Submissionsgesetz
                            Submissionsgesetz  (SubG)  Vom 30. November 2023 (Stand 1. März 2024)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und i der Verfassung des Kantons Zug  (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
                            öffentliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli  -  che Beschaffungswesen vom 15.  November 2019 (IVöB)  2  )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuschlagskriterien
                            1  Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien  können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz,  die Kriterien «Verlässlichkeit des Preises» und «Unterschiedliche Preisnive  -  aus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» berücksichtigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausbildung von Lernenden
                            1  Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Staatsvertrags  -  bereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der  beruflichen Grundbildung in der Regel an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vollzug
                            1  Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und Art. 45  Abs. 1 bis 3 IVöB zuständige Stelle.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  721.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Art. 45  Abs. 1 und 3 IVöB gleichzeitig dem kantonalen Amt für Wirtschaft und  Arbeit. Dieses führt eine nicht öffentliche Liste der gemeldeten Ausschlüs  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entzug oder Rückforderung finanzieller Beiträge
                            1  Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträ  -  ge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge ge  -  sprochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeiten des Regierungsrats
                            1  Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62  Abs.  1 und 2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung  von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit  sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Ver  -  einbarung und kann zu diesem Zweck Ausführungsbestimmungen zur IVöB  und zu diesem Gesetz erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Statistik
                            1  Die Baudirektion ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechtsschutz
                            1  Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das  Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.11.2023  01.03.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024/013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.11.2023  01.03.2024  Erstfassung  GS 2024/013