Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
                            Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz  Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die  Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen  Bildungszentrum und am Kaufmännischen  Bildungszentrum)  Vom 21. November 2005 (Stand 1. März 2024)  Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,  gestützt auf §  2  Abs.  2  Bst.  a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset  -  zen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)  vom 30. August 2001  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Soweit nicht anders bestimmt, ist im Rahmen dieses Reglements die Lei  -  tung der jeweiligen Berufsmaturitätsschule die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Berufsmaturitätsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entscheidet über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entscheidet über die Promotionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beruft die Prüfungsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beruft die Expertinnen/Experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt Wegleitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  legt die Prüfungsfächer und die Art der Prüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prüfungsleitung
                            1  Die Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  organisiert, überwacht und führt die Berufsmaturitätsprüfungen durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel auf Antrag der Examinatorinnen/  Examinatoren;  1)  BGS  413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  entscheidet über Gesuche betreffend Prüfungserleichterungen wegen  Behinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entscheidet über Sanktionen und Massnahmen bei Verstössen gegen  die Prüfungsordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  gibt den Kandidatinnen/Kandidaten bis spätestens zwei Monate vor  der   Berufsmaturitäts-Abschlussprüfung   die   Informationen   gemäss  §  1  Bst.  f schriftlich bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungsnotenkonferenz
                            1  Der Prüfungsnotenkonferenz gehören die Leitung der Berufsmaturitäts  -  schule, die Prüfungsleitung und die Examinatorinnen/Examinatoren der  betroffenen Abschlussklassen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über das Bestehen der Berufsmatura wird auf Antrag der  Leitung der Berufsmaturitätsschule von der Prüfungsnotenkonferenz gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid kann im Zirkularverfahren gefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungsnotenkonferenz ist zuständig für die Bearbeitung von Ein  -  sprachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Promotionskonferenz
                            1  Der Promotionskonferenz gehören die Leitung der Berufsmaturitätsschule  und die Lehrpersonen, die während dem Semester unterrichtet haben, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotionskonferenz nimmt unter dem Vorsitz der Leitung der  Berufsmaturitätsschule die Schlussbeurteilung vor und stellt das Promoti  -  onsergebnis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlussbeurteilung und die Festsetzung der Semesternote kann im Zir  -  kularverfahren vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Promotion
                            1  Für die lehrbegleitenden Modelle und berufsbegleitenden Teilzeitmodelle  gelten die Promotionsvorschriften gemäss Art.  17 der eidgenössischen  Berufsmaturitätsverordnung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim einjährigen Vollzeitmodell für gelernte Berufsleute kann die Promo  -  tion vom ersten ins zweite Semester nur definitiv erfolgen. Wer nicht pro  -  moviert wird, muss die Schule verlassen.  1)  SR  412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfungen
                            1  Die mündlichen Prüfungen werden von Examinatorinnen/Examinatoren  (Fachlehrpersonen) und Expertinnen/Experten abgenommen. Die schriftli  -  chen Prüfungen werden von Examinatorinnen/Examinatoren abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertinnen/Experten sind in der Regel externe Fachleute. Bei der  Auswahl sind die Dozentinnen/Dozenten der Fachhochschulen angemessen  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Examinatorinnen/Examinatoren und Expertinnen/Experten bewerten un  -  verzüglich im Anschluss an die mündlichen Prüfungen beziehungsweise im  Anschluss an die Korrektur der schriftlichen Prüfungen im gegenseitigen  Einvernehmen die Prüfungsleistungen und legen gemeinsam die Prüfungs  -  noten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prüfungsverfahren
                            1  Den Kandidatinnen und Kandidaten ist das Prüfungsverfahren vor Beginn  der Prüfungen schriftlich zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
§ 9 * Interdisziplinäre Projektarbeit
