Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
                            Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz  Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)  Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. März 2024)  Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,  gestützt auf §  2  Abs.  2  Bst.  a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset  -  zen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Prüfungstermin
                            1  Die Abschlussprüfungen werden jährlich einmal im Zeitraum Mai–Juli  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelne Prüfungsteile können vorzeitig abgeschlossen werden (nament  -  lich Modulprüfungen, ÜK-Kompetenznachweise, Kompetenznachweise der  Beruflichen Praxis und dgl.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Weiterbildung nach der Anlehre
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungsinformationen
                            1  Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli  -  chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen und Kandidaten, den Lehr  -  betrieben, Expertinnen und Experten sowie den Berufsfachschulen zu.  1)  BGS  413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Krankheit und Unfall
                            1  Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Grün  -  den nicht an der Prüfung teilnehmen können, haben dies unverzüglich der  Prüfungsleitung zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis  einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prü  -  fung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen oh  -  ne Vorbehalte ablegen kann. Plötzliche Erkrankungen während einer Prü  -  fung können nicht berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufteilung der Abschlussprüfung
                            1  Das Amt erteilt in begründeten Ausnahmefällen die Bewilligung zur Auf  -  teilung der Abschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Behinderung
                            1  Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten von Lernenden  sind bei Beginn der beruflichen Grundbildung von der Berufsfachschule zu  erfassen. Die Lernenden haben ein Journal der Fördermassnahmen zu füh  -  ren.   Gesuche   um   Berücksichtigung   einer   Behinderung   im   Sinn   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) 1
                            )    sind dem  Amt zusammen mit der Prüfungsanmeldung unter Beilage von Arztzeugnis  -  sen bzw. Gutachten sowie dem Journal der Fördermassnahmen einzurei  -  chen. Eine nachträglich geltend gemachte Behinderung wird als Grund für  einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Fernbleiben
                            1  Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen  Prüfungsteil nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen  Prüfungsort erscheinen, gilt die betreffende Prüfung als abgelegt und nicht  bestanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen von leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf schriftli  -  ches Gesuch der Lernenden oder des Lernenden eine Nachprüfung ansetzen.  Die Kosten der Nachprüfung sind von der lernenden Person zu tragen. Der  Nachprüfungstermin wird von der Prüfungsleitung festgelegt.  *  1)  SR  412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei vorzeitig abgeschlossenen Prüfungsteilen wie Modul-Prüfungen, ÜK-  Kompetenznachweisen und dgl. kann die Prüfungsleitung den Entscheid  über die Sanktionierung an die zuständige Institution (Schule, ÜK-Träger  und dgl.) delegieren. Ein Nichtablegen eines vorgezogenen Prüfungsele  -  ments ohne entschuldbaren Grund kann mit der Bewertung 1.0 sanktioniert  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sammelprüfung
                            1  Je nach den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen und der Anzahl der  Kandidatinnen und Kandidaten werden die praktischen Arbeiten im Rah  -  men von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen  sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch  zweckmässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen sowie eine genü  -  gende Anzahl von Expertinnen und Experten eine einwandfreie Durchfüh  -  rung gewährleistet ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Prüfungsprotokoll
                            1  Die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen sowie die Be  -  wertung der Prüfungsarbeiten haben durch mindestens zwei Expertinnen  oder Experten zu erfolgen. Mindestens eine Expertin oder ein Experte über  -  wacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsaufgaben. Sie  bzw. er hält Beobachtungen in einem aussagekräftigen Prüfungsprotokoll  fest. Notenabzüge sind im Einzelnen zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zutritt zu den Prüfungen
                            1  Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zu den Prüfungen haben ausser den  Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und des Kantons sowie den Ex  -  pertinnen und Experten des betreffenden Berufs nur Personen Zutritt, die  vom Amt bzw. von der Prüfungsleitung eine schriftliche Bewilligung erhal  -  ten haben. Die Expertinnen und Experten sind verpflichtet, Personen weg  -  zuweisen, die ohne schriftliche Bewilligung der Prüfung beiwohnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfungsergebnis
                            1  Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das  Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück  -  sprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das  Schlussergebnis endgültig fest. Die Prüfungsresultate werden den Lernen  -  den und Lehrbetrieben schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anerkennung
                            1  Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Abschlussprüfung mit vor  -  züglichen Leistungen bestehen, kann das Amt eine kantonale Anerkennung  verleihen. Es setzt die Kriterien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Lehrabschlussfeier
                            1  Das Amt ist für die Organisation der jährlichen Abschlussfeier verantwort  -  lich. Es kann die Durchführung der Feier delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Prüfungsarbeiten
