  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist laut Artikel 46 Abs. 1  der Verordnung vom   14. Oktober 2019 über die Gemeindefinanzen (GFHV)  die Gesetzgebung über die Gemeindefinanzen für die Bürgergemeinden bin  -  dend.  Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verzeichnis der Bürgergemeinden
                            1  Im Saanebezirk besteht eine Bürgergemeinde in der   Gemeinde  Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Sensebezirk besteht eine Bürgergemeinde in der Gemeinde Plaffeien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Seebezirk besteht eine Bürgergemeinde in der Gemeinde Murten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Greyerzbezirk besteht eine Bürgergemeinde in der Gemeinde Riaz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Glanebezirk besteht eine Bürgergemeinde in der Gemeinde Romont.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Broyebezirk besteht eine Bürgergemeinde in der Gemeinde Estavayer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2023  Erlass  Grunderlass  01.01.2023  2023_022  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  28.02.2023  01.01.2023  2023_022