                            1  Eine Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) ist obligatorischer Bestandteil  der Berufsmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IDPA wird mit  Gesamtnote und Titel der IDPA  im BM-Abschluss  -  zeugnis ausgewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abwesenheit
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder aus  anderen wichtigen Gründen an den Prüfungen nicht teilnehmen können, ha  -  ben dies unverzüglich der Leitung der Berufsmaturitätsschule oder der Prü  -  fungsleitung zu melden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund gilt die Prüfung im entsprechenden  Fach als abgelegt und nicht bestanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Behinderung
                            1  Gesuche   um   Berücksichtigung   einer   Behinderung   im   Sinn   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungs -
                            gesetz; BBG)  1  )   sind der Prüfungsleitung bei Ausbildungsbeginn unter Beila  -  ge eines Arztzeugnisses bzw. Gutachtens einzureichen. Eine nachträglich  geltend gemachte Behinderung wird als Entschuldigungsgrund nicht aner  -  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, welche gegen die Prüfungsordnung ver  -  stossen, aus eigenem Verschulden eine Prüfung bzw. einen Prüfungsteil  nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen Prüfungsort er  -  scheinen, gilt das betreffende Fach bzw. der betreffende Prüfungsteil als ab  -  gelegt und nicht bestanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf Gesuch der Kandi  -  datin/ des Kandidaten eine Nachprüfung ansetzen. Die Kandidatin/der Kan  -  didat trägt die Kosten der Nachprüfung bis maximal Fr. 500.– pro Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  §  16  Abs.  2 und 3 der Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsge  -  setz Berufsbildung (Regelung der Lehrabschlussprüfungen)  2  )   gelten sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Weitere Bestimmungen
                            1  Die Leitung der Berufsmaturitätsschule stellt ihren Lernenden Unterlagen  zur Verfügung, aus welchen sie die massgebenden Bestimmungen des Bun  -  des und Kantons betreffend Berufsmaturitätsprüfungen und Promotion ent  -  nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Übergangsbestimmung
                            1  Für die vor dem 1. August 2007 begonnenen Berufsmaturitäts-Lehrgänge  gilt das bisherige Recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
                            1)  SR  412.10  2)  BGS  413.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  21.11.2005  01.08.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 539  22.10.2007  01.08.2007  § 1 Abs. 2, f)  eingefügt  GS 29, 367  22.10.2007  01.08.2007  § 2 Abs. 1, e)  eingefügt  GS 29, 367  22.10.2007  01.08.2007  § 5 Abs. 1  geändert  GS 29, 367  22.10.2007  01.08.2007  § 8  aufgehoben  GS 29, 367  22.10.2007  01.08.2007  § 9  totalrevidiert  GS 29, 367  22.10.2007  01.08.2007  § 14 Abs. 1  geändert  GS 29, 367  22.11.2016  01.01.2017  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2016/051  22.11.2016  01.01.2017  § 9 Abs. 2  geändert  GS 2016/051  15.02.2024  01.03.2024  § 3 Abs. 4  eingefügt  GS 2024/010  15.02.2024  01.03.2024  § 10 Abs. 2  geändert  GS 2024/010  15.02.2024  01.03.2024  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2024/010  15.02.2024  01.03.2024  § 15  aufgehoben  GS 2024/010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  21.11.2005  01.08.2005  Erstfassung  GS 28, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2, f) 22.10.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 29, 367
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, e) 22.10.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 29, 367
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 15.02.2024
                            01.03.2024  eingefügt  GS 2024/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 22.10.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 29, 367
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 22.11.2016
                            01.01.2017  geändert  GS 2016/051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 22.10.2007
                            01.08.2007  aufgehoben  GS 29, 367
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 22.10.2007
                            01.08.2007  totalrevidiert  GS 29, 367
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 22.11.2016
                            01.01.2017  geändert  GS 2016/051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 15.02.2024
                            01.03.2024  geändert  GS 2024/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 15.02.2024
                            01.03.2024  geändert  GS 2024/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 22.10.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 29, 367
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 15.02.2024
                            01.03.2024  aufgehoben  GS 2024/010