                            1  Die Prüfungsarbeiten bleiben bis zum rechtskräftigen Prüfungsentscheid  zur Verfügung der Chefexpertinnen und der Chefexperten. Über Prüfungs  -  arbeiten, die ihrer Natur nach nicht aufbewahrt werden können, ist von den  Expertinnen und Experten unverzüglich ein Prüfungsprotokoll, gegebenen  -  falls mit Fotos versehen, zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht am Prüfungsstück steht derjenigen Person zu, welche das Mate  -  rial dazu geliefert bzw. den grössten Teil davon bezahlt hat. Die Kandidatin  oder der Kandidat kann das von ihr bzw. ihm angefertigte Stück gegen Ent  -  schädigung der Materialkosten erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prüfungsakten, die bei den Chefexpertinnen oder -experten verbleiben,  sind ein Jahr nach dem rechtskräftigen Prüfungsentscheid zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schäden
                            1  Der Kanton deckt Schäden, die anlässlich der vom Kanton angeordneten  Prüfungen von Lernenden oder Expertinnen und Experten verursacht wer  -  den. Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Beschädigung oder mangelnder  Ausbildung bleibt das Rückgriffsrecht vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Interkantonaler Austausch
                            1  Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich  die   Durchführung   eigener   Prüfungen   aus   organisatorischen,   personellen  oder finanziellen Gründen nicht rechtfertigt, anderen Kantonen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   kann   Kandidatinnen   und   Kandidaten,   die   ihm   von   anderen  Kantonen zugewiesen werden, im Kanton Zug prüfen lassen. Die Kosten  dieser Prüfungen sind dem Lehrortskanton zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung
                            1  Das Amt entscheidet aufgrund der Expertenmeldung darüber, in welchem  Qualifikationsbereich, welcher Position oder Unterposition die Leistungen  der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht bewertet werden, wenn diese  bzw. dieser unerlaubte Hilfsmittel benützt, fremde Hilfe beansprucht oder in  anderer Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die  vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Ex  -  pertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewie  -  sen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als abgelegt und nicht bestan  -  den.  *  2a  Die Prüfungsleitung entscheidet, ob nur die nicht bewerteten Prüfungen  oder das gesamte Qualifikationsverfahren wiederholt werden. Prüfungen  können frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich erkannt,  kann das Amt das Fähigkeitszeugnis zurückfordern bzw. allenfalls ungültig  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungsleitung
                            1  Das Amt leitet und organisiert die Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Expertinnen und Experten
                            1  Das Amt wählt die Expertinnen und Experten auf Antrag oder Empfehlung  der Organisation der Arbeitswelt. Es sind gelernte und erfahrene Berufsleu  -  te einzusetzen, welche aktiv im Berufsfeld tätig sind und die vorzugsweise  über eine höhere Berufsbildung, jedoch mindestens über das Fähigkeits  -  zeugnis im einschlägigen Beruf und über entsprechende Praxis verfügen.  Diese haben ausserdem einen Expertenkurs zu absolvieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertinnen und Experten sind so einzusetzen, dass für die Kandidatin  oder den Kandidaten keine Bevorzugung oder Benachteiligung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwandte und Berufsbildnerinnen bzw. Berufsbildner einer Kandidatin  oder eines Kandidaten treten bei deren bzw. dessen Prüfung als Expertinnen  und Experten in den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Berufsfachschul-Lehrpersonen können als Expertinnen oder Experten für  die Prüfungen, insbesondere der Berufskenntnisse, beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Chefexpertinnen oder -experten sorgen für eine reglementsgemässe  Durchführung der Prüfungen, überwachen Tätigkeit und Einsatz der Exper  -  tinnen und Experten und wirken auf eine nach einheitlichen Gesichtspunk  -  ten ausgerichtete Notengebung hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Chefexpertinnen oder -experten sowie Expertinnen und Experten unterste  -  hen der Schweigepflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Entschädigungen
                            1  Vorbehältlich Abs. 2 legt der Regierungsrat die Entschädigung der Exper  -  tinnen und Experten fest. Berufsfachschul-Lehrpersonen, die im Rahmen ih  -  res Arbeitspensums tätig sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Einsatz von Expertinnen und Experten mit Wohnsitz und Prü  -  fungsort im Kanton Zug werden pauschale Spesen in der Höhe von 20 Fran  -  ken pro Prüfungstag vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Materialkosten
                            1  Die Kosten des von der Prüfungsorganisation und den Lehrbetrieben zur  Verfügung gestellten Materials werden durch das Amt für Berufsbildung  übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Administration von Qualifikationsverfahren über elektronische  Plattformen   abgewickelt   wird,   übernimmt   das   Amt   die   entsprechenden  Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Mietkosten
                            1  Die der Prüfungsorganisation für die Benutzung von Räumlichkeiten in  Rechnung gestellten Mietkosten übernimmt das Amt für Berufsbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Wiederholung des Qualifikationsverfahrens
                            1  Die nicht bestandenen Qualifikationsbereiche können in der Regel nur  wiederholt werden, wenn ein genehmigter Lehrvertrag vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Allgemeinbildung
                            1  Das Amt legt die Grundsätze für die Abschlussprüfung im Fach Allge  -  meinbildung fest und regelt das Verfahren bei Übertritten aus der Berufsma  -  turitätsschule in Ergänzung zur Verordnung des SBFI über Mindestvor  -  schriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Noten für die Bildung in beruflicher Praxis
                            1  Unterlässt der Lehrbetrieb wiederholt die Bewertung der Bildung in der  beruflichen Praxis gemäss der für ihn geltenden Bildungsverordnung, so  kann das Amt den Entzug der Bildungsbewilligung einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Dispensationen oder andere Massnahmen bei fehlenden Noten für  die Bildung in der beruflichen Praxis oder für die überbetrieblichen Kurse  entscheidet das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * ...
§ 26 * ...
                            1)  SR  412.101.241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.05.2008  01.06.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 763  28.05.2015  01.08.2016  § 21 Abs. 1  geändert  GS 2015/023  28.05.2015  01.08.2016  § 21a  eingefügt  GS 2015/023  28.11.2019  01.01.2020  § 2 Abs. 1  aufgehoben  GS 2019/065  28.11.2019  01.01.2020  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2019/065  28.11.2019  01.01.2020  § 21 Abs. 3  eingefügt  GS 2019/065  28.11.2019  01.01.2020  § 25  aufgehoben  GS 2019/065  28.11.2019  01.01.2020  § 26  aufgehoben  GS 2019/065  14.12.2020  01.01.2021  § 21 Abs. 1  geändert  GS 2020/096  14.12.2020  01.01.2021  § 21 Abs. 2  aufgehoben  GS 2020/096  14.12.2020  01.01.2021  § 21a Abs. 1  geändert  GS 2020/096  13.12.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2021/073  13.12.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 2  geändert  GS 2021/073  13.12.2021  01.01.2022  § 17 Abs. 1  geändert  GS 2021/073  13.12.2021  01.01.2022  § 17 Abs. 2  geändert  GS 2021/073  13.12.2021  01.01.2022  § 17 Abs. 2a  eingefügt  GS 2021/073  15.02.2024  01.03.2024  § 1 Abs. 2  eingefügt  GS 2024/009  15.02.2024  01.03.2024  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2024/009  15.02.2024  01.03.2024  § 7 Abs. 3  eingefügt  GS 2024/009  15.02.2024  01.03.2024  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2024/009  15.02.2024  01.03.2024  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2024/009  15.02.2024  01.03.2024  § 17 Abs. 2  geändert  GS 2024/009  15.02.2024  01.03.2024  § 19 Abs. 1  geändert  GS 2024/009  15.02.2024  01.03.2024  § 19 Abs. 6  geändert  GS 2024/009  15.02.2024  01.03.2024  § 20 Abs. 1  geändert  GS 2024/009  15.02.2024  01.03.2024  § 20 Abs. 2  eingefügt  GS 2024/009  15.02.2024  01.03.2024  § 23 Abs. 1  geändert  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.05.2008  01.06.2008  Erstfassung  GS 29, 763
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 15.02.2024
                            01.03.2024  eingefügt  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 28.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/065
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 28.11.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/065
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 13.12.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 15.02.2024
                            01.03.2024  geändert  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 13.12.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3 15.02.2024
                            01.03.2024  eingefügt  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 15.02.2024
                            01.03.2024  geändert  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 15.02.2024
                            01.03.2024  geändert  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 13.12.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 13.12.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 15.02.2024
                            01.03.2024  geändert  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2a 13.12.2021
                            01.01.2022  eingefügt  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 15.02.2024
                            01.03.2024  geändert  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 6 15.02.2024
                            01.03.2024  geändert  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 15.02.2024
                            01.03.2024  geändert  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2 15.02.2024
                            01.03.2024  eingefügt  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 28.05.2015
                            01.08.2016  geändert  GS 2015/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 14.12.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/096
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2 14.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/096
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 3 28.11.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/065
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a 28.05.2015
                            01.08.2016  eingefügt  GS 2015/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a Abs. 1 14.12.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/096
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1 15.02.2024
                            01.03.2024  geändert  GS 2024/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 28.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/065
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 28.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